Deutsche Gerichte Welche Rechtsmittel haben die Angeklagten in folgenden Fällen eingelegt? Welches Gericht hat erstinstanzlich entschieden? Welches Gericht hat über das Rechtsmittel entschieden? Nehmen Sie die Skizzen zur Hilfe. 1. Fall Verurteilung wegen Ermordung eines Mädchens aus Eberswalde bestätigt In einem aufsehenerregenden Strafverfahren, das die im Februar 2001 begangene Entführung, Vergewaltigung und Ermordung der 12-jährigen Schülerin Ulrike B. aus Eberswalde zum Gegenstand hatte, war der Angeklagte, ein zur Tatzeit 25-jähriger Arbeitsloser aus Fürstenwalde, vom Gericht (?) Frankfurt (Oder) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht (?) hatte die besondere Schwere der Schuld des Täters festgestellt, was seine Haftentlassung auf Bewährung nach 15 Jahren Strafverbüßung hindert. Der Angeklagte meinte, die Rechtsnorm wurde nicht richtig angewendet. Er hat ein Rechtsmittel eingelegt. TH Das Verfahren ist jetzt rechtskräftig abgeschlossen. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Gericht (?) hat Rechtsmittel (?) des Angeklagten durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. erstinstanzliches Gericht: Rechtsmittel: beim (Gericht): Begründung: 2. Fall Mord und Totschlag können in Mittäterschaft begangen werden Nach den Feststellungen überredete die Angeklagte ihren Sohn, gemeinsam die Tante der Angeklagten, deren Geld sie dringend benötige, zu töten. Nach anfänglichem Zögern stimmte der Sohn zu, um seiner Mutter zu Gefallen zu sein. Die Angeklagte versuchte mit Wissen und in Anwesenheit des Sohnes, die Tante mit Tabletten zu vergiften. Das Opfer wurde jedoch nur müde, zog sich ins Schlafzimmer zurück und schlief im Bett ein. Dort erschlug Manfred P die Tante der Angeklagten mit einer Bleikristallvase. Die Angeklagte hatte ihn eindringlich zu dieser Art der Tatausführung aufgefordert, die Tat von der Türe her überwacht und das Ende des Zuschlagens angeordnet, als sie meinte, der Erfolg sei gesichert. Die Angeklagte wollte durch die Tat einmal sofort an den Schmuck und die Barmittel des Opfers herankommen, zum anderen die Tante töten, um alsbald die erwartete Erbschaft antreten zu können. Auch wollte sie, dass die Tat auf diese Art und Weise ausgeführt wird. Der Schlaf des Opfers sollte ausgenutzt werden, weil dies der Tatausführung zugute kam. Nach den Urteilsgründen handelten Mutter und Sohn als Mittäter. Das Gericht (?) hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, ihren Sohn Manfred wegen Totschlags zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die beiden Angeklagten haben ein auf die Sachrüge gestütztes Rechtsmittel (?) beim Gericht (?) eingelegt. Das Urteil gegen Manfred P ist rechtskräftig. erstinstanzliches Gericht: Rechtsmittel: beim (Gericht): Begründung: 3. Fall Im Strafverfahren ist ein "außerordentliches Rechtsmittel" nicht anzuerkennen Der Angeklagte ist durch Gericht (?) Mannheim wegen Betruges und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Sein erster Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom Landgericht Stuttgart als unzulässig und seine sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht Stuttgart als unbegründet verworfen. Auch sein zweiter Wiederaufnahmeantrag wurde vom Landgericht Stuttgart als unzulässig verworfen. Seine sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 25. Januar 1999 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte "außerordentliches sofortiges Rechtsmittel (?) wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" beim Gericht (?) eingelegt und Anordnung der sofortigen Unterbrechung der Strafe beantragt. erstinstanzliches Gericht: Rechtsmittel: beim(Gericht): Begründung: Schweizerische Gerichte Lesen Sie den Fall und füllen Sie die Tabelle laut des Textes aus: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2002. Im Jahre 1991 wurde gegen X. im Kanton Freiburg eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des In-Umlauf-Setzens von Falschgeld eingeleitet. Die Behörden des Kantons Zürich eröffneten gegen ihn im Jahre 1992 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betruges. Diese Untersuchung wurde am 19. Oktober 1992 an den Kanton Freiburg abgetreten und fortan von Untersuchungsrichter A. geführt. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2000 sagte Untersuchungsrichter A. zu X.: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker". X. stellte deshalb am 10. November 2000 beim Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg ein Ausstandsgesuch gegen A. wegen Befangenheit. Der Präsident des Untersuchungsrichteramtes wies das Gesuch am 26. April 2001 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg am 18. Juni 2001 abgewiesen. X. focht diesen Entscheid am 23. Juli 2001 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Nachdem sein Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, am 27. Juli 2001 abgewiesen worden war, erliess Untersuchungsrichter A. am 20. August 2001 eine Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung. Mit Urteil vom 19. September 2001 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es hielt dafür, Untersuchungsrichter A. habe X. mit der erwähnten Äusserung in vorverurteilender Weise indirekt als Betrüger bezeichnet. Dieser Umstand sei objektiv geeignet, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu erwecken, weshalb der Anspruch auf einen unvoreingenommenen Untersuchungsrichter verletzt worden sei. Die Untersuchung wurde in der Folge Untersuchungsrichter B. übertragen. Dieser erliess am 26. April 2002 eine Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung. X. wurde wegen Betrugs und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen. In den anderen Punkten wurde das gegen ihn angehobene Strafverfahren eingestellt. X. erhob am 31. Mai 2002 beim Kantonsgericht gegen die Überweisungsverfügung Beschwerde, in welcher er "subsidiär den Ausstand des Untersuchungsrichters" verlangte. Mit Entscheid vom 10. Juli 2002 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde insoweit gut, als die (von Untersuchungsrichter A. erlassene) Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung vom 20. August 2001 aus den Akten zu entfernen sei. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und bestätigte die von Untersuchungsrichter B. erlassene Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung vom 26. April 2002. Das Ausstandsbegehren erklärte sie als gegenstandslos. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 14. August 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der Entscheid der Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichts vom 10. Juli 2002 sei aufzuheben, eventuell sei das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter B. gutzuheissen. Ausserdem stellte er das Gesuch, der staatsrechtlichen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. ….. Den Untersuchungen entsprechend erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2002.Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts +--------------------------------------------------------------------------------------------+ | Gericht | Rechtsmittel | Begründung | Entscheid | |-----------------------+----------------------+----------------------+----------------------| | | | | | | | | | | | | | | | |-----------------------+----------------------+----------------------+----------------------| | | | | | | | | | | | | | | | |-----------------------+----------------------+----------------------+----------------------| | | | | | | | | | | | | | | | |-----------------------+----------------------+----------------------+----------------------| | | | | | | | | | | | | | | | +--------------------------------------------------------------------------------------------+ Wie viele Richter haben über diesen Fall entschieden? Erklären Sie den Ausstand der Richter. Satanistenmord rechtskräftig Setzen Sie die Verben in der richtigen grammatischen Form in den Text ein. locken, verwerfen, unterbringen, verurteilen, töten (2x), auswählen, vermindern anordnen, zuwenden, finden 1 Das Landgericht Bochum hat ein Ehepaar wegen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes zu 15 bzw. 13 Jahren Freiheitsstrafe …………… und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus …………………. . 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich die Angeklagten, die sich bereits zuvor satanistischem Gedankengut …………………….. hatten, im Sommer des Jahres 2000 kennen. Im Rahmen ihrer Beziehung vertiefte sich ihr Glaube an "Satan" derart, dass sie sich im Frühjahr 2001, einem angeblichen Befehl "Satans" folgend, entschlossen, einen Menschen zu ……………….. Sie hatten die Vorstellung, durch dieses Menschenopfer in "Satans Armee" aufgenommen zu werden und dort eine höhere Stellung zu erhalten. In den folgenden drei Monaten planten sie detailliert die Tötung eines 33-jährigen Arbeitskollegen des Angeklagten, den sie als Opfer …………………. hatten. Am 6. Juli 2001 ……………… sie diesen Arbeitskollegen unter einem Vorwand in ihre Wohnung, wo sie ihn entsprechend ihrem Tatplan gemeinsam durch die Zufügung mehrerer gezielter Hammerschläge auf den Kopf und einer Vielzahl von Messerstichen ……………………… . Von ihrem ursprünglichen Entschluss, sich nach der Tat selbst zu töten, nahmen sie Abstand, da sie hierzu nicht mehr den Mut …………… . 3 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat aufgrund einer Persönlichkeitsstörung erheblich ……………… war. Die Strafkammer erkannte deshalb statt auf lebenslange jeweils auf eine zeitige Freiheitsstrafe und …………………. die Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus …………… . 4 Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten ……………… . Das Urteil ist rechtskräftig. BGH, Beschluss vom 5. 11. 2002 Videofall zum Strafrecht Zuständiges Gericht: Spruchkörper: Besetzung: Ablauf des Strafverfahrens: 1. 2. Tatbezeichnung: Vorfall: 3. 4. a) .... b) ..... c) ..... d) ...... e) ..... f) ..... 5. 6. 7. 8. a) ..... b) ..... c) .....