Christian Neschwara / Universität Wien Rechts- und Verfassungsgeschichte in Mitteleuopa (Schwerpunkt Österreich) Block III, 1. November 2012 Entstehung der Österreichischen Monarchie als Gesamtstaat bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts − Rechtsvereinheitlichung (Schwerpunkt Privatrecht) Cisleithanien: Rückkehr zum Konstitutionalismus Mit Ausgleich in Ungarn Wiederherstellung des Konstitutionalismus in Cisleithanien Chance, mit Ungarn verfassungsrechtlich gleichzuziehen, Beendigung des Systems der ständisch beschränkten Monarchie durch Erweiterung und Ergänzung der Verfassungsordnung von 1861 1867 in Cisleithanien ebenfalls Konstitutionalismus. Nach Beendigung der Sistierung des Reichsrates im Abgeordnetenhaus Initiative zum Ausbau der Verfassungsordnung: Einsetzung eines Verfassungsausschusses wie Reichstag 1848/49 als Konstituante Ausarbeitung weiterer Verfassungsgesetze in Ergänzung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung 1861. Schaffung eines Grundrechtskatalogs, Einsetzung eines Reichsgerichts, Garantie der richterlichen Unabhängigkeit und Gewaltentrennung, Ministerverantwortlichkeit. Rechts- und Verfassungsgeschichte im mitteleuropäischen Raum III VERFASSUNGSENTWICKLUNG 1867: RV 1861 V 1867 A) STAATLICHER BEREICH: Verfassung 1867 Herkunft Inhalt Verfassungsprinzipien 1849 IA/StGG / Allgemeine Rechte der Grundrechte Staatsbürger 1849 IA/StGG / Reichsgericht Verfassungsgerichtsbarkeit subj.- öffentliche Rechte 1849 IA/StGG / Richterliche Gewalt Judikative funktionelle 1849 IA/StGG / Regierungs- und Exekutive Gewaltenteilung Vollzugsgewalt Gesetz/Ministerverantwortlichkeit 1861 RV/ StGG / Reichsvertretung Legislative föderative 1867 RV / Delegationen-Gesetz Legislative: Delegationen Gewaltenteilung: Exekutive: k.u.k. Minister Realunion mit Ungarn 1867 IA / Kundmachungsgesetz gleichzeitiges Inkrafttreten Verfassungseinheit B) AUTONOMER BEREICH: Reichsverfassung 1861 1849 Landesordnungen Länderautonomie Landes- / 1849 Reichsgemeindegesetz Gemeindeautonomie Gemeinde- Selbsterwaltung RV = Regierungsvorlage StGG = Staatsgrundgesetz IA = Initiativantrag des Verfassungsausschuss/Abgeordentenhaus { { Durchführung der Verfassung 1867 Anders als 1849: Parlament steht für den Ausbau der Verfassung zur Verfügung: 1868 Aufhebung der gemischten Bezirksämter Gewaltenteilung in 1. Instanz Bezirksgerichte + Bezirkshauptmannschaften. 1868 / 1874 Abbau des Konkordats 1855 im innerstaatlichen Bereich „Laisierung“ des Staates, insbesondere Wiederherstellung staatlicher Jurisdiktion im Eherecht für Katholiken: Trennung Staat –Kirche anders als in Preußen ohne Konflikte (1870 völkerrechtliche Kündigung des Konkordats). Seit 1868 konsequenter Ausbau der Grundrechte durch Gesetzgebung und 1869 mit Einrichtung des Reichsgerichtes subjektive Rechte. Erkenntnisse des Reichsgerichts in Grundrechtssachen nur deklaratorisch, von Verwaltungsbehörden aber respektiert = weitgehend effektiv. Reichsgericht anerkennt einen Teil der Grundrechte als Menschenrechte. 1869 mit Einrichtung des Reichsgerichts als Verfassungsgericht und 1875 mit Schaffung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) umfassende Kontrolle staatlichen Handelns: Reichsgericht = auch Kompetenzschiedsgericht (keine Prüfung der Zuständigkeiten in der Gesetzgebung); VwGH prüft Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandels (Legalitätsprinzip). Seit 1867 von den beiden Häusern des Reichsrats Wahl eines Staatsgerichtshofs zur Handhabung der rechtlichen Ministerverantwortlichkeit (Anklage von Ministern auf Beschluss eines der beiden Häuser des Reichsrats); nie angerufen. 1873 Einführung direkter Volkswahl zum Abgeordnetenhaus nach Vorbild des Landtagswahlrechts (= Kurien- und Zensuswahlrecht); Wahlrechtsreformen (1882, 1896) Ausbau der Volksvertretung im Abgeordnetenhaus; 1896 Schaffung einer neuen (V.) allgemeinen Wählerklasse 1907 allgemeines und gleiches Wahlrecht (für Männer). Schranken des Konstitutionalismus nach 1867 Länder behalten ihren bisherigen Verfassungsstatus: Doppelcharakter als + staatliche Verwaltungssprengel + Selbstverwaltungskörperschaften steigende Bedeutung aufgrund Generalklausel zugunsten der Länder Umwandlung der Staatsform vom dezentralisierten Einheitsstaat zum Bundesstaat nach 1900 in Diskussion. Neben Existenz frühkonstitutioneller Elemente (wie absolutes Veto des Monarchen, Einberufung, Vertagung und Auflösung des Reichsrats sowie Suspension von Grundrechten): Notverordnungsrecht des Monarchen (formelle Voraussetzungen: Verantwortlichkeit Gesamtregierung, Genehmigung durch Reichsrat; inhaltliche Schranken: keine Eingriffe in Budgetrecht des Reichsrats, keine Verfassungsänderungen). Notverordnungsrecht über längere Zeiträume, vor allem um 1900, im Verfassungsleben praktisch relevant – ausgelöst durch gezielte Störungen der parlamentarischen Tätigkeit (Obstruktion) vor allem durch Deutsche und Tschechen. Vertagung des Reichsrats und Anwendung des Notverordnungsrechts. In Verfassungswirklichkeit – verursacht durch Nationalitätenkonflikte – kein Gleichgewicht zwischen Regierung (Monarch) und Parlament (Reichsrat). Nationalitätenproblem nach 1867 zentrale Frage der Staatsentwicklung; Tatsache: Cisleithanien = Nationalitätenstaat bis 1867 negiert: Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger: Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen Volksgruppen in Cisleithanien Gleiche Behandlung der Nationalitäten. Ungarn: nicht Gleichbehandlung, sondern Nationalisierung der Minderheiten: Ungarn = Staatsnation kein Unterschied der Staatsbürger nach Nationalität; weitaus stärkste Volksgruppe, die Magyaren mit einem Anteil von etwa 45% (1870) der Gesamtbevölkerung (1910: 55%) majorisiert die übrigen Nationalitäten; Deutsche, Slowaken, Szekler, Rumänen, Kroaten und Serben zusammen knapp mehr als 50 % der Bevölkerung, im Parlament, Reichstag in Budapest, nur mit wenigen Abgeordneten vertreten: kaum 2%! In Cisleithanien keine Volksgruppe mit deutlichen Übergewicht, relativ stärkste die – Deutschen, etwas mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung, – Tschechen knapp 25% (in Böhmen, Mähren, Schlesien), – Polen etwas mehr als 15% (in Galizien, Schlesien), – Ruthenen weniger als 15% (in Galizien, Bukowina), – Slowenen knapp 5% (in Krain, Steiermark, Kärnten, Görz-Gradiska), – Serben und Kroaten (in Steiermark und Istrien) zusammen etwa 2,5% und – Italiener etwas mehr als 2,5% (in Istrien, Görz-Gradiska, Triest, Tirol). Sprachengrenzen = nicht Ländergrenzen! Deutsche als staatstragende Bevölkerungsgruppe bloß relativ stärkste Nationalität: keine Dominanz über andere Volksgruppen: Regierung durch Verfassung zu ausgewogener Nationalitätenpolitik verpflichtet. Zu ethnischen Unterschieden kommen religiöse, kulturelle und soziale Unterschiede hinzu sowie ein wirtschaftliches Gefälle in den Ländern im Wahlrecht relevant bei der Mandatsverteilung zum Abgeordnetenhaus: Deutsche und Tschechen überrepräsentiert; Polen, Ruthenen unterrepräsentiert. Starke Binnenmigration nach 1867: national homogene Länder multinational (nördliches Niederösterreich, vor allem Wien, Teile Oberösterreichs mit starker tschechischer Bevölkerung; in Vorarlberg starke italienische Minderheit). Zu komplexen Nationalitäten-Geflecht im Inneren kommen national motivierte Störungen von Außen hinzu, vor allem durch – irridentistische Bewegungen von Italien aus ( Angliederung italienischer Siedlungsgebiete in Cisleithanien an das 1861 geeinigte Königreich) sowie – Idee des Panslawismus (unter Führung Rußlands: Zusammenschluß der Siedlungsgbiete der Nord- und Südslawen auf Kosten Österreich-Ungarns) Nationalitätenkonflikt nach 1867 Kardinalproblem für Cisleithanien: Zunächst Boykott der Delegierung von Abgeordneten aus einzelnen Landtagen (bis 1873 Tschechen Böhmens, Polen Galiziens, Slowenen Krains, Italiener Tirols); = Abstinenz von Abgeordneten: zeitweise nur 129 statt 203. Nach der Einführung der Volkswahl zum Reichsrat: Verschärfung: An Stelle Abstinenz vom Parlament nun Obstruktion im Parlament. Umfassende verfassungsrechtliche Lösungen – Schaffung autonomer nationaler Kreise in multinationalen Ländern (wie 1848/49 im Kremsierer Entwurf, oder – Schaffung neuer Länder, gebildet aus dem geschlossenen Siedlungsgebiet der einzelnen Nationalitäten) oder – Trialismusprojekte (Verselbständigung der Tschechen oder Südslawen in eigenem Staat wie Ungarn seit Ausgleich von 1867) scheitern am Nationalitätenkonflikt im Reichsrat (für Verfassungsänderungen qualifizierten Mehrheit erforderlich) bzw. an der Zustimmung Ungarns. Artikel 19. Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält. Für Regierung bleibt nur der Weg, die Verfassung, Art. 19 Staatsgrundgesetz / allgemeine Rechte der Staatsbürger, Gleichbehandlung aller Nationalitäten, schrittweise zu verwirklichen, insbesondere in Bezug auf – Amtssprache und – Schulpolitik (Unterrichtssprache, Auswahl Lehrer, Lehrinhalte und Lehrmittel). Positive Beiträge zur Lösung des Nationalitätenproblems auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, VwGH und Reichsgericht: Konkretisierung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Nationalitäten. Besonders tangiert vom Nationalitätenproblem = Ausgestaltung des Wahlrechts, möglichst genaue territoriale Trennung der Nationalitäten nach Sprachengrenze (Probleme in gemischten Siedlungsgebieten oder Sprachinseln), aufgrund des Mehrheitswahlrechts Majorisierung von Minderheiten möglich. Neuer Lösungsansatz: 1905 der sogenannte Mährische Ausgleich, Kompromiss in Schulpolitik und Wahlrecht zwischen Deutschen und Tschechen. Mährischer Ausgleich: Anstelle territorialer Trennung der Wähler bei der Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkreiseinteilung personelle Trennung durch Anlage von zwei Wählerverzeichnissen, eines für die deutschen Landesbürger und ein zweites für die tschechischen; Landesgebiet zweimal in Wahlkreise eingeteilt, einmal – adäquat zur Bevölkerungszahl – in tschechische Wahlkreise, und vice versa ein zweites Mal in deutsche Gewähr, dass beide Volksgruppen entsprechend personeller Stärke im Landtag vertreten. Nach Mährischem Modell wird nach Nationalität getrennt gewählt beide Nationalitäten im Landtag und im Landesausschuss paritätisch vertreten. „Nationale Kataster“ modellhaft für multinationale Länder Cisleithaniens: – 1910 auf die viersprachige Bukowina und – 1914 auf das dreisprachige Galizien übertragen, es sollte vor allem auch in Böhmen eingeführt werden, wo der Nationalitätenkonflikt eben zu dieser Zeit, seit 1913 einen Höhepunkt erreicht. Entwicklungen auf dem Gebiet des Privatrechts Nach Veröffentlichung der Entstehungsgeschichte des ABGB um 1890 rücken die Pandektisten von ihrer Forderung nach einer Totalrevision (so Josef Unger 1850) wieder ab. Materialien der Gesetzgebungskommissionen zeigen, dass sich die Redaktoren des ABGB zum Teil bewusst vom römischen Recht entfernt und damit auch zur Fortbildung des Privatrechts beigetragen haben ABGB gilt den Pandektisten als erneuerungswürdig; Unger 1907: „mosaikartige Korrekturen“. 1907 Beginn der Teilrevision: Im Reichsrat Regierungsvorlagen (Vorbilder deutsches BGB 1900, schweizerisches ZGB 1907 / OR 1883). Kriegsbedingt erfolgte die Erneuerung des ABGB zwischen 1914 und 1916 durch Notverordnungen. Von der Erneuerung des Privatrechts ausgeklammert bleibt das Eherecht (anders: Deutsches Reich und Schweiz um 1875, Ungarn um 1895 obligatorische Zivilehe). Auflösung und Ende der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Mit der Hypothek des ungelösten Nationalitätenproblems belastet, treten Österreich und Ungarn 1914 in den Krieg ein, für den das Nationalitätenproblem selbst den Anstoß gegeben hat, weil der österreichische Thronfolger am 28. Juni 1914 von serbischen Nationalisten in Sarajewo ermordet wird. Der Grund für die Ausweitung dieses Präventivkrieges zu einem Weltkrieg lag an der Einbindung der Großmächte Europas in Bündnissysteme, durch deren Automatik nach und nach alle beteiligten Staaten in den Konflikt hineingezogen wurden: An der Seite Österreich-Ungarns standen das Deutsche Reich und das Osmanische Reich sowie Bulgarien als sogenannte Mittelmächte, eingeschlossen von den Gegnern der sogenannten Entente, nämlich Frankreich und Großbritannien sowie bis 1917 Russland, Serbien und Montenegro; ab 1915 Italien, ab 1916 Rumänien, ab 1917 Griechenland und vor allem die USA. Angesichts des Kriegszustandes wird für die Einzelstaaten und die Gesamtmonarchie 1915 eine neue Staatssymbolik kreiert: insbesondere wird für den cileithanischen Staat die amtliche Bezeichnung Österreich eingeführt, womit die in der politischen Praxis entsprochen wird, welche schon bald nach 1867 den Österreich-Begriff auf Cisleithanien reduziert. Kriegsflagge In Cisleithanien nach Kriegsausbruch Abbau des Konstitutionalismus – durch die Anwendung des Notverordnungsrechts und – durch die Schaffung eines Kriegswirtschaftsverordnungrechts mittels kaiserlicher Notverordnung Ermächtigung der Minister zum Erlass von Maßnahmen zur Lenkung der Wirtschaft während des Krieges (Versorgung der Bevölkerung und Sicherstellung der Rüstung); nach Tod von Franz Josef (1916) Einberufung des Reichsrats 1917 Vorlage aller Notverordnungen: Beschluss des Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetzes (KWEG 1917). Ferner nach Ausbruch Einschränkungen des Rechtsstaates – Suspension von Grundrechten, – Einstellung der Geschworenengerichtsbarkeit, Ausweitung der Militärgerichtsbarkeit. Keine Wahlen zu den Landtagen und zum Reichsrat Mandate der Abgeordneten per Gesetz verlängert bis Ende 1918. 1917 Wiedereinberufung des Reichsrats Stärkung des Parlaments und Schwächung der Exekutive; Heeresführung unter Druck des Deutschen Reiches (1917: Separatfriedensplan); Abkühlung des Verhältnisses zu Ungarn. Ab 1917 zeichnet sich der wirtschaftliche Zusammenbruch ab, Hungersnöte, Rohstoffknappheit, Energiemangel, Massenstreiks; gleichzeitig Sezessionsabsichten einzelner Nationalitäten: – 1915 Exilregierung der Südslawen in London; – 1916 Exilregierung der Tschechen in Paris. Die Zielsetzung ist in beiden Fällen jeweils gleich: nämlich Zerschlagung der Monarchie und Gründung selbständiger Nationalstaaten. Frage der Zukunft der Monarchie mit Einberufung des Reichsrats 1917 auf die innenpolitische Ebene verlagert Verfassungsdiskussionen: Bildung nationaler Teilstaaten im Verband eines Bundesstaates, also Fortbestand der Monarchie in modifizierter Form. Alliierte nach Kriegseintritt der USA 1917: Kriegsziele orientiert am 14-PunkteProgramm Woodrow Wilsons (Autonomie der Nationalitäten Österreich-Ungarns; ab Sommer 1918 mit Eintritt der tschechischen Exilregierung mit regulären Truppen in den Krieg Kriegsziele: Zerschlagung Österreich-Ungarns und Errichtung selbständiger Nationalstaaten. Im Reichsrat Mitte 1918: Perspektive der slawischen Exilbewegungen setzt sich durch Slowenen, Polen und Tschechen verlassen den Reichsrat; Abgeordnetenhaus = nur mehr ein Parlament der Deutschen. 4. Oktober 1918: Waffenstillstandsangebot Österreich-Ungarn auf Basis der 14-Punkte von Wilson Bildung von „Nationalräten“ durch die betroffenen Nationalitäten Österreichs–Ungarns: Gründung selbständiger Staaten. 16. Oktober 1918: Kaiserliches „Manifest“ = Anordnung des Monarchen zur „Vorbereitung“ einer Verfassungsänderung unter Beiziehung der Reichsratsabgeordneten jeder Nation“ als „Nationalräte“; Ziel: Umbau Österreichs „zu einem Bundesstaate“ der Nationalitäten. Nationalräte bilden sich mit dem Ziel der Gründung neuer Staaten Auflösung des cisleithanischen Staates. Maifest des Kaisers = ist politische Utopie: dem Reichsrat gehören außer den Deutschen nur wenige Vertreter andere Nationalitäten an. Seit Anfang Oktober tagt in Prag ein Nationalausschuss der Tschechen Cisleithaniens und der Slowaken Ungarns als Regierung des künftigen tschechslowakischen Staates; in Agram/Zagreb besteht ein Nationalausschuss der Slowenen Cisleithaniens sowie der Serben und Kroaten Ungarns zur Gründung eines südslawischen Staates. im russischen Teilungsgebiet von Polen in Warschau wird die Gründung eines neuen polnischen Staates proklamiert, dem sich die Polen Cisleithaniens anschließen; Mitte Oktober bildet sich in Lemberg, in der cisleithanischen Bukowina, ein ukrainischer Nationalrat, der die Gründung eines eigenen Staates betreibt, aber letztlich scheitert. Am 20. Oktober 1918: Beantwortung des Waffenstillstandsangebots: Alliierte fordern Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie Zusammentritt der deutschen Abgeordneten des Reichsrats in Wien am 21. Oktober als Provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich als Staat der Deutschen Cisleithaniens. Entstehung neuer Staaten auf dem Boden der Gesamtmonarchie: 28. Oktober Tschechoslowakische Republik und 30. Oktober Deutschösterreich; später folgen 11. November definitiv Polen, 1. Dezember ein jugoslawischer Staat. Kaiserliches Manifest vom 16. Oktober 1918 = nicht staatserhaltend; = erster Schritt zur Auflösung der Monarchie; Ungarn kündigt den Ausgleich: am 16. November Republik Auflösung der cisleithanischen Monarchie in zwei Schritten: Kundmachung des Monarchen am 11. November 1918 (analoge am 13. November für Ungarn):Für Cisleithanien: – Verzichtserklärung Entlassung der Minister – Anerkennung der Staatsform Deutschösterreichs (Vorlage zu Gesetz über die Staats- und Regierungsform: Deutschösterreich ist eine demokratische Republik = Erlöschen des monarchischen Elements der Verfassung 1867. Anteil des Volkes an den Staatsgeschäften gemäß Verfassung 1867: Träger = das Abgeordnetenhaus Selbstauflösung am 12. November 1918; Herrenhaus seit 20. Oktober nicht mehr versammelt. Monarchie Österreich geht unter bewusstem Mitwirken von Monarch und Volksvertretung unter. Exkurs: Privatrechtssituation In Deutschösterreich: Überleitung der gesamten Behördenorganisation und der gesamten Rechtsordnung unterhalb des Verfassungsrecht ABGBTeilnovellen im Rang von Gesetzen in die Rechtsordnung eingegliedert. Tschechoslowakei: Rechtsüberleitung in Verbindung mit der Staatsgründung; in: Böhmen, Mähren mit Feldsberg und Schlesien ohne Teschen (an Polen); im Hultschin (1919 vom Deutschen Reich: anstelle BGB 1920 ABGB); in der Slowakei + Karpatenrussland gilt ungarisches Recht Geltungsbereich des ABGB nach 1918 Partiell gilt das ABGB in Polen (Galizien, Zips und Arwa), Italien (Südtirol bis 1929) und Rumänien (Bukowina bis 1938) sowie in unterschiedlichen Textschichten in Jugoslawien. Gründung Deutschösterreichs Deutschösterreich tritt am 30. Oktober 1918 durch Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung ins Leben, in der Absicht, „die Staatsgewalt über das deutsche Siedlungsgebiet der Österreichischen Monarchie auszuüben“, ohne ihr Rechtsnachfolger zu sein: Deutschösterreich ist „im Kreise der Staaten … eine Neuerscheinung“. Die ersten Verfassungsgesetze der Republik stehen auf der Grundlage formeller Diskontinuität, jedoch weitgehende materielle Kontinuität ihrer Einrichtungen und der Rechtsordnung. Staatsgründung: am 30. Oktober 1918 im niederösterreichischen Landhaus (Landtag) / Wien = Betonung der Diskontinuität zum Parlament der Monarchie (Reichsrat) / Parlamentsgebäude am Ring Staatsgründungsbeschluss der Provisorischen Nationalversammlung (PNV) „grundlegende Einrichtungen der Staatsgewalt“ Deutschösterreichs Bezeichnung des Staates als Deutschösterreich = neuer Staat; grundlegende Einrichtungen der Staatsgewalt = keine vollständige Verfassung: § 1 Träger der Souveränität = PNV = Volksrepräsentation: Betonung des demokratischen Prinzips; § 2 PNV = Gesetzgebung Regierungs- und Vollzugsgewalt durch § 3 Ausschuss der PNV = Staatsrat; Geschäftsführung durch § 5 Direktorium des Staatsrats = kollektives Staatsoberhaupt (3 Präsidenten der PNV + Staatsnotar + Staatskanzler) § 8 Ernennung einer Staatsregierung als oberste Exekutive (Staatssekretäre): Leitung Staatskanzler (= Karl Renner) Organisierung der Staatsgewalt sowie Zuordnung auf PNV und von ihr abgeleitete Organe = extrem parlamentarisches, Gewalten verbindendes Regierungssystem. Ausbau und Ergänzung der Verfassungsgrundlagen (offene Fragen): – Staats- und Regierungsform Deutschösterreichs – Verhältnis Gesamtstaat ⎯ Länder – Umfang und Grenzen des Staatsgebietes – Verhältnis zum Deutschen Reich („Republik“) Definitive Entscheidung für Staatsform Republik: Anstoß = Abdankung des deutschen Kaisers am 9. November 1918: 12. November: analoger Akt für Deutschösterreich = Gesetz über die Staats- und Regierungsform: „Deutschösterreich ist eine demokratische Republik“ (in Verbindung mit Verzichtserklärung des Kaisers vom 11. November 1918 = Antwort des Parlaments gegen monarchisches Prinzip). Gesetz über Staats- und Regierungsform Deutschösterreich = definitiv Republik; Deutschösterreich = demokratisch = gegen Rätesystem (wie in Sowjet-Russland oder zeitweise in Ungarn). Proklamation der Republik: Massenkundgebung vor dem Parlament in Wien (am Ring): Zusammenstöße der Demonstranten Einschreiten von Militär: Verletzte und einige Todesopfer = im politischen Bewusstsein 12. November = Staatsfeiertag (nicht der Tag der Staatsgründung!) Gesetz über Staats- und Regierungsform Bekenntnis Deutschösterreichs als künftiger Bestandteil der deutschen „Republik“ (1919: „Reich“) = Staatsziel März 1919 Verhandlungen über Staatsvertrag : Vertrag St.Germain: Unabhängigkeitsverpflichtung = Anschlussverbot Verhältnis zu den Ländern / Staatsgebiet Deutschösterreich Im Zuge der Staatsgründung ausschließlich zentrale Staatsorgane geschaffen, Nationalversammlung geht davon aus, dass Deutschösterreich aus Ländern bestehe und als dezentralisierter Einheitsstaat konstruiert sein soll: Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern durch Landesorgane Doppelgleisigkeit der Landesverwaltung. Deutschösterreichs Staatsgewalt ist in den in Böhmen, Mähren und Schlesien gelegenen Teilen des Staatesgebietes faktisch nicht durchsetzbar; im Süden aufgrund jugoslawischer Besetzung der Südsteiermark und Südkärntens bzw. in Südtirol wegen italienischer Besetzung nie möglich. Deutschösterreich beansprucht das deutsche Siedlungsgebiet in Westungarn. Staatsvertrag von St. Germain fixiert den de facto-Zustand rechtlich. Über den Verbleib des jugoslawisch besetzten Südkärnten entscheidet 1920 eine Volksabstimmung zugunsten Österreichs. Das deutsche Siedlungsgebiet in Westungarn wird in Trianon 1920 Österreichs zugeordnet. Aufgrund Unabhängigkeitsverpflichtung wird das bei Gründung der Republik ausgesprochene Staatsziel Deutschösterreichs ein Bestandteil des Deutsches Reiches zu sein, der sogenannte Anschluß, obsolet Hinwendung zu bundesstaatlichen Lösungen: 1. Oktober 1920 Bundes-Verfassungsgesetz. Bis dahin Deutschösterreich mit Provisorischer Verfassungsordnung: mehrere zeitlich aufeinanderfolgende verfassungsrechtlich relevante Gesetze extrem parlamentarisches Gewalten verbindendes Regierungssystem. Parlament dominante Rolle alle weiteren zentralen Staatsorgane abgeleitet: Träger der Regierungs- und Vollzugsgewalt = Ausschuss der Nationalversammlung, der Staatsrat als Träger der Regierungsgewalt mit Exekutivfunktion Staatssekretäre betraut; Vertretung nach Außen durch die drei Präsidenten der Nationalversammlung als Kollegium. Verfassungssituation nach Wahl der Konstituierenden Nationalversammlung Im Februar 1919 Wahl der Konstituierende Nationalversammlung: Bestätigung der provisorischen Verfassungsordnung + Modifikation: Gewaltenteilung zwischen Volksvertretung und Staatsregierung; Präsident der Nationalversammlung allein Staatsoberhaupt. Es ergibt sich folgende Verfassungsstruktur: Träger der Souveränität ist die – Konstituierende Nationalversammlung, gewählt aufgrund eines allgemeinen und gleichen Wahlrechts aller großjährigen Staatsbürger, Männer wie Frauen; sie übt die Gesetzgebung aus, insbesondere die Ausarbeitung einer definitiven Verfassung vorbehalten. Verfassungsordnung der Provisorischen Nationalversammlung bleibt zunächst aufrecht und wird durch Bestätigung sogar konstitutiv. – Nationalversammlung wählt Staatsregierung = allein Träger der Regierungs- und oberste Vollzugsgewalt (anstelle der Aufteilung auf Staatsrat und Staatsregierung). Überordnung des Ersten Präsidenten der Nationalversammlung verstärkt