Adobe Systems an Richtlinie Nr. 4/2014 zum Curriculum für Doktoratsstudium und dessen Organisation Teil eins Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Einführende Bestimmungen (1) Regeln für das Curriculum im Doktoratsstudium(im Folgenden: DSP) und dessen Organisation stützen sich auf das Gesetz Nr.111/1998 des Gesetzblattes über die Hochschulen und über die Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Gesetz über die Hochschulen), auf das nachfolgend geänderte Gesetz (im Folgenden: Gesetz) und ergänzen die Studien-und Prüfungsordnung der Masaryk-Universität (im Folgenden: SZŘ) als innere Vorschrift über Organisation und Durchführung von Doktoratsstudium an der Fakultät für Ökonomie und Verwaltung der Masaryk-Universität (im Folgenden:ESF). (2) Ziel der Regeln ist es: (1.) die sich auf das Doktoratsstudium an ESF beziehenden Anforderungen und Bedingungen zu spezifizieren, (2.) die Prozesse in der Organisation des Studium an der ESF zu spezifizieren. Art. 2 Fächer des Curriculums für Doktoratsstudium (1) Aufgrund einer von der Akkreditierungskomission des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MŠMT) für den Zeitraum von 16.10.2009 bis 30.9.2020 erteilten Berechtigung wird das DSP an der ESF in folgenden Fächern realisiert: Curriculum Studienfach Ökonomische Theorien Ökonomie Wirtschaftspolitik und Verwaltung Wirtschaftspolitik Öffentliche Wirtschaft Ökonomie und Management Betriebswirtschaft und Management Finanz- und Rechnungswesen Finanzen (2) Die Fächer Ökonomie, Wirtschaftspolitik, Öffentliche Wirtschaft und Betriebswirtschaft und Management sind für Unterricht auf Tschechisch und Englisch akkreditiert, das Fach Finanzen für Unterricht auf Tschechisch, Englisch und Deutsch. (3) Für jedes Curriculum wird im Einklang mit § 47 Abs.6 des Gesetzes ein Fachrat ernannt, der das Studium beobachtet und bewertet und dessen hohes Niveau garantiert. Für einzelne Fächer des Curriculums Wirtschaftspolitik und Verwaltung wird im Einklang mit Art.25 Abs.5 der SZŘ eine Fachkomission ernannt. Für die Tätigkeit des Fachrates/der Fachkommission ist der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkomission verantwortlich, der/die zugleich auch Garant für das Fach ist. Art. 3 Studienformen (1) Das DSP findet als Fern- und Präsenzstudium statt. (2) Die Regelstudienzeit von DSP in Form des Präsenzstudiums beträgt an der ESF 4 Jahre. Falls der Student/die Studentin im Präsenzstudium das Studium binnen 4 Jahre nach der Einschreibung nicht abschlieβt, wird die Form in Fernstudium umgewandelt (SZŘ, Art.27, Abs.2). Die Umwandlung der Studienform muss seitens des Studenten/der Studentin beantragt werden. Falls dies bis Ende vom 8.Semester seitens des Studenten/der Studentin nicht geschieht, wird das Studium beendet. Die maximale Dauer des Studiums von der Einschreibung in DSP bis zum ordnungsgemäβen Abschluss des Studiums gleicht der doppelten Regelstudienzeit (SZŘ, Art. 27, Abs.3)[1]. (3) Die Studenten/Studentinnen im Präsenzstudium des DSP erhalten als Unterstützung für ihr Studium ein Stipendium, dessen Höhe sich nach der aktuellen Fassung der die Regeln für die Vergabe der Stipendien betreffenden Verordnung des Dekans/der Dekanin richtet. Die Auszahlung von Stipendien kann unterbrochen werden, falls der Student/die Studentin gerade ein Auslandspraktikum absolviert. Über die Unterbrechung der Stipendienauszahlung während dieser Zeit entscheidet der Dekan/die Dekanin der Fakultät, wobei die Bedingungen des Projektes, die die Finanzierung des Aufenthaltes sichern und weitere mit dem Aufenthalt zusammenhängende Umstände berücksichtigt werden. Die Studenten/Studentinnen im Fernstudium erhalten kein Stipendium. Art. 4 Bewerbungsverfahren für Doktoratsstudium (1) Die Aufnahmeprüfung zum DSP an der ESF richtet sich nach den Regeln für das Aufnahmeverfahren zum DSP[2] und findet zweimal jährlich statt: a) am Ende vom Sommersemester (Eintritt ins Studium erfolgt im Wintersemester des nächsten akademischen Jahres), b) am Ende vom Wintersemester (Eintritt ins Studium erfolgt im Sommersemester desselben akademischen Jahres). (2) Termin für die Aufnahmeprüfung wird von dem Dekan/der Dekanin der ESF an der Anschlagtafel der Fakultät mindestens vier Monate vor dem Fristende für Einreichung der Bewerbungen veröffentlicht (§49 Abs.5 des Gesetzes). (3) Die Aufnahmeprüfungen finden als Präsenzprüfungen statt. Ausländische Bewerber mit Visumpflicht, für die es aus diesem oder anderem ernsthaften Grund nicht möglich ist, zu der Aufnahmeprüfung persönlich zu kommen, können die Durchführung der Aufnahmeprüfung auf Distanz beantragen (d.h. aufgrund Beurteilung schriftlicher Materialien – vgl. Regeln für das Aufnahmeverfahren zum DSP). Teil zwei Rechte und Pflichten der Studierenden Art. 5 Individueller Studienplan (1) Der Verlauf des Studiums richtet sich nach dem individuellen Studienplan (§47 Abs.3 des Gesetzes), der von dem Fachrat/der Fachkommission bewilligt wurde (SZŘ, Art.28 Abs. 1, Art.25 Abs.8 Buchstabe b). Der individuelle Studienplan (im Folgenden: ISP) spezifiziert den Zeitplan der Studierenden für die Erfüllung von Pflichten im Studium und im Bereich von Wissenschaft und Forschung. Die Studierenden sind verpflichtet, den ISP in Zusammenarbeit mit ihrem/r Betreuer/in (SZŘ, Art.26 Abs. 3 Buchstabe b) und bei Nutzung der Applikation „Bewertung des Doktoratsstudiums“ im Informationssystem der Masaryk-Universität (im Folgenden: IS MU) zu bearbeiten. Die Endversion von ISP muss spätenstens bis zu dem auf der Webseite des Doktoratsstudiums aktuell angeführten Termin in den IS MU hochgeladen werden (im Teil „Pflichten der Studierenden von DSP“ und im Teil „Informationen für den Fachrat/die Fachkommission und den Betreuer/die Betreuerin – Informationen und Empfehlungen – Informationen und Empfehlungen für den Betreuer/die Betreuerin – Wichtige Termine“ ). (2) Für die Endversion und das Hochladen des ISP in den IS MU ist der Betreuer/die Betreuerin verantwortlich. (3) Der ISP der Studierenden im Präsenzstudium muss höchstens für den Zeitraum der Regelstudienzeit, d.h. 4 Jahre, der ISP der Studierenden im Fernstudium höchstens für 8 Jahre bearbeitet werden. Der ISP muss im Einklang mit den Anforderungen des Art.5 dieser Richtlinie sein. (4) Der ISP beinhaltet (im Einklang mit der Applikation im IS MU): · Aufgabenbeschreibung der Doktorarbeit - Thema der Doktorarbeit - Aufgabenbeschreibung des Betreuers/der Betreuerin - Sprache der Doktorarbeit, falls es sich um eine andere Sprache handelt, als die in welcher das Studium akkreditiert ist · Wichtige Termine (Festlegung von Terminen, die mit Erfüllung von den die Vorbereitung und Verteidigung der Doktorarbeit betreffenden Pflichten verbunden sind und die die Schlüsselpunkte der Kontrolle über den Verlauf des Studiums darstellen ) - geplanter Termin für Präsentation auf einem Fachseminar - geplanter Termin für die Promotionsprüfung (im Folgenden: SDZ) - geplanter Termin für „kleine“ Verteidigung (d.h.interne Verteidigung im Rahmen der Ausbildungsstätte)[3] - geplanter Termin für die Verteidigung der Doktorarbeit Die betreuende Person kann ihrer Ansicht nach zur Kontrolle weitere Termine festlegen (z.B. Termine für die Abgabe der Publikationen usw.) · Präsentationen und Publikationen - geplante Zahl und Art der Publikationen · Weitere – ein nicht obligatorischer Teil - geplante Studienaufenthalte - geplante Zusammenarbeit auf Projekten im Bereich von Wissenschaft und Forschung - geplante pädagogische Aktivitäten - weitere geplante Aktivitäten des Studenten/der Studentin · Einschreibung der Lehrveranstaltungen - vorausgesetzte Einschreibung von einzelnen Lehrveranstaltungen mit der geplanten Zahl der Kreditpunkte[4]. (5) Nach der Bewilligung durch den Fachrat/die Fachkomission wird der ISF für die Studierenden verbindlich. a) Die Änderung vom ISP ist auf Antrag der Studierenden in berechtigten Fällen im Laufe des Studiums möglich, muss jedoch von der betreuenden Person und durch den Fachrat/die Fachkomission bewilligt werden. Der Antrag wird von den Studierenden schriftlich mittels Abteilung für akademische Angelegenheiten, Wissenschaft, Forschung und Doktoratsstudium (im Folgenden: OAVD) eingereicht. Der neue ISP muss binnen zwei Wochen nach dessen Bewilligung durch den Fachrat/die Fachkommission in IS MU hochgeladen werden, die betreuende Person ist verantwortlich für das Hochladen in IS MU. Der ursprüngliche ISP und der bewilligte Antrag über die Änderung werden in schriftlicher Form in Studentenakten der Studierenden gelegt. b) Die Änderung von dem ISP kann im Laufe des Studiums auch von der betreuenden Person initiiert werden, Grund dafür ist Festlegung von speziellen Bedingungen laut dem Art.12 Abs.3 der SZŘ. Die Durchführung der Änderung bewilligt der Fachrat/die Fachkommission und der geänderte ISP muss binnen zwei Wochen nach der Bewilligung durch den Fachrat/die Fachkomission in IS MU hochgeladen werden. Für das Hochladen in IS MU ist die betreuende Person verantwortlich. Der ursprüngliche ISP wird in schriftlicher Form in Studentenakten der Studierenden gelegt. Art. 6 Pflichten der Studierenden (1) Pflichten der Studierenden von DSP werden geteilt in: · Pflichten im Studium · Pflichten im Bereich von Wissenschaft und Forschung · weitere Pflichten. (1.1) Pflichten im Studium a) Bedingung für einen ordnungsgemäβen Abschluβ von DSP ist: · Erwerb von Kreditpunkten für vorgeschriebene Lehrveranstaltungen, die minimale Punktenzahl beträgt 240 Kreditpunkte (SZŘ, Art. 6, Abs. 4) · Ablegung von SDZ (§ 47 Abs. 4 des Gesetzes) · Verteidigung der Doktorarbeit (§ 47 Abs. 4 des Gesetzes). b) Bei der Einschreibung der Lehrveranstaltungen sind die Studierenden verpflichtet, sich nach den Regeln für die Erstellung von Studienplänen im Curriculum/Fach zu richten (SZŘ, Art.11 Abs.6). c) Das Studium besteht aus zwei Teilen: Studium und Wissenschaft und Forschung. Die Lehrveranstaltungen im Teil Studium absolvieren die Studierenden im Präsenzstudium im Verlauf der ersten vier Semester von DSP, die Studierenden im Fernstudium spätestens im Verlauf der ersten sechs Semester von DSP. d) Die Studierenden im Präsenzstudium widmen sich in den ersten zwei Semestern im Rahmen der Pflichtveranstaltung „Studium der Literatur“ unter Leitung der betreuenden Person dem Studium der Weltliteratur (Bücher und Zeitschriften), mit Berücksichtigung des Themas der Doktorarbeit. Anhand von dem Studium betreffender Theorie und der Gewinnung von Kenntnissen über den gegenwärtigen Stand der Forschung im gegebenen Bereich spezifizieren die Studierenden im Laufe des dritten Semesters das in der Doktorarbeit bearbeitende Forschungsprolbem und bearbeiten das Projekt ihrer Forschung. Seit dem dritten Semester sollen sich die Studierenden für die Pflichtveranstaltung „Vorbereitung der Doktorarbeit“ einschreiben, in deren Rahmen sie unter Leitung der betreuenden Person die Doktorarbeit bearbeiten. e) Minimale Punktenzahl im DSP beträgt 240 Kreditpunkte und die Studierenden müssen davon: · minimal 10 Kreditpunkte für die Ableistung von Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen erwerben · und können maximal 8 Kredipunkte pro Semester und maximal 25 Kreditpunkte während des Studiums für die Lehrveranstaltung „Hilfe im Unterricht“ erwerben[5]. f) Den empfohlenen Verlauf von DSP legt ein Modellstudienplan fest^a: Semester Lehrveranstaltung 1. Semester Econometrics^b Microeconomics^c Studium von Literatur^d Ausgewählte Wahlpflicht- und fakultative Lehrveranstalgungen (siehe folgende Tabelle) 2. Semester 1 – 2 Pflichtveranstaltungen des Faches^e Studium von Literatur Nachweis der Sprachkompetenz (Englisch)^f Ausgewählte Wahlpflicht- und fakultative Lehrveranstalgungen (siehe folgende Tabelle) 3. Semester Präsentation auf einem Fachseminar^g Vorbereitung der Doktorarbeit^h 4. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit Promotionsprüfung 5. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit Fachpraktikum^i 6. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit 7. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit „kleine“ Verteidigung (interne Verteidigung der Doktorarbeit) 8. Semester Vorbereitung der Doktorarbeit Verteidigung der Doktorarbeit Der empfohlene Semester für Absolvierung der Lehrveranstalungen gilt für Studierende im Präsenzstudium. Die Studierenden im Fernstudium sind verpflichtet, die Lehrveranstaltungen im Rahmen von DSP bis Ende vom 6. Semester zu absolvieren (siehe Art.6 Abs.1.1 Buchstabe c dieser Richtlinie) Die Präsentation auf einem Fachseminar, die Promotionsprüfung, „kleine“ Verteidigung und Verteidigung der Doktorarbeit stellen die Schlüsselpunkte der Kontrolle über den Verlauf vom Doktoratsstudium dar. Wahlpflicht- und fakultative Lehrveranstaltungen der Fächer von DSP (für konkrete Spezifikation im gegebenen akademischen Jahr für die einzelnen Fächer siehe den Studienkatalog): Semester Lehrveranstaltung Winter Wahlpflicht-L. Fachpraktikum Hilfe im Unterricht^j Fakultative L. Mathematik für DSP 1 und Mathematik für DSP^k Akademische Fähigkeiten in Englisch Übungen aus Methodologie der wissenschaftlichen Arbeit (falls die Lehrveranstaltung im gegebenen Semester ausgeschrieben wird) Sommer Wahlpflicht-L. Fachpraktikum Hilfe im Unterricht Philosophie und Methodologie der Wissenschaft Methodologie wissenschaftlicher Arbeit Wirtschaftspolitik Makroekonomie Asset pricing^l Öffentliche Wirtschaft Theorie der Unternehmung Fakultative L. Econometrics 2^m Microeconomics 2^n Übungen aus Methodologie der wissenschaftlichen Arbeit (falls die Lehrveranstaltung im gegebenen Semester ausgeschrieben wird) Erläuterungen: ^a Der hier angeführte Modellstudienplan setzt den Beginn des Studiums im Wintersemester vor. Falls die Studierenden ihr Studium im Sommersemester antreten, muss diese Tatsache im ISP berücksichtigt werden. Die Zusammensetzung der fakultativen Lehrveranstaltungen kann aktualisiert werden und Änderungen werden in das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen für das gegebene akademische Jahr eingearbeitet. ^b Die Lehrveranstaltung wird auf Englisch unterrichtet. ^ ^c Die Lehrveranstaltung wird auf Englisch unterrichtet. ^d Im Rahmen der Lehrveranstaltung Studium der Literatur bearbeiten die Studierenden eine analytische Übersichtsstudie zum Thema ihrer Doktorarbeit. Das Ziel der Studie ist es, den gegenwärtigen Stand der Forschung im thematischen Bereich der Doktorarbeit anhand vom Studium der Literatur (Bücher und Zeitschriften) festzustellen. Falls die Studierenden vorhaben, die Übersichtsstudie zu veröffentlichen oder sie planen ihre Doktorarbeit als eine Zusammensetzung von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorbereiteten Arbeiten einzureichen, dann bearbeiten die Studierenden einen wissenschaftlichen Übersichtsartikel (review study). Die bearbeiteten Texte werden mittels der Applikation „Odevzdávárna“(auf Deutsch „Einreichungsstelle“) in IS MU hochgeladen. Der Schein (6 Kreditpunkte) wird für einen Text entsprechender Qualität in minimaler Länge von 20 Normseiten erworben. Die Lehrveranstaltung Studium der Literatur wird von den Studierenden zweimal pro Studium eingeschrieben – im ersten und im zweiten Semester ^e Siehe den Studienkatalog. ^f Im Laufe des Studiums sind die Studierenden verpflichtet, akademische Fächigkeiten in Fachenglisch vorzuweisen. Diese Fähigkeiten werden im Einklang mit Art.28 Abs. 3 SZŘ folgenderweise getestet: a) erfolgreiche Abschlieβung von zwei entsprechenden Lehrveranstaltungen; Die Vorweisung von Sprachkompetenz wird in IS MU von einer beauftragten Referentin der Abteilung für akademische Angelegenheit, Wissenschaft, Forschung und Doktoratsstudium (im Folgenden: Referentin von OAVD) aufgrund von erfolgreicher Absolvierung zweier Lehrveranstaltungen auf Englisch – „Kompetenz in akademischem und Fachenglisch“ eingegeben, Variante A b) Erwerb von einem Schein für Verfassung einer fremdsprachlichen Publikation für Zeitschrift oder Sammelband und für eine Vorlesung in Fremdsprache, mitsamt einer gesteuerten Diskussion auf einem Fachforum, die der Vorlesung folgen wird; die Scheine werden von einer beuaftragten Person/Bewerter/Bewerterin (Mitarbeiter/in des Zentrums für Fremdsprachen MU)- vergeben, - „Kompetenz in akademischem und Fachenglisch“, Variante B ^g ^ Unter Präsentation auf einem Fachseminar wird verstanden: c) Präsentation auf einem Seminar für Mitarbeiter der Ausbildungsstätte und eventuell für eingeladene Gäste, Seminar wird vom Leiter der Ausbildungsstätte veranstaltet, das Ziel der Präsentation ist eine kritische Beurteilung von Forschungsprojekten der Studierenden im DSP oder kritische Beurteilung einer vorgelegten Studie zum Thema der Doktorarbeit. Die Auswahl aus den angeführten Varianten trifft die betreuende Person unter Berücksichtigung der Spezifika des Faches und der Ausrichtung der Doktorarbeit. Die zweite Variante (Präsentation der Studie) wird vorausgesetzt, wenn die Studierenden vorhaben, die Doktorarbeit als eine Zusammensetzung von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorbereiteten Arbeiten zum gegebenen Thema zu gestalten. Die Studierenden sind verpflichtet, das Projekt ihrer Forschung zur Doktorarbeit/die Studie zum Thema der Doktorarbeit spätestens 14 Tage vor Veranstaltung des Seminars vorzulegen, und zwar in elektronischer Form mittels Sekretariat des Lehrstuhls. Gleichzeitig sind die Studierenden verpflichtet, den Text in die Applikation „Odevzdávárna“ in IS MU hochzuladen. d) Präsentation auf einer bedeutenden (thematisch relevanten) Fachkonferenz oder eine Präsentation, die im Rahmen von einer Sommerschule realisiert wird. Die Studierenden sind verpflichtet, den auf der Fachkonferenz/Sommerschule präsentierten Text und gegebenenfall auch dessen Begutachtung, falls der Text in einem Sammelband der Konferenz veröffentlicht wurde, mittels Applikation „Odevzdávárna“ in IS MU hochzuladen. Für die Auswahl der Konferenz/Sommerschule ist die betreuende Person verantwortlich. Den Schein für eine erfolgreiche Präsentation und Verteidigung (10 Kreditpunkte) wird von der betreuenden Person vergeben. Falls die Präsentation im Rahmen der Sommerschule realisiert wird, werden die Kreditpunkte nur dann vergeben, wenn