Christian Neschwara / Universität Wien Rechts- und Verfassungsgeschichte in Mitteleuopa (Schwerpunkt Österreich) Block II, 18. März 2016 Entwicklung des Kaisertums Österreich zum modernen Verfassungsstaat (Vormärz − 1848 bis 1867 ) Entwicklungen auf dem Gebiet des Privatrechts (im 19. Jh.) Konstitutionalismus bis 1848 Verfassungsstandard in Europa Grundlagen a) Monarchisches Prinzip (Gottesgnadentum): Monarch Träger der Staatsgewalt; Berufung aufgrund altes Herkommen, historische Herrschaftstitel; Beschränkung auf hochadelige Dynastien; nicht legitim: Napoleon als Usurpator; König der Belgier als gewählter Monarch b) Volkssouveränität: Volk Träger der Staatsgewalt Monarchisches Prinzip: Tendenz zum Absolutismus; Volkssouveränität: Tendenz zur Republik à gegenseitiger Ausschluss, aber Verbindung im Weg der Gewaltenteilung = verfassungsrechtlicher Standard in Europa seit 1830. Gesetzgebung: Monarch + Volksvertretung (Parlament); Vollziehung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte. Verwaltung = Monarch und Minister (Kontrolle durch Parlament); Gerichtsbarkeit = im Namen des Monarchen durch unabhängige Gerichte; Schutz der Staatsbürger vor willkürlichen Eingriffen des Staates: Grundrechte. Varianten: Früh- / Hochkonstitutionalismus Wesensmerkmale frühkonstitutionell hochkonstitutionell Verfassung im formellen Sinn ? ja ja Inkraftsetzung erfolgt durch ? Monarch (Oktroy) (Vertrag) Monarch + Parlament (Volksvertretung) Souveränität: Träger ist ? Monarch Monarch + Parlament Parlament: Organisation (Kammern) ? Selbstversammlungsrecht ? zwei Kammern (Senat + Abgeordnetenhaus) nein idR eine Kammer (allenfalls Abgeordnetenhaus + Länderkammer) ja Gesetzesinitiative Parlament ? Sanktion der Beschlüsse ? nein Monarch: absolut ja Monarch: suspensiv Exekutive: Regierungsfunktion ? Verantwortlichkeit der Regierung ? Monarch + Minister politisch: Parlament Monarch + Minister politisch: Parlament + rechtlich: Verfassungsgericht Wesensmerkmale frühkonstitutionell hochkonstitutionell Gerichtsbarkeit: Stellung zur Exekutive? unabhängig und getrennt unabhängig und getrennt Grundrechte: Wesen und Wirkung? Adressaten ? Staatsziele Staatsbürgerrechte subjektive öffentliche Rechte zT auch Menschenrechte Kontrolle staatlichen Handelns ? keine Verfassungsgericht (unter Umständen weitere Gerichte öffentlichen Rechts) Gewichtung der Volksssouveränität (Parlament, Grundrechte): ausschlaggebend, welchem Modell (früh-/hochkonstitutionell) eine konkrete Verfassung zuzuordnen ist. Manche Wesensmerkmale sind in beiden Modellen: Verfassung im formellen Sinn, Unabhängigkeit Rechtsprechung, Regierung = Monarch + Minister. Erfasst die Volkssouveränität auch die Bestimmung über die Zusammensetzung der Regierung = parlamentarische Monarchie. Frühkonstitutionalismus im Kaisertum Österreich 1848 bis 1851 Konstitutionalismus erst im Zuge der Revolution 1848; aber schon in den 1840er-Jahren Anzeichen für Anwachsen von Kräften, welche auf Änderung der Verfassung drängen: Beendigung der absoluten Monarchie; überwiegend Wunsch nach Konstitutionalismus: insbesondere Parlament und Grundrechte. Inspiriert durch ungarischen Landtag (in Preßburg Ausarbeitung einer Verfassung): 13. März 1848 Ausbruch der Revolution in Wien : à Kaiser gezwungen einzulenken und auf Forderungen der Revolutionäre (überwiegend Bürger und Studenten) einzugehen à Rücktritt Metternichs als Repräsentant des vormärzlichen Regierungssystems. Kaiser gibt am 15. März Versprechen zum Erlass einer „Constitution“ unter Mitwirkung der Landstände neuer Minister; Landstände aller Länder einberufen, mit verstärkter Vertretung des Bürgerstands à Entsendung von Delegierten zu Verfassungsarbeiten nach Wien = Ständischer Zentralausschuss. 17. März: Einsetzung eines Ministeriums. 1848-2 Josefsplatz / Rückseite der Hofburg in Wien Verfassung 1848 Im April 1848 Ausarbeitung der Verfassung: Zusammenwirken von Ständischem Zentralausschuss und Ministern (federführend: Innenminister Pillersdorf): Verfassungsentwurf am 25. April 1848 vom Kaiser mit Oktroy in Kraft gesetzt. Verfassung, auch Pillersdorfsche = erste formelle Verfassung Österreichs. Verwirklicht frühkonstitutionelles Regierungssystem, überwiegen des monarchischen Prinzips (absolutes Veto des Kaisers gegen Parlament), Volkssouveränität im Hintergrund (Grundrechte keine subjektiven Rechte). Als Parlament = Reichstag, gegliedert in zwei Kammern, Senat und Abgeordentenkammer, wobei der Senat Elemente der früheren ständischen Landtage repräsentiert und die Abgeordnetenkammer nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgeht. Die Existenz der Länder wird von der Verfassung nur knapp und unscharf erfasst; es ist aber eine Ablösung der landständischen Landtage durch gewählte Vertretungen ins Auge gefasst. Geltungsbereich der Verfassung Ungarn und seine Nebenländer sowie Lombardo-Venetien ausgenommen. Beide bleiben Bestandteile des Kaisertums Österreich, verfassungsrechtliche Sonderstellung Ungarns in Aussicht genommen; Lombardo-Venetien auf Wege der Sezession. Für Ungarn wird bereits 14 Tage vor Erlass der Pillersdorfschen Verfassung – in Unkenntnis der Konsequenzen – am 11. April 1848 eine eigene Verfassung vom Monarchen sanktioniert : à Ungarn sieht sich auf dieser Grundlage mit den anderen Ländern des Kaisertums Österreich nur mehr in Personalunion verbunden = Auffassung, die auch im Ausland, insbesondere im Deutschen Bund, geteilt wird. Die Regierung in Wien steht aber auf einem anderem Standpunkt: die ungarische Verfassung vom 11. April 1848 = bloß eine spezielle Landesverfassung, der Gesamtstaatsverfassung vom 25. April untergeordnet. Ähnlich bewertet die Mehrheit der Tschechen im böhmischen Landtag eine Anweisung des Kaisers vom 8. April 1848 an Innenminister Pillersdorf zum Erlass einer besonderen böhmischen Landesverfassung: als ein Verfassungsversprechen, womit Böhmen – so wie Ungarn – Unabhängigkeit von Österreich erlangen soll. Aufgrund des Verfassungsversprechens = „Charte“ erachten sich die Tschechen als unabhängig und mit den übrigen Ländern des Kaisertums Österreich nur mehr in Personalunion verbunden. Im Mai 1848 neuerliches Aufflammen der Revolution à Verfassungsänderung: Senat abgeschafft; Reichstag = Konstituante = verfassungsgebend. Reichstag tritt nach Wahlen gegen Ende Juli in Wien zusammen, tagt zunächst in der Hofburg (Spanische Reitschule), nach neuerlichem Aufflammen der Revolution im Oktober 1848 nach Kremsier (bei Olmütz) in Mähren. In Wien im November 1848 Niederschlagung der Revolution, im Dezember 1848 Thronwechsel (Franz Josef) à Austausch liberaler Minister gegen konservative Ratgeber des Kaiser (Schwarzenberg Ministerpräsident). ANd9GcT9LRWlbuM6FmK6zz896EEpoiVsLNyk_Sr6yG4TcGeApzK7Oq1m 2969984_384 Eröffnung des Reichstags in Wien am 22. Juli 1848 durch Erzherzog Johann = auch Reichsverweser“ in Frankfurt/Main (à Nationalversammlung) File:Zeitgenössige Lithografie der Nationalversammlung in der Paulskirche.jpg > Der österreichische Reichstag und sein Verfassungsentwurf Reichstag in Wien: Aufhebung der Grunduntertänigkeit beschlossen à in Kremsier Ausarbeitung einer neuen Verfassung. Hierzu wird ein Verfassungsausschuss gewählt, gegliedert in zwei Unterausschüsse: einer für Ausarbeitung der Grundrechte zuständig. Ergebnis = „Kremsierer“ Entwurf: hoch-konstitutionelles Regierungssystem: mit starker Betonung der Volkssouveränität auf Fundament der Grundrechte; mit Parlament, das dem Monarchen gleichgewichtig gegenüber steht; bloß suspensives Veto des Monarchen in der Gesetzgebung; Gliederung des Reichstags in eine gewählte Volks- und eine Länderkammer; umfassender Grundrechtekatalog und Reichsgericht mit verfassungsgerichtlichen Funktionen. Die Länder besitzen nahezu gliedstaatlichen Charakter, für gemischt- nationale Länder ist eine Unterteilung in nationale Kreise vorgesehen. Reichstag auf dem Boden des Repräsentationsprinzips à Verfassungs- entwurf nur für Länder, welche mit Abgeordneten in Kremsier repräsentiert sind: für Ungarn und Lombardo-Venetien Einbeziehung in Geltungsbereich der künftigen Verfassung daher noch nicht möglich, aber in Aussicht genommen. Folie%20Verfassungsentwurf%20Kremsier,%20Geltungsbereich > Auflösung des Reichstags – Oktroy der Verfassung 1849 Vor Beschluss des Reichstag über den Entwurf des Verfassungsausschusses: Auflösung des Reichstags Anfang März 1849; gleichzeitig Oktroy einer neuen Verfassung am 4. März 1849 à markante Verschiebung der Verfassungsprinzipien zugunsten der Monarchischen Legitimität; Geltung der Verfassung unter Einschluss Ungarns und Lombardo-Venetiens; Grundrechte Sonderstellung: eigenes Verfassungsgesetz = Grundrechte-Patent, nur für die cisleithanischen Länder, also nicht für Ungarn; für cileithanische Länder einheitliche Landesverfassungen, für Ungarn und Lombardo-Venetien spezifischen. Folie%20Verfassung%201849,%20Geltungsbereich Im Verlauf von 1849 und 1850 Durchführungsgesetze zur Verfassung: Gemeindegesetz schafft neue lokale Strukturen im Staatsaufbau anstelle der Grundherrschaften: Ortsgemeinden; Erlass von Landesverfassungen: Einrichtung des Reichstags anbahnen à weder Wahl der Landtage noch des Reichstags. Faktisch wird die Verfassung 1849 nur in Bezug auf das monarchische Prinzip effektiv; Volkssouveränität wird verzögert, letztlich verhindert. Noch 1851 – Schaffung eines Reichsrates als Beratungsorgan, als Kronrat, dann Einstellung des weiteren Vollzugs der Verfassung: Am Jahresende 1851 mit „Silvesterpatenten“ Beendigung des Frühkonstitutionalismus in Österreich. Ausschlaggebend für Beendigung des Frühkonstitutionalismus in Österreich = die politische Situation im Deutschen Bund. Verfassungssituation im Deutschen Bund 1848/1851 Politische Situation im Deutschen Bund: 1848 von Revolution erfasst, soll von Staatenbund in Bundesstaat auf konstitutioneller Grundlage umgewandelt werden; hierzu von Bundesversammlung in Frankfurt im März 1848 Wahl einer Konstituierenden Nationalversammlung angeordnet: Zusammentritt im Mai 1848 / Paulskirche. Zwei Fünftel der Abgeordneten aus den österreichischen Ländern. Mehrzahl der österreichischen Abgeordneten stimmen dem Entwurf der Nationalversammlung zu: für die künftig dem deutschen Bundesstaat angehörigen Länder Österreichs Bedingung, dass diese künftig mit dem Bund nicht zugehörigen Gebieten, also Ungarn, Lombardo-Venetien und Galizien, nur in Personalunion verbunden sind. File:Zeitgenössige Lithografie der Nationalversammlung in der Paulskirche.jpg Beendigung des Frühkonstitutionalismus in Österreich Österreichische Regierung lehnt den Paulskirchen-Entwurf ab, insbesondere das Konzept einer Personalunion der bundeszugehörigen Länder Österreichs mit übrigen Ländern, vor allem Ungarns, ab: schon Pillersdorfsche Verfassung gilt auch für nicht bundeszugehörige Länder (Galizien, Dalmatien), die Verfassung 1849 ausdrücklich mit gesamtstaatlicher Geltung = Absage an das Frankfurter Verfassungsprojekt. Nach einer kurzen Übergangsphase ab 1850 Rückkehr des Deutschen Bundes zum System vor 1848 à in Österreich: keine Notwendigkeit für Vollzug der Verfassung 1849 à Ende 1851 Aufhebung mit den sog. Silvesterpatenten = formelle Beendigung des Konstitutionalismus. 1852 Bekanntmachung von Verfassungs-Grundsätzen durch Kaiser an Minister à Einrichtung Österreichs als ständisch beschränkte Monarchie: Monarch soll durch ständische Einrichtungen in den Ländern beschränkt sein: Geplant = Einrichtung von Kurien-Landtagen, aus denen durch Delegierung ein Zentralorgan für den Gesamtstaat gebildet werden soll. Verfassungswirklichkeit in Österreich: Neoabsolutismus Ständische Grundlagen in den Ländern, aber nicht die vormärzlichen, altständischen Landtage, sondern andere Kriterien, daher Charakterisierung als „neuständische“ Vertretungen: zum Teil direkte Wahl, überwiegend Entsendung von Delegierten aus Gemeindevertretungen in Aussicht. Tatsächlich: Zunächst ein Neoabsolutismus: Neoabsolutismus knüpft aber nicht an die vorrevolutionäre Situation an, es ist modifiziert durch Einrichtungen, welche aus der frühkonstitutionellen Periode übernommen werden: der Reichsrat, die Minister, einzelne Grundrechte (Aufhebung der Grunduntertänigkeit) als Staatsziele, daher auch die Charakterisierung des Regierungssystems als ein neoabsolutes. Der Neoabsolutismus bestimmt zunächst die Verfassungswirklichkeit, Stützen findet dieses Regierungssystem in der Bürokratie, dem Heer und in der Katholischen Kirche. Sie erhält auf Grundlage eines Konkordats 1855 staatliche Funktionen à in weiten Teilen der Bevölkerung Ablehnung, vor allem beim liberalen Bürgerstand. Beendigung Neoabsolutismus à ständisch beschränkte Monarchie 1859 nach der Niederlage gegen Frankreich und Piemont-Sardinien mit Verlust der Lombardei Wende in der Verfassungspolitik; außenpolitische Schwächung zwingt den Kaiser, den Neoabsolutismus zu beenden, mit Verwirklichung von ständischen Elementen im Staatsaufbau: Reichsrat im März 1860 personell verstärkt und im Oktober als Ausschusslandtag konzipiert; gleichzeitig mit dem sogenannten Oktoberdiplom sind neuständische Landtage vorgesehen. Reichsrat und Landtage in einigen Angelegenheiten der Gesetzgebung des Kaisers beratende Mitwirkungsrechte, Reichsrat in finanziellen Angelegenheiten (Budget) sogar Zustimmungsrecht. Die meisten und auch die wichtigsten Kompetenzen bleiben dem Kaiser vorbehalten = Prärogativen (Heer und Äußeres, Verhältnis Staat–Kirche, Hochschulwesen). Oktoberdiplom wird im Februar 1861 ergänzt und zu einer Reichsverfassung ausgebaut: diplom verf_februarpatent_gross Oktoberdiplom 1860 Februarpatent 1861 Wichtigste Neuerung betrifft Reichsrat und Landtage: erhalten anstatt bloß beratende Mitwirkung in der Gesetzgebung mit Grundgesetz über die Rechtsvertretung bzw. Landesordnungen Beschlussfassungsrecht. Reichsrat und Landtage funktionell Parlamente à Reichsrat gegliedert in Herrenhaus und Abgeordnetenhaus: à Herrenhaus vom Monarchen ernannt, verschiedenen Kategorien: großjährige