Grundrechte - Bürgerrechte - Menschenrechte Grundrechte sind grundlegende, individuelle Rechte, die in der Verfassung genannt und garantiert werden. Sie binden unmittelbar den Staat (Art. 1 III GG) und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Einzelnen. Der Staat darf nicht beliebig über seine Bürger verfügen. Grundrechte wirken also primär als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die Grundrechte sind im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zu finden. Außerdem sind an anderen Stellen des Grundgesetzes, zum Beispiel im Art. 33 GG, Regelungen enthalten, die den Grundrechten gleichgestellt sind. Eine abschließende Aufzählung dieser grundrechtsgleichen Rechte befindet sich im Art. 93 I Nr. 4 a GG. Grundrechtsträger (Anspruchsberechtigte) Auf die Grundrechte können sich alle natürlichen Personen berufen. Außerdem können sich alle inländischen juristischen Personen des privaten Rechts auf sie berufen, soweit Grundrechte auf sie sinnvoll angewandt werden können (Art. 19 III GG). Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Grundrechte berufen, sondern sind an Grundrechte gebunden. Einteilung der Grundrechte Nach dem Schutzzweck a) Freiheitsrechte Freiheitsrechte legen einen bestimmten Handlungsbereich fest. Innerhalb dieses Bereichs kann sich der Einzelne so betätigen, wie er will (zum Beispiel Art. 8, 9, 2 I GG). b) Gleichheitsrechte Gleichheitsrechte regeln, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich zu behandeln sind (zum Beispiel Art. 6 V, 3 I GG). Unterschiede dürfen nur dort gemacht werden, wo sie sachlich begründet sind (Willkürverbot). Außerdem gilt: Keine Gleichbehandlung im Unrecht. c) Institutionsgarantien und Verfahrensgrundrechte Zusätzlich zu den Grundrechten für Einzelne gibt es auch Institutionsgarantien, zum Beispiel Ehe und Familie (Art. 6 GG) oder Presse (Art. 5 I GG) und Verfahrensgrundrechte (zum Beispiel Art. 19 IV, 101 GG). Nach dem geschützten Personenkreis a) Menschenrechte Menschenrechte gelten für jeden, unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit („Jeder hat ...”). b) Bürgerrechte Bürgerrechte gelten nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 16 und 116 GG) („Jeder Deutsche...”). Quelle: http://staatsrecht.honikel.de/de/grundrechte.htm