§29 Zu Abs. 1: Gemäß Abs. 1 darf jeder Weinbautreibende (= Bewirtschaf -ter von Weingartenflächen) nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- und Landwein bzw. an für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben in Verkehr bringen. Inverkehrbringen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet das Verkaufen und sonstige Überlassen an Dritte, nicht jedoch das Gewinnen der Trauben selbst; die Erzeugung unterliegt dann der Beschränkung des Abs. 3. Die Bestimmung des § 29 gilt jedoch nicht für Weinbautreibende, die nur Tafelwein erzeugen wollen. Tafelwein ist grundsätzlich nicht mengengeregelt. Nur Weinbautreibende, die Prädikatswein, Qualitäts wein oder Landwein erzeugen wollen, haben sich den Bestimmungen des § 29 zu unterwerfen (Erlass des BMLF 19.101/04-1 A 9/92 v. 10.8.1992). Die Hektarhöchstmenge.- das ist die Menge, die je Ernte in Verkehr gebracht werden darf - beträgt bei Prädikats-, Qualitäts- und Landwein 9000 kg Weintrauben oder 6750 1 Wein, bezogen auf einen Hektar mit Qualitätsweinrebsorten bepflanzter und im Rebflächenverzeichnis eingetragener Weingartenfläche (Abs. 2). Trauben für die Erzeugung von Traubensaft, Most, Sturm oder Verarbeitungswein (Branntwein, Essig) sind dem Tafelwein zuzuordnen. Zu Abs. 2: Bei Erfassung der Hektarhöchstmenge ist grundsätzlich von der gesamten bepflanzten Weingartenfläche eines Betriebes auszugehen, es ist daher sowohl der Ausgleich der Menge innerhalb des Betriebes auch sortenmäßig — als auch der Ausgleich zwischen ertragsfähigen und nicht ertragsfähigen Weingartenflächen möglich. Maßgeblich ist lediglich der Umstand, dass die Flächen mit Qualitätsweinrebsorten (siehe Qualitäts-weinrebsortenverordnung B I) bepflanzt und darüber hinaus im Rebflächenverzeichnis eingetragen sind (Erlass des BMLF 19.101/04-1 A 9/92 v. 10.8.1992). Die Rebflächenverzeichnisse sind im § 30 näher geregelt. WeinG Band l, 16. ErgLfg 97 A. Weingesetz 1999 Bei der Gesamtmenge der Produkte, die nicht der Mengenbeschränkung unterliegen (z.B. Tafelwein), ist zu beachten, dass diese Gesamtmenge in einem vernünftigen Verhältnis zu der dafür vorgesehenen Fläche stehen muss. Z.B.: Unrealistisch hohe Tafelweinmengen, die von den Meldepflichtigen zur „Entlastung" der mengengeregelten Weine im Rahmen der Erntemeldung in der Rubrik „Tafelwein und Sonstiges" des Formblattes angegeben werden, sind im Verdachtsfall (Umgehung der Mengenbeschränkung) zu beanstanden. Zu Abs. 3: Jede Überschreitung der Höchstmenge bewirkt, dass insgesamt nur Tafelwein daraus erzeugt werden darf. Zu Abs. 4: Die Vorschrift, dass Weinbautreibende Aufzeichnungen über die „zulässigen Hektarhöchsterträge" zu führen hätten, ist missverständlich. Nicht die (gesetzlich) zulässigen, sondern die wirklichen Hektar(höchst-)erträge sind aufzuzeichnen. Strafbestimmungen: Wer Land- oder Qualitätswein entgegen § 29 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 2 Z 10; damit verbundenes Zuwiderhandeln gegen § 9 (Z 6) und § 10 Abs. 1 (Z 7) ist nicht nochmals nach § 66 Abs. 2 Z 5 und 6 strafbar (Scheinkonkurrenz, siehe Erl. zu § 66). Rebflächenverzeichnis § 30. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebfiächenverzeiehnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastral-gemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen. (2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebfiächenverzeiehnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten. 98 WeinGBand I, 16. ErgLfg 31 Die Regelung dieses Paragraphen richtet sich an die mit der Vollziehung des Weingesetzes betrauten Behörden und enthält nähere Details über die anzulegenden Rebflächenverzeichnisse. Im Rahmen des § 74, der die Voraussetzung für die Übermittlung von Daten regelt, ist daher ein Datenaustausch zwischen den Behörden bzw. eine zentrale Datenerfassung im BM-LFUW möglich. Diese Bestimmung ist zum Teil nach wie vor lediglich ein in Paragraphenform gegossenes politisches Programm, da zwar gemäß Art. IV der WeinG-Nov 1991 ab 1. 8. 1993 sämtliche Rebflächenverzeichnisse und Betriebskataster EFV-mä-ßig zu führen wären, bis dato dies aber nicht in allen Bezirksverwaltungsbehörden der Fall ist. Staatliche Prüfnummer 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das azu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prä-dikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen. (2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben. (3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde. (4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitäts stufe, Mostgewicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargenummern und Teilmengen zu enthalten. DemAntrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Un- WeinG Band 1,19. ErgLfg 99 A. Weingesetz 1999 tersuchungsanstalien gemäß § 59 einzubringen. Für die Antragstellung sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden. Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen. (6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt. (7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden. (8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsberechtigten über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über. (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatliehen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht, 2. sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat, 3. der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder 100 WeinG Band I, 19. ErgLfg 31 4. eine, staatliche Prüfnummer - unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 - für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde. (10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu untersagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnum-mer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist. (11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen. (12) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesminister!ums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft -unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, daß je Betrieb und Jahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zugrundeliegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 20000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzungen für die kostenlose Untersuchung ist, daß die staatliche Prüfnummer erteilt wird. (13) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit. (14) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben. (15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, WeinG Band 1,19. ErgLfg 101 Á. Weingesetz 1999 wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden. (16) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Sicherstellung durch den Bundeskellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen. Zu Abs. 1 bis 3: Qualitäts- und Prädikatsweine, die in Verkehr gebracht werden (siehe Erläuterungen zu § 2) müssen staatlich geprüft sein (§§ 10 und 11). Nach positivem Prüfungsergebnis wird die staatliche Prüfhummer erteilt. Die staatliche Prüfnummer kennzeichnet einen bestimmten, nämlich den Wein, von dem die untersuchte Probe stammt; sie ist ein amtliches Qualitätszeichen, nicht aber ein öffentliches Beglaubigungszeichen. Als bloßes Beweiszeichen unterliegt sie daher weder dem Strafrechtsschutz der §§ 223 f StGB noch jenem des § 225 StGB (vgl. Kienapfel/Schroll in WK2) Vorbem zu den §§ 223 ff Rz 16). Durch die Strafbestimmungen der §§ 62 Abs. 1 Z 3 und 66 Abs. 3 Z 6 wird eine hinreichende Sicherung vor Missbräuchen geschaffen. 102 WeinG Band I, 19. ErgLfg §31 Für alle anderen Weine, wenngleich sie von demselben Betrieb stammen, darf die konkret verliehene staatliche Prüfnummer nicht verwendet werden. Die Mindestkriterien für die Untersuchung enthält die Anlage 2 des Weingesetzes. Zu Abs. 4 und 5: Die zur Untersuchung eingereichten Proben sind Privatproben. Die Kostenpflicht bestimmt sich nach Abs. 12. Mit der Pro-beneinreichung ist der Antrag, der den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufzuweisen hat, zu verbinden. Für die Antragstellung sind die vom Landwirtschaftsministerium aufgelegten Formulare zu verwenden (Weingesetz-Formularverordnung siehe B XI). Die Untersuchungsanstalt, an welche die Anträge samt Proben zu schicken sind, werden gemäß § 59 vom BMLFUW verordnungsmäßig bestimmt: § 7 der Weinverordnung (siehe B V) zählt jene Anstalten auf, die zur Untersuchung berechtigt sind. Wurde das nach Abs. 12 vorgeschriebene Entgelt für eine Untersuchung nicht binnen vier Wochen nach Vorschreibung bezahlt, ist eine neuerliche Antragstellung (vorerst bis zur tatsächlichen Zahlung des ausständigen Betrages) unzulässig. Anders als bei § 12 Abs. 3 (Nichtzahlung der Abgabe für die Lesegutkontrolle) bewirkt jeder Rückstand — mag er auch schon lange zurückliegen—die Unzulässigkeit einer weiteren Antragstellung. Da ohne staatliche Prüfnummer Qualitätswein nicht in Verkehr gebracht werden darf (§ lOAbs. 2), ein Zuwiderhandeln nach § 66 Abs. 3 Z 1 einen Verwaltungsstraftatbestand schon dann begründet, wenn als Qualitätswein bezeichnete Erzeugnisse ohne Prüfnummer zum Verkauf bereit gehalten werden und diese Produkte nach § 67 Abs. 1 dem Verfall unterliegen, schafft Abs. 4 eine die Erzeugung von Qualitätswein hindernde, ins Gewicht fallende Sanktion. Da dieses Hindernis aber durch bloße Zahlung des ausstehenden Entgelts aus der Welt geschafft werden kann, bestehen auch keine Bedenken, länger zurückliegende Schulden als antragshemmend zu werten. Auch diese Konsequenz wird erstmals 2004 zum Zuge kommen (vgl. Erl. zu § 12 Abs. 3 und § 35 Abs. 1). WeinG Band I, 16. BrgLfg 103 A. Weingesetz 1999 Zu Abs. 6: Die Bestimmung, dass ab Antragstellung der Wein nicht mehr verändert werden darf, schließt das Datum der Probeziehung (Abs. 4) mit ein. Andernfalls könnte nämlich zwischen der zeitlich nicht fixierten Probeziehung und der nachfolgenden Antragstellung Veränderung am Wein vorgenommen werden, was aber verboten ist (siehe auch Abs. 3, der auf einen mit der Probe identen Wein abstellt). Die Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist gemäß Abs. 3 immer nur für den Wein gestattet, von dem die untersuchte Probe stammt. Daher bedingt ein Verkauf des Weines auch die Übertragung des Rechts zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer. Während des Prüfungsverfahrens wird üblicherweise eine Übertragung des Verfügungsrechts über den Wein nicht eintreten. Ausgeschlossen und verboten erscheint dies nach Abs. 6 allerdings nicht, weil nur am Wein selbst keinerlei Veränderungen während des Prüfverfahrens vorgenommen werden dürfen, nicht jedoch die Rechte am Wein (z.B. Eigentumsrecht oder Pfandrecht) unverändert bleiben müssen. Die Übertragung des Rechts zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer kann auch mehrmals erfolgen, und zwar dadurch, dass der Wein mehrmals den Besitzer wechselt oder dass von einer ursprünglich größeren Menge (im Tank, im Fass) der Wein in kleineren Mengen an verschiedene Personen verkauft wird. Unter „üblicher Pflege" sind jene Maßnahmen zu verstehen, durch welche der Wein in seiner Zusammensetzung und seinen Inhaltsstoffen nicht verändert wird. Zulässig sind daher Schwefelung, Kohlensäurebehandlung, Zusatz von L-Ascorbin-säure und Metaweinsäure sowie Filtration. Weil der Wein zum Zeitpunkt der Einreichung füllfähig sein muss, fallen Schö-nungsmittel nicht unter „die übliche Pflege". Auch eine Süßung darf nach Antragstellung nicht mehr vorgenommen werden. Zu Abs. 7 und 8: Die Entscheidung (Verleihung der staatlichen Prüfnummer oder Ablehnung des diesbezüglichen Antrags) des BMLFUW ist inhaltlich ein Bescheid. Liegt eine Entscheidung fünf Wo- 104 WeinG Band I, 16. ErgLfg §31 chen nach Antragstellung nicht vor, so gilt dies weder als Ablehnung noch als Bewilligung, das Ministerium ist lediglich säumig geworden, was zu einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigen kann. Zu Abs. 9 bis 11: Unrichtige Angaben, Veränderungen am Wein nach der Antragstellung sowie das Be- oder Verhindern von Kontrollmaßnahmen betreffend den Wein führen zum (bescheidmäßigen) Entzug der staathchen Prümummer. Dies soll aber dann nicht möglich sein, wenn der Wein allein auf Grund seiner natürlichen Entwicklung oder durch Pfiegemaßnahmen bedingte Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Einreichung aufweist, jedoch ansonsten weiterhin den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht. Im Falle eines schuldhaften Verhaltens erfolgt darüber hinaus eine Bestrafung. Der Entzug einer bestimmten staathchen Prümummer setzt ein (Fehl-)Verhalten mit oder in Bezug auf diese konkrete Nummer voraus. Wenn daher mehrere Prüfnummern für verschiedene Weine verliehen wurden, wird nur diejenige entzogen, die von den Manipulationen betroffen ist. Sie ist auch im Entziehungsbescheid zu nennen. Der Entzug trifft immer nur den oder die Verfügungsberechtigten über den Wein, der die zu entziehende staatliche Prüfnummer trägt (siehe VwGH v. 15.9.1986, 96/10/0071 = ÖJZ 1987, S. 376). Der Entzug der staathchen Prüfnummer erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 9 vorhegen. Eine Prüfung, ob dem Berechtigten an den Entziehungsgründen, z.B. den unrichtigen Angaben, den Manipulationen usw. ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, ist im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht nötig. Der Entzug der staatlichen Prüfnummer hat nicht automatisch zur Folge, dass der davon betroffene Verfügungsberechtigte in Hinkunft keine staatliche Prüfnummer an anderen Weinen mehr beantragen oder gar durch Verfügung des Vormannes mehr erhalten darf. Ist jedoch die Entziehung auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzuführen, was durch ein diesbezüglich rechts- WeinG Band I, 18. ErgLfg 105 A. Weingesetz 1999 kräftiges Strafurteil belegt (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK) sein müsste (z.B. Weinverfälschung, unbefugte Verwendung der Prüfnum-mer zu Täuschungszwecken: § 62), und sind seit der Zustellung des Entziehungsbescheides noch keine zwei Jahre vergangen, dann muss der BMLFUW dem Betroffenen in Hinkunft (ohne zeitliche Beschränkung), mit gesondertem Bescheid, die Erteilung von Prüfnummern versagen. Der davon Betroffene kann dann niemals mehr (vgl. jedoch § 1 Abs. 2 TilgG) eine Prüfnum-mer beantragen, sondern diese nur von einem anderen mit dessen Wein übertragen erhalten. Der Entziehungsbescheid entfaltet keine sogenannte „Drittwirkung". Das heißt, er gilt nur für den Bescheidadressaten. Eine Veröffentlichung des Entzuges der staatlichen Prüfnummer erfolgt nicht, sondern eine Übermittlung der Entscheidung darüber an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Zu Abs. 12 und 13: Ab 1. Jänner 2008 kann jeder Betrieb pro Jahr bis zu fünf Proben (bis 31. Dezember 2007: vier Proben) kostenlos untersuchen lassen. Die Gesamtmenge, auf die sich diese Proben beziehen, darf jedoch 20000 Liter (bis 31. Dezember 2007 10000 Liter) nicht übersteigen. Voraussetzung für die Kostenbefreiung ist jedoch, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird. Wird z.B. durch die erste Probe die Gesamtmenge von 20000 Liter voll ausgeschöpft, sind selbstverständlich keine weiteren kostenlosen Proben in diesem Jahr mehr möglich. Andererseits sieht das Gesetz nicht vor, dass die ersten Proben kostenlos durchgeführt werden müssen, sondern es hegt beim Antragsteller, für welche Proben er die Kostenbefreiung der Untersuchungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Anspruch nehmen will. Der Tarif wurde mit Verordnung festgesetzt (siehe B IX). Zu Abs. 14: Dem Antragsteller wird auch die Möglichkeit gegeben, bei der Einreichung zur staatlichen Prüfnummer eine zusätzliche Probe zu versiegeln oder plombieren zu lassen. Diese Probe bleibt als Rückstellungsmuster beim Antragsteller und kann für spätere Beweiszwecke verwendet werden. 106 WeinG Bandl, IS. ErgLfg 31 Zu Abs. 15: Von der im WeinG 1985 gleichlautenden Verordnungsermächtigung hat der BMLFUW mit Erlassung der Verordnung BGBl. II141/97 (siehe B IXa) Gebrauch gemacht, diese ist derzeit gem. § 77 in Gesetzesrang. Zu Abs. 16: Dieser Absatz wurde durch das WeinG 1999 neu aufgenommen und stellt eine begrüßenswerte Erleichterung für die Weinwirtschaft dar. Tasativ werden die Fälle angeführt, in denen eine „Reparatur" des Qualitätsweines möglich ist, ohne dass es zu einer Beanstandung oder Beschlagnahme durch den Bundeskelle-reiinspektor kommt. Es handelt sich dabei um folgende Fälle: 1. Überschreiten der Anreicherungshöchstgrenze, 2. Überschreitung von 15 Gramm unvergorenem Zucker anlässlich der Süßung, 3. Nichtvorliegen der typischen Eigenart bei der sensorischen Prüfung, 4. Unterschreitung des Gesamtsäuregehalts von 4 Gramm pro Liter, — überhöhtes Ausmaß von Stoffen durch zulässige Behandlung und — technisch nicht vermeidbares übergehen von Stoffen in den Wein (siehe auch Ausführungen bei den jeweiligen Bestimmungen). Die Änderung durch das StrafprozessreformbegleitG II betrifft eine Adaptierung an das neue strafprozessuale Vorverfahren, nach dem zwischen der faktischen Sicherstellung durch den KeUereünspektor (vgl. § 55) und der gerichtlichen Entscheidung auf Beschlagnahme zu unterscheiden ist (vgl. § 109 Z 1 und 2 StPO). Strafbestimmungen: Die unbefugte Verwendung einer staatlichen Prüfnummer zu Täuschungszwecken ist gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 gerichtlich strafbar. Die Erstattung unrichtiger (nicht: fehlender) Angaben gem. Abs. 4, eine Veränderung des Weines nach der Antragstellung (Abs. 6), die unbefugte Verwendung einer staatlichen Prüfnummer ohne Täuschungszwecke (Abs. 8) oder die Nich- WeinG Band I, 19. ErgLfg 107 A. Weingesetz 1999 teiitfernung der staatlichen Prüfnummer trotz Einziehungsbescheid (Abs. 11) begründen eine Verwaltungsübertretung nach §66 Abs. 3 Z 6. Siehe auch Ausführungen zu Abs. 4 und 16. Betriebskataster § 32. (1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunter-stützt zu führen. Darin sind die Daten von Ernte- und Erzeugungsmeldungen, Bestandsmeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prümummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinreeht-lichen Bestimmungen zu überprüfen. (2) In einer gemeinsamen automationsunterstützten Weindatenbank sind bis 31. Dezember 2004 die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten zur gemeinsamen Nutzung einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu Abs. 2: Zur Durchführung einer effektiven Weinkontrolle ist es zweckmäßig die erhobenen Daten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Jeder Behörde soll Zugang zu den von ihnen im Rahmen gesetzlicher Bestimmunen benötigten Daten gewährt werden (Artikel 22 B-VG). Formblätter § 33. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, daß für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind. Zu §§ 32 und 33: Durch das AgrarrechtsanderungsG 2002 soll die Führung des Betriebskatasters nicht mehr durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, sondern durch die Bundeskellereiinspektion, die schon bisher einen Großteil der Daten für 108 WeinGBandl, 19. ErgLfg §33 Kontrollzwecke heranzieht. Nunmehr sollen Erntemeldungen, Bestandsmeldung, Begleitpapiere, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfhumraernbescheide und Banderolen von der Bundeskelle-reiinspektion auf ihre Stimmigkeit hin abgeglichen werden. WeinG Band 1, 19. ErgLfg 108/1 34 In Ausführung der Verordnungsermächtigung erging die Weingesetz-Formularverordnung BGBl. II Nr. 512/2002 i.d.F. BGBl. II Nr. 314/2003 (= B XI). Begleitpapiere t 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der eförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG") Nr. 884/2001 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Forni, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln. Die WeinG-Nov. 2004 stellt nunmehr auf die seit 1. Mai 2001 in Kraft getretene VO (EG) 884/2001 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ab. In diesem Zusammenhang erging die neue, mit 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Weingesetz-Formularverordnung (siehe B XI). Strafbestimmungen: Ein Verstoß gegen die in der Weingesetz-Formularverordnung enthaltenen Begleitpapiervorschriften bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 Z 3. Verstöße gegen Vorschriften über Begleitpapiere in der VO (EG) 884/2001 sind nach § 66 Abs. 4 zu ahnden, zumal im § 1 Z 33 der WeinG-DurchsetzungsV (siehe B XIII) auf gemäß Art. 70 der VO (EG) 1493/1999 ergehende (Durchführungs-)Verordnungen der EG Bezug genommen wird, die in Gestalt der VO (EG) 884/2001 nunmehr erlassen wurde. Allerdings steht die Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen eine erst nach Erlassung dieser inländischen VO ergangene Rechtsvorschrift der EU (hier die VO (EG) 884/2001) ohne Bezeichnung der entsprechenden besonderen Handlungspflichten in dieser Norm (also Art. 3 bis 10 der VO (EG) 884/2001) mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in einem Spannungsverhältnis (siehe auch Erl. zu §§ 13, 37, 66). " Richtig nunmehr EG. WeinG Band I, 18. ErgLfg 109 A. Weingesetz. 1999 Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung § 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung samt aktualisiertem Stammdatenerhebungsblatt oder diese elektronisch im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwi- ( derhandlung gegen diese Verpflichtung darf die gesamte ' Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein in Verkehr gebracht werden. (2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) bis zum 15. August abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben. (3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundes-kellereiinspektion weiterzuleiten. Mit der Formulierung des § 35 wird ein Datum festgeschrieben, bis zu dem die Ernte- und Erzeugungsmeldungen (bis zum 15. Dezember) und die Bestandsmeldungen (bis zum 15. August) abzugeben sind. Diese Meldung kann nunmehr auch per Internet an die Weindatenbank beim BMLFUW erstattet werden. Darüber hinaus wird in der Überschrift und im Abs. 1 klargestellt, dass die Erntemeldung und die Erzeugungsmeldung gemeinsam zu erstatten ist. Diese Vorgangsweise entspricht der EU-InformationsVO [VO (EG) 1282/2001]. Bei wiederholter Unterlassung dieser Meldung sieht der mit ( dem AgrarrechtsänderungsG 2004 eingeführte zweite Satz des Abs. 1 vor, dass die gesamte Ernte des zuletzt betroffenen Jahrgangs auf Tafelwein abgewertet wird. Diese Sanktion soll der Sicherung der Weinkontrolle zum Durchbruch verhelfen, die durch die zunehmende Praxis einer Verweigerung der Erntemeldung unterlaufen wird (Erl. Bern. 505 BlgNRXXII. GP., 11). Nur wer schuldhaft (also zumindest fahrlässig) der Meldepflicht nicht nachkommt, handelt dem Gebot des § 35 Abs. 1 zuwider. 110 WeinG Band I, 18. ErgLfg 35 Da diese Konsequenz erst mit dem Agrarrechtsände-rungsG 2004 eingeführt wurde, können nur Unterlassungen ab dem Jahr 2004 diese Sanktion auslösen (Rückwirkungsverbot; vgl. Art. 7 MRK). Zudem setzt diese Folgewirkung ein wiederholtes, also zumindest zweimaliges Zuwiderhandeln voraus; demgemäß käme diese Bestimmung erstmals 2005 zum Tragen, wenn der Meldepflichtige 2004 und 2005 seiner Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese unklare Formulierung lässt allerdings offen, ob nur ein fortgesetztes Unterlassen oder auch ein mehrmaliges, durch ordnungsgemäßes Handeln unterbrochenes Zuwiderhandeln die Sanktion auslöst. Ein Vergleich mit der ähnlichen Sanktion des § 12 Abs. 3 gebietet angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen einer Abwertung der Ernte insoweit die Einschränkung auf zwei aufeinander folgende Unterlassungen. Sanktioniert wird schließlich nicht nur die Unterlassung der Meldung; auch eine unvollständige oder unrichtige Meldung (mit welcher der Meldepflicht nach. Satz 1 zuwider gehandelt wird) vermag die Sanktion des § 35 Abs. 1 zweiter Satz auszulösen. Wenn der Erzeuger in mehreren Gemeinden Trauben anbaut und er daher die Meldung hinsichtlich aller von ihm geernteten Trauben in der Gemeinde seiner Betriebsstätte abzugeben hat, bewirkt die Unterlassung der Bekanntgabe der Erntemenge hinsichtlich eines seiner Anbaugebiete (somit eine unvollständige Meldung) eine Abwertung der gesamten Ernte auf Tafelwein. Für die Ernte- und Erzeugungsmeldung (Abs. 1) und die Bestandsmeldung (Abs. 2) sind die in der Weingesetz-Formu-larverordmmg festgelegten Formulare (siehe B XI und Erl. zu § 34) zu verwenden. Mit der Erntemeldung zum 30. November (bis 15. Dezember) legt der Weinbautreibende seine Erntemenge fest. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich (siehe auch Ausführungen zu § 29). Die Bestandsmeldungen sind neben den Weinbautreibenden auch von Weinhändlern und Winzergenossenschaften zum 31. Juh bis 15. August zu erstatten. Wenngleich die Weingesetz-Formularverordnung keine entsprechende Bestimmung mehr enthält, ist davon auszuge- WeinGBandl, 19. ErgLfg 111 A. Weingesetz 1999 hen, dass Bestandsmeldungen von Weinhandelsbetrieben nur dann abzugeben sind, wenn sie Wein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in Verkehr bringen oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger erstmals in Verkehr bringen. Die Ernte- und Erzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen sind an die Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte hegt, zu richten (siehe auch Ausführungen zu § 12). Die Gemeinde hat die Meldungen auf Vollzähligkeit, Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und an die Bundeskelle-reiinspektion weiterzuleiten. Strafbe Stimmungen: Wer die Ernte- und Bestandsmeldung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß (unvollständig oder unrichtig) erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs. 1 Z 4. Als zusätzliche Sanktion kommt es bei Wiederholungstätern zu einer Abwertung der letzten Jahresernte auf Tafelwein; s. oben Erl. zu Abs. 1. Banderole § 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluß in einer die Wie-derbefülhmg unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen. Zu Abs. 1: Die Banderolenpflicht ist ausschließlich auf österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein, der im Inland in Flaschen abgefüllt wird, beschränkt. Nicht unterliegen daher Tafel- und Landwein, aromatisierte Weine, Obstwein, Traubenmost, Schaumwein, Perlwein, Sturm, alkoholarmer und 112 WeinG Bandl, 19. ErgLfg §36 entalkoholisierter Wein sowie im Inland abgefüllter ausländischer Wein dieser Verpflichtung. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss anzubringen. Der BanderolenpfHch-t unterliegen nur in Flaschen abgefüllte Qualitäts- und Prädikatsweine, nicht jedoch auch in sonstigen Behältnissen abgefüllte Weine (vgl. jedoch die weiteren Abrullmöglichkeiten nach § 10 Abs. 3). Zu Abs. 2: Die Anbringung der Banderole (über dem Flaschenverschluss) ist im Gesetz (Abs. 1) direkt geregelt. Alle weiteren, näheren Regelungen (Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung, Abwicklung der Ausgabe) wurden durch den BML-FUW im Verordnungsweg festgelegt (Banderolenverordnung, BGBl. II Nr. 167/2008, siehe BII). Die mit der WeinG 1985 eingeführte Banderolenpflicht diente ursprünglich der Mengenkontrolle. Diese Funktion wird nunmehr durch andere Mechanismen, unter anderem durch die Meldungen an die Weindatenbank im BMLFUW ausreichend gewahrt. Das AgrarrechtsänderungsG 2007 hält dennoch an der Banderolenpflicht fest, weil mit diesem Marketinginstrument Österreichischer Qualitätswein signalisiert werden soll. Dafür bedarf es nach den Gesetzesmaterialien (EBRV AgrarrechtsänderungsG 2007, 37 BlgNR 23. GP, 17) keiner staatlich organisierten Herstellung der Banderolen mit fortlaufender Nummerierung. Diese werden vielmehr ab 15. Mai 2008 (siehe Erl. zu§ 79) privat herzustellen und vom Besteller zu bezahlen sein. Der Bund erspart sich dadurch die bislang vom Staat getragenen Kosten der Banderolenproduktion. Die gemäß § 4 Abs. 1 der BanderolenV nach wie vor vorgesehene Ausgabe von Kennbuchstaben für die Druckereibetriebe macht mangels Kontrollfunktion der Banderole keinen Sinn mehr. Die in § 4 Abs. 2 Banderolenverordnung (B II) für die Vergabe dieser Kennbuchstaben aufgestellte Bedingung des Nachweises einer (von wem nach welchen Kriterien auch immer zu prüfenden) Berechtigung des Betriebes, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage, weil die Regelung der „Abwicklung der Ausgabe der Banderolen" keine WeinG Band I, 19. ErgLfg 113 A. Weingesetz 1999 Ermächtigung zur Einschränkung von Produktionsvorgängen im Verordnungsweg enthält. Die früher vorgesehen gewesene Beschränkung der Herstellung von Banderolen auf Betriebe, die einen Zuschlag des BMLFUW erhalten haben, ist mit dem AgrarrechtsänderungsG 2007 aufgehoben worden. Eine allenfalls damit bezweckte (verdeckte) Beschränkung auf Herstellungsbetriebe im Inland würde EU-Recht widersprechen. Damit müsste jedem Antrag auf Verleihung von Kennbuchstaben stattgegeben werden. Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben bei der Produktion von Banderolen gibt es im Gesetz nicht. Selbst bei einer theoretischen (siehe aber unten die Erl. zu den Strafbestimmungen), nur im Inland durchsetzbaren — bei Druckaufträgen im Ausland daher von vornherein nicht möglichen - Nachschau gemäß § 52 Abs. 3 iVm § 51 Abs. 1 Z 6 könnte nur die fehlerhafte Herstellung von nicht der Verordnung entsprechenden Banderolen festgestellt, daraus aber jedenfalls nach diesem Gesetz vorerst keine Konsequenzen gezogen werden, zumal keine darauf abstellende Eingriffsnorm, gegenüber dem Hersteller existiert. Dazu fehlt es beispielsweise auch an einer Möglichkeit, den Kriterien der Banderolenverordnung nicht entsprechende Banderolen bereits beim inländischen Produzenten sicherzustellen und gemäß § 67 für verfallen zu erklären. Beim ausländischen Hersteller kann der österreichische Gesetzgeber eine derartige Eingriffskompetenz im Übrigen gar nicht vorsehen; insofern wäre eine Ungleichbehandlung der inländischen Banderolenproduktionsbetriebe evident. Die in § 4 Abs. 3 Banderolenverordnung (B II) dazu eingeführte .Aufhebung der Registrierung" eines Banderolen-herstellers bei „Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes" entbehrt wiederum einer gesetzlichen Basis, zumal die Verordnungsermächtigung im § 36 Abs. 2 weder eine Registrierung noch eine Aufhebung derselben mit der Konsequenz eines Produktionsverbots vorsieht. Erst der Weinflaschenabfüller, der i.d.R. auch die Kosten der Produktion der Banderolen zu zahlen hat, unterhegt der Verpflichtung, dem § 36 Abs. 2 entsprechende Banderolen auf den für den Verkauf bestimmten Qualitätsweinflaschen anzubringen. Er muss bezahlen und die bestellten Banderolen auch 114 WeinG Band I, 19. ErgLfg 36 auf ihre Richtigkeit hin überprüfen, widrigenfalls er auch bei bloßer Fahrlässigkeit eine Verwaltungsübertretung verantwortet. Lediglich die Konsequenz eines Verfalls braucht er nicht zu fürchten, weil Banderolen in der taxativen Aufzählung nach § 67 Abs. 1 und 3 fehlen und das Erzeugnis selbst, also der in der Flasche befindliche Qualitätswein, nicht zu beanstanden ist. Allein diese Eigenartigkeiten sollten zum Anlass genommen werden, die Banderolenpflicht überhaupt abzuschaffen und die auf Banderolen bezogenen Strafbestimmungen ersatzlos zu streichen, Banderolen waren schon bislang bloße Beweiszeichen und unterlagen daher weder dem Strafrechtsschutz der §§ 223 f StGB noch jenem des § 225 StGB (vgl. Kienapfel/Schroll in WK2) Vorbem zu §§ 223 ff [2006] Rz 16). Wenn Banderolen aber nunmehr ausschließlich durch private, nicht vom Bund autorisierte Personen hergestellt werden und die ursprünglich mit der nummerierten Ausgabe verbundene Kontrollfunktion wegfällt, fehlt jegliche Beweiszeichenfunktion, denn die Quali-tätsweinbezeichnung hängt nicht von der Verwendung einer Banderole ab (zur staatlichen Prüfnummer hingegen vgl. § 31 iVm § 10 Abs. 2). § 36 Abs. 1 statuiert lediglich ein Gebot, inhaltlich den Kriterien des § 10 entsprechende und als Qualitätsweine in den Vertrieb gelangende Produkte mit einer den Vorgaben entsprechenden Banderole zu kennzeichnen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 66 Abs. 1 Z 5 sanktioniert. Übrig bleibt daher eine Art Marke, mit welcher ein inländischer Ab-füller ein in Osterreich hergestelltes Qualitätsprodukt signalisiert und die er an dem in Flaschenform abgegebenen Qualitätswein aus Osterreich anzubringen hat. Viel Aufwand für kaum erkennbare Konsequenzen! Ein Blick in das von der Bundesregierung forcierte Aktionsprogramm der EU zum Thema „better regulation" über unnötige Verwaltungsakte wäre hilfreich. Strafbestimmungen: Mangels einer Beweiszeichenfunktion erübrigt sich ab 15. Mai 2008 die im § 51 Abs. 1 Z 6 statuierte Befugnis zur Überwachung von im Inland gelegenen Herstellungsbetrieben für WeinGBandl, 19. ErgLfg 114/1 A. Weingesetz 1999 Banderolen. Durch diese teleologische Reduktion des Gesetzes entfallt auch eine Strafbarkeit bei vorsätzlicher Verweigerung der Kooperation des Betriebsinhabers zu einer solchen (wegen des Wegfalls staatlicher Kontrollfunktionen und mangels Durchsetzbarkeit von Beanstandungen im Produktionsbetrieb nicht mehr zulässigen) Nachschau gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 (vgl. dazu auch die Erl. zu §§ 51, 52 und 62).§ Dem im § 62 Abs. 1 Z 4 vorgesehenen gerichtlichen Strafschutz bei Missbräuchen von Banderolen zu Täuschungszwecken wird mit dem AgrarrechtsänderungsG 2007 ab 15. Mai 2008 weitgehend der Boden entzogen. Insbesondere eine Täuschung der BKI bei Mengenkontrollen kann durch den ab 15. Mai 2008 in Kraft tretenden Wegfall der fortlaufenden Nummerierung von Banderolen nicht mehr bewirkt werden. Soweit aber mit einer Banderole ein Qualitätsweinprodukt vorgespiegelt werden soll, greifen infolge der Subsidiaritätsklausel im § 62 Abs. 1 die gerichtlichen Straftatbestände der §§ 146 ff StGB, falls der Betrug zumindest ins Versuchsstadium gelangt ist. Bleibt einzig eine Strafbarkeit der vorsätzlichen Verwendung von Banderolen auf Flaschen zur Vorbereitung eines -nicht auch § 278 Abs. 1 StGB unterliegenden (insoweit wäre wiederum die Subsidiaritätsklausel des § 62 Abs. 1 heranzuziehen) — Betruges, mit dem der erst anzubahnende Verkauf von - nicht vorhandenem, weil den Kriterien des § 10 nicht genügenden — Qualitätswein vorgetäuscht werden soll. Der Banderolen betreffende Verwaltungsstraftatbestand des § 66 Abs. 3 Z 6 (Verwendung von Banderolen entgegen § 36 zu anderen Zwecken als zur Täuschung) verliert hingegen jedweden (auch bisher schon kaum fassbaren) Anwendungsbereich. Eine der Banderolenverordnung 1995 nicht entsprechende Herstellung solcher Marketinginstrumente mit einer Verwendungsbestimmung ohne Täuschungszweck (also zur Kennzeichnung von tatsächlichem Qualitätswein) vermochte diesen Verwaltungsstraftatbestand schon nach alter (bis 15. Mai 2008 geltender) Fassung des § 36 nicht herzustellen. Dies gilt selbstverständlich auch mit Wirksamkeit der Novelle des § 36 durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, und zwar auch nach Erlass der neuen Banderolenverordnung. 114/2 Wein.GBan.dI, 19. ErgLfg 37 Nur das Inverkehrbringen von Qualitätswein ohne entsprechend den Vorgaben angefertigten Banderolen und Vorkehrungen dazu (etwa die Lagerung von für den Verkauf bestimmten Weinflaschen ohne diese Kennzeichnung oder eben mit fehlerhaft hergestellten Banderolen) sind nach § 66 Abs. 1 Z 5 verwaltungsbehördlich strafbar. Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) 3 7. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, in- und Ausgangsbücher zu führen. (2) Personen, die - unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren - Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen. (3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen. (4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind so zu führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen. WeinGBandl, 19. ErgLfg 114/3 §37 (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen, soweit die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein dies zulassen. Zu Abs. 1: Alle Personen, auch juristische, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen Ein- und Ausgangsbücher führen. Unter Erzeugnisse sind sämtliche Produkte zu verstehen, die im § 2 Abs. 2 Z 2 des WeinG 1999 genannt sind. Es sind dies: - Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der VO (EG) 1493/1999 fallen; ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig, - Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1601/1991 fallen (aromatisierter Wein und die dort aufgezählten Kategorien, aromatisierte weinhaltige Getränke und die dort aufgezählten Kategorien und aromatisierte weinhaltige Cocktails), - weinhaltige Getränke, - entalkoholisierter Wein, - alkoholarmer Wein. Obstwein ist ausgenommen. Die Bestimmungen des § 37 finden auf diese Produkte keine Anwendung. Für diesen Bereich gilt eine eigene Bestimmung (§ 49). Es ist zu beachten, dass die VO (EG) 884/2001 Grundsatzregelungen für die Führung der Ein- und Ausgangsbücher enthält (siehe Band 2). Diese Vorschrift umfasst aber auch durch das WeinG 1999 nicht erfassten Erzeugnisse, wie Trauben und Weinessig. Für diese Produkte gelten daher die Bestimmungen der VO (EG) 884/2001 unmittelbar, nähere Regelungen wären gegebenenfalls im Rahmen des Lebensmittelrechts zu treffen (siehe auch Ausführungen zu § 1 Abs. 1). Zu Abs. 2: Durch das WeinG 1999 wurde auch eine Aufzeichnungspflicht für Sensale im angegebenen Umfang eingeführt. WeinG Band 7, 17. ErgLfg 115 A. Weingesetz 1999 Zu Abs. 3: Die Aufzeichnungspflicht erfasst grundsätzlich auch die Analysen von Privatlabors, nicht jedoch Analysen, die von Labors von Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften erstellt werden. Zu Abs. 4: Gemäß § 52 Abs. 8 müssen die Aufzeichnungen dem Bundes-kellereiinspektor