Die Bezeichnugen für einzelne Definitionen sind durcheinander. Ordnen Sie die Begriffe dem deutschen und österreichischen Recht zu und machen Sie die richtige Reihenfolge. Österreichisches Recht: Angeschuldigter – i. S. der StPO ist Bezeichnung für eine Person, gegen die das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat. Angeklagter – ist jemand, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird. Beschuldigter – i. S. der StPO ist die Bezeichnung für eine Person, gegen die die öffentliche Klage erhoben worden ist. Deutsches Recht: Angeklagter – Bezeichnung für eine Person, gegen die eine strafrechtliche Voruntersuchung geführt wird und für eine Person bis zum Schluss der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter beim Gerichtshof. Beschuldigter – Bezeichnung für eine natürliche Person, welche die Begehung einer strafbaren Handlung vorgeworfen wird, in der Hauptverhandlung vor einem Geschworenengericht oder einem Schöffengericht, sowie im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren. Versuchen Sie für jeden Abschnitt ein juristisches Stichwort (oder mehrere) zu finden. Zweiter Anlauf im Peggy-Prozess Verteidiger kritisieren Vorverurteilung ihres geistig behinderten Mandanten Über die Justizpanne, die vor zwei Wochen den Mordprozess um die spurlos verschwundene neunjähriges Peggy aus Lichtenberg platzen ließ, verliert Richter Georg Hornig beim neuerlichen Prozessauftakt vor dem Hofer Landgericht kein Wort. Statt dessen beginnt das Verfahren heute so, als hätte es die fünf vorangegangenen Verhandlungstage nie gegeben. Stichwort: Nur der Angeklagte geistig behinderte Ulvi K., der Peggy vergewaltigt und ermordet haben soll, erscheint diesmal deutlich zwangloser im Gerichtssaal: Statt mit Sakko und Krawatte kommt der 25-jährige Aushilfskellner diesmal mit Sweat-Shirt und Holzfällerhemd. Die Haare kurz geschoren, aber stets freundlich lächelnd, wenn er vom Richter befragt wird. Stichwort: Doch spurlos ging das an der Verwechslung zweier Schöffinnen gescheiterte erste Verfahren nicht an den Beteiligten vorüber: Scharf kritisieren die Verteidiger eine Vorverurteilung ihres Mandanten. Einige Medien hätten ihn als «Killer» und «Wieder so ein Schwein» bezeichnet, empört sich Anwalt Wolfgang Schwemmer. «Das Verfahren leidet unter dieser Berichterstattung», betont er. Doch Schwemmer und sein Kollege Walter Bagnoli geben sich diesmal kämpferischer. «Unsere Zielsetzung heißt natürlich: Freispruch beim Mordvorwurf», betont Schwemmer. Stichwort: Staatsanwalt Gerhard Heindl liest dagegen den Text der Anklageschrift in teilnahmslosen Ton herunter, wie dies Anklagevertreter meist tun: Erneut zeichnet Heindl einen minutiösen Ablauf einer Tat, für die es weder Zeugen, eine Leiche noch sonst die kleinste Tatortspur gibt. Stichwort: Die Staatsanwaltschaft stützt sich in dem Indizienprozess - neben den vom Angeklagten größtenteils eingeräumten sexuellen Missbrauch in zehn Fällen - im Wesentlichen auf ein Geständnis, das der geistig Behinderte aber mehrfach widerrufen hat. Allerdings hatten die Ermittler beim ersten Prozessanlauf ein eindrucksstarkes Polizeivideo präsentiert, auf dem dokumentiert ist, wie die Ermittler zusammen mit dem Verdächtigen die Tat rekonstruierten. Stichwort: Verteidiger Schwemmer kritisiert jedoch das Zustandekommen der Geständnisse. Das erste sei nach Ende der offiziellen Vernehmung erfolgt, als der Anwalt bereits auf dem Heimweg gewesen sei. Auch den Zeitpunkt der Videoaufnahmen der Tatortrekonstruktion habe die Polizei gewählt, als er im Urlaub gewesen sei, berichtet Schwemmer. «Ausgetrickst ist nicht das richtige Wort. Es ist aber überlegenswert, wenn ein Geständnis ausgerechnet dann erfolgt, wenn kein Verteidiger mehr dabei ist», betont der Anwalt am Rande der Verhandlung. Stichwort: Urteil erst im Februar So begann der Prozess mit dem erneuten Streit um die Verwertbarkeit der widerrufenen Geständnisse. Die Große Jugendkammer lehnte abermals den Antrag der Verteidigung ab, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Vernehmungsaussagen des geistig Behinderten nicht als Beweismittel zuzulassen. Richter Hornig ließ das Gutachten zwar zu, erklärte jedoch, über die Verwertung werde später entschieden. Schwemmer wertet dies als einen bislang einmaligen Vorgang, dass ein Gutachter und nicht das Gericht allein, dessen ureigenste Aufgabe es sei, die Glaubwürdigkeit des Angeklagten beurteilen solle. Eigentlich sollte das Urteil gegen Ulvi K. Ende November fallen. Nun setzte das Gericht 14 Verhandlungstage bis weit in den Februar an. Stichwort: Hörübungen zum Thema Strafverfahrem In einem Strafprozess wurde das Urteil verkündet, das Sie hören. Der Richter gab zunächst den Urteilsspruch bekannt, danach führte er die Gründe aus, die zu diesem Urteil geführt haben. Sie haben jetzt zwei Aufgaben. 