§ 1 Der gezogene Wechsel enthält: 1. Die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2 die unbedingte Anweisung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. den Namen dessen, der zahlen soll; 4. die Angabe der Verfallzeit; 5. die Angabe des Zahlungsortes; den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 7. das Datum und der Ort der Ausstellung; 8. die Unterschrift des Ausstellers. § 2 (1) Eine Urkunde, der einer der im vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt bei dem Namen des Bezogenen angegebenen Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. § 3 (1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. (2) Der Wechsel kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. (3) Der Wechsel kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. § 4 Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden. § 5 (1) In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. (2) Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. (3) Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist. § 6 (1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. (2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. § 7 Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen könne, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss. § 8 Der Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. § 9 (1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. (2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben. § 10 Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 11 (1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. (2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. (3) Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren. § 12 (1) Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. (2) Ein Teilindossament ist nichtig. (3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament. § 13 (1) Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossament unterschrieben. (2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden. § 14 (1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. (2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen; 2. den Wechsel durch eine Blankoindossament oder an eine bestimmten Person weiter indossieren; 3. den Wechsel weitergeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. § 15 (1) Der Indossament haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerkes für die Annahme und die Zahlung. (2) Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, and die der Wechsel weiter indossiert wird. § 16 (1) Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte eine Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat. (2) Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 17 Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf sine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sie denn, dass der Inhaber bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. § 18 (1) Enthält das Indossament den Vermerk „Wer zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch eine weiteres Vollmachtsindossament übertragen. (2) Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen. (3) Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tode noch mit einem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtsgebers. § 19 (1) Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfand“ oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; eine von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossament. (2) Die Wechselverpflichteten können Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbare Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerbe des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. § 20 (1) Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. (2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist. § 21 Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen ans seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden. § 22 (1) Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. (2) Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahe untersagen, wen es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder einem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. (3) Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme vorgelegt werden darf. (4) Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. § 23 (1) Der Wechsel, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Ausstellungstag zur Annahme vorgelegt werden. (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. (3) Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. § 24 Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt werden wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist. (2) Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zu Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen. § 25 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezognen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. (2) Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besondern Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen den Indossanten und denn Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen. § 26 (1) Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. (2) Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung. § 27 (1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen. (2) Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll. § 28 (1) Der Bezogenen wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. (2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann. § 29 (1) Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist. (2) Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder eine Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung. § 30 (1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. (2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet. § 31 (1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt. (2) Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben. (3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. (4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. § 32 (1) Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürg hat. (2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eine Formfehlers nichtig ist. (2) Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den der sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften. § 33 (1) Ein Wechsel kann ausgestellt werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach dem Ausstellungsdatum; auf einen bestimmten Tag. (2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig. § 34 (1) Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist vorschreiben. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. (2) Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Falle beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag. § 35 (1) Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegeben Tag oder nach dem Tag des Protestes. (2) Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen. § 36 (1) Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.(2) Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einem halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt. (3) Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. (4) Die Ausdrücke „acht Tage“ oder „fünfzehn Tage“ bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage. (5) Der Ausdruck „halber Monat“ bedeutet fünfzehn Tage. § 37 (1) Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsorts maßgebend. (2) Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenen Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsorts entsprechenden Tag ungerechnet und hiernach der Verfalltag ermittelt. (3) Auf die Berechung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung. (4) Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war. § 38 (1) Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. (2) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. § 39 (1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. (2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. (3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird. § 40 (1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen. (2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. (3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. § 41 (1) Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitz. Wenn der Schuldner die verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll. (3) Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsbräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen. (3) Die Vorschriften der vorigen Absätze findet keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben (Effektivvermerk). (4) Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist. § 42 Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Paragraphen 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei den zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen. § 43 (1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist. (2) Das gleiche Recht hat der Inhaber schon vor Verfall des Wechsels: 1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; 2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, die Exekutionsliquidation eröffnet worden ist, oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist; 3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme er untersagte, die Exekutionsliquidation eröffnet worden ist. § 44 (1) Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung). (2) Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Paragraphen 24 Abs. 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden. (3) Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen worden sind. (4) Ist Protest mangels Zahlung erhoben werden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung. (5) Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein die Exekutionsliquidation eröffnet worden ist, oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist. (6) Ist das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, die Exekutionsliquidation eröffnet worden, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme er untersagte, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung der Exekutionsliquidation vorgelegt wird. Statt der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses ist die Vorlegung seiner amtlichen Bekanntmachung ausreichend. § 45 (1) Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge, bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht. (2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden. (3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angeben, so genügt es, dass sein unmittelbaren Vormann benachrichtigt wird. (4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Wechsels. (5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, dass die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist. (6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. § 46 (1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen. (2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft. (3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet. § 47 (1) Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. (2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben. (3) Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat. (4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist. § 48 (1) Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; 2. Zinsen zu sechs Prozent seit dem Verfalltage; 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen; 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung eine Drittel vom einem Prozent der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf. (2) Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen für die Zwischenzeit abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des amtlichen Diskontsatzes der Tschechoslowakischen Staatsbank berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt. § 49 Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs Prozent seit dem Tage der Einlösung; 3. seine Auslagen; 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Paragraphen 49 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird. § 50 (1) Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffsumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden. (2) Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen. § 51 Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen. § 52 (1) Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerkes den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist. (2) Der Rückwechsel umfasst, außer den in den Paragraphen 48 und 49 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Wechselgebühr für den Rückwechsel. (3) Wird der Rückwechsel vom Inhaber ausgestellt, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurs, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurs, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat. § 53 (1) Mit der Versäumung der Fristen für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes „ohne Kosten“ verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers. (2) Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen. (3) Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen. § 54 (1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels, oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes eine unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. (2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Paragraphen 45 Anwendung. (3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen. (4) Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder Protesterhebung bedarf. (5) Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreißigtätige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreissigtätige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist. (6) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt. § 55 (1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll (eine Notadresse). (2) Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren jeden Wechselrückgriffsschuldner angenommen oder bezahlt werden. (3) Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehre annehmen oder bezahlen. (4) Wer den Wechsel zu Ehren annimmt oder bezahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. § 56 (1) Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um Wechsel handelt, dessen Vorlegung zu r Annahme untersagt worden ist. (2) Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen. (3) In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehre die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner. § 57 Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wenn die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angebe gilt sie für den Aussteller. § 58 (1) Der Ehrenannehmer haftet dem Inhaber und den Nachmännern des Honoraten in der gleichen Weise wie dieser selbst. (2) Trotz der Ehrenannahme können der Honorat und seine Wechselschuldner, vom Inhaber gegen Erstattung des im Paragraphen 45 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen. § 59 (1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann. (2) Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Honorat zahlen müsste. (3) Die Ehrenzahlung muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden. § 60 (1) Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnen oder sind als Notadresse am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, so muss der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen. § 61 Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären. § 62 (1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichneten, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. (2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen. § 63 (1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Honoraten und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht indossieren. (2) Die Nachmänner des Honoraten, werden frei. (3) Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen den Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären. § 64 (1) Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. (2) Die Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel. (3) Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinem unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinem Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen. § 65 (1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigungen, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet. (2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind. § 66 (1) Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen der Person anzugeben, bei der sich die versendete Ausfertigung befindet. Diese ist verpflichtet, sie dem ordentlichen Inhaber einer Anderen Ausfertigung auszuhändigen. (2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen: 1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist; 2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war. § 67 (1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen. (2) Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht. (3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift. § 68 (1) In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem ordentlichen Inhaber der Abschrift auszuhändigen. (2) Wir die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist. (3) Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift darauf gesetzten Indossament den Vermerk „von hier ab gelten nur Indossamente nur noch auf der Abschrift“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig. § 69 Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt habe, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. § 70 (1) Die wechselrechtliche Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage. (2) Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerkes „ohne Kosten“ vom Verfalltage. (3) Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist. § 71 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt. § 72 (1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden. (2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. § 73 Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. § 74 Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt. § 75 (1) Der eigene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; 2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Angabe der Verfallzeit; 4. die Angabe des Zahlungsortes; 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; 6. das Datum und der Ort der Ausstellung; 7. die Unterschrift des Ausstellers. § 76 (1) Eine Urkunde, der einer im vorstehenden Paragraph bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. (2) Eine eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. (3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers. (4) Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. § 77 (1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegeben Vorschriften über das Indossament (Paragraphen 11 bis 20), den Verfall (Paragraphen 33 bis 37), die Zahlung (Paragraphen 38 bis 42), den Rückgriff mangels Zahlung (Paragraphen 43 bis 50, 52 bis 54), die Ehrenzahlung (Paragraphen 55, 59 bis 63), die Abschriften (Paragraphen 67 bis 68), die Änderungen (Paragraph 69), die Verjährung (Paragraphen 70 bis 71), die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Paragraphen 72 bis 74). (2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogener Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Paragraphen 4 und 27), über den Zinsvermerk (Paragraph 5), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Paragraph 7) oder die Unterschrift einer Peron, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Paragraph 8), und über den Blankowechsel (Paragraph 10). (3) Auf den eigenen Wechsel finden ebenso die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Paragraphen 30 bis 32); im Falle des Paragraphen 31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wenn sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels. § 78 (1) Der Aussteller eines eigenen Wechsel haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. (2) Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Paragraphen 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage der Sicht, der durch den Aussteller auf dem Wechsel bestätigt wird. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protests festzuhalten (§ 25), die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes. § 79 Der Protest muss durch das Gericht, durch den Notar oder durch den Orts-Nationalausschuss aufgenommen werden. § 80 In der Protesturkunde ist aufzunehmen: 1. der Name dessen, für den protestiert wird, sowie den Namen dessen, gegen den protestiert wird; 2. die Angabe, dass derjenige, gegen den protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder seine Geschäftsräume oder seine Wohnung sich nicht ermitteln lassen; 3. Die Angabe des Ortes und des Tages, and die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 4. falls sich um die Ehrenannahme oder Ehrenzahlung handelt, Vermerk, von wem und zur wessen Ehre die Annahme oder Zahlung angeboten oder erstattet worden ist; 5. Vermerk über die Überlegungsfrist, falls der Bezogene, dem ein Wechsel zur Annahme vorgelegt wird, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tag verlangt; 6. genaue Abschrift des Wechsels (der Abschrift) samt allen Indossamenten und Vermerken; 7. Unterschrift des Protestorgans, Amtssiegel oder der Amtstempel. § 81 Wird eine Leistung aus dem Wechsel von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt, so ist nur eine Protesturkunde erforderlich. § 82 Der Wechsel kann an den Protestorgan bezahlt werden. Die Befugnis der Protestorgane zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden. § 84 Derjenige, der den Protest errichtet, darf bis zur Aushändigung der Protesturkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben wird, die Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde berichtigen. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen. § 86 Die Protesterhebung sollte auf dem Wechsel oder auf dem Anhang vermerkt sein. Die Unterlassung dieser Aufzeichnung verursacht nicht die Nichtigkeit des Protestes. § 87 (1) Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung sowie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftsräumen oder, wenn sich solche nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einer anderen Stelle kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen. (2) Ist in dem Protest vermerkt, dass sich die Geschäfträume oder die Wohnung nicht haben ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb unwirksam, weil die Ermittlung möglich war. (3) Die Vorschrift des zweiten Absatzes lässt die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterlässt, geeignete Ermittlungen anzustellen, unberührt. Ist eine Nachfrage bei dem Meldeamt ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestorgan zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet. § 88 Handlungen, die in einem bestimmten, im Wechsel angegebenen Ort vorgenommen werden sollen, können mit beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten auch an einem anderen Ort erfolgen. Wird diese Handlung schriftlich beglaubigt, wird dieses Einverständnis in der Beglaubigung vermerkt. § 89 (1) Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, dass eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber des Wechsels soweit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden. (2) Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in der Jahren nach dem Erlöschen der weschselmäßigen Verbindlichkeit. (3) Gegen die Indossanten, deren weschselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt. § 90 (1) Ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel kann im Wege des Aufgebotverfahrens für kraftlos erklärt werden. (2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Auszug aus dem Protestbuch ersetz werden, der von dem Protestorgan zu erstellen ist (§ 83 Abs.2). § 91 (1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Rechte des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden. (2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichnetem Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. § 92 (1) Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. (2) Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Rechte des Landes entspricht, in dessen Gebiete eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Erklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt. (3) Eine im Ausland abgegeben Wechselerklärung eines tschechoslowakischen Bürgers ist gegenüber anderen tschechoslowakischen Bürgern gültig, soweit diese Erklärung den Formerfordernissen des hiesigen Rechtes genügt. § 93 (1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes. (2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiet die Erklärungen vorgenommen worden sind. § 94 Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist. § 95 Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt. § 96 (1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen. (2) Der selbe Grundsatz gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel. § 97 Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist. § 98 Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.