Europäische Menschenrechtskonvention Abkürzung EMRK, Kurzbezeichnung für die "Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 4. 11. 1950, die für die ihr beigetretenen Staaten auf einem Mindestniveau die Einhaltung der Menschenrechte gewährleisten soll. Die Mitgliedschaft in der EMRK steht allen Mitgliedern des Europarats offen; derzeit sind auch alle Staaten des Europarats der EMRK beigetreten. Sie verbürgt mehrere Freiheitsrechte, deren Beachtung seitens der Vertragsparteien durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg sichergestellt wird. Der Gerichtshof entscheidet durch mit sieben Richtern besetzte Kammern, sofern nicht eine Individualbeschwerde als offensichtlich unzulässig verworfen wird (Entscheidung durch mit drei Richtern besetzten Ausschuss) oder eine besonders bedeutsame Entscheidung zu treffen ist (Entscheidung durch die mit 17 Richtern besetzte Große Kammer). Der Gerichtshof ist neben der Erstattung von Gutachten über die Auslegung der Konvention zuständig für Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden. Eine Staatenbeschwerde kann von jeder Vertragspartei mit der Behauptung erhoben werden, eine andere Vertragspartei habe die Konvention oder eines der Protokolle verletzt. Darüber hinaus kann jede natürliche Person, nicht staatliche Organisation oder Personengruppe Individualbeschwerde erheben. Die Individualbeschwerde muss die Behauptung des Beschwerdeführers enthalten, durch eine Vertragspartei in einem der in der EMRK oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein; sie darf nicht anonym erhoben werden. Der Gerichtshof kann aber erst angerufen werden, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer vorher alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat, und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Scheitert der Versuch einer gütlichen Einigung, so entscheidet der Gerichtshof durch Urteil. Im Falle einer Verletzung der Konvention kann er der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zusprechen. In Ausnahmefällen kann binnen drei Monaten nach Erlass des Urteils durch eine Kammer die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt werden. Quelle: http://www.bpb.de/wissen/VQTMRT,0,Europ%E4ische_Menschenrechtskonvention.html