DEUTSCH FÜR JURISTEN - 3. Semester: Sprache I + 5. Semester: Sprache II Herbstsemester 20067/2008 1. Einfuhrungsseminar - Studienplan, Studienliteratur, Lebenslauf- Konversation zum Thema 2. Bewerbung - Bewerbungsgespräch, Bewerbungsschreiben 3. Handelsrecht - Kaufmann, Prokurist, Firma, grammatische Übungen 4. Gesellschaftsrecht - Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Konversation zum Thema 5* Strafrecht - allgemeine Grundsätze, Terminologie zum Thema 6, Strafrecht - Straftatbestände, Folgen der Straftat 7= Verfahrensrecht - Gerichtszweige, ordentliche Gerichtsbarkeit, freiwillige Gerichtsbarkeit, Wortverbindungen zum angegebenen Thema 8. Verfahrensrecht - Gerichte und Gerichtsverfahren, Gerichtsaufbau in der BRD, Konversation zum Thema 9. Verfahrensrecht - Ablauf eines Zivilprozesses, Terminologie zum Thema lO.Verfahrensrecht - Ablauf eines Strafverfahrens, grammatische Übungen 11 .Jugendstrafrecht - strafrechtliche Verantwortlichkeit der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die Folgen der Jugendstraftat 12.AbschIusstest (Wortschatz, Grammatik, Sachkenntnisse) Lehrbücher: • Heike Simon, Gisela Funk Baker: Einfährung in das deutsche Recht und die deutsche jRechtssprachfi, München 2006 • Milena Horníkova, Hana Linhartová, Brigitta Henkel: Němčina pro právníky, Plzefi2005 • JjOttiar Jung: Rechtswissenschaft, ísmaning, 1999 DAS ANSCHREIBEN Von der Anzeige fühlt sich Frau Steinmüller sofort angesprochen. Also nimmt sie sich einen Tag Zeit, um einen Brief aufzusetzen. Lisa Steinmüller Tübinger Str. 7 73732 Esslingen Tel. 0711 842345 E-Mail: Steinmuller@t-online.de Spedition Rasant GmbH & Co, KG Personalabteilung Esslinger Straße 62 . 72622 Nürtingen ' Ihr Stellenangebot in der Stuttgarter Zeitung vom 15.06.20... Sachbearbeiterin 19.06.20. Sehr geehrte Damen und.Herren, Ihre Annonce hat mích (1)______ gemacht. Meine Ausbildung zur SpeditibQskaylfrau: absolvierte ich bei der Spedition Petz GmbH & Co, KG..Danach sammelte ich noch in der französischen Tochterfirma Petz France dréQahre.E|1al3,RiQg. (2)_________________als Speditionskauffrau übernahm ich auch die Terminplanung und -koordination des Leiters Disposition. . (3) "arbeite ich in der Zentrale von Willi Petz im Bereich Disposition für das ^ngiischspracjijge Ausland. Um flexibel zu bleiben und (4)'_______;______________\, interessiert mich diese Stelle bei Ihnen sehr. In der Anwendung der PC-Software habe ich mich stets weitergebildet und hier meinen Schwerpunkt auf die SpedjtiOTSspezi^ gelegt. Auch wenn es „brennt", (5) , sorgfältig, zu arbeiten. Ich bin engagiert und zuverlässig. Als Mitglied einer Volleyballmannschaft (Amateur) ist teamprientiertes. Handeln für mich selbstverständlich. (6)________________ mich für Ihr Interesse. Mit freundlichen Grüßen . zu einem Gespräch freue ich mich und bedanke (7) £>»=& Brief 26: Lösung auf Seite 138 102 STELLENANGEBOTE UND BEWERBUNGEN 'WSß^Mi$s^hM^^i^l^§> '.P C> fK^v\y Helfen Säe Frau Steinmüller bei der Formulierung ihres Bewerbungsschreibens: mt sie (1) Wie ist Frau Stcinmüller? neugierig sprachlos begierig (5} „können": bin ich in der Bewegung bin ich auf der Höhe bin ich in der Lage (2) Was Frau Steinmüller bereits zu tun (6) Worauf freut sich Frau Steinmüller? hat: Mit meinen Hausaufgaben Zu meinen Übungen Neben meinen Aufgaben (3) „momentan": Bei dieser Gelegenheit Zur Zeit In diesem Zeitpunkt (4) Warum interessiert sich Frau Steinmüller für diese Firma ? weil ich eine neue Herausforderung suche weil ich mich langweile weil ich andere Arbeit suche Auf die Einladung Auf die Blumen Auf das Vorstellungsgespräch (7) Was wird dem Schreiben beigefügt? Auflagen Auslagen Anlagen STELLENGESUCH CHEFSEKRETARl Assistentin des Geschäftsführers 43 Jahre alt. Polnisch (Muttersprache), Deutsch und-Russisch in Wort und Schrift, gute Kenntnisse in Englisch und Französisch, engagiert, hilfsbereit, langjährige Berufserfahrung im In- und Ausland (auch Export und Messen); sucht verantwortungsvolle Position,,gern auch als Alleinsekretärin. Zuschriften.erbeten unter... STELLENANGEBOTE UND BEWERBUNGEN 103 Jp ^ REDEWENDUNGEN Sich um eine ausgeschriebene Stelle bewerben Ihre Annonce hat mich neugierig gemacht. Ihre Anzeige hat mich sofort angesprochen. Als Arzthelferin mit Erfahrung in ... habe ich mit Interesse Ihr Stellenangebot gelesen. Mit meiner soeben erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker interessiert mich Ihr Stel Jenangebot besonders. Nach einem Telefonat Wie telefonisch am ... vereinbart, sende ich Ihnen anbei meine Bewerbungsunterlagen. Aufgrund eines Telefonats mit Herrn Müller vom ... bewerbe ich mich um eine Stelle als Sekretärin des Geschäftsführers. Initiativbewerbung (Blindbewerbung) Aus ungekündigter Position suche ich im Bereich Verwaltung in Ihrem Hause eine neue Herausforderung und biete Ihnen meine Mitarbeit an. Ihr Unternehmen ist marktführend auf dem Gebiet... (Branche). Darin sehe ich meine Zukunft als ... (Beruf). Ein Bericht in der Mülheimer Zeitung hat mein Interesse an Ihrem Unternehmen geweckt. Informationen über die eigene Person geben Meine Ausbildung zur Industriekauffrau habe ich bei der SGß Textiltechnik GmbH durchlaufen. Ich bin mit allen im Sekretariat anfallenden Arbeiten bestens vertraut, spreche sehr gut Deutsch und Englisch und verfüge über umfassende PC-Kenntnisse. Ich verfüge über umfassende Kenntnisse / Erfahrung in ... In der Anwendung von PC-Software habe ich mich stets weitergebildet und hier den Schwerpunkt auf XY-Software gelegt. Selbstständiges und teamorientiertes Arbeiten ist für mich ebenso selbstverständlich wie eine hohe Einsatzbereitschaft. Ich beherrsche Englisch und Französisch in Wort und Schrift. Zu meinen Aufgaben gehört(e) ... Während der letzten fünf )ahre arbeitete ich als ... für... in ... Ich bin daran interessiert, meine ...-Kenntnisse zu vervollkommnen. Gehaitsvorstellungen Bei meinen Gehaltsvorstellungen bin ich gerne bereit, mich an den in Ihrem Hause üblichen Dotierungen zu orientieren. Sobald ich mein genaues Aufgabengebiet kenne, bin ich gerne bereit, mich zu meinen Gehaltsvorstellungen zu äußern. 104 STELLENANGEBOTE UND BEWERBUNGEN SUA* 5. Computerkenntnisse, Spanischkenntnisse sowie handwerkliche_____________ sind erwünscht. 6. Voraussetzungen für diese Aufgabe sind eine Berufsausbildung zur/zum Bürokauffrau/mann und mehrjährige einschlägige____________________. 7. Wir stellen____________________ein, die bereit sind, in Wechselschicht zu arbeiten. 8. Sie bringen fundiertes technisches____________________, speziell für den Bereich Elektronik/Elektrik mit. 9. Ihr____________________und teamorientierter Arbeitsstil rundet ihr Profi! ab. © Bringen Sie nachstehendes Bewerbungsschreiben in die richtige Reihenfolge: 1. Bewerbung als Sachbearbeiter Rechnungswesen und EDV Süddeutsche Zeitung vom 10.11.20... und unser Telefonat vom 18.11.20... 2. Momentan arbeite ich für die XY-Vertriebs GmbH & Co. KG. Schwerpunkt meiner Tätigkeit dort ist die Kosten- und Budgetplanung. 3. Sehr geehrter Herr Moosgruber, 4. ich spreche gut Englisch, verfüge über gute Präsentationserfahrungen und bin neben meinen Softwarekenntnissen (SAP R3, MS-Office, Datenbank XY) auch mit Problemlösungen im Hardwarebereich vertraut. 5. Für die Betreuung des PC-Netzwerkes habe ich mich weitergebildet und an der IHK'Münster den Abschluss Fachwirt Datenverarbeitung erworben. Der Umgang mit SAP R3 ist ein Bestandteil meiner täglichen Arbeit. 6. Anlagen 7. Auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen freue ich mich. 8. ich bin auch verantwortlich für das Berichtswesen, die Erstellung der Jahresabschlüsse und betreue das PC-Netzwerk. 9. Die Grundlage für die von mir ausgeübten Tätigkeiten war meine Ausbildung zum Bankkaufmann an der Sparkasse Bochum, für die ich nach Abschluss der Ausbildung im Bereich Kreditwesen tätig war. 10. Unterschrift 11. Mit freundlichen Grüßen 12. wie telefonisch besprochen, verfüge ich über mehrjährige Berufspraxis im Rechnungswesen und Controlling. £>&-—& Lösung auf Seite 144 106 STELLENANGEBOTE UND BEWERBUNGEN ' i * _ v w V «H - ' > „£ -f * V i \*1%' % >*%%**$$-*** i** * -^r^-^htí *-sf?. Abschließende Formulierungen Die neue Verantwortung in dieser anspruchsvollen Stellung übernehme ich gerne. Ab 01. Oktober könnte ich bei Ihnen anfangen. Über eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch freue ich mich schon jetzt und bedanke mich für Ihr Interesse. Für ein Vorstellungsgespräch stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, ich freue mich, Sie in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. ANMERKUNGEN -» Beachten Sie, dass es heißt: sich bewerben als ... (Beruf) sich bewerben um die Stelle des ... (Beruf) -* In Stellenanzeigen tauchen immer wieder Adjektive wie teamorientiert sorgfältig, zuverlässig, flexibel, motiviert, selbstständig, ... auf. Überlegen Sie sich ein Beispiel aus Ihrem beruflichen oder privaten Alltag, mit dem Sie die gewünschte Eigenschaft belegen können. Denn der/die Personalchef/in hat sich überlegt, für welche Wörter Geld ausgegeben wird. Stellenanzeigen dienen nicht nur der Personalsuche, sondern repräsentieren gleichzeitig die Firma! -» Da das Anschreiben Türen öffnen soll, formulieren Sie ihren Brief mit Hilfe der markierten Wörter aus der Stellenanzeige. Schicken Sie auch nicht ein und dasselbe Anschreiben (und Lebenslauf!) sn mehrere Firmen! Denn: Nicht die Masse bringt den Erfolg, sondern die Qualität. SIE SIND DRAN! r® Setzen Sie die folgenden Wörter In die Satze ein, die alle aus Stellenangeboten stammen: Leitung - Ausbildung - Mitarbeiter - übernächsten - Verständnis - Berufserfahrung - Kunden - selbstständiger - Engagement 1. Ihre Hauptaufgabe ist die eigenverantwortliche____________________unserer Geschäftsstelle. 2. Ihre Aufgabe: Sie beraten und betreuen unsere____________________. 3. Wir suchen zum ____________________ Monat eine Professorin für das Anästhesie-Institut. 4. Mitbringen sollten Sie viel____________________, Kreativität und Interesse an wirtschafts- und umweltpolitischen Themen. STELLENANGEBOTE UND BEWERBUNGEN 105 Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer Der Kaufmann im Handelsrecht 201 325 3/00 Im Wirtschaftsleben ist die Frage, ob ein Geschäftspartner Kaufmann ist oder nicht, von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Durch die am 1.7.1998 in Kraft getretene Reform des Handelsrechts wurde der Begriff des Kaufmanns neu definiert. Kaufmann ist nach § 1 Handelsgesetzbuch grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Davon ausgenommen sind lediglich die so genannten Kleingewerbetreibenden, deren Unternehmen „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Für die Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden gibt es keinen festen Maßstab; im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte unter Berücksichtigung der Art des Unternehmens, der Umsatz- und Beschäftigtenzahlen, des Betriebsvermögens usw. Wer Kaufmann ist, muss sich beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) ins Handelsregister eintragen lassen. Kleingewerbetreibende haben die Wahl: Lassen sie sich eintragen, erwerben sie dadurch die Kaufmannseigenschaft und haben dann die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Kaufleute. Zu den Pflichten des Kaufmanns gehört eine ordnungsgemäße Buchführung, aus der ein Überblick über die geschäftlichen Vorgänge und die Lage des Unternehmens gewonnen werden kann. Zum Ende jedes Geschäftsjahrs muss eine Inventur und eine Bilanz erstellt werden. Bücher, Inventuren und Bilanzen sind 10 Jahre, Geschäftsbriefe 6 Jahre aufzubewahren. Auf allen Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger müssen die wesentlichen Rechtsverhältnisse des Unternehmens angegeben sein {u.a. die vollständige Firmenbezeichnung, Rechtsform und Sitz des Unternehmens, das Registergericht und die Handelsregisternummer). Kaufleute genießen auch Vorteile und Rechte, die sich aus der Eintragung ins Handelsregister ergeben: Sie führen ihr Unternehmen unter der eingetragenen Firma, die dadurch gegenüber anderen, gleich oder ähnlich lautenden Firmennamen geschützt ist. Sie allein dürfen Zweig-L.ederlassungen gründen und nur sie sind berechtigt, Prokura zu erteilen. Für Handelsgeschäfte, wie sie von Kaufleuten betrieben werden, gelten eine Reihe von Sondervorschriften (§§ 343 ff. HGB), die von den weniger strengen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichen. So müssen Kaufleute die ihnen gelieferten Waren unverzüglich untersuchen und Mängel oder rehllieferungen dem Verkäufer gegenüber sofort rügen. Im gegenseitigen Geschäftsverkehr können sie für ihre Forderungen vom Tag der Fälligkeit an Zinsen verlangen. Bestätigungsschreiben nach mündlicher Verhandlung sind gültig, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird usw. Der Kaufmann im Handelsrecht Kaufleute <► Kleingewerbetreibende sind verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen können die Kaufmanns-eigenschaft durch Eintragung ins Handelsregister erwerben Kaufleute haben die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Buchführung Sie müssen jährlich eine Inventur durchführen und eine Bilanz erstellen Aufbewahrungspflichten: Geschäftsbücher 10 Jahre Geschäftsbriefe 6 Jahre Auf den Geschäftsbriefen sind die Rechtsverhältnisse des Unternehmens anzugeben Die ins Handelsregister eingetragene Firma genießt Schutz nach HGB, BGB und Markengesetz Nur Kaufteute sind berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten Nur Kaufleute können Prokura erteilen Zwischen Kaufleuten gilt: Gelieferte Waren sind unverzüglich zu kontrollieren, Mängel sofort zu rügen Leistungen müssen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vergütet werden Fällige Forderungen sind sofort zu verzinsen Bestätigungsschreiben nach mündlicher Verhandlung sind gültig, wenn kein Widerspruch erfolgt © Erich Schmidt Verlag j ZAHLENBILDER \-QQ- 201 325 . jffrw Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer Das Handelsregister 201 315 3/00 Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das über die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Unternehmen Auskunft gibt und damit der Rechtssicherheit des Wirtschaftslebens dient. Es wird vom Amtsgericht (Registergericht) geführt und kann von allen Interessierten eingesehen werden. Die ins Handelsregister eingetragenen Tatbestände werden vom Gericht darüber hinaus im Bundesanzeiger und in einem weiteren Blatt (meist einer örtlichen Tageszeitung) bekannt gegeben. Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In der Abteilung A werden eingetragene Kaufleute (e.K., e.Kfm. oder e.Kfr.) und Personengesellschaften (oHG, KG) geführt; Abteilung B verzeichnet die Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, AG). Jeder Kaufmann ist zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Kaufmann ist nach dem Handelsgesetzbuch grundsätzlich jedes gewerbliche Unternehmen, es sei denn, es wird kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb benötigt. (Das ist bei Kleingewerbetreibenden der Fall; auch diese können aber die Kaufmannseigenschaft erwerben, indem sie sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.) Ins Handelsregister werden alle Tatsachen aufgenommen, die für die Geschäftspartner eines Kaufmanns rechtlich bedeutsam sein können: die Firma und der Sitz des Unternehmens, der Name des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter, die Haftung der Kommanditisten, das Stammkapital einer GmbH, die Erteilung oder Entziehung der Prokura, die Errichtung einer Zweigniederlassung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Löschung äer Firma. Auch jede Änderung dieser Tatsachen ist zur Eintragung anzumelden. Auf Geschäftsbriefen müssen grundsätzlich Firma, Sitz und Rechtsform des Unternehmens sowie das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden. Die Eintragungen des Handelsregisters haben vielfach nur rechtsbezeugenden (deklaratorischen) Charakter, das heißt, die ins Register aufgenommenen Tatbestände werden durch die Eintragung lediglich öffentlich bekannt gemacht, sind aber auch unabhängig davon schon rechtswirksam. Das gilt z.B. für die Eigenschaft als Kaufmann oder die Eintragung einer Prokura. Manche Tatbestände werden dagegen erst durch die-.Aufnahme ins Handelsregister rechtswirksam, so dass die Eintragung rechtserzeugenden (konstitutiven) Charakter hat. Eine Kommandit- oder Kapitalgesellschaft z.B. entsteht erst durch die Eintragung. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, es gilt also der Grundsatz, dass jeder auf die Richtigkeit der Eintragungen oder Bekanntmachungen vertrauen darf. Anmeldung zur Eintragung (über einen Notar) Registergericht (Amtsgericht) Abteilung Ä für eingetragene Kaufleute (e.K., e.Kfm., e.Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG) Inhalt der Eintragungen: Firma und Sitz des Unternehmens ■ Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter, des Geschäftsführers oder des Vorstands Rechtsform des Unternehmens ■ Unternehmenszweck ■ Zweigniederlassungen © Erich Schmidt Verlag / \ Das Handelsregister Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, AG) Ggf. Gesellschafter oder Kommanditisten, Höhe der Einlagen, des Grundoder Stammkapitals Erteilung oder Entziehung der Prokura Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Änderung oder Erlöschen der Firma • Auflösung der Gesellschaft u.a. I2AHLEN8IL.DER1-Q9-201 315 Juradeutsch eva šrámková CJV MU 0-- fa*AwW Gewinn/Verlust Beteiligung nach Geschäftsanteilen keine Gewinnausschüttung, bis Ver-; lust abgedeckt ist Geschäftsführer bei metjr als 500 Arbeitnehmern: Aufsichtsrat Haftung beschränkt ü auf das Gesefischaftsvermögen Nachschusspflicht der Gesellschafter nach Vertrag £JE> Í2AHLENBILDER l Finanzierung Aufnahme neuer Gesellschafter Nachschusszahlungen Evtl. erschwerte der Gesellschafter Fremdfinanzierung Besteuerung GmbH: selbstständiges Steuersubjekt 0 mit Körperschaft-steuerpfiicht Hnkommen-steuerpfllcht der Gesellschafter © Erich Schmidt Vertag Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer *v 201 140 2/99 Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft (AG) ist nach dem Aktiengesetz eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, ihre Gesellschafter sind mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, haften darüber hinaus aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Funktion des Kapitalgebers ist von der des Unternehmers streng getrennt.. Die AG ist somit eine typische Kapitalgesellschaft, deren Kapitalanteile (Aktien) an der Börse frei gehandelt werden können, ohne dass der Bestand der Gesellschaft davon berührt wird. Große Unternehmen bevorzugen die Rechtsform der AG, da sie die Möglichkeit eröffnet, viele Geldgeber in die Beschaffung des notwendigen Eigenkapitals einzubeziehen. Mit der Aktienrechtsreform von 1994 wurde die AG aber auch für mittelständische Unternehmen attraktiv gemacht. Gründung: Nach Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) wird die AG durch eine oder mehrere Personen gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Firma muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (z.B. AG) enthalten. Geschäftsführung: Der vom Aufsichtsrat bestellte und kontrollierte Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Einmal jährlich treten die Aktionäre zur Hauptversammlung zusammen; diese bestellt den Aufsichtsrat, entlastet Vorstand und Aufsichtsrat und entscheidet über allgemeine Fragen der Satzung und der Kapitaigrundlage. Aktiengesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern unterliegen der Unternehmensmitbestimmung. Kapitalorganisation: Das Grundkapitat der AG beträgt mindestens 50 000 Euro, zerlegt in Aktien zum Mindestnennbetrag von 1 Euro oder in nennwertiose Stückaktien, denen ein Anteil am Grundkapital von mindestens 1 Euro entsprechen muss. Die Aktionäre haben das Recht auf einen Anteil am Reingewinn (Dividende). Verluste werden aus den Rücklagen gedeckt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Finanzierung: Selbstfinanzierung ist aus den freien Rücklagen und durch Ausgabe neuer Aktien möglich. Fremdkapital erhält die AG durch Ausgabe von Schuldverschreibungen und durch Bankkredite. Besteuerung: Als juristische Person ist die AG selbstständiges Steuersubjekt und unterliegt deshalb der Körperschaftsteuerpflicht. Unter Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer sind die einzelnen Aktionäre ihrerseits einkommensteuerpflichtig. Aktiengesellschaft (AG) £g>ÍZAHLENBlLPER Gründung Elektronik AG m«í««k*: f Eintragungins Handelsregister /Šate**/ /ml/Mí, Grundkapital (mindestens 50 000 Euro) Geschäftsführung Vorstand Gewinn Haftung Erhöhung der Rücklagen, Dividende aus-schüttung, bis Verlust abgedeckt ist Finanzierung Ausgabe von Schuldverschreibungen Auflösung der Rücklagen 201 140 Kapitalerhöhung (Ausgabe neuer Aktien) Bankkredite Besteuerung AG: selbst. . ständiges Steuersubjekt "mit Körper-schaft-steuerpfifcht Atrfsibbtsrat ,MffiwMm Hauptversarnrnfung beschränkt auf das Gesefischafts- verrrtögen keine persönliche Haftung der Anteilseigner (Aktionäre) 0 Hnkomměn-steuerpflicht der Aktionäre © Erich Schmidt Verlag II. Allgemeine Grundsätze Das für das Strafrecht wichtigste Gesetz ist das Strafgesetzbuch. Es regelt das Kernstrafrecht, nämlich diejenigen strafrechtlichen Handlungen, mit denen jeder Bürger als Täter oder Opfer in irgendeiner Form konfrontiert werden kann. Außer im Strafgesetzbuch sind aber in zahlreichen weiteren Gesetzen Strafbestimmungen enthalten, die normalerweise an die Verletzung der Pflichten aus in einem solchen Gesetz geregelten Verhalten anknüpfen (Nebenstrafrecht). Beispiel: Die bereits erwähnten Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung (5 230 StGB), der Abtreibung (§ 218 StGB) und der Unterschlagung (§ 246 StGB) sind im Strafgesetzbuch geregelt, da sie allgemeine Verbote enthalten. Die Straftat, ein Auto zu fahren, für das keine Haftpflichtversicherung besteht, ist dagegen im Pflichtversicherungsgesetz geregelt, da sie an die Verpflichtung anknüpft, zum Schutz der Ansprüche etwaiger Unfallopfer jedes Kraftfahrzeug jederzeit versichert zu halten. Die im Strafgesetzbuch aufgeführten Straftaten sind in seinem besonderen Teil enthalten. Es muss aber außerdem geregelt sein, wann eine Straftat überhaupt vom deutschen Strafrecht erfasst wird (vgl. die bereits erwähnten §§3 und 6 StGB), welche Formen menschlichen Handelns bestraft werden können und wann eine Bestrafung aus besonderen Gründen ausgeschlossen ist. Diese Fragen waren früher nur bruchstückhaft im StGB geregelt und im Übrigen ganz der Rechtsprechung und der Strafrechtswissenschaft überlassen. Die Neufassung des StGB im Jahre 1975 hat jedoch die wesentlichen Grundsätze in den allgemeinen Teil übernommen. 1. Keine Strafe ohne Gesetz Der wichtigste Grundsatz für jede Anwendung des Strafrechts ist sogar in das Grundgesetz übernommen worden: Art. 103 IIGG, der wegen seiner Bedeutung als § 1 StGB wörtlich wiederholt wird, verbietet jegliche Bestrafung, wenn nicht Tatbestand und Strafe vor Begehung der Tat gesetzlich festgelegt waren. Dieser Grundsatz hat drei Komponenten: (a) Eine Bestrafung aufgrund eines rückwirkenden Gesetzes ist unzulässig (nulla poena sine lege praevia): Der Gesetzgeber kann ein Verhalten, das bisher nicht strafbar war, nur für die Zukunft für strafbar erklären oder eine höhere Strafe anordnen. Bereits begangene Delikte bleiben davon unberührt. Eine [ Folge dieses Grundsatzes ist, dass diejenigen, die in der früheren DDR Straftaten begangen haben, deshalb nur bestraft werden können, wenn auch; nach dem dortigen Strafrecht ihr Verhalten strafbar gewesen ist. Ob es dabei allerdings auf den Buchstaben des Gesetzes ankommt (und deshalb die Bestrafung derjenigen möglich ist, die an der Berliner Mauer Flüchtlinge erschossen haben) oder vielmehr auf die Rechtswirklichkeit, ist allerdings zweifelhaft. (b) Das strafbare Verhalten muss in einem Gesetz als solches bestimmt sein [nulla poena sine lege scripta): Mit Recht hat man das StGB daher die Magna Charta des Verbrechers genannt. Was dort (und in den Nebengesetzen) nicht für strafbar erklärt ist, kann nicht - etwa aufgrund Gewohnheitsrechts - bestraft werden. fc) Im Strafrecht ist die entsprechende Anwendung eines Gesetzes auf einen vergleichbaren Fall ausgeschlossen; nur das im Gesetz exakt bestimmte Verhalten selbst ist strafbar [nulla poena sine lege stricto). Die Strafgerichte müssen den Gesetzgeber also beim Wort nehmen, dürfen ihn nicht „korrigieren" und eine Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus anwenden (Analogieverbot, siehe bereits Kap. 2 Abschn. III1 mit einem Beispiel zum Straftatbestand der Nötigung, § 240 StGB). Das Analogieverbot bringt es mit sich, dass der Fortschritt von Wissenschaft und Technik zur Einführung neuer Straftatbestände führen muss. So werden beispielsweise Kreditkarten weithin wie Bargeld angesehen, so dass ihre Fälschung nicht erlaubt werden kann- Kreditkarten sind aber kein Geld, so dass sie nicht unter § 146 StGB (Geldfälschung) fallen. Die Fälschung von Kreditkarten konnte deshalb erst bestraft werden, nachdem durch § 146 a StGB eine entsprechende Strafbestimmung in das StGB eingefügt wurde. Der Grundsatz des S 1 StGB wird durch das Legalitätsprinzip ergänzt. Es bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet sind, allen Straftaten nachzugehen und den Täter zu ermitteln. Eine Ausnahme besteht nur bei solchen Straftaten, bei denen - wie z. B. bei der Beleidigung - der Schutz einer einzelnen Person so im Vordergrund steht, dass die Allgemeinheit nicht jeden Verstoß zu verfolgen braucht. Die Kombination dieser beiden Grundsätze garantiert, dass das Strafrecht beschränkt bleibt und andererseits der Bürger sicher sein kann, dass die Staatsgewalt gegen das verbotene Tun einschreitet. Dass dabei manches sozial lästige Verhalten nicht verfolgt werden kann („Strafbarkeitslücken"), nimmt der Rechtsstaat in Kauf. Dieser Grundsatz hat drei Komponenten: (a) Eine Bestrafung aufgrund eines rückwirkenden Gesetzes ist unzulässig {nulla poena sine lege praevia): Der Gesetzgeber kann ein Verhalten, das bisher nicht strafbar war, nur für die Zukunft für strafbar erklären oder eine höhere Strafe anordnen. Bereits begangene Delikte bleiben davon unberührt. Eine Folge dieses Grundsatzes ist, dass diejenigen, die in der früheren DDR Straftaten begangen haben, deshalb nur bestraft werden können, wenn auch nach dem dortigen Strafrecht ihr Verhalten strafbar gewesen ist. Ob es dabei allerdings auf den Buchstaben des Gesetzes ankommt {und deshalb die Bestrafung derjenigen möglich ist, die an der Berliner Mauer Flüchtlinge erschossen haben) oder vielmehr auf die Rechtswirklichkeit, ist allerdings zweifelhaft. (b) Das strafbare Verhalten muss in einem Gesetz als solches bestimmt sein {nulla poena sine lege scripta)-. Mit Recht hat man das StGB daher die Magna Charta des Verbrechers genannt. Was dort fund in den Nebengesetzen) nicht für strafbar erklärt ist, kann nicht - etwa aufgrund Gewohnheitsrechts - bestraft werden. (c) Im Strafrecht ist die entsprechende Anwendung eines Gesetzes auf einen vergleichbaren Fall ausgeschlossen; nur das im Gesetz exakt bestimmte Verhalten selbst ist strafbar (nulla poena sine lege stricto). Die Strafgerichte müssen den Gesetzgeber also beim Wort nehmen, dürfen ihn nicht „korrigieren" und eine Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus anwenden (Analogieverbot, siehe bereits Kap. 2 Abschn. IH1 mit einem Beispiel zum Straftatbestand der Nötigung, § 240 StGB). Das Analogieverbot bringt es mit sich, dass der Fortschritt von Wissenschaft und Technik zur Einführung neuer Straftatbestände führen muss. So werden beispielsweise Kreditkarten weithin wie Bargeld angesehen, so dass ihre Fälschung nicht erlaubt werden kann. Kreditkarten sind aber kein Geld, so dass sie nicht unter S 146 StGB (Geldfälschung) fallen. Die Fälschung von Kreditkarten konnte deshalb erst bestraft werden, nachdem durch § 146a StGB eine entsprechende Strafbestimmung in das StGB eingefügt wurde. Der Grundsatz des % 1 StGB wird durch das Legalitätsprinzip ergänzt. Es bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet sind, allen Straftaten nachzugehen und den Täter zu ermitteln. Eine Ausnahme besteht nur bei solchen Straftaten, bei denen - wie z. B. bei der Beleidigung - der Schutz einer einzelnen Person so im Vordergrund steht, dass die Allgemeinheit nicht jeden Verstoß zu verfolgen braucht. Die Kombination dieser beiden Grundsätze garantiert, dass das Strafrecht beschränkt bleibt und andererseits der Bürger sicher sein kann, dass die Staatsgewalt gegen das verbotene Tun einschreitet. Dass dabei manches sozial lästige Verhalten nicht verfolgt werden kann („Strafbarkeitslücken"), nimmt der Rechtsstaat in Kauf. Verbrechen - Vergehen Gemeinsamer Oberbegriff für beide: Delikt oder Straftat. • "Verbrechen" heißt eine Straftat, die mindestens mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist, wobei es auf den Regelstraířahmen ankommt. • "Vergehen", wenn die angedrohte Mindeststrafe unter 1 Jahr liegt. Mord (§211 StGB) - Totschlag (§212 StGB) Beide Delikte setzen vorsätzliche Tötung voraus (was in der Umgangssprache häufig verkannt wird; Vorsatz wird meist dem Mord vorbehalten). Für "Morď muss aber noch eines der in § 211 StGB bezeichneten Mordmerkmale dazu kommen, nämlich ein Handeln "aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken." • Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, • Totschlag im Regelfall mit Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren. • In minder schweren Fällen des Totschlags beträgt die Mindeststrafe 6 Monate, in besonders schweren Fällen kann sie lebenslang sein. • Tötung auf Verlangen ist strafbar (§ 216), nicht jedoch Beihilfe zum Selbstmord Notwehr - Nothilfe Notwehr ist "diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 227 BGB; § 32 StGB). • Unter mehreren erfolgversprechenden Abwehrmitteln muss der Angegriffene das am wenigstens schädliche wählen. Ob das verteidigte Reehtsgut höherwertig ist als das durch die Abwehr verletzte Rechtsgut, ist im allgemeinen unerheblich. Freilich ist das