die Studierenden keine Kredite für die gegebene Sommerschule, die im Rahmen der Lehrveranstaltung „Fachpraktikum„verläuft, erwerben. ^h Die Zahl der Kreditpunkte für die Lehrveranstaltung „Vorbereitung der Doktorarbeit“ wird für einzelne Semester von den Studierenden nach der Absprache mit der betreuenden Person gewählt, die gewählte Zahl der Kreditpunkte soll dem vorausgesetzen Bearbeitungsverlauf der Doktorarbeit entsprechen. Es ist erlaubt, in einem Semester für diese Lehrveranstaltung 5-30 Kreditpunkte zu erwerben. Die Erfüllung von Anforderungen im Rahmen der Lehrveranstaltung „Vorbereitung der Doktorarbeit“ beurteilt die betreuende Person und die Studierenden absolvieren die Lehrveranstalung in jedem Semester, in dem sie sich diese Lehrveranstalgung einschreiben, mit einem Kolloquium (SZŘ, Art.28 Abs.2). ^i Unter Fachpraktikum versteht sich ein Aufenthalt der Studierenden an einer angesehenen Universität oder an einer wissenschaftlichen Forschungsstelle, Ziel des Aufenhaltes besteht darin, die das Thema der Arbeit betreffenden methodologischen und Fachkenntnisse zu vertiefen oder in Teilnahme an einer Sommerschule. Für die Absolvierung des Fachpraktikums ist die Zustimmung der betreuenden Person notwendig. Die betreuende Person beurteilt vor der Bewilligung des Fachpraktikums vor allem die Fachrichtung der zu besuchenden Institution/Sommerschule. Einen schriftlichen Antrag mit beigelegtem Plan/Projekt (welcher den Tätigkeitsplan und geplante Auftritte spezifiziert) geben die Studierenden an die beauftragte Referentin von OAVD ab. Nach Absolvierung des Fachpraktikums sind die Studierenden verpflichtet, einen Bericht auszuarbeiten und ihn binnen 14 Tage nach Abschluß des Praktikums in IS MU mittels der Applikation „Odevzdávárna“ hochzuladen. Die Zahl der Kreditpunkte für die Lehrveranstaltung legt die betreuende Person aufgrund davon, wie anspruchsvoll und lang das Fachpraktikum war, fest. Maximale Zahl der Kreditpunkte für ein innländisches Fachpraktikum beträgt 15 Kreditpunkte, für ein ausländisches 25 Kreditpunkte. Die Lehrveranstaltung „Fachpraktikum“ können sich die Studierenden wiederholt einschreiben ^j ^ Unter der Lehrveranstaltung „Hilfe im Unterricht“ wird eine unter Leitung der betreuenden Person realisierte pädagogische Tätigkeit des Doktoranden/der Doktorandin verstanden. Den Umfang des Unterrichts und weiterer pädagogischen Pflichten legt die betreuende Person fest, gegebenenfalls der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte mit Zustimmung der betreuenden Person und die mit Unterricht verbundenen Pflichten sollen die Erfüllung von ISP nicht hindern. Die Zahl der Kreditpunkte für die Lehrveranstaltung legt der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte aufgrund von dem Umfang des Unterrichts und weiteren pädagogischen Ativitäten fest. Für die Erteilung der Kreditpunkte gilt folgende Regel: Tätigkeit^ Zahl der Kreditpunkte^ Unterrichtstätigkeit in Umfang von 1 Unterrichtsstunde wöchentlich^ 2 K.^ Leitung einer Bachelorarbeit^ 2 K.^ Leitung einer Masterarbeit^ 3 K.^ Bewertung von Seminararbeiten in Umfang von 12 Arbeitsstunden^ 1 K.^ ^ ^k Fakultative Lehrveranstaltungen „Mathematik für DSP 1 und Mathematik für DSP“ sollen der Erweiterung oder Vertiefung von mathematischen Kenntnissen dienen, die notwendig für die Bewältigung folgender ökonomischer Lehrveranstaltungen sind. ^l Die Lehrveranstaltung wird auf Englisch unterrichtet. ^ ^m Die Lehrveranstaltung wird auf Englisch unterrichtet. ^n Die Lehrveranstaltung wird auf Englisch unterrichtet. (1.2) Pflichten im Bereich von Wissenschaft und Forschung Studierende im DSP sind im Verlauf ihres Studiums verpflichtet: a) sich an den wissenschaftlichen Forschungsprojekten der betreuenden Person/der Ausbilgungsstätte zu beteiligen, der Umfang der Beteiligung wird von der betreuenden Person, gegebenenfalls von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte mit der Zustimmung der betreuenden Person festgelegt. b) die dem genehmigten Thema entsprechende Doktorarbeit zu bearbeiten, welche die formelle Anforderungen und Anforderungen an Umfang einer Doktorarbeit erfüllt [6] c) im Laufe des Studiums minimal 6 Publikationen vorzubereiten, die dem Thema der Doktorarbeit entsprechen und Ergebnisse der im Rahmen von Vorbereitung der Doktorarbeit realisierten Forschung zu präsentieren (falls die Studierenden eine standardmäβige Doktorarbeit vorlegen): · minimal 3 Publikationen als alleinige/r Autor/in · minimal 2 Publikationen in einer Zeitschrift, die sich auf der Liste der heimischen Zeitschriften ohne IF (Seznam rezenzovaných neimpaktovaných periodik vydávaných v ČR) befindet (anerkannt bei dem Rat für Forschung, Entwicklung und Innovationen – Rada pro výzkum, vývoj a inovace) oder in einem Sammelband, das in der Datenbank Conference Proceedings Citation Index – Social Science & Humanities der Gesellschaft Thomson Reuters registriert ist oder in einer Zeitschrift, die in einer in der ganzen Welt renomierten Datenbank angeführt ist (SCOPUS, ERIH) oder in einer Zeitschrift mit IF · minimal eine Publikation in Englisch d) falls die Studierenden planen, ihre Doktorarbeit als eine Zusammensetzung von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorbereiteten Arbeiten zum gegebenen Thema einzureichen, dann bereiten sie im Verlauf des Studiums ausser den in der Doktorabeit miteinbezogenen Publikationen minimal noch zwei weitere Publikationen vor; minimal eine Publikation als alleinige/r Autor/in und minimal eine in Englisch (1.3) Weitere Pflichten (1.3.1) Die Studierenden im Präsenz- und auch im Fernstudium sind verpflichtet: a) sich in jedem Semester elektronisch in IS MU einzuschreiben (falls sie die in SZŘ Art. 12 Abs.1 und 2 festgelegten Bedingungenen erfüllten), und zwar in Terminen, die dem aktuellen Zeitplan des akademischen Jahres entsprechen (siehe SZŘ, Art. 10 Abs. 3 und 4) b) am Anfang des ersten Jahrgangs des Studiums einen Vorschlag von ihrem ISP in IS MU mittels der Applikation „Bewertung des Doktoratsstudiums – mein Vorschlag“ hochzuladen (SZŘ, Art. 28 Abs.1); der ISP muss mit der betreuenden Person besprochen werden und dessen Endversion muss spätestens bis den auf der Webseite des Doktoratsstudiums angeführten Termin in IS MU hochgeladen werden (im Teil „Pflichten der Studierenden von DSP“); siehe Art.5 dieser Richtlinie c) am Anfang jedes Jahrgangs einen Planvorschlag für das gegebene Jahr (im Folgenden: aktueller Jahresplan) vom Doktoratsstudium vorzubereiten und diesen spätestens bis den auf der Webseite des Doktoratsstudiums (im Teil „Pflichten der Studierenden von DSP) angeführten Termin in IS MU hochzuladen (Applikation „Arbeitsplan und Bewertung der Studierenden – mein Vorschlag“) ; aktueller Jahresplan muss im Einklang mit dem ISP sein, der durch den Fachrat/die Fachkommission bewilligt wurde und muss den ISP konkretisieren; für detailierte Anweisungen sehen Sie sich die Webseite des Doktoratsstudiums an d) am Anfang jedes weiteren Jahrgangs des Studiums die Unterlagen für die Bewertung des abgelaufenen Jahres (für detailierte Anweisungen sehen Sie sich die Webseite des Doktoratsstudiums, Teil „Pflichten der Studierenden von DSP“) vorzubereiten und diese bis in den auf der Webseite des Doktoratsstudiums angeführten Termin in IS MU hochzuladen, mittels Applikation „Bewertung des Doktoratsstudiums“ e) alle in den Unterlagen angeführten Informationen nachzuweisen, falls die Studierenden dazu aufgefordert werden f) die in den Lehrverstaltungen, die von der betreuenden Person geleitet und bewertet wurden („Studium der Literatur, Präsentation auf einem Fachseminar, Fachpraktikum“) entstandenen Produkte in IS MU hochzuladen, mittels Applikation „Odevzdávárna“ g) in abgesprochenen Terminen/Intervallen Konsultationen mit der betreuenden Person abzuhalten, konsultiert werden die Vorbereitung der Doktorarbeit und auch vorbereitete Publikationen h) die betreuende Person rechtzeitig über wichtige Umstände ihres Studiums zu informieren, welche die Realisierung von ISP und den aktuellen Jahresplan beeinfluβen könnten i) falls sie ein ausländisches Praktikum absolvieren möchten, den Sekretär des Fachrates/der Fachkommision und die beautragte Referentin von OAVD über den Abfahrttermin und über die Länge des Aufenthaltes zu informieren. a) sich auf der Arbeitsstätte minimal 20 Stunden wöchentlich – in drei Arbeitstage geteilt - zu befinden; falls die Studierenden diese Pflicht nicht erfüllen, kann ihnen auf Vorschlag der betreuenden Person/des Leiters/der Leiterin der Ausbildungsstätte und nach Bewilligung durch den Fachrat/die Fachkomission die Höhe des Stipendiums gekürzt werden, sie bekommen dann minimalen Betrag, dessen Höhe durch die aktuelle Fassung der Maβnahme des Dekans „Minimale Höhe des Stipendiums zur Unterstützung von DSP an MU“ b) an Zusatzprogrammen und Seminaren für Studierende von DSP, die von OAVD oder von der Ausbildungsstätte veranstaltet werden, teilzunehmen c) an Konferenzen und Seminaren, die von der Ausbidungsstätte veranstaltet werden, oder gegebenenfall auch an weiteren Veranstaltungen der Fakultät, die