Gesetz über den Aufbau der Verwaltung im Reichsgau Sudetenland ("Sudetengaugesetz") vom 14. April 1939. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel I. Verwaltung des Reichsgaues Sudetenland § 1. Der Reichsgau Sudetenland ist ein staatlicher Verwaltungsbezirk und eine Selbstverwaltungskörperschaft. § 2. (1) An der Spitze des Reichsgaues steht der Reichsstatthalter; er hat seinen Dienstsitz in Reichenberg. (2) Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von den Behörden der Reichssonderverwaltungen, den Gliederungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und des Verkehrsgewerbes, den Dienststellen des Reichsnährstandes und der Reichskulturkammer sowie den Dienststellen sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften innerhalb des Reichsgaues unterrichten zu lassen und sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen. Er kann ihnen im Rahmen der Gesetze und der Weisungen der Obersten Reichsbehörden Anweisungen für den Bereich seinen Reichsgaues erteilen; die zuständigen Obersten Reichsbehörden können Weisungen des Reichsstatthalters aufheben. (3) Die Befugnisse nach Abs. 2 kann der Reichsstatthalter auf die ihm beigegebenen Beamten nicht übertragen. § 3. (1) Der Reichsstatthalter führt in der Stufe des Reichsgaues unter der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern nach den fachlichen Weisungen der Reichsminister innerhalb ihres Geschäftsbereichs die staatliche Verwaltung als Reichsverwaltung. (2) Die Behörden der Reichssonderverwaltungen in der Stufe des Reichsgaues mit Ausnahme der Reichsjustiz-, Reichsfinanz-, Reichsbahn- und Reichspostverwaltung, die im Reichsgau ihren Sitz haben, werden dem Reichsstatthalter angegliedert. Der Reichsstatthalter steht an der Spitze dieser Verwaltungen und wird in ihnen durch deren Behördenleiter vertreten. (3) Abs. 2 findet auf die Landesbauernschaft und die Landesversicherungsanstalt entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Reichsstatthalter in der Leitung der Landesbauernschaft durch den Landesbauernführer und in der Leitung der Landesversicherungsanstalt durch den Gauhauptmann vertreten wird. § 4. (1) Der Reichsstatthalter kann durch Verordnung mit Zustimmung der beteiligten Reichsminister und des Reichsministers des Innern Recht setzen, soweit nicht übergeordnetes Reichsrecht entgegensteht. (2) Die Befugnisse des Reichsstatthalters nach dem Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935 (RGBl. I. S. 65) bleiben im übrigen unberührt. § 5. (1) Der Reichsstatthalter führt die Selbstverwaltung des Reichsgaues unter der Aufsicht des Reichsministers des Innern. (2) Als Selbstverwaltungskörperschaft hat der Reichsgau öffentliche Aufgaben unter eigener Verantwortung zu erfüllen. (3) Der Reichsgau kann seine eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. (4) Dem Reichsstatthalter stehen für den Bereich der Selbstverwaltung Gauräte als Berater zur Seite. § 6. Der Reichsstatthalter wird vertreten in der staatlichen Verwaltung von einem allgemeinen Vertreter mit der Amtsbezeichnung Regierungspräsident, der unmittelbarer Reichsbeamter ist, in der Selbstverwaltung von einem allgemeinen Vertreter mit der Amtsbezeichnung Gauhauptmann; dieser ist Beamter des Reichsgaues als Selbstverwaltungskörperschaft. § 7. Nachgeordnete Behörden des Reichsstatthalters sind die Regierungspräsidenten in Aussig, Eger und Troppau. Die Regierungspräsidenten sind an die Weisungen des Reichsstatthalters gebunden. siehe hierzu die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gliederung der sudetendeutschen Gebiete vom 15. April 1939 (RGBl. I. S. 764). Artikel II. Verwaltung der Land- und Stadtkreise § 8. (1) Der Reichsgau gliedert sich in Stadt- und Landkreise. (2) Die Landkreise sind staatliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaften, die Stadtkreise sind Selbstverwaltungskörperschaften. (3) An der Spitze des Landkreises steht der Landrat, an der Spitze des Stadtkreises steht der Bürgermeister mit der Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. § 9. (1) Der Landrat führt die gesamte staatliche Verwaltung in der Stufe des Kreises im Rahmen der bisherigen Zuständigkeiten. (2) Der Reichsminister des Innern überträgt im Einvernehmen mit den beteiligten Obersten Reichsbehörden Aufgaben und Befugnisse bisheriger Sonderverwaltungen auf den Landrat. § 10. Die staatliche Verwaltung im Stadtkreis führt der Oberbürgermeister, soweit nicht für polizeiliche Angelegenheiten eine andere Regelung getroffen ist oder getroffen wird. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. § 11. (1) Der Landrat führt die Selbstverwaltung des Landkreises; für den Bereich der Selbstverwaltung stehen ihm Kreisräte als Berater zur Seite. (2) Als Selbstverwaltungskörperschaft hat der Landkreis öffentliche Aufgaben unter eigener Verantwortung zu erfüllen. (3) Der Landkreis seine Angelegenheiten durch Satzung regeln. (4) Die unmittelbare Aufsicht über den Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft führt der Regierungspräsident, die oberste Aufsicht der Reichsminister des Innern. Artikel III. Schlußbestimmungen § 12. (1) Die Behörden und Einrichtungen des Reichsgaues sind, soweit sie nicht Behörden und Einrichtungen des Reichsgaues als Selbstverwaltungskörperschaft, der Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, Reichsbehörden und Reichseinrichtungen. (2) Die Beamten und Lehrer dieser Behörden und Einrichtungen sind unmittelbare Reichsbeamte. § 13. Die Zuweisung der Einnahmen, die der Reichsgau und die Landkreise zur Erfüllung der ihnen als Selbstverwaltungskörperschaften zugewiesenen Aufgaben benötigen, wird durch Verordnung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsministers des Innern geregelt. § 14. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. siehe hierzu die Durchführungsverordnungen (1.) vom 10. Juni 1939 (RGBl. I. S. 764), (2.) vom 17. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1271), (3.) vom 21. Februar 1940 (RGBl. I. S. 411). siehe hierzu auch die Erste Verordnung über Aufgaben der Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften vom 17. Juli 1939 (RGBl. I. S. 1269) sowie die Verordnung über die Verwaltung der Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften vom 25. November 1939 (RGBl. I. S. 2373). § 19. Das Gesetz tritt am 1. Mai 1939 in Kraft. Berchtesgaden, den 14. April 1939. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern Frick Der Stellvertreter des Führers R. Heß Der Beauftragte für den Vierjahresplan Göring Generalfeldmarschall, Preußischer Ministerpräsident Der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers