1. Organisation der Gerichtsbehörden in der Schweiz 1. Zuständigkeit des Bundes und der Kantone In der Schweiz fallen das Zivil- und das Strafrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden. Das heisst, dass es dem Bundesparlament sowie den von ihm ermächtigten Bundesbehörden (wie Bundesrat, eidgenössische Departemente usw.) obliegt, die Bestimmungen allgemeiner und abstrakter Natur zu erlassen, die einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen den Personen (Zivilrecht) und andererseits die mit Strafen geahndete Taten (Strafrecht) betreffen. Für die Zivil- und Strafrechtspflege, d. h. für den Erlass der Bestimmungen, welche die Anwendung des Zivil- bzw. des Strafrechts im konkreten Fall (namentlich im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit – Zivilrecht – oder der Verfolgung einer Straftat – Strafrecht) regeln, sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Sie haben für ihr Kantonsgebiet die mit der Anwendung des Zivil- bzw. Strafrechts betrauten Behörden zu bestellen und zu organisieren. Den Kantonen obliegt es ebenfalls, grundsätzlich die Form und den Ablauf der entsprechenden Verfahren zu bestimmen. Im öffentlichen Recht, d. h. im Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse zwischen Personen einerseits und mit öffentlichen Aufgaben betrauten Behörden andererseits, sowie die Rechtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Behörden regelt, gibt es Bereiche, für welche die Bundesbehörden (so z.B. Bundessteuerrecht, Zivil- und Militärdienst, eidgenössische Hochschulen usw.) und andere (wie z.B. kantonale Steuer, Primarschulen usw.), für welche die kantonalen Behörden zuständig sind. In verschiedenen Bereichen werden die kantonalen Behörden angewiesen, zumindest in erster und zweiter Instanz das öffentliche Recht des Bundes anzuwenden; in anderen wird letzteres unmittelbar von Bundesbehörden vollstreckt. 2. Die Organisation der Gerichtsbehörden Einzelrichter oder Kollegium Eine Gerichtsbehörde (Gericht) kann in der Schweiz aus einer einzelnen Person (Einzelrichter) oder aus mehreren Personen (Kollegialbehörde) bestehen. Oft ist der Einzelrichter zuständig, Angelegenheiten milderer Tragweite erstinstanzlich zu beurteilen, während eine Kollegialbehörde erstinstanzlich sich eher mit wichtigeren Streitsachen befasst. Als Beschwerdeinstanz wird in der Regel eine Kollegialbehörde eingesetzt. Der Einzelrichter ist zuständig: a) im ordentlichen Verfahren endgültig, sofern der Streitwert Fr. 500,-, nicht aber Fr. 20.000,- übersteigt; b) im beschleunigten Verfahren, sofern der Streitwert Fr. 8.000,- übersteigt; c) im summarischen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert; der Rekurs bleibt vorbehalten. Juristische Ausbildung In der Schweiz braucht ein Richter nicht notwendigerweise Jurist zu sein, d.h. er muss nicht unbedingt über eine juristische Hochschulbildung verfügen. Oft sind die Friedensrichter sowie die Richter der erstinstanzlichen Gerichte (mit Ausnahme) des Präsidenten) Nichtjuristen. Heute ist in der ersten Instanz der Präsident einer Kollegialbehörde regelmässig ein Jurist und in die Beschwerdeorgane werden je länger je mehr ausschliesslich Juristen gewählt. Der Anteil der Juristen nimmt zu, je höher die Gerichtsstufe ist. Die Bundesrichter sind fast alle Juristen, obschon diese Qualifikation von der Bundesversammlung nicht verlangt wird. Im allgemeinen waren sie vorher Anwälte, Rechtslehrer, hohe Beamte oder Kantonsrichter. Geschlecht der Richter Es versteht sich von selbst, dass Frauen und Männer unterschiedslos Mitglieder von Gerichtsbehörden sein können. Das Bundesrecht sieht vor, dass in den Strafverfahren wegen Delikte gegen die sexuelle Integrität das Opfer verlangen kann, von einer gleichgeschlechtlichen Person einvernommen zu werden. Bei solchen Verfahren muss mindestens einer der urteilenden Richter dem Geschlecht des Opfers angehören. Dies fördert die Teilnahme von Richterinnen in Verfahren, die sich oft als heikel erweisen. Wahl der Richter Die Wahl der Richter unterscheidet sich erheblich je nach Kanton und Gerichtsinstanz. Die Richter werden vom Volk oder vom Parlament oder von den obersten Gerichten oder von der Regierung gewählt. Oft werden die erstinstanzlichen Richter vom Volk und die oberen Richter vom Parlament gewählt. Die heutige Tendenz geht darin, die Richter vom Parlament wählen zu lassen; diesem werden von den politischen Parteien, von der Regierung oder vom obersten Gericht Vorschläge unterbreitet. Ein Grund für die Abkehr von der Volkswahl liegt darin, dass es für den „einfachen Bürger“ immer schwerer geworden ist, mit der erforderlichen Sachkentnis und Objektivität die Fähigkeiten der Kandidaten abzuschätzen, insbesondere bei Berücksichtigung der Vielfältigkeit der Aufgaben, die einem Richter heute obliegen. Wahlvoraussetzungen und Auswahlverfahren Es bestehen in der Schweiz weder eine eigentliche „Richterausbildungsschule“ noch nationale Wettbewerbe für Richterstellen, wie sie in gewissen, viel grösseren und zentral organisierten Staaten existieren, in denen Hunderte von Richtern gewählt und auf das gesamte nationale Gebiet verteilt werden müssen. Aus den gleichen Gründen gibt es in der Schweiz kein nationaler (d.h. zentraler) „Rat der Gerichtsbehörden“, der für Disziplinarverfahren, Beförderungen, Versetzungen usw. zuständig wäre. Da die Richter vom Volk unmittelbar oder in dessen Vertretung vom Parlament gewählt werden, müssen die Kandidaten für eine Richterstelle von den politischen Parteien unterstützt, ja vorgeschlagen werden. Dieser Umstand soll aber keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit des Richters ausüben. Er untersteht einzig dem Gesetz und es stellt für ihn eine selbstverständliche Ehrenpflicht dar, sich nur vom Gesetz leiten zu lassen, ohne Rücksicht auf seine persönlichen politischen Überzeugungen und auf eine Unterstützung, die ihm diese oder jene politische Partei gewährt hat. TH Fachliche Voraussetzungen z. B. juristische Ausbildung, werden im allgemeinen nicht verlangt (z. T. vollamtliche Richter oder fünf Gerichtspräsidenten). TH Das Laienrichtertum ist in der Schweiz tief verwurzelt und weit verbreitet, vorab in den unteren Instanzen. Wahl auf Amtszeit In der Schweiz werden keine Richter auf Lebenszeit oder bis zur Erreichung einer Altersgrenze gewählt. Höhere Richter werden je nach Kanton entweder vom Volk oder vom kantonalen Parlament gewählt. Andere Richter werden in der Regel vom Kantonsgericht ernannt. In einigen Kantonen werden sogar alle Richter vom Volk gewählt. Sie müssen periodisch wiedergewählt werden, z. B. alle vier bis sechs Jahren. Die Bundesrichter werden von der Vereinigten Bundesversammlung für eine Periode von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Kein Anwaltszwang Es besteht in der Schweiz vor keinem Gericht, auch nicht vor dem Bundesgericht, ein sog. Anwaltszwang, d.h. die Pflicht, einen Rechtsanwalt beizubeziehen. Jeder kann grundsätzlich seine Sache persönlich vorbringen. Wenn der Richter allerdings zur Überzeugung gelangt, dass eine Partei offenbar nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, wird für sie ein Rechtsanwalt, wenn nötig von Amtes wegen (aber auf seine Kosten, wenn er sie tragen kann) bestimmt. 3. Zusammensetzung Die Zusammensetzung der Gerichte (die notwendige Mindestzahl der Richter und deren Eigenschaften) ändert je nach Kanton erheblich. a) Zivilgerichte Der Friedensrichter tagt im allgemeinen allein oder mit zwei Laien als Beisitzer. Seine Richtertätigkeit ist territorial beschränkt (zum Beispiel auf einen Stadt- oder Landkreis), was ihm die Bürgernähe erleichtert. Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und vier Richtern. Die Bezirksrichter werden von den Stimmberechtigten des Bezirks gewählt. Früher waren die Bezirksrichter nebenamtliche Richter; heute ist der Berufsrichter der Regel. Das Kantonsgericht entscheidet in der Besetzung von mindestens drei Richtern. Sie sind in der Regel alle Juristen. Zur Entlastung des Kantonsgerichts werden bisweilen Ersatzrichter beigezogen werden, die Juristen sind, und zeitweise als Vollberechtigte an Gerichtssitzungen teilnehmen. b) Strafgerichte Polizeigericht: es besteht im allgemeinen aus dem Gerichtspräsidenten der ersten Instanz, der Jurist ist und allein entscheidet. Strafkammer der ersten Instanz: Straftaten mittlerer Schwere (die sich nach der angedrohten Höchststrafe bemisst) fallen in die Zuständigkeit einer Strafkammer, bestehend aus mindestens drei Richtern, wovon einer Jurist sein muss. Es gibt auch Kammern mit einem Juristen als Präsidenten und einer bestimmten Anzahl von Geschworenen, die durch Los aus einer Liste von Bürgern ermittelt werden. Kriminalgericht, Assisengericht: Die schwersten Straftaten werden von einem Kriminalgericht beurteilt, das sich zum Beispiel aus sieben Richtern zusammensetzt, wovon drei Juristen sind. Die Assisengerichte bestehen aus mindestens einem Juristen als Präsidenten und einer bestimmten Anzahl von Bürgern als Geschworene. c) Verwaltungsgerichte Sie urteilen im allgemeinen in einer Dreierbesetzung. Ihr Präsident ist Jurist, die Beisitzer sind es nicht notwendig; dies können auch Laien sein, die aber oft als Praktiker dem Sachgebiet angehören, um das es geht (in Steuernsachen werden zum Beispiel Buchhalter, Treuhänder, Notare usw. beigezogen). Auf Bundesebene werden die Urteile meistens von drei oder mehr Richtern gefällt, die alle Juristen sind. Zivilrecht (z. B. Scheidungen, Rechtsöffnungen, Forderungen, etc.) Strafrecht (z.B. Vermögensdelikte, Betäubungsmittelkriminalität, Widerhandlungen im Strassenverkehr, etc.) Verwaltungsrecht (z.B. Beschwerden gegen Entscheide, Steuern, etc) Richter in Deutschland Das Grundgesetz (GG) vertraut in Art.92 die rechtsprechende Gewalt den Richtern an. Sie wird sowohl von Berufsrichtern als auch von ehrenamtlichen Richtern ausgeübt. Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben (1. Staatsexamen nach dem Studium und 2. Staatsexamen nach der Referendarzeit). In der Regel handelt es sich um Richter auf Lebenszeit (nach 3-jähriger Assessorenzeit). Richter werden durch entsprechende Urkunden (§ 17 Richtergesetz ) ernannt. Ehrenamtliche Richter sind z.B. die Schöffen im Strafprozess oder die fachkundigen ehrenamtlichen Richter in den Kammern für Handelssachen, bei den Arbeits- oder Landwirtschaftsgerichten. In Strafsachen ist ein Berufsrichter nach § 22 StPO dann kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er: · selbst durch die Straftat verletzt ist, · Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder war, · mit dem Beschuldigten oder dem Verletzten verwandt oder verschwägert ist, · als Staatsanwalt, Polizeibeamter oder Verteidiger in der gleichen Strafsache schon tätig war, · als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Außerdem ist der Richter dann von der Entscheidung ausgeschlossen, wenn er befangen ist. Befangenheit liegt dann vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solches Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu (§ 24 StPO). Gemäß § 30 StPO kann sich ein Richter auch selbst wegen Befangenheit ablehnen. Ehrenamtliche Richter Ehrenamtliche Richter wirken an der Rechtsprechung mit vollem richterlichen Stimmrecht mit, stehen aber nicht in einem Dienstverhältnis als Berufsrichter und brauchen nicht die durch zwei juristische Staatsprüfungen erlangte Befähigung zum Richteramt zu besitzen. Nach § 45a DRiG führen die ehrenamtlichen Richter der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung Schöffe, die e. R. bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung Handelsrichter und die anderen ehrenamtlichen Richter (z. B. bei den Arbeitsgerichten und den Verwaltungsgerichten) die Bezeichnung ehrenamtliche Richter. Schöffe Der Schöffe ist die Bezeichnung für einen ehrenamtlichen Richter. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Die Schöffen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidung teil, die in einer Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Vgl. §§ 30 ff. Gerichtsverfassungsgesetz. Geschworene Geschworene hießen früher die e. R. beim Schwurgericht. Sie tragen jetzt wie die übrigen ehrenamtlichen Beisitzer bei den Strafgerichten die Bezeichnung Schöffe. Schöffengericht ist das bei den Amtsgerichte für die Verhandlung und Entscheidung der zu deren Zuständigkeit gehörenden Strafsachen, für die nicht der Strafrichter zuständig ist, gebildet. Es besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Vgl. §§ 28 ff. Gerichtsverfassungsgesetz. Rechtspfleger Beamter des gehobenen Dienstes. Sie nehmen selbständig die ihnen im Rechtspflegergesetz (RPflG) zugewiesenen Aufgaben wahr und sind nur dem Gesetz unterworfen (§ 9 RPflG ). In der Gerichtspraxis nehmen sie insbesondere zur Entlastung der Richter Aufgaben im Mahnverfahren, im Nachlassverfahren, in den Registerverfahren und in der Zwangsvollstreckung wahr. Nimmt ein Rechtspfleger ein Geschäft vor, das ihm durch das RPflG nicht übertragen war und auch nicht übertragen werden kann, so ist dieses unwirksam. Rechtspfleger durchlaufen eine 3-jährige Ausbildung und müssen eine Prüfung ablegen. In die Ausbildungszeit fällt ein 18-monatiger fachwissenschaftlicher Lehrgang. Anwaltszwang Hauptsächlich in Zivilverfahren gibt es den Anwaltsprozess. Anwaltszwang besteht immer dann, wenn der Prozess vor dem Landgericht oder einem noch höheren Kollegialgericht geführt wird (§ 78 Abs. I ZPO). In solchen Verfahren müssen sich die Parteien von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Familiensachen besteht aber auch vor den Amtsgerichten (Familiengerichten) ein Anwaltszwang (§ 78 Abs. II ZPO). Im Strafprozess spricht man in diesem Zusammenhang von der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO). 2. Organisation der Rechtspflege auf kantonaler Ebene Ordentliche Gerichte erster Instanz Die Organisation der Gerichte ist von Kanton zu Kanton verschieden, und die Organisationsformen sind sehr vielfältig. Kleine Kantone sind z. T. in Bezirksgerichte unterteilt. Erste kollegialgerichtliche Instanz ist hier ein Gericht (OW, NW, GL, Zg, AR: Kantonsgericht). In grösseren Kantonen sind die erstinstanzlichen ordentlichen Gerichte bezirksweise gegliedert; Bezirksgerichte, Amtsgerichte. In bevölkerungsreichen Kantonen (grosse Geschäftslast) überwiegt der vollamtliche, juristisch ausgebildete Richter, in kleineren Kantonen der nebenamtliche Laienrichter. Zivilgerichte Wer in Zivilstreitigkeiten (d.h. aus Rechtsverhältnissen zwischen Personen) sich in einem Kanton Recht verschaffen will, hat sich je nach der Natur des Rechtshandels oder dessen Streitwert an den Friedensrichter, ein Gericht erster Instanz oder an das Kantonsgericht zu wenden. (1) der Friedensrichter Von allgemeiner Bedeutung wurde für die Schweiz das Institut des Friedensrichters (Vermittlers), das in Frankreich durch ein Gesetz von 1790 eingeführt worden war. Das Institut des Friedensrichters besteht in den meisten Kantonen; z. T. heisst er Vermittler. Friedensrichter gibt es nicht in Kantonen Bern, Basel-Stadt, Neuenburg und Jura. Er ist Einzelrichter und wird von der politischen Gemeinde für ihren Gemeindebann gewählt. Der Friedensrichter ist in erster Linie Sühnbeamter (§ 7 GVG ZH). Grundsätzlich geht dem Zivilprozess ein Sühnverfahren vor dem Friedensrichter voraus. Misslingt der Sühnversuch, so stellt der Friedensrichter dem Kläger die Weisung aus, durch deren Einreichung bei Gericht die Klage rechtshängig wird. Echte Entscheidungskompetenz hat der Friedensrichter in zivilrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 500,- (§ 6 GVG). Er hat sich oft auch mit nicht streitigen Rechtssachen wie Erbschaften, Vormundschaften usw. zu befassen. (2) der Einzelrichter Zwischen Einzelrichter und Bezirksrichter besteht immer Personalunion: Einzelrichter ist der Präsident, der Vizepräsident oder ein eigens vom Gericht dafür bestimmter Richter. Der Einzelrichter ist zuständig: d) im ordentlichen Verfahren endgültig, sofern der Streitwert Fr. 500,-, nicht aber Fr. 20.000,- übersteigt (§ 20 GVG); e) im beschleunigten Verfahren, ohne Rücksicht auf den Streitwert; sofern der Streitwert Fr. 8.000,- nicht übersteigt, sind die Entscheide endgültig (§ 22 GVG); f) im summarischen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert; der Rekurs bleibt vorbehalten. (3) das Bezirksgericht (das erstinstanzliche Gericht) Es besteht aus einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. Das Bezirksgericht wird für die Behandlung der einzelnen Rechtssachen mit drei Mitglidern besetzt. Das erstinstanzliche oder Bezirksgericht beurteilt Fälle von mittlerer Bedeutung. Seine Zuständigkeit erstreckt sich zudem auf Rechtssachen wie Scheidungen und Sachenrechte. Das Bezirksgericht entscheidet: a. alle Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20.000,- übersteigt oder der Natur der Sache nach nicht geschätzt werden kann (dies sind die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten). b. das Bezirksgericht ist ferner Rechtsmittelinstanz für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheidungen des Friedensrichters (§ 31 GVG) Ordentliche Gerichte der zweiten Instanz Das Kantongericht (Das Obergericht) Es ist grundsätzlich Gericht 2. Instanz. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch den Kantonsrat festgesetzt. Die Richter werden vom Kantonsrat gewählt. Das Obergericht entscheidet als Gesamtbehörde oder durch seine Kammern; diese sind mit drei Richtern besetzt. Die Hauptrolle des Kantonsgerichts besteht in der Überprüfung von Rechtsmitteln, die gegen Entscheide der Einzelrichter am Bezirksgericht erhoben werden (§ 43 GVG). Erstinstanzliche Zuständigkeit: In Fällen mit hohem Streitwert oder aus besonderen vom Gesetz vorgesehenen Bereichen (zum Beispiel aus geistigem Eigentum) kann es direkt angerufen werden; es entscheidet diesfalls als einzige kantonale Instanz. Strafgerichte a) Gerichte erster Instanz Je nach der Schwere der angedrohten Strafe hat der Angeschuldigte vor einem Polizeigericht, einer Strafkammer oder einem Kriminalgericht (oder Schwurgericht) zu erscheinen. Im allgemeinen gibt es nur ein Strafgericht je Bezirk. 1) Der Friedensrichter Im Bereiche des Strafrechts beschränkt sich seine Rolle auf das Sühnverfahren bei Ehrenverletzungen (§ 7 GVG). 2) Bezirksgerichte Diese Gerichte bestehen üblicherweise aus vier Richtern und einem Präsidenten, welche vom Volk auf eine sechsjährige Amtsdauer gewählt werden. Bezirksgerichte beurteilen als Strafgericht erstinstanzlich Vergehen und Verbrechen, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen richterlichen Behörde fallen (§ 32 GVG). 3) Der Einzelrichter Der Einzelrichter beurteilt als Strafrichter endgültig Übertretungen, wenn er lediglich eine Busse ausfällt, erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder eine Busse beantragt wird und er keine schwerere Strafe für angemessen hält (§ 24 GVG). 4) Das Obergericht Das Obergericht ist in verschiedene Kammern gegliedert, wobei es dem Obergericht freisteht, durch Verordnung Dreier- oder Fünferkammern einzusetzen (§ 41 GVG). Das Obergericht behandelt die Strafsachen, welche die Strafprozessordnung ihm zuweist (§ 44 GVG); ferner beurteilt Begehren um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide gemäss Art. 94 ff. des Bundesgesetzes über Internationale Rechtshilfe. 5) Geschworenengericht Das Geschworenengericht besteht aus dem Gerichtshof und den Geschworenen (§ 50 GVG). Die Geschworenenbank wird mit neun Geschworenen besetzt. Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und zwei Richtern (§ 51 GVG). Es beurteilt die schweren Delikte (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Raub, Erpressung, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung durch Sprengstoffe etc.). Diese Delikte kommen grundsätzlich dann vor Geschworenengericht, wenn der Angeklagte nicht geständig ist. Gesteht er die Tat, wird er vom Obergericht beurteilt. Der Angeklagte kann zwischen dem Geschworenengericht und dem Obergericht wählen, · wenn er den Sachverhalt anerkennt und bloss die rechtliche Würdigung bestreitet · wenn er die Tat vor Vollendung des 25. Altersjahres begangen hat. b) Kassationsgericht als Gericht der 2. Instanz Das Kassationsgericht besteht aus mindestens vierzehn Mitgliedern sowie aus Ersatzleuten (d.Z.sieben), deren Zahl vom Kantonsrat erhöht werden kann. Der Kantonsrat wähl den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Kassationsgerichts (§ 66 GVG). Das Appellations- oder Kassationsgericht beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide erstinstanzlicher Gerichte - des Ober- und des Geschworenengerichtes - (§ 69a GVG). c) Kassationsgerichte als 3. Instanz Eventuell dritte Instanz sind die Kassationsgerichte, soweit die Entscheide des Kantons-, bzw. Obergerichts als zweite Instanz beurteilen. Schematische Darstellung der sachlichen Zuständigkeit +--------------------------------------------------------------------------------------------+ | Einzelrichter | Bezirksgericht |Geschworenengericht, | | | | | |ß |ß |Obergericht | | | | | | | |ß | |------------------------------+------------------------------+------------------------------| |Übertretungen: |Allgemeines Strafgericht, |Schwere | | | | | |unbeschränkte Strafgewalt |sofern nicht Einzelrichter |Kriminalität | | | | | |Vergehen: |oder Geschworenen- | | | | | | |beschränkte Strafgewalt |Gericht zuständig ist | | +--------------------------------------------------------------------------------------------+ Schematische Darstellung der gerichtlichen Instanzenzuges Einzelrichter Geschworenengericht Bezirksgericht Obergericht 1. Instanz Kassationsgericht als Kassationsinstanz 2. Instanz 3. Instanz eidg. Instanz Verwaltungsgerichte Die Verwaltungsgerichte haben vor allem Beschwerden zu beurteilen, die von Privaten gegen Entscheide kantonaler oder kommunaler Verwaltungsbehörden erhoben werden. In gewissen Bereichen haben diese Behörden erstinstanzlich Bundesrecht anzuwenden. Als Beispiele für ihre Tätigkeit sind Anstände zu erwähnen, in denen es um Raumplanung, Steuern oder den Entzug des Führerausweises geht. Die Verwaltungsgerichte sind erst in jünger Zeit geschaffen worden. An ihrer Stelle hatte früher meistens die kantonale Regierung zu entscheiden. Es gibt in jedem Kanton nur ein Verwaltungsgericht. Fachgerichte Um Gerichtsverfahren zu beschleunigen, sind Streitfälle aus bestimmten Rechtsbereichen besonderen Gerichten übertragen worden. Im Zivilrecht sind die Handelsgerichte sowie die Miet- und Arbeitsgerichte als solche zu erwähnen. Im Strafrecht gehören dazu die Gerichte für Wirtschaftsdelikte (Vergehen gegen das Vermögen von Gesellschaften, Urkundenfälschung usw.) sowie die Gerichte für Minderjährige. Im Verwaltungsrecht können die Versicherungsgerichte angeführt werden. Gerichtsorganisation im Zivilverfahren (Deutschland) Spruchkörper der Zivilgerichte Die Verhandlungen werden bei Gericht vor deren "Spruchkörper" geführt, die auch die Entscheidungen fällen. Daher der Name Spruchkörper. Beim Amtsgericht ist in allgemeinen Zivilsachen immer ein einzelner Berufsrichter Vorsitzender und alleiniges Mitglied des Spruchkörpers. Beim Landgericht sind Spruchkörper die Kammern. Eine Zivilkammer besteht aus drei Berufsrichtern, von denen einer der Vorsitzende ist. Die Kammern können zwar im Einzelfall auch mehr als drei Richter haben, aber für eine Kammerentscheidung in einer bestimmten Sache sind nur drei von ihnen zuständig. Die Entscheidungen werden mehrheitlich gefällt. Jedes Kammermitglied hat eine Stimme. Vorbereitet wird die Sache von einem der Beisitzer, der auch später das Urteil schreiben mus (selbst wenn er überstimmt worden ist). Dieser Beisitzer wird Berichterstatter genannt. An den Landgerichten gibt es für Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten auch die Kammern für Handelssachen. Diese bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Laien, die Kaufleute sein müssen, als Beisitzern (sog. Handelsrichter). Alle haben gleiches Stimmrecht. Die Angelegenheit wird aber nicht von einen der Beisitzern, sondern dem Vorsitzenden vorbereitet, der dann auch das Urteil schreibt. Bei den Kammern für Handelssachen können die Parteien sich damit einverstanden erklären, dass der Vorsitzende allein entscheidet. Die Handelsrichter werden dann gar nicht erst hinzugezogen. Von dieser Möglichkeit wird fast immer Gebrauch gemacht. Denn die Hinzuziehung der Handelsrichter erschwert die Terminierung und verzögert damit den Rechtsstreit. Außerdem ist mit Handelsrichtern in der Regel keine andere Entscheidung als durch den Vorsitzenden allein zu erwarten. Der Berufsrichter kann und wird die Handelsrichter meist so "steuern", dass sie so abstimmen, wie er es wünscht. Spruchkörper der Oberlandesgerichte sind die Senate. Sie bestehen, wie die Kammern an den Landgerichten, aus drei Berufsrichtern, von denen einer der Vorsitzende ist. Auch hier können, wie beim Landgericht, im Einzelfall mehr als drei Richter dem Spruchkörper angehören, wobei aber immer nur drei entscheiden. Die Arbeitsteilung zwischen Vorsitzenden und Beisitzer ist wie bei den Zivilkammern am Landgericht. Vor den Zivilgerichten besteht teilweise Anwaltszwang. Dies bedeutet bei bestehendem Anwaltszwang, dass Erklärungen und Handlungen der Partei selbst oder eines Vertreters, der nicht Anwalt ist, keinerlei rechtliche Wirkung entfalten. Am Amtsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Jede Partei kann sich also vor dem Amtsgericht selbst vertreten oder von einer beliebigen anderen Person (sofern diese voll geschäftsfähig ist) vertreten lassen. Empfehlenswert ist dies jedoch keinesfalls, da der juristische Laie die Spielregeln des Zivilprozesses nicht kennen und vor allem nicht hinreichend beherrschen kann. Dadurch kann der Prozess leicht verloren geben, da das Gericht der Partei auch nicht beratend und helfend unter den Arm greifen darf. Bei einer Reihe von familienrechtlichen Angelegenheiten besteht auch am Amtsgericht Anwaltszwang. Bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang. Dabei kann auch nicht ein beliebiger Anwalt gewählt werden. Vielmehr muss der Anwalt bei dem jeweiligen Prozesgericht zugelassen sein. Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz z. B. in Hamburg ist beim dortigen Landgericht zugelassen. Er kann nur dort und vor keinem anderen Landgericht auftreten. In den neuen Ländern besteht die Besonderheit, dass jeder bei einem Landgericht der neuen Länder zugelassener Anwalt vor allen Landgerichten der neuen Länder auftreten darf. Aufgrund eines am 17.12.1999 verabschiedeten Gesetzes können aber ab dem 1.1.2000 (oder einige Tage später - je nachdem, wann das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird) alle an einem deutschen Landgericht zugelassene Anwälte bundesweit vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Bei Verfahren vor den Oberlandesgerichten müssen die Anwälte bei dem jeweiligen OLG zugelassen sein. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen sie seit mindestens 5 Jahren Anwalt sein. In einigen Ländern gelten mit der Singularzulassung weitere Besonderheiten. Gerichtsorganisation im Strafverfahren (Deutschland) Amtsgericht Ist das Gericht, welches im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit die unterste Stufe bildet. In Strafsachen entscheidet ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht O/ Strafrichter ist der für Strafsachen beim Amtsgericht zuständige Einzelrichter. Er entscheidet bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Vgl. § 25 GVG. O/ Schöffengericht ist das bei den Amtsgerichten für die Verhandlung und Entscheidung der zu deren Zuständigkeit gehörenden Strafsachen, für die nicht der Strafrichter zuständig ist, gebildet. Es besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Vgl. §§ 28 ff. GVG. Das Schöffengericht entscheidet über alle Verbrechen und Vergehen, wenn eine höhere Strafe als vier Jahren nicht zu erwarten ist. Landgericht In Strafsachen ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder die Unterbringung in Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist. Außerdem ist es als erste Instanz für eine Reihe schwerer Verbrechen (z.B. Mord) zuständig. · In Strafsachen entscheidet bei schwereren Straftaten das LG in erster Instanz, und zwar durch die großen Strafkammern (jeweils drei Berufsrichter, zwei Schöffen). - Die kleinen Strafkammern am LG (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) sind für die Berufungen gegen Strafurteile des Amtsgerichts zuständig. O/ Schwurgericht ist die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte große Strafkammer des Landgerichts, die im Strafprozess für Kapitalverbrechen (z.B.Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, Geiselnahme mit Todesfolge) zuständig ist. Vgl. §§ 74, 76 GVG. Oberlandesgericht ist eine Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidungen werden in Senaten getroffen, die in der Regel mit drei Richtern besetzt sind. In Strafsachen entscheidet das Gericht als Revisionsinstanz gegen Berufungsurteile des Landgerichts. In Strafsachen entscheidet das OLG als Revisionsinstanz gegen Berufungsurteile des Landgerichts; ferner im Rahmen der Sprungrevision gegen Urteile der Amtsgerichte. Bei bestimmten politischen Straftaten wie Terrorismus entscheidet das OLG jedoch auch in erster Instanz. O/ Strafsenate sind bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gebildet. Beim OLG sind die Strafsenate im ersten Rechtszug mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden, im übrigen mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Im ersten Rechtszug entscheidet der Strafsenat beim OLG u. a. bei Friedensverrat, Hochverrat und Landesverrat. 3. Organisation der Rechtspflege auf Bundesebene 1. Das Bundesgericht Das Bundesgericht ist im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit das einzige eigene Zivilrechtspflegeorgan des Bundes; sein Sitz ist Lausanne. Das nicht-ständige Bundesgericht 1848 Eingeführt wurde das Bundesgericht durch die Bundesverfassung 1848. Seine Kompetenzen waren sehr beschränkt. Es umfasste elf nebenamtlich tätige Richter und tagte jeweils an dem vom Präsidenten bestimmten Ort. Die Urteile sind nirgends zusammengestellt, wohl aber einige auszugsweise im jährlich der Bundesversammlung erstatten Bericht (abgedruckt im Bundesgesetzblatt) wiedergegeben. Das ständige Bundesgericht 1874 Die Bundesverfassung 1874 brachte das ständige Bundesgericht. Anfänglich bestand das Gericht aus 9 hauptamtlich tätigen Bundesrichtern und ebenso vielen Ersatzmännern. Schrittweise wurde die Zahl erhöht. Seit 1874 werden die wesentlichen Urteile in der Amtlichen Sammlung publiziert. Organisation des Bundesgerichtes Das Bundesgericht besteht aus 38 Richtern. Sie werden gewählt durch die Vereinigte Bundesversammlung auf 6 Jahre und sind wiederwählbar. Wählbar ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes; weitere Voraussetzungen sind nicht verlangt; tatsächlich werden nur Juristen gewählt. Bundesgerichtspräsident und Vizepräsident werden auf 2 Jahre gewählt, ebenfalls durch die Vereinigte Bundesversammlung. Entsprechend seiner Stellung und seinen Aufgaben hat sich das Bundesgericht organisatorisch vom ursprünglichen Einkammergericht zum Gebilde mit sieben Abteilungen entwickelt: zwei zivilrechtliche Abteilungen, zwei öffentlich-rechtliche Abteilungen, eine strafrechtliche Abteilung und zwei sozialrechtliche Abteilungen. (Näheres siehe: http://www.bger.ch/gerichtsorganisation.pdf). Bundesrecht bricht kantonales Recht: BV 49/IaBV ÜbBest 2 Das Bundesgericht betrachtet auch den Grundsatz „Bundesrecht bricht kantonales Recht“ als verfassungsmässiges Recht. Obwohl das gerichtliche Verfahren den Kantonen vorbehält und die Kantone nach ZGB 6 I durch das Bundeszivilrecht nicht in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen beschränkt werden – also auch nicht in der Prozessgesetzgebung -, dürfen sie doch wegen des Vorrangs des Bundesrechts - keine dem Privat- oder dem öffentlichen Recht des Bundes wiedersprechenden Vorschriften aufstellen, - aber auch keine Normen erlassen, welche das Bundeszivilrecht beeinträchtigen und seinem Sinn und Geist wiedersprechen oder es gar vereiteln. Heute übt das Bundesgericht Zivilrechtspflege: a) als einzige Instanz in sog. Direktprozessen Zivilrechtliche Streitigkeiten - Prozesse zwischen Bund und Kantonen oder Kantonen unter sich; - Ansprüche von Privaten oder Korporationen gegen den Bund - Streitigkeiten, welche durch die kantonale Gesetzgebung an das Bundesgericht gewiesen werden - Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 20.000,- Franken, in denen die Parteien das Bundesgericht als einzige Instanz vereinbaren. - Prozesse mit einem Streitwert von mindestens 8.000,- Franken zwischen Kantonen einerseits, Privaten oder Korporationen andererseits, wenn eine Partei es verlangt. b) als Rechtsmittelinstanz - im Verfahren der bundesrechtlichen Berufung - im Verfahren der bundesrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde Die Hauptrolle des Bundesgerichts besteht in der Beurteilung von Rechtsmitteln, die gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Rechtssachen des Bundes (sei es aus dem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder Verfassungsrecht) ergriffen werden. Organe der Bundesstrafgerichtsbarkeit 1) Gerichtliche Polizei Die polizeilichen Aufgaben werden im Bundesstrafverfahren unter der Leitung des Bundesanwaltes von den kantonalen Staatsanwälten sowie den polizeiliche Funktionen innenhabenden Beamten des Bundes und der Kantone ausgeübt. Die Bundespolizei, die der Bundesanwaltschaft angegliedert ist, hat sich mit politischen Polizeiaufgaben zu befassen. 2) Eidgenössischer Untersuchungsrichter Das Bundesgericht wählt für eine sechsjährige Amtsdauer je einen Untersuchungsrichter und je zwei Ersatzleute für das deutsche, das französische und das italienische Sprachgebiet. Diese führen auf Antrag des Bundesanwaltes die sog. Voruntersuchung. 3) Bundesanwalt Der vom Bundesrat gewählte Bundesanwalt leitet die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei. Er oder einer seiner Stellvertreter oder Bevollmächtigten vertreten die Anklage vor den Strafgerichten des Bundes und etwa in Fällen aus dem Verwaltungsstrafrecht auch vor den kantonalen Strafgerichten. 4) Bundesgericht Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte u.a. die folgenden Kammern, die im Regelfalle in Dreierbesetzung tagen (Besetzung s. oben). a) Anklagekammer Sie besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Bundesstrafgericht angehören. Neben gewissen Funktionen als Aufsichts-, Beschwerde- und Kontrollinstanz obliegt ihr vor allem die Prüfung der Zulassung der vom Bundesanwalt erhobenen Anklagen. b) Kriminalkammer Sie besteht aus drei Mitgliedern, wobei die drei Amtssprachen vertreten sein müssen. Der Präsident wird von dieser Kammer bestimmt. Sie hat im Verfahren vor den Bundesassisen als Gerichtshof zu amten und dabei je nach dem Wahrspruch der Geschworenen den Angeklagten freizusprechen oder aber über die festzusetzende Strafe und die Nebenfolgen zu befinden. c) Bundesstrafgericht Dieses besteht aus drei Mitgliedern der Kriminalkammer und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Präsident ad hoc vom Bundesstrafgericht bestellt wird. Es urteilt über die ihm von der Anklagekammer überwiesenen Fälle. Das Bundesstrafgericht tagt eher selten. Diesem können u.a. Straffälle, die gegen Mitglieder der eidgenössischen Räte oder von solchen im Amte begangen wurde, überwiesen werden. d) Kassationshof in Strafsachen Der Kassationshof beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörde sowie Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz. e) Öffentlich-rechtliche Kammern Im Rahmen der Strafrechtspflege hat die staatsrechtliche Beschwerde zunehmend an Bedeutung gewonnen. Diese Beschwerden werden in aller Regel von den beiden öffentlich-rechtlichen Kammern behandelt. f) Ausserordentlicher Kassationshof Dieser beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche gegen Urteile der Bundesassisen und des Bundesstrafgerichtes; er tagt nur selten. 5) Bundesassisen Es handelt sich hier um das bereits in der BV vorgesehene Schwurgericht. Die Bundesassisen, bestehend aus 12 Geschworenen und der Kriminalkammer, sind zuständig für die Beurteilung schwerer Delikte gegen den Staat wie Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft und bei Delikten, die Ursache oder Folge von Unruhen waren, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wurde. Diese Geschworenen werden von den kantonalen Parlamenten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, wobei auf je 10.000 Einwohner ein Geschworener zu bestimmen ist. Für einen konkreten Fall wird in einem mehrstufigen Verfahren die Liste der 12 amtierenden Geschworenen und drei Ersatzleuten ausgelost. Vor Bildung dieser engeren Liste hat der in der Untersuchung im wesentlichen geständige Angeklagte noch die Möglichkeit, sich zwischen der Beurteilung durch die Kriminalkammer oder aber die Bundesassisen zu entscheiden. Die Bundesassisen haben im 20. Jahrhundert nur zweimal getagt (1917 und 1933). 2. Die beiden Sozialrechtlichen Abteilungen (früher Das Eidgenössische Versicherungsgericht) behandeln Beschwerden in Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit dem Schweizerischen Bundesgericht fusioniert. In Luzern befinden sich ab Januar 2007 die beiden Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts. Durch seine Urteile, die es als letzte schweizerische Instanz fällt, kann das Bundesgericht eine einheitliche Anwendung des materiellen Bundesrechts fördern. 3. Das Bundesverwaltungsgericht Die früheren eidgenössischen Rekurskommissionen und Beschwerdedienste der Departemente sind im neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst worden. Dessen vorläufiger Standort ist Bern, künftiger Sitz wird St. Gallen sein. Es beurteilt in erster Instanz Beschwerden gegen Entscheide der Bundesverwaltung, insbesondere solche, die das Statut von Bundesangestellten oder Bundessteuern, Zölle, Asylgesuche usw. betreffen. 4. Militärgerichte Sie befassen sich im wesentlichen mit Straftaten, die von Militärpersonen im Dienst begangen werden (nach dem Milizsystem ist jeder Bürger wehrpflichtig und hat insbesondere periodisch Wiederholungskurse zu absolvieren). Die Militärgerichte wenden das Militärstrafgesetzbuch an. Bundesgerichte in Deutschland Bundesgerichte sind in Bundesstaaten Gerichte auf Bundesebene, die in verfassungsmäßig bestimmten, dem Gesamtstaat vorbehaltenen Angelegenheiten Recht sprechen. In Deutschland ist die durch das föderative Prinzip bedingte Aufteilung der Gerichtsgewalt nicht als strikte Trennung durchgeführt. Vielmehr ist die Bundes- und Landesgerichtsbarkeit auf ein funktionelles Zusammenwirken ausgerichtet. So wenden die Gerichte der Länder neben Landesrecht auch Bundesrecht an, während die obersten Gerichtshöfe des Bundes als Rechtsmittelinstanz Entscheidungen der Landgerichte nachprüfen und aufheben können. Bundesgericht sind etwa das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungs-, Bundessozial- und Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof. Vgl. Art. 92, 95, 96 Abs.1 GG. Bundesrecht sind die Rechtsnormen, die von den Rechtsetzungsorganen des Bundes erlassen werden. Der Bundesgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Es sind zwölf Zivilsenate, fünf Strafsenate und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eingerichtet. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der BGH zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte sowie gegen die Endurteile der Landgerichte im Falle des § 566a ZPO sowie in bestimmten Fällen für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. In Strafsachen ist das Gericht u.a. zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Richter Nach § 125 Abs. 1 GVG werden die Mitglieder des Bundesgerichtshofs durch den/die Bundesminister/in der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss nach Maßgabe des Richterwahlgesetzes berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Der Richterwahlausschuss besteht aus den 16 Landesjustizministern und weiteren 16 Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden, diesem aber nicht angehören müssen Der/Die Bundesminister/in der Justiz beruft den Richterwahlausschuss ein und führt als zuständige/r Fachminister/in den Vorsitz. Er/Sie hat kein Stimmrecht. Der/Die Vorsitzende und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum/zur Richter/in am Bundesgerichtshof berufen werden soll. Der Ausschuss prüft, ob der/die Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen besitzt. In das Richterverhältnis darf u.a. nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 16 GG ist, die Befähigung zum Richteramt besitzt, § 9 DRiG und ein Alter von 35 Lebensjahren vollendet hat. Der Richterwahlausschuss wählt nach den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Gesichtpunkten von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Außerdem ist darauf zu achten, dass Richter aus allen Bundesländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden sind. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Richter/innen am Bundesgerichtshof treten spätestens mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden; eine Dienstzeitverlängerung ist nicht möglich. Bei dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang. Dabei kann auch nicht ein beliebiger Anwalt gewählt werden. Vielmehr muss der Anwalt bei dem jeweiligen Prozesgericht zugelassen sein. Ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz z. B. in Hamburg ist beim dortigen Landgericht zugelassen. Er kann nur dort und vor keinem anderen Landgericht auftreten. In den neuen Ländern besteht die Besonderheit, dass jeder bei einem Landgericht der neuen Länder zugelassener Anwalt vor allen Landgerichten der neuen Länder auftreten darf. Aufgrund eines am 17. 12. 1999 verabschiedeten Gesetzes können aber ab dem 1. 1. 2000 (oder einige Tage später - je nachdem, wann das neue Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird) alle an einem deutschen Landgericht zugelassene Anwälte bundesweit vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Am Bundesgerichtshof dürfen nur dort zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Diese Rechtsanwälte am BGH werden zu solchen von einem Wahlausschuss gewählt. Es gibt insgesamt nur rund 35 am BGH zugelassene Rechtsanwälte. Bundesanwaltschaft besteht beim Bundesgerichtshof unter Leitung des Generalbundesanwalts), ferner beim Bundesverwaltungsgericht (Oberbundesanwalt und Bundesdisziplinaranwalt) zur Vertretung des öffentlichen Interesses. Generalbundesanwalt ist oberster Beamter der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof und oberster Ankläger der Bundesrepublik Deutschland. Ihm unterstehen die Bundesanwälte. Bundesverwaltungsgericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht hat seinen Sitz in Berlin. Als Revisionsinstanz entscheidet das Gericht über die Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132 VwGO und gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134, 135 VwGO. In erster und letzter Instanz entscheidet das Gericht u.a. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern. Derzeit befindet sich das BVerwG in Berlin. Oberbundesanwalt ist als selbständige Rechtspflegebehörde beim Bundesverwaltungsgericht errichtet. Er hat in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse zu wahren und dadurch zur Verwirklichung des Rechts beizutragen. Hierzu kann er sich an jedem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren beteiligen. An Weisungen ist er nicht gebunden. Vgl. §§ 35 ff. Verwaltungsgerichtsordnung. Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Seine Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Das Gericht entscheidet u.a. über die Verwirkung von Grundrechten, die Verfassungsmäßigkeit von Parteien, über Verfassungsbeschwerden und über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten Bundessozialgericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit. Das Gericht hat seinen Sitz in Kassel. Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision, ferner im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit und der Kriegsopferversorgung. Bundesarbeitsgericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es besteht aus zehn Senaten und entscheidet als Rechtsmittelgericht über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte, über Sprungrevisionen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, über die Rechtsbeschwerde gegen das Verfahren beendende Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte und über die Sprungrechtsbeschwerde gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Arbeitsgerichts. Das Gericht hat seinen Sitz in Erfurt. Bundesfinanzhof ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. U.a. entscheidet das Gericht über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen, sowie der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts oder des Vorsitzenden des Senats. Sitz des Bundesfinanzhofs ist München. 4. Zivilprozess auf kantonaler Ebene Verfahrensablauf Wer einen zivilen Anspruch geltend machen will, hat sich mit einer Klage an den zuständigen Richter zu wenden. Die Gegenpartei reicht sodann eine Klageantwort ein. Der Kläger kann darauf mit einer Replik, der Beklagte seinerseits mit einer Duplik antworten. Jede Partei hat die Beweise für die von ihr behaupteten Tatsachen beizubringen. Nach Würdigung der Beweise fällt der Richter das Urteil. Das Urteil kann mit einer Appellation/Berufung weitergezogen werden, die eine umfassende Überprüfung durch die obere Instanz erlaubt, oder es kann mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn die obere Instanz zum Beispiel nur die Rechtsanwendung überprüfen darf. Die Vollstreckung von Urteilen, die auf Geldforderungen lauten, wird durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Friedensrichter In jedem Kanton gibt es mehrere Friedensrichter, meistens nach Gemeinden oder nach Kreisen aufgeteilt. Der Friedensrichter bemüht sich, die Parteien zu einigen. Die Parteien müssen in der Regel persönlich vor ihm erscheinen; in gewissen Kantonen dürfen sie sich grundsätzlich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Verfahren ist meistens mündlich. Kommt eine Einigung zustande, fällt der Friedensrichter, nachdem er die Parteien sowie allfällige Zeugen einvernommen und übrigen Beweismittel gewürdigt hat, ein in der Regel schriftlich ausgefertigtes Urteil. Die Beschwerdemöglichkeiten gegen seinen Entscheid sind äusserst beschränkt und erschöpfen sich in der Geltendmachung schwerwiegender Verfahrensmängel. In gewissen Kantonen wird für alle Streitigkeiten, auch für die wichtigsten und jene, welche die Streitwertkompetenz des Friedensrichters überschreiten, vorgeschrieben, dass die Parteien das Einigungsverfahren vor dem Friedensrichter durchlaufen müssen. In solchen Fällen beschränkt sich der Friedensrichter darauf, eine Verständigung unter den Parteien zu erzielen; gelingt dies nicht, räumt er dem Kläger eine Frist ein, innert der er vor dem zuständigen Zivilrichter klagen muss. Erstinstanzliches Gericht Das erstinstanzliche Gericht überprüft, ob das Einigungsverfahren (dort, wo es vorgeschrieben ist) durchgeführt wurde, versucht unter Umständen selber die Parteien zu versöhnen, prüft die (je nach Verfahrensart schriftlich oder mündlich formulierten) Vorbringen der Parteien, verhört allfällige Zeugen und würdigt die übrigen Beweismittel. Grundsätzlich muss jede Partei die von ihr behaupteten Tatsachen beweisen. In gewissen Verfahren, in denen ein besonderes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung besteht (wie z.B. im Familienrecht), ist der Richter frei im Bereich der Feststellung und Würdigung der Beweise. So kann er u.U. Tatsachen von Amtes wegen feststellen (z. B. im Bereich des Miet- und Pachtrechts oder im Arbeitsvertragsrecht, wenn der Streitwert nicht 20.000 Franken übersteigt); diese Kompetenz gibt ihm das Bundesrecht (Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht usw.). Nach der Beweisabnahme erhalten die Parteien in der Regel Gelegenheit, nochmals schriftlich oder mündlich ihre Stellungnahme zur Sache abzugeben und ihre Begehren zu erläutern. Nach der Hauptverhandlung berät das Gericht. Das Urteil verkündet es mündlich, entweder unmittelbar nach der Beratung oder an einem hierzu anberaumten besonderen Termin. Diese Urteilseröffnung kann, soweit die Parteien einverstanden sind, auch durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung geschehen. In der Regel folgt eine schriftliche Ausfertigung des begründeten Urteils. Dauer und Verfahrensarten Der Ablauf eines solchen Verfahrens, vom Eingang der Klage bis zum erstinstanzlichen Entscheid, beansprucht meistens mehrere Monate. Es sind deshalb für gewisse Streitigkeiten beschleunigte oder gar summarische Verfahren vorgesehen, insbesondere dort, wo das öffentliche Interesse an einer beförderlichen Erledigung höher zu werten ist als die strikte und umständliche Befolgung der Erfordernisse des nach den skizzierten Regeln durchgeführten normalen Prozesses. Beschleunigtes und summarisches Verfahren Im beschleunigten Verfahren gelten kürzere Fristen und die Mündlichkeit kann der Schriftlichkeit vorgezogen werden. Dasselbe gilt in erhöhtem Mass für das summarische Verfahren, in dem Beweismittel nur beschränkt zugelassen werden. Das Bundesrecht schreibt diese beiden Verfahren bei mehreren Rechtsstreitigkeiten vor, so namentlich für das Betreibungs- und Konkursrecht, das Miet- und Pachtrecht und das Arbeitsvertragsrecht (hier soweit der Streitwert nicht 20.000 Franken übersteigt). Es steht den Kantonen frei, diese Verfahrensformen auch auf andere Bereiche auszudehnen. Vorsorgliche und drigliche Massnahmen Vor oder während eines Verfahrens kann es vorkommen, dass der Richter unmittelbar oder kurzfristig über gewisse Fragen entscheiden muss, insbesondere wenn es darum geht, die tatsächliche Lage einstweilen unverändert zu erhalten oder, im Gegenteil sie sofort zu verändern, weil sonst eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Schaden (der ihr auch bei Prozessgewinn bliebe) erleiden würde. In solchen Fällen muss der Richter auf Gesuch hin vorsorgliche oder dringliche Massnahmen treffen, welche den Ausgang des Prozesses nicht beeinflussen sollen und die u. U. von der Leistung einer Kaution durch den Gesuchsteller abhängig gemacht werden können. Bei kollegialen Behörden ist meistens der Präsident zuständig, solche prozessuale Vorkehren anzuordnen. Das Verfahren, in dem solche Anordnungen ergehen, ist durch seine Raschheit gekennzeichnet; ob und welche Massnahmen anzuordnen sind, entscheidet sich oft mehr nach der Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Betroffenen als auf einer Würdigung der (nach den normalen Regeln) abgenommene Beweismittel. Die kontradiktorische Prüfung, d.h. die Möglichkeit für die Gegenpartei zu beweisen, ist beschränkt. Superprovisorische Massnahmen Besteht unmittelbar Gefahr im Verzug, kann der Richter sog. superprovisorische Massnahmen lediglich aufgrund eines entsprechend begründeten Gesuchs und dessen Glaubwürdigkeit ergreifen. Bei dieser Anordnung muss indessen ein später Entscheid vorgesehen werden, der erst nach einer diesbezüglichen Stellungnahme der Gegenpartei getroffen wird. Anfechtbarkeit vorsorglicher Massnahmen Vorsorgliche bzw. dringende Massnahmen betreffende Entscheide sind wegen ihrer besonderen Natur nur sehr beschränkt anfechtbar. Das gerichtliche Klagverfahren in Deutschland Zivilverfahren sind Parteiprozesse. Das bedeutet, dass die Parteien den Streitgegenstand und den Streitstoff bestimmen. Das Gericht hat also nicht selbst Ermittlungen anzustrengen und nach der Wahrheit zu suchen, wie dies etwa im Strafprozess der Fall ist. Das gerichtliche Klagverfahren wird dadurch eröffnet, dass beim zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht wird. Die Klageschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten, an den das Gericht gebunden ist, und den Klagegrund. In dieser Klagbegründung sind alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten ergibt. Die Klagschrift wird vom Gericht an den Beklagten zugestellt, der innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist hierauf zu erwidern hat. In der Klagerwiderung hat der Beklagte, wenn der die Klagabweisung anstrebt, alle Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Anspruch gegen ihn nicht besteht. Das Gericht soll den Rechtsstreit in einem einzigen, umfassend vorbereiteten Haupttermin erledigen. Zu dessen Vorbereitung bestimmt es entweder einen frühen ersten Termin, oder es ordnet ein schriftliches Vorverfahren an. Zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geht der mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine Güterverhandlung voraus, in der versucht wird, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Ist diese nicht möglich, soll sich die mündliche Verhandlung unmittelbar hieran schließen. Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. Ordnet das Gericht das schriftliche Vorverfahren an, so setzt es dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer er anzeigen muss, ob er sich gegen die Klage verteidigen will, und eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen zur Klageerwiderung. Versäumt der Beklagte die erstgenannte Frist, so ergeht auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil. Aufgrund des gegenseitigen Sachvortrags der Parteien im Vorverfahren prüft das Gericht, ob über eine streitige, entscheidungserhebliche Tatsache Beweis erhoben werden muss; es kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Zulässige Beweismittel sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung. Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden oder Einzelrichter eröffnet und geleitet. Aufgrund der mündliche Verhandlung und der Beweisaufnahme wird der Streit durch Urteil entschieden. Eine gütliche Einigung der Parteien (Vergleich) ist anzustreben und jederzeit möglich. Beschleunigtes und summarisches Verfahren gibt es im deutschen Recht nur im Strafprozess!!! 5. Fachgerichte (Sondergerichte) Gründe für die Bildung von Sondergerichten: O/ Möglichkeit des Einsatzes von sachverständigen Fachrichtern, O/ grösseres Vertrauen der Parteien in das Sachverständnis des Fachrichters, O/ raschere Prozesserledigung Gleichwohl kennen verschieden Kantone keine Sondergerichte. 1) Die Mietgerichte (§§ 14 GVG ZH) Kraft Bundesrecht müssen die Kantone im Bereich des Miet- und Pachtrechts betr. Wohn- und Geschäfträume regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden schaffen. Jeder Bezirk hat ein Mietgericht. Es ist ein Sondergericht nach dem Schöffensystem. Als Vorsitzender amtet in der Regel ein Jurist, der Berufsrichter ist; Mieter und Vermieter sind in gleicher Zahl als Mitglieder vertreten. Das Mietgericht wird bei Verfahren, deren Streitwert Fr. 20. 000,- übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht schätzbar ist, mit dem Präsidenten und zwei Beisitzern besetzt. Streitigkeiten bis Fr. 20.000,- entscheidet der Präsident als Einzelrichter endgültig. (§ 17 GVG ZH). Das Bundesrecht schreibt für das Verfahren einen Schlichtungsversuch vor. Scheiter dieser, kann die Schlichtungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen als Fachgericht entscheiden. 2) Die Arbeitsgerichte In einer grossen Zahl von Kantonen bestehen ebenfalls Arbeits- oder Gewerbegerichte als Fachgerichte für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, soweit der Streitwert nicht einen gewissen Betrag (von 2002 bis zu einem Streitwert von Fr. 30.000,- übersteigt. Sie entspringen den von den Kollektivarbeitsverträgen bestimmten gewerblichen Schlichtungs- und Schiedskommissionen. Die Arbeitsgerichte werden auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden vom Kantonsrat eingerichtet (§ 8 GVG ZH). Das Bezirksgericht wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und einen seiner Kanzleibeamten zum Gerichtsschreiber. Die Arbeitsrichter werden durch den Grossen Gemeinderat bzw. den Gemeinderat gewählt (§ 11 GVG ZH). Das Entscheidungsgremium besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Arbeitsrichter werden je nach Möglichkeit aus der Berufsrichtung beigezogen. (§ 12 GVG ZH). Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20.000,- nicht übersteigt, entscheidet der Präsident des Arbeitsgerichts als Einzelrichter. 3) Die Handelsgerichte In vier Deutschschweizer Kantonen (Zürich, Bern, Aargau und Sakt Gallen) bestehen Handelsgerichte, die für kaufmännische Streitigkeiten zwischen im Handelsregister eingetragenen Personen sowie für Streitigkeiten im Bereich des Patent- und Markenrechts und für andere Streitigkeiten kaufmännischen Charakters (letztere soweit die Parteien es wünschen) zuständig sind. Mit Ausnahmen der Streitigkeiten über Patent- und Markenrechte müssen die von den Handelsgerichten zu beurteilenden Fälle einen gewissen Streitwert (in der Regel denjenigen, der die Berufung ans Bundesgericht zulässt) erreichen. Das Handelsgericht besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Obergerichts und aus den Handelsrichtern. Die Zahl der ersten bestimmt das Obergericht, diejenige der Handelsrichter der Kantonsrat (§ 57 GVG ZH). Die Handelsrichter nehmen im Handelsgericht die gleiche Stellung ein wie die Berufsrichter. Als Handelsrichter wirken Personen mit, die über kaufmännische Erfahrungen verfügen; dadurch wird in der Regel ein speditives Verfahren gewährleistet, da sich es Beizug von externen Sachverständigen oft erübrigt. Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichte sind von den Parteien bestellte Gerichte und nur zulässig, soweit die Parteien über die streitigen Rechte und Ansprüche frei verfügen können. Sie treten an die Stelle der staatlichen Gerichte; ihre Urteile sind vollstreckbar wie staatliche. Zulässigkeit Statt sich an ein staatliches Gericht zu wenden, können die Parteien vereinbaren, die Regelung ihres Streites (oder gar sämtlicher künftiger Streitigkeiten) zur Schlichtung einer oder mehreren Privatpersonen (Schiedsgericht) zu übertragen (indem sie eine Schiedsklausel bereits in einem Vertrag aufnehmen oder indem sie sich darüber im Streitfall verständigen). Dies ist zulässig, soweit die Parteien über ihre Ansprüche frei verfügen können (was namentlich bei obligationenrechtlichen Ansprüchen, vertraglichen Ansprüchen, Schadenersatz, der Fall ist). Im Bereich des Familienrechts (so z.B. Scheidung, Kindesverhältnis usw.) und in anderen besonderen Rechtsgebieten ist dagegen ein Schiedsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren Das Schiedsverfahren wird in seinen Grundzügen vom kantonalen Recht geordnet. Die meisten Kantone sind Mitglieder des Konkordats über das Schiedsverfahren; dieses regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, die Ernennung, Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter sowie die Beschwerdemöglichkeiten usw. In den Grenzen des Konkordats steht es den Parteien frei, selber die Einzelheiten des Verfahrens zu bestimmen. Der Vorteil des Schiedsverfahrens kann namentlich darin liegen, dass ein Verfahren rascher abgeschlossen wird und dass besonders qualifizierte und mit dem strittigen Sachverhalt gut vertraute Schiedsrichter ernannt werden können und die Partein selber Regeln erlassen dürfen, welche die beförderliche Erledigung des Streites ermöglichen. Schiedsgerichtsverfahren erweisen sich allerdings in der Regel als recht kostspielig. Besondere Gerichtsbarkeit in Deutschland Zur Besonderen Gerichtsbarkeit gehören die Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Art. 95 Abs. 1 GG errichtete der Bund als oberste Gerichtshöfe des Bundes den Bundesgerichtshof (in Karlsruhe), das Bundesverwaltungsgericht (in Berlin, Umzug nach Leipzig geplant), den Bundesfinanzhof (in München), das Bundesarbeitsgericht (in Erfurt) und das Bundessozialgericht (in Kassel). 1. Arbeitsgerichtsbarkeit Die Arbeitsgerichte entscheiden in Streitigkeiten, die das Arbeitsleben betreffen. Also sowohl dann, wenn es um den individuellen Arbeitsvertrag geht, als auch dann, wenn es um allgemeine Fragen, wie um eine Auseinandersetzung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber geht. Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte sind jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für 5 Jahre in ihr Amt berufen. Die Vorschläge für eine Berufung werden grundsätzlich von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden unterbreitet. Gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte ist die Berufung bzw. die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich. Arbeitsgerichte Gerichte für Arbeitssachen sind die Arbeitsgerichte (1. Instanz), die Landesarbeitsgerichte (2. Instanz) und das Bundesarbeitsgericht (3. Instanz). Zu unterscheiden sind das Urteils- und das Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG). Beim Beschlussverfahren erforscht das Gericht der gestellten Anträge von Amts wegen. Für das Urteilsverfahren gilt dagegen die Zivilprozessordnung entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (§§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6, 72 Abs. 5 ArbGG). 2. Sozialgerichtsbarkeit Die Sozialgerichtsbarkeit ist die besondere Gerichtsbarkeit für das Sozialrecht. Es bestehen drei Rechtszüge: die Sozialgerichte (Klage) Landessozialgerichte (Berufung, Beschwerde) und das Bundessozialgericht (Revision) ausgeübt. Das Verfahren ist mit Ausnahme vor dem Bundessozialgericht kostenfrei. 3. Finanzgerichtsbarkeit Sie gehört zur Besonderen Gerichtsbarkeit und ist zweistufig. In den Ländern bestehen Finanzgerichte als erste Instanz. Zweite Instanz und damit oberstes Bundesgericht ist der Bundesfinanzhof. Die Gerichte arbeiten auf der Grundlage der Finanzgerichtsordnung. Zuständig ist die Finanzgerichtsbarkeit u.a. für Streitigkeiten über alle bundesgesetzlich geregelten Steuern, soweit diese von den Finanzbehörden des Bundes oder der Länder verwaltet werden. Vor Klageerhebung muss regelmäßig ein Einspruchsverfahren durchgeführt werden. 4. Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört zur Fachgerichtsbarkeit. Der Weg zu den Verwaltungsgerichten ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit nicht durch Bundesgesetz eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung erfolgt ist. Für Gebiete des Landesrechts kann die anderweitige Zuweisung auch durch Landesgesetz erfolgen. Die verwaltungsgerichtliche Klage richtet sich insbesondere auf die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes einer Behörde, die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes oder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. In der Regel muss vor Klageerhebung, die einen Verwaltungsakt betrifft, ein behördliches Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. In Eilfällen können die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch vorläufigen Rechtsschutz gewähren . Das Bundesverwaltungsgericht ist als ein Revisionsgericht errichtet worden, das die Rechtseinheit im Bereich des zum allgemeinen Verwaltungsrecht gehörenden Bundesrechts zu wahren hat. Seine Hauptaufgabe besteht also darin, über die richtige Auslegung und Anwendung des Bundesrechts zu entscheiden. Insoweit ist es reine Rechtsinstanz. Schiedgerichtsverfahren I. Allgemeines: Entscheidung über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche statt durch ordentliche Gerichte durch ein von den Parteien eingesetztes Schiedsgericht (§§1025-1066 ZPO); ausgenommen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Wohnungsmietverhältnisses. – Die ordentlichen Gerichte werden hinsichtlich einzelner Akte wie Beeidigung von Zeugen, Vollstreckbarkeitserklärung, Niederlegung des Schiedsspruchs tätig; ist keine Zuständigkeit vereinbart, ist für diese Verrichtungen das Gericht zuständig, das den Rechtsstreit ohne Sch. zu entscheiden hätte. - Vorteil des Sch. ist häufig schnellere und den wirtschaftlichen Belangen der Parteien dienlichere Entscheidung. – Sch. ist zu unterscheiden von Verfahren des Schiedsgutachters, das nur Feststellung einzelner, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen betrifft, z.B. der Schadenshöhe. II. Abschluss der Schiedsvereinbarung: Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in der Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden (§1029ZPO). Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein (§1031ZPO). Wird vor einem ordentlichen Gericht erhoben, obwohl eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist die Klage auf Rüge des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§1032ZPO). Schiedsgericht Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das im schiedsrichterlichen Verfahren entscheidet. Erforderlich ist ein Vertrag in dem sich die Parteien dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen. Im Verfahrensrecht ist eine solche Vereinbarung nur in Sachen zulässig, in denen die Parteien einen Vergleich schließen können. Der Schiedsspruch schließt ein schiedsrichterliches Verfahren ab. Mit ihm wird über die streitige Privatsache endgültig entscheiden. Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben; eine Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. 6. Zivilprozess auf Bundesebene Die Gesetzgebungskompetenz im Bereiche des Zivilprozessrechts ist in Art. 64 Abs. 3 BV zwar grundsätzlich, aber nicht umfassend den Kantonen überlassen worden. Neben den Kantonen ist auch der Bund für die Regelung gewisser Teile des Zivilprozessrechts zuständig. Die Gesetzgebung des Bundes zum Zivilprozessrecht bezieht sich auf zwei Gebiete: - Einmal sind dem Bunde einzelne Teile der Zivilgerichtsbarkeit umfassend vorbehalten. - Im weiteren ist der Bund berechtigt, mit zivilprozessualen Normen in die an sich den Kantonen überlassenen Bereiche einzugreifen. Die Zivilgerichtsbarkeit des Bundes Die Zivilgerichtsbarkeit des Bundes beschlägt drei Materien, nämlich: - die bundesrechtlichen Rechtsmittel Zivilsachen werden grundsätzlich zuerst von kantonalen Gerichten beurteilt. Das Bundesgericht hat deshalb über Rechtsmittel zu entscheiden, die gegen Urteile solcher Gerichte ergriffen werden. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann das Bundesgericht auf Berufung hin die Anwendung von Bundesrecht überprüfen, wenn der Streitwert wenigstens 8.000 Franken beträgt. In allen Zivilsachen, die nicht der Berufung unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, insbesondere wenn die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichte streitig ist. - die Vollstreckung für Geldforderungen - die erstinstanzliche Beurteilung gewisser Streitigkeiten durch das Bundesgericht Das Bundesgericht urteilt auch als einzige Instanz (Direktprozess) über zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von wenigstens 20.000 Franken, wenn Private solche Streitigkeiten unmittelbar von ihm behandelt wissen wollen, um Zeit zu gewinnen. Es befasst sich ferner mit zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen einem Kanton und dem Bund oder Kantonen unter sich. Zivilrechtliche Ansprüche von Privaten oder Korporationen gegen den Bund können ihm ebenfalls unterbreitet werden, wenn der Streitwert wenigstens 8.000 Franken beträgt. Bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen Sache des Bundes ist es, die sich aus dem nebeneinander von 26 verschiedenen kantonalen Prozessgesetzen ergebenden Schwierigkeiten zu lösen. Solche betreffen vor der Klageerhebung hauptsächlich der Zuständigkeitsfrage. Nach der Klageerhebung stellt sich das Problem der Rechtshilfe. Die Etappen des Verfahrens bestehen im allgemeinen in der Erreichung einer Beschwerdeschrift mit Angabe der Gründe durch den Beschwerdeführer, in der Einladung der Gegenpartei, sich dazu zu äussern, und im Urteil. Ein weiterer Schriftwechsel kann angeordnet werden. Wenn das Bundesgericht als erste Instanz entscheidet, lassen sich die Etappen des Verfahrens mit denen vor den kantonalen Gerichten vergleichen. Der Bundesgerichtshof In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der BGH zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen Endurteile des Oberlandesgerichts und die Sprungrevision gegen Endurteile des Landgerichts, ferner für Rechtsbeschwerden gegen bestimmte Beschlüsse des OLG (§ 133 GVG). Rechtsbeschwerde ist eine Beschwerde, die nur darauf gestützt werden, dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung das formelle oder materielle Recht verletzt hat. Beschwerdeverfahren Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.. Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss. 7. Strafprozess auf kantonaler Ebene Das erstinstanzliche Vefahren Ein Strafverfahren durchläuft in der Regel ertsinstanzlich verschiedene Etappen: 1. Gerichtspolizeiliche Ermittlungen Zunächst soll festgestellt werden, ob ein für die Einleitung einer eigentlich Strafuntersuchung hinreichender Tatverdacht besteht. Ist dies der Fall, sollen im Blick auf die Untersuchung die ersten Erhebungen getätigt, Täter und Tatspuren festgestellt und soweit notwendig gesichert werden. Gemäss dem Offizial- und Legalitätsprinzip haben die Strafverfolgungsbehörden alle ihnen zur Kenntnis gebrachten deliktsrelevanten Sachverhalte zu untersuchen und bei genügenden Tatverdacht zur gerichtlichen Aburteilung zu bringen. Entsprechende Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden in der Form einer Strafanzeige können von jedermann schriftlich oder mündlich bei der Bezirks- oder Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei erstattet werden (§ 20 StPO). 2. Gerichtliche Untersuchung Die Untersuchung ist das Verfahrensstadium, in dem ein Sachverhalt in einer Weise abgeklärt und auf dessen Strafbarkeit überprüft, dass hernach Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Diese Untersuchung wird üblicherweise durch den Bezirksanwalt geführt, kann jedoch auch in die Kompetenz des Staatsanwalts fallen, weshalb die StPO den Begriff des Untersuchungsbeamten verwendet. 3. Zwischenverfahren In dem Zwischenverfahren wird nach beendeter Strafuntersuchung über Einstellung des Verfahrens oder aber Anklageerhebung entschieden. Erfolgt die Anklageerhebung, so hat der urteilende Sachrichter über die Zulassung der Anklage zu entscheiden. 