im Einklang mit den Anweisungen der betreuenden Person stehen, teilzunehmen d) weitere Aufgaben zu erfüllen (welche nicht im ISP/im aktuellen Jahresplan spezifiziert sind), mit denen sie von der betreuenden Person oder von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte nach Absprache mit der betreuenden Person beauftragt werden. Art. 7 Rechte der Studierenden von DSP (1) Die Rechte der Studierenden werden mittels § 62 des Gesetzes geregelt. (2) Neben den allgemeinen Rechten, die im § 62 des Gesetzes festgelegt sind, haben die Studierenden das Recht, die Änderung vom Thema der Doktorarbeit, den Wechsel der betreuenden Person, die Änderung von der Form des Studiums, gegebenenfalls auch den Wechsel der Ausbildungsstätte zu beantragen. Die Änderung ist nur aufgrund von einem schriftlichen mittels OAVD eingereichten Antrag der Studierenden möglich. Die Entscheidung über die Änderung vom Thema unterliegt dem Fachrat (SZŘ, Art. 25 Abs. 8 Buchstabe a), die Entscheidung über den Wechsel der betreuenden Person unterliegt dem Fachrat/der Fachkomission (SZŘ, Art. 25 Abs. 8 Buchstabe e). Der Vorschlag über die Änderung der Ausbildungsstätte wird nach der vorausgegangenen Stellungnahme der Vorsitzenden der Fachräte/Fachkomissionen von dem/der Dekan/in der Fakultät genehmigt. Teil drei Promotionsprüfung Art. 8 Termine der Promotionsprüfung (1) Bedingungen für die Organisation und den Verlauf der Promotionsprüfung bestimmt der Art.31 der Studien-und Prüfungsordnung (SZŘ) (2) Die Anmeldung zu der Promotionsprüfung muss der Kandidat/die Kandidatin spätestens bis zu in dem Akademischen Kalender angegebenem Termin einreichen. Ein konkreter Termin der Promotionsprüfung wird von dem Fachrat/der Fachkomission vorgeschlagen und von dem/der Dekan/in der Fakultät für das Semester, in dem der Kandidat/die Kandidatin die Anmeldung innerhalb der gegebenen Frist einreichte, festgelegt (SZŘ, Art.31., Abs.2) Wenn der Kandidat/die Kandidatin die Anmedlung nach der gegebenen Frist einreicht, gilt die Anmeldung für das nächste Semester. Art. 9 Anmeldung zu der Promotionsprüfung (1) Im Einklang mit dem Modellstudienplan reicht der Student/die Studentin im Präsenzstudim die Anmedlung zu der Promotionsprüfung spätestens im 4.Semester des Doktoratsstudiums (DSP) ein. Wenn sich der Student/die Studentin zu der Promotionsprüfung spätestens im 4.Semester nicht anmeldet, wird im Einklang mit der aktuellen Anweisung des Dekans (Regeln für die Erteilung von Stipendien im Doktoratsstudium in Präsenzform) die Höhe des Stipendiums gekürzt und zwar bis in den Monat, in dem er/sie sich zu der Promotionsprüfung anmeldet. Der Betreuer/die Betreuerin ist in solchem Fall verpflichtet, diese Tatsache bei der Beurteilung des Studenten/der Studentin zu berücksichtigen. Frist für die Ablegung der Promotionsprüfung kann aufgrund eines vom Studenten/von der Studentin an den Dekan gerichteten Antrags (mittels von OAVD-Abteilung für akademische Angelegenheiten, Wissenschaft, Forschung und Doktoratsstudium) ausnahmsweise um ein Semester verlängert werden, falls der Student/die Studentin im Rahmen seines/ihres bewilligten Studienplans im Laufe der ersten vier Semester davon minimal ein Semester im Ausland studierte. (2) Der/die Student/Studentin im Fernstudium ist verpflichtet, die Anmeldung zur Promotionsprüfung spätestens im 8.Semester des Doktoratsstudiums einzureichen. Falls das nicht passiert, ist der Betreuer/die Betreuerin verpflichtet, diese Tatsache bei der Beurteilung des Studenten/der Studentin zu berücksichtigen. (3) Vor dem Einreichen der Anmeldung zur Promotionsprüfung muss der Student/die Studentin: a) die nach dem Art.28 Abs.3 und 4 der Studien-und Prüfungsordnung (SZŘ, Art.31, Abs.1) festgelegten Pflichten erfüllen b) mindestens zwei wissenschaftliche Publikationen vorweisen; die Publikationen mussten bereits in Druckform erscheinen oder es muss vorgewiesen werden, dass sie zur Veröffentlichung akzeptiert wurden. (4) Die Ameldung zur Promotionsprüfung wird an den/die Dekan/in der Fakultät mittels IS MU gerichtet (SZŘ, Art.31, Abs.1). Einen Teil der Anmeldung zur Promotionsprüfung bildet eine nach dem Anhang Nr.1 dieser Richtlinie ausgearbeitete Übersicht über Publikationen und Aktivitäten des Studenten/der Studentin im Bereich der Wissenschaft und Forschung. Zusammen mit der Anmeldung zur Promotionsprüfung legt der Student/die Studentin Thesen seiner/ihrer Doktorarbeit vor, und zwar werden diese in elektronischer Form in IS MU gelegt und 8 Exemplare in Druckform an die Abteilung für akademische Angelegenheiten, Wissenschaft, Forschung und Doktoratsstudium (OAVD) gebracht. (5) Die empfohlene Struktur von Thesen der Doktorarbeit beinhaltet: · Einführung (das Thema der Arbeit angeben) · aktuellen Forschungsstand im thematischen Bereich der Doktorarbeit - theoretische Grundlagen der Doktorarbeit - aktuellen Forschungsstand im gegebenen Themenbereich (Übersicht von Ergebnissen der Forschung, ihr Vergleich, Synthese, die den aktuellen Forschungsstand charakterisiert) · Projekt und Ziele der Forschung (prägnante Formulierung des in der Doktorarbeit geschilderten Forschungsproblems, der Ziele der Forschung und der Forschungsfragen/-hypothesen – je nach dem Fach und Ausrichtung der Doktorarbeit) · Forschungsverfahren (Forschungsverfahren, Methoden der Erhebung und Bearbeitung der Forschungsdaten, Zeitplan des Verfahrens und der aktuelle Stand der Bearbeitung der Doktorarbeit werden spezifiziert) · den zu erwartenden Beitrag der Doktorarbeit für den wissenschaftlichen Bereich (6) Die vorgelegten Thesen der Doktorarbeit sollten folgendes vorweisen: · einen hohen Grad an Orientierung in relevanten Theorien und veröffentlichten Ergebnissen der Forschung (basierend auf dem Studium von Literatur und Aufsätzen in internationalen Journalen) · Durchdachtheit, theoretische Untermauerung und methodologische Relevanz des gewählten Forschungsverfahrens (7) Die Thesen sollten den Umfang von 25-30 Textseiten aufweisen und formelle, in der aktuellen Richtlinie des Dekans/der Dekanin angeführte Anforderungen, welche den Umfang, Struktur und Layout der Doktorarbeit und des Autoreferats bestimmen, erfüllen. Art. 10 Inhalt und Verlauf der Promotionsprüfung (1) Die Promotionsprüfung testet theoretische und methodologische Kenntnisse, die sich auf das Studienfach beziehen, deren Umfang von dem Fachrat/der Fachkommission festgelegt wurde. Das Ziel der Prüfung ist es, die Befähigung des Studenten/der Studentin für selbständige wissenchaftliche Tätigkeit im betreffenden Bereich nachzuweisen. (2) Allgemeine Anforderungen der Promotionsprüfung bilden einen Teil vom Inhalt des Studienrogramms, spezifische Anforderungen stellen thematische theoretische Schwerpunkte dar, die sich auf die Thesen der Doktorarbeit beziehen. (3) Die Promotionsprüfung verläuft in der Form einer mündlichen Disskusion über die vorgelegten Thesen, die gestellten Fragen beziehen sich auf den breiten Kontext des betreffenden wissenschaftlichen Bereichs. (4) Die Promotionsprüfung verläuft vor einer Kommission für Promotionsprüfung. Die Ernennung der Prüfungskommission und der Verlauf der Prüfung richtet sich nach dem Art.33 der SZŘ (Studien- und Prüfungsordnung). Teil vier Doktorarbeit und deren Verteidigung Art. 11 Inhalt der Doktorarbeit (1) Die Doktorarbeit muss originelle und veröffentlichte Ergebnisse der von den Studierenden durchgeführten Forschung oder Ergebnisse, die zur Veröffenlichung angenommen wurden, beinhalten (§ 47 Abs. 4 des Gesetzes; Art. 30 Abs. 2 SZŘ)[7]. Falls die Studierenden Ergebnisse kollektiver wissenschaftlicher Arbeit, an der die Studierenden mitgearbeitet haben, zur Verteidigung einreichen möchten, muss es sich dabei um eine komplexe Bearbeitung eines genaus spezifizierten Teiles der kollektiven Forschung handeln, dabei müssen im Einklang mit Art. 30 Abs.4 Buchstabe b) und c) der SZŘ die von den Studierenden bearbeiteten Teile deutlich markiert werden und die Arbeit muss eine Äuβerung der Mitautoren beinhalten, die bei den markierten Teilen die Autorschaft der Studierenden belegen und deren Anteil bewerten. Als Doktorarbeit kann auch im Einklang mit Art.30 Abs.2 der SZŘ eine Zusammensetzung von bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorbereiteten Arbeiten angenommen werden, die das gegebene Thema bearbeiten und welche eine Einführung in die Problematik und Kommentar der Studierenden beinhalten. Art. 12 „Kleine“ Verteidigung der Doktorarbeit (1) Die Studierenden haben das Recht auf Veranstaltung der „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit. (2) Als „kleine“ Verteidigung wird eine interne Verteidigung der ersten (kompletten) Version der Doktorarbeit verstanden, an der Mitglieder der Ausbildungsstätte und eingeladene Fachleute teilnehmen und die von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte veranstaltet wird. Das Ziel der „kleinen“ Verteidigung ist es: · den Studierenden die Möglichkeit einer Fachdiskussion im Rahmen der Ausbildungsstätte zu geben und die Fähigkeit der Studierenden die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu verteidigen zu entwickeln · vorläufig die Qualität der Bearbeitung der Doktorarbeit zu beurteilen und zu bewerten, wie die Arbeit den an die Doktorarbeiten gestellten Anforderungen nachkommt. (3) Die Anmeldung zu der „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit reichen die Studierenden an den/die Vorsitzende/n des Fachrates/der Fachkommission binnen der von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte für das gegebene Semester festgelegten Frist ein. Einen Teil der Anmeldung bildet der Text der Doktorarbeit (die im Einklang mit den Anforderungen an die formale Gestaltung der Doktorarbeit steht[8]), der in elektronischer Form und in drei gedruckten Exemplaren mit Ringbindung eingereicht wird. (4) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission ernennt auf Vorschlag des Fachrates/der Fachkommission zwei Opponenten/Opponentinnen der Doktorarbeit. Jede/r der Opponenten/Opponentinnen fertigt ein Gutachten über die Qualität der Doktorarbeit und darüber, wie die Arbeit den an Doktorarbeiten gestellten Anforderungen nachkommt, an. Die Studierenden haben das Recht, über die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen spätestens 5 Arbeitstage vor Veranstaltung der „kleinen“ Verteidigung in Kenntnis gesetzt zu werden. (5) Der Termin der „kleinen“ Verteidigung wird von dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungstätte nach Absprache mit dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission so festgelegt, damit die „kleine“ Verteidigung der Doktorarbeit ohne unnötige Verzögerung stattfinden könnte. Der Verlauf der Verteidigung beinhaltet: · Präsentation des Inhaltes der Doktorarbeit (der Lösung des Forchungsproblems, der Ziele der Arbeit, des Vorgangs der Forschung, der Ergebnisse und Schlussfolgerungen) in der Länge von 20 Minuten · die Stellungnehme der betreuenden Person über Verlauf der Arbeit von Studierenden an der Doktorarbeit · Inkenntnissetzung über die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen · die Stellungnahme des Doktoranden/der Doktorandin zu den Anmerkungen in den Gutachten · Fragen und Diskussion. (6) Über die „kleine“ Verteidigung wird ein Protokoll geführt, für dessen Wortlaut die betreuende Person verantwortlich ist. Falls die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen und die Anmerkungen der Teilnehmer/innen darauf hinweisen, dass die Arbeit den an eine Doktorarbeit im gegebenen Fach gestellten Anforderungen nicht nachkommt, muss das Protokoll eine explizite Schluβfolgerung beinhalten, was den Studierenden empfohlen wird: · Teiländerungen durchzuführen/ die Arbeit zu vervollständigen (die Art der nötigen Änderungen soll spezifiziert werden), · Umänderung der Arbeit durchzuführen (samt der Hauptgründe für diese Umänderung). (7) Die Schluβfolgerung der „kleinen“ Verteidigung soll den Studierenden als Empfehlung dienen. Falls die Studierenden die Arbeit vervollständigen/umändern möchten, sind sie verpflichtet es in solchem Termin durchzuführen, damit sie die Arbeit bis zum letztmöglichen Termin der Einreichung der Doktorarbeit für die Verteidigung abgeben können (siehe Art. 13 Abs.2 dieser Richtlinie). Art. 13 Verteidigung der Doktorarbeit (1) Die Bedingungen für die Einreichung der Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit und der Verlauf der Verteidigung richten sich nach SZŘ, Art. 32. (2) Die Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit reichen die Bewerber/Bewerberinnen an den/die Dekan/in der Fakultät mittels IS MU und zwar in der im Zeitplan des akademischen Jahres festgelegten Frist ein (SZŘ Art. 32 Abs.2 ). Der Termin für die Verteidigung der Doktorarbeit wird von dem Fachrat/der Fachkommission vorgeschlagen und von dem/der Dekan/in für das Semester, in dem die Bewerber/Bewerberinnen die Anmeldung eingereicht haben, festgesetzt (SZŘ, Art.32 Abs. 3). Falls die Bewerber/Bewerberinnen die Anmeldung nach dem im Zeitplan des akademischen Jahres festgelegten Termin einreichen, gilt die Anmeldung für das nächste Semester. (3) Einen Teil der Anmeldung zur Verteidigung bilden (im Einklang mit Art.32 Abs.2 von SZŘ): · 4 Exemplare der gedruckten und gebundenen Version der Doktorarbeit (welche die Anforderungen an Umfang, Struktur und Layout der Doktorarbeit erfüllen, diese Anforderungen entsprechen der aktuellen Fassung der Richtlinie des Dekans über Umfang, Struktur und Layout der Doktorarbeit und das Autoreferat) und vorheriges Hochladen der Doktorarbeit in den Archiv der Abschluβarbeiten in IS MU (SZŘ, Art. 30 Abs. 4) · Abstract der Doktorarbeit · 10 Exemplare des Autoreferats der Doktorarbeit, das im Einklang mit den Anforderungen an Umfang, Form und Layout des Autoreferats der Doktorarbeit steht, welche in der aktuellen Fassung des Dekans festgelegt sind · Liste der veröffentlichten Arbeiten der Bewerber/Bewerberinnen und Arbeiten, die zur Veröffentlichung angenommen wurden (Publikationen die auβer dem Rahmen des Doktoratsstudiums entstanden, müssen markiert werden) und eine zusammenfassende Übersicht der Publikationstätigkeit und der Aktivitäten im Bereich der Wissenschaft und Forschung, die nach Anhang Nr. 1 dieser Rechtlinie abgefasst wird · Fachlebenslauf. (4) Auf Vorschlag des Fachrates/der Fachkommission werden von dem Dekan/der Dekanin minimal zwei Opponenten/Opponentinnen der Dokotrarbeit ernannt und wenigstens eine/r von ihnen ist nicht ein/e Mitarbeiter/in von MU (SZŘ Art.32 Abs.4). Die Opponenten/Opponentinnen können identisch sein mit Opponenten/Opponentinnen der „kleinen“ Verteidigung, es ist jedoch nicht notwendig. Beide Opponenten müssen den akademischen Grad Dozent/in oder Professor/in erlangt haben. Falls der Fachrat/die Fachkommission zu dem Schluβ kommt, dass im gegebenen Fach oder im Anbetracht des spezifischen Themas der Doktorarbeit kein/e potetionelle/r Opponent/in mit der Qualifikation Dozent/in/Professor/in zur Verfügung steht, kann der/die Dekan/in der Fakultät auf Vorschlag des Fachrates/der Fachkommssion eine Ausnahme erteilen und eine bedeutende Fachkraft ohne diese Qualifikation zu dem/r Opponenten/Opponentin ernennen, diese muss aber minimal den Titel Ph.D. oder CSc. haben. (5) Die Verteidigung der Doktorarbeit findet vor einer Kommission für Verteidigungen der Doktorarbeiten statt. Für Kommissionen für die Verteidigungen der Doktorarbeiten gelten die Bestimmungen in Art.33 Abs. 1 bis 6 der SZŘ. (6) Der Termin für die Verteidigung der Doktorarbeit wird von dem Fachrat/der Fachkommission vorgeschlagen und von dem Dekan/der Dekanin für den Zeitraum des Semesters festgelegt, für welches der Bewerber/die Bewerberin die Anmeldung eingereicht hat (SZŘ Art.32 Abs.3). (7) Die Verteidigung der Doktorarbeit wird in der Sprache veranstaltet, welche auch die Sprache des Programms bildet, unter Umständen auch in der Sprache, die zu diesem Zweck im Inhalt des Programms festgelegt wurde. Mit dem Einverständnis der Studierenden oder auf deren Vorschlag kann der Fachrat eine andere Sprache für die Verteidigung der Arbeit festsetzen, als welche die übliche Sprache des Faches bildet (SZŘ Art.32 Abs.7). (8) Der Verlauf der Verteidigung beinhaltet: · Vorstellung der Studierenden · Präsentation des Inhaltes der Doktorarbeit (der Lösung des Forchungsproblems, der Ziele der Arbeit, des Vorgangs der Forschung, der Schlussfolgerungen und des Beitrags der Arbeit) in der Länge von 20 Minuten · Vortrag der fachlichen Bewertung von der betreuenden Person · Inkenntnissetzung über die Gutachten der Opponenten/Opponentinnen · Diskussion über die Doktorarbeit, bei der die Studierenden Stellung zu den Gutachten der Opponenten/Opponentinnen nehmen und Fragen von den Opponenten/Opponentinnen und Mitgliedern/Mitgliederinnen der Kommission beantworten · nicht öffentliche Sitzung der Kommission für die Verteidigung der Doktorarbeit · Ankündigung des Ergebnisses von der Verteidigung der Doktorarbeit. Teil fünf Rechte und Pflichten der betreuenden Person und des Beraters/der Beraterin Art. 14 Rechte und Pflichten der betreuenden Person (1) Die betreuende Person kann maximal 6 Studierende betreuen. Der Dekan/die Dekanin der Fakultät kann eventuell eine Ausnahme erteilen. (2) Die betreuende Person ist verpflichtet: a) in Zusammenarbeit mit den Studierenden den DSP am Anfang des ersten Semesters von ISP auszuarbeiten und in IS MU bis zu dem auf der Webseite des Doktoratsstudiums angeführten Termin hochzuladen (mittels Applikation „Arbeitsplan und Bewertung des Studiums“)[9] b) anhand des Vorschlags der Studierenden und in Zusammenarbeit mit ihnen einen konkretisierten Jahresplan des Studiums für jedes Studienjahr bis zu dem auf der Webseite des Doktoratsstudiums angeführten Termin (siehe Fuβnote Nr.9) auszuarbeiten und in IS MU hochzuladen, mittels Applikation „Arbeitsplan und Bewertung des Studiums“ c) die Studierenden im Einklang mit deren ISP zu leiten und zu lenken, Fachfragen die mit der Arbeit an der Doktorarbeit verbunden sind zu konsultieren d) kreative Fähigkeiten der Studierenden zu entwickeln, vorbereitete Publikationen zu konsultieren und die Studierenden so zu lenken, dass diese in ihrer Publikationstätigkeit die wünschenswerte