Öffentliches Recht und Privatrecht Rechtsgebiete Unterteilung der Rechtsordnung mit allen bestehenden Rechtsnormen. Das deutsche Recht wird im Allgemeinen in zwei Rechtsgebiete unterteilt: * öffentliches Recht * Privatrecht (Zivilrecht) Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere das Verfassungsrecht (Grundgesetz) das Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. Richtigerweise sind auch das Strafrecht und das Prozessrecht zum öffentlichen Recht zu zählen, die jedoch zum Teil auch als eigenständige Rechtsgebiete angesehen werden. Die Unterteilung in Rechtsgebiete und Unterrechtsgebiete besitzt vor allem praktische Bedeutung für die Frage, welches Gericht bei einem Rechtsstreit anzurufen ist. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts hängt davon ab, ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Für die Trennung der beiden Hauptrechtsgebiete sind verschiedene Theorien entwickelt worden, die von der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt werden. Grundsätzlich gilt: * Das Privatrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtspartnern. * Das öffentlichen Recht umfasst dagegen alle Rechtsnormen, die auf ein Über-/ Unterordnungsverhältnis der Beteiligten beruhen, also die Regeln zwischen Staat und Bürger. Während das öffentliche Recht grundsätzlich zwingend und unveränderlich ist, gilt für das Privatrecht die Privatautonomie, wonach die einzelnen Normen nur gelten, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde. Öffentliches Recht Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat. Es geht vom Grundsatz der Über- und Unterordnung aus; der Staat kann den Bürgern durch Gebote einseitig Pflichten auferlegen und ihre Rechte durch Verbote beschränken. Öffentliches Recht ist zwingendes Recht. Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere: * das Staatsrecht (Verfassung, Grundgesetz, Staatsorganisationsrecht) * das Verwaltungsrecht * das Strafrecht * das Prozessrecht (Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht) Das Privatrecht Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander; es geht vom Grundsatz der Gleichordnung aus. Die Beteiligten stehen sich gleichberechtigt gegenüber und können ihre Beziehungen abweichend von den gesetzlichen Regelungen vielfach frei gestalten. Das Privatrecht zielt nicht auf Strafen ab, sondern auf die Erfüllung von Verträgen, die Unterlassung schädigender Handlungen und auf Schadensersatz für angerichtete Schäden. Das Privatrecht umfasst vor allem das Bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch mit seinen 5 Büchern - Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht) und das Handelsrecht (Handelsgesetzbuch, Gesellschaftsrecht, Wechsel- und Scheckrecht, Wertpapierrecht). Zum Privatrecht gehören auch das Urheberrecht, das Patentrecht und das Privatversicherungsrecht. Rechtsordnung Rechtsordnung öffentliches Recht Privatrecht Gemeinwohl Individualinteressen Über-/ Unterordnung Gleichordnung Fremdbestimmung Privatautonomie Zwingendes Recht Dispositives Recht (durch Parteien vereinbarendes Recht) Adressat : Hoheitsträger Adressat : Bürger (innerstaatl.) Rechtsordnung Elipsa: Privatrecht Staatsrecht Bürgerliches Recht Verwaltungsrecht Sonderprivatrecht Strafrecht Völkerrecht * * Charta gilt automatisch ** im weiteren Sinne Anmerkung: Richtlinie EU: keine 6 Monate Garantie, sondern 2 Jahre; muss in den Mitgliedstaaten als Gesetz umgesetzt werden Quellen: http://www.rechtslexikon-online.de/Rechtsgebiete.html http://www.rechtslexikon-online.de/Oeffentliches_Recht.html http://www.wiwi4u.de/Grundbegriffe%20des%20Rechts.pdf http://www.wiwi4u.de/%D6Recht-Skript.doc http://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht