GRUNDINFORMATIONEN FÜR AUSLÄNDER ÜBER ARBEITSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK I. ÁV- an- ena ovi- áce da- !ru, nej- smí pou u být vá- ou, y je gen der einsei%gen Erklärung über die Beendigung der Arbeitsausübung vor Ablauf der zeitweiligen Zuteilung, Informa%on über Arbeits- und Lohn- bzw. Gehaltsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Betreibers. Die Arbeitsagentur und der Betreiber sind verp&ichtet sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lohnbedingungen des zeitweilig zugeteilten Arbeitnehmers nicht schlechter sind, als die Bedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers sind oder wären. Die Dauer der zeitweiligen Zuteilung zur Arbeitsausübung bei demselben Betreiber kann nicht mehr als 12 nacheinander gehende Kalendermonate betragen. ENTSENDUNG DER ARBEITNEHMER Als entsandter Arbeitnehmer gilt jener Arbeitnehmer, der für eine befristete Zeit die Arbeit auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ausübt, als in dem er gewöhnlich arbeitet. Wird der Arbeitnehmer des Arbeitgebers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsausübung im Rahmen einer überna%onalen Dienstleistungsgewährung in das Gebiet der Tschechischen Republik entsandt, bezieht sich auf ihn die Rechtsregelung der Tschechischen Republik, und zwar im Hinblick auf: • die Höchstlänge der Arbeitszeit und die Mindestdauer der Ruhezeit, • die Höchstlänge des Urlaubs für ein Kalenderjahr oder eines Teilur- laubs, • den Mindestlohn, das entsprechende niedrigste Niveau des Garan%elohns und Zulagen für Überstunden, • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, • Arbeitsbedingungen für schwangere Arbeitnehmerinnen, s%llende Arbeiterinnen und Arbeiterinnen bis Ende des neunten Monats nach der Geburt und Jugendliche • gleiche Behandlung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Verbot der Diskriminierung, • Arbeitsbedingungen bei Agenturenbeschä'igung. Das oben Genannte (ndet keine Anwendung, falls die Rechte, die aus den Rechtsvorschri'en des EU-Mitgliedstaates resul%eren, aus dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung im Rahmen einer überna%onalen Dienstleistungsgewährung entsandt wurde, für ihn güns%ger sind. Die Vorteilha'igkeit wird bei jedem aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis resul%erenden Recht selbstständig beurteilt. ARBEITSVERHINDERUNGEN AUF DER SEITE DES ARBEITNEHMERS Istdie Arbeitsverhinderung demArbeitnehmerimVorfeldbekannt,muss er den Arbeitgeber rechtzei%g um die Gewährung einer arbeitsfreien Zeit ersuchen. Ansonsten setzt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Verhinderung und deren vorausgesetzte Zeitdauer ohne unnö%ge Verzögerung in Kenntnis, die Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber entschuldigt die Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Arbeit für die Zeitdauer von wich%gen persönlichen Arbeitsverhinderungen, die den Arbeitnehmer auf seiner Seite zeitweilig an der Arbeitsausübung hindern, und zwar geht es um: zeitweilige Arbeitsunfähigkeit; Quarantäne; Mu)erscha's- bzw. Elternurlaub; Behandlung eines weniger als 10 Jahre alten Kindes oder eines anderen Haushaltsmitglieds, Behandlungsdauer eines weniger als 10 Jahre alten Kindes oder eines anderen Haushaltsmitglieds im Sinne des § 39 des Gesetzes über Krankenversicherung und Dauer der P&ege um ein weniger als 10 Jahre altes Kind aus Gründen gem. § 39 des Gesetzes über Krankenversicherung oder aus dem Grund, wo sich eine physische Person, die sonst ihr Kind betreut, einer Untersuchung oder einer Untersuchung in einer Gesundheitseinrichtung unterzogen hat, die nicht außerhalb der Arbeitszeit sta*inden konnte, und deswegen ihr Kind nicht betreuen kann. Andere wich%ge persönliche Arbeitsverhinderungen Wenn ein Arbeitnehmer wegen anderer wich%ger persönlicher Verhinderungen in Bezug auf seine Person die Arbeit nicht ausüben kann, ist der Arbeitgeber verp&ichtet, ihm wenigstens im festgelegten Umfang arbeitsfreie Zeit und in festgelegten Fällen auch einen Lohnersatz in der Höhe des Durchschni)sverdienstes zu gewähren. ARBEITSVERHINDERUNGEN AUF DER SEITE DES ARBEITGEBERS Falls der