4. Hauptverfahren Das Kernstück des Strafprozesses ist das Hauptverfahren. Hier wird endgültig festgestellt, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat, sofern eine Anklage erhoben wurde. Für das Hauptverfahren gelten vor allem die Grundsätze der Mündlichkeit, der Unmittelbarkeit und der Öffentlichkeit. Am Hauptverfahren nehmen obligatorisch oder fakultativ die nachstehenden Personen teil: (1) die Richter und der Gerichtsschreiber (2) der Vorsitzende (3) der Ankläger Im Unterschied zum Bundes- und Militärstrafprozess ist der öffentliche Ankläger, der Staatsanwalt, in den meisten Kantonen nur in wichtigen Prozessen und bei relativ schweren Straftaten zum Erscheinen verpflichtet; sonst ist ihm die Teilnahme freigestellt. (4) der Geschädigte (5) der Angeklagte und sein allfälliger Verteidiger (6) das Publikum und der Gerichtsberichterstatter (7) der Gerichtsweibel Zur Bedienung des Gerichtes amtet der Gerichtsweibel. Er befasst sich auch mit der Verbindung zu den Parteien und zum Publikum. 5. Gang der Hauptverhandlung (1) die Behandlung von Vorfragen Es betrifft dies namentlich die örtliche Zuständigkeit, die Besetzung des Gerichtes, die Prozessvoraussetzungen sowie die Abnahme von diesbezüglichen Beweisen. (2) das Verlesen der Anklage (3) die Befragung des Angeklagten und die Abnahme von Beweisen (4) die Vorträge der Verfahrensbeteiligten bzw. ihrer Anwälte (Plädoyers) (5) das letzte Wort des Angeklagten (dies regelt das jeweilige kantonale Prozessrecht) 6. Beratung und Abstimmung Ist die Sache spruchreif, schreitet das Gericht zur Urteilsberatung, welche vor Bezirksgericht (und Bundesstrafinstanzen) geheim, vor Obergericht öffentlich ist. Der Referent stellt zuerst den Antrag zum Schuldpunkt; hernach äussern sich der Koreferent und schliesslich der Präsident dazu. Es folgt eine Abstimmung, an der die Richter ihre Stimme abgeben müssen. Die Mehrheit entscheidet. Ein Schuldspruch erfolgt, wenn nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Gesamtheit der Akten und nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung beim Richter die Überzeugung der Schuld geschaffen wurde. Andernfalls ergeht ein Freispruch. 7. Urteilsverkündung Urteil des Strafgerichts, meistens nach einer mündlichen Hauptverhandlung. 8. Rechtsmittel Das Urteil kann (vom Angeklagten, von der Zivilpartei oder von der Staatsanwaltschaft) mit einem Rechtsmittel angefochten werden, sei es im Wege der Appellation oder einer Nichtigkeitsbeschwerde, die aber nur eine Überprüfung der Rechtsanwendung gestattet. Der Verurteilte kann seine Begnadigung verlangen. Diese ist Sache des kantonalen Parlamentes. 9. Rechtskraft Formell rechtskräftig wird ein Urteil bei Beurteilung in letzter kantonaler Instanz oder nach ungenutztem Ablauf der Frist der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel sowie nach ausdrücklichem Verzicht auf das Rechtsmittel oder mit dessen Rücknahme. Über Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft schweigen sich die meisten Strafprozessordnungen aus. Die Bedeutung der erstinstanzlichen Etappen Die Bedeutung und die Dauer der ersten zwei Etappen unterscheiden sich je nach dem vom Kanton befolgten System: Wo die Ermittlungen der Polizei hinsichtlich ihrer Dauer und Ausdehnung breit angelegt sind, wird dem Beschuldigten frühzeitig die Möglichkeit eingeräumt, im Stadium der polizeilichen Befragung einen Anwalt beizuziehen; die Polizei ist zudem gehalten, beim zuständigen Richter nötigenfalls einen Haft- bzw. Haftverlängerungsbefehl sowie die erforderlichen Durchsuchungsbefehle usw. einzuholen. Wo die Polizei nur summarisch Ermittlungen erhebt und der Fall recht bald an den zuständigen Untersuchungsrichter (bzw. den Staatsanwalt) gelangt, haben die an das polizeiliche Ermittlungsverfahren gesetzten formellen Erfordernisse eine geringe Bedeutung. Vom Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie aus betrachtet besteht das Grundproblem darin, nach Möglichkeit zu vermeiden, dass zwei verschiedene Behörden (Polizei einerseits, Untersuchungsrichter bzw. Staatsanwalt andererseits) die gleiche Arbeit leisten. Gerichtliches Untersuchungsverfahren im Besonderen Die gerichtliche Untersuchung beginnt, wenn die Akten endgültig von der Polizei an den Untersuchungsrichter bzw. an den Staatsanwalt übergeben worden sind. Mehrere Kantone kennen als Untersuchungsorgane den Staatsanwalt und den Untersuchungsrichter; letzterer ist vielfach beauftragt, dem Staatsanwalt einen Untersuchungsbericht vorzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Verfahren einstellen oder Anklage erheben soll. Haftrichter Gewisse Kantone (so der Kanton Tessin) haben auf die Einsetzung eines Untersuchungsrichters verzichtet, dagegen einen besonderen Haftrichter geschaffen. Dieser führt keine eigentlichen Untersuchungen (hierfür ist ausschliesslich der Staatsanwalt zuständig), er übernimmt aber die Rolle des Untersuchungsrichters in Bezug auf die Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten und übt weitere Kontrollfunktionen im Untersuchungsverfahren aus. Gegenwärtig besteht in jedem Kanton ein Richter, der die Rechtmässigkeit der Haft überprüft (sofern sie vom Staatsanwalt oder einer anderen Behörde angeordnet wird) oder für die Ausstellung des Haftbefehls unmittelbar zuständig ist. In gewissen Kantonen wird die Rechtmässigkeit der Haft durch ein zweistufiges Verfahren gewährleistet; der Verhaftete kann gegen den Haftbefehl bei einer oberen Instanz (oft ein kollegiales Organ, wie die Anklagekammer) Beschwerde erheben. Diese obere Instanz ist auch fast überall zuständig, um die Haftdauer über eine gewisse Dauer hinaus zu verlängern. Einstellung und Strafbefehl Ist die Untersuchung abgeschlossen, entscheidet der Staatsanwalt, ob sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertig oder ob Anklage erhoben werden soll, damit der Beschuldigte vor Gericht gestellt wird. Dort, wo ein Strafantrag oder eine Strafanzeige von vornherein als unbegründet erscheint, kann der Staatsanwalt (u.U. bereits der Untersuchungsrichter) die Nichtanhandnahme verfügen. In mehreren Kantonen ist der Staatsanwalt (evtl. auch der Untersuchungsrichter) befugt, in leichten Fällen (meistens wo Busse oder relativ kurze Haftstrafe in Frage kommt), einen Strafbefehl zu erlassen, der, sofern der Beschuldigte keinen Einspruch erhebt, rechtskräftig wird; wird Einspruch erhoben, so gilt in der Regel der (stets begründete) Strafbefehl als Anklageschrift. Verfahren vor dem Strafgericht im Besonderen Durch die Anklageerhebung wird der Angeklagte an das Strafgericht überwiesen (in gewissen Kantonen kann die Anklageschrift vor einer oberen Behörde – Überweisungsbehörde, Anklagekammer – angefochten werden, oder sie muss, wie im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, von dieser oberen Behörde zugelassen werden). Der Strafgerichtspräsident lädt den Angeklagten, den Staatsanwalt, die Zeugen und Sachverständigen usw. zur Hauptverhandlung. In einer oder mehreren Sitzungen befragt das Gericht den Angeklagten, verhört die Zeugen und die Sachverständigen und nimmt nötigenfalls weitere Beweise (wie z.B. an einem Augenschein usw.) ab. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, es sei denn, Sicherheitsgründe oder der Schutz der Persönlichkeit, namentlich der Opfer von Delikten gegen die sexuelle Integrität, gebieten den Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Parteien können durch Fragen, Anträge usw. Stellung beziehen. Darauf wird das Wort dem Staatsanwalt und den Zivilparteien (d.h. den Geschädigten, die vorgängig erklärt haben, sie wollten sich am Strafverfahren beteiligen, um darin ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen) gegeben; danach kommt die Verteidigung an die Reihe. Gegebenenfalls wird das Wort zu Replik und Duplik erteilt. Das letzte Wort hat der Angeklagte. Das Gericht berät (meistens hinter geschlossenen Türen) und verkündet hernach in öffentlicher Sitzung sein Urteil. Die verschiedenen Gerichte Verwaltungsbehörde Bei minder schweren Straftaten, für die Busse und/oder Haft angedroht werden, kann u.U. ein Strafentscheid durch eine Verwaltungsbehörde (z.B. den Statthalter) ergehen. Der Betroffene kann dagegen Einspruch erheben (den er meist nicht zu begründen braucht). In diesem Fall wird die Sache von einem Gericht beurteilt. Bezirksgerichte Die Straftaten mittlerer Schwere werden in der Regel von Bezirksgerichten beurteilt, deren Präsident ein juristisch ausgebildeter Berufsrichter ist und deren Mitglieder oft aus Nichtjuristen bestehen, die ihre richterliche Tätigkeit nebenamtlich ausüben. In gewissen Kantonen sitzen neben dem Präsidenten Geschworene oder Schöffen, die für eine Sitzungsperiode (Session) oder fallweise bestimmt werden; der Angeklagte kann indessen auf deren Beizug verzichten, was z.B. im Kanton Tessin regelmässig der Fall ist. Geschworenengerichte Für die Beurteilung der schwersten Straftaten verfügen einige Kantone über ein Geschworenengericht, das aus einem (Präsident) oder mehreren juristisch ausgebildeten Berufsrichtern (meistens Mitglieder der obersten kantonalen Gerichtsbehörde) und einer Anzahl von Laien (Geschworenen) besteht. Die gegenwärtige Tendenz geht darin, diese Geschworenengerichte (die eine lange historische Tradition haben) durch Gerichte ohne Geschworene zu ersetzen. Das Verfahren vor dem Geschworenengericht ist in der Regel langwierig, kostspielig und schwerfällig; die von Fall zu Fall oder für eine Session durch das Los gewählten Geschworenen haben meistens eine weit geringere gerichtliche Erfahrung als die Laienrichter, die ihre Tätigkeit – wenn auch nur im Nebenamt – regelmässig ausüben. In den meisten Kantonen ist die Zuständigkeit der Geschworenengerichte entweder auf die Bezirksgerichte übertragen worden oder wurden sie durch aus Berufsrichtern zusammengesetzte obere Gerichte ersetzt. Im Kanton Zürich, in dem die Zuständigkeit der Geschworenengerichte beschränkt wurde, werden die Fälle, für die das Geschworenengericht grundsätzlich zuständig bleibt, vom Obergericht beurteilt, soweit der Angeklagte den Sachverhalt nicht bestreitet. Ablauf des Strafverfahrens nach dem deutschen Recht Ein Strafverfahren läuft in vier Stufen ab. Die erste Stufe ist das Ermittlungsverfahren oder vorbereitende Verfahren. Die zweite Stufe ist das Eröffnungsverfahren des Gerichts. Bei der dritten Stufe handelt es sich um das eigentliche Hauptverfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bis zur Rechtskraft. Die vierte Stufe ist das Vollstreckungsverfahren. Ermittlungsverfahren Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei eingeleitet, entweder von Amts wegen oder auf Strafanzeige. In bestimmten Spezialgebieten sind auch sonstige Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren berufen (z.B. Steuerfahndung des Finanzamts). Die Untersuchungen sind neutral durchzuführen, d.h. nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände sind zu berücksichtigen. "Herrin" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Sie kann selbst Ermittlungen vornehmen oder sonstige zuständige Stellen (meist die Polizei) damit beauftragen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Eröffnungsverfahren Nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht prüft der Richter, ob nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigte der angeklagten Straftat hinreichend verdächtig ist. Ist dies der Fall, so beschließt der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens. Anderenfalls beschließt der Richter die Nichteröffnung des Hauptverfahrens und begründet seinen Beschluss. Aus der Begründung muss sich ergeben, ob die Nichteröffnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt. Ein solcher Beschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Der Staatsanwaltschaft ist hingegen der Beschluss zuzustellen, weil sie sofortige Beschwerde einlegen kann. Hauptverfahren Es beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss, mit dem die Anklage (auch teilweise) zugelassen wird. Das Hauptverfahren dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Es endet also nicht bereits mit dem ersten Urteil, es sei denn, dieses wird rechtskräftig. Zum Hauptverfahren gehören auch alle Rechtsmittelinstanzen (Berufungsverhandlung und Revisionsverfahren). Der Beschuldigte heißt während des Hauptverfahrens Angeklagter. An das Hauptverfahren schließt sich im Falle einer Verurteilung das Vollstreckungsverfahren an. In dem Hauptverfahren entscheidet das Gericht über die Schuld des Angeklagten und über die Verhängung einer eventuellen Strafe. Das Kernstück dieses Verfahrensabschnittes ist die Hauptverhandlung. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bestimmt der Vorsitzende des Gerichts einen Termin und ordnet die erforderlichen Ladungen an. Der Angeklagte ist mit dem Eröffnungsbeschluss zu laden. Die Ladung des Angeklagten erfolgt durch Zustellung. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Hauptverhandlungstermin muss mindestens eine Frist von einer Woche liegen Hauptverhandlung Hauptverhandlung ist gesonderten Beschluss, der mit dem Urteil verkündet wird. In der Hauptverhandlung wird der Sachverhalt endgültig aufgeklärt und festgestellt. Die Verhandlungsleitung erfolgt durch den Vorsitzenden (Richter). Er hat den anderen Verfahrensbeteiligten zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen oder die Sachverständigen zu stellen. Nach § 241a StPO hat der Vorsitzende allerdings Zeugen unter 16 Jahren selbst (also allein) zu vernehmen. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Danach stellt der Vorsitzende fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und alle erforderlichen Beweismittel herbeigeschafft sind. Insbesondere stellt er fest, ob alle geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. Danach verlassen die Zeugen (meist nach Belehrung über die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die Strafbarkeit falscher Aussagen) den Gerichtssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten zur Person und über seine persönlichen Verhältnisse. Darauf verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift, eventuell mit den im Eröffnungsbeschluss erfolgten Änderungen. Sodann weist der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, dass es ihm freistehe, zur Sache auszusagen. Ist er zur Aussage bereit, äußert er sich anschließend zur Sache. Nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt die Beweisaufnahme. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und danach der Angeklagte bzw. sein Verteidiger die Gelegenheit zu ihren Schlussvorträgen (Plädoyer). Der Angeklagte erhält das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit dem Urteil. Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Bei einer Geldstrafe sind die Anzahl und Höhe der Tagessätze aufzunehmen. Wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, erfolgt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (Strafaussetzung) oder wird von Strafe abgesehen, so ist auch dies in der Urteilsformel festzuhalten. Im übrigen liegt die Abfassung der Urteilsformel im Ermessen des Gerichts. Der Urteilsformel folgen die Angaben der angewandten Paragraphen. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Außerdem werden die Urteilsgründe ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht diese Entscheidungen durch einen gesonderten Beschluss, der mit dem Urteil verkündet wird. 8. Strafprozess auf Bundesebene Bundesstrafgericht Zuständigkeit Das Bundesgericht beurteilt vor allem Nichtigkeitsbeschwerden, die gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist aber nur zulässig, wenn die kantonale Instanz Bundesrecht verletzt hat; der von der Vorinstanz als erwiesen angesehene Tatbestand kann vom Bundesgericht in diesem Rahmen nicht überprüft werden. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen, so wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Bundesrecht neu entscheidet. Erstinstanzlich beurteilt das Bundesstrafgericht bestimmte Straftaten die nach Meinung des Gesetzgebers die Eidgenossenschaft als solche besonders berühren (z. B. Delikte gegen den Staat und die Landesverteidigung, gegen den Volkswillen; Delikte, welche die Beziehungen zum Ausland stören, von Bundesbeamten begangene Delikte gegen Amts- und Berufspflichten, Sprengstoffdelikte, Fälschung von Geld und Zeichen des Bundes, Fälschung von Mass und Gewicht usw.). Der Bundesrat kann die Verfolgung und Beurteilung solcher Straftaten den Kantonen übertragen. Tut sie es nicht, wird die Untersuchung von der Bundesanwaltschaft und von einem eidgenösssischen Untersuchungsrichter durchgeführt. Diesfalls urteilt das Bundesstrafgericht als erste Instanz (in schweren Fällen – zum Beispiel von Aufruhr und Hochverrat – kann die Strafsache den Bundesassisen überwiesen werden). Beschwerdeverfahren Die Entscheide des Bundesstrafgerichts können mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim ausserordentlichen Kassationshof des Bundesgerichts angefochten werden. Den Verhandlungen des Bundesstrafgerichts gehen Ermittlungen und Untersuchungen voraus. Sie werden von Bundesorganen, nämlich von der Bundesanwaltschaft und vom eidgenössischen Untersuchungsrichter besorgt. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wickelt sich in der Form eines Schriftenwechsels unter den Beteiligten ab. Sofern die Beschwerde offensichtlich unzulässig, offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist, kann sie im vereinfachten Verfahren, d.h. in der Besetzung mit drei Richtern, die einstimmig entscheiden müssen, ohne öffentliche Beratung erledigt werden. Anderenfalls wird sie in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern bzw., wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Diskussion steht oder der Abteilungspräsident es anordnet, in der Besetzung mit fünf Richtern beurteilt. Die Etappen des Verfahrens bestehen im allgemeinen in der Einreichung einer Beschwerdeschrift mit Angabe der Gründe durch den Beschwerdeführer, in der Einladung der Gegenpartei, sich dazu zu äussern, und im Urteil. Ein weiterer Schriftenwechsel kann angeordnet werden. Wenn das Bundesgericht als erste Instanz entscheidet, lassen sich die Etappen des Verfahrens mit denen vor den kantonalen Gerichten vergleichen. Zusammensetzung Das Bundesstrafgericht besteht aus fünf Bundesrichter (s.oben). Die Begnadigung ist Sache der Vereinigten Bundesversammlung. Die Anklagekammer des Bundesgerichts überwacht die Voruntersuchung und entscheidet über die Zulassung der Anklage in Strafsachen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Diese Kammer entscheidet auch über interkantonale Gerichtsstandskonflikte, über Haftbeschwerden in Auslieferungsfällen und über streitige Zwangsmassnahmen nach Verwaltungsstrafrecht. Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheidet in Strafsachen (fünf Berugsrichter). Er ist zuständig für die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts, sofern für diese nicht die OLG-Zuständigkeit gegeben ist, ferner für bestimmte Beschwerden und Anträge (§ 135 GVG). § 135 GVG (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Abs. 6 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen, über Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen sowie über Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a Abs. 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Fällen. Beschwerdeverfahren Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtszugvoraussetzungen vorliegen. Statthaft ist die Beschwerde auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung (sog. außerordentliche Beschwerde). Als Form ist für die Beschwerde vorgeschrieben: Schriftform oder Erklärung zur Protokoll der Geschäftsstelle. Oft ist auch eine bestimmte Frist einzuhalten. Der Beschwerdeführer muss i.d.R. beschwert sein (Beschwer). Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Eine unzulässige Beschwerde wird von dem übergeordneten Gericht als Beschwerdegericht verworfen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsssätzlich die Verfahrensvorschriften des ersten Rechtszugs. Beim BGH besteht Bundesanwaltschaft, die mit einem Generalbundesanwalt und Bundesanwälten besetzt ist und die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den vor den BGH gehörenden Strafsachen, z. T. auch in den erstinstanzlichen Sachen des OLG, wahrnimmt. Beim BGH werden schleißlich Ermittlungsrichter bestellt. Sie können in Strafsachen, in denen das OLG in 1. Instanz zuständig ist, Untersuchungshandlungen an Stelle des Richters beim Amtsgerichts oder neben diesem vornehmen, wenn der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt (§ 169 StPO). § 169 GVG (1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. 9. Rechtsmittel in der Schweiz Auf kantonaler Ebene Ist eine Partei der Auffassung, der ihr gegenüber gefällte Entscheid sei rechtswidrig, kann sie diesen bei einer oberen Gerichtsbehörde anfechten. Unter den verschiedenen auf kantonaler Ebene hierzu zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln kann man zwei grosse Kategorien unterscheiden, wobei ihre Bezeichnung oftmals je nach Kanton variiert: Berufung oder Appellation Die Berufung, auch Appelllation genannt, bewirkt, dass ein oberes Gericht die Streitigkeit in einem relativ weiten Ausmass überprüft; diese Überprüfung schliesst die Feststellung des Sachverhalts (manchmal mit Einschränkungen) und die Rechtsanwendung ein. In manchen Kantonen geht die Tendenz dahin, auch schwere Straftaten (die meistens für den Betroffenen und die Opfer schwerwiegende Folgen haben) ebenfalls berufungsfähig zu erklären; sie werden somit oft in erster Instanz, wie die mittelschweren Straftaten, durch Bezirksgerichte beurteilt, das Obergericht entscheidet dann nur als Rechtsmittelinstanz. Auf kantonaler Ebene ist die Berufung nur in begrenztem Mass gewährleistet; zum einen, weil sich der Aufwand in geringfügigen Streitigkeiten nicht lohnt und zum andern, weil die wichtigen Streitigkeiten vielfach ohnehin bereits erstinstanzlich von einem qualifizierten oberen Gericht (Obergericht, Handelsgericht usw.) beurteilt weden. Wird eine Berufung gutgeheissen, entscheidet das Berufungsgericht in der Regel selbst in der Sache, d.h. sein Urteil ersetzt vollständig das erstinstanzliche. Nichtigkeitsbeschwerde Soweit die Berufung nicht zulässig ist, kann in der Regel Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann lediglich die Rechtsanwendung gerügt werden. Die tatsächlichen Feststellungen können nur in Frage gestellt werden, soweit sie auf Willkür beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in ihren Auswirkungen somit viel beschränkt. Oft wird dieses Rechtsmittel von einer besonderen Kammer des obersten kantonalen Gerichts (d.h. des Gerichts, das auch über die Berufung befindet) behandelt. In gewissen Kantonen besteht indessen ein eigentliches Kassationsgericht, das über die Nichtigkeitsbeschwerden gegen obergerichtliche Entscheide befindet. Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen, so entscheidet das Gericht in der Regel nicht in der Sache, weil es hier lediglich über Rechtsfragen und Willkür befindet; trotzdem kann es in manchen Kantonen aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selber entscheiden, sofern die Akten alle Elemente enthalten, um einen Sachentscheid zu fällen. In mehreren Kantonen ist indessen die Unterscheidung zwischen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde nicht so eindeutig und man findet Rechtsmittel, die gleichzeitig Elemente der einen und der anderen Kategorie aufweisen. Im Strafverfahren können in der Regel mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur gravierende Verfahrensmängel geltend gemacht werden (so z.B. rechtswidrige Bestellung oder Besetzung des Gerichtes, dessen sachliche Unzuständigkeit usw.), im allgemeinen die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sowie, was von erheblicher praktischer Bedeutung ist, die Verletzung des materiellen Strafrechts (d.h. insbesondere der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des eidgenössischen und kantonalen Strafrechts). Es gibt Kantone, in denen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht ausgeschlossen ist und andere (wie Zürich), in denen diese Rüge nur zulässig ist, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht nicht möglich ist. Rekurs (Beschwerde) Das Rechtsmittel des Rekurses ist in den schweizerischen Prozessordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Der Rekurs ist meist als ordentliches Rechtsmittel gestaltet, welches je nach Gesetz auf eine freie oder beschränkte Überprüfung des Anfechtungsgegenstands ausgerichtet ist. Das Anwendungsbereich umfasst die Tätigkeit sowohl der Untersuchungs- und Anklagebehörde wie auch der Gerichte. Inhaltlich bezieht sich der Rekurs auf das Verfahren und die Erkenntnistätigkeit, auf letztere insoweit, als nicht Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde Platz greift. Dem Rekursrecht untersteht das Verhalten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichte der ersten Instanz. Prorogation Die meisten Kantone sehen vor, dass Streitigkeiten mit einem hohen Streitwert in der Regel direkt vor einem oberen Gericht anhängig gemacht werden müssen, d.h. bei jenem Gericht, das in den übrigen Streitigkeiten ordentlicherweise als Berufungsinstanz amtet. Erreicht die Streitigkeit diesen hohen Streitwert nicht, aber übersteigt er eine niedrigere, dennoch erhebliche Streitsumme, können die Parteien einvernehmlich dasselbe obere Gericht erstinstanzlich anrufen. Diese Lösung hat den Vorteil, dass die üblicherweise zuständigen Gerichte von meist komplizierten Prozessen entlastet werden, die ohnehin durch Berufung vor das kantonale Berufungsgericht gelangen würden und letztinstanzlich an das Bundesgericht als Berufungsinstanz weitergezogen werden können. Revisionsgesuch Das Revisionsgesuch muss auf neuen und erheblichen Tatsachen beruhen, die dem Gericht bei der Beurteilung der Streitigkeiten nicht bekannt waren. Es handelt sich um ein besonderes Rechtsmittel, das, je nach Kanton, beim Gericht, das ohne diese Tatsachen zu kennen entschieden hat, oder das bei einem Gericht (in der Regel bei jenem, das über die Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet) anzubringen ist. Wird das Gesuch guthgeheissen, muss das Gericht, das bereits in der Sache entschieden hatte (evtl. in anderer Zusammensetzung), oder ein anderes vom Revisionsgericht bezeichnetes Gericht einen neuen Sachentscheid fällen. Auf Bundesebene Berufung an das Bundesgericht - Zivilrechtsstreitigkeiten Die Berufung an das Bundesgericht ist möglich bei Zivilrechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wenn der Streitwert vor der letzten Instanz wenigstens 8.000 Franken betragen hat; ferner in gewissen vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten im Bereich des gewerblichen und geistigen Eigentums, der Wertpapiere, der Versicherungspolicen usw., sowie in bestimmten im Gesetz aufgezählten nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten. Mit diesem Rechtsmittel kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, wende nicht ausländisches Recht an, wie es das schweizerische Privatrecht vorschreibt, oder stelle zu Unrecht fest, dass die Ermittlung des ausländischen Rechts nicht möglich sei. Bei nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten kann ausserdem gerügt werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an. Staatsrechtliche Beschwerde Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger muss dagegen mit der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden. Im Bereich des Zivilrechts wird diesbezüglich meist die willkürliche (d.h. nicht lediglich falsche, sondern offensichtlich unhaltbare) Feststellung von Tatsachen einschliesslich die willkürliche Beweiswürdigung geltend gemacht; gelegentlich wird auch die Verfassungswidrigkeit des anwendbaren kantonalen Rechts oder die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt. Zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde Gegen nicht berufungsfähige Entscheide kann in gewissen Fällen beim Bundesgericht die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Damit können nur bestimmte Rügen vorgebracht werden; diese können die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts, ausländischen statt eidgenössischen Rechts oder umgekehrt, die Anwendung und Ermittlung des ausländischen Rechts oder die Verletzung von Vorschriften über die sachliche, örtliche oder internationale Zuständigkeit der Behörden betreffen. Bundesstrafgericht – Anfechtung kantonaler Urteile Die letztinstanzlichen kantonalen Urteile und Einstellungsbeschlüsse unterstehen in der Regel Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht, die ausschliesslich wegen Verletzung eidgenössischen Rechts erhoben werden kann. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (es handelt sich vor allem um Verletzung der aus Art. 4 der Bundesverfassung abgeleiteten Rechte, wie z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots in Bezug auf tatsächliche Feststellungen und Beweiswürdigung sowie in Anwendung des kantonalen Rechts) kann ausschliesslich mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gerügt werden. Revision und Erläuterung Die Bestimmungen über das bundesgerichtliche Verfahren regeln auch die Einzelheiten für Gesuche um Revision oder Erläuterung der vom Bundesgericht gefällten Urteile. 9. Rechtsmittel in Deutschland Rechtsbehelfe - Rechtsmittel · "Rechtsbehelf": Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten wird. Als Oberbegriff umfasst er auch das · "Rechtsmittel": Rechtsbehelf, auf den hin ein höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft. Als "Rechtsmittel" bezeichnet man deshalb nur folgende Rechtsbehelfe: "Berufung": Eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. "Revision": Eröffnet nur die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung. "Beschwerde": Statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen. Berufung ist das Rechtsmittel in Zivilverfahren, das grundsätzlich gegen Urteile der I. Instanz gegeben ist. In der Berufungsinstanz (2. Instanz) wird der Prozess völlig neu geführt. Alle Beweise müssen neu erhoben werden, und kein Richter darf mitwirken, der in der Vorinstanz schon einmal entschieden hat. Neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen jedoch nur eingeschränkt vorgetragen werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung im Zivilprozess ist beim nächsthöheren Gericht einzureichen und zu begründen. Berufungsgericht ist das Landgericht für Entscheidungen des Amtsgerichts (Ausnahmen gelten beim Familiengericht) und das Oberlandesgericht für die Entscheidungen des Landgerichts. Voraussetzung für die Berufung ist eine Beschwer des Berufungsklägers. Dies bedeutet, dass die Entscheidung, die angefochten werden soll, ungünstig für ihn ist. Die Beschwer muss im Zivilprozess mehr als € 600,- (611a ZPO - Berufungssumme) betragen. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift beim übergeordneten Land- bzw. Oberlandesgericht eingelegt. Sie muss begründet werden und von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Instanzenzug: Amtsgericht-Landgericht Landgericht -Oberlandesgericht Familiengericht – Oberlandesgericht Revision Die Revision ist ein Rechtsmittel, das im Gegensatz zur Berufung keine erneute Tatsachenistanz eröffnet, sondern nur der Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler dient. Im Zivilprozess findet die Revision grundsätzlich nur gegen Berufungsurteile des Oberlandesgerichtes statt. Wenn bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwer Euro 30.000,- nicht übersteigt, wird eine Revision vom Oberlandesgericht nur ausnahmsweise zugelassen. In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts an das Bundesarbeitsgericht dann statthaft, wenn sie das Landesarbeitsgericht direkt oder das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Beschwerde Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das in verschiedenen Verfahrensordnungen vorgesehen ist. Dabei ist die Beschwerde grundsätzlich gegen Beschlüsse und Verfügungen, nur ausnahmsweise gegen Urteile zugelassen. Der Beschwerdeführer muss in der Regel beschwert sein. Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Ansonsten wird sie dem übergeordneten Gericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Sprungrevision Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann unmittelbar die Revision eingelegt werden, wenn der Gegner eingewilligt und der BGH die Sprungrevision zugelassen hat. Im Strafprozess kann gegen Urteile des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden, wenn es dem Beschwerdeführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt. Auch gegen das Urteil eines Verwaltugsgerichtes ist die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn das Verwaltungsgericht diese zugelassen hat sowie Kläger und Beklagte schriftlich zustimmen. Das Bundesverwaltugsgericht ist an die Zulassung gebunden. 10. Fachstrafgerichte BV 58 I verbietet ausdrücklich Ausnahmegerichte, d.h. Gerichte, die ausserhalb der verfassungsmässigen Gerichtsorganisation stehen und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle gebildet werden. Von den Ausnahmegerichten abzugrenzen sind: Sondergerichte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmung für die Beurteilung von bestimmten Täter- oder Deliktskategorien eingesetzt werden. Der Grund für diese Einsetzung liegt zumeist darin, dass die Gerichte über besonderes Fachwissen verfügen müssen (Spezial- oder Fachgerichte). Häufig gelten für diese auch besondere Verfahrensvorschriften, was verfassungsmässig zulässig ist. Hier wären zu nennen: - Militärgerichte zur Durchführung des materiellen Militärstrafrechts, vorwiegend gegenüber Militärpersonen - Jugendgerichte zur Beurteilung von Kindern und Jugendlichen von 7 bis 18 Jahren (GVG 34, 45; StPO 386 f.) - Wirtschaftsstrafgerichte im Kanton Bern und Freiburg Jugendgerichte In einer gewissen Zahl von Kantonen werden Kinder und Jugendliche erstinstanzlich von einem Jugendgericht beurteilt. Dieses besteht aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichtes und aus nebenamtlichen, für die Jugendstrafrechtspflege besonders geeigneten Jugendrichtern, deren Anzahl vom Kantonsrat festgesetzt wird (§ 35 GVG). Bei der Bestellung der Richter wird darauf geachtet, dass Personen mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Jugendfürsorge Einsitz nehmen. Der Nachteil der Spezialgerichte besteht oft in der geringeren Anzahl der zu behandelnden Urteile, solche Gerichte sind also oft unterbeschäftigt, sodass die Richter keine genügenden Erfahrungen sammeln können. Aus diesem Grund hat z.B. der Kanton St. Gallen im Jahre 1989 die Jugendgerichte abgeschafft und ihre Kompetenzen den ordentlichen Gerichten überwiesen. Im allgemeinen werden die Verfahren gegen Minderjährige durch besondere Bestimmungen geregelt, die vor allem eine (Nach-) Erziehung und Wiedereingliederung des Täters bezwecken und dabei seine Persönlichkeit schützen sollen. Ein grosser Teil dieser Bestimmungen sind im Strafgesetzbuch enthalten. Die Untersuchung wird in den meisten Kantonen von Fachleuten geführt; diese dürfen wegen ihren besonderen Kenntnissen gelegentlich auch an der Beratung teilnehmen. Um den Betroffenen die psychische Belastung einer Verhandlung zu ersparen, werden indessen die meisten Massnahmen und Jugendstrafen gegenüber Minderjährigen durch Strafbefehle verhängt, die vom Jugendanwalt erlassen werden und gegen die der Minderjährige Einspruch erheben kann; in diesem Fall entscheidet das Gericht. Das Jugendgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Das Sekretariat des Jugendgerichts ist administrativ der Kantonsgerichtskanzlei angegliedert. Die Sitzungen des Jugendgerichtes finden in der Regel in Teufen an einem Mittwochnachmittag statt. Das Verfahren vor dem Jugendgericht ist nicht öffentlich. Ansprechpartner für ein straffällig gewordenes Kind oder Jugendlichen im Alter von 7 bis 18 Jahren ist jedoch nicht das Jugendgericht, sondern der Jugendanwalt. Er führt die erforderliche Untersuchung durch und erlässt in klaren und weniger gravierenden Fällen eine entsprechende Strafverfügung. Das Jugendgericht ist für folgende Fälle zuständig: o wenn die Untersuchung des Jugendanwaltes ergibt, dass die Sach- und Rechtslage unklar ist. o wenn eine Freiheitsstrafe von über 14 Tagen oder eine ähnlich schwerwiegende Massnahme in Betracht fällt (unter solchen Massnahmen ist hauptsächlich die Unterbringung in einer geeigneten Institution für Jugendliche zu verstehen). o als Rechtsmittelinstanz bei Einsprachen gegen Strafverfügungen des Jugendanwaltes. o für Rekurse gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft über die Entlassung aus einer Anstalt. Die Urteile des Jugendgerichtes können beim Obergericht angefochten werden, mit Ausnahme von Übertretungsdelikten. Militärgerichte Das schweizerische Militärstrafrecht ist vom Grundsatz der Einheit von materiellem und formellem Recht beherrscht. Wer dem MStG untersteht, wird auch durch militärische Instanzen verfolgt und beurteilt. Verübt eine Militärperson eine strafbare Handlung, die nicht nach MStG geahndet wird, so ist sie nach bürgerlichem Recht strafbar und untersteht bürgerlicher Gerichtsbarkeit (Art. 7 und 219 Abs. 1 MStG). Die örtliche Zuständigkeit ist nach der militärischen Gerichtsbarkeit anders geregelt als nach der bürgerlichen. Nach der letzten ist für die örtliche Zuständigkeit vor allem der Ort der Begehung massgebend. Die dem MStG unterstellten Personen werden dagegen für ihre Delikte vor allem durch die Behörden jener Einheit verfolgt und beurteilt, der sie zur Zeit der Tatbegehung zugeteilt waren (Art. 26 ff. MStG). Die vom Militärgesetzbuch vorgesehenen Straftaten werden von den Militärgerichten beurteilt. In Friedenszeiten handelt es sich erstinstanzlich um 12 Divisionsgerichte, denen die nötigen Untersuchungsrichter und Ankläger (Auditoren) zur Verfügung stehen. Ihre Urteile können bei (drei) Militärappellationsgerichten angefochten werden; deren Entscheide sind unter gewissen Voraussetzungen an das Militärkassationsgericht weiterziehbar. Die Richter der Divisionsgerichte müssen der Truppe angehören; sie sind deshalb mit den Wirklichkeiten des Militärlebens vertraut, was dem Angeklagten oft zum Vorteil gereicht. In leichteren Fällen kann die Tat disziplinarisch geahndet werden. An der Spitze der Militärjustiz steht der Oberauditor im Range eines Brigadiers, dessen Aufgaben aber vor allem im administrativen Bereich liegen. Wirtschaftsstrafgerichte In gewissen Kantonen bestehen besondere Strafgerichte zur Beurteilung von Wirtschaftsdelikten (Wirtschaftsstrafgerichte). Sie sind namentlich für die Verfolgung von Vermögens- und Fälschungsdelikten zuständig, die besondere wirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen oder die Prüfung einer grossen Menge schriftlicher Beweisstücke erfordern. Diese Gerichte setzen sich aus Richtern zusammen, die mit den einschlägigen Fachgebieten besonders vertraut sind. In der Regel sind ihre Urteile nicht berufungsfähig. Jugendgerichte in Deutschland Über die Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte, und zwar nach der Schwere des Falls O/ der Jugendrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht O/ das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht oder O/ die Jugendstrafkammer beim Landgericht Jugendgerichte bestehen also bei den Amts- und Landgerichten, dagegen nicht bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof; dort entscheiden die allgemein zuständigen Spruchkörper auch in Jugendstrafsachen. Der Jugendrichter des Amtsgerichts ist zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel als Sanktionen zu erwarten sind und der Staatsanwalt beim ihm Klage erhebt. Die Jugendkammer des Landgerichts entscheidet in Sachen, die nach dem Katalog des § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. Für alle übrigen Verfahren ist in erster Instanz das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht zuständig. Die Verhandlungen vor den Jugendgerichten ist nicht öffentlich. Die Jugendgerichte entscheiden auch über Verfehlungen Heranwachsender. Dann ist jedoch die Verhandlung öffentlich. Für die Strafbarkeit und die Verurteilung von Straftätern, die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren, gilt das allgemeine Straf- und Strafprozessrecht nur, soweit nicht das Jugendgerichtsgesetz Sondervorschriften enthält. Nach §§ 1, 3 JGG sind Jugendliche (zur Tatzeit 14-, aber noch nicht 18-jährige) nur bedingt verantwortlich, nämlich soweit sie ihrer Entwicklung nach die erforderliche Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit besaßen. Heranwachsende (zur Tatzeit 18-, aber noch nicht 21-jährige) sind voll verantwortlich. Während bei Jugendlichen stets das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden ist, entscheidet beim Heranwachsenden das Gericht im Einzelfall, ob der Täter nach seinem Reifegrad oder der Art seiner Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen und daher nach Jugendstrafrecht abzuurteilen oder ob er wie ein Erwachsener nach allgemeinem Strafrecht zu bestrafen ist. Wehrstrafgerichte Die frühere deutsche Militärgerichtsbarkeit ist aufgehoben worden. Daher wird seit Errichtung der Bundeswehr die Gerichtsbarkeit über Soldaten - auch soweit es sich um militärische Straftaten handelt – von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Die Errichtung von Wehrstrafgerichten ist nur vorgesehen für den Verteidigungsfall sowie über Angehörige der Streitkräfte, die in das Ausland entsandt sind. Als oberster Gerichtshof soll in diesen Fällen der BGH fungieren. Quellen: 1. Habschied, Walter, J.: Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht. Basel 1990. 2. Hauser, Robert/Schweri Eduard: Schweizerisches Strafprozessrecht. Basel 1997. 3. Frank, Richard: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung. Zürich 1997. 4. Kümmer, Max: Grundriss des Zivilprozessrechts. Bern 1984. 5. Spühler, Karl/Reetz, Peter/Vock, Dominik/Graham-Siegenthaler, Barbara. Neuerungen im Zivilprozessrecht. Zürich 2000. 6. Schmid, Niklaus. Strafprozessrecht. Zürich 1997. 7. Vogel, Oscar: Grundriss des Zivilprozessrechts. Bern 1999. 8. URL://www.bger.ch