das republikanische Prinzip; Aufhebung des Adels und die Landesverweisung der Habsburger („Habsburgergesetz“) soll jede Erinnerung an Monarchie auslöschen. In den Ländern bestanden nach allgemeinem, gleichem Wahlrecht gewählte – Landtage als Träger der Landesgesetzgebung; sie wählen jeweils einen – Landesrat als Träger der Landesselbstverwaltung; dessen Leitung, die – Landesregierung (Landeshauptmann und mehrere Stellvertreter), ist Träger der staatlichen Hoheitsverwaltung daher: Doppelgleisigkeit der Landes-Verwaltung. Ausarbeitung der definitiven Verfassung = Bundes-Verfassungsgesetz 1920 In Bezug auf Hauptaufgabe, definitive Verfassung zu geben, bleibt Nationalversammlung passiv – Ausgang der Verhandlungen mit den Alliierten in Paris ist abzuwarten. Änderung der Verfassungspolitik im Mai 1919, knapp vor Beginn der Verhandlungen in Paris: Auftrag des Staatskanzlers Karl Renner an einen der Experten des Verfassungsdienstes, den Wiener Universitätsprofessor Hans Kelsen, mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs auf Grundlage des bundesstaatlichen Prinzips, wofür Kelsen bis September 1919 mehrere Varianten liefert. Nach Abschluss des Vertrags von St. Germain aufgrund einer Koalitionsvereinbarung im Oktober 1919 zwischen Christlichsozialen und Sozialdemokraten konkrete Verfassungsarbeiten: Ausarbeitung eines bundesstaatlichen Verfassungsentwurfs im Kreise der Staatsregierung Einbindung der Länder Beschlussfassung durch die Nationalversammlung. Hinwendung zu bundesstaatlichen Konzept = auch eine Reaktion auf Sezessionsbestrebungen einzelner Länder (Tirol, Vorarlberg) Leitung und Koordinierung der Verfassungsarbeiten durch einen eigenen Verfassungsminister, den Christlichsozialen Michael Mayr: auf Grundlage von Kelsens Konzepten: Entwurf auf zwei Länderkonferenzen 1920 im Februar in Salzburg und im April in Linz Verhandlungen mit Landespolitikern: weitgehende Übereinstimmung. Ergebnis der Verhandlungen = Linzer Entwurf Juli 1920 in der Konstituierenden Nationalversammlung als Regierungsvorlage Vorberatung durch Verfassungsausschuss und Leitung der Arbeiten in einem Unterausschuss durch Hans Kelsen als Referent. Zugleich Entwürfe der politischen Parteien im Verfassungsausschuss zwei Entwürfe: Linzer Entwurf (von den Christlichsozialen unterstützt), sowie Entwurf der Sozialdemokraten (Grundlage auch in Kelsens Konzepten von Kelsen bereits vor Beginn der Verhandlungen in der Nationalversammlung weitgehende Übereinstimmung zwischen den Parteien. Im Verfassungsausschuss Verhandlungen bis Ende September 1920 zum Teil Übereinstimmung über offene Fragen der Verfassung — Zusammensetzung der Ländervertretung, Bundesrat: Christlichsoziale: gleiche Vertretung der Länder; Sozialdemokraten: proportionale Zusammensetzung nach Größe Kompromiss: Jedes Land mindestens 3, höchstens 12 Mitglieder. — Staatsoberhaupt: Sozialdemokraten: Vertretung des Staates durch Parlaments-Präsidenten, Christlichsoziale: Volkswahl eines Bundespräsidenten Kompromiss: gemeinsame Wahl eines Bundespräsidenten durch den Nationalrat und Bundesrat = Bundesversammlung. Über andere strittige Fragen keine Einigung möglich: — Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern; — neuer Grundrechte-Katalog; — Reform der Verwaltung in den Ländern (Beseitigung der Doppelgleisigkeit). Beschluss des Bundes-Verfassungsgesetzes Ende September Abschluss der Arbeiten im Verfassungsausschuss (knapp vor Ende der Funktionsperiode: Neuwahlen stehen bevor). Verfassungsausschuss: Beschluss über Entwurf der Bundesverfassung an Nationalversammlung zur Beschlussfassung im Plenum am 1. Oktober 1920 Beschluss der definitiven Verfassung: einstimmig; Titel: „Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird“, kurz Bundes-Verfassungsgesetz, abgekürzt: B-VG. Materien, worüber keine Einigung bisheriger Verfassungszustand besteht fort: – Grundrechte: Übernahme des Staatsgrundgesetzes von 1867 sowie der nach 1918 geschaffenen neuen Grundrechte (Minderheitenschutz). Für andere offene Verfassungsfragen provisorische Lösungen: – Kompetenzverteilung – Neuorganisation der Verwaltung in den Ländern. Kompetenzverteilung des B-VG bleibt sistiert, solange bis für die offenen Verfassungsfragen eine definitive Lösung gefunden ist. Bis dahin verfassungsrechtliche Übergangslösungen: Neben B-VG weiteres Verfassungsgesetz, das „Verfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, kurz Verfassungs-Übergangsgesetz, abgekürzt: V-ÜG. Das B-VG organisiert den Staat grundsätzlich auf der Basis von vier Verfassungsprinzipien, dem demokratischen, republikanischen und liberal-rechtsstaatlichen Prinzip, welche jeweils aus der bisherigen Verfassungsordnung übernommen wurden, sowie dem bundesstaatlichen Prinzip, das erst 1920 neu hinzukommt. Bundesstaatliches Prinzip = schwach ausgeprägt, starke Bundesgewalt (Vorbilder: Schweizerische Bundesverfassung 1874 und Weimarer Reichsverfassung 1919 und österreichische Verfassung 1867). Länder in Ausübung der Staatsgewalt eingebunden durch eigene Gesetzgebung und Verwaltung, trotz Generalklausel zugunsten der Länder Dominanz des Bundes. Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch einen Bundesrat = Ländervertretung; Bundesrat = mit Volksvertretung (Nationalrat) nicht gleichrangig (keine gleiche Vertretung der Länder wie Ständerat der Schweiz, sondern proportionale ähnlich Reichsrat im Deutschen Reich). Bundesrat besitzt nur beschränkte Initiative sowie Vetorecht (in der Regel nur suspensiv). Verwaltungseinrichtungen grundsätzlich, sofern keine eigenen Bundesbehörden (z.B. Finanz und Zoll) zuständig, Vollziehung der Gesetze des Bundes (Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung); an der Gerichtsbarkeit haben die Länder keinen Anteil. Demokratisches Prinzip stark ausgeprägt = roter Faden durch das B-VG: oberste Organe des Bundes und der Länder, der Nationalrat und Landtage aufgrund allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahlen bestimmt; übrige zentrale Organe von Bund und Ländern indirekt demokratisch legitimiert: – Bundesrat (BR) von den Landtagen gewählt; – Bundesregierung vom Nationalrat (NR) gewählt; – Bundespräsident von Bundesversammlung gewählt (Versammlung NR + BR). Legislative und Exekutive des Bundes vielfältig miteinander verbunden. Konsequenz der extremen Betonung des demokratischen Prinzips oberste Vollziehungsorgane den Volksvertretungen verantwortlich: Bundesregierung dem Nationalrat politisch verantwortlich, inklusive Misstrauensvotum (sowie auf Beschluss des Nationalrats Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof: rechtliche Verantwortung). Unmittelbare Beteiligung des Volkes an Staatswillensbildung: Volksabstimmung = zwingend bei: Gesamtänderung der Bundesverfassung durch neue Verfassung, aber auch bei Änderungen der Verfassungsprinzipien. Republikanisches Prinzip im B-VG scheinbar stark, weil eigenes Staatsoberhaupt, Bundespräsident: Seine Rechtsstellung ist tatsächlich schwach; alle Handlungen stets an Anträge oder die Mitwirkung andere Organe gebunden. Liberal-rechtsstaatliches Prinzip unverändert aus Verfassungsordnung Deutschösterreichs (Großteil aus Verfassungsordnung der Monarchie): – Verfassungsgerichtshof (VfGH): umfassende Kontrolle staatlichen Handels als Kompetenz-, Staats-, Grundrechte- und Wahlgerichtshof; erstmals auch Normenkontrolle (alle Bundes- und Landesgesetze sowie alle Verordnungen). – Kontrolle der staatlichen und autonomen Verwaltung bleibt (wie bisher) durch Verwaltungsgerichtshof vorbehalten (Kontrolle des Legalitätsprinzips). – Aufgewertet sind die Grundrechte: subjektive öffentliche Rechte, Suspension einzelner Grundrechte durch Exekutive nicht mehr zulässig. Erlass der Bundesverfassung (nach Konstituierung des Nationalrats im November 1920 in Wirksamkeit) 1933 kontinuierliche Entwicklung; bis 1933 zwei markante Novellierungen des B-VG: 1925 Ergänzung und Ausbau der Verfassungsordnung; 1929 wesentliche Modifikation der Verfassungsprinzipien Wandel des extrem parlamentarischen Gewalten verbindenden Regierungssystems zu einer Gewalten teilenden Präsidentschaftsrepublik.