Grundbegriffe des Rechts CZ.1.07/2.2.00/28.0041 Centrum interaktivních a multimediálních studijních opor pro inovaci výuky a efektivní učení evropský 5°c'ahr ■ MINISTEFETVD ŠKOLŠTÍ fond V CR EVROPSKÁ UM l i -i : ■■>-:■■ Jv- INVESTTICE DO ROZVOJE VZDĚLÍMÁNÍ Materielles/formelles Recht Materielles Rechts regelt die grundsätzlichen rechtlichen Entscheidungen (z.B. Tatbestand, Bestrafung) Bsp.: Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch Formelles Recht regelt die Herbeiführung des rechtlichen Ergebnisses (z. B. Zuständigkeit der Gerichte) Bsp. : Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsquellen 1. Geschriebenes Recht 2. Gewohnheitsrecht Geschriebenes Recht • wird bezeichnet auch als gesetztes Recht ode positives Recht • entsteht durch staatliches Hoheitsakt (Gesetzgebung) Geschriebenes Recht Grundgesetz (GG) Gesetz (entsteht durch Parlamentsbeschluss im Bundestag) Rechtsverordnung (von den Exekutivorganen erlassen) Satzung (von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erlassen, z. B. von Gemeinden, Universitäten, Rundfunkanstalten, zur Regelung ihrer Angelegenheiten) Rechtsvorschrift (ein Rechtssatz z.B. in einem Gesetz) Gewohnheitsrecht • d.h. ungeschriebenes Recht • wird im Art. 20 III GG anerkannt • ist nicht aufgrund eines formellen hoheitlichen Verfahrens entstanden • hat sich durch regelmäßige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft ausgebildet Recht • Privatrecht • Öffentliches Recht Privatrecht • regelt Sachen des Bürgers und der Bürger untereinander • der Staat greift grundsätzlich in diese privaten Angelegenheiten nicht ein • die Parteien sind gleichberechtigt Öffentliches Recht • zumindest einer der Beteiligten ist eine hoheitlich handelnde juristische Person des öffentliche Rechts z.B.: Gericht, Land, Gemeinde • die staatliche Partei ist der bürgerlichen übergeordnet • der Staat handelt hoheitlich z. B. : Hoheitsrechte sind Baugenehmigungen, Bußgeld wegen Falschparken Redewendung zum Abschluss • mit Fug und Recht (mit vollem Recht; voller Berechtigung): Das kann man mit Fug und Recht behaupten. —> plným právem