Sachverhalt: Der 1886 geborene, in A., B. und C. heimatberechtigte Y. betrieb in Italien eine Möbelstofffabrik und erschuf sich dabei ein sehr grosses Vermögen. Als er 1962 in C. verstarb, hinterliess er als gesetzliche Erben neben seiner Ehefrau seinen Bruder W., die Kinder seiner vorverstorbenen Schwester V., nämlich U., T., S. und R., sowie die Kinder seiner vorverstorbenen Schwester Q., nämlich P. und O. In den Jahren 1948 bis 1959 hatte Y. mehrere letztwillige Verfügungen errichtet. Diese widerrief er 1960, setzte seine Geschwister auf den Pflichtteil und traf Anordnungen bezüglich des Nachlasses an seine Frau, an die Stiftung Y. und an P.. Nach dem Tode von Y. entstanden erbrechtliche Auseinandersetzungen, in deren Verlauf auch die Ungültigkeit der vom Erblasser gegründeten Stiftung Y. ein Thema bildete. Eine Klage auf Ungültigkeit der Stiftung Y. wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 17. Mai 1973 abgewiesen. Am 25. Mai 1972 bestätigte das Bundesgericht sodann ein Urteil des Kantonsgerichts vom 6./7. September 1971, mit welchem eine auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen aus den Jahren 1948 bis 1959 gerichtete Klage - weil verspätet erhoben - abgewiesen worden war. Quelle: www.bger.ch Kreuzen Sie anhand des Sachverhaltes die jeweils richtige Antwort an. 1. Der Erblasser ist im Buchstaben …. a) A verborgen. b) P verborgen. c) Y verborgen. 2. Der Erblasser ….. a) lebte in einem Land . b) lebte in mehr als zwei Ländern. c) war ein Heimatloser. 3. Der Erblasser hinterließ ….. a) nur die Nachkommen des ersten Grades. b) die gesetzlichen Erben des ersten und dritten Grades. c) die gesetzlichen Erben des ersten und zweiten Grades. 4. Der Erblasser errichtete … a) einen Erbvertrag. b) nur ein Testament. c) mehrere Testamente. 5. Der Erblasser vermachte testamentarisch seinen Geschwistern: a) nur einen Pflichtteil. b) den ganzen Nachlass. c) gar nichts. 6. Die erbrechtlichen Auseinandersetzungen nach dessen Tode betrafen ….. a) den Pflichtteil. b) nur die vom Erblasser gegründete Stiftung. c) mehrere Streitigkeiten. 7. Die auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen gerichtete Klage … a) wurde an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen. b) wurde wegen der abgelaufenen Frist abgelehnt. c) hat sich als gerechtfertigt erwiesen. Art. 457 A. Verwandte^1 Erben I. Nachkommen ^1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. ^2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen. ^3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Art. 458 ZGB II. Elterlicher Stamm ^1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. ^2 Vater und Mutter erben nach Hälften. ^3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. ^4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite. Art. 459 ZGB III. Grosselterlicher Stamm ^1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. ^2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. ^3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. ^4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite. ^5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite. Art. 460^1 IV. Umfang der Erbberechtigung Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf. Urteil vom 19. Dezember 2003 Kassationshof Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey, Gerichtsschreiber Boog. A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, gegen X., Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Fahrlässige schwere Körperverletzung; Genugtuung, Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 28. Juli 2003. Sachverhalt: Am 14. Juni 2001, um 01.05 Uhr, fuhr X. mit seinem Personenwagen in Begleitung seiner damaligen Freundin A. auf der A1 von Baden in Richtung Bern. Auf dem Gemeindegebiet Staufen geriet der Wagen nach rechts, touchierte die Randleitplanke, überquerte danach beide Fahrspuren und stiess schliesslich gegen die Mittelleitplanke. Durch den heftigen Aufprall wurde A., welche die Sicherheitsgurten nicht angelegt hatte, aus dem Wagen geschleudert. Sie erlitt schwere Schädel-Hirn-Verletzungen mit akuter Hirnblutung, ausgedehnte Lungenprellungen sowie einen Oberarmbruch links. Das Bezirksgericht Lenzburg erklärte X. mit Urteil vom 23. Januar 2003 u.a. der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurten als Motorfahrzeuglenker schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von 30 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert zwei Monaten umwandelbar in 20 Tage Haft. Ferner stellte es fest, dass der Geschädigten dem Grundsatze nach Zivilansprüche zustehen. Eine hingegen von X. geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau vom 28. Juli 2003 gut und sprach ihn von den Vorwürfen des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, der mangelnden Aufmerksamkeit im Strassenverkehr, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Es erklärte X. schuldig des Nichttragens der Sicherheitsgurten und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung innert zwei Monaten umwandelbar in zwei Tage Haft. Auf die Zivilforderungen der Geschädigten trat es nicht ein. A. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und X. sei zu verpflichten, ihr eine Teilgenugtuung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Juni 2001 zu bezahlen. Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG: Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BstP nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten. Im Zivilpunkt beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Teilgenugtuung von Fr. 30'000.--. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt schon wegen der kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. 1. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Dezember 2003 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts. Quelle: www.bger.ch Textarbeit 1. Was erfährt man über die Besetzung des Gerichtes und welche Parteien sind bei diesem Prozess aufgetreten? 2. Vor welchem Gericht wurde die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben? 3. Fassen Sie den Sachverhalt mündlich zusammen. 4. Wie haben: a) das Bezirksgericht b) das Obergericht c) der Kassationshof entschieden. Machen Sie bitte Stichpunkte. 5. Wie lautete die Nichtigkeitsbeschwerde der Geschädigten? 6. Fassen Sie die Begründung des Bundesgerichtes zusammen. Antworten Sie bitte mit einem Satz. Erklären Sie mit eigenen Worten folgende Ausdrücke: O/ das Nichttragen der Sicherheitsgurten O/ schuldhafte Nichtbezahlung O/ fahrlässige Körperverletzung O/ der Entscheid wurde aufgehoben O/ das Gericht erkennt O/ die Sache wurde an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen O/ die Kassation Suchen Sie die passenden Verben aus der Liste. stellen (3x), einlegen, leisten, setzen (2x), erteilen, tragen, erbringen, nehmen, bringen (2x) Der Laie sagt: Der Richter sagt: Beispiel: Der Zeuge hat uns neue Tatsachen mitgeteilt. Der Zeuge hat uns von neuen Tatsachen in Kenntnis gesetzt. Das kann nicht bewiesen werden. Der Beweis kann nicht ________________ werden. Der Kläger hat sich beschwert. Der Kläger hat eine Beschwerde ____________ . Die Polizei hat den Täter verfolgt. Die Verfolgung des Täters wurde ___________ . Die Beschwerdeführerin muss die Aufwände Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des des Verfahrens bezahlen. des Verfahrens zu ______________ . Die Staatsanwaltschaft hat die Tötungsabsicht Die Staatsanwaltschaft hat die Tötungsabsicht des Angeklagten bewiesen. des Angeklagten unter Beweis ______________. Der Gerichtsschreiber hat den Fall Der Fall wurde von dem Gerichtsschreiber zum protokolliert. Protokoll ________________ . Der Richter hat die Beweisaufnahme Ich habe die Beweisaufnahme zum Abschluss abgeschlossen. _________________ . Der Beschädigte hat über das plötzliche Mit dem plötzlichen Geständnis ____________ Geständnis des Angeklagten gestaunt. der Angeklagte den Beschädigten in Erstaunen. Die Beschwerdeführerin begehrt unentgeltliche Die Beschwerdeführerin ___________ ein Gesuch Rechtspflege. um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verteidiger beantragte den Freispruch des Der Verteidiger hat für den Angeklagten den Angeklagten. Antrag auf Freispruch ______________ . Der Dolmetscher hat zu schwören. Der Dolmetscher hat den Eid zu ______________. Der Rechtsstreit muss rasch und richtig beendet Ich muss den Rechsstreit rasch und richtig zu werden. Ende ____________ . Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft in informiert. Kenntnis ___________ .