Arbeitnehmer die Arbeit nicht ausüben kann: • wegen einer vorübergehenden Störung, die er nicht verschuldet hat, oder wegen anderer Betriebsursachen, handelt es sich um eine Ausfallzeit, und falls ihm keine andere Arbeitstä%gkeit zugewiesen wurde, steht ihm ein Lohnersatz in der Höhe von mindestens 80+ des Durchschni)sverdienstes zu, • infolge einer Arbeitsunterbrechung, die durch ungüns%ge Wi)erungsein&üsse oder eine Naturkatastrophe verursacht wurde, und falls ihm keine andere Arbeitstä%gkeit zugewiesen wurde, steht ihm ein Lohnersatz in der Höhe von mindestens 60+ des Durchschni)sverdienstes zu. Falls der Arbeitnehmer seine Arbeit wegen anderer Arbeitsverhinderungen auf der Seite des Arbeitgebers als Ausfallzeiten und Arbeitsunterbrechung wegen ungüns%ger Wi)erungsein&üsse oder wegen einer Naturkatastrophe nicht ausüben kann, so gewährt ihm der Arbeitgeber einen Lohnersatz in der Höhe des Durchschni)sverdienstes. In Fällen, wo der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, aus objek%ven Gründen während einer vorübergehenden Zeit für den Arbeitnehmer eine Arbeit im Umfang der festgelegten Wochenarbeitszeit wegen zeitweiliger Verminderung des Absatzes seiner Produkte oder wegen Verminderung der Nachfrage bzw. des Bedarfs nach den durch ihn erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen, so gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnersatz in der Höhe von mindestens 60+ des Durchschni)sverdienstes unter der Bedingung, dass bezüglich dieser Arbeitsverhinderung und der Verminderung des Lohnersatzes eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkscha'sorganisa%on besteht. Bei einem Arbeitgeber, bei dem keine Gewerkscha'sorganisa%on tä%g ist, kann die Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Gewerkscha'sorganisa%on durch eine interne Vorschri' ersetzt werden. GLEICHE BEHANDLUNG AM ARBEITSPLATZ Die Arbeitgeber sind verp&ichtet, eine gleiche Behandlung aller Arbeitnehmer sicherzustellen, und zwar im Hinblick auf deren Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt und Gewährung von anderen Geldleistungen und Geldwert, ferner Fachvorbereitung und Gelegenheit des beru&ichen oder eines anderen Aufs%egs. Der Arbeitgeber kann z. B. keine Unterschiede in der Entlohnung zwischen den Arbeitnehmern machen, wenn diese die gleiche Arbeit oder eine Arbeit gleichen Wertes ausüben. Der Arbeitgeber kann u. a. auch keine Unterschiede in der Gewährung der Boni /z. B. bei Gewährung der Essenmarken, Beiträge für verschiedene Versicherungen usw.4 machen. In den arbeitsrechtlichen Beziehungen ist jegliche Diskriminierung verboten. Der Arbeitnehmer hat das Recht darauf, dass er genauso wie alle anderen Arbeitnehmer behandelt wird und dass er nicht wegen Rasse, ethnischer Herkun', Na%onalität, Geschlechts, sexueller Orien%erung, Alters, gesundheitlicher Behinderung, Religionsbekenntnis, Glaubens oder Weltanschauung diskriminiert wird. Staatsbehörde für Arbeitsinspektion Kolá!ská 451/13, 746 01 Opava © 2013 www.knz.suip.cz CZ.1.04/2.2.00/11.00013 E&ek%ves System der Beschä'igu ngsentwicklung, der Durchführung von Komplexkontrollen und der Bekämpfung der illegalen Beschä'igung in der Tschechischen Republik ENTSTEHUNG UND ÄNDERUNGEN DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründet. Arbeitsvertrag: Er muss schri'lich abgeschlossen werden, im Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitsart, den Ort der Arbeitsausübung und den Tag des Arbeitsantri)s vereinbaren. Wenn der Arbeitsvertrag keine Angaben über die aus dem Arbeitsverhältnis resul%erenden Rechte und P&ichten enthält, ist der Arbeitgeber verp&ichtet, den Arbeitnehmer über diese spätestens innerhalb von 1 Monat nach der Entstehung des Arbeitsverhältnisses schri'lich in Kenntnis zu setzen. Die Probezeit darf nicht länger sein als 3 nacheinander gehende Monate nach der Entstehung des Arbeitsverhältnisses, 6 nacheinander gehende Monate nach der Entstehung des Arbeitsverhältnisses bei einer Führungskra', sie darf nicht nachträglich verlängert werden und darf nicht länger sein, als die Häl'e der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dauer des Arbeitsverhältnisses: Wir unterscheiden das Arbeitsverhältnis in: zeitlich unbefristete Arbeitsverhältnisse, wo die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht befristet ist, und zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse, wo die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet ist. Änderungen des Arbeitsverhältnisses: ein Arbeitsvertrag kann lediglich schri'lich geändert werden und nur dann, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darauf einigen. VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN AUßERHALB DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Der Arbeitgeber kann mit den Arbeitnehmern auch eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung von Arbeiten höchstens für 300 Stunden jährlich oder eine vertragliche Vereinbarung über Arbeitstä%gkeit höchstens für die Häl'e der festgesetzten Wochenarbeitszeit abschließen. Beide vertragliche Vereinbarungen bedürfen der schri'lichen Form. BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Das Arbeitsverhältnis kann lediglich beendet werden: Durch ein beidersei%ges Einvernehmen: Es bedarf der schri'lichen Form und es muss das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten. Durch eine Kündigung: Sie muss schri'lich gegeben und dem anderen Beteiligten zugestellt werden. Das Arbeitsverhältnis endet erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, außer der Kündigung seitens des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Übertragung der Rechte und P&ichten aus den arbeitsrechtlichen Beziehungen. Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber eine Kündigung aus jedwedem Grund oder ohne Nennung des Grundes geben. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Kündigung nur aus einem durch das Arbeitsgesetzbuch festgelegten Grund geben. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer keine Kündigung während der Schutzfrist geben. Durch eine außerordentliche Kündigung (fristlose Entlassung): Fristlos 5 außerordentlich kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber beendet werden, jedoch aus den durch das Arbeitsgesetzbuch de(nierten Gründen, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schri'lich erfolgen, in diesem Falle läu' keine Kündigungsfrist, sondern das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt der Zustellung. Au*ösung in der Probezeit: Das Arbeitsverhältnis in der Probezeit kann sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers aus jedwedem Grund oder ohne Nennung eines Grundes aufgelöst werden. Das Arbeitsverhältnis kann nicht in der Probezeit in den ersten 21 Tagen einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit aufgelöst werden. Die Au&ösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit bedarf der schri'lichen Form. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Tag der Zustellung, soweit in der schri'lichen Mi)eilung kein späterer Zeitpunkt angeführt ist. Durch den Ablauf der vereinbarten Dauer beim befristeten Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis der Ausländer endet mit dem Tag des Aufenthaltsablaufs auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, und zwar aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung der entsprechenden Behörde über die Au&ösung der Aufenthaltsgenehmigung, ferner mit dem Tag, wo das Urteil eines Gerichts mit der Strafe der Ausweisung aus der Tschechischen Republik rechtskrä'ig wurde oder mit Ablauf der Frist, für die die Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. In einigen Fällen steht ein Ab+ndungsgeld dem Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verp&ichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen. DER ARBEITGEBER HAT DEM ARBEITNEHMER EINEN LOHN NICHT AUSBEZAHLT Im Falle, dass dem Arbeitnehmer im ordentlichen Termin, der vom Arbeitgeber festgelegt wurde, ein Lohn nicht ausbezahlt wurde: • ersucht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um die Bezahlung des geschuldeten Betrags mit einem festgelegten Fälligkeitstermin, • hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis beim Vorenthalten des Lohns innerhalb von 17 Tagen nach der Fälligkeitsfrist fristlos zu kündigen /z. B. der Lohn für Januar ist bis Ende Februar fällig, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist frühestens zum 16. März möglich4, • kann der Arbeitnehmer eine Kontrolle durch ein Arbeitsinspektorat veranlassen, • kann sich der Arbeitnehmer bezüglich des geschuldeten Betrags an ein zuständiges Gericht wenden, • wendet sich der Arbeitnehmer an ein Arbeitsamt im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. ARBEITSZEIT Die Länge der festgelegten Wochenarbeitszeit darf <0 Stunden nicht überschreiten. Bei Arbeitnehmern mit einem Zweischicht-Arbeitsregime darf sie 38,=7 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei Arbeitnehmern, die im Raum unter der Erde bei Gewinnung von Kohle, Erz und Nichterz-Rohsto>en, im Schachtausbau und an Bergarbeitsstä)en von geologischen Forschungen arbeiten, und bei Arbeitnehmern mit einem Dreischicht- und Dauerbetrieb darf die Länge der Arbeitszeit 3=,7 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre sind, darf die Schichtlänge an den einzelnen Tagen 8 Stunden nicht überschreiten und im Falle von mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Länge der Arbeitszeit in der Summe <0 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die Schichtlänge darf 12 Stunden nicht überschreiten. Eine Arbeitspause wird spätestens nach 6 Stunden /bei Jugendlichen spätestens nach <,7 Stunden4 ununterbrochener Arbeit in der Länge von 30 Minuten gewährt. Die Dauer einer ununterbrochenen Ruhezeit zwischen den Schichten muss mindestens 11 Stunden während 2< nacheinander gehender Stunden sein. Die Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit in der Woche während jedes Zeitraums von sieben nacheinander gehenden Kalendertagen muss mindestens 37 Stunden /bei Jugendlichen <8 Stunden4 betragen. Überstunden können nur ausnahmsweise geleistet werden. Angeordnete Überstunden dürfen im Durchschni) nicht mehr als 8 Stunden pro Woche in der Zeit von 26 nacheinander gehenden Wochen /72 Wochen bei Bes%mmung im Kollek%vvertrag4 und 170 Stunden im Kalenderjahr betragen. Über diesen Rahmen hinaus können Überstunden lediglich nach Einigung mit dem Arbeitnehmer verlangt werden. URLAUB Ein Urlaub beträgt mindestens < Wochen im Kalenderjahr. Ein Urlaub ist bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber und bei einer Arbeitsausübung von wenigstens 60 Tagen im Kalendermonat zulässig. Ein Urlaub für geleistete Tage beträgt ein Zwöl'el des Urlaubs für ein Kalenderjahr für alle 21 geleisteten Tage. Ein Zusatzurlaub steht einer de(nierten Gruppe von Arbeitnehmern bei Ausübung von besonders schweren Arbeiten zu. Bei Ausübung einer Arbeit im ganzen Kalenderjahr ist 1 Woche Zusatzurlaub zulässig, ansonsten für alle 21 geleisteten Tage ist ein Zwöl'el zulässig. Eine Urlaubskürzung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsverhinderungen nicht gearbeitet hat, welche für die Urlaubszwecke nicht als Arbeitsausübung betrachtet werden. Für die ersten 100 versäumten Arbeitsschichten wird der Urlaub um ein Zwöl'el und für alle weiteren 21 Tage auch um ein Zwöl'el gekürzt. AGENTURENBESCHÄFTIGUNG Die Arbeitsagentur teilt ihren Arbeitnehmer zeitweilig zur Ausübung einer Arbeit für den Betreiber aufgrund einer Vereinbarung über zeitweilige Zuteilung, die zwischen ihr und dem Betreiber abgeschlossen wird, zu. Die Vereinbarung bedarf der schri'lichen Form, ansonsten ist diese ungül%g. Zur zeitweiligen Arbeitsausübung beim Betreiber teilt die Arbeitsagentur den Arbeitnehmer aufgrund einer schri'lichen Anweisung zu, die Folgendes enthält: Name und Sitz des Betreibers, Ort der Arbeitsausübung beim Betreiber, Zeitdauer der zeitweiligen Zuteilung, Bes%mmung der Führungskra' des Betreibers, der berech%gt ist, dem Arbeitnehmer die Arbeit zu erteilen und diese zu kontrollieren, Bedingungen einer einsei%gen Erklärung über Beendigung der Arbeitsausübung vor Ablauf der zeitweiligen Zuteilung, Auskun' über Arbeits-, Lohn- oder Entgeltsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Betreibers. Die Arbeitsagentur und der Betreiber sind verp&ichtet sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lohnbedingungen eines zeitweilig zugeteilten Arbeitnehmers nicht schlechter sind, als diejenigen eines vergleichbaren Arbeitnehmers. Die Dauer der zeitweiligen Zuteilung zur Arbeitsausübung beim demselben Betreiber kann nicht länger als 12 nacheinander gehende Kalendermonate sein. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer der Arbeitsagentur darum ersucht oder wenn es sich um eine Arbeitsausübung als Vertretung für einen Mu)erscha's- oder Elternurlaub handelt. AGENTURENBESCHÄFTIGUNG Die Arbeitsagentur kann nicht zeitweilig zur Arbeitsausübung dem Betreiber einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, dem die grüne Karte, die blaue Karte oder eine Arbeitsgenehmigung /beim Ausländern außerhalb der EU4 ausgestellt wurde oder wenn dieser Arbeitnehmer eine Behinderung hat. Die Arbeitsagentur stellt seinen Arbeitnehmer zeitweilig zur Arbeitsausübung beim Betreiber aufgrund einer Vereinbarung über zeitweilige Zuteilung mit dem Betreiber zur Verfügung, die schri'lich sein muss. Zur zeitweiligen Arbeitsausübung beim Betreiber teilt die Arbeitsagentur einen Arbeitnehmer aufgrund einer schri'lichen Anweisung zu, die Folgendes enthält: Name und Sitz des Betreibers, Ort der Arbeitsausübung beim Betreiber, Dauer der zeitweiligen Zuteilung, Bes%mmung des leitenden Mitarbeiters des Betreibers, der berech%gt ist, dem Arbeitnehmer die Arbeit zu erteilen und diese zu kontrollieren, ferner Bedingun- GRUNDINFORMATIONEN FÜR AUSLÄNDER ÜBER ARBEITSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN IN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK II. rung und Aufzeichnung seiner Telefonate, Kontrolle der elektronischen Post oder Kontrolle der an ihn adressierten Briefsendungen unterzieht. Der Arbeitgeber kann z. B. seine Arbeitnehmer mithilfe eines Kamerasystems nicht beobachten, wenn er dazu keinen tri!igen Grund hat, der in einer spezi"schen Tä#gkeit des Arbeitgebers beruhen würde. Ein tri!iger Grund, beruhend in einer spezi"schen Tä#gkeit, ist in der Regel bei Herstellung von üblichen Produkten nicht gegeben. Der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer keine Informa#onen verlangen, die mit der Arbeitsausübung und der arbeitsrechtlichen Beziehung nicht unmi$elbar zusammenhängen. INFORMATIONEN DER STAATSBEHÖRDE FÜR ARBEITSINSPEKTION BEZÜGLICH DER ANGELEGENHEIT DER AUSÜBUNG VON UNSELBSTSTÄNDIGEN TÄTIGKEITEN Illegale Beschä!igung wird vom Gesetz über Beschä!igung als Ausübung einer unselbstständigen Arbeitstä#gkeit durch eine physische Person außerhalb des arbeitsrechtlichen Verhältnisses bzw. durch einen Ausländer ohne Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis (oder im Widerspruch zur Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis) de"niert (in Fällen, wo die Erlaubnis durch entsprechende Rechtsvorschri!en erforderlich ist). Unselbstständige Tä#gkeit de"niert das Arbeitsgesetzbuch als Arbeit, die im Überordnungsverhältnis des Arbeitgebers und im Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers, im Namen des Arbeitgebers, nach Anweisungen des Arbeitgebers ausgeübt wird, und der Arbeitnehmer übt diese für den Arbeitgeber persönlich aus. Die unselbstständige Arbeit muss gegen einen Lohn, ein Gehalt oder Arbeitsentgelt, auf Kosten und Verantwortung des Arbeitgebers, in der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des Arbeitgebers ggf. an einem anderen vereinbarten Ort ausgeübt werden. Die unselbstständige Arbeit muss ausschließlich in einer grundlegenden arbeitsrechtlichen Beziehung ausgeübt werden, wobei als grundlegende arbeitsrechtliche Beziehungen das Arbeitsverhältnis (beruhend auf einem Arbeitsvertrag) und Rechtsbeziehungen, basierend auf Vereinbarungen über Arbeitstä#gkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses (Vereinbarung über Durchführung einer Arbeit und Vereinbarung über Arbeitstä#gkeiten), gelten. ZUSTÄNDIGKEIT DER ORGANE DER ARBEITSINSPEKTION Das Gesetz Nr. 251/2005 Sb. über Arbeitsinspek#on, in der Fassung der späteren Vorschri!en, regelt die Errichtung und Posi#on der Organe der Arbeitsinspek#on als Kontrollorgane auf dem Gebiet der Beschä!igung, der Einhaltung und des Schutzes der arbeitsrechtlichen