Der Verwaltungsakt (VA) Verwaltungsakt Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit ergibt sich für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes folgendes Prüfungsschema: 1. hoheitliche Maßnahme 2. Behörde 3. Regelung 4. Einzelfall 5. unmittelbare Außenwirkung Der Verwaltungsakt ist so zu sagen die typische Handlungsform der Verwaltung, vergleichbar etwa der Willenserklärung im Zivilrecht. Hoheitliche Maßnahme Die Maßnahme muss auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts getroffen werden. Ob das der Fall ist, bestimmt sich wie im Verwaltungsprozessrecht bei der Frage, ob es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts handelt, wenn man die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO anwendet. Behörde Ob eine Behörde handelt, lässt sich leicht bestimmen, denn der Behördenbegriff ist legal definiert in § 1 IV VwVfG bzw. an anderer Stelle in den entsprechenden Ländergesetzen Behörde Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Danach kann auch ein Verfassungsorgan oder ein Teil davon eine Behörde sein, z.B. der Bundestagspräsident, wenn er über die Zuwendungen aus der Parteienfinanzierung entscheidet, oder das Bundesverfassungsgericht, wenn es als Dienstbehörde gegenüber den Mitarbeitern auftritt. Regelung Für dieses Merkmal stellt man darauf ab, ob der Maßnahme rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Wird z.B. durch einen Bescheid eine Zahlungsverpflichtung auferlegt ("sie sind verpflichtet, bis zum ... den Betrag x zu zahlen"), so handelt es sich um eine Regelung - die Regelung liegt in der Begründung einer Verpflichtung. Ist es dagegen eine bloße Zahlungserinnerung, so handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Einzelfall Ob ein Einzelfall vorliegt, wird üblicherweise mit dem Begriffspaar individuell-konkret ermittelt. Es sind also zwei Dimensionen zu beachten: sachliche Reichweite wird eine abstrakte Anordnung getroffen oder für einen konkreten Fall etwas festgelegt? personelle Reichweite gilt die Maßnahme generell oder individuell, ist also der Adressat genau bestimmt? Je nach Kombination ergibt sich ein anderer Rechtscharakter der Maßnahme: generell individuell abstrakt Rechtsnorm VA konkret Allgemeinverfügung VA Beispiel: an einen Kühlfabrikbetreiber ergeht die Anordnung, dass er immer dann, wenn die Straße, die an seiner Fabrik vorbeiführt, vereist, obwohl es aufgrund der Witterungsverhältnisse eigentlich nicht dazu kommen dürfte, diese Straße streuen muss. (Hintergrund: wenn es nicht kalt genug für Eis ist, muss das Eis auf der Straße von seiner Fabrik ausgehen). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Anordnung, denn nur dieser Betrieb ist betroffen; nach h.M. ist die Anordnung aber abstrakt, weil sie für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist (immer, wenn es eist). Außenwirkung Außenwirkung ist dann gegeben, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, rechtliche Folgen gegen eine andere Rechtspersönlichkeit zu erzeugen. Dieses Kriterium dient dazu, VAs von innerbehördlichen Anordnungen abzugrenzen. Wenn also der Behördenleiter einen Beamten anweist, eine bestimmte Sache vorrangig zu bearbeiten, bleibt diese Anordnung innerhalb der Behörde, weil der Beamte insoweit nicht als Mensch und Bürger, sondern als Amtsträger betroffen ist. Folglich handelt es sich bei der Anordnung nicht um einen VA mit der Wirkung, dass er nicht durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden kann (sondern, wenn überhaupt, nur durch eine Leistungs- oder Feststellungsklage). Verwaltungsverfahren Unter Verwaltungsverfahren versteht man, grob gesagt, das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, so wie das Gerichtsverfahren das Verfahren vor den Gerichten ist. Genauer gesagt: gem. § 9 VwVfG ist der Begriff des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Weiter gefasst bezeichnet "Verwaltungsverfahren" also sämtliche Vorgänge in der Verwaltung, auch z.B. das Vorgehen in der sog. Leistungsverwaltung, welche nicht unbedingt in einem Verwaltungsakt oder einem Öffentlichrechtlicher Vertrag enden muss. Grundsätzlich ist aber der VA die wichtigste Handlungsform der Verwaltung, so dass auch das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass eines solchen führt, das Wesen des Verwaltungsverfahrens ausmacht. Gesetzlich geregelt ist das Verwaltungsverfahren allgemein im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Teilnehmer des Verwaltungsverfahrens, die mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Die Beteiligtenstellung kann nur durch gesetzliche Bestimmung oder durch Ernennung der Verwaltungsbehörde erlangt werden. Unerheblich ist, ob jemand durch eine verwaltungsrechtliche Entscheidung in seinen materiellen Rechten beeinträchtigt ist. Entscheidend ist die formale Stellung. Es ist zwischen notwendigen und fakultativen Beteiligten zu unterscheiden: Notwendige Beteiligte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG): · Antragsteller und Antragsgegner. · Adressaten eines Verwaltungsaktes. · Die Vertragspartei eines öffentlichrechtlichen Vertrages. Fakultative und notwendige Beteiligte (§ 13 Abs. 2 VwVfG): · Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG Personen zu dem Verwaltungsverfahren hinzuziehen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (Fakultative Beteiligung). · Greift der Verwaltungsakt in Rechte eines Dritten ein, so ist dieser gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVfG notwendig an dem Verfahren zu beteiligen, wenn der Dritte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Erkennt die Behörde einen möglichen Eingriff in die Rechtsstellung, so hat sie den Dritten über die Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen (Notwendige Beteiligung). Folgen der Beteiligung: Die Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren i.S. des § 13 Abs. 2 VwVfG bewirkt, dass der Verwaltungsakt auch gegenüber dem Dritten wirksam wird, sofern er nicht angegriffen wird. Folgen einer unterlassenen Beteiligung: Unterblieb die Benachrichtigung eines möglichen Beteiligten und konnte dieser aus diesem Grund nicht beteiligt werden, ist das Verwaltungsverfahren fehlerhaft, kann aber geheilt werden. Folge der fehlenden Beteiligung ist, dass der Verwaltungsakt für den Dritten nicht bindend wird. Quellen: http://www.jurawiki.de/VerwaltungsVerfahren http://www.juraforum.de/lexikon/Beteiligte%20-%20Verwaltungsverfahren http://www.jurawiki.de/VerwaltungsAkt