Notwehrrecht nicht schrankenlos. So wäre bei einem besonders krassen Missverhältnis zwischen dem verteidigten Rechtsgut und dem durch die Verteidigung drohenden Schaden die Notwehr unzulässig. Auch gegenüber kleinen Kindern, Betrunkenen, Geisteskranken oder sonstigen schuldunfahigen Personen kann es geboten sein, lieber mal einer Belästigung auszuweichen. Erst recht muss sich derjenige Zurückhaltung auferlegen, der einen Angriff durch seih' eigenes Verhalten selbst verschuldet oder gar provoziert hat. D • Wer in Notwehr handelt und ihre Grenzen einhält, handelt rechtmäßig (§ 227 BGB; § 32 StGB). • Wer in einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt zwar rechtswidrig, wird aber strafrechtlich nicht belangt (§ 33 StGB). Nothilfe leistet, wer (unter den obigen Voraussetzungen) einen rechtswidrigen Angriff auf einen Dritten abwehrt. Raub (§ 249 StGB) - Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) Sowohl Raub als auch räuberische Erpressung setzen Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Faustregel zur Unterscheidung: Der Räuber nimmt, der Erpresser lässt sich geben. Deswegen stellt sich das gemeinhin als Bankraub bezeichnete Delikt häufig als räuberische Erpressung dar. Bei Gewaltanwendung nach vollendetem Diebstahl spricht man vom räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB). Die Strafandrohung ist in allen drei Fällen gleich; Im Regelfall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bei schwerem Raub bzw. schwerer räuberischer Erpressung nicht unter drei, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren (§§ 250,255). Ordnungswidrigkeit Bei Bußgeldsachen geht es nicht um kriminelle Delikte, sondern um weniger schwerwiegende Rechtsverstöße ("Ordnungswidrigkeiten"), die kraft Gesetzes mit Bußgeld geahndet werden können. Bußgelder werden in der Regel von Verwaltungsbehörden verhängt. Zu Gericht gelangen solche Verfahren nur, wenn der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt. Das Verfahren ist im Ordnungswidri gkeitengesetz geregelt. Nicht verwechseln: "Ordnungswidrigkeit" <=> "Straftat" "Bußgeld" <==> "Geldstrafe" Fosgén der Straftat Strafe Kann nur bei schuldhaft begangenen "Straftaten" verhängt werden (nicht z.B. gegen Schuldunfähige oder bei "Ordnungswidrigkeiten") • "Hauptstrafen": Freiheitsstrafe (bzw. Jugendstrafe) oder Geldstrafe • "Nebenstrafen": Einziehung; Fahrverbot: Aberkennung des Wahlrechts 6 • Keine "Strafen" sind: Maßregel; Geldbuße; Bußgeld; Verwarnungsgeld; Ordnungsmittel; Auflage; Weisung Bußgeld Nicht zu verwechseln mit • Geldbuße bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen geringer Schuld, • Geldbuße als Bewährungsauflage oder • "Geldstrafe Bewährung (= Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur B.) Kann mit Auflagen (z .B. Schadenswiedergutmachung, Geldbuße, gemeinnützige Leistungen) und Weisungen (z.B. Arbeitsauflage; Unterhaltszahlung) verbunden werden, ferner mit Zuordnung eines Bewährungshelfers. • Strafaussetzung nur bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (§ 56 StGB). Bewährungszeit zwischen 2 und 5 Jahren. • Aussetzung des Strafrestes einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe. In der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Umständen schon nach der Hälfte der Strafe (§ 57 StGB). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach 15 Jahren (§ 57 a StGB). • Daneben bedingte Strafaussetzung im Gnadenweg möglich. Gibt der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung, wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Freiheitsstrafe - Jugendstrafe - Sonstige Freiheitsentziehung • Erwachsene: Zu unterscheiden sind zeitige Freiheitsstrafe (zwischen 1 Monat und 15 Jahren, § 38 StGB) und lebenslange Freiheitsstrafe (Mindestverbüßungsdauer 15 Jahre). Das Amtsgericht kann nur bis zu 4 Jahren verhängen. • Jugendliche: "Jugendstrafe" zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (§18 JGG). • Sonstige "Freiheitsentziehungen", die keine kriminellen Strafen darstellen, z.B. Grdnungshaft, Zwangshaft, "Unterbringung". Jugendaffesi: : ;"* 7 fi. š-Cía. ' Lebenslange Freiheitssirafe Nach deutschem Recht die Höchststrafe (die höchste zeitige Freiheitsstrafe wären 15 Jahre). Die Todesstrafe gibt es seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (1949) nicht mehr. Auch wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist, hat die Aussicht, eines Tages unter Bewährung auf freien Fuß zu kommen. Geldstrafe (§ 39 StGB) Wird in Tagessätzen verhängt Verhängung in Tagessätzen (J) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat und kann somit als Höhe der Strafe angesehen werden. Die Tagessatzhöhe hingegen richtet sich nach dem Einkommen des Verurteilten. Mit dem Tagessatzsystem wird eine gewisse Gleichbehandlung unterschiedlich begüterter Täter erreicht. Deutlich wird dies an folgendem Beispiel: Ein Sozialhilfeempfanger und ein Unternehmer werden wegen einer Trunkenheitsfahrt zu jeweils 30 Tagessätzen verurteilt. Bei dem Sozialhilfeempfanger beträgt die Tagessatzhöhe 10,- Euro. Bei dem Unternehmer wird hingegen eine TagessatzhÖhe von 1000,- Euro ausgeurteilt. Unter dem Strich zahlt der Sozialhilfeempianger 300,- Euro und der Unternehmer 30000,- Euro, obwohl beide zur gleichen Strafe verurteilt worden sind 8 A. Gerichtsbarkeit Gericht ist ein Organ, dem Rechtsprechung obliegt, d.h. das die Entscheidung darüber trifft, was bei bestimmten konkreten Sachverhalten rechtens ist. Die G.e sind i.d.R. staatlich; daneben gibt es private G.e (Schiedsgerichte). Die staatlichen G.e sind nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt (Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche'' Gerichtsbarkeit, Arbeits-, Verwaltungs-, Fi- nanz-, Sozialgerichtsbarkeit usw.). Bei dem Begriff G. unterscheidet man das G. als organisierte Behörde (z.B. Landgericht, Amtsgericht, Verwaltungsgericht) und das G. als Spruchkörper (z.B. Schwurgericht, Zivilkammer, Einzelnerer). Notwendig ist jedes G. mit mindestens einem Richter besetzt; neben Berufsrichtem werden häufig auch ehrenamtliche Richter tätig. {...) 10 15 10 Gerichtsverfassung. Unter diesem Begriff versteht man den Aufbau, die Funktion und die Zuständigkeit der — Gerichte und sonstigen Behörden aller --- Gerichtsbarkeiten (also die Verfassungs-, Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) einschl. der in ihrem Rahmen tätig werdenden Rechtspflegeorgane (z. 3. Richter,'Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Rechtspfleger). Das Ge-n'chtsverfassungsrecht gehört zu einem Teil zum allgemeinen -» Verfassungsrecht; zugleich bildet es die Grundlage des Prozeß- rechts. Es ist im wesentlichen durch Bundesgesetze geregelt, in untergeordnetem Maße auch durch Landesrecht. In erster Linie gilt das GG (insbes. Art. 92-104), in seinem ganzen Inhalt das. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. d. F. vom 9.5.1975 (BGBl. 11077} m. spät. And., das DRiG, das RechtspflegerG, weiter Teile der Verfahrensordnungen ZPO, StPG, BVerfGG, FGG, VwGO, ArbGG, FGO und SGG, ferner die BRAO. In zahlreichen anderen Gesetzen finden sich Snzeívor-schriften über die G. 15 20 in diesi. m r :\\ llUiliiiJtl ÍK z i.; ch í i V G o kr; Recht^i íle "C i-G ZPO StPO I-GG VV.GO ArbGG FGG sgc; linden Sie wieder einige Abkürzungen, mit denen Gesetze ikIcv Verfiihrcnsord-net werden: - Genchisverfassur.gsgesetz =■- Deutsches Kiehiergeseiz -- Reeli í spl'le Lcrge.se í z = Zivilprozeßordnung - Strafprozeßordnung - Gesetz über tue Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit = Verwaltungsgerichtsordnung = Arheifsgerichisgeselz = Fin;m/.Lenciilsüi"i.!nung = Sozinltienchtsgesetz H- Jtw • Juradeutsch eva šrámková CJV MU Der Gerichtsaufbau der Bundesrepublik Deutschland Für das Grundgesetz (GG) ist es selbstverständlich, dass die Rechtsprechung (Judikative) eine selbständige Staatsgewalt darstellt, die neben der Gesetzgebung (Legislative) und der vollziehenden Gewalt (Exekutive) steht. Das aus Art. 20 Abs. 2 GG folgende Gewaltenteilungsprinzip dient der Verteilung der politischen Macht und damit der Mäßigung der Staatsherrschaft. Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Nach Art. 95 Abs. 1 GG errichtete der Bund als oberste Gerichtshöfe des Bundes den Bundesgerichtshof (in Karlsruhe), das Bundesverwaltungsgericht (in Berlin, Umzug nach Leipzig geplant), den Bundesfinanzhof (in München), das Bundesarbeitsgericht (in Erfurt) und das Bundessozialgericht (in Kassel). Dem entsprechen die fünf selbständigen Gerichtszweige: a) die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) mit Amts-, Land-, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof; b) die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Verwaltungs-, Oberverwaltungsgerichten (bzw. Verwaltungsgerichtshöfen) und dem Bundesverwaltungsgericht; c) die Finanzgerichtsbarkeit mit Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof; d) die Arbeitsgerichtsbarkeit mit Arbeits-, Landes arbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht; e) die Sozialgerichtsbarkeit mit Sozial-, Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann nicht etwa in allen Fällen als weitere Rechtsmittelinstanz angerufen werden. Gerichtsurteile überprüft es - im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde -lediglich darauf, ob die gerichtliche Entscheidung, ggf. auch die ihr zugrundeliegenden Rechtsnormen, dem Verfassungsrecht widersprechen und ob der einzelne dadurch in seinen Grundrechten verletzt ist. Ordentliche Gerichtsbarkeit Hierzu gehören alle bürgerlichen Streitigkeiten und die Strafsachen (§ 13 GVG). Die Bezeichnung »ordentliche Gerichtsbarkeit« erklärt sich historisch daraus, dass früher nur die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Berufsrichtern besetzt waren und nicht nur mit Beamten, wie dies z.B. bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten der Fall war, nur sie verfügten daher über die vollen Sicherungen der richterlichen Unabhängigkeit. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ausgeübt (§12 GVG"). 3 jW' Juradeutsch eva šrámková CJV MU Gerichtsverfassungsgesetz 1. Titel - Gerichtsbarkeit (§§ i - 21) §13 Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Freiwillige Gerichtsbarkeit Sie ist Teil der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehörenden Zivilgerichtsbarkeit. Das ihrem Verfahren zugrundeliegende Gesetz ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Es wird sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitet und hat vorwiegend rechtsgestaltende Funktionen (wie z.B. bei den Vormundschafts-, Nachlass-, Register- und Grundbuchsachen). Im Unterschied zum streitigen Zivilprozess, der durch den Verhand lungs grün d satz und die Dispositionsmaxime geprägt wird, gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Untersuchungsgrundsatz (§ 12 FGG). Entscheidungen ergehen in diesem Verfahren durch Beschluss oder Verfügung, nicht durch Urteil; es gibt keine Parteien, sondern Beteiligte. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtsgerichts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt, über die das Landgericht entscheidet (§19 FGG). Amtsgericht (AG) Ist das Gericht, welches im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit die unterste Stufe bildet. In Strafsachen entscheidet ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht, welches mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. In Zivilsachen entscheidet ein Einzelrichter bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5 000,- Euro. In Wohnungs-Mietsachen und bei Wohnungseigentumssachen ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert immer zuständig. Das AG ist weiterhin zuständig in Familien-, Kindschafts-, Betreuungs-, Konkurs-, Versteigerungs-, Vollstreckungs- und Nachlasssachen. Außerdem werden beim AG das Grundbuch und die Register geführt. I £^ 3. Titel - Amtsgerichte 1 § 23 GVG Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: 1 Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von . fünftausend Euro nicht übersteigt; 2 ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; ... Anwaltszwang Hauptsächlich in Zivilverfahren gibt es den Anwaltsprozess. Anwaltszwang besteht immer dann, wenn der Prozess vor dem Landgericht oder einem noch höheren Kollegialgericht geführt wird (§ 78 Abs.! ZPO). In solchen Verfahren müssen sich die Parteien von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Famiiiensachen besteht aber auch vor den Amtsgerichten (Familiengerichten) ein Anwaltszwang (§ 78 Abs.Il ZPO). Im Strafprozess spricht man in diesem Zusammenhang von der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO). 4 Ů f f.. J4m. Juradeutsch eva šrámková CJV MU Landgericht (LG) Im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht das LG unter dem Oberlandesgericht und über dem Amtsgericht. In Zivilsachen entscheidet das LG bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5 000,- Euro (§§ 71. 23_GVG). In zweiter Instanz entscheidet das LG über Berufungen der Urteile des Amtsgerichts. Die Entscheidungen werden von Kammern, die in der Regel mit drei Richtern besetzt sind, getroffen. Es gibt aber auch Kammern für Handelssachen, die mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind. In Strafsachen entscheidet bei schwereren Straftaten das LG in erster Instanz, und zwar durch die großen Strafkammern (jeweils drei Berufsrichter, zwei Schöffen). Die kleinen Strafkammern am LG (ein Berufsrichter, zwei Schöffen) sind für die Berufungen gegen Strafurteile des Amtsgerichts zuständig (§ 76 GVG). 5. Titel - Landgerichte §71 (1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig 1 für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben . werden; 2 für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen . Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. §76 (1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit. Oberlandesgericht (OLG) Im Aufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit stehen die OLG unter dem Bundesgerichtshof und über den Landgerichten. In Berlin heißt es Kammergericht, und in Bayern ist es das Bayerische Oberste Landgericht. Die Entscheidungen treffen Senate, die in der Regel mit drei Richtern besetzt sind. Die vorbereitenden Entscheidungen können auch durch Einzelrichter getroffen werden. In Strafsachen entscheidet das OLG als Revisionsinstanz gegen Berufungsurteile des Landgerichts; ferner im Rahmen der Sprungrevision gegen Urteile der Amtsgerichte. Bei bestimmten politischen Straftaten wie Terrorismus entscheidet das OLG jedoch auch in erster Instanz. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) entscheidet das OLG über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts. Das OLG entscheidet in Familiensachen und Kindschafts Sachen auch über Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte. Bundesgerichtshof (BGH) Der BGH ist das oberste Gericht des Bundes im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Sitz ist Karlsruhe. Die Entscheidungen treffen Senate, die in der Regel mit fünf Bundesrichtern besetzt sind. In wichtigen grundsätzlichen Rechtsfragen kann auch ein gemeinsamer großer Senat entscheiden, damit die Einheit der Rechtsprechung gewahrt wird. Der BGH ist Revisionsinstanz in Straf- und Zivilsachen. Außerdem bestehen Sondersenate z.B. in 5 Juradeutsch eva šrámková CJV MU Anwaltssachen. In Mietsachen dienen die Rechtsentscheide des BGH ganz besonders der einheitlichen Rechtsprechung. Schiedsrichterliches Verfahren Ist in den §§ 1025 - 1066 ZPO geregelt. Das Schiedsgericht entscheidet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte. Zulässig ist dieses Verfahren dann, wenn für den Rechtsstreit der ordentliche Rechtsweg zulässig ist und auf Grund einer Schiedsgerichtsklausel auch das Schiedsgericht angerufen werden kann. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht endet mit einem Schiedsvergleich oder einem Schiedsspruch. Der Schiedsspruch ist eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit und ist wie ein Urteil abzufassen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Auf Antrag kann ein Schiedsspruch durch ein ordentliches Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Die schiedsrichterlichen Entscheidungen sind Vollstreckungstitel. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schiedsspruch vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden. Rechtsbehelfe - Rechtsmittel • "Rechtsbehelf: Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten wird. Als Oberbegriff umfasst er auch das • "Rechtsmittel": Rechtsbehelf, auf den hin ein höheres Gericht die angefochtene Entscheidung nachprüft. Als "Rechtsmittel" bezeichnet man deshalb nur folgende Rechtsbehelfe: "Berufung": Eröffnet eine neue Tatsacheninstanz. "Revision": Eröffnet nur die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung. "Beschwerde": Statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen. 6 ^ ^x 111. Der Zivilprozess 1. Ablauf eines Zivilprozesses Der Zivilprozess beginnt damit, dass der Kläger gegen den Beklagten Klage hebt. In Bagatellfällen (mit einem Streitwert von nicht mehr als 750 €) und Nachbarschaftsstreitigkeiten muss der Kläger zunächst versuchen, sich mit dem Beklagten in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu einigen. Hat diese Schlichtung keinen Erfolg, reicht er einen Schriftsatz bei Gericht ein, in dem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nennt und einen bestimmten Antrag stellt: auf die Zahlung einer Geldsumme oder eine andere Leistung, zu der das Gericht den Beklagten verurteilen soll (S 253 ZPO}. Über diesen Antrag darf das Gericht nicht hinausgehen, auch wenn es der Meinung ist, dass der Kläger mehr zu beanspruchen hätte (§ 308 ZPO). Das Gericht übersendet die Klage an den Beklagten und entscheidet sich gleichzeitig für eine der beiden Verfahrensmöglichkeiten: Entweder findet sogleich ein „früher erster Termin" statt, zu dem die Beteiligten geladen werden, oder ein „schriftliches Vorverfahren". Im letzteren Fall wird dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Erwiderung auf die Klage gesetzt. Hierauf kann der Kläger wiederum einen Schriftsatz einreichen. Soweit ein Sachverständigengutachten erforderlich erscheint, kann es das Gericht schon jetzt einholen- Dann wird ein „Haupttermin" bestimmt, in dem der Prozess nach Möglichkeit erledigt werden soll. In diesem Termin stellen die Parteien ihre Anträge, werden die Zeugen vernommen und gibt das Gericht Hinweise, wie es den Fall beurteilt. Das Gericht soll in diesem Termin auch versuchen, eine gütliche Einigung, z. B. durch Abschluss eines Vergleichs, zu erreichen. Bleiben in diesem Termin Fragen ungeklärt, kann ein neuer Termin bestimmt werden. Normalerweise soll der Prozess jedoch in diesem Haupttermin abgeschlossen werden. Sieht der Richter die Sache für hinreichend geklärt an, schließt er die mündliche Verhandlung. Das Urteil ergeht allerdings meist nicht sofort, sondern in einem besonderen Termin. Es wird den Parteien mit einer schriftlichen Begründung zugestellt. Erscheint eine Partei - meist ist es der Beklagte - zur mündlichen Verhandlung nicht, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Dies ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, da jede Partei mit der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Das Versäumnis urteil ist aber keine endgültige Entscheidung. Die säumige Partei kann einen besonderen Rechtsbehelf, den Einspruch, einlegen. Es findet dann eine weitere mündliche Verhandlung statt. Beispiel: Im Prozess zwischen R und A hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimme. A kommt aber nicht. Der Richter entscheidet den Prozess, indem er von der An- X4&/V uuj ,i,iiui>n.il3IC\.Ml nahrne ausgeht, das Vorbringen des R sei richtig, und A habe keine Einwendungen erhoben. Er gibt der Klage also statt. A kann nun aber innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch einlegen und ihre Einwendungen wiederholen. Es wird dann ein weiterer Termin bestimmt. Wenn A zu diesem Termin erscheint, wird ihr Vorbringen berücksichtigt. Kommt A wieder nicht, bleibt es bei dem Versäumnisurteil. Beim Amtsgericht können die Parteien selbst erscheinen oder sich von Rechtsanwälten vertreten lassen. Das Urteil wird durch einen Einzelrichter gesprochen. Beim Landgericht besteht dagegen Anwaltszwang, d. h., die Parteien sind verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie können zwar selbst an der Verhandlung teilnehmen und müssen dies tun, wenn das Gericht es anordnet. Anträge kann aber nur der von der Partei beauftragte Anwalt stellen. Anders als früher gibt es heute auch im Zivilprozess vor dem LG und dem OLG keine örtlichen Beschränkungen mehr. Wer bei irgendeinem LG zugelassen ist, darf bei jedem LG tätig werden; wer bei einem OLG zugelassen ist, darf vor jedem OLG auftreten. Nur vor dem BGH gilt noch der Grundsatz, dass in Zivilsachen nur ein Rechtsanwalt verhandeln darf, der bei diesem Gericht zugelassen ist. Am Landgericht entscheidet eine Kammer aus drei Berufsrichtern, die das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Einzelrichter übertragen kann. Eine Ausnahme besteht in den so genannten „Handelssachen", vor allem Streitigkeiten zwischen Kaufleuten aus Handelsgeschäften. Hier entscheidet eine Kammer, die aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besteht, die aus den an diesem Ort tätigen Kaufleuten gewählt werden. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. 2. Der Beibringungsgrundsatz Im Zivilprozess stellt das Gericht die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Tatsachen nicht von Amts wegen fest. Der Richter muss darauf hinweisen, welche Tatsachen er für erheblich hält und wer sie beweisen muss. Es ist aber Sache der Parteien, diese Tatsachen dann zu behaupten und geeignete Beweise für sie anzubieten, z. B. einen Zeugen zu benennen, ein Sachverständigengutachten anzubieten, eine Urkunde vorzulegen oder die Einnahme eines Augenscheins anzubieten. Tun sie dies nicht, wird die entsprechende Tatsache nicht berücksichtigt. Dem Richter ist es nicht gestattet, Tatsachen in Zweifel zu ziehen, von deren Richtigkeit beide Parteien ausgehen, oder Beweise darüber zu erheben. Dies ist der so genannte Beibringungsgrundsatz. Beispiel: Der Hühnerbrater H verlangt von dem Großhändler G Schadensersatz von 800 €, weil G ihm vertragswidrig 500 Brathähnchen nicht geliefert habe, die er auf dem sog. Turmfest braten wollte und mit einem Gewinn von je 1,60 € hätte verkaufen können. G räumt ausdrücklich ein, dass H dies hätte tun können, verteidigt sich aber damit, dass er von einem Text: Lehrbuch text, Der Ablauf des Strafverfahrens C. Entsprechend der Aufgabe des Strafverfahrens, den staatlichen Strafanspruch festzustellen und gegebenenfalls durchzusetzen, zerfällt das Strafverfahren in zwei große Verfahrensabschnitte: Das Erkenn í n is verfahre n und das Vollstreckungsverfahren, das sich bei rechtskräftiger Verurteilung anschließt. Die Strafvollstreckung ist in der StPO (§§ 449 ff) geregelt. Der Strafvollzug (eine Freiheitsstrafe) hat seine Grundlage im StrafvoIlzugsG. Die Beitreibung einer Geldstrafe geschieht nach der JustizbeitreibungsO (§ 459). D. Das Erkenntnisverfahren [...] zerfällt in drei große Abschnitte, nämlich das Vorverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Hier soll zunächst einmal nur ein grober Überblick über den äußeren Verfahrensgang í gegeben werden. Im einzelnen wird das Erkenntnisverfahren 1. Instanz unten in § 4 behandelt. I. Das Vorverfahren dient er Ermittlung, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtigt ist (vgl § 203 iVm § 170) und daher bei dem i zuständigen Gericht der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt werden soll. In Gang kommt das Vorverfahren dadurch, daß die StA (Staatsanwaltschaft) von dem Verdacht einer Straftat - sei es durch Anzeige, Strafantrag (§ 158) oder auf anderem Wege (§ 160 Abs 1) - Kenntnis erlangt und daher die Ermittlungen aufnimmt (§ 160 Abs 1). In der Praxis wird meistens die erste Ermittlungstätigkeit von der Polizei (vgl § 163) vorgenommen, die dann die StA in Kenntnis setzt. Herrin des Vorverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren liegt in ihrer Hand. Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht, so erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage. Das geschieht nach § 170 Abs 1 durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (Eine andere Form der Erhebung der öffentlichen Klage ist der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, § 407. Da das Strafbefehlsverfahren jedoch eine besondere Verfahrensart ist, behandeln wir dieses später). Mit Erhebung der öffentlichen Klage wird der "Beschuldigte" zum "Angeschuldigten", § 157 StPO. II. Im Zwischenverfahren (§§ 199 ff) prüft das Gericht, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist und mit welchem Inhalt die Anklage zuzulassen ist. Die Zulassung der Anklage erfolgt durch den Eröffnungsbeschluß (§ 207). III. Mit dem Eröffnungsbeschluß wird in das Hauptverfahren übergeleitet. Der "Angeschuldigte" wird zum "Angeklagten", § 157. Das Hauptverfahren besteht in jeder Instanz aus zwei Abschnitten: (1) der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 ff, zB Terminbestimmung, Ladung etc) und (2) der Hauptverhandlung selbst (§§ 226 ff). In der Hauptverhandlung untersucht das Gericht im Rahmen der durch den Eröffnungsbeschluß abgesteckten Grenzen, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils, § 260. Damit endet die Instanz. Wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so schließt sich nunmehr das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision) an. Auch das Rechtsmittelverfahren ist noch Teil des Hauptverfahrens, das erst mit dem rechtskräftigen Urteil endet. (Juristische Lehrgänge S. 1-2) J\t ttCA* . Jugendstrafrecht Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Sondervorschriften des Jugendstrafrechts (JGG = Jugendgerichtsgesetz). Jugendstrafverfahren Ist ein Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bis zum Alter von einundzwanzig Jahren. Es unterscheidet sich vom Strafverfahren gegen Erwachsene ganz erheblich und ist in den 81 JGG geregelt. Die Zuständigkeit der Jugendgerichte ergibt sich aus den 42 JGG. Jugendgerichtsgesetz § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zurzeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. § 3 Verantwortlichkeit Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter. Jugendlicher - Kind - Heranwachsender - Erwachsener Für Jugendliche, teilweise auch noch für Heranwachsende, gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts. Welcher Gruppe ein Beschuldigter zuzuordnen ist, hängt von seinem Alter zum Zeitpunkt der Tat ab. Hierbei ist zu unterscheiden: • Kinder (= jünger als 14 Jahre) sind strafunmündig (§ 19 StGB). Begehen Kinder Straftaten, kommen nur erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe, Familienhilfe evtl. in Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht in Betracht. Anwendbares Gesetz ist das KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Zuständig sind die Jugendämter der Gemeinden. e Jugendliche (= ab 14 bis einschließlich 17 Jahre) sind strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn sie nach ihrem Entwicklungstand zur Tatzeit die erforderliche Einsichts- und Willensfahigkeit besaßen (§§ 1, 3 JGG). • Heranwachsende (= ab 18 bis einschließlich 20 Jahre) sind strafrechtlich im Grunde voll verantwortlich. Jedoch hängt es vom individuellen Reifegrad ab, ob ein Heranwachsender bereits wie ein Erwachsener bestraft oder ob er noch nach Jugendstrafrecht behandelt wird (§ 105 l JGG). Im Zweifel gehen Staatsanwaltschaft und Gericht davon aus, dass Jugendrecht anwendbar ist. Gesichtspunkte fur die Frage, ob Reiferückstände vorhanden sind: • Erwachsene (= ab 21 Jahre) unterliegen ausschließlich den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts. § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Zuständigkeit Zuständig sind beim Amtsgericht der Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Jugendkammer. Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nichtöffentlich; sind auch ältere Angeklagte beteiligt, ist die Verhandlung öffentlich, kann aber im Interesse des Jugendlichen ausgeschlossen werden (§ 48 JGG). Die Folgen der Jugendstraftat Erziehungsmaßregeln Im Vordergrund der Ahndung stehen bei Jugendlichen Erziehungsmaßregeln (z.B. Alkoholverbot, Arbeitsauflagen). Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Zuchtmittel In einem Jügendstrafverfahren können Straftaten mit Zuchtmitteln geahndet werden, .. -"wenn die Verhängung einer Jugendstrafe noch nicht erforderlich ist. Zu den Zuchtmitteln 2 gehören nach den 16 JGG die Verwarnung, die Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung, Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung, Arbeitsauflagen usw.) und der Jugendarrest. Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Jugendarrest Ist das stärkste Zuchtmittel in einem JugendstrafVerfahren. Der Jugendarrest wird immer dann verhängt, wenn noch keine Jugendstrafe erforderlich erscheint. Da er keine Strafe darstellt, wird er nur im Erziehungsregister eingetragen. Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest für ein oder zwei wöchentliche Freizeiten, als Kurzarrest bis zu vier Tagen oder als Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen verhängt werden (§ 16 JGG). Er wird in besonderen Einrichtungen nach den Vorschriften der Jugendarrestvollzugsordnung vollstreckt. Jugendstrafe Wird im JugendstrarVerfahren verhängt. Sie wird aber nur dann ausgeurteilt, wenn das Gericht bei dem Jugendlichen (14-18 Jahre, § 1 Abs. II JGG ) schädliche Neigungen (z.B. den Hang zu kriminellen Taten) feststellt, wenn ein Jugendarrest nicht ausreicht oder wenn die Schwere der Schuld die Verhängung der Jugendstrafe erfordert (§17 JGG). Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Hat der Jugendliche ein Verbrechen begangen, das im allgemeinen Strafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (z.B. Mord), so kann auf eine Jugendstrafe bis zum Höchstmaß von zehn Jahren erkannt werden (§ 18 JGG). 3