Kaiserliches Patent vom 31. December 1851 (R.G.Bl. 2/1852) wirksam für den ganzen Umfang des Reiches womit die Verfassungs-Urkunde vom 4. März 1849, Nr. 150 des R.G.B., außer Gesetzeskraft erklärt, jedoch die Gleichheit aller Staats-Angehörigen vor dem Gesetze, sowie die Unzulässigkeit und die Abstellung jedes bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeits-Verbandes und der damit verbundenen Leistungen ausdrücklich bestätiget, ferner für die zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsätzen festgestellt, bis zur Kundmachung der hiernach auszuarbeitenden Gesetze aber die Beobachtung der dermalen in Wirksamkeit bestehenden Gesetze angeordnet wird Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien, König von Jerusalem ect; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc..; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien etc. ect. In Folge Unserer Anordnungen vom 20. August 1851, haben eindringende Untersuchungen der Verfassungs-Urkunde vom 4. März 1849, in Unserem Minister- und in Unserem Reichsrathe stattgefunden. Da nach dem Ergebnisse der gepflogenen Berathungen die bezogene Verfassungs-Urkunde weder in ihren Grundlagen der Verhältnissen des österreichischen Kaiserstaates angemessen, noch in dem Zusammenhange ihrer Bestimmungen ausführbar sich darstellt, so finden Wir Uns nach sorgfältiger Erwägung aller Gründe durch Unsere Regentenpflicht gedrungen, die erwähnte Verfassungs-Urkunde vom 4. März 1849 hiermit außer Kraft und gesetzliche Wirksamkeit zu erklären. Die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze, sowie die Unzulässigkeit und die durch besondere Gesetze gegen billige Entschädigung der früher Berechtigten erfolgte Abstellung jedes bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeits-Verbandes und der damit verbundenen Leistungen werden ausdrücklich bestätigt. Um zu denjenigen Einrichtungen zu gelangen, welche geeignet sind, den Bedürfnissen Unserer verschiedenen Völker, sowie de Bedingungen der Wohlfahrt aller Schichten derselben zu entsprechen und die Stärke Unserer Regierung zur Befestigung der äußeren und inneren Sicherheit, Einheit und Macht des Staates zu kräftigen, werden die Wege der Erfahrung und der sorgfältigen Prüfung aller Verhältnisse eingehalten und die daraus abgeleiteten organischen Gesetze fortschreitend zu Stande gebracht werden. Wir haben auf dem Grunde dieser Betrachtung nach Anhörung Unseres Minister- und Reichsrathes gleich dermalen in den zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsätzen festgestellt und die entsprechende Befehle ertheilt, damit solche zur öffentlichen Kenntniß gebracht und unverzüglich zu den Arbeiten ihrer Ausführung geschritten werden. Die nachfolgenden besonderen Gesetze werden die genaueren verbindlichen Bestimmungen und Einrichtungen enthalten; bis dahin sind die dermalen in Wirksamkeit bestehenden Gesetze zu beobachten. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am Ein und dreißigsten December im Achzehnhundert Ein und fünfzigsten, Unserer Reiche im vierten Jahre. Franz Joseph Fürst Schwarzenberg Auf Allerhöchste Anordnung: Ransonnet, Kanzleidirector des Ministerrathes. Allerhöchstes Cabinetschreiben Seiner Majestät des Kaisers vom 31. December 1851 (R.G.Bl. Nr. 4/1852) an den Ministerpräsidenten wodurch die für die organische gesetzgebung des Reiches festgestellten Grundsätze mit dem auftrage mitgetheilt werden, daß ohne alle Verzögerung von den Ministerien zu den Arbeiten der Ausführung geschritten und die Resultate sofort Seiner Majestät vorgelegt werden sollen. Lieber Fürst Schwarzenberg ! Mit Beziehung auf das Patent vom heutigen Tage erhalten Sie in der Beilage die von Mir nach Anhörung Meines Minister- und Meines Reichsrathes in den zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen gesetzgebung festgestellten Grundsätze, mit dem Auftrage, dafür zu sorgen, daß ohne alle Verzögerung von den ministerien, die es betrifft, zu den Arbeiten der Ausführung in angemessener Weise geschritten und die Resultate Mir vorgelegt werden. Wien am 31. December 1851. Franz Joseph Beilage Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates. 1. Die unter den alten historischen oder neuen Titeln mit dem österreichischen Kaiserstaate vereinigten Länder bilden die untrennbaren Bestandtheile der österreichischen kaiserlichen Erb-Monarchie. 2. Der Name "Kronländer" soll in der amtlichen Sprache nur als allgemeine Bezeichnung gebraucht, bei besonderer Benennung eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Titelbezeichnung ausgedrückt werden. 