Multiple - choice Übung zum Thema: Rechtsmittel Kreuzen Sie die jeweils richtige Antwort an. Es gibt stets nur eine richtige Antwort. I. 1. Die Berufung im schweizerischen Prozessrecht ist eine Anrufung eines Bezirksgerichts. 2. Die Berufung im schweizerischen Prozessrecht ist eine Anrufung eines Kassationsgerichts. 3. Die Berufung im schweizerischen Prozessrecht ist eine Anrufung eines Obergerichts. II. 1. Die Berufung ist ein Gegenbegriff für Appellation. 2. Die Berufung wird immer wieder Appellation genannt. 3. Die Berufung ist ein Synonym von Appellation. III. 1. Die Berufung führt zur einer Überprüfung des Urteils nur in tatsächlicher Hinsicht. 2. Die Berufung führt zur einer Überprüfung des Urteils in rechtlicher und auch in tatsächlicher Hinsicht. 3. Die Berufung führt zur einer Überprüfung des Urteils nur in rechtlicher Hinsicht. IV. 1. Nichtigkeitsbeschwerde ist im schweizerischen Zivilprozessrecht ein Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte an das oberste kantonale Gericht. 2. Nichtigkeitsbeschwerde ist im schweizerischen Zivilprozessrecht ein Rechtsmittel gegen Urteile der Obergerichte an das Bundesgericht. 3. Nichtigkeitsbeschwerde ist im schweizerischen Zivilprozessrecht gegen Urteile der Obergerichte an das Kassationsgericht unzulässig. V. 1. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im schweizerischen Strafprozessrecht ein Rechtsmittel gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte. 2. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im schweizerischen Strafprozessrecht ein Rechtsmittel gegen Urteile der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte. 3. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im schweizerischen Strafprozessrecht nur wegen Verletzung des kantonalen Rechts zulässig. VI. 1. Der Rekurs wird im deutschen Recht als Rechtsbehelf verwendet. 2. Der Rekurs wird im schweizerischen Zivilprozessrecht als Rechtsbehelf verwendet. 3. Der Rekurs im schweizerischen Strafprozessrecht ist ein Rechtsmittel, mit welchem in den Ablauf des Strafverfahrens eingegriffen werden kann. VII. 1. Die Prorogation ist ein ordentliches Rechtsmittel. 2. Die Prorogation ist Begründung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts durch Vertrag zwischen den Prozessparteien. 3. Die Prorogation gibt es auch im Strafverfahren. VIII. 1. Die Revision im deutschen Strafprozessrecht eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. 2. Die Revision im deutschen Strafprozessrecht dient nur zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler. 3. In der deutschen Revisionsinstanz finden neue Beweiserhebungen statt. IX. 1. Die Revision im schweizerischen Strafprozessrecht eröffnet keine neue Tatsacheninstanz. 2. Nach dem schweizerischen Strafprozessrecht kommt eine Revision nur in Frage, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vom ursprünglichen Richter nicht berücksichtigt wurden. 3. Nach dem schweizerischen Strafprozessrecht handelt es sich bei der Revision um neue rechtliche Anschauungen. Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheides 1. Regeste Art. 1 Abs. 3 lit. d und Abs. 4, Art. 19 BetmG; Art. 1 StGB; Handel mit "Ecstasy". Ecstasy wird vom Betäubungsmittelgesetz erfasst. Die Bestrafung des Handels mit diesem Stoff verletzt den Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht. Art. 63 StGB; Strafzumessung. Strafe von 2 1/2 Jahren Zuchthaus für den Handel mit grossen Mengen Ecstasy. Angesichts der Umstände keine Ermessensüberschreitung der kantonalen Behörde. 2. Sachverhalt R.F. und seine Ehefrau H.F. haben zwischen September 1994 und März 1995 etwa 10 Reisen nach Amsterdam organisiert, anlässlich derer insgesamt ca. 21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen eingekauft wurden. Die ersten beiden Reisen unternahmen die Eheleute F. zusammen mit ihrem Sohn bzw. Stiefsohn K. Die nächsten zwei Reisen unternahm H.F. allein. Ab Dezember 1994 beauftragten die Eheleute F. Herrn G. die Pillen in Amsterdam zu übernehmen und diese in die Schweiz zu transportieren. Die Ecstasy-Pillen verkaufte das Ehepaar F. zwischen Oktober 1994 und April 1995 an Z. und B. sowie ab Februar 1995 an H. Am 17./18. Juni 1996 verurteilte das Bezirksgericht Baden R.F. wegen banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen, und zu Fr. 3'000.-- Busse. In Abweisung der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung der Berufung von R.F. verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau R.F. am 23. Oktober 1997 zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus. R.F. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 3. Auszug aus den Erwägungen Ecstasy wird nach BetmG als Betäubungsmittel erfasst Der Beschwerdeführer behauptet, dass Ecstasy nicht vom Betäubungsmittelgesetz erfasst wird. Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 wurde durch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 ( in Kraft seit 1. Juli 1996) geändert, und hat einen neuen Namen bekommen: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe. Auch die Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe wurde geändert: BetmV. Wie auch die Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, die im Dezember 1996 geändert wurde: Betäubungsmittelverordnung BAG. Die Straftaten des Beschwerdeführers liegen zeitlich vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Erlasse. Diese Änderungen haben jedoch keinen Einfluss auf die Frage, ob Ecstasy ein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes darstellt. Zudem wurde die Liste der psychotropen Stoffe ergänzt. Gemäss Art. 19 BetmG ist das Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, Verkaufen, Vermitteln oder Kaufen von Betäubungsmitteln strafbar. Der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht zulässig ist, jemanden durch eine Verordnung zu strafen, weil Ecstasy nicht in BetmG erwähnt und auch nicht namentlich als strafbar bezeichnet ist. Er meint, dass der Gesetzgeber erklären muss, was strafbar ist. „Nulla poena sine lege“. Gemäss Art. 1 Abs. 3 BetmG sind den Betäubungsmitteln gleichgestellt: Abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe, namentlich: Halluzinogene, zentrale Stimulantien und weitere Stoffe, die eine diesen Stoffen ähnliche Wirkung haben. Aus den Erkenntnissen lasse sich folgern, dass Ecstasy und analoge Verbindungen auch den Menschen zu Missbrauch verleiten und zur Abhängigkeit führen können. Dies sei in der Tat auch der Fall. 4. Strafzumessung Der Beschwerdeführer beklagt sich, dass die Strafe zu hart ist. Der Richter verfügt über einen breiten Spielraum, um die Strafe festzusetzen. Deshalb greift das Bundesgericht nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, oder wenn er in Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat. 21'500 bis 22'000 Ecstasy-Pillen sind durch den Beschwerdeführer gehandelt worden, was eine ziemliche grosse Drogenmenge bildet. Das ist straferhöhend zu gewichten. Der Beschwerdeführer wollte zwar mit harten Drogen (Heroin/Kokain) nichts zu tun haben, er wusste aber nicht, ob den Ecstasy-Pillen allenfalls andere gefährliche Substanzen beigemengt sein könnten. Der Beschwerdeführer konsumierte selber kein Ecstasy und handelte aus rein finanziellen Motiven. Die Eheleute F verfügten über monatliche Nettoeinkünfte von rund Fr. 6'000.-, was genügend für den Unterhalt zweier Erwachsener ist. Die Schulden des Ehepaars F. waren nicht so hoch, dass es keine Möglichkeit gegeben hätte, sie anders als mit dem Gewinn aus Drogenhandel zu bezahlen. Die Vorinstanz hat das Tatmotiv straferhöhend berücksichtigt, ohne das Bundesrecht zu verletzen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit zu gewichten. Auch war er nach anfänglichem Leugnen weitgehend geständig. Die Vorinstanz beurteilt das Verschulden als schwer. Die von dieser verhängte Strafe von 3 1/4 Jahren Zuchthaus erachtet die kantonale Behörde angesichts der Tatsache, dass Ecstasy näher bei den weichen als bei den harten Drogen anzusiedeln sei, als zu hoch. Angemessen sei eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren. Die Strafzumessung lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, keine unhaltbar harte Strafe ausgesprochen und ihr Ermessen nicht überschritten. Abkürzungsverzeichnis BAG Bundesamt für Gesundheit Betm Betäubungsmittel BetmG Bundesgesetz über Betäubungsmittel BetmV Verordnung über Betäubungsmittel BetmV-BAG Verordnung des BAG über Betäubungsmittel BGE Bundesgerichtsentscheid Lit Littera 1. Fassen Sie den Sachverhalt zusammen. 2. Erklären Sie den Grundsatz „nulla poena sine lege“. 3. Wie hat der erste Rechtszug entschieden? 4. Bei welchen Gerichten wurden die Rechtsmittel eingelegt? 5. Ist der Grundsatz „nulla poena sine lege“ in diesem Fall anzuwenden? 6. Haben die Berufungsgerichte die Entscheidungen der Vorinstanzen gutgehiessen? 7. In welchen Fällen kann das Bundesstrafgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden? 8. Fassen Sie die Begründung der Strafzumessung des Bundesgerichtes zusammen. a) belastende Umstände: b) entlastende Umstände: Lesen Sie den Sachverhalt und ergänzen Sie die fehlenden Präpositionen aus der Liste. Passen Sie auf die grammatischen Änderungen auf. seit, mit, zu, für, in, wegen, nebst, durch, gegen, zu, durch, auf, bei, in, nach Sachverhalt ……………… Sachen H., Beklagter und Berufungskläger, vertreten …………… Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, ………….. W. AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, betreffend Werkvertrag, hat sich ergeben: H. plante 1995 eine Überbauung in B. Beabsichtigt war der Bau von 56 Einfamilienhäusern in zwei Etappen. Im Hinblick auf die Vergebung der Baumeisterarbeiten führten H. und die W. AG im Winter und Frühjahr 1995 Vertragsverhandlungen, die ………… Auffassung der W. AG den Abschluss eines mündlichen Werkvertrags mit einem Werklohn von über drei Millionen Franken …………. Folge hatten. Die Gegenseite bestreitet dagegen, dass eine vertragliche Einigung zustande gekommen ist. Der ………… den 3. April 1995 geplante Baubeginn wurde vorerst auf den 10. April und schliesslich …………. unbestimmte Zeit verschoben. In der Folge wurde das ursprüngliche Projekt ………… ein anderes ersetzt, welches den Bau einer Altersresidenz auf dem gleichen Land vorsah. Auch ………. diesem Zusammenhang kam es zu Verhandlungen betreffend die Vergebung der Baumeisterarbeiten. Nachdem die Verhandlungen im Mai 1995 …………… einer Erkrankung von H. unterbrochen worden waren, wurden sie am Jahresende wieder aufgenommen, führten aber ………. keinem Ergebnis. Im Januar 1997 reichte die W. AG …………… Bezirksgericht Plessur Klage gegen H. ein mit dem Rechtsbegehren, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 500'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. März 1996 zu verpflichten. Die Klägerin forderte damit Schadenersatz bzw. entgangenen Gewinn wegen Nichterfüllung des Werkvertrags durch den Beklagten. ………….. Urteil vom 23. Mai 2000 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten zur Zahlung von Fr. 229'314.27 ………….. 5 % Zins ……………. 15. März 1996.