Zu welchen Gerichten gehören folgende Streitigkeiten? Notieren Sie alle wichtigen Worte, die Ihrer Meinung nach Rechtsbegriffe sind. 1. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. Mai 2002, der den Plan für den vierstreifigen Ausbau der B 96 in Brandenburg von der Anschlussstelle Rangsdorf des Berliner Autobahnrings bis zur südlichen Landesgrenze Berlins feststellt. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt, ihn abzulehnen. Gericht: 2. Der Antragsteller und Beschwerdegegner, ein deutscher Staatsangehöriger, wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum April bis Dezember 1999 in Frankreich im deutsch-französichen Grenzgebiet i.S. des Art. 13 Abs. 5 Buchst. c des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. Er war in der fraglichen Zeit an insgesamt 206 Arbeitstagen in Deutschland als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten, weil er aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) als sog. Grenzgänger vom (inländischen) Steuerabzug befreit war. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Freistellung vom FA widerrufen und ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erlassen. Der Antragsteller erhob eine Klage. Gericht: 3. Die Klägerin betreibt eine Kläranlage, für die ihr mit Bescheid befristet die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, das gereinigte Abwasser in ein Gewässer einzuleiten. Die Klägerin wendete sich gegen die Erhebung einer Abwasserabgabe. Gericht: 4. Der Kläger war bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit einem Schreiben, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu einem reduzierten Stundenlohn von 21,02 DM (vorher 25,30 DM brutto) an. Der Kläger hat eine Kündigungsschutzklage erhoben. Gericht: 5. Der Kläger ist im Jahre 1990 geboren und bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert. Er leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden mit epileptischen Anfällen. Zu Fuß kann er unter Aufsicht Strecken bis zu 100 Metern zurücklegen, darüber hinaus muss er getragen oder im Rollstuhl geschoben werden. Der Kläger beantragte unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Gewährung eines so genannten Therapie-Tandems. Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit dem Ergebnis ein, dass das Tandem zur Fortbewegung des Klägers nicht notwendig sei; die Stärkung von Muskeln, Koordination und Balancegefühl könne durch die regelmäßig durchgeführte Krankengymnastik erreicht werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Tandem ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei und Fahren mit einem Tandem über die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinausgehe, somit nicht mehr dem Ausgleich der Behinderung diene. Der Kläger reichte eine Klage ein. Gericht: 6. Der Kläger hatte ab März 1987 vorgezogenes Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit bezogen, das zum 1. Januar 1992 umgewertet und in der Folge jeweils angepasst wurde. Auf seinen Antrag vom 1994 bewilligte die Beklagte die Regelaltersrente ab Beginn des Antragsmonats; hierbei ergab sich gegenüber der bisherigen Rente ein um monatlich 199,75 DM höherer Zahlbetrag. Die Zahlung bereits ab dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. ab 1. März 1992, lehnte sie jedoch unter Hinweis auf die verspätete Rentenantragstellung ab. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rentenzahlung ab 1. März 1992. Gericht: 7. Die Parteien streiten darüber, ob infolge einer Aufrechnungserklärung der Beklagten der Arbeitsentgeltanspruch des Kläger erloschen ist. Die Beklagte stützt ihre Aufrechnung auf einen Rückforderungsanspruch, den sie aus der Überzahlung von Urlaubsgeld im Jahre 1999 herleiten will. Gericht: Beantworten Sie folgende Fragen. Antworten Sie kurz und bündig! Vergleichen Sie dann die deutschen und schweizerischen Schiedsgerichte, versuchen sie die Gemeinsamkeiten und event. Unterschiede herauszusuchen. Deutschland: Die Schiedsperson - Wer ist das? Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder kreisangehörigen und jeder kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinderats vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsfrau oder der Schiedsmann die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. 2. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen? Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Eigentlich ist es doch schade, bis dahin gute Beziehungen aufs Spiel zu setzen, weil o die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, o beim Einparken Ihr Auto beschädigt wird oder o der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem ruhigen Gespräch erörtern und so mithelfen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit der Schiedsperson nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5. 000 Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden. 3. Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson? Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engen Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht werden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten: in den so genannten Privatklagesachen. Das sind o Hausfriedensbruch o Beleidigung o Verletzung des Briefgeheimnisses o Körperverletzung o Bedrohung und o Sachbeschädigung Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann eine Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. 4. Wie läuft das Verfahren ab? Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch: es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich "zu Protokoll" erklären. Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossenen Vergleich schriftlich festgehalten. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zum Termin erscheint, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen. Der Schiedsspruch hat unter den Partein die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. 5. Was kostet das Schiedsverfahren? Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10 Euro, wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen. Setzen Sie die umgangssprachlichen Ausdrücke in die neutrale Form. 1. Der Beschuldigte hatte lange Finger. 2. Der Verurteilte hat gesiebte Luft zu atmen. 3. Der Verbrecher wurde zu Unterhaltszahlungen verdonnert. 4. Der Angeklagte hat dreckige Bemerkungen gemacht. 5. A. hat hinter schwedischen Gardinen gesessen. 6. Man hat ihn zu Gefängnis verknackt. 7. B. muss für den Diebstahl drei Monate abbrummen. 8. Der B. wurde auf freien Fuß gesetzt. 9. Die Beschuldigte B. ist schon auf freiem Fuß. 10. Der Verdächtigte hat dem Beschädigten gesagt: „Gib die Kohlen her!“ 11. C. führte an, er habe sich für das gestohlene Geld neue Klamotten gekauft. 12. Die beiden Verdächtigten haben in einer Kneipe gesessen. 13. Ich habe den Bullen nicht gesehen, sagte der D. a) das Lokal b) im Gefängnis sein c) freilassen d) Geld stehlen e) verurteilen f) eine Freiheitsstrafe verbüßen g) frech h) das Geld i) der Polizist j) verurteilen k) im Gefängnis verbringen l) die Kleidung m) nicht mehr in Haft sein Multiple - choice Übung zu den Texten Schiedsgerichte in Deutschland und in der Schweiz. Kreuzen Sie die jeweils richtige Antwort an. Es gibt stets nur eine richtige Antwort. 1. Das Schiedsverfahren a) soll das gerichtliche Verfahren ersetzen. b) soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen. c) soll den Rechtsstreit schlichten. 2. Die deutschen Schiedsrichter werden: a) gewählt. b) ernannt. c) ausgelost. 3. Das schweizerische Schiedsverfahren wird: a) vom Bundesrecht geordnet. b) von den staatlichen Gerichten geordnet. c) von dem kantonalen Recht geordnet. 4. Das Schiedsgericht kann a) alle bürgerlichen Streitigkeiten schlichten. b) nur die Nachbarschaftsstreitigkeiten schlichten. c) alle bürgerlichen Streitigkeiten schlichten, mit Ausnahme von Familiensachen. 5. Die Urteile der schweizerischen und deutschen Schiedsgerichten a) haben keine rechtliche Wirkung. b) sind nicht immer rechtskräftig. c) sind rechtskräftig. 6. Das deutsche Schiedsverfahren ist: a) aufwändig. b) preisgünstig. c) gebührenfrei. 7. Das schweizerische Verfahren ist: a) aufwändig. b) preisgünstig. c) gebührenfrei. 8. Die Schiedspersonen werden in Strafsachen in den so genannten Privatklagesachen tätig: a) nach der Erhebung der Privatklage. b) vor der Erbebung der Privatklage . c) gar nicht.