36 Tschechische und tschechoslowakische Rechtsgeschichte 4. Staat und Recht im Kapitalismus (1848-1918) Die Revolution im Jahre 1848 hatte auch in der habsburgischen Monarchie Auswirkungen, wo sie den Fall des Kanzlers Metternich verursachte. Der geistig behinderte Kaiser Ferdinand V. wurde von Franz Josef I. auf dem Thron ersetzt. Mit seinem Namen wird diese ganze Zeitperiode verbunden, denn er wurde zum Symbol der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und der habsburgischen Monarchie. Die Revolution brachte auch die Verhandlungen über die Erlassung einer Verfassung, aber nach der Niederlage des Aufstandes in Ungarn kam es wieder zur Wiederherstellung der Macht des Herrschers und die verfassungsgebende Versammlung wurde auseinander gejagt. Im März 1849 wurde eine zentralistische Verfassung erlassen; kurz darauf wurde die Mehrheit der politischen Errungenschaften aufgehoben und der polizeiliche Absolutismus wiederhergestellt. Zur Erhaltung der Sicherheit entstanden die Polizei und Gendarmerie, als die wichtigsten Mittel deT Staatsmacht. Für die Gendarmen galt die Regel „der Gendarm sei immer im Dienst". Wenn auch der Kanzler Alexander Bach die politischen Rechte unterdrückte, wurde dadurch mindestens das Bürgertum unterstützt, dass eine Reihe von Gesetzen erlassen wollte, die ein besseres Unternehmen ermöglichten (die Bergordnung, die Gewerbeordnung, die Patente, die den Ausbau der Eisenbahn betrafen...). Die erfolglose österreichische Außenpolitik während des sog. Krimkrieges verursachte, dass Österreich in eine politische Isolation geriet. Die politischen Misserfolge wurden auch von den militärischen Niederlagen in Italien (die Schlacht bei Solferino) begleitet. Im Jahre 1859 wurde Alexander Bach unter dem Druck des Bürgertums aus seiner Funktion abberufen und eine neue Verfassung wurde erlassen. Im Jahre 1866 erlitt aber Österreich eine weitere Niederlage, diesmal im Krieg mit Preußen. Österreich verlor seinen Einfluss auf die deutschen Staaten endgültig. Ungarn nutzte diese Schwächung Österreichs aus und erzwang sich den Österreichisch-Ungarischen Ausgleich (für Österreich wird der Begriff „Cisleithanien" und für Ungarn „Transleithanien" benutzt - die Grenze zwischen beiden