vorgelegt werden. Die Ein- und Ausgangsbü- ( eher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 entsprechen, gelten als Aufzeichnungen. Die aus dem Weingesetz sich ergebenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten dienen zugleich auch der entsprechenden abgabenbehördlichen Überprüfung. § 124 der Bundesabgabenordnung (BGBl. 94/1961 idgF) lautet dazu: „Wer nach dem Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen." Ähnlich § 99 FinStrG:,,... die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder Einsichtnahme in diese zu gestatten ... Die Finanzstrafbehörde ist auch befugt, zur Klärung des Sachverhalts Nachschau und Prüfungen im Sinne der Abgabenvorschriften vornehmen zu lassen ..." Soweit aber die Verpflichtung des Weingesetzes zur Buchführung den Vorschriften der Bundesabgabenordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches entspricht und diese Pflicht auch erfüllt wird, besteht eine Befreiung zur Führung eines Wareneingangsbuches (§ 127 f Bundesabgabenordnung). Zu Abs. 5: Mit der Kellerbuchverordnung, BGBl. II Nr. 149/2005 (B IV), wurden auf der Basis von § 37 Abs. 5 Ausführungsbestimmungen zur Führung eines Kellerbuches erlassen und zugleich die nach dem WeinG 1985 ergangene, daher gemäß § 77 Abs. 1 im 116 WeinG Bandl, 17. ErgLfg §38 Gesetzesrang stehende, alte KellerbuchV vom BMLFUW aufgehoben. Dem Verordnungsgeber kommt zwar keine Befugnis zu, Gesetze aufzuheben, doch nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 verliert mit dem In-Kraft-Treten der neuen VO die Vorgängerbestimmung automatisch ihre Wirksamkeit. Straffae Stimmungen: Wer Aufzeichnungen gem. § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder Bestimmungen einer nach § 37 Abs. 5 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 1 Z 6. Die neu erlassene KellerbuchV (B IV; siehe oben Erl. zu Abs. 5) verweist inhaltlich wiederum im Wesentlichen auf die Bestimmungen der (Durchführungs-) VO (EG) 884/2001. Das Zuwiderhandeln gegen Buchführungsvorschriften einzelner EU-Verordnungen begründet einen Verstoß gegen § 1 Z 29 ff der WeinG-DurchsetzungsV (B XIII) und damit einen Verwaltungsstraftatbestand nach § 66 Abs. 4, der einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 Z 6 wegen der in Abs. 4 vorgesehenen strengeren Strafe vorgeht. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die nach Art. 70 der VO (EG) 1493/1999 erlassenen (Durchführungs-)VO (EG) 884/2001, in der detaillierte Vorschriften über Eingangs- und Ausgangsbücher vorgesehen sind (Art. 11 ff). Allerdings steht die Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen eine erst nach Erlassung dieser inländischen V ergangene Rechtsvorschrift der EU (hier die VO (EG) 884/2001) ohne Bezeichnung der entsprechenden besonderen Handlungspflichten in dieser Norm (also Art. 11 ff der VO (EG) 884/2001) mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot in einem Spannungsverhältnis (vgl. auch Erl. zu §§ 13, 34). Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen § 38. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeugnissen dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau WeinG Band I, 17. Erglfg 117 A. Weingesetz 1999 unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anläßlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten. Um unzulässige Manipulationen bei der Herstellung von Wein oder den Erzeugnissen nach § 2 Abs. 2 Z 2 von vornherein zu hindern, dürfen bei der Weinbehandlung unerlaubte Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau durch den BKI unterliegen {§ 52 Abs. 5), nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Zolllager kommen dafür nicht in Frage. Durch das WeinG 1999 sind aber nicht nur wie bisher alle weinfremden Stoffe oder deren Gemenge verboten, die zu nachgemachtem Wein (siehe § 18) führen können, sondern darüber hinaus auch all jene Mittel, die zur Verfälschung (§ 17 Abs. 2) aller in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten Erzeugnisse dienen könnten. Es sind dies beispielsweise neben den hier genannten Mostersatzstoffen unter anderem auch Glyzerin, Glykol und Invertzucker, aber auch alle Stoffe und deren Gemenge, die in § 18 Abs. 3 aufgezählt sind (z.B. künstliche Stoffe, getrocknete Früchte), weil daraus nachgemachter Wein hergestellt werden kann. Verboten sind auch alle Stoffe, die zu verfälschtem Wein führen. Das sind gem. § 17 Abs. 2 alle jenen Stoffe, die gem. § 3 für die Herstellung von Wein nicht zugelassen sind. Daraus ergibt sich, dass letztendlich nur solche Stoffe in den Räumlichkeiten aufbewahrt und gelagert werden dürfen, deren Verwendung bei der Weinbehandlung ausdrücklich erlaubt ist. Wird in den Räumen nur Prädikatswein und Kabinettwein erzeugt, sind dort auch alle der unzulässigen Anreicherung und Süßung (siehe §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2) dienenden weinfrem-den Stoffe verboten. Wird hingegen in den Räumen aromatisierter Wein erzeugt, sind die hiezu erlaubten Stoffe auch dort zu lagern erlaubt. Gesundheitsschädliche Stoffe sind von § 38 nicht ausdrücklich erfasst, doch unterliegen sie - da sie nicht zugelassen sind — schon aus dem Blickpunkt der nichtzugelassenen Weinbehandlungsmittel, die jedenfalls (auch) zu verfälschtem Wein führen, dem Lagerungs- und Aufbewahrungsverbot. 118 WeinG Band I, 17. ErgLfg §39 Die Art der Probenentnahme der in § 38 genannten Stoffe ist in § 53, der sich ausdrücklich auf § 38 bezieht, näher geregelt. Es ist daher nicht nur, wie der isolierte Text des § 38 annehmen ließe, eine bloße Probenentnahme vorgesehen, sondern auch (§ 53 Abs. 2) die Ausfolgung einer Gegenprobe vorgeschrieben. Auffallend ist, dass § 38 beim Obstwein in § 50 nicht genannt ist. Aufbewahrungs- und Lagerverbote wie in § 38 fehlen daher bei Obstwein. Der Obstwein gehört nicht zu den in § 38 genann-ten„Erzeugnissen"(sieheErl.zu§ 2Abs. 2 Z 2), sodass für Stoffe, die der Verfälschung von Obstwein (siehe § 46) dienen, kein ausdrückliches Lagerungsverbot gilt. Strafbestimmungen: Die Aufbewahrung von Stoffen entgegen § 38 ist verwaltungsbehördlich nach § 66 Abs. 2 Z 11 strafbar. Die vorsätzliche Verweigerung der Ausfolgung oder der Entnahme von Proben durch den BKI ist (als Verstoß gegen § 53 Abs. 1) gerichtlich nach § 62 Abs. 1 Z 5 strafbar. Weinhaltige Getränke § 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen: 1. eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben, 2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt werden und 3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt werden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind. (2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen. WeinG Band I, 17. ErgLfg 119 A. Weingesetz 1999 Zu Abs. 1 und 2: „Weinhaltige Getränke" sind in § 2 Abs. 2 Z 5 definiert. Sie fallen unter die in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten „Erzeugnisse". Das hat zur Folge, dass jede Vorschrift des Weingesetzes, das auf „Erzeugnisse" abstellt, automatisch die „weinhaltigen Getränke" mit einschließt (z.B. § 3 Abs. 1, § 17, § 19, § 20, § 27, aber auch § 37 und § 38 u. a.). Es sind daher beispielsweise gem. § 3 nur jene önologischen Verfahren und Behandlungen zulässig, die das Gesetz, eine EU-Vorschrift oder eine Verordnung des ( BMLFUW erlaubt. Im WeinG 1999 selbst finden sich die unter Z 1 bis 3 genannten Gebote und Verbote. § 5 Abs. 1Z 4 der im Gesetzesrang (siehe § 77) stehenden WeinG-BezeichnungsV (B XII) gestattet bei „weinhaltigen Getränken" auch noch konzentrierten Traubensaft. Die lebensmittelrechtlichen Regelungen für Wasser sind in der Mineral- und QuellwasserV, BGBl. II309/1999, bzw. der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II 235/1998, enthalten. Weitere Regelungen könnte der BMLFUW nicht nur nach dem vorliegenden Abs. 2, sondern auch gem. § 3 Abs, 2 für „Erzeugnisse" (und damit auch für weinhaltige Getränke) erlassen. Beide Bestimmungen überschneiden sich daher insoweit. Jedenfalls gilt auch bezüglich „weinhaltiger Getränke" für Verfahren und Behandlungen das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt (siehe Erl. zu § 3). Ohne konkrete Erlaubnisse sind önologische Verfahren und Behandlungen nicht gestattet. Die gesetzliche Grundlage, für „weinhaltige Erzeugnisse" im Verordnungsweg die Bezeichnung und Aufmachung regeln zu können, findet sich in § 28, der ebenfalls auf alle Erzeugnisse i. S. des § 2 Abs. 2 Z 2 und damit auch auf „weinhaltige Getränke" abstellt. Durch die Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung wird die derzeit als Bundesgesetz gem. § 77 weiter geltende WeinG-BezeichnungsV (B XII) außer Kraft setzen. Strafbestimmungen: Ein Zuwiderhandeln gegen Abs. 1 oder eine nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist verwaltungsbehördlich nach § 66 Abs. 2 Z 12 strafbar. 