Grundzüge des Sachenrechts Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek Übersicht §1. Einführung §2. Besitz §3. Eigentum §4. Dingliche Sicherungsrechte §5. Sonstige Sachenrechte §6. Ausgewählte Literatur § 1. Einführung §Sachenrecht §In der Terminologie des ABGB: „dingliche Sachenrechte“ (im Gegensatz zu „persönlichen Sachenrechten“ = Schuldrechte, vgl § 307) §Institutionensystem (Institutionen Iustinians, Gaius Institutionen [1816 herausgegeben]): §§ 309 ff „dingliche Sachenrechte“, §§ 859 ff „persönliche Sachenrechte“ §Heute Pandektensystem: Sachenrecht und Schuldrecht §Sachenrecht im objektiven Sinn: Jener Teil der Rechtsordnung, der sich mit den Rechtsverhältnissen an Sachen beschäftigt §Wegen Sachzusammenhangs auch Verpfändung und Sicherungsabtretung von Forderungen im Sachenrecht mitbehandelt § § § §Sehr starker römisch-/gemeinrechtlicher Einfluss §Aus dem alten deutschen Recht stammt Faustpfand und Reallast §Relativ wenig novelliert §(1916 indirekt Eigentumsvorbehalt anerkannt (vgl § 297a), 1914 in KO Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung anerkannt) §Teilweise dennoch erstaunlich moderne Positionen, zB Umschreibung der Eigentumsbefugnisse in § 354: weist Parallelen zur property rights theory in der modernen Volkswirtschaft auf Einige berühmte Sachenrechtslehrer §Adolf Exner (1841 – 1894) §Das oestreichische [sic] Hypothekenrecht (1881) §Emil Pfersche (1854 – 1916) §Österreichisches Sachenrecht (1893) §Antonin Randa (1834 – 1914) §Der Besitz nach österreichischem Rechte : Mit Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, des preußischen, französischen und italienischen, des sächsischen und züricherischen Gesetzbuches (4. Aufl 1895) §Das Eigentumsrecht nach österreichischem Rechte mit § Berücksichtigung des gemeinen Rechtes und der § neueren Gesetzbücher (1893) § C:\Users\Georg Kodek\Pictures\AntoninRanda1912.JPG Grundbegriffe I §Dingliche Rechte – absolute Rechte – relative Rechte §Sachbegriff §Typenzwang §Spezialität §Dingliches Rechtsgeschäft §Definition der Sache in § 285: alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch des Menschen dient. §Zu Tieren vgl § 285a §Das ABGB hält diesen weiten Sachbegriff aber nicht durch, zB beziehen sich Bestimmungen über Übertragung von Eigentum nur auf körperliche Sachen (Übertragung von Forderungen ist Zession) §Einteilungen von Sachen: §Körperlich – unkörperlich §Öffentlich – privat §Teilbar – unteilbar §Verbrauchbar – unverbrauchbar §Schätzbar – unschätzbar §Vertretbar – unvertretbar §Beweglich - unbeweglich §Einfache und zusammengesetzte Sachen §Zubehör (teilt iZw Schicksal der Hauptsache) §Maschineneigentum (§ 297a) §Superficies solo cedit (§ 435) §Setzt aber voraus, dass Belassungsabsicht besteht §Sonst: Superädifikat (sonderrechtsfähig, übertragen durch Urkundenhinterlegung) §Mangelnde Belassungsabsicht kann sich ergeben aus §Technischen Kriterien (Art der Ausführung) §Vertragliche Ausgestaltung (beschränktes Nutzungsrecht, Abriss- oder Rückgabeverpflichtung) Grundbegriffe II §Eigentum: Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache, Vollrecht §Sachbesitz: Tatsächliche Macht einer Person über eine Sache + Wille, diese als die seine zu behalten §Rechtsbesitz: (dauernde) Rechtsausübung im eigenen Namen §Innehabung: Tatsächliche Gewahrsame einer Sache 2. Besitz §Begriff: Innehabung der Sache (corpus) mit dem Willen, diese als die seinige zu behalten (animus) §Beachte: sagt über Berechtigung nichts aus (Besitz hat daher keine Zuweisungsfunktion) §Rechtsbesitz möglich, wird durch offene Ausübung des Rechts erworben §Unterscheide: Besitz/Recht zum Besitz §Besitzschutz (§§ 339 ff ABGB, §§ 454 ff ZPO) §Besitz ist auch Voraussetzung für Ersitzung §ABGB kennt Besitz wohl an allen Rechten, die dauernd ausgeübt werden können (also zB nicht bei Zielschuldverhältnissen) §Die hL beschränkt Rechtsbesitz aber auf Rechte, die mit der Inhabung einer körperlichen Sache verbunden sind oder zumindest einen Bezug zu einer körperlichen Sache aufweisen (zB Wegerecht, Miete) §Besitzschutz §Dient dem Schutz des Rechtsfriedens, Verhinderung von Selbsthilfe und eigenmächtiger Rechtsdurchsetzung §§ 339: Verbot der eigenmächtigen Störung („Besitzstörung“) §§ 345: Erwerb unechten Besitzes (Achtung: deckt sich nicht völlig mit „Besitzentziehung“) §Klassische „vitia possessionis“: vi, clam, precario, zusätzlich (Einfluss des kanonischen Rechts und ALR) List §Auch unechter Besitz genießt Besitzschutz, aber nicht gegenüber dem früheren Besitzer §Einteilungen: §Rechtmäßig - unrechtmäßig §Redlich - unredlich §Echt - unecht §Besitzstörungsverfahren (§§ 454 ff ZPO) §Vorläuferbestimmung KaisVO 1849, §Zuvor Regelungen für einzelne Kronländer (Galizien, Lombardo-Venetien, Tirol, Vorarlberg) §Moderne Regelung erklärt Übernahme in die ZPO 1895 (anders in Deutschland) §Mögliche Begehren: §Feststellung der Störung §Wiederherstellung des Vorzustandes §(sofern ohne Vernichtung wirtschaftlicher Werte möglich) §Unterlassung künftiger Störungen §nicht Schadenersatz (§ 457 ZPO) 3. Eigentum §§§ 353 f §Eigentum steht als dingliches Vollrecht den beschränkten dinglichen Rechten gegenüber §Eigentumswerb: §ABGB steht auf dem Boden der gemeinrechtlichen Lehre von titulus und modus (im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip in Deutschland) §Voraussetzung für Erwerb eines dinglichen Rechts ist daher Wirksamkeit des Grundgeschäfts §Kausalität des Verfügungsgeschäfts: Fehlt diese oder fällt sie – wie bei nachträglicher Beseitigung mit ex tunc-Wirkung (Willensmangel) – wieder weg, scheitert Übertragung der sachenrechtlichen Position. §Gilt auch für schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte (Zession, Verzicht); ist daher allgemeines Prinzip §Voraussetzungen §Eigentum (Verfügungsbefugnis) des Vormanns (vgl § 442 ABGB) + §gültiger Titel (zB Kaufvertrag) + §Modus §Modi für den Eigentumserwerb: §Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) §Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB): wenn körperliche Übergabe untunlich/unmöglich §Übergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) §Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu) §Besitzkonstitut (constitutum possessorium) §Besitzanweisung §Versendung (§ 429 ABGB) Gutgläubiger Eigentumserwerb (§ 367 ABGB) § §Beruht nicht auf römischem Recht §Im internationalen Vergleich eher großzügig (sonst nur für bestimmte Marktkäufe; in Deutschland etwa Gutglaubenserwerb an gestohlenen und sonst abhanden gekommenen Sachen ausgeschlossen) §Österr Recht bewertet Verkehrsschutz höher als Interessen des früheren Eigentümers § § § §Voraussetzungen: §Bewegliche, körperliche Sache §Entgeltlicher, gültiger Titel §Modus §Redlichkeit (nach hA Fehlen jeglicher Fahrlässigkeit, dh bereits leichte Fahrlässigkeit schadet) §Sowie (alternativ) Erwerb §In öffentlicher Versteigerung §Vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens §Vom Vertrauensmann § Liegenschaftserwerb §Eintragungsgrundsatz: Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte kann nur durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (§ 4 GBG, § 431 ABGB) §Ausnahmen: außerbücherlicher Erwerb bei Ersitzung, Einantwortung, Enteignung, Zuschlag in der Zwangsversteigerung ua § §Bei unbeweglichen Sachen ist daher Grund-buchseintragung der Modus. §Beachte: Die übrigen Voraussetzungen für den (derivativen) Eigentumserwerb (Eigentum des Vormanns + Titel) müssen aber auch erfüllt sein; andernfalls verschafft die Eintragung im Grundbuch keine Eigentümerstellung. Grundbuchsauszug - Beispiel FOLIE 23 §Gutgläubiger Erwerb §Auch im Grundbuch möglich, §Ergibt sich aus den Bestimmungen über die Löschungsklage (§§ 61 ff GBG) §§ 367 ABGB hingegen nicht anwendbar §Nach hA kein gutgläubiger Erwerb bei unentgeltlichem Erwerb und exekutivem Erwerb. § Schutz des Eigentums §Rei vindicatio (§ 366) §Klage des Eigentümers gegen Besitzer/Inhaber auf Herausgabe §Actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage, § 354, § 523 analog) §Actio Publiciana (§ 372) §Klage des besser Berechtigten (eigentlich des „werdenden Eigentümers“) §Strenger Eigentumsnachweis („probatio diabolica“) nicht erforderlich §Sowohl Herausgabe als auch Abwehr von Störungen möglich §Auch Schadenersatzansprüche können „publizianisch“ geltend gemacht werden Nachbarrecht §§§ 364 – 364b §Abgrenzung der Befugnisse verschiedener Eigentümer §Immissionen § 364 §Einwirkungen (Geruch, Licht etc) §„negative Immissionen“ (Entzug von Licht) §ideelle Immissionen ? §Behördlich genehmigte Anlage § 364a (verschuldensunabängiger Ausgleichsanspruch, kein Unterlassungsanspruch) 4. Dingliche Sicherungsrechte §Pfandrecht §Sicherungseigentum §Sicherungszession §Eigentumsvorbehalt §Zurückbehaltungsrecht §Vinkulierung (?) Kreditsicherheiten – Überblick Kreditsicherheiten persönliche Sicherheiten dingliche Sicherheiten Bürgschaft Garantie Pfandrecht Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung Eigentumsvorbehalt Besicherung durch Vermögen und Erwerbskraft einer Person Besicherung durch Sachen 4.1 Pfandrecht I §Gegen jedermann wirkendes Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen. §(besitzloses) Pfand an Liegenschaften wird als Hypothek bezeichnet §Verpfändung zukünftiger Forderungen möglich, wenn Gläubiger und Rechtsgrund feststehen. § Pfandrecht II §Prinzipien: §Akzessorietät, §Spezialität, §Publizität: bei beweglichen Sachen Faustpfandprinzip (§ 426 ABGB), allenfalls Übergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB), bei Forderungen Verständigung des Drittschuldners oder Buchvermerk § „normale“ Pfandbestellung SEITE 31 Rudi Peter Forderung Pfand Pfandbestellung durch Dritten SEITE 32 Rudi Peter Susi Forderung Pfandrechtserwerb •zwischen den Parteien (Dritter) • •zB Verpfändung für Bankkredit •durch das Gericht • • •zB Pfändung mangels Zahlung •Gesetz ersetzt Titel und Modus • •zB für den Vermieter an den bewegl Sachen des Mieters zur Mietzinssicherung rechtsgeschäft- liches Pfandrecht gesetzliches Pfandrecht richterliches Pfandrecht Titel und Modus Pfandrecht III §Unterscheide nach Art der Begründung §rechtsgeschäftliche, §richterliche und §gesetzliche Pfandrechte (zB Illatenpfandrecht, Rechtsanwalt, Spediteur, Grundsteuer) rechtskräftige richterliche Entscheidung unbewegliche Sachen Modus: Titel und Modus rechtsgeschäftlich richterlich Titel: Pfandbestellungsvertrag zw Gläubiger u Pfandbesteller §Eintragung ins §Pfändungsprotokoll Eintragung ins Grundbuch Gericht spricht Zahlungsverbot aus (Drittschuldner darf dem Gepfändeten nicht zahlen, zB Lohnpfändung) Drittschuldner- verständigung oder Buchvermerk beim Pfandbesteller bewegliche Sachen Forderungen §Übergabe - strenges §Faustpfandprinzip § Pfandrecht IV §Verwertung idR durch Klage und Exekutionsführung §Vereinbarung der außergerichtlichen Verwertung ist zulässig. §Verfallsklausel und Vereinbarung, das Pfand gegen im vorhinein bestimmten Preis behalten zu dürfen, sind unwirksam. §Nachträglich, dh nach Fälligkeit, sind derartige Vereinbarungen jedoch möglich. Verwertung des Pfandrechts Klage auf Zahlung der Schuld Exekution insbes in die Pfandsache zB Grundstück wird versteigert n Vorteil: Vorrang gegenüber anderen Gläubigern n Pfandvorrechtsklage, Absonderungsrecht im Konkurs des Pfandbestellers n Verfallsklausel: unzulässig Urteil = Exekutions-titel gerichtlich außergerichtlich bei beweglichen körperlichen Sachen Versteigerung bzw Verkauf zum Markt-/Börsenpreis Pfandrecht V §Höchstbetragshypothek (§ 14 ABS 2 GBG). §Nach neuerer Auffassung ist diese über die in § 14 Abs 2 GBG angeführten Fälle hinaus immer dann zulässig, wenn Gläubiger und Rechtsgrund feststehen und eine ziffernmäßig bestimmte Angabe der Höhe der Forderung noch nicht möglich ist (SZ 69/159). §Simultanhypothek (§ 15 GBG, § 222 EO). §Verhältnismäßige Befriedigung aus allen Liegenschaften oder Ersatzzuweisungen bzw Ersatzpfandrechte der verkürzten nachrangigen Gläubiger. Pfandrecht VI §Verfügungsrecht des Eigentümers nach § 469 ABGB (Beachte: seit 1. 1. 1998 nur mehr bei ausdrücklichem Vorbehalt; gegenüber exekutivem Pfandgläubiger jedoch auch ohne Vorbehalt). §Rangvorbehalt (§ 58 GBG) und bedingte Pfand-rechtseintragung (§ 59 GBG) § § 4.2. Sicherungsübereignung §Übertragung von Eigentum an den Gläubiger bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld §Form der eigennützigen Treuhand §Gesetzliche Anerkennung in § 10 Abs 3 IO §Nach hA Publizitätserfordernis (zur Vermeidung von Umgehungen) § § 4.3. Sicherungszession §Sicherungsweise Abtretung einer Forderung §Auch bei künftigen Forderungen möglich, wenn Gläubiger und Rechtsgrund feststehen §Bindung im Innenverhältnis, Fall der eigennützigen Treuhand §Publizitätserfordernis (Verständigung des Schuldners oder Buchvermerk) §Bei Verbrauchern nur eingeschränkt zulässig (§ 12 Abs 3 KSchG) § § 4.4. Eigentumsvorbehalt §Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt §Kreditkauf (§ 1063) §Verfügungsgeschäft (nicht Verpflichtungsgeschäft) aufschiebend bedingt. Daher Vereinbarung spätestens bei Abschluss des Verfügungsgeschäfts, nicht auf Faktura etc §Käufer ist Rechtsbesitzer (§§ 339, 372) und hat quasi-dingliches Anwartschaftsrechtt §Realisierung durch Rücktritt vom Vertrag und Aussonderung (in der Praxis „Abholklauseln“; nach hA Ansicht in der Insolvenz Vorrang des Anwartschaftsrechts des Käufers), §nach der Rsp auch Exekutionsführung möglich. § Eigentumsvorbehalt II §„verlängerter Eigentumsvorbehalt“: §Vorbehaltsverkäufer erlaubt vorweg Weitergabe des Eigentums, jedoch §gegen Vorausabtretung des Kaufpreises §„erweiterter“ Eigentumsvorbehalt: §Eigentumserwerb erst, wenn nicht nur die Kaufpreis-forderung, sondern auch alle anderen Forderungen bezahlt. §Nach hA unwirksam (publizitätslose Sicherung) § 4.5. Zurückbehaltungsrecht §§ 471: Inhaber einer körperlichen Sache kann Rückgabe verweigern, bis bestimmte Forderungen erfüllt sind: §Forderungen aus der Verursachung eines Schadens durch die Sache §Forderungen aus Aufwendungen auf die Sache 4.6. Exkurs: Die „Vinkulierung“ von Versicherungsforderungen §nach neuerer Auffassung im Zweifel nicht dinglich (SZ 73/19; vgl aber 7 Ob 75/05p; Kodek, ZIK 2005), §kann aber nach Parteienabsicht Verpfändung oder (Sicherungs-)Abtretung beabsichtigt sein. §Diesfalls müssen allerdings die entsprechenden Publizitätserfordernisse erfüllt sein. §Servitut (vgl §§ 472 ff ABGB) §Beschränkt dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache §Erwerb: §Titel (zB Servitutsbestellungsvertrag, letztwillige Verfügung) §Modus (Eintragung im Lastenblatt) §Ersitzung: 30 Jahre andauernde redliche Nutzung §Schutz durch Servitutsklage (§ 523 ABGB) § § § 5. Sonstige Sachenrechte §Einteilungen: §Personaldienstbarkeiten §Gebrauchsrecht (usus) §Fruchtgenussrecht (ususfructus) §Wohnrecht (§ 478) §Grunddienstbarkeiten: stehen dem jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft zu §„Ländliche“ und „städtische“ Servituten (Prädial- und Urbanalservituten) §Recht, Rauch in den Schornstein des Nachbarn zu leiten, Recht, Regenwasser abzuleiten §zB Wegerecht, Weiderecht, Leitungsrecht §Reallast §(nicht näher in ABGB geregelt, aus älterem deutschen Recht übernommen; vgl aber § 530: „beständige jährliche Renten“, § 12 GBG) §Recht, vom Grundstückseigentümer bestimmte Leistungen verlangen zu können §Beispiele: Haltung des Gemeindestiers, Erhaltung einer Kriche, Lieferung von Holz oder Strom §Erwerb durch Titel (Vertrag, letztwillige Verfügung etc) und Modus (Eintragung im Lastenblatt) § § § §Baurecht §(sondergesetzlich geregelt: BauRG) §Dingliches Recht, auf fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben §Erwerb durch Titel (meist entgeltlich: Bauzins) und Modus (Eintragung im Lastenblatt) §Befristet: mind 10 und max 100 Jahre §Nach Erlöschen fällt Bauwerk an Grundeigentümer (Entschädigung für Bauberechtigten) §Bergwerksberechtigung (§§ 22 ff, 40 MinroG §Wohnungseigentum (WEG): §Miteigentum an Liegenschaft verbunden mit ausschließlichem Nutzungsrecht an Wohnung oder sonstiger Räumlichkeit §Wird heute überwiegend als eigenes dingliches Recht angesehen 6. Ausgewählte Literatur §Lehrbücher: §Iro, Bürgerliches Recht IV. Sachenrecht, 6. Aufl (2016) §Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht, 5. Aufl (2016) §Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I, 24. Aufl (2014) §Kommentare §Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ §Rummel, ABGB, 3. Aufl (Rummel/Lukas, 4. Aufl – nicht abgeschlossen) §Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Aufl (7 Bände, 2011 – 2016) §Monographie §Kodek, Besitzstörung – Materielle Grundlagen und verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Besitzschutzes (2001) Logo-für-VK.png §Institut für Zivil- und Unternehmensrecht §Welthandelsplatz 1, 1020 Vienna, Austria § § § §Univ.-Prof. Dr. GEORG KODEK, LL.M. § §T +43-1-313 36-4276DW §Georg.kodek@wu.ac.at §www.wu.ac.at/privatrecht § § Danke für Ihre Aufmerksamkeit FUßZEILE SEITE 52