Prinzen, hochadelige Familien mit erblicher Herrenhauswürde, geistliche Würdenträger (Bischöfe) und wegen Verdienste auf Lebenszeit ernannte Mitglieder. à = altständisch zusammengesetzt. Abgeordnetenhaus = keine Volksvertretung, besteht aus Delegierten der Landtage = Ländervertretung; wie das Herrenhaus ständisch gegliedert: Analog der Zusammensetzung der Landtage (aufgrund Kurienwahlrechts gewählt; 4 Wählerklassen: I. Großgrundbesitz – II. Handels- und Gewerbekammern – III. Stadtgemeinden und IV. Landgemeinden. à = neuständisch http://www.gemeindearchiv.at/uploads/pics/Schmerlingtheater.jpg Das Herrenhaus tagt im Niederösterreichischen Landtag, für das Abgeordnetenhaus wird beim Schottentor vor der Inneren Stadt in Wien ein provisorischer (Holzriegel-)Bau (am Schottentor) errichtet. Abgeordnetenhaus 1861-1883: „Schmerling“-Theater; „Bretterbude“ Wahlrecht 1861 Ausübung des Wahlrechts grds gebunden an Steuerzensus = kein allgemeines Wahlrecht; Verteilung der Mandate auf die Wählerklassen: Begünstigung von Großgrundbesitz und Handels- und Gewerbekammern (überproportional); Landgemeinden extrem benachteiligt = Gliederung in neuständischem Sinn à Entsendung der für jedes Land im Reichsrat vorgesehenen Mandate durch die Landtagskurien: auch Abgeordnetenhaus = neuständisch gegliedert. Oktoberdiplom 1860 und Februarpatent 1861 führen nicht zum Konstitutionalismus, realisieren ständisch beschränkte Monarchie: Monarch neben Prärogativen: in der Gesetzgebung mit Notverordnungsrecht (sofern Reichsrat nicht versammelt ist und für den Staat Gefahr im Verzug besteht): Anordnungen, für die Reichsrat zuständig = außerordentliche Gesetzgebung. Außerdem absolutes Veto des Monarch gegen Beschlüsse des Reichsrates; Minister der politischen Kontrolle des Parlaments entzogen. 1860/61 bloß verfassungsrechtliche Regelung der Gesetzgebung: Reichsrat und Landtage wirken nur in bestimmten Angelegenheiten mit; Staatsfunktionen Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht erfasst: es fehlt ein Grundrechtekatalog, besteht keine Kontrolle des Staates durch Verfassungsgerichtsbarkeit, Minister dem Reichsrat nicht verantwortlich, keine strikte Gewaltenteilung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit (auf erster Instanz in der Regel in „gemischten“ Bezirksämtern verbunden): Regierungssystem 1860/61 ist nicht konstitutionell! Für Ungarn leitet das Oktoberdiplom eine Sonderentwickung ein: in der Gesetzgebung mehr Kompetenzen als die cisleithanischen Länder; aber: Landtage Ungarns und Nebenländer Kroatien-Slawonien und Siebenbürgen verweigern Entsendung von Delegierten in das Abgeordnetenhaus des Reichsrats; lehnen Oktoberdiplom und Februarpatent ab; Standpunkt: für Ungarn gilt die Verfassung vom 11. April 1848; ihre Aufhebung durch den Monarchen und die anschließenden Verfassungserlässe in Ungarn als Verfassungsbrüche qualifiziert. Verfassungssituation in Ungarn ab 1860/61 Standpunkt von Kaiser und Ministern in Wien: Verwirkung der früheren Verfassung Ungarns wegen revolutionärer Einstellung, insbesondere wegen Absetzung des Monarchen nach Erlass der oktroyierten Verfassung 1849: 1865 Sistierung des Reichsrats (Auflösung, aber keine Neuwahl) à Monarch Möglichkeit, über Geltung der Reichsverfassung 1861 in den Ländern Ungarns selbst mit den Landtagen zu verhandeln: bis Verhandlungen des Monarchen in Ungarn zu Ergebnis führen. Verhandlungen bleiben zunächst erfolglos; erst nach Niederlage Österreichs gegen Preußen und Italien sowie Auflösung des Deutschen Bundes 1866 Beschleunigung der Verhandlungen des Monarchen in Ungarn: aufgrund außenpolitischer Schwächung (Verdrängung aus Deutschland, Verlust Veneziens) Monarch zu Kompromiss gezwungen, der ungarischen Standpunkt begünstigt. Zu Jahresbeginn 1867 Ausgleich zwischen Monarch und ungarischem Landtag: Vereinbarung Monarch mit Volksvertretung = zweiseitig = Verfassungsvertrag (konstitutioneller Weg). Ausgleich mit Ungarn 1867 Kompromiss zwischen Monarch und ungarischem Landtag über die umstrittene verfassungsrechtliche Stellung Ungarns: Monarch: + Anerkennung der Existenz der ungarischen Verfassung 1848 sowie + Wiederherstellung Ungarns im Gebietsumfang von 1848: à Rückgliederung der 1849 selbständig gewordenen Nebenländer (Kroatien-Slawonien, Serbische Woiwodschaft und Temeser Banat, Siebenbürgen); Kroatien-Slawonien erhält 1868 eine Sonderstellung aufgrund Separatausgleich mit Ungarn à Autonomie im Justiz- und Verwaltungsrecht. Folgen: Ungarn wird selbständiger Staat, steht gleichberechtigt neben dem nun auf Cisleithanien reduzierten Gesamtstaat, ungarische Landesorgane zu Reichsorganen aufgewertet; bisherige gesamtstaatliche Organe in Zuständigkeit auf Cisleithanien beschränkt. Ungar. Landtag: + Anerkennung der Existenz von gemeinsamen Angelegenheiten (aus der Pragmatischen Sanktion abgeleitet): daher „pragmatische“ Angelegenheiten = Äußeres und Heerwesen; gemeinsame Finanzen. Gemeinsame Angelegenheiten – gemeinsame Einrichtungen Zur Handhabung der pragmatischen Angelegenheiten gemeinsame Einrichtungen: + gemeinsamer Monarch als Staatsoberhaupt + gemeinsame (k.u.k.) Minister für Vollziehung + gemeinsame Delegationen der Einzelstaatsparlamente für Rechtssetzung. Hinzu kommen dualistische Angelegenheiten (einheitliches Wirtschaftsgebiet; gemeinsame Währung und Verkehrswesen: Bahn, Telegraph) aufgrund gemeinschaftlich vereinbarter Grundsätze (vorbereitet von Delegationen) inhaltlich aufeinander abgestimmte, sog. paktierte Gesetze. Pragmatische und dualistische Angelegenheiten sowie Festlegung der notwendigen finanziellen Beiträge beider Monarchien erfordern regelmäßige Absprachen der Delegationen, jährlich abwechselnd in Wien bzw. Budapest. Mit dem Ausgleich ändert der Monarch seine verfassungsrechtliche Position nur in und mit einem Teil der Gesamtmonarchie à Frage des Verhältnis der beiden Teile zueinander zunächst unklar. Rechtsnatur des Ausgleichs Ungarisches Ausgleichsgesetz = mit dem cisleithanischen nicht wörtlich übereinstimmend à unterschiedliche Auffassungen extreme Auffassung / Österreich = Bundesstaat (wie Schweiz ab 1848 oder Verfassung der Dt. Nationalversammlung 1848/49, Norddeutscher Bund 1867, Deutsches Reich 1871) Ungarn: Österreich−Ungarn als Staatenbund (wie Deutscher Bund 1815 – 1866). gemäßigte Auffassung / Österreich Österreich: dezentralistischer Einheitsstaat (extrem differenziert zugunsten Ungarn) Ungarn: Einheitsstaat wird Realunion (wie Schweden–Norwegen 1814/1905). Bundesstaatstheorie: Kaisertum Österreich zerfällt in zwei Teile = „die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder“ bzw „die Länder der ungarischen Krone“: Aufgrund des Ausgleichs Beschränkung der Souveränität der Reichshälften durch übergeordneten Bundesstaat („Österreich“) mit eigenem Staatsoberhaupt (Kaiser), eigener Gesetzgebung (Delegationen als Reichsparlament) und Verwaltung (k.u.k. Minister Reichsminister) sowie Reichsheer und -marine (Heereskontingente). Dezentralisierter Einheitsstaat: die seit 1861 bestehende Verfassung besteht fort, mit Modifikationen, die – für Ungarn jedenfalls – zu einer extremen Dezentralisierung führen à Staatsgewalt übt der gemeinsame Monarch weiterhin mit den bisherigen Organen, zu denen mit dem Ausgleich neue hinzukommen: Delegationen und gemeinsame Minister. Staatenbund: Cisleithanien und Ungarn in Personalunion auf völkerrechtlicher Basis. Gemeinsame Aufgaben und Einrichtungen nicht den Einzelstaaten zugeordnet, sondern dem Staatenbund: Souveränität der Einzelstaaten nur mittelbar tangiert: Die von gemeinsamen Einrichtungen in gemeinsamen Angelegenheiten getroffenen Beschlüsse bedürfen der Umsetzung als Landesrecht in beiden Einzelstaaten (nicht self-executing). Herrschend wird die gemäßigte Auffassung / Ungarn: Realunion = herrschende Meinung nach 1867: bei Bestand zweier souveräner Staaten auf verfassungsrechtlicher Grundlage + gemeinsame Angelegenheiten, von + gemeinsamen Organen besorgt, welche zugleich Organe der beiden Einzelstaaten sind: * Kaiser Cisleithaniens = König von Ungarn, * Delegationen sind Ausschüsse der beiden Einzelstaatsparlamente; * die gemeinsamen Minister sind auch für die beiden Einzelstaaten zuständig. * ohne gemeinsames Heer (Kontingente der Einzelstaaten). Die Theorie der Realunion wird modifiziert: durch ein gemeinsames (k.u.k) Heer, neben eigenen Heeren der beiden Einzelstaaten (Honved / Ungarn – Landwehr / Cisleithanien). Rückkehr zum Konstitutionalismus Mit Ausgleich in Ungarn Wiederherstellung des Konstitutionalismus à in Cisleithanien Chance, mit Ungarn verfassungsrechtlich gleichzuziehen, Beendigung des Systems der ständisch beschränkten Monarchie durch Erweiterung und Ergänzung der Verfassungsordnung von 1861 à 1867 in Cisleithanien ebenfalls Konstitutionalismus. Nach Beendigung der Sistierung des Reichsrates im Abgeordnetenhaus Initiative zum Ausbau der Verfassungsordnung: Einsetzung eines Verfassungsausschusses wie Reichstag 1848/49 als Konstituante Ausarbeitung weiterer Verfassungsgesetze in Ergänzung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung 1861. Schaffung eines Grundrechtskatalogs, Einsetzung eines Reichsgerichts, Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und Gewaltentrennung, Ministerverantwortlichkeit. Schaffung eines Reichsgerichts: Grundrechtskontrolle und andere Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns; Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt: Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Legalität der Verwaltung; Staatsgrundgesetz über die Regierungs- und Vollzugsgewalt: Kontrolle der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Regierungsakte durch strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister durch Anklage vor dem Staatsgerichtshof auf Beschluss des Reichsrats. Zustandekommen der Verfassung im Dezember 1867 durch Sanktion übereinstimmender Beschlüsse der beiden Häuser des Reichsrates durch den Monarchen = auf konstitutionellem Weg als Vereinbarung zwischen Monarch und Volksvertretung = Verfassungsvertrag. Verfassungsausschuss hält sich bewusst an das Vorbild der Verfassung 1849 (Oktroy des Monarchen) und vermeidet es, die bestehende Verfassung 1861 formell aufzuheben: Grundgesetz über die Reichsvertretung und Landesordnungen bleiben in Geltung. VERFASSUNGSENTWICKLUNG 1867: RV 1861 à V 1867 •A) STAATLICHER BEREICH: Verfassung 1867 • Herkunft Inhalt Verfassungsprinzipien • 1849 IA/StGG / Allg Rechte der Grundrechte Staatsbürger • 1849 IA/StGG / Reichsgericht Verfassungsgerichtsbarkeit subj.- öffentliche Rechte • 1849 IA/StGG / Richterl Gewalt Judikative funktionelle • 1849 IA/StGG / Regierungs- und Exekutive Gewaltenteilung • Vollzugsgewalt àG/MinVerantw • 1861 RV/ StGG / Reichsvertretung Legislative föderative • 1867 RV / Delegationen-Gesetz Legislative: Delegationen Gewaltenteilung: • Exekutive: kuk Minister Realunion mit Ungarn • 1867 IA / Kundmachungsgesetz glz Inkrafttreten Verfassungseinheit • B) AUTONOMER BEREICH: Reichsverfassung 1861 • 1849 Landesordnungen Länderautonomie Landes- / • 1849 Reichsgemeindegesetz Gemeindeautonomie Gemeinde- Selbsterwaltung Folie%20Verfassungen%201867,%20Geltungsbereich Zur Privatrechtsentwicklung ABGB bringt 1811 im Kaisertum Österreich Privatrechtseinheit, bloß für die deutschen Erbländer (inkl. Galizien und Bukowina), nicht aber für die ungarischen Länder (inkl. Kroatien-Slawonien und Siebenbürgen). Geltungsbereich des ABGB 1811/12 erheblich eingeschränkt: Infolge der Kriege gegen Frankreich liegt ein Teil des Geltungsbereichs im Ausland: + Vorarlberg, Nordtirol, Salzburg und Teile Oberösterreichs = bayerisch + Osttirol, Oberkärnten, Krain, Istrien und Dalmatien = französisch, Bestandteile der Illyrischen Provinzen Frankreichs + Südtirol = Teil Königreichs Italien (mit Frankreich in Personalunion). Nach Rückgliederung abgetretener Gebiete Einführung des ABGB nach 1815 beginnend mit Oberkärnten und Krain und 1817 abschließend mit Salzburg und dem Innviertel / Oberösterreich. DSCI0349 Böhmen Mähren G a l i z i e n Kärnten T i r o l Vor- arlberg Salz burg Steier mark Krain Ober- NiederÖ U n g a r n Buko wina Geltungsbereich des ABGB Im Deutschen Bund + für die Deutschordenskommende in Frankfurt/Main + in österreichischen Exklaven in Bayern (Markt-Redwitz) bis zum BGB. + in den 1809 an Bayern abgetretenen Teilen Vorderösterreichs gilt das Teil- ABGB von 1786. Geltungsbereich vergrößert sich nach Inkrafttreten des ABGB 1816 um Lombardo-Venetien und verkleinert sich mit seinem Außerkrafttreten 1822 in Fiume und im ungarischen Küstenland. Geltungsbereich des ABG = multinational à amtliche Übersetzungen des authentischen deutschen ABGB-Textes: 1812 tschechische, polnische, lateinische und italienische Übersetzungen; nach 1849 mit Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Ungarn Übersetzungen in Ungarisch, Serbisch, Slowenisch und Rumänisch. Ferner private Übersetzungen in Englisch, Französisch und Hebräisch. DSCI0349 Fstm Liechtenstein ? Ausstrahlung des ABGB Aufgrund vernunftrechtlicher Konzeption mit überregionaler Geltung = ABGB Vorbild für andere Privatrechtsgesetzbücher; zwei Wirkungsrichtungen nach Westen: 1812 im Fürstentum Liechtenstein rezipiert und Einfluss auf kantonale Privatrechtskodifikationen in der Schweiz besonders Bern (1824/30), Luzern (1831/39), Aargau (1847/55) und Solothurn (1841/47). ABGB Vorbild für Kodifikationsprojekte von Einzelstaaten im Deutschen Bund: Bayern (1832/34), Hessen-Darmstadt (1842/47) und Sachsen (1852). nach Südosten: Vorbild für ZGB (Codex Kallimachus 1817) von Moldau (heute: Rumänien), Einfluß auf Serbiens ZGB (1844) und auf das Allgemeine Gesetzbuch über Vermögen (Code Bogisic) Montenegros (1888), sowie ZGB Griechenlands (1856); Spuren des ABGB im Zivilcodex von Parma und Piacenza (1820). In den Ländern Ungarns: 1853 ABGB – ohne Eherecht ! – in Geltung à im Rechtsleben Widerstand – vor allem im Königreich Ungarn; 1861 Ungarn + Nebenländer mit verfassungsrechtlicher Sonderstellung