Merkblatt zur Einreichung einer Ehescheidungsklage 1. Ehescheidung (bzw. Ehetrennung) auf gemeinsames Begehren +--------------------------------------------------------------------------------------------+ | | | | |Voraussetzung: | | | |Beide Ehegatten sind mit der Scheidung einverstanden und reichen am Wohnsitz eines Ehegatten| |direkt beim Gericht ein von beiden Parteien unterzeichnetes Begehren um Ehescheidung ein. | |Ueber die Scheidungsfolgen (Kinderzuteilung, Unterhaltszahlungen etc.) liegt entweder | |bereits eine Vereinbarung vor oder die Parteien einigen sich darüber unter Mithilfe des | |Gerichts oder beantragen, dass das Gericht entscheidet. | | | | | | | |Verfahren: | | | |Die Parteien werden zu einer Anhörung eingeladen, anlässlich welcher sie zu ihrem | |Entschluss, die Scheidung zu verlangen, und zur Regelung der Scheidungsfolgen befragt | |werden. Kinder werden in der Regel ebenfalls angehört. Anschliessend wird den Parteien eine | |Bedenkfrist von zwei Monaten angesetzt. Bestätigen die Parteien nach deren Ablauf ihren | |Scheidungswillen, kann die Scheidung ausgesprochen werden. Können sich die Parteien über | |einzelne Scheidungsfolgen nicht einigen, entscheidet das Gericht. | | | | | | | |Unterlagen: | |Haben die Parteien eine Scheidungskonvention abgeschlossen, so ist diese dem Gericht | |einzureichen. Schweizer Bürger haben ausserdem einen Familienschein (nicht | |Familienbüchlein), ausländische Staatsangehörige einen Attest (zu beziehen beim Einwohneramt| |der Wohnortsgemeinde) beizulegen. Zudem sind Bestätigungen aller beruflichen | |Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse) über die Höhe der Vorsorgeguthaben und die | |Durchführbarkeit der Teilung gemäss Art. 141 ZGB einzureichen. | | | | | +--------------------------------------------------------------------------------------------+ 2. Scheidungsklage (bzw. Trennungsklage) +--------------------------------------------------------------------------------------------+ | | | | |Voraussetzung: | | | |Ein Ehegatte möchte die Scheidung; der andere Ehegatte ist damit nicht einverstanden, | |unbekannten Aufenthalts oder nicht erreichbar. | | | |Die Scheidung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre | |getrennt gelebt haben oder wenn dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus | |schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | | | | | | | |Verfahren: | | | |Die Klage ist beim Friedensrichter am Wohnsitz eines Ehegatten einzureichen, der die Weisung| |an das Gericht weiterleitet. Anschliessend werden die Parteien zur Hauptverhandlung | |vorgeladen. | | | | | | | |Unterlagen: | | | |Schweizer Bürger haben dem Friedensrichter einen Familienschein (nicht Familienbüchlein), | |ausländische Staatsangehörige einen Attest (zu beziehen beim Einwohneramt der | |Wohnortsgemeinde) beizulegen. | | | |Zudem sind Bestätigungen aller beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse) über die | |Höhe der Vorsorgeguthaben und die Durchführbarkeit der Teilung gemäss Art. 141 ZGB | |einzureichen. | | | | | +--------------------------------------------------------------------------------------------+