žSachenrecht žIn der Terminologie des ABGB: „dingliche Sachenrechte“ (im Gegensatz zu „persönlichen Sachenrechten“ = Schuldrechte, vgl § 307) ¡Institutionensystem (Institutionen Iustinians, Gaius Institutionen [1816 herausgegeben]): §§ 309 ff „dingliche Sachenrechte“, §§ 859 ff „persönliche Sachenrechte“ ¡Heute Pandektensystem: Sachenrecht und Schuldrecht žSachenrecht im objektiven Sinn: Jener Teil der Rechtsordnung, der sich mit den Rechtsverhältnissen an Sachen beschäftigt ¡Wegen Sachzusammenhangs auch Verpfändung und Sicherungsabtretung von Forderungen im Sachenrecht mitbehandelt ž ž ž žSehr starker römisch-/gemeinrechtlicher Einfluss ¡Aus dem alten deutschen Recht stammt Faustpfand und Reallast žRelativ wenig novelliert ¡(1916 indirekt Eigentumsvorbehalt anerkannt (vgl § 297a), 1914 in KO Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung anerkannt) žTeilweise dennoch erstaunlich moderne Positionen, zB Umschreibung der Eigentumsbefugnisse in § 354: weist Parallelen zur property rights theory in der modernen Volkswirtschaft auf žDingliche Rechte – absolute Rechte – relative Rechte žSachbegriff žTypenzwang žSpezialität žDingliches Rechtsgeschäft žDefinition der Sache in § 285: alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch des Menschen dient. ¡Zu Tieren vgl § 285a ¡Das ABGB hält diesen weiten Sachbegriff aber nicht durch, zB beziehen sich Bestimmungen über Übertragung von Eigentum nur auf körperliche Sachen (Übertragung von Forderungen ist Zession) žEinteilungen von Sachen: ¡Körperlich – unkörperlich ¡Öffentlich – privat ¡Teilbar – unteilbar ¡Verbrauchbar – unverbrauchbar ¡Schätzbar – unschätzbar ¡Vertretbar – unvertretbar ¡Beweglich - unbeweglich žEinfache und zusammengesetzte Sachen žZubehör (teilt iZw Schicksal der Hauptsache) žMaschineneigentum (§ 297a) žSuperficies solo cedit (§ 435) ¡Setzt aber voraus, dass Belassungsabsicht besteht ¡Sonst: Superädifikat (sonderrechtsfähig, übertragen durch Urkundenhinterlegung) ¢Mangelnde Belassungsabsicht kann sich ergeben aus —Technischen Kriterien (Art der Ausführung) —Vertragliche Ausgestaltung (beschränktes Nutzungsrecht, Abriss- oder Rückgabeverpflichtung) žEigentum: Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache, Vollrecht žSachbesitz: Tatsächliche Macht einer Person über eine Sache + Wille, diese als die seine zu behalten žRechtsbesitz: (dauernde) Rechtsausübung im eigenen Namen žInnehabung: Tatsächliche Gewahrsame einer Sache žBegriff: Innehabung der Sache (corpus) mit dem Willen, diese als die seinige zu behalten (animus) žBeachte: sagt über Berechtigung nichts aus (Besitz hat daher keine Zuweisungsfunktion) ¡Rechtsbesitz möglich, wird durch offene Ausübung des Rechts erworben žUnterscheide: Besitz/Recht zum Besitz žBesitzschutz (§§ 339 ff ABGB, §§ 454 ff ZPO) žBesitz ist auch Voraussetzung für Ersitzung žBesitzschutz žDient dem Schutz des Rechtsfriedens, Verhinderung von Selbsthilfe und eigenmächtiger Rechtsdurchsetzung ž§ 339: Verbot der eigenmächtigen Störung („Besitzstörung“) ž§ 345: Erwerb unechten Besitzes (Achtung: deckt sich nicht völlig mit „Besitzentziehung“) ¡Klassische „vitia possessionis“: vi, clam, precario, zusätzlich (Einfluss des kanonischen Rechts und ALR) List ¡Auch unechter Besitz genießt Besitzschutz, aber nicht gegenüber dem früheren Besitzer žEinteilungen: ¡Rechtmäßig - unrechtmäßig ¡Redlich - unredlich ¡Echt - unecht ž§§ 353 f žEigentum steht als dingliches Vollrecht den beschränkten dinglichen Rechten gegenüber žEigentumswerb: žABGB steht auf dem Boden der gemeinrechtlichen Lehre von titulus und modus (im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip in Deutschland) žVoraussetzung für Erwerb eines dinglichen Rechts ist daher Wirksamkeit des Grundgeschäfts žKausalität des Verfügungsgeschäfts: Fehlt diese oder fällt sie – wie bei nachträglicher Beseitigung mit ex tunc-Wirkung (Willensmangel) – wieder weg, scheitert Übertragung der sachenrechtlichen Position. žGilt auch für schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte (Zession, Verzicht); ist daher allgemeines Prinzip žVoraussetzungen žEigentum (Verfügungsbefugnis) des Vormanns (vgl § 442 ABGB) + žgültiger Titel (zB Kaufvertrag) + žModus žModi für den Eigentumserwerb: žKörperliche Übergabe (§ 426 ABGB) žÜbergabe durch Zeichen (§ 427 ABGB): wenn körperliche Übergabe untunlich/unmöglich žÜbergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) ¡Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu) ¡Besitzkonstitut (constitutum possessorium) ¡Besitzanweisung žVersendung (§ 429 ABGB) ž žBeruht nicht auf römischem Recht žIm internationalen Vergleich eher großzügig (sonst nur für bestimmte Marktkäufe; in Deutschland etwa Gutglaubenserwerb an gestohlenen und sonst abhanden gekommenen Sachen ausgeschlossen) žÖsterr Recht bewertet Verkehrsschutz höher als Interessen des früheren Eigentümers ¡ ž ž žVoraussetzungen: žBewegliche, körperliche Sache žEntgeltlicher, gültiger Titel žModus žRedlichkeit (nach hA Fehlen jeglicher Fahrlässigkeit, dh bereits leichte Fahrlässigkeit schadet) žSowie (alternativ) Erwerb ¡In öffentlicher Versteigerung ¡Vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens ¡Vom Vertrauensmann ž žEintragungsgrundsatz: Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte kann nur durch die Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (§ 4 GBG, § 431 ABGB) žAusnahmen: außerbücherlicher Erwerb bei Ersitzung, Einantwortung, Enteignung, Zuschlag in der Zwangsversteigerung ua ž žRei vindicatio (§ 366) ¡Klage des Eigentümers gegen Besitzer/Inhaber auf Herausgabe žActio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage, § 354, § 523 analog) žActio Publiciana (§ 372) ¡Klage des besser Berechtigten (eigentlich des „werdenden Eigentümers“) ¡Strenger Eigentumsnachweis („probatio diabolica“) nicht erforderlich ¡Sowohl Herausgabe als auch Abwehr von Störungen möglich ¡Auch Schadenersatzansprüche können „publizianisch“ geltend gemacht werden ž§§ 364 – 364b žAbgrenzung der Befugnisse verschiedener Eigentümer žImmissionen § 364 ¡Einwirkungen (Geruch, Licht etc) ¡„negative Immissionen“ (Entzug von Licht) ¡ideelle Immissionen ? žBehördlich genehmigte Anlage § 364a (verschuldensunabängiger Ausgleichsanspruch, kein Unterlassungsanspruch) žPfandrecht žSicherungseigentum žSicherungszession žEigentumsvorbehalt žZurückbehaltungsrecht žVinkulierung (?) žGegen jedermann wirkendes Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen. ¡(besitzloses) Pfand an Liegenschaften wird als Hypothek bezeichnet žVerpfändung zukünftiger Forderungen möglich, wenn Gläubiger und Rechtsgrund feststehen. ¡ •zwischen den Parteien (Dritter) • •zB Verpfändung für Bankkredit •durch das Gericht • • •zB Pfändung mangels Zahlung •Gesetz ersetzt Titel und Modus • •zB für den Vermieter an den bewegl Sachen des Mieters zur Mietzinssicherung rechtsgeschäft- liches Pfandrecht gesetzliches Pfandrecht richterliches Pfandrecht Titel und Modus žVerwertung idR durch Klage und Exekutionsführung žVereinbarung der außergerichtlichen Verwertung ist zulässig. žVerfallsklausel und Vereinbarung, das Pfand gegen im vorhinein bestimmten Preis behalten zu dürfen, sind unwirksam. žNachträglich, dh nach Fälligkeit, sind derartige Vereinbarungen jedoch möglich. žÜbertragung von Eigentum an den Gläubiger bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld žForm der eigennützigen Treuhand žGesetzliche Anerkennung in § 10 Abs 3 IO žNach hA Publizitätserfordernis (zur Vermeidung von Umgehungen) ž ¡ žSicherungsweise Abtretung einer Forderung žAuch bei künftigen Forderungen möglich, wenn Gläubiger und Rechtsgrund feststehen žBindung im Innenverhältnis, Fall der eigennützigen Treuhand žPublizitätserfordernis (Verständigung des Schuldners oder Buchvermerk) žBei Verbrauchern nur eingeschränkt zulässig (§ 12 Abs 3 KSchG) ¡ ¡ žGesetzlich nicht ausdrücklich geregelt žKreditkauf (§ 1063) žVerfügungsgeschäft (nicht Verpflichtungsgeschäft) aufschiebend bedingt. Daher Vereinbarung spätestens bei Abschluss des Verfügungsgeschäfts, nicht auf Faktura etc žKäufer ist