Welches Rechtsmittel können die Betroffenen in den folgenden Fällen einlegen? Welches (deutsches u. österreichisches) Gericht wird über das Rechtsmittel entscheiden? Nehmen Sie Skizzen zur Hilfe. 1. Die Terroristin Gundula ist wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie ist der Meinung, das Gericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt Rechtsmittel: Gericht: 2. Max ist vom Schwurgericht (bzw. Geschworenengericht) wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden. Er ist der Meinung, sich nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht zu haben. Abwandlung: Würden Sie Max den gleichen Rat geben, wenn er geltend machen will, das Schwurgericht (bzw. Geschworenengericht) habe dem Zeugen Müller zu Unrecht geglaubt, ihn am Tatort gesehen zu haben? Rechtsmittel: Gericht: 3. Wilhelm und Heinrich sind die Erben der verstorbenen Diana, die in einem Auto (Halter: das Hotel „Waldesruh“ in Garmisch-Partenkirchen) ums Leben kam, als es dessen betrunkener Fahrer im Tunnel unter dem Almaplatz gegen einen Betonpfleiler setzte. Ihre Klage auf Schadensersatz und entgangenen Unterhalt in Höhe von 150. 000 Euro ist in Höhe von 39. 000 Euro wegen Mitverschuldens der Getöteten abgewiesen worden. Rechtsmittel: Gericht: 4. Iva meint, durch einen ärztlichen Kunstfehler eine irreversible Hirnschädigung erlitten zu haben. Ihre Klage auf Zahlung eines Schmerzensgelds von 125. 000 Euro hatte in erster Instanz Erfolg, wurde aber auf Berufung des Arztes völlig abgewiesen. Iva meint, dass das Urteil der ersten Instanz richtig war. Rechtsmittel: Gericht: 5. Bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Auto wurde Lias kleiner Japaner beschädigt; die Reparatur kostete 1. 400 Euro, die Lia gegen den Fahrer des anderen Autos eingeklagt hatte. Ihre Klage hatte aber nur in Höhe von 900 Euro Erfolg, weil der Richter der Meinung war, dass beide Autofahrer an dem Unfall schuld waren. Rechtsmittel: Gericht: 6. Theo hat zum siebzehnten Mal im Kaufhaus eine Flasche Cognag mitgehen lassen. Er wurde deshalb vom Strafrichter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Er möchte erreichen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, da er jetzt eine feste Freundin hat und dabei ist, im Leben Fuß zu fassen. Rechtsmittel: Gericht: Deutsches Recht 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2 Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b. zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, 2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, 3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, 4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 5 Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen. oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. § 244 StPO (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 120 GVG (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches, 2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, 4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches), 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches, 6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches. § 333 StPO Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. Österreichisches Recht Terroristische Vereinigung § 278b. StGB (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) angeführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2) Wer sich als Mitgleid (§ 278c Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden. § 75. Mord Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bs zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. StPO § 13 Die Gerichtshöfe erster Instanz (2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällungg wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen obliegt dem Schöffengericht in den Fällen 1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt. § 14. Geschworenengerichte (1) Den nach den Bestimmungen des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen: 1. Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB), 2. Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB), 3. Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB), 4. Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), 5. Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB), 6. Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB), 7. Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB), 8. Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB), 9. Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB), 10. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, 11. alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind. (2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Vervollständigen Sie den Text anhand der Wörter aus der Liste: Tatsachenseite, Rechtsverletzung, 30. 000 Euro, nichtvermögensrechtlichen, letzte und höchste Instanz, Revisionsfrist, Bundesgerichtshof, vermögensrechtlichen Die Revision führt in die (dritte)……………………………………………………… . Sie kann nur auf eine angebliche ……………………… gestützt werden und ist gegen die Berufungsurteile eines Oberlandesgerichts gegeben. Über die Revision entscheidet der ……………………………. in Karlsruhe. Die Revision ist zulässig: 1. In ………………………………………. Streitigkeiten, wenn der Beschwerdegegenstand 30. 000 Euro übersteigt. Trotzdem kann das Revisionsrecht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 2. In ………………………………………. Streitigkeiten (z. B. Ehescheidung) und Streitigkeiten, deren Beschwerdegegenstand unter ………………………………. liegt, wenn das Oberlandesgericht die Revision ausdrücklich in seinem Urteil zugelassen hat. Die ……………………………. beträgt 1 Monat ab Zustellung des Urteils mit der Urteilsbegründung. Sie ist eine Notfrist. In der Revisionsinstanz wird nur die rechtliche Seite eines Prozesses überprüft, nicht auch die …………………………. . Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz wird als richtig übernommen.