Beziehungen und der Arbeitsbedingungen, ferner den Wirkungsbereich und die Zuständigkeit der Organe der Arbeitsinspek#on, die Rechte und P%ichten der Inspektoren und der kontrollierten Personen bei der Kontrolle und Sank#onen im Falle der Verletzung der festgelegten P%ichten. Die Staatsbehörde für Arbeitsinspek!on und die regionalen Arbeitsinspektorate sind berech!gt: • bei Arbeitgebern die Einhaltung der aus den Rechtsvorschri!en resul#erenden P%ichten zu kontrollieren, • die Behebung der festgestellten Mängel zu verlangen, • Strafen aufzuerlegen. Die Staatsbehörde für Arbeitsinspek!on und die regionalen Arbeitsinspektorate sind nicht berech!gt: • die Befriedigung der individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern zu lösen (zum Beispiel Lohneintreibung, Eintreibung von Arbeitszeugnissen, Lösung der Strei#gkeiten bzgl. Ungül#gkeit der Rechtshandlungen, wie Kündigung, Nicht-Anerkennung eines Arbeitsunfalls usw.), • Stellungnahmen und Auslegungen zu den einzelnen Bes#mmungen der arbeitsrechtlichen Vorschri!en herauszugeben. Was kann der Arbeitnehmer machen, wenn er vermutet, dass der Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Vorschri"en nicht einhält? • Er kann persönlich die Beratungstage bei dem in der Nähe liegenden regionalen Arbeitsinspektorat wahrnehmen, • er kann eine Frage mi$els elektronischer Post stellen, • er kann einen Anlass zur Kontrolle geben, die Informa#onen be"nden sich auf den Webseiten der Staatsbehörde für Arbeitsinspek#on unter www.suip.cz/pracovnepravni-vz- tahy/kompetence-organu-inspekce-prace/ Die Staatsbehörde für Arbeitsinspek#on hat Informa#onsmaterialien bezüglich der ausgewählten Bereiche des Arbeitsgesetzbuches herausgegeben, Sie "nden diese Informa#onen auf den Webseiten der Staatsbehörde für Arbeitsinspek#on unter: www.suip.cz/informacni-materialy/ pracovnepravni-vztahy. Weitere Informa#onen bezüglich der Tä#gkeit der Staatsbehörde für Arbeitsinspek#on im Bereich des Schutzes der Arbeitsbeziehungen und -Bedingungen, der Kontrolle im Sinne des Gesetzes über Beschä!igung und im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit "nden Sie auf den Webseiten unter www.suip.cz oder bei den regionalen Arbeitsinspektoraten, deren Adressen auf diesen Seiten angeführt sind. An wen kann sich ein in Tschechien beschä!igter Ausländer wenden, wenn er vom Arbeitgeber in der Arbeit ausgebeutet wird? (Er gewährt ihm nur einen sehr geringen Lohn oder er enthält seinen Lohn vor, er zwingt ihn unter unwürdigen Bedingungen zu arbeiten, er respek#ert nicht seine Grundrechte laut Arbeitsgesetzbuch, er schüchtert ihn ein, er zieht seine Dokumente ein.) • an den Krisenhilfe-Dienst - spezialisierte nichtkommerzielle Organisa#on „La Strada CR, o.p.s.“ unter: www.strada.cz, • an den bürgerlichen Verein „Centrum pro integraci cizincu“ unter: www.cicpraha.org, • an die nichtkommerzielle Organisa#on „Sdruzeni pro integraci a migraci“ unter: www.migrace.com. Staatsbehörde für Arbeitsinspektion Kolá!ská 451/13, 746 01 Opava © 2013 www.knz.suip.cz CZ.1.04/2.2.00/11.00013 E#ek!ves System der Beschä"igu ngsentwicklung, der Durchführung von Komplexkontrollen und der Bekämpfung der illegalen Beschä"igung in der Tschechischen Republik GEWÄHRUNG DES REISEKOSTENERSATZES Als Reisekosten im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung gelten jene Kosten, die dem Arbeitnehmer bei einer Dienstreise, einer Reise außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstä$e und einer Reise im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Arbeitsausübung außerhalb des Schichtplans am Ort der Arbeitsausübung oder der regelmäßigen Arbeitsstä$e, durch Versetzung, zeitweilige Zuteilung, Anstellung, Arbeitsausübung im Ausland entstehen. Bedingungen, die die Gewährung der Reisekostenersta$ungen und deren Höhe beein%ussen können (Zeit und Ort des Antri$s, Beendigung der Reise, Ort der Erfüllung von Arbeitsaufgaben, Transportart und Unterkun!), werden vom Arbeitgeber vorher schri!lich bes#mmt, wobei dieser die berech#gten Interessen des Arbeitnehmers berücksich#gt. Einem Arbeitnehmer, der für den Arbeitgeber eine Arbeit aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen über Arbeitstä#gkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübt, können die Reisekostenersta$ungen nur dann gewährt werden, wenn dieses Recht sowie auch der Ort der gewöhnlichen Arbeitsstä$e des Arbeitnehmers in dem Vertrag vereinbart wurden. Der Arbeitgeber ist verp%ichtet, einen verrechenbaren Vorschuss für die Dienstreise bis zu der vorausgesetzten Höhe der Reisekostenersta$ung zu gewähren, er kann jedoch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Vorschuss nicht gewährt wird. Der Ersatz der Fahrtkosten ist fällig unter Verwendung des festgelegten öffentlichen Verkehrsmi$els in nachgewiesener Höhe oder in der dem Fahrgeld für das bes#mmte Verkehrsmi$el entsprechenden Höhe. Wird auf Verlangen des Arbeitgebers ein eigenes Kra!fahrzeug benutzt, so steht dem Arbeitnehmer ein Grundersatz und ein Reisekostenersatz für den verbrauchten Kra!sto& für jeden 1 km Fahrt zu. Reisekostenersatz zwecks Besuchs eines Familienmitglieds Bei einer mehr als 7 Kalendertage langen Reise steht dem Arbeitnehmer ein Reisekostenersatz zwecks Besuchs eines Familienmitglieds in seinem Wohnort oder in einem anderen vorher vereinbarten Aufenthaltsort des Familienmitglieds für die Fahrt hin und zurück zu, allerdings höchstens in dem Betrag, der den Reisekosten für die Fahrt in den Ort der Arbeitsausübung oder einen gewöhnlichen Arbeitsort oder Wohnort auf dem Gebiet der Tschechischen Republik entspricht; als limi#erend gilt jener Betrag, der für den Arbeitnehmer am güns#gsten ist. Der Arbeitgeber gewährt diesen Ersatz spätestens während der vierten Woche nach dem Beginn der Dienstreise oder nach dem vorherigen Besuch des Familienmitglieds, wenn nicht eine kürzere Zeit vereinbart wird. Kostenersatz für Unterkun" Dem Arbeitnehmer steht ein Kostenersatz für Unterkun! in nachgewiesener Höhe zu. Verkös!gungsgeld Für jeden Kalendertag der Dienstreise gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, bei Arbeitgebern aus dem privaten Bereich, ein Verkös#gungsgeld mindestens in der Höhe von: • 66 CZK, falls die Dienstreise 5 bis 12 Stunden dauert, • 100 CZK bei einer Dienstreise über 12 Stunden und bis 18 Stun- den, • 157 CZK, falls die Dienstreise länger als 18 Stunden dauert. Wurde dem Arbeitnehmer während der Dienstreise Essen (Frühstück, Mi$agessen oder Abendessen) gewährt, für das der Arbeitnehmer nicht "nanziell beiträgt, steht dem Arbeitnehmer ein Verkös#gungsgeld zu, jedoch reduziert für jedes kostenlos gewährte Essen bis um: • 70' des Verkös#gungsgelds - falls die Dienstreise 5 bis 12 Stunden dauert, • 35' des Verkös#gungsgelds - über 12 und bis 18 Stunden, • 25' des Verkös#gungsgelds - über 18 Stunden. Ersatz der notwendigen Nebenkosten Im Zusammenhang mit der Dienstreise steht dem Arbeitnehmer ein Ersatz der notwendigen Nebenkosten in nachgewiesener Höhe oder in der dem gewöhnlichen Preis der Sachen und Dienstleistungen in der Zeit und am Ort der Dienstreise (Parkgebühr, Schi&transport, Telefongebühren, Absendung von Telegrammen, Faxen usw.) entsprechenden Höhe zu. ENTGELT FÜR ARBEITSTÄTIGKEIT UND ENTGELT AUFGRUND DER VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN Dem Arbeitnehmer stehen Lohn oder Entgelt aus den vertraglichen Vereinbarungen für die geleistete Arbeit zu. Der Lohn wird je nach Kompliziertheit, Verantwortung und Schwere der Arbeit, nach Schwierigkeit der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsleistung und den erreichten Arbeitsergebnissen gewährt. Für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit gleichen Wertes steht allen Arbeitnehmern beim Arbeitgeber der gleiche Lohn oder das Entgelt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zu. Er ist fällig nach der Arbeitsausübung, und zwar spätestens in dem Kalendermonat, der nach dem Monat folgt, in dem dem Arbeitnehmer das Recht auf Lohn oder eine Komponente hiervon entstanden ist. Der Mindestlohn ist die niedrigste zulässige Höhe des Entgelts für eine Arbeit. In den Lohn werden für diesen Zweck Zulagen für Überstunden, Zulagen für Feiertagsarbeiten, für Nachtsarbeit, für Arbeit im erschwerten Arbeitsmilieu und für Arbeit am Samstag und Sonntag nicht einbezogen. Der Grundsatz des Mindestlohns beträgt mindestens 8.500 CZK bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, d.h. 50,60 CZK/Stunde. Erreicht der Lohn oder das Entgelt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung den Mindestlohn nicht, so ist der Arbeitgeber verp%ichtet, dem Arbeitnehmer eine Nachzahlung zu gewähren. Der Garan#elohn ist ein Lohn, auf den das Recht dem Arbeitnehmer laut Arbeitsgesetzbuch, Vertrag, interner Vorschri! oder Lohnbescheid entstanden ist. Das Mindestniveau des Garan#elohns darf nicht niedriger sein als der Betrag des Mindestlohngrundsatzes. Erreicht der Lohn das Mindestniveau des Garan#elohns nicht, ist der Arbeitgeber verp%ichtet, dem Arbeitnehmer eine Nachzahlung zu gewähren. LOHN Der Lohn wird im Kollek#vvertrag, Arbeitsvertrag oder in einem anderen Vertrag vereinbart, gegebenenfalls legt der Arbeitgeber diesen aufgrund einer internen Vorschri! oder eines Lohnbescheids fest. Der Arbeitgeber ist verp%ichtet, dem Arbeitnehmer am Tag des Arbeitsantri$s einen schri!lichen Lohnbescheid auszustellen, der Angaben über die Art und Weise der Belohnung, den Termin und den Ort der Lohnauszahlung enthält, wenn diese Angaben im Vertrag oder in der internen Vorschri! nicht enthalten sind. Falls es zu einer Änderung kommt, so ist der Arbeitgeber verp%ichtet, die Änderung dem Arbeitnehmer schri!lich bekannt zu geben, und zwar spätestens an dem Tag, wo die Änderung wirksam wird. Der erreichte Lohn und eine Zulage oder ein Freizeitausgleich stehen nicht zu, wenn der Lohn bereits unter Berücksich#gung der etwaigen Überstunden zu den Bedingungen des gleichzei#g vereinbarten Umfangs der Überstunden vereinbart ist. Für Überstunden stehen Lohn und Zulage von mindestens 25' des Durchschni$sverdienstes oder ein Freizeitausgleich zu. Für Feiertagsarbeiten stehen Lohn und Freizeitausgleich mit Lohnersatz in der Höhe des Durchschni$sverdienstes, oder Zulage zum erreichten Lohn mindestens in der Höhe des Durchschni$sverdienstes anstelle des Freizeitausgleichs zu. Für Nachtarbeiten stehen dem Arbeitnehmer der erreichte Lohn und eine Zulage von mindestens 10' des Durchschni$sverdienstes zu, jedoch es ist möglich, eine andere Mindesthöhe und die Art und Weise der Zulagenbes#mmung zu vereinbaren. Für Arbeiten in erschwertem Arbeitsmilieu stehen dem Arbeitnehmer der erreichte Lohn und eine Zulage zu, die mindestens 10' des Grundsatzes des Mindestlohns für jeden erschwerenden Ein%uss beträgt. Für Arbeiten am Samstag und Sonntag stehen dem Arbeitnehmer der erreichte Lohn und eine Zulage von mindestens 10' des Durchschni$sverdienstes zu. Es ist allerdings möglich, eine andere Mindesthöhe und Art und Weise der Zulagenbes#mmung zu vereinbaren. LOHN BEI AUSÜBUNG EINER ANDEREN ARBEIT Wenn der Arbeitnehmer zu einer anderen Arbeitstä#gkeit verlegt wurde, als er vereinbart hat, der ein niedrigerer Lohn entspricht, steht ihm eine Lohnnachzahlung für die Zeit der Verlegung bis zur Höhe des Durchschni$sverdienstes zu, das er vor der Verlegung erreicht hat. ENTGELT FÜR ARBEITSBEREITSCHAFT Für die Zeit der Arbeitsbereitscha! steht dem Arbeitnehmer ein Entgelt von mindestens 10' des Durchschni$sverdienstes zu. ENTGELT AUFGRUND DER VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN Die Höhe des Entgelts aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und Bedingungen für dessen Gewährung werden in der vertraglichen Vereinbarung über Arbeitsausübung oder in der Vereinbarung über Arbeitstä#gkeit vereinbart, wobei das Entgelt nicht niedriger als der Mindestlohn sein darf. SCHUTZ DER HÖCHSTPERSÖNLICHEN RECHTE UND SCHUTZ DER EIGENTUMSINTERESSEN DES ARBEITGEBERS Die Arbeitnehmer dürfen ohne Zus#mmung des Arbeitgebers die Produk#ons- und Arbeitsmi$el des Arbeitgebers nicht für ihren persönlichen Bedarf verwenden, inklusive der Computertechnik und der Telekommunika#onsmi$el. Der Arbeitgeber darf nicht ohne tri!igen Grund, der in einer spezi"schen Tä#gkeit des Arbeitgebers beruht, die Privatsphäre des Arbeitnehmers auf Arbeitsstä$en und in gemeinsamen Räumen des Arbeitgebers stören, indem er den Arbeitnehmer einer o&enen oder versteckten Beobachtung, Abhö-