120 WeinG Band I, 17. ErgLfg §39a Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die Rodung § 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen, auf denen Prämien für die end. gültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 gewährt werden können. (3) Der Bundesminister für Land, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen. Die in der gemeinsamen Marktorganisation für Wein [Verordnung (EG) 1493/1999 - Band 21] vorgesehenen Regelungen betreffend Erzeuger- und Branchenorganisationen sowie für bestimmte Prämien bedürfen der innerstaatlichen Umsetzung. Dazu dienen die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verord-nungsermäehtigungen. Für das Weinbaugebiet Wein viertel wurde die diesbezügliche DAC-Verordnung bereits erlassen (siehe B XV = S. 355 f). Die in Abs. 3 enthaltene Verordnungsermächtigung entspricht inhaltlich den mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 aufgehobenen des bisherigen § 39 Abs. 3. Dieser Umsetzungsauftrag gilt für alle EG-Richtlinien, die sämtliche Erzeugnisse des § 2 Abs. 2 Z 2 betreffen. Die nicht unmittelbar anwendbaren Regelungen der EU sind die Richtlinien (EGRL), sie bedürfen zur Geltung in den Mitgliedstaaten jeweils der „Umsetzung" in innerstaatliches Recht (siehe dazu ausführlich und die Folgen der Säumnis bei der Umsetzung die Erl. zu § 3). § 39a wurde durch das AgrarrechtsänderungsG in den Text des WeinG 1999 eingefügt, jedoch wurde dabei unterlassen, das Inhaltsverzeichnis, welches auch zum Gesetzestext gehört, WeinG Band I, 17. ErgLfg 121 A. Weingesetz 1999 gleichlautend zu ergänzen. Dies wurde daher dort von den Autoren vorgenommen. Mit dem AgrarechtsänderungsG 2005 wurde der Verwaltungsstraftatbestand des § 66Abs. 2Z 12umjeneTathandlungen erweitert, welche Verstöße gegen Vorschriften einer dieser Verordnungen (etwa gegen Bestimmungen über die DAC-Verordnung; B XV) beinhalten. 2. TEIL Obstwein Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften 40. (1) Obstwein im Sinne dieses Gesetzes ist das durch al-oholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischen und dafür geeigneten Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2%-vol. aufweist, sowie Getränke der in den Abs. 2 bis 9 aufgezählten Artikel. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden. (2) Die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst erfolgt gemäß Anlage 3. Alle übrigen Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Gesetzes. 122 WeinG Band I, 17. ErgLfg §40 (3) Obstdessertwein: ist mit Alkohol und/oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat versetzter Obstwein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 gA Zucker und mindestens 13,0 %-vol. Alkohol, höchstens aber 22,0 %-vol. Alkohol enthält, (4) Aromatisierter Obstwein: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 13,0 %vol. beträgt und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii der Richtlinie 88/ 388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muß mindestens 75 % betragen. (5) Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das ans Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2 %-vol., jedoch weniger als 13,0 %-vol. beträgt, und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/ oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder ge-schmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muß mindestens 50 % betragen. (6) Zider: Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5 %-vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 °C aufweist, der Alkoholgehalt; einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8 %-vol. nicht überschreiten. (7) Obstperlwein: Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5 %-vol. und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar bei 20 °C aufweist. (8) Obstschaumwein: schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Offnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muß in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C mindestens 3,0 bar betragen. WeinG Band I, 16. ErgLfg 123 A. Weingesetz 1999 (9) Obstweinhaitiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure, Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2 %-vol. und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50 % aufweist. (10) Das Inverkehrbringen anderer als in den Abs. 1 bis 9 angeführten und in Österreich hergestellten Obstweine ist verboten. Zu Abs. 1: Die Obstweindefinition des WeinG 1999 unterscheidet sich von der bisherigen Regelung durch die Einbeziehung auch anderen Obstes als Kern-, Stein- und Beerenobst durch die Alkoholmindestgrenze und die Zulassung von Fruchtsaftkonzentrat. Obstwein ist kein „Erzeugnis" nach § 2 Abs. 2 Z 2 (siehe Erl. dazu). Zu Abs. 2: Die Zuordnung der Obstarten zu den Obstartgruppen erfolgt durch die erschöpfende Aufzählung in Anlage 3 des Gesetzes. Zu Abs. 3: Mit Ausnahme der nunmehrigen Möglichkeit des Zusetzens von Obstbrand und der Alkoholhöchstgrenze von 22,0 %-vol entspricht die Obstdessertweindefinition der bisherigen Regelung. Zu Abs. 4: Mit Ausnahme der Neudefinition des Alkoholgehaltes und der Zusatzmöglichkeit von Obstbrand entspricht auch die Definition von aromatisiertem Obstwein der bisherigen Regelung. Zu Abs. 5: Die bisherigen Bestimmungen für „aromatisiertes obstweinhaitiges Getränkt" und „aromatisierte obstweinhaltige Cocktails" wurde in der neuen Regelung des Abs. 5 zusammengeführt. Der Zusatz von Fruchtsaftkonzentrat ist erlaubt. Hinsichtlich der Bezeichnung siehe § 42 Abs. 2. 124 WeinG Band I, 16. ErgLfg §41 Zu Abs. 6: Durch die Erhöhung des Alkoholgehaltes wurde die bisherige Lücke zwischen Zider und Obstperlwein geschlossen. Damit erfolgte auch eine Anpassung an Produkte anderer Länder der Europäischen Union. Zu Abs. 7 und 8: Die Definitionen für Obstperl wein und Obstschaumwein entsprechen den bisherigen. Zu Abs. 9: In Analogie zu den weinhaltigen Getränken wurde durch das Weingesetz 1999 auch eine Regelung für obstweinhaltige Getränke geschaffen. Siehe auch Erl. zu § 39 Abs. 1 und 2 sowie die Verordnungsermächtigung des § 43 Abs. 1. Zu Abs. 10: Das Inverkehrbringen ausländischer Produkte ist von dem hier statuierten Verbot nicht erfasst. Strafbestimmungen: Wer Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gem. § 40 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 2 Z 13. Behandlung von Obstwein § 41. (1) Gestattet ist bei Obstwein aller Art: 1. die Anwendung der gemäß Anlage 4 zugelassenen Verfahren und Behandlungen; 2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung „Fruchtwein" in Verkehr gesetzt wird. (2) Gestattet ist bei Kernobstwein: 1. das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein; 2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, daß der Alkoholgehalt ein. schließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtal- WeinG Band I, IG. ErgLfg 125 A. Weingesetz 1999 kohol) von 8 %-vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird; 3. abs. des Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 %-vol. beträgt. (3) Gestattet ist bei Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen: 1. das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch, Wasserzusatz in dem Maße, daß der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4 %-vol. beträgt; 2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe (n) in dem Ausmaß, daß des fertige Getränk nicht mehr als 13 %-vol. Gesamtalkohol enthält; 3. das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe. (4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausmaß versetzt werden. (5) Untersagt ist: 1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem verfälschtem Obstwein; 2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein; 3. die Verwendung von Obsttrester- oder -gelägerwein. Zu Abs. 1: Die zugelassenen Verfahren und Behandlungen von Obstwein sind erschöpfend in der Anlage 4 des Weingesetzes angeführt. Durch das WeinG 1999 wurde die Verschnittmöglichkeit von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen (Anlage 3) unter der Bezeichnung „Fruchtwein" zugelassen. 126 WeinG Band 1,16. ErgLfg §41 Zu Abs. 2: Die Gesamtalkoholgrenze von 8%-vol. darf bei der Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten werden. Außerdem ist nun auch das Strecken des Obstweines selbst erlaubt. Die Streckung ist durch den Mindestwert von 12 g Zucker - säurefreien Extrakt je Liter begrenzt. Für künstlich gesüßten Apfel- und Birnenwein enthält die WeinGBezeichnungsV (B XII) eine Son-derbestimmung. Zu Abs. 3: Auch hier wird das Strecken des Obstweines selbst gestattet. Die Mindestgrenze für das Strecken ist analog der Regelung des Abs. 2 Das fertige Getränk darf nicht mehr als 13%-vol. Gesamtalkohol enthalten (siehe unterschiedliche Definition hier „fertiges Getränk" Abs. 2 „Abgabe an den Verbraucher"). Zu Abs. 4: Diese Bestimmung wurde unverändert vom Weingesetz 1985 übernommen. Zu Abs. 5: Diese Bestimmung enthält Verschnittverbote und das Verwendungsverbot von Obsttrester und Obstgelägerwein. Zum Unterschied von § 7 Abs. 2 (Verschnittverbot für Wein) erwähnt das Gesetz hier nur das Verbot des Verschneidens von Obstwein mit verdorbenem und verfälschtem Obstwein, nicht jedoch mit gesundheitsschädlichem Obstwein. § 17 Abs. 2 ist zwar nicht auf den Obstwein anzuwenden, doch handelt es sich bei einem derartigen Verschnitt um eine nicht zugelassene Behandlungsweise gem. § 46 Abs. 3. Ein Verschnitt von Obstwein mit gesundheitsschädlichem Obstwein ist somit verfälschter Obstwein, es sei denn, das zu beurteilende (Verschnitt-)Erzeugnis ist selbst gesundheitsschädlich (gem. § 46 Abs. 1). Strafbe stimmunge n: Wer Kernobst-, Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 2 bzw. § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zuge- WeinG Band I, 17. ErgLfg 127 A. Weingesetz 1999 setzt wurde, an den Verbraucher abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 2 Z 14 bzw'. Z 15. Bezeichnung von Obstwein § 42. (1) Kernobstwein muß als „Obstwein" oder „Obstmost" oder „Most", Steinobstwein als „Steinobstwein" und Beerenwein als „Beerenwein" bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte „Wein", bei Kernobst auch „Most", mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das Wort Wein darf nicht von der Ob-start(-gruppe) getrennt angegeben und muß in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Große angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben. (2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein", „aromatisierter Obstwein" oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk" zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk" kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0%-vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail", „Obstweincocktail" oder „aromatisierter Fruchtweincoek-tail" ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Ob start hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost" darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken" die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisie-rung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut" darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird. (3) Zider ist als „Zider" zu bezeichnen. Obstperlwein muß als „Obstperlwein", Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein", Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein" und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein" oder 128 WeinG Band I, 17. ErgLfg ^BM §42 nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein" oder „Schaumwein" bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein", für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein" zulässig. Die Bezeichnung „Sekt" darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt" anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhal-tiges Getränk" zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt" oder „g'spritzter Obstmost (Obstwein, Most)" ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt" ist anzugeben. (4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgesehen, so muß die Schrift deutlich sicht-und lesbar sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie „Gesundheitsobstwein", „Stärkungsobstwein", oder Bezeichnungen wie „natur", „echt", „rein", „alternativ" sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig. (5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind. (6) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvor-sehriften zu entsprechen: 1. Obstwein, der in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 1 in Verkehr gesetzt wird, hat in der Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Hersteilers, Abfüllers oder eines sonstigen Vermarktungsteil- WeinG Band I, 16. ErgLfg 129 A. Weingesetz 1999 nehmers, bei eingeführten, mit Ausnahme von aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeführten, Obstweinen jedenfalls den Namen oder den Firmennamen des Importeurs, sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten. 2. Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Person durch Begriffe wie „AhfüIIer", „abgefüllt für...", „abgefüllt durch...", „Hersteller", „hergestellt durch ...", „Erzeuger", „Vertrieb", „Verkäufer", „Importeur", „importiert durch ..." oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben. Zu Abs. 1: Kernobstwein muss als „Obstwein", „Obstmost" oder „Most" bezeichnet werden. Steinobstwein ist als „Steinobstwein" und Beerenwein als „Beerenwein" zu bezeichnen. An Stelle der Angabe der Obstartgruppe (Anlage 3) kann auch die Angabe der Obstart, die bei der Erzeugung verwendet wurde, in Verbindung mit dem Wort „Wein" (bei Kernobst auch in Verbindung mit dem Wort „Most") erfolgen. Z. B. also „Apfelwein", „Apfelbirnenmost", „Marillenwein", „Erdbeerwein" usw. (siehe auch Ausführungen zu Abs. 5). Abgesehen von den sonstigen Regelungen (Größe, Art, Farbe, Schriftzeichen) muss das Wort Wein immer mit der Obstart (-gruppe) — zusammen angegeben werden. Wird Obstwein aus mehreren Obstartgruppen hergestellt, ist er als „Fruchtwein" zu bezeichnen. Werden mehrere Obstarten angegeben, sind diese in absteigender Reihenfolge ihres Mengenanteils anzuführen. Zu Abs. 2: Die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail", „Obstweincocktail" oder die durch das AgrarrechtsänderungsG 2002 hinzugefügte, durch die WeinG-Nov. 2004 ergänzte Bezeichnung „aromatisierter Fruchtweincocktail" kann bei einem aromatisierten obstweinhaltigen Getränk verwendet werden, wenn der vorhandene Alkohol bis zu 7 %-vol. beträgt. 130 WeinG Band I, 16. ErgLfg §42 Unter den in dieser Bestimmung angegebenen Voraussetzungen sind auch die Bezeichnungen „Fruchtdessertwein", „Glühmost" und „Obstwermut" erlaubt. Zu Abs. 4: Auf Grund der Bestimmungen des § 50, der ausdrücklich die Definition des Inverkehrbringens (§ 2 Abs. 1) auch für Obstwein zur Anwendung bringt, ist die hier getroffene Aufzählung (Ein-, Ausführen, Werben usw.) überflüssig. Die übrigen Bestimmungen entsprechen den schon bisher gegoltenen Regelungen des WeinG 1985 und dem § 27 Abs. 1 (siehe Erl. dort). Zu Abs. 5: Bei Angabe einer Obstartgruppe (Anlage 3) muss das Produkt zu 100 % aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt sein. Bei der Angabe von Obstarten, Sorten oder Jahrgängen ist eine Toleranzgrenze vorgesehen (das Produkt muss zumindest zu 85 % der Angabe entsprechen). Unter Obstart ist z. B. Apfel und unter Sorte z. B. Jonathan zu verstehen. Sorten-, Jahrgangs- und Herkunftsangaben (nicht jedoch Obstartangaben) müssen in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sein. Eine Toleranzregelung (wie für Sorten, Jahrgang und Obstarten) besteht für Herkunftsangaben nicht. Jede beliebige (wahrheitsgemäße) Herkunftsangabe ist erlaubt. Auch ausländische Herkunftsangaben sind zulässig, wenn das verwendete Obst aus dem angegebenen Gebiet stammt. Dem steht auch die Bestimmung des § 40 Abs. 10 nicht entgegen, soferne das Produkt in Österreich hergestellt wurde und den übrigen Bestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 9 entspricht. Zu Abs. 6: Obstwein fällt gem. § 1 Abs. 1 unter das Weingesetz; im Gemeinschaftsrecht wird Obstwein allerdings in der GMO-Wein (EU-Weinmarktordnung) nicht geregelt, sondern ist dem allgemeinen Lebensmittelbereich zuzurechnen, dessen Regelung in WeinG Band I, 16. ErgLfg 131 A. Weingesetz 1999 erster Linie durch Richtlinien erfolgt. Mit dem neuen Abs. 6 zu § 42 wird für den Obstwein die gemeinschaftliche Etikettie-rungsrichtlinie (79/112/EWG) in der konsolidierten Fassung vom 20.3.2000, 2000/13/EG, ABI. 109/ 29 vom 6.5.2000; s. auch LMKV 1993 idgF) umgesetzt. In Hinblick auf den Vermarktungsteilnehmer (Z 2) ist auszuführen, dass — anders als beim Wein — nicht jedenfalls der Abfüller anzugeben ist, sondern auch ein anderer Vermarktungsteilnehmer (z.B. Hersteller oder Vertreiber) angegeben werden kann. Durch diese grundsätzlich'gegebene Wahlmöglichkeit kann auch auf die Möglichkeit der Codierung des Ab-füllers verzichtet werden (im Weinbereich kann der Abfüller mit Code angegeben werden, sofern ein anderer Vermarktungsteilnehmer mit Name und Adresse in vollem Wortlaut am Etikett angegeben wird). Geht man davon aus, dass die Etikettie-ningsRL die Kennzeichnung umfassend geregelt, bleibt für zusätzliche nationale Kennzeichnungsgebote, wie in Z 2 vorgeschrieben, allerdings kein Raum. Auch können die Begriffsbestimmungen der EU-Bezeichnungsverordnung 753/ 2002 i.d.F. VO (EG) 1991/2004 (s. Band 2 I d), insbes. Art. 7, nicht ohne weiteres auf die Lebensmittelkennzeichnung übertragen werden. Strafbestimmungen: Wer Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 3 Z 7. Verordnungsermächtigungen 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, mwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstwein festzulegen. (2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land, und Forst. Wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen. 132 WeinG Band I, 16. ErgLfg §44 Analog zu § 39 wurde eine Bestimmung aufgenommen, der-zufolge der BMLFUW nähere Bestimmungen für Herstellung und Bezeichnung von Obstwein und Umsetzungen für nicht unmittelbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft im Verordnungsweg zu treffen hat (siehe aber auch § 40). Strafbestimmungen: Wer den Bestimmungen einer Verordnung gem. § 43 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 3 Z 8. Qualitätsobstwein 44. Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, arf als „Qualitätsobstwein" oder „Qualitätsobstmost" in Verkehr gebracht werden, wenn 1. der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5 %-vol. beträgt; 2. kein Wasser, Zucker und Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde; 3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt; 4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt; 5. der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden. Abweichend von der nach dem WeinG 1985 geltenden Qualitätsobstweinbestimmung wurde der Säuregehalt herabgesetzt und die Mindestgradation eliminiert. Auch das Abfüllgebot in Glasflaschen wurde beseitigt. Hinsichtlich des Schwefelgehaltes siehe Anlage 4. Bezüglich Süßungsmittel und Farbstoffe gelten die RL der EG, wobei aber § 17 der Wein-BezeichnungsV noch nicht die Änderungen der Süßungsmittel-RL (95/31/EG) und der FarbstoffRL (95/45,2001/50/EG) enthält (siehe WeinG-BezeichnungsV § 17 = B XII). Die mit der WeinG-Novelle 2004 erfolgte Aufhebung des § 57 Abs. 7 a.F. und dessen Neuregelung im § 57 Abs. 5 wurde in der 2 5 nicht berücksichtigt (vgl. demgegenüber § 59 Abs. 2). WeinG Band I, 16. ErgLfg 133 A. Weingesetz 1999 Strafbestimmungen: Das Inverkehrbringen von Qualitätsobstwein entgegen § 44 begründet eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 3 Z 9. Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung § 45. (1) Obstwein, der aus Äpfel und/oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung in Verkehr gebracht werden, wenn 1. kein Wasserzusatz erfolgt ist, 2. kein Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde und 3. keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxyd, verwendet wurden. (2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig. Unter den hier genannten Bedingungen dürfen ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe Obstwein mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung in Verkehr bringen. Um den Landwirten die Möglichkeit des Verkaufs eines derart bezeichneten Obstweines an Wiederverkäufer (Handel, Gastronomie) zu geben, stellte der Landwirtschaftsausschuss fest, dass es sich hier um das erstmalige Inverkehrbringen handelt. Strafbestimmungen: Wer Obstwein mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herkunft entgegen § 45 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 3 Z 10. Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein 46. (1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Be-andlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein. (2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, ist verfälschter Obstwein. 134 WeinGBandl, 16. ErgLfg §47 (3) Obstwein, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden, ist verfälschter Obstwein. (4) Obstwein, bei dessen Herstellung Obstgeläger- oder -tresterwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein. Zu Abs. 1: Die „Gesundheitsschädlichkeit" bei Obstwein ist nunmehr (durch das AgrarrechtsänderungsG 2002) den anderen Erzeugnissen nach § 17 Abs. 1 (zu denen der Obstwein nicht gehört, s. § 2 Abs. 2 Z 2) gleichgestellt. Zu Abs. 2 bis 4: Die für Obstwein zugelassenen Verfahren und Behandlungen sind in § 41 genannt. Die übermäßige Streckung mit Wasser ist ohnehin ein nicht zugelassenes Verfahren und daher als „Verfälschung" ebenso doppelt erfasst wie die nicht zugelassene (und damit automatisch verbotene, trotzdem aber hier nochmals genannte) Verwendung von Obstgeläger- und Obsttres-terwein (siehe auch § 41 Abs. 5 Z 3). Ein bloßes Übermaß an sicher erlaubter Stoffe begründet gem. § 47 Abs. 4 noch keine Verfälschung. Strafbestimmungen: Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein sind gemäß § 48 verkehrsunfähig, ebenso Verschnitte mit diesen. Ein Zuwiderhandeln bewirkt gerichtliche Strafbarkeit nach § 62 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 3. Diese gilt auch für das Inverkehrbringen eines Verschnittes mit verfälschtem Obstwein und eines Verschnittes von Wein mit Obstwein. Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein § 47. (1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein. WeinG Band I, 16. ErgLfg 135 A. Weingesetz 1999 (2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,5 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein. (3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, daß seine Verwendung als Lebens íkíí-íí? i - a «ich über eine Verarbeitung - ausgeschlossen ist. Eme Verarbeiiuiig zu Essig oder - mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein - zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine, die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten. (4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat. (5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht und/oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein, Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskeliereiinspektors durchgeführt werden. Zu Abs. 1: Was für verdorbenen Wein gem. § 6Abs. 1 gilt, gilt (fast wortgleich) auch für verdorbenen Obstwein. Auffallend ist allerdings, dass in § 6 die wesentliche „Verminderung" der Verwendbarkeit als Wein schon dessen Beurteilung als verdorben bewirkt, während bei Obstwein erst der „Ausschluss" der Verwendbarkeit zur Beurteilung als verdorben führt. Zu Abs. 2: Auf Grund der gesetzlichen Festlegung ist bei Obstwein, der die (negative) Eigenschaft i.S. dieses Abs. 2 aufweist, nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 (auch) vorliegen. 136 WeinGBandl 16. ErgLfg §48 Zu Abs. 3: Auch dieser Gesetzeswortlaut gleicht jenem bei Wein (§ 6 Abs. 2 und 3). Bei Obstwein ist aber gesetzlich festgelegt, wann er als stark essigstichig zu betrachten ist. Auffallend ist, obwohl Obstweinessig nicht zum Regelungsbereich des WeinG 1999 gehört (siehe § 1), dennoch diesbezüglich Vorschriften hier aufgenommen wurden. Zu Abs. 4: Eigentlich gehört diese Bestimmung systematisch zum verfälschten Obstwein (§ 46), wie dies auch § 17 Abs. 3beiden„Er-zeugnissen" zeigt. Zu Abs. 5: Abs. 5 erlaubt die Wiederherstellung nicht durch Verschnitt, sondern ein Verschnitt ist erst nach Wiederherstellung gestattet. Ein Verschnitt mit verdorbenem Obstwein ist verkehrsunfähig (siehe § 48). Strafbestimmungen: Das Inverkehrbringen von verdorbenem Obstwein gem. § 47 Abs. 1 bis 3 oder eines Verschnittes mit verdorbenem Obstwein gem. § 48 Abs. 1 Z 6 stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 2 Z 16 dar. Wer beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gem. § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. 8 § 66 Abs. 2 Z 17. Siehe auch Strafbestimmungen zu § 48. Verkehrsunfähiger Obstwein § 48. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden: 1. gesundheitsschädlicher Obstwein, 2. verfälschter Obstwein, 3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein, 4. Verschnitt von Obstwein mit Wein, 5. verdorbener Obstwein und 6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein. WeinG Band I, 16. ErgLfg 137 A. Weingesetz 1999 (2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden. (3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn 1. die Behörde einen als eingezogen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt, oder 2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird, Zu Abs. 1: Die Definitionen von gesundheitsschädlichem, verfälschtem und verdorbenem Obstwein finden sich in den unmittelbar vorangehenden Paragraphen (§§ 46 und 47). Zu Abs. 2: Die Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit sind in § 47 genannt. Zu Abs. 3: Es liegt eine wortgleiche Formulierung mit § 19 Abs. 2 betreffend die Erzeugnisse vor. Da der Obstwein gem. § 2 Abs. 2 Z 2 nicht zu den Erzeugnissen gehört, wurde die Anordnung wiederholt. Strafbestimmungen: Ein Verstoß gegen die Verkehrsverbote des Abs. 1 (Z 1 bis 4) bewirkt gerichtliche Strafbarkeit nach § 62 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 3. Verstöße betreffend das Inverkehrbringen von verdorbenem Obstwein sind verwaltungsstrafbehördlich nach § 66 Abs. 2 Z 16 zu ahnden. Nach Z 17 des § 66 Abs. 2 ist die Nichteinhaltung der Verkehrsbeschränkung gem. § 47 Abs. 4 und 5 erst dann strafbar, wenn die Abgabe an Verbraucher erfolgt. Siehe auch Strafbestimmungen zu § 47. Ein- und Ausgangsbücher § 49. (1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolu- 138 WeinG Band I, 16. ErgLfg §49 men bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, daß sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. (2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt alien sonstigen Urkunden, wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine, fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt. (3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen des Bundeskellereiinspektor vorzulegen. Gegenüber den Bestimmungen des § 37 ist die Kellerbuchführung bei Obstwein eingeschränkt. Nur wer Obstwein in Behältnissen über 60 Liter oder in Behältnissen bis zu 60 Liter erstmals in Verkehr bringt, ist kellerbuchführungspflichtig. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle durch den Bundeskellereiinspektor ermöglichen. Wenngleich eine ausdrückliche Bestimmung wie in § 37 hier fehlt, wird man davon ausgehen können, dass Buchhaltungsunterlagen ausreichen, soweit dadurch die vorgesehene Kontrolle gewährleistet ist. Abgesehen von der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 42 Abs. 5 (Jahrgang, Herkunft, Sorte), ist dem Abs. 2 zu entnehmen, dass auch verschiedene Unterlagen, wie Urkunden, Geschäftspapiere, Frachtbriefe, Lieferscheine usw., zur ordnungsgemäßen Kellerbuchführung gehören. Für diese Unterlagen und die Ein- und Ausgangsbücher gibt es eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren ab dem letzten Tag der Eintragung. Detaillierte Regelungen, wie sie etwa § 37 oder die Kellerbuchverordnung (B IV) vorsehen, enthält § 49 für Obstwein nicht. Auch ist eine analoge Verordnungsermächtigung, wie sie § 37 Abs. 5 vorsieht, nicht gegeben. Strafbestimmungen: Eine Verwaltungsübertretung gem. § 66 Abs. 1 Z 7 begeht, wer die Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit über aufbewahrt. WeinG Band I, 16. BrgLfg 139 A. Weingesetz 1999 Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles § 50. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 5, 6 und 7 sowie der §§ 16 und 20 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden. Nachstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Obstwein:§ 2Abs. 1 (Inverkehrbringen)^ 3Abs. 5(Übergehen von Stoffen), Abs. 6 (Hygiene), Abs. 7 (Information durch BKI), § 16 (Versuchswein), § 20 (Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung). 140 WeinG Band l 16. ErgLfg