1. Lesen Sie die einschlägigen §§ der österreichischen ZPO und ordnen Sie diese der absoluten und relativen Anwaltspflicht zu. Erklären Sie den Unterschied. 2. Von der absoluten Anwaltspflicht bestehen einige Ausnahmen. Finden Sie diese. 3. Welche Personen dürfen zur Vertretung in den Prozesshandlungen nicht bevollmächtigt werden? Österreichisches Recht: § 29 ZPO (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4. 000,- Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zugelassen. (2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Prozesshandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. § 49 Abs. 2 Z 2 b JN Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien. § 27 ZPO (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4. 000,- Euro übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen . (2) Der Abs. 1 findet – vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 – keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung und, soweit dieses Gesetz nichts etwas anderes bestimmt, auch auf diejenigen Prozesshandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senats vorgenommen werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen. (3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 4. 000,- Euro auf einen solchen über 4. 000,- Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 4. 000,- Euro übersteigt. (4) Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt. Deutsches Recht: § 78 ZPO Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligten Dritte in Familiensachen. (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. 1. Instanz Anwalts………………. 2. Instanz Anwaltspflicht?/Anwaltszwang? absolute Anwaltspflicht relative Anwaltspflicht österreichisches Recht Anwalts…………………. deutsches Recht DIE SCHRITTE ZUR KLAGEERHEBUNG 6. Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich einen Vermittler, einen Anwalt einschalten? In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Bezirksgerichten (die im Regelfall für Streitwerte bis 10.000 Euro zuständig sind) durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein, wenn der Wert der Streitsache 4.000 Euro übersteigt. Ausgenommen von dieser Anwaltspflicht sind alle Klagen, die ohne Rücksicht auf die Streitwerthöhe (also auch bei Streitwerten von mehr als 10.000 Euro) vor den Bezirksgerichten geltend zu machen sind (insbesondere Streitigkeiten über die Abstammung, über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt und über die Scheidung sowie die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten, Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtigung von Grundstücksgrenzen, über die Dienstbarkeit der Wohnung und über Ausgedinge, Streitigkeiten wegen Besitzstörung sowie Streitigkeiten aus Miet- und Nutzungsverträgen über Wohnungen und Geschäftslokale einschließlich Autoabstellplätzen und Garagen, aus Pachtverträgen über Liegenschaften und über Unternehmen mit Liegenschaftsvermögen, ferner Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Schiffern, Fuhrleuten, Wirten und deren Auftraggebern, Reisenden, Gästen). Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind auch alle im Außerstreitverfahren (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geltend zu machenden Ansprüche. Soweit vor den Bezirksgerichten demnach keine Anwaltspflicht besteht, kann jedermann selbst schriftlich Klagen und verfahrenseinleitende Anträge bei Gericht einbringen. In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Landesgerichten im Regelfall stets durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Landesgerichten sind alle Klagen geltend zu machen, für die nicht die Bezirksgerichte zuständig sind sowie unabhängig von der Streitwerthöhe insbesondere Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz, unlauterem Wettbewerb, Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden. Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind alle im arbeits- oder sozialgerichtlichen Verfahren (Verfahren nach dem ASGG) vor den Landesgerichten geltend zu machenden Ansprüche, insbesondere also alle aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Quelle: http://ec.europa.eu/civiljustice/case_to_court/case_to_court_aus_de.htm Machen Sie eine Zusammenfassung anhand von folgenden Stichpunkten: 1. Klage vor dem Bezirksgericht a) Streitwert b) Ausnahmen 2. Klage vor dem Landesgericht a) Ausnahmen Rätsel Füllen Sie dieses Rätsel waagerecht aus. Jedes Kästchen steht für einen Buchstaben (ä-ae, ö-oe, ü-ue). ↓ 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. ↑ Lösungswort 1. Kosten, die eine Partei für den Rechtsstreit anwenden muss 2. berufener Berater und Vertreter in Rechtsstreitigkeiten 3. amtliches Schriftstück, durch das etwas beglaubigt oder bestätigt wird 4. gewaltsames Einbrechen 5. Verhaftung 6. die Haft eines Beschuldigten bis zu Beginn eines Prozesses 7. die Strafe, die nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe verhängt werden kann 8. von dem zuständigen Amt geführtes öffentliches Verzeichnis der Gründstücke eines Bezirks 9. vom Staatsanwalt gestellter, das Strafmaß betreffender Antrag 10.eine Person, die Privatklage erhebt 11.das umfassendste dingliche Recht an einer Sache 12.Rechtsbehelf (synonym) 13.im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten (lat.) 14.das deutsche Gericht, das über dem Landgericht steht 15.eine Einwendung oder Einrede, die gegen eine Replik gerichtet ist 16.(richterliche) Beurteilung 17.ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Gebiet Spezialkenntnisse aufweist 18.eine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige 19.Nachlass 20.Jurist, der Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften vornimmt 21.eine erlaubte, auf Gewinn gerichtete selbständige Tätigkeit 22.eine Person, die eine Straftat begangen hat 23.eine Person, gegen die das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat 24.Klage, mit der sich der Betroffene dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Strafverfahren anschließt