à eigenes Justizrecht: ABGB nur im Königreich Ungarn aufgehoben, in Nebenländern beibehalten, auch über die Zeit nach dem Ausgleich hinaus. DSCI0351 ZCH Bern Parma SRB Ausstrahlung des ABGB Einflüsse Ungarn Woiwodina Umfang und Gliederung des ABGB ABGB umfasst im Urtext 1502 Paragraphen, gegliedert in Einleitung „Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt“ und drei Teile: „Erster Teil: Von dem Personenrechte“ (Personen- und Familienrecht); „Zweiter Teil: Von dem Sachenrechte“, untergliedert in „Erste Abteilung: Von den dinglichen Rechten“ (Sachenrecht + Erbrecht) und „Zweite Abteilung: Von den persönlichen Sachenrechten“ (Schuldrecht, inklusive Ehegüterrecht); „Dritter Teil: Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte“ (Allgemeiner Teil). Gliederung des ABGB = modifiziertes Institutionensystem, Gliederung = vernunftrechtlich-logisch differenzierend in vernunftbegabte Personen und vernunftlose Sachen (Zeiller). Materiellen Grundlagen des ABGB = traditionelle Rechtsstränge: heimisch-deutsche Rechte – römisches Recht – kanonisches Recht + Naturrecht. Inhalt des ABGB – Vorbilder Römisches Recht: Schuld- und rechtsgeschäftliches Erbrecht; deutsches Recht: Sachenrechtserwerb, Familienfideikommiß, Erbvertrag und eheliche Gütergemeinschaft; kanonisches Recht: Eherecht. Neu als Maßstab: Naturrecht — in der geschlossenen Systematik des Gesetzbuches, Auslegungsregeln (Rückgriff auf „natürliche Rechtsgrundsätze“: § 7), Rechtspersönlichkeit von Personenmehrheiten („moralische Person“: § 26), grundsätzliche Vertragsfreiheit und als gesetzliche Erbfolge Parentelensystem. Ausländische Vorbilder spielen kaum eine Rolle, das Preußische ALR punktuell , der Code civil mit seinem egalitären Gesellschaftskonzept = Widerspruch zu Vorstellungen von zeitgemäßer Kodifikation. Wesen des ABGB als Kodifikation Geschlossene Systematik und Logik der Konstruktion à überterritoriale und überzeitliche Geltung: keine Übernahme von Provinzialrecht, keine Geltung von Gewohnheitsrecht und losgelöst von gemeinrechtlicher Tradition. Ausgleich der traditionellen Rechtsmassen, Reduktion der Quellenvielfalt, Modifikation des gemeinen Rechts, neue Konstruktionen. ABGB anders als Code civil: Gesetzbuch für eine ständische Gesellschaft. Keine offene Ungleichheit wie im ALR, sondern verdeckt durch Verweisung: Ständisch gebundene Rechtsinstituten, Familienfideikommiß oder grundherrschaftliche Leiheformen neutral formuliert. Offene Ungleichheiten im konfessionell orientierten Eherecht (zT im Erbrecht). Anlehnungen an Postulate der Französischen Revolution wie noch im Galizischen Bürgerlichen Gesetzbuch im ABGB sehr abgeschwächt. Wirkung in der Rechtsordnung – Würdigung durch die Zeitgenossen ABGB beschränkt auf allgemeines Privatrecht, mit Sonderprivatrecht und öffentlichem Recht durch Verweisungen verbunden: Verwiesenes Recht konnte länderweise differieren, ohne sich unmittelbar auf den Inhalt des ABGB auszuwirken = Elastizität / Lebenskraft: wirtschaftlicher, sozialer und politischer Wandel (1848) ohne (unmittelbare) Wirkung auf Inhalt des ABGB. Nach Inkrafttreten wohlwollende Aufnahme, auch im Ausland positiv gewürdigt: klare Sprache, juristische Präzision und überschaubare Systematik sowie Einfachheit, Kürze und Deutlichkeit, Fortschrittlichkeit und Achtung des Überkommenen bescheinigt: à im Ausland Vorzug vor dem Code Napoleon, nach 1814/15 Vorbild für gesamtdeutsches Privatrechtsgesetzbuch. Ablehnung lediglich von Kodifikationsgegnern wie Friedrich Karl Savigny (Begründer der Historischen Rechtsschule: Pandektistik) Auswirkungen auf Praxis und Rechtswissenschaft In der Praxis Anwendung des ABGB ohne Probleme: Gerichte vorbereitet, auch dort, wo vorher Code civil in Geltung stand keine Vorbehalte gegen das ABGB. Vertragspraxis bleibt nach Inkrafttreten des ABGB unverändert; ABGB hat die bisherigen Rechtszustände konserviert, soweit ABGB abweichende Regelungen à vertragliche Adaptierung (Privatrecht = überwiegend dispositiv): Umgehung des Gesetzesrechts. Auswirkungen auf Juristenausbildung und Rechtswissenschaft ABGB = einschneidende Zäsur. Im Rechtsunterricht Neuorientierung am kodifizierten Privatrecht bereits mit Teil-ABGB 1786 à Verdrängung römischen Rechts aus Monopolstellung im Rechtsunterricht. Mit ABGB von 1811: römisches Recht = Einführung zum geltenden Privatrecht. Wissenschaftliche Bearbeitungen des ABGB: Exegetik Rechtswissenschaft wendet sich − schon seit Erlass des Teil-ABGB − kodifiziertem Privatrecht zu; mit Vorliegen des ABGB 1811 ist der gesamte Stoff des allgemeinen Privatrechts in einem Gesetzbuch konzentriert. Auslegungs- und Anwendungsregeln im ABGB fixiert (§§ 6 und 7) à exegetische Bearbeitung: Primäre Zielsetzung: Aufbereitung des Gesetzes für Vertrags- und Gerichtspraxis, vor allem durch Kommentare (Erläuterung des Gesetzeswortlautes). Ferner Sammlungen von Parallelbestimmungen in anderen Rechtsquellen, (römisches Recht, ALR oder Code civil) sowie Werke, die das ABGB mit der übrigen Rechtsordnung verbinden (Sonderprivatrecht wie Lehen- oder Handelsrecht, Militär- oder Kirchenrecht. Werke, die das ABGB mit dem bisher geltenden Recht vergleichen (Landesrecht wie das böhmische oder römisches Recht). Besonderer Zweig der rechtsvergleichenden Exegetik in Österreich-Italien mit Zentren Pavia und Verona (1820 Außensenat der Obersten Justizstelle). Kritik an der Exegetik: Pandektistik Darstellungen der Exegetischen Schule nach Systematik des Gesetzes à Kritik der nachfolgenden Pandektistik: negative Bewertung, Nachwirken in der Literatur in abschätzigen Pauschalurteilen; Hauptpunkt der Kritik = Vorwurf, keinen Beitrag zur Rechtsfortbildung geleistet zu haben. Tatsächlich im Vormärz Privatrechtsfortbildung durch Gesetzgeber im Wege authentischer Interpretation nach Methode der Exegetik à hauptsächlich Erläuterungen des Gesetzestextes, gelegentlich über den Sinngehalt hinaus schießende Ergänzungen des ABGB. Eingriffe in Kodifikation durch Novellierung = nicht beabsichtigt, widersprechen dem Selbstverständnis des ABGB als Naturrecht verpflichtetes, logisch konstruiertes Gesetzbuch mit Anspruch auf ewige und unveränderliche Geltung. Neben vom Gesetzgeber offen betriebener Rechtsfortbildung auch eine verdeckte durch die Rechtswissenschaft = Juristenrecht. Einzelne Leistungen der Exegetischen Schule später von der Pandektistik (historische Rechtsschule) übernommen und ihr als Schöpfungen zugeschrieben. ABGB: Authentische Interpretationen im Vormärz Historische Rechtsschule und Pandektistik in Österreich Historische Rechtsschule, in Ursprüngen kodifikationsfeindlich à in Österreich, bedingt durch die Existenz einer Kodifikation erst allmählich Platz. Um 1840 erste rechtshistorische Arbeiten, knapp vor Mitte 19. Jh. auch rechtshistorische Vorlesungen im exegetisch orientierten Rechtsunterricht. Pandektistik: Auftreten Josef Ungers an der Universität Wien ab 1852: Unger propagiert die historisch-systematische Methode der Pandektistik davor an der Universität Prag und fordert 1853 eine Totalrevision des ABGB, das den Maßstäben von Begrifflichkeit und Systematik der Pandektistik nicht standhält. Unter Ungers Führung zunehmende Orientierung der österreichischen Privatrechtswissenschaft an der Pandektistik. Zeitnah mit Beginn des Wirkens der Historischen Rechtsschule erste Novellierungen des ABGB, Gesetzestext aber bloß punktuell verändert, abgesehen von der vorübergehender Außerkraftsetzung des Eherechts für Katholiken von 1856 bis 1868 aufgrund des Konkordats von 1855. (durch die Pandektistik, zB Josef Unger) Teil-Novellierung des ABGB 1914/16 Von Unger geforderte Totalrevision des ABGB unterbleibt. Um 1880 wird mit Veröffentlichung der Gesetzgebungsmaterialien des ABGB erkennbar, dass ABGB zum Teil bewusst vom römischen Recht entfernt hat. àABGB von der Pandektistik erneuerungswürdig angesehen. Reformbedarf: soziale / wirtschaftliche / technische Anforderungen des Industriezeitalters Defizite nach 1867 bewusst à Revision; Einfluss von Kodifikationsbestrebungen im DtReich, in Schweiz, in Ungarn Zustandekommen: 1907 RV (Änderungen zu etwa 90 §§): Ende 1912 Abschluss im HH (Änderungen zu 230 §§) à Rückverweisung an AH: Verhandlulngen bis Weltkrieg nicht abgeschlossen à Juni 1914 Auflösung RR à Erlass mit NotVO 1914–1916 (ca 50 §§ neu, ca 200 abgeändert). Inhalt: Vorgezogen: BauRG 1912 (Wohnbau) 1914: Personen-, Familien- und Vormundschaftsrecht sowie gesetzl. Erbrecht 1915: Grenzziehungsregeln; 1916: Sachen- und Schuldrecht, Personenrecht weitere Normen des Justizrechts der österreichischen Monarchie bis 1918: – 1848/49 ff: 1849 provisorische Advokatenordnung zum Teil 1849/50 Gerichtorganisationsgesetz inklusive 1850 Notariatsordnung à 1855 Revision Ungarn 1850 provisorische Strafprozessordung à Revision 1853 1852 Strafgesetz 1852/53 provisorische Zivilprozessordnung und Konkursordnung für Ungarn à Reformprojekte zu gesamtstaatlichen Gesetzen 1853/55: Gerichtsorganisationsgesetze 1855 Grundbuchsordnung für Ungarn à Reformprojekt für ein gesamtstaatliches Gesetz 1863 Handelsgesetzbuch – 1867 ff: 1868 Advokatenordnung nur 1868 ff Gerichtsorganisationsgesetze für 1871 Notariatsordnung, Grundbuchsgesetz Cisleithanien 1873 Strafprozessordung 1895/96 Zivilprozessordnung / Konkursordnung 1914 Ausgleichsordnung 1914/16 ABGB-Teilnovellen