Der Gang des Zivilverfahrens Ergänzen Sie die fehlenden Wörter aus der Liste und anschließend bringen Sie die Abschnitte in eine richtige Reihenfolge. Friedensrichter / Revision/ Urteil /Beweisverfahren/ Klagebegründung/Rechtsmittel/ Sühnausweis Im …………………wird über die bestrittenen erheblichen Tatsachen Beweis durch Parteibefragung, Zeugen, Urkunden, Augenschein und Gutachten sowie Beweisaussage abgenommen. Nur ganz ausnahmsweise kann auch das rechtskräftige Urteil angegriffen werden. Hierzu dient die ……………………..als ausserordentliches Rechtsmittel. Gegen das Urteil findet in aller Regel ein ……………………. statt. Dieses bringt das Verfahren in die zweite, ggf. in die dritte Instanz. Sinn des Rechtsmittelsystems ist die Kontrolle der Gerichtsentscheidung durch höhere Gerichte. Das ……………. ist der Schlusspunkt. Es ist zu fällen, wenn der Prozess entscheidungsreif ist. Es kann jedoch sein, dass das Verfahren ohne Urteil endet, etwa durch Klagerückzug oder durch einen Vergleichsschluss. Im Hauptverfahren bringen die Parteien die geltend gemachten Tatsachen vor: ……………………….. und Klageantwort (evtl. Replik und Duplik). Der Beklagte kann dabei Abweisung der Klage beantragen, aber auch seinerseits Widerklage für Ansprüche gegen den Kläger erheben. Als Vorstadium des eigentlichen Prozesses geht dem Prozess in der Regel das Sühnverfahren vor dem …………………… voraus, welches zum Ziel hat, die Parteien auszusöhnen. Hat das Sühnverfahren keinen Erfolg, stellt der Friedensrichter dem Kläger einen …………………… aus. Die Klage wird sodann durch Einreichung einer Klageschrift beim Gericht erhoben. Dieses prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen. Lesen Sie bitte die beiden Unterlagen zur Einreichung einer Ehescheidungsklage und vergleichen Sie beide Institute, indem Sie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten herausfinden. 1. Ehescheidung (bzw. Ehetrennung) auf gemeinsames Begehren Voraussetzungen Verfahren Unterlagen 2. Scheidungsklage (bzw. Trennungsklage) Voraussetzungen Verfahren Unterlagen Welches Präfix ergibt hier einen Sinn? Die Ehescheidung: allgemeine Regeln und Zuständigkeit Die Scheidung muss beim zuständigen Gericht im Wohnsitzkanton eines Eheteils vertragt/beantragt werden. Um die Scheidung zu erlangen/verlangen, ist es nicht erforderlich, das Verschulden eines Eheteils zu beweisen/verweisen oder die Gründe zu verlegen/darzulegen, welche zur Scheidung führen. Der Richter, der die Scheidung ausgesprochen/versprochen hat, macht davon der Wohnsitzgemeinde der Eheleute zur Information und der Heimatgemeinde der Eheleute zur Eintragung im Familienregister Mitteilung. Sobald die Eintragung erfolgt/verfolgt, kann man wieder heiraten. Scheidung auf gemeinsames Begehren: Verfahren Wenn die Eheleute einverstanden/bestanden sind, sich scheiden lassen, können sie mit einem gemeinsamen Begehren an das Gericht gelangen/verlangen. Sie können eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen beschliessen/abschliessen (elterliche Obhut über die Kinder, wirtschaftliche Folgen) und diese der entscheidenden Richterin beilegen/vorlegen. Für die Erstellung dieser Konvention muss nicht unbedingt ein Rechtsanwalt entzogen/beigezogen werden, aber es ist empfehlenswert, sich an eine mit der Rechtsmaterie vertraute Person zu wenden. Es ist auch möglich, sich im Rahmen einer Eheschlichtung zu verständigen. Das Gericht hört die Eheleute an/zu und setzt ihnen sodann eine zweimonatige Bedenkfrist. Wird danach die Scheidung bestätigt, spricht das Gericht die Scheidung an/aus. Quelle: www.ch.ch Videofall Willing contra Willing Antragsteller: Antragsgegner: Klagegrund: Vorbringen der Parteien: Zeugen: weitere Beweismittel: gerichtliche Entscheidung: