Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Amtsblatt Nr. L 304 vom 30/09/2004 S. 0012 -
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Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die
Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe
a) und Nummer 3 Buchstabe a), auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses(3), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union,
schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen,
der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der
Gemeinschaft um Schutz ersuchen. (2) Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16.
Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken,
das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ( «Genfer Konvention»
), ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ( «Protokoll» ),
stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand
dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. (3) Die Genfer Konvention und das Protokoll stellen einen wesentlichen
Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen
dar. (4) Gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere soll das Gemeinsame Europäische
Asylsystem auf kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung
und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen. (5) In den Schlussfolgerungen von Tampere ist ferner festgehalten, dass die
Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen über die Formen des
subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen
Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. (6) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß
an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die
tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen
diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen
geboten wird. (7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den
Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu
beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten,
soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht,
einzudämmen. (8) Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen,
einzuführen oder beizubehalten, wenn ein solcher Antrag offensichtlich mit der
Begründung gestellt wird, dass der Betreffende entweder ein Flüchtling im Sinne
von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention oder eine Person ist, die
anderweitig internationalen Schutz benötigt. (9) Diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie
internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären
Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. (10) Die Richtlinie achtet die Grundrechte und befolgt insbesondere die in
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze. Die
Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der
Menschenwürde, des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden
Familienangehörigen sicherzustellen. (11) Bei der Behandlung von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser
Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten durch die völkerrechtlichen
Instrumente gebunden, deren Vertragsparteien sie sind und nach denen eine
Diskriminierung verboten ist. (12) Bei Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in erster
Linie das «Wohl des Kindes» berücksichtigen. (13) Diese Richtlinie lässt das Protokoll über die Gewährung von Asyl für
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang zum
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt. (14) Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer
Akt. (15) Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge können den Mitgliedstaaten wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Konvention bieten. (16) Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der
Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen
Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu
leiten. (17) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als
Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden. (18) Insbesondere ist es erforderlich, gemeinsame Konzepte zu entwickeln zu:
an Ort und Stelle ( «sur place» ) entstehender Schutzbedarf, Schadensursachen
und Schutz, interner Schutz und Verfolgung einschließlich der
Verfolgungsgründe. (19) Schutz kann nicht nur vom Staat, sondern auch von Parteien oder
Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden,
die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfuellen und eine Region oder ein
größeres Gebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen. (20) Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz
sollten die Mitgliedstaaten insbesondere kinderspezifische Formen von Verfolgung
berücksichtigen. (21) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den
Verfolgungsgrund «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» zu
entwickeln. (22) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der
Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der
Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird,
«dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen» und «dass die
wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die
Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen stehen» . (23) Der Begriff «Rechtsstellung» im Sinne von Artikel 14 kann auch die
Flüchtlingseigenschaft einschließen. (24) Ferner sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des
subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte
die in der Genfer Konvention festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge
ergänzen. (25) Es müssen Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die
Anerkennung von internationalen Schutz beantragenden Personen als
Anspruchsberechtigte auf einen subsidiären Schutzstatus dienen. Diese Kriterien
sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Rechtsakten
im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten
entsprechen. (26) Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines
Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine
individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. (27) Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit
dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise
verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
gegeben sein kann. (28) Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die
Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den
internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung
unterstützt. (29) Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, müssen zwar nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen
gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten
Vergünstigungen müssen aber im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die
Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
angemessen sein. (30) Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen
Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Bereich des
Zugangs zur Beschäftigung zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu
Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein
Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. (31) Diese Richtlinie gilt nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den
Mitgliedstaaten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt
werden. (32) Die praktischen Schwierigkeiten, denen sich Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise gegenübersehen, sollten berücksichtigt
werden. (33) Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt,
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge
angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. (34) Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die
Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch
einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der
Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser
Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei
Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen
gewährt werden. (35) Der Zugang zur medizinischen Versorgung, einschließlich physischer und
psychologischer Betreuung, sollte für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft
oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sichergestellt
werden. (36) Die Durchführung der Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen
bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der
Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung
gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist. (37) Da die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von
Mindestnormen für die Gewährung internationalen Schutzes an
Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des
Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht
über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (38) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das
Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 28. Januar 2002 mitgeteilt, dass es
sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. (39) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mit
Schreiben vom 13. Februar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und
Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. (40) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks,
das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der
Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar
ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Das Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die
Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder
als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie des
Inhalts des zu gewährenden Schutzes. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) «internationaler Schutz» die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären
Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f); b) «Genfer Flüchtlingskonvention» das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.