1. Ergänzen Sie die Sätze entsprechend dem Urteilsspruch. a) Die Angeklagten werden verurteilt wegen eines Vergehens b) Der Angeklagte A wird verurteilt zu einer Strafe von c) Der Angeklagte B erhält eine Strafe von d) Die Kosten des Verfahrens 2. Notieren Sie, was man in der Begründung erfährt über: a) den Tathergang und die Tatfolgen b) das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und während des Prozesses c) die Vorstrafen der Angeklagten d) den Alkoholkonsum der Angeklagten und die mögliche Schuldunfähigkeit der Angeklagten e) die Annahme der versuchten Beraubung des Opfers f) die Strafzumessung Ergänzen Sie die fehlenden Wörter aus der Liste: Strafprozessordnung, Urteile, Nichtigkeitsbeschwerde, Staatsanwalt, zweiinstanzlich, Einzelrichter, Verfahren, Berufung, Geschworenengericht, Bezirksrichter, Straftat, Schöffengericht Strafprozess Der Strafprozess ist ein gerichtliches…………………….. , in dem erkannt wird, ob ein Täter eine ………………….. begangen hat und wie er dafür zu bestrafen ist. In Österreich gilt die …………………………….. 1975, die auf das Jahr 1873 zurückgeht und derzeit reformiert wird. Der Strafprozess steht im Spannungsverhältnis zwischen dem vom ………………………… vertretenen staatlichen Strafanspruch und der Unschuldsvermutung sowie der Achtung der Grund- und Freiheitsrechte. In Österreich ist das Strafverfahren grundsätzlich ……………………. . Über Delikte bis 1 Jahr Strafdrohung entscheidet der …………………. , über Delikte bis 5 Jahre grundsätzlich der ………………. am Landesgericht. Bei strengeren Strafdrohungen entscheidet das……………………….., bei politischen Delikten und bei besonders schweren Verbrechen (Strafrahmen von über 5 Jahren Unter- und mehr als 10 Jahren Obergrenze) das …………………………….. . Gegen ……………… des Bezirks- und Einzelrichters kann an das Landes- bzw. Oberlandesgericht berufen und dabei auch die Tatsachenfeststellung bekämpft werden. Dies ist bei schöffen- und geschworenengerichtlichen Urteilen grundsätzlich nicht möglich; das Oberlandesgericht kann die mit …………………….. angefochtene Strafart und -höhe überprüfen, der Oberste Gerichtshof die Rechtsmängel, die mit ……………………………………. geltend zu machen sind. Fahrlässige Trunkenheitsfahrt StGB §§ 316, 69, 69a Zur Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt. (Leitsatz der Redaktion) AG Höxter, Urt. v. 21. 6. 1995 - 8 Cs 47js 6 S 5195 (96/95) Zum Sachverhalt: Der Angekl. fuhr trotz einer BAK % von 1,11 Promille mit seinem Kfz. Er wurde - unter Einziehung seines Führerscheins - zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus den Gründen: Am 3. 3. 95 fuhr mit lockerem Sinn der Angeklagte in Beverungen dahin. Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier und meinte, er könne noch fahren hier. Doch dann wurde er zur Seite gewunken. Man stellte fest, er hatte getrunken. Im Auto tat's duften wie in der Destille. Die Blutprobe ergab 1,11 Promille. Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt, eine Straftat, und mag das auch klingen hart. Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh, § 316 Abs. I und Abs. II StGB. So ist es zum Strafbefehl gekommen. Auf diesen wird Bezug genommen. Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren: "Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!" jedoch es muss eine Geldstrafe her, weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer. 30 Tagessätze es müssen es sein zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein, dem wird genommen der Führerschein. Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen, auch wenn man menschlich ihm ist gewogen. Darf er bald fahren? Nein, mitnichten. Darauf darf er längere Zeit verzichten. 5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh, §§ 69, 69a StGB. Und schließlich muss er, da hilft kein Klagen, die ganzen Verfahrenskosten tragen, weil er verurteilt, das ist eben so, § 465 StPO. (Dr. Hobendorf Richter am Amtsgericht)