Vertragstypen Kaufvertrag Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei auf einander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl.§ 929BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch "Lieferung" genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises ("Kaufsumme") und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl.§ 433BGB). Es ist möglich und in der Rechtspraxis häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch „bestellt“ werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.) Schenkung Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht das Versprechen einer Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt Leihe Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit. Sie ist einer der im besonderen Schuldrecht des BGB geregelten Typenverträge Bei der Leihe handelt es sich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag. Der Verleiher ist zur kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Durch die Kostenfreiheit der Überlassung grenzt sich der Leihvertrag insbesondere von der Miete und vom Darlehen ab, bei welchen die Überlassung einer (vertretbaren) Sache kostenpflichtig ist. Daher sind viele scheinbare Leihverträge wie etwa der Bootsverleih oder der Videoverleih in einer Videothek rechtlich gesehen Mietverträge, da in diesen Fällen die Gebrauchsüberlassung entgeltlich erfolgt. Darlehen Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld (Banknoten, Münzen) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden. Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. eine gleichwertige Ware zurückzugewähren. Miete Die Miete (in Österreich, der Schweiz Mietzins) ist die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter auf Grund des Mietvertrages für die Überlassung der so genannten Mietsache schuldet Die Miete ist in der Praxis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter meist im Voraus zu bezahlen. Bei vereinbarten periodischen Mietzahlungen handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Mieter als Schuldner der Mietzahlung gerät schon bei Überschreitung des gesetzlichen oder des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins in Verzug. Pacht Die Pacht ist die im Pachtvertrag vereinbarte Überlassung einer Sache (oder von Rechten) und der Erträge daraus, gegen Zahlung einer Pacht, des Pachtzinses. Ein Pachtvertrag ist einem Mietvertrag sehr ähnlich. Der Pachtvertrag sichert dem Pächter im Gegensatz zur Miete nicht nur den Gebrauch der Pachtsache zu, sondern auch den Ertrag aus dieser, sofern die Nutzung der Pachtsache ordnungsgemäß erfolgt (sog. Nutzungen). Der Pächter entrichtet hierfür dem Verpächter den Pachtzins Werkvertrag Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein Dienstvertrag Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn die Erbringung von Diensten durch eine Vertragspartei geschuldet ist. Darunter fallen selbständiger oder unselbständige; abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen. Bekanntester Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Allerdings unterscheidet sich der Arbeitsvertrag vom "normalen" Dienstvertrag dadurch, dass er gegenseitige Rechte und Pflichten (z. B. Entgeltfortzahlung, Urlaub, Weisungsabhängigkeit, Fürsorge- und Treuepflichten) enthält. Aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt. Leasing Beim Leasing als Vermietung und Verpachtung ist der Leasinggeber ein Finanzinstitut oder der Hersteller des Gutes. Der Leasinggegenstand sind Mobilien oder Immobilien. Der Leasingnehmer zahlt Leasingraten, die die Kosten für die Herstellung, Finanzierung, Versicherung sowie für einen Gewinnaufschlag umfassen Quelle: http://de.wikipedia.org