Januar 1967 geänderten Fassung; c) «Flüchtling» einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht
vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen
Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich
außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den
Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht
nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben
vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen
Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser
Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung
findet; d) «Flüchtlingseigenschaft» die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder
eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; e) «Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz» einen Drittstaatsangehörigen
oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Flüchtling nicht erfuellt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme
vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei
einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts
tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu
erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der
den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr
nicht in Anspruch nehmen will; f) «subsidiärer Schutzstatus» die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf
subsidiären Schutz hat; g) «Antrag auf internationalen Schutz» das Ersuchen eines
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt,
und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form
des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht; h) «Familienangehörige» die nachstehenden Mitglieder der Familie der Person,
der die Flücht lingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden
ist, die sich im Zusammen hang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in
demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland
bestanden hat: der Ehegatte der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre
Schutzstatus gewährt worden ist, oder ihr unverheirateter Partner, der mit ihr
eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder in der
Praxis des betreffenden Mitgliedstaats unverheiratete Paare nach dem
Ausländerrecht auf vergleichbare Weise behandelt werden wie verheiratete
Paare; die minderjährigen Kinder des Paares nach dem ersten Gedankenstrich oder der
Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt
worden ist, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, unabhängig davon,
ob es sich dabei um eheliche, nicht eheliche oder im Sinne des nationalen Rechts
adoptierte Kinder handelt; i) «unbegleitete Minderjährige» Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter
18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten
für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person
genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung
zurückgelassen werden, nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
eingereist sind; j) «Aufenthaltstitel» die von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und
entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte Erlaubnis oder
-Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den
Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet; k) «Herkunftsland» das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder -
bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Artikel 3 Günstigere Normen Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung der Frage, wer
als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und
zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder
beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. KAPITEL II PRÜFUNG VON ANTRAEGEN AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ Artikel 4 Prüfung der Ereignisse und Umstände (1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten,
so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen
Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des
Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag
maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des
Antragstellers zu Alter, familiären und sozialen Verhältnissen - auch der
betroffenen Verwandten -, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und
Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen,
Identitätsausweisen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag
auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen
hierzu. (3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei
Folgendes zu berücksichtigen ist: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt
werden; b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten
Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist
bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten
hat bzw. erleiden könnte; c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers,
einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund,
Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner
persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt
sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden
gleichzusetzen sind; d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des
Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für
die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu
schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in
dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden
erleiden würde; e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann,
dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen
Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. (4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen
sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder
einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis
darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw.
dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn,
stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher
Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. (5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an,
wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen
muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige
Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu
substanziieren; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine
hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben
wurde; c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und
plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen
Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt
beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies
nicht möglich war; e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden
ist. Artikel 5 Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen
ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten
sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. (2) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen
ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers seit
Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf
die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im
Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. (3) Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten
festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel
nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen
beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst
geschaffen hat. Artikel 6 Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen
kann Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil
des Staatsgebiets beherrschen; c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b)
genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen
nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw.
ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Artikel 7 Akteure, die Schutz bieten können (1) Schutz kann geboten werden a) vom Staat oder b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen. (2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a)
und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder
den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame
Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen,
die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. (3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen
Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in
Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in
einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran. Artikel 8 Interner Schutz (1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die
Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen
Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete
Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden
zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden
kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. (2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die
dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des
Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. (3) Absatz 1 kann auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für
eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. KAPITEL III ANERKENNUNG ALS FLÜCHTLING Artikel 9 Verfolgungshandlungen (1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention
gelten Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine
schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen,
insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung
zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer
Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person
davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen
ist. (2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden
Handlungen gelten: a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller
Gewalt, b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen,
die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt
werden, c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder
Bestrafung, d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer
unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in
einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen
würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen
Kinder gerichtet sind. (3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in
Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften
Handlungen bestehen. Artikel 10 Verfolgungsgründe (1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten
Folgendes: a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft
und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische,
nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw.
Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder
Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die
sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben
sind. c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die
Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet
insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle,
ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische
Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates
bestimmt wird. d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der
nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine
Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen
sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten,
und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat,
da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch
eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen
Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden
werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten;
geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber
für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar
ist. e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu
verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6
genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft,
eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist,
ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung
tätig geworden ist. (2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor
Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich
die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder
politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese
Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Artikel 11 Erlöschen (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr
Flüchtling, wenn er a) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, unterstellt; b) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt
hat; c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt; d) freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat
oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort
niedergelassen hat; e) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt
worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; f) als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der
Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in
das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. (2) Bei der Prüfung von Absatz 1 Buchstaben e) und f) haben die
Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und
nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung
nicht länger als begründet angesehen werden kann. Artikel 12 Ausschluss (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung
als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention
genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht
länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen
Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt
worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt
genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die
mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw.
gleichwertige Rechte und Pflichten hat. (2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung
als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme
berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen
festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes
begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt
der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere
nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich
politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der
Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. (3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten
Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
beteiligen. KAPITEL IV FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT Artikel 13 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem
Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfuellt, die
Flüchtlingseigenschaft zu. Artikel 14 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der
Flüchtlingseigenschaft (1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem
Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder
Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde
zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre
Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist. (2) Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle
maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die
betreffende Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht länger
Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. (3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem
Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre
Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass a) die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits,
einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war. (4) Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs-
oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde
zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung
ablehnen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die
Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil
er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt
wurde. (5) In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten
entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange
noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist. (6) Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in
den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention
genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in
dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. KAPITEL V VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF SUBSIDIÄREN SCHUTZ Artikel 15 Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Artikel 16 Erlöschen (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär
Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären
Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert
haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich
die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die
Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr
läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Artikel 17 Ausschluss (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung
subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen
festzulegen; b) eine schwere Straftat begangen hat; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta
der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen; d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes
darstellt, in dem er sich aufhält. (2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten
Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
beteiligen. (3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen
Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor
seiner Aufnahme in dem Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1
fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn
sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein
Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu
entgehen. KAPITEL VI SUBSIDIÄRER SCHUTZSTATUS Artikel 18 Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem
Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfuellt, den
subsidiären Schutzstatus zu. Artikel 19 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären
Schutzstatus (1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem
Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder
Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde
zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine
Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger
Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. (2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem
Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht
oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus
aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der
Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen. (3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem
Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine
Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17
Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen
werden müssen oder ausgeschlossen wird; b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits,
einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des
subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren. (4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen,
gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle
maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der
Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem
Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des
vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz
hat. KAPITEL VII INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES Artikel 20 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer
Flüchtlingskonvention verankerten Rechte. (2) Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für
Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. (3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels die
spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen,
unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren,
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter,
Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder
sexueller Gewalt erlitten haben. (4) Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer
Situation als besonders hilfebedürftig anerkannt werden. (5) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses
Kapitels stellt das Wohl des Kindes eine besonders wichtige Überlegung für die
Mitgliedstaaten dar. (6) Die Mitgliedstaaten können die einem Flüchtling aufgrund dieses Kapitels
zugestandenen Rechte innerhalb der durch die Genfer Flüchtlingskonvention
vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig oder hauptsächlich deshalb
aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. (7) Die Mitgliedstaaten können die einer Person mit Anspruch auf subsidiären
Schutz aufgrund dieses Kapitels zugestandenen Rechte innerhalb der durch die
internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen einschränken, wenn ihr der
subsidiäre Schutzstatus aufgrund von Aktivitäten zuerkannt wurde, die einzig
oder hauptsächlich deshalb aufgenommen wurden, um die für die Zuerkennung des
subsidiären Schutzstatus erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Artikel 21 Schutz vor Zurückweisung (1) Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in
Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. (2) Ein Mitgliedstaat kann, sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1
genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, einen Flüchtling
unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht,
zurückweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die
Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil
er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. (3) Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten
Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung
eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende Person
Anwendung findet. Artikel 22 Information Die Mitgliedstaaten gewähren den Personen, deren Bedürfnis nach
internationalem Schutz anerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung des
jeweiligen Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in
Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, von der angenommen werden kann,
dass sie sie verstehen. Artikel 23 Wahrung des Familienverbands (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Familienverband
aufrechterhalten werden kann. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der
Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung
eines entsprechenden Status erfuellen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren
Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben,
sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen
vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen
Familienangehörigen von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt
worden ist, diese Vergünstigungen gewährt werden. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die gewährten
Vergünstigungen einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Familienangehörige
aufgrund der Kapitel III und V von der Anerkennung als Flüchtling oder der
Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die dort aufgeführten Vergünstigungen
verweigern, einschränken oder zurückziehen. (5) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für
andere enge Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes
innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt für ihren
Unterhalt vollständig oder größtenteils auf die Person, der die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
angewiesen waren. Artikel 24 Aufenthaltstitel (1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des
Artikels 19 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der
mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass
zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem
entgegenstehen. Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der
Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und
verlängerbar sein. (2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus stellen die
Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden
ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar
sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung dem entgegenstehen. Artikel 25 Reisedokumente (1) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer
Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes aus, es
sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem
entgegenstehen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente
aus, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre
Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dass
zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem
entgegenstehen. Artikel 26 Zugang zur Beschäftigung (1) Unmittelbar nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestatten die
Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist,
die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach
den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche
Verwaltung allgemein gelten. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, beschäftigungsbezogene
Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen und praktische
Berufserfahrung am Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen
Staatsangehörigen angeboten werden. (3) Unmittelbar nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gestatten
die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden
ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche
Verwaltung allgemein gelten. Die nationale Arbeitsmarktlage in den
Mitgliedstaaten kann berücksichtigt werden; das schließt die Durchführung einer
Vorrangprüfung beim Zugang zur Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum nach
Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften über die vorrangige Behandlung
auf dem Arbeitsmarkt Zugang zu einem Arbeitsplatz erhalten, der ihnen angeboten
worden ist. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen der subsidiäre
Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu beschäftigungsbezogenen
Bildungsangeboten für Erwachsene, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu
praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz unter Bedingungen haben, die von den
Mitgliedstaaten festzulegen sind. (5) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das
Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der
abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige
Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung. Artikel 27 Zugang zu Bildung (1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu
denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum
Bildungssystem. (2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu
denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit regelmäßigem Aufenthalt
Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gleiche Behandlung zwischen Personen,
denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt
worden ist, und eigenen Staatsangehörigen im Rahmen der bestehenden Verfahren
zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen,
Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Artikel 28 Sozialhilfeleistungen (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in
dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige
Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die
Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang
und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige
gewähren. Artikel 29 Medizinische Versorgung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu
denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des die Rechtsstellung gewährenden
Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die
Mitgliedstaaten die medizinische Versorgung von Personen, denen der subsidiäre
Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie dann
im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene
Staatsangehörige gewähren. (3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie
Staatsangehörigen des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats eine
angemessene medizinische Versorgung von Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und
die besondere Bedürfnisse haben, wie schwangere Frauen, Menschen mit
Behinderungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen
psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder
Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung,
Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben. Artikel 30 Unbegleitete Minderjährige (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen so rasch wie möglich, nachdem die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Minderjährige durch einen
gesetzlichen Vormund oder erforderlichenfalls durch eine Einrichtung, die für
die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder
durch eine andere geeignete Instanz, einschließlich einer gesetzlich
vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Instanz, vertreten werden. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der bestellte Vormund oder
Vertreter die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie
gebührend berücksichtigt. Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige
Bewertungen vor. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleitete Minderjährige
wahlweise folgendermaßen untergebracht werden: a) bei erwachsenen Verwandten, b) in einer Pflegefamilie, c) in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. Hierbei werden die Wünsche des Kindes unter Beachtung seines Alters und
seiner Reife berücksichtigt. (4) Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, wobei das Wohl des
betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu
berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten
Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken. (5) Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls des unbegleiteten
Minderjährigen, dessen Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu
machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen
oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im
Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung,
Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich
erfolgt. (6) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick
auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildet sein oder ausgebildet
werden. Artikel 31 Zugang zu Wohnraum Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig
sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten. Artikel 32 Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats Die Mitgliedstaaten gestatten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in
ihrem Hoheitsgebiet, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für
andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
aufhalten. Artikel 33 Zugang zu Integrationsmaßnahmen (1) Um die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft zu erleichtern,
sehen die Mitgliedstaaten von ihnen für sinnvoll erachtete Integrationsprogramme
vor oder schaffen die erforderlichen Rahmenbedingungen, die den Zugang zu diesen
Programmen garantieren. (2) Wenn die Mitgliedstaaten es für sinnvoll erachten, gewähren sie Personen,
denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu den
Integrationsprogrammen. Artikel 34 Rückführung Die Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder
der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die zurückkehren möchten,
Unterstützung gewähren. KAPITEL VIII VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 35 Zusammenarbeit Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle, deren Anschrift er
der Kommission mitteilt, die sie ihrerseits den übrigen Mitgliedstaaten
weitergibt. In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten
Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden herzustellen. Artikel 36 Personal Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Behörden und Organisationen,
die diese Richtlinie durchführen, die nötige Ausbildung erhalten haben und in
Bezug auf die Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, der
Schweigepflicht unterliegen, wie sie im nationalen Recht definiert ist. KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 37 Berichterstattung (1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
spätestens 10. April 2008 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und
schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Diese Änderungsvorschläge werden
vorzugsweise Artikel 15, 26 und 33 betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln
der Kommission bis zum 10. Oktober 2007 alle für die Erstellung dieses Berichts
sachdienlichen Angaben. (2) Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie. Artikel 38 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 10. Oktober
2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften
mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Artikel 39 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 40 Adressaten Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004 . Im Namen des Rates Der Präsident M. Mc Dowell (1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 325. (2) ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 25. (3) ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 43. (4) ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.