Qualität und Quantität erreichen e) darauf zu achten, dass die Studierenden angemessen an wissenschafltichen und pädagogischen Tätigkeiten teilnehmen f) die Erfüllung von Pflichten, welche die Studierenden im Studium und im Bereich der Wissenschaft und Forschung haben, zu kontrolieren, jedes Jahr eine Bewertung der Studierenden für das vergangene Jahr auszuarbeiten und spätestens bis zu dem auf der Webseite des Doktoratsstudiums angeführten Termin ((siehe Fuβnote Nr.9) in IS MU hochzuladen, mittels Applikation „Arbeitsplan und Bewertung des Studiums“ (siehe Art.18 dieser Richtlinie) g) an der Präsentation der Studierenden, die auf dem von der Ausbildungsstätte veranstalteten Fachseminar stattfindet, an SZD und an der „kleinen“ Verteidigung und Verteidigung der Doktorarbeit teilzunehmen h) mit der/m Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission und der beauftragten Referentin von OAVD zusammenzuarbeiten i) Stellungnahme zur Anträgen der Studierenden, zu der Vorbeireitung von SDZ und der Verteidigung der Doktorarbeit abzugeben j) falls die betreuende Person zu dem Schluβ kommt, dass die Studierenden in bedeutendem Maβe hinter dem Zeitplan ihres Studiums bleiben oder dass sie in wesentlichem Maβe von ISP oder dem bewilligten Thema der Doktorarbeit abweichen, kann die betreuende Person die Studierenden darauf aufmerksam machen und eine Möglichkeit zur Behebung/zur Lösung dieses Problems besprechen k) falls die Studierenden von der betreuenden Person auf die Nichterfüllung der Pflichten im Studium und im Bereich der Wissenschaft und Forschung aufmerksam gemacht wurden und mit ihnen eine Lösungsmöglichkeit besprochen wurde, aber es kam nicht zu einer Besserung, dann ist die betreuende Person verpflichtet, diese Tatsache bei der Bewertung des vergangenen Jahres zu berücksichtigen; im Falle von beträchtlicher Nichterfüllung sollte die betreunde Person auf diese Tachsache die/den Vorsitzende/n des Fachrates/der Fachkommission aufmerksam machen und nach einer Absprache mit ihm/ihr besondere im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 von SZŘ stehende Bedingungen festlegen; für Art der Verwaltung siehe Art.5 Abs.5 Buchstabe b)dieser Richtlinie l) die/den Vorsitzende/n des Fachrates/der Fachkommission rechtzeitig auf eventuelle Umstände aufmerksam zu machen, die die betreunde Person daran hindern könnten, ihre Betreueung so fortzusetzen, dass ein ordnungsgemäβer Verlauf des Studiums für die Studierenden, die die Person betreut, sicher gestellt werden könnte. (3) Die betreuende Person hat das Recht: a) die von ihr betreuten Studierenden von DSP an den Forschungsprojekten der betreuenden Person teilnehmen zu lassen und sie mit Aufgaben im Rahmen der Forschungsarbeit zu beauftragen b) die Studierenden von DSP, die im Präsenzstudium studieren, mit Korrigieren von Seminararbeiten und Leitung von Seminaren in ihren Lehrveranstaltungen zu beauftragen, dies geschieht nach Absprache mit dem Leiter/der Leiterin der Ausbildungsstätte und der Umfang der Arbeit sollte maximal dem Wert von 8 Kreditpunkten für Semester und 25 Kreditpunkten für das ganze Studium entsprechen c) die Funktion der betreuenden Person von Studierenden niederzulegen, falls es im Laufe des Studiums zu solchen Umständen kommt, welche die betreuende Person daran hindern könnten, die Studierenden ordnungsgemäβ zu leiten; die betreuende Person wird den Rücktritt schriftlich dem Dekan/der Dekanin/, dem/der Vorsitzenden des Fachrates und den Studierenden mitteilen (SZŘ Art.26 Abs.5). Art. 15 Rechte und Pflichte des Beraters/der Beraterin (1) Falls die Studierenden wegen dem Thema der Doktorarbeit spezifische Leitung oder Fachkonsultationen benötigen, kann ein/e Bereter/in ernannt werden, der/die zusammen mit der betreuenden Person einen abgesprochen Anteil an der Vorbereitung der Studierenden im Bereich Wissenschaft und Forschung trägt. Der/die Berater/in ist meistens ein/e Fachspezialist/in, der/die mindestens den Titel Ph.D., CSc. oder DrSc.hat. Der/die Berater/in wird von dem Dekan/der Dekanin der Fakultät auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des Fachrates ernannt. (2) Die Pflicht des Beraters/der Beraterin ist es: a) die Studierenden im Einklang mit deren ISP zu leiten und zu lenken, Fachfragen, die mit der Arbeit an der Doktorarbeit verbunden sind, zu konsultieren b) kreative Fähigkeiten der Studierenden zu entwickeln, vorbereitete Publikationen zu konsultieren und die Studierenden so zu lenken, dass diese in ihrer Publikationstätigkeit die wünschenswerte Quantität und Qualität erreichen c) bei der Leitung der Studierenden mit der betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Teil sechs Pflichten des Fachrates/der Fachkommission und der für Lehrveranstaltugen verantwortlichen Personen Art. 16 Pflichten des Fachrates/der Fachkommission (1) Das Studium in DSP wird von dem Fachrat (§ 47, Abs. 6 des Gesetzes) beobachtet und bewertet, der im Einklang mit Art.25 von SZŘ eingesetzt wird. An der Spitze des Fachrates steht der/die Vorsitende des Fachrates, der/die von dem Dekan/der Dekanin der Fakultät anhand der Wahl durch den Fachrat ernannt wird (SZŘ Art. 25 Abs. 3). Auf Vorschlag des Fachrates kann der Dekan/die Dekanin für einzelne Fächer des Programms Fachkommissionen errichten(SZŘ, Art. 25 Abs. 5)[10]. Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission ist zugleich auch eine für das gegebene Fach von DSP verantwortliche Person, die für die Konzeption, Entwicklung und Umsetzungsqualität des entsprechenden Faches von DSP verantwortlich ist. (2) Falls die betreuende Person auf die Nichterfüllung der Pflichten im Studium und im Bereich der Wissenschaft und Forschung seitens der Studierenden aufmerksam macht, muss der Fachrat/die Fachkommission diese Tatsache besprechen. Sollte der Fachrat/die Fachkommission Gründe für Beendigung des Studiums finden, ist diese/r berechtigt, an den Dekan/die Dekanin einen Vorschlag zur Beendigung des Studiums einzureichen. (3) Für die Zeit seiner/ihrer Abwesenheit bestimmt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission aus den Mitgliedern/Mitgliederinnen des Fachrates/der Fachkommission seine/n/ihre/n Stellvertreter/in und delegiert alle Kompetenzen an diese Person (SZŘ Art. 25 Abs.3). Die Information über die stellvertretende Person teilt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission der beauftragten Referentin von OAVD mit. (4) Der Fachrat/die Fachkommission trifft sich minimal einmal, meistens aber zweimal jährlich. (5) Der Fachrat verhandelt auf dessen Sitzungen vor allem über: a) ISP der neuen Studierenden von DSP b) jährliche Bewertung der Studierenden von DSP c) Themen der Doktorarbeiten für das kommende Bewerbungsverfahren für DSP d) Programm und Sicherstellung der Vorlesungen und Seminaren e) aktuelle Anträge der Studierenden f) weitere im Art. 25 Abs. 8 von SZŘ angeführte Angelegenheiten. (6) Die Fachkommission verhandelt auf deren Sitzungen vor allem über: a) ISP der neuen Studierenden von DSP b) jährliche Bewertung der Studierenden von DSP c) Programm und Sicherstellung der Vorlesungen und Seminaren d) aktuelle Anträge der Studierenden e) weitere Angelegenheiten, mit denen sie auf Vorschlag des Fachrates im Einklang mit Art.25 Abs.8 von SZŘ durch den Dekan/die Dekanin der Fakultät beauftragt wurde. (7) Über die Verhandlungen des Fachrates/der Fachkommission wird ein Protokoll geführt, das in den Dokumentenserver von IS MU spätestens 14 Tage nach der Verhandlung hochgeladen wird. Für das Hochladen des Protokolls in den Dokumentenserver ist der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission verantwortlich. (8) Die Bewilligung von ISP wird von dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission in IS MU mittels Applikation „Arbeitsplan und Bewertung des Studiums“ (im Teil Kommentare und Notizen, in der Rubrik „Plan für nächstes Jahr bewilligt“) bestätigt, dies geschieht binnen 14 Tage nach dem Termin der Verhandlung des Fachrates/der Fachkommission. (9) Die Stellungnahme des Fachrates/der Fachkommission zur jährlichen Bewertung der Studierenden wird von dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission in IS MU mittels Applikation „Arbeitsplan und Bewertung des Studiums“ (in den Teil Kommentare und Notizen, in die Rubrik „Stellungnahme des Fachrates“) hochgeladen, dies geschieht binnen 14 Tage nach der Sitzung des Fachrates/der Fachkommission. (10) Bewilligte Themen der Doktorarbeiten, die im Rahmen des am Ende vom Sommersemester veranstaltenden Bewerbungsverfahren ausgeschrieben werden (die Studierenden beginnen ihr Studium im Wintersemester des folgenden akademischen Jahres) müssen von dem Sekretär des Fachrates an die beauftragte Referentin von OAVD spätestens bis 15. Januar des gegebenen Jahres mitgeteilt werden. (11) Bewilligte Themen der Doktorarbeiten, die im Rahmen des am Ende vom Wintersemester veranstaltenden Bewerbungsverfahrens ausgeschrieben werden (die Studierenden beginnen ihr Studium im Sommersemester dieses akademischen Jahres) müssen von dem Sekretär des Fachrates an die beauftragte Referentin von OAVD spätestens bis 31. Juli des gegebenen Jahres mitgeteilt werden. (12) Falls der Fachrat Änderungen im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, welche die Studierenden sich einschreiben können (mitsamt der Stundenzahl von Kontaktunterricht, der Kredipunktenzahl, den vorgeschriebenen Formen des Abschluβes und den Lehrenden), für das folgende akademische Jahr plant, ist es notwendig, diese Änderungen in den Studienkatalog zu notieren (SZŘ Art.4 Abs.4). Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission teilt entsprechende Informationen an die beauftragte Referentin von OAVD spätestens bis 30. April des gegebenen Jares mit. (13) Zur Unterstützung bei organisatorischen und administrativen Angelegenheiten des Fachrates/der Fachkommission wird von dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission ein Sekretär des Fachrates/der Fachkommission ernannt. Der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission: a) organisiert in Zusammenarbeit mit dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission die Tätigkeit des Fachrates/der Fachkommission und organisiert vor allem: · Sitzungen des Fachrates/der Fachkommission · bereitet Unterlagen für die Sitzungen des Fachrates/der Fachkommission vor · führt das Protokoll bei den Sitzungen des Fachrates/der Fachkommission · organisiert die elektronische Wahl der Mitglieder des Fachrates/der Fachkommission · führt die nötige Evidenz b) anhand von Anweisungen des/der Vorsitzenden und in Zusammenarbeit mit OAVD nimmt er/sie teil: · an administrativen Tätigkeiten, die mit dem Bewerbungverfahren für DSP verbunden sind · an administrativen Tätigkeiten, die mit ISP und Bewertungen der Studenten verbunden sind c) er/sie verwaltet die Webseiten des gegebenen Faches von Doktoratsstudium an dem Lehrstuhl und stellt die Veröffentlichung von erforderlichen Informationen an die Studierenden des entsprechenden Faches sicher d) er/sie nimmt an Verarbeitung von Akkreditierungsunterlagen des gegebenen Faches von Studium teil e) er/sie erfüllt weitere Aufgaben, mit denen er/sie von dem/der Vorsitzenden des Fachrates/der Fachkommission beauftragt wird. Art. 17 Pflichten der für Lehrveranstaltungen verantwortlichen Person (1) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission ernennt für jede Lehrveranstalung eine für diese verantwortliche Person. Die für die Lerhveranstaltung verantwortliche Person: a) ist zuständig für den Inhalt der Lehrveranstaltung, deren Relevanz und Fachniveau b) ist zuständig für die Veröffentlichung und Aktualisierung von Informationen über die Lehrveranstaltung in IS MU c) ist zuständig für die Sicherstellung von Lehrkräften für den Unterricht d) ist zuständig für die Qualität des Unterrichts in der Lehrveranstaltung e) ist zuständig für Festlegung/Absprache der Termine vom Unterricht mit den Lehrkräften für diese Lehrveranstaltung. (2) Falls die verantwortliche Person Änderungen für das folgende akademische Jahr plant, welche den Inhalt oder Unterricht der Lehrveranstaltung betreffen und welche im Studienkatalog angeführt werden müssen (d.h. es ist notwendig, Beschreibung der Lehrveranstaltung, Annotation mit Anführung der Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Studierenden in der Lehrveranstalung gewinnen oder entwickeln sollten, Lehrplan und formelle und inhaltliche Bedingungen für erfolgreichen Abschluβ der Lehrveranstaltung zu ändern – siehe Art.4 Abs. 4 von SZŘ), dann müssen diese Informationen an den/die Vorsitzende/n des Fachrates/der Fachkommission und an die beauftragte Referentin von OAVD spätensten bis 30. April des Jahres weitergeleitet werden. Teil sieben Bewertung und Kontrolle von Pflichterfüllung der Studierenden in DSP Art. 18 Kontrolle der Efüllung vom indivuduellen Studienplan (1) Die betreuende Person und der Fachrat/die Fachkommission kontrolieren und bewerten regelmäβig die Erfülleng von Pflichten der Studierenden. (2) Es ist die Pflicht der betreuenden Person, kontinuierlich die Erfüllung von Pflichten der Studierenden im Studium und im Bereich der Wissenschaft und Forschung zu überprüfen, jedes Jahr die Bewertung der Studierenden auszuarbeiten und die Bewertung für das vergangene Jahr des Studiums spätestens bis zum auf der Webseite des Doktoratsstudiums angeführten Temin (siehe Fuβnote Nr. 9) mittels Applikation „Studienplan und Bewertung des Studiums“ in IS MU hochzuladen (siehe Art.14 Abs. 2 dieser Richtlinie). Auf Wunsch des Fachrates wird die betreuende Person schriftliche Bewertung der Studierenden vorlegen (SZŘ Art. 25 Abs.8 Buchstabe g). (3) Die Bewertung der Studierenden wird von der betreuenden Person anhand von Unterlagen, welche die Studierenden vorbereiten, ausgearbeitet. Mittels der Rubrik von Bewertung, welche als „Gesamtbewertung der betreuenden Person“ bezeichnet ist, führt die betreuende Person eine zusammenfassende Bewertung durch und wählt dabei aus folgenden Variaten: · die Studierenden erfüllen die Pflichten von ISP hervorragend · die Studierenden erfüllen die Pflichten von ISP standardmäβig · die Studierenden erfüllen teilweise die Pflichten von ISP nicht · die Studierenden erfüllen in bedeutendem Maβe die Pflichten von ISP nicht. Falls die betreuende Person die Variante „die Studierenden erfüllen teilweise die Pflichten von ISP nicht“ auswählt, ist sie verpflichtet, einen Kommentar, gegebenenfalls auch Vorschalg von Maβnahmen hochzuladen. Falls die betreuende Perosn die Variante „die Studierenden erfüllen in bedetuendem Maβe die Pflichten von ISP nicht“ auswählt, ist sie verpflichtet, einen Kommentar und auch einen Vorschlag für Lösung hochzuladen. (4) Der Verlauf von jedem Studium wird in Zusammenarbeit mit der betreuenden Person durch den Fachrat/die Fachkommission besprochen. Über die Ergebnisse der Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das einen Pflichtteil der in IS MU geführten Dokumentation bildet (SZŘ Art. 25 Abs.8 Buchstabe g). Art. 19 Kontrolle von Erfüllung der Anforderungen von Lehrveranstaltungen, geführt von der betreuenden Person (1) Der Fachrat/die Fachkommission kontroliert, wie die Anforderungen der Lehrveranstaltungen, welche von der betreuenden Person geleitet und bewertet werden, aufgrund der in IS MU mittels Applikation „Odevzdávárna“ hochgeladenen Ergebnissen erfüllt werden. Diese angeführte Weise von Kontrolle wird von dem Fachrat/der Fachkommision für die Fächer „Studium der Literatur, Präsentation auf einem Fachseminar und Fachpraktikum“ angewendet. Teil acht Organisation des Unterrichts in DSP Art. 20 Organisation des Unterrichts der einzelnen Lehrveranstaltungen (1) Für die organisatorische Sicherstellung des Unterrichts von gemeinsamen Lehrveranstaltungen ist die beauftragte Referentin von OAVD verantwortlich. Die verantwortliche Person für diese Lehrveranstaltungen muss der Referentin von OAVD Temine des Unterrichts spätestens 5 Wochen vor der Veröffentlichung des Zeitplans mitteilen. (2) Für die organisatorische Sicherstellung von Wahlpflicht- und fakultativen Lehrveranstaltungen sind die verantwortlichen Personen der Lehrveranstaltungen zuständig. Technische Unterstützung wird von der beauftragten Referentin von OAVD geleistet. (3) Für die Organisation eines Fachseminars (siehe Präsentation auf einem Fachseminar) ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte verantwortlich. Art. 21 Orgnisation von Promotionsprüfung (1) Falls die Studierenden Anmeldung zur Promotionsprüfung einreichen: a) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission schlägt einen Termin für die Veranstaltung von SDZ vor und zwar so, dass die SDZ in dem selben Semester erfolgt, in welchem die Studierenden die Anmeldung einreichten (SZŘ, Art. 31 Abs. 2). b) Ein/e beauftragte/r Mitarbeiter/in des Lehrstuhls kontaktiert die vorgeschlagenen Mitglieder/innen der Kommission und bespricht mit ihnen die Möglichkeit ihrer Teilnahme in der Kommission im gegebenen Termin. Nach dem Abschluβ der Verhandlungen wird der Termin von SDZ den Mitgliedern/Mitgliederinnen der Kommission elektronisch bestätigt. c) Spätestens einen Monat vor der Veranstaltung von SDZ teilt der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission oder der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission der beauftragten Referentin von OAVD den Termin der Veranstaltung von SDZ. d) Spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung von SDZ wird die beauftragte Referentin von OAVD diese Information veröffentlichen und an Mitglieder/innen der Kommission Einladungen und Unterlagen verschicken. e) Die beauftragte Referentin von OAVD stellt am Tag der Veranstaltung von SDZ technische Ausstattung sicher und bereitet entsprechende schriftliche Unterlagen vor. f) Über den Verlauf von SDZ wird ein Protokoll geführt. Ein ordgnungsgemäβ ausgefülltes und unterschriebenes Protokoll über den Verlauf von SDZ wird von dem/der Vorsitzenden der Fachkommission/dem Sekretär der Kommission für SDZ an die beauftragte Referentin von OAVD spätestens 3 Arbeitstage nach der Veranstaltung von SDZ weitergeleitet. Art. 22 Organisation der „kleinen“Verteidigung der Doktorarbeit (1) Für die Organisation der „kleinen“ Verteidigung der Doktorarbeit ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsstätte verantwortlich. (2) Das Protokoll über die „kleine“Verteidigung und Gutachten der Opponenten/Opponentinnen müssen binnen 7 Arbeitstage nach der Veranstaltung der „kleinen“Verteidigung an OAVD weitergeleitet werden. Für die Weiterleitung ist der Leiter/die Leiterin der Ausbilgungsstätte/oder von ihm/ihr beuaftragte/r Mitarbeiter/in verantwortlich. Art. 23 Organisation der Verteidigung der Doktorarbeit (1) Falls die Studierenden Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit einreichen: a) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission schlägt einen Termin für die Veranstaltung der Verteidigung von Doktorarbeit vor und zwar so, dass die Verteidigung in dem Semester erfolgt, für welches die Studierenden die Anmeldung einreichten (SZŘ Art.31 Abs.2). b) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission, gegebenenfalls auch der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission übergibt der beauftragten Referentin von OAVD spätestens 2 Monate vor der geplanten Veranstaltung der Verteidigung von Doktorarbeit eine Liste der Opponenten/Opponentinnen die von dem Fachrat/der Fachkommission bewilligt wurde. c) Die beauftragte Referentin von OAVD sendet binnen 7 Tage nach der Bekanntgabe der Namen der Opponenten/Oponentinnen an diese ihre Ernennungsurkunden und Doktorarbeiten mit der Bitte um Erstellung der Gutachen. d) Der/die beauftragte Mitarbeiter/in des Lehrstuhls kontaktiert die vorgeschlagenen Mitglieder/Mitgliederinnen der Kommision und bespricht mit ihnen Möglichkeit ihrer Teilnahme in der Kommission im gegebenen Termin. Nach dem Abschluβ der Verhandlungen wird der Termin von Veranstaltung der Verteidigung den Mitgliedern/Mitgliederinnen der Kommission elektronisch bestätigt. e) Der/die Vorsitzende des Fachrates/der Fachkommission, gegebenenfalls auch der Sekretär des Fachrates/der Fachkommission teilt der beauftragten Referentin von OAVD spätestens einen Monat vor der Veranstaltung von Verteidigung der Doktorarbeit den abgesprochenen Termin für die Veranstaltung von Verteidigung der Doktorarbeit und die Zusammensetzung der Kommission mit. f) Die beauftragte Referentin von OAVD sendet spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung der Verteidigung an die Mitglieder/innen der Kommission und an die Opponenten/Opponentinnen Einladungen und veröffentlicht Information über die Veranstaltung der Verteidigung von Doktorarbeit. g) Die beauftragte Referentin von OAVD stellt am Tage der Verteidigung von Doktorarbeit technische Ausstattung sicher und bereitet schriftliche Unterlagen vor. h) Über den Verlauf der Verteidigung von Doktorarbeit wird ein Protokoll geführt. Ein ordgnungsgemäβ ausgefülltes und unterschriebenes Protokoll über die Verteidigung der Doktorarbeit wird von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission/dem Sekretär der Kommission für die Vereidigung der Doktorarbeit an die beauftragte Referentin von OAVD spätestens 3 Arbeitstage nach der Veranstaltung von Verteidigung der Doktorarbeit weitergeleitet. Art. 24 Schluss- und Ausnahmebestimmungen (1) Diese Rechtlinie annulliert die Rechtlinie des Dekans Nr.5/2012 über das Studium im Doktoratsprogramm und dessen Organisation. (2) Diese Richtlinie annulliert die Anweisung des Dekans Nr. 6/2013 „Methodische Anweisung zur Auslegung von Art.6 Abs.1.1 Buchtabe f) und Art.6 Abs.1.2 Buchtabe c) und d) der Richtlinie des Dekans Nr.5/2012 an ESF MU für das Dotkoratsstudium“. (3) Diese Richtlinie geht aus der geltenden SZŘ hervor. (4) Diese Richtlinie ist gültig für alle Studierenden von DSP na der ESF. (5) Mit der Kontrolle von Einhaltung dieser Richtlinie, mit ihrer Durchführung und mit der eventuellen Aktualisierung wird der/die Prodekan/in für akademische Qualifikationen und Doktoratsstudium beauftragt. (6) Mit der Auslegung der einzelnen Bestimmungen dieser Rechtlinie wird der/die Prodekan/in für akademische Qualifikationen und Doktoratsstudium beauftragt. (7) Den Anhang Nr. 1 dieser Richtlinie bildet Der gesamte Überblick der wissenschaftlich forschenden Tätigkeit des Studenten/der Studentin von DSP. (8) Diese Richtlinie tritt in Kraft am Tage ihrer Veröffentlichung. In Brünn am 21. Oktober 2014 prof. Ing. Antonín Slaný, CSc., v.r. Dekan Anhang Nr. 1 Der gesamte Überblick der wissenschaftlich forschenden Tätigkeit des Studenten/der Studentin des Doktoratsprogramms Wissenschaftliche Veröffentlichungen (Es werden kompletter Quellennachweis und Zahl der Veröffentlichungen angeführt) A Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Zeitschriften Zahl A1 Artikel in Zeitschrift mit IF Quellennachweis anführen A2 Artikel in einer in renomierter Datenbank angeführten Zeitschrift (SCOPUS, ERIH) A3 Artikel in einer ausländischen rezensierten Zeitschrift (ausser der Slowakei) A4 Artikel in einer heimischen rezensierten Zeitschrift, die sich auf der Liste der heimischen Zeitschriften ohne IF (Seznam rezenzovaných neimpaktovaných periodik vydávaných v ČR) befindet A5 Artikel in einer anderen tschechischen/slowakischen rezensierten Zeitschrift B Kapiteln in Monografien B1 Kapitel in einer rezensierten Monografie, die im Ausland in einer Weltsprache herausgegeben wurde B2 Kapitel in einer rezensierten Monografie, die in der Tschechischen Republik/Slowakei in einer Weltsprache herausgegeben wurde B3 Kapitel in einer rezensierten Monografie, die in der Tschechischen Republik in der tschechichen, im Ausland in einer Weltsprache herausgegen wurde C Originalarbeit in Sammelbänden aus Konferenzen C1 Beitrag in einem Sammelband aus internationaler Konferenz, die in der Datenbank Conference Proceedings Citation Index der Gesellschaft Thomson Reuters registriert ist C2 Beitrag in einem Sammelband aus internationaler Konferenz in einer Weltsprache C3 Beitrag in einem Sammelband aus internationaler Konferenz, die in der Tschechischen Republik/Slowakei stattfand, in einer Weltsprache C4 Beitrag in einem Sammelband aus Konferenz in Tschechisch/Slowakisch D Andere Veröffentlichungen Anteil an Projekten wisseschaftlicher Forschung Von – bis Typ des Projekts (Name, Nummer, Hauptauftragnehmer) Anteil spezifizieren Praktika in wissenschaftlicher Forschung und Studienaufenthalte Von – bis Aufenthaltsort Inhalt/Programm des Aufenthaltes spezifizieren ________________________________ [1] Die Gesamtdauer der Studienzeit (d.h. der Zeit, da eine Person Student/Studentin betrefennden Faches ist) und die Zeit der eventuellen Unterbrechung des Studiums, die dem Studenten/der Studentin auf seinem/ihrem Antrag von dem Dekan/der Dekanin bewilligt wurde (SZŘ, Art.13, Abs.1), darf nicht die doppelte Regelstudienzeit überschreiten; sonst wird dieses Studium laut Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b) der SZŘ beendet (SZŘ, Art. 13, Abs.3). In die Gesamtdauer des Studiums wird die Zeit der Unterbrechung nicht einberechnet (laut Art. 22 Abs. 8 der SZŘ, bzw. laut dem Art. 31 Abs. 7 und Art. 32 Abs.9 der SZŘ). Weiter wird auch die Zeit der Unterbrechung nicht einberechnet, zu der es aus ernsthaften gesungheitlichen Gründen oder aus dem Grund des Mutterschaftsurlaubs oder der Elternzeit kam (SZŘ, Art. 13, Abs. 3) . [2] Kriterien für die Aufnahme zum DSP, die vom Akademischen Senat der ESF bewilligt wurden, werden an der Anschlagtafel der Fakultät veröffentlicht. [3] Dies wird nur dann angeführt, falls der Student/die Studentin die „kleine“ Verteidigung absolvieren möchte– siehe Art. 12 dieser Richtlinie. [4] Angeführt werden: Kode der Lehrveranstaltung, Name der Lehrveranstaltung, Zahl der Kreditenpunkte, geplanter Termin. Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen und fakultative Lehrveranstaltungen werden von den Studierenden mit Berücksichtigung des Themas ihrer Doktorarbeit und nach Absprache mit der betreuenden Person gewählt. [5]Für die Teilnahme am Unterricht ausser der Lehrveranstaltung „Hilfe im Unterricht“, die nach Absprache mit der betreuenden Person/dem Leiter/der Leiterin der Ausbilgungsstätte verläuft, bekommen die Studierenden eine Entlohnung. (1) [6] Die formellen Anforderungen und Anforderungen an Umfang der Doktorarbeit sind in der aktuellen Fassung von Richtlinien des Dekans über den Umfang, Struktur und Layout der Doktorarbeit und das Autoreferat festgelegt. [7] Den Anhang der Anmeldung zur Verteidigung der Doktorarbeit bildet eine Liste von veröffentlichten Arbeiten, gegebenenfalls der zur Veröffentlichung angenommen Arbeiten, mit einer beigelegten Bestätigung über die Annahme zur Veröffentlichung. [8] Siehe die aktuelle Fassung der Richtlinie des Dekans über die Anforderungen an Umfang, Struktur und Layout der Doktorarbeit und das Autoreferat der Doktorarbeit. [9] Im Teil „Informationen für Fachräte und betreuende Personen – Informationen und Empfehlungnen – Informationen und Empfehlungen für die betreuende Person – Wichtige Termine“. [10] Im Falle von ESF wurden diese für Studienprogramme Wirtschaftspolitik und Verwaltung, Wirtschaftspolitik und Öffentliche Wirtschaft errichtet, siehe Teil eins dieser Richtlinie.