Erbrecht im deutschsprachigen Raum Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge Notar/Gerichtskommissär • D/CH: Notar ➢ stellt einen Erbschein (CH: auch Erbenschein, Erbbescheinigung oder Erbenbescheinigung genannt) ➢ Erbschein ist ein Nachweis bzw. Zeugnis, das jemand als Erbe bzw. Erbin ausweist • AT: Notar ist im österreichischen Verlassenschaftsverfahren ein Gerichtskommissär ➢ macht Todesfallaufnahme ➢ stellt einen Einantwortungsbeschluss aus Nachlass vs. Erbschaft Der Begriff „Nachlass“ bezeichnet im deutschen u. schweizerischen Erbrecht die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen. Der Begriff ist synonym zu Erbschaft . Im österreichischen Erbrecht wird die Erbschaft als Verlassenschaft bezeichnet. Dieser setzt sich ebenso aus den Aktiva (z. B. Eigentum, Schadenersatzansprüche) und den Passiva (z. B. Kredite, Steuerschulden) zusammen. ČR: Pozůstalostí (Nachlass)se rozumí veškeré jmění zůstavitele, kromě práv osobní povahy. (Rechte des persönlichen Charakters) Dědictvím (Erbschaft) se naopak rozumí jen ta část pozůstalosti, která náleží dědici. Erbengemeinschaft • Gegenteil zum Alleinerben • hierbei erbt eine Mehrzahl an Hinterbliebenen • bis zur Auseinandersetzung des Erbes befindet sich dieser Personenkreis rechtlich in einer Gesamthandsgemeinschaft Erblasser/Verstorbener • Erblasser - D ➢ derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen übergeht ➢ Verstorbener - AT Erbfähigkeit • Fähigkeit, Erbe zu sein • Voraussetzung ist, dass eine Person rechtsfähig ist • erbfähig sind natürliche und juristische Personen, gemäß § 1923 II BGB der bereits erzeugte, aber noch nicht geborene Mensch (nasciturus) Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge 1. gesetzliche Erbfolge: Der Verstorbene hat keine letztwillige Verfügung errichtet 2. gewillkürte Erbfolge: a. Testament b. gemeinschaftliches Testament c. Erbvertrag Gesetzliche Erbfolge in der BRD • fünf Ordnungen: 1. Ordnung (Kinder, ev. Enkel) und Ehegatte 2. Ordnung (Eltern u. deren Abkömmlinge) 3. Ordnung (Großeltern u. deren Abkömmlinge) 4. Ordnung (Urgroßeltern u. deren Abkömmlinge) 5. Ordnung (entfernte Voreltern u. deren Abkömmlinge) • keine Erben vorhanden erbt der Fiskus bzw. das jeweilige Bundesland → der Heimfall Gesetzliche Erbfolge in der BRD Gesetzliche Erbfolge in Österreich Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz Erbrecht des Ehegatten in der BRD Voraus • zusätzlicher Erbteil, der ausschließlich dem überlebenden Ehepartner zusteht • zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, also praktisch den gesamten Hausrat • gibt es im ganzen deutschen Sprachraum Eheliche/nichteheliche Kinder • kein Unterschied • im tschechischen Recht schon seit 1949 Testamentarische Erbfolge Testament • einseitige Willenserklärung • widerrufbar • Testierfähigkeit: grundsätzlich kann jede/jeder, die/der über 18 Jahre und im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten • Schweiz: Damit eine Person testierfähig ist, muss sie zum Einen urteilsfähig sein und zum Anderen das 18. Altersjahr vollendet haben. Testamentsarten 1. ordentliches Testament a. öffentliches Testament errichtet vom Notar können auch Minderjährige schließen b. eigenhändiges Testament Voraussetzung: Testierfähigkeit Hinterlegung beim Amtsgericht möglich Testamentsarten 2. außerordentliches Testament Nottestamente a. Bürgermeistertestament errichtet vom: Bürgermeister im Beisein von 2 Zeugen b. Dreizeugentestament - Nottestament erklärt vor 3 Zeugen Gemeinschaftliches Testament • zweiseitiges Rechtsgeschäft • NICHT einseitig widerrufbar • Einer der Partner schreibt das Testament handschriftlich und unterzeichnet es, der andere mitunterschreibt es lediglich. • Voraussetzung: • Testierfähigkeit u. Geschäftsfähigkeit Erbvertrag • zweiseitiges Rechtsgeschäft • NICHT einseitig widerrufbar • muss notariell beurkundet werden • Voraussetzung: • nicht nur Testierfähigkeit, sondern auch volle Geschäftsfähigkeit • Rechtsinstitut auch in der Schweiz • in Österreich nur zwischen Ehegatten – in notarieller Form Verfügung von Todeswegen - D Verfügung von Todes wegen Testament Gemeinschaftliches Testament Erbvertrag Verfügung von Todes wegen ist “ der Oberbegriff für die einseitige letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag, zwischen denen als Sonderform das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten steht.“ Formen der letztwilligen Verfügungen - AT • Testament • Erbvertrag • Vermächtnis Vermächtnis/Legat • Begriff des deutschen, österreichischen und schweizerischen Erbrechts • Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten • Gegenstand kann die Zuwendung von Vermögenswerten sein, wie Sachen, Geld, Forderungen, Wohnrechten, oder von Handlungen (Tun oder Unterlassen) ➢ Vermächtnisnehmer (Legatar) Testamentsarten in Österreich 1. eigenhändige Verfügung (bisher auch nur "Testament") eigenhändig geschrieben und unterschrieben 2. fremdhändige Verfügung (bisher fremdhändiges Testament) Voraussetzungen: a. mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer dritten Person verfasst sein b. von der Testamentsverfasserin/von dem Testamentsverfasser eigenhändig unterschrieben werden c. das Testament vor drei Zeuginnen/Zeugen, von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, unterfertigen Testamentsarten in Österreich 3. mündliches Testament ➢ wenn unmittelbar die (Lebens-)Gefahr droht, dass die Erblasserin/der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, so kann auch vor zwei fähigen Testamentszeuginnen/Testamentszeugen mündlich testiert, d.h. der letzte Wille erklärt werden 4. öffentliches Testament • darf zwischen 14 und 18 Jahren nur in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, erfolgen. Kodizill • privatschriftlicher Zusatz zu einem Testament • Ein Kodizill ist eine im österreichischen Rechtswesen definierte einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnung, die im Gegensatz zum Testament keine Erbeinsetzung, sondern bloß andere Verfügungen enthält. • Ein Kodizill kann zum Beispiel der Ernennung eines Vermächtnisnehmers dienen. • Im deutschen Recht wird der Begriff nicht verwendet. Testamentsarten in der Schweiz 1. Öffentliches Testament, d.h. Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson unter Mitwirkung zweier Zeugen a. vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder b. dem Testator vorgelesen und von diesem mündlich bestätigt; 2. Eigenhändiges Testament, d.h. eigenhändige handschriftliche Niederschrift des Testaments mit Datum und Unterschrift des Erblassers 3. Nottestament, d.h. ein Testament vor Zeugen bei Verhinderung der Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testaments aufgrund ausserordentlicher Umstände, wie z.B. Todesgefahr oder Kriegsereignis Pflichtteil • die Höhe des Pflichtteils beträgt fünfzig Prozent des gesetzlichen Erbteils • Erbteil Erbanteil – Synonyme • Erbausschlagung Enterbung in Deutschland • im Gesetz festgelegte Gründe: • vorsätzliche körperliche Misshandlung des Erblassers • die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser • die Absicht, den Erblasser zu töten • der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird • die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird Enterbung in Österreich • im Gesetz ausdrücklich bestimmten Gründen: • wenn der Berechtigte den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat • wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslang oder 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde • wenn er eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt Enterbung in der Schweiz • im Gesetz festgelegte Gründe: • wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat • wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Die Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)1 harmonisiert das internationale Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Erbfällen ➢ Europäisches Nachlasszeugnis