3. In jedem Kronlande sind landesfürstliche Bezirksämter (unter den üblichen Landesbenennungen) in angemessenen Bereichen aufzustellen und in denselben so viel als möglich die verschiedenen Verwaltungszweige inner bestimmten Gränzen der Wirksamkeit zu vereinigen. 5. Über die Bezirksämter werden unter den üblichen Landesbenennungen in administrativer Hinsicht Kreisbehörden (Comitate, Delegationen u. dgl.) aufgestellt. Der räumliche Umfang derselben wird mit Rücksicht auf die in früherer Zeit bestandenen Eintheilungen und mit Beachtung der gegenwärtigen Bedürfnisse zu bestimmen seyn. In kleinen Kronländern sowie überhaupt, wo kein Bedürfniß zur Aufstellung von Kreisbehörden eintreten sollte, werden solche entfallen. Die Kreisbehörden sind der Landesstelle (Punkt 6) untergeordnet, und haben theils einen überwachenden, theils einen ausübenden und administrativen Wirkungskreis. 6. Über den Kreisbehörden steht in den Kronländern die Statthalterei und der Landeschef. Besondere Bestimmungen werden die geschäftsbehandlung, den Wirkungskreis der Statthalterei, die Stellung und die Vollmachten des Landeschefs und die Unterordnung unter die höchsten Autoritäten festsetzen. 7. Als Ortsgemeinden werden die faktisch bestandenen oder bestehenden Gemeinden angesehen, ohne deren Vereinigung da, wo sie nothwendig ist oder begründet gewünscht wird, nach Maßgabe der Bedürfnisse und Interessen auszuschließen. 8. Bei der Organisation der Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden, besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und landesfürstlichen Städte zu berücksichtigen. 9. Bei der Bestimmung der Landesgemeinden kann der vormals herrschaftliche große Grundbesitz unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbane der Ortsgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden. Mehrere vormals herrschaftliche unmittelbar anstoßende Gebiete können sich für diesen Zweck vereinigen. 10. Die Gemeindevorstände der Land- und Stadtgemeinden sollen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue und Gehorsam an den Monarchen und gewissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten stattfinden. Auch sollen da, wo die Gemeindeverhältnisse es räthlich machen, höhere Kategorien von Gemeindebeamten der Bestätigung der Regierung unterzogen werden. 11. Die Wahl der Gemeindevorstände und Gemeinde-Ausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahlordnungen den Gemeinden mit den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden. 12. Die Titelnamen der Gemeindevorstände und Gemeinde-Ausschüsse sind nach den früher bestandenen landesüblichen Gewohnheiten zu bestimmen. 13. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allgemeinen auf ihre Gemeindeangelegenheiten beschränken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten. Auch in den eigenen Gemeinde-Angelegenheiten sollen wichtigere, in den Gemeinde-Ordnungen näher zu bestimmende Acte und Beschlüsse der Gemeinden der Prüfung und Bestätigung der landesfürstlichen Behörden vorbehalten werden. 14. Die Öffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen, mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte, ist abzustellen, ohne für die betheiligten Gemeindeglieder die Einsichtnahme besonderer Gegenstände zu beseitigen. 15. Die Gemeinden werden in der Regel den Bezirksämtern und nur ausnahmsweise nach Verhältniß ihrer besonderen Eigenthümlichkeiten den Kreisbehörden oder den Statthaltereien unmittelbar untergeordnet. 16. Nach diesen grundsätzen sind für jedes Land den besonderen Verhältnissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden und für die Städte zu bearbeiten. Es ist bei diesen Arbeiten ferner von dem Gesichtspunkte auszugehen, daß den überwiegenden Interessen auch ein überwiegender Einfluß zugestanden und sowohl bei den Activ- und Passivwahlen für die Bestellung der Gemeindevorstände und Ausschüsse als in den Gemeinde-Angelegenheiten dem Grundbesitze nach Maßgabe seiner in den Gemeindeverband einbezogenen Ausdehnung und seines Steuerwerthes, dem Gewerbsbetriebe aber in dem Verhältnisse zu dem Gesammtgrundbesitze - in den Stadtgemeinden insbesondere dem Hausbesitze - dann so viel möglich den Corporationen für geistige und materielle Zwecke das entscheidende Übergewicht gesichert werden. Im lombardisch-venetianischen Königreiche ist die daselbst bestehende Gemeinde-Ordnung mit dem Vorbehalte allfälliger durch Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen aufrecht zu erhalten. 17. Das Richteramt wird im ganzen Reiche von den dazu bestellten Behörden und Gerichten nach den bestehenden Gesetzen im Namen Seiner kaiserl. königl. apostolischen Majestät ausgeübt. 18. Die Justizbeamten und Richter sind mit Wahrung ihrer Selbständigkeit bei der gesetzlichen Ausübung des Richteramtes in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstbeziehungen nach den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln. 19. Die Trennung der Justizpflege von den Verwaltungsbehörden soll bei den Justiz-Collegialgerichten, dann den zweiten und dritten Instanzen allgemein, bei den ersten Instanzen aber im lombardisch-venetianischen Königreiche und dort, wo es als unerläßlich anerkannt wird, stattfinden. Sonst ist bei den Einzelngerichten als ersten Instanzen die Vereinigung mit der Verwaltung im Bezirksamte anzunehmen. In der inneren Einrichtung dieser Bezirksämter (s. Punct 4) kann aber nach Umständen ein eigener Gerichts- oder politischer Beamter zugetheilt werden, je nachdem die Verhältnisse es erfordern. 20. Sowohl in steitigen als nicht streitigen Civil- wi in Strafsachen sollen drei Instanzen bestehen. 21. Die rein juridischen, sowie die mit der politischen Verwaltung als Bezirksämter fungirenden ersten Instanzen sind für Civilangelegenheiten inner zu bestimmender Gränzen - für Übertretungen und besondes zu bezeichnende Vergehen - für Erhebungen des Thatbestandes und alle Hilfeleistungen zum Behufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen. 22. In angemessenen Districten, so viel thunlich mit Rücksicht auf die politische Eintheilung der Länder, werden Collegialgerichte, als erste Instanzen für das Richteramt über Verbrechen und besonders bezeichnete Vergehen, - dann für alle solche Rechtsangelegenheiten, welche die Gränzen der Wirksamkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt. 23. Zur Behandlung der Civil- und Strafangelegenheiten in zweiter Instanz sind Oberlandesgerichte mit Rücksicht und Beschränkung auf das strengste Bedürfniß zu bestellen. 24. Der oberste Gerichtshof hat als dritte Instanz zu bestehen. 25. Bei Übertretungen und Vergehen, insoferne die letzteren den Bezirksämtern zugewiesen sind, findet das inquisitorische Verfahren in möglichst einfacher Form Statt. 26. In den Strafsachen, welche von den Collegialgerichten zu verhandeln sind, ist der Grundsatz der Anklage, der Bestellung eines Vertheidigers für den Angeklagten und der Mündlichkeit im Schlußverfahren zu beobachten. 27. Das Verfahren ist nicht öffentlich, es wird aber bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten, sowie dem letzteren das Recht eingeräumt, Zuhörer bis auf eine bestimmte Zahl zuzulassen. 28. Die Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft zu vermitteln, deren Wirkungskreis auf den Strafproceß zu beschränken ist. 29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen. 30. Die Urtheile sind nur von geprüften Richtern zu schöpfen. Die Urtheilsformen in Strafsachen sind "schuldig", "schuldlos", "Freisprechung von der Anklage". 31. Das Verfahren bei den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe ist nur schriftlich. 32. Die näheren Bestimmungen der Wirksamkeit der Gerichtsbehörden werden die hierüber zu erlassenden gesetze enthalten. 33. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch soll als das gemeinsame Recht für alle Angehörige des österreichischen Staates auch in jenen Ländern, in welchen es dermalen noch nicht Geltung hat, nach und mit den angemessenen Vorbereitungen, dann mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, eingeführt, und ebenso das Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit gesetzt werden. 34. In den Kronländern werden eigene Statute über den ständischen oder den mit einem zu bestimmenden Grundbesitze versehenen Erbadel, seine Vorzüge und Pflichten errichtet, insbesondere demselben alle thunliche Erleichterung zur Errichtung von Majoraten und Fideicommissen zugestanden werden. Bei der Bauernschaft sind dort, wo besondere Vorschriften zur Erhaltung ihrer Gütercomplexe bestehen, solche aufrecht zu erhalten. 35. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden berathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objecte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Factoren zur Beiziehung in die Ausschuüsse sich als wünschenswerth darstellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen darüber werden besonderen Anordnungen vorbehalten. 36. Bei den landesfürstlichen Bezirksämtern sollen Vorstände der einbezirkten Gemeinden und Eigenthümer des außer dem Gemeindeverbande stehenden großen Grundbesitzes oder deren Bevollmächtigten für Zusammentretungen in ihren Angelegenheiten von Zeit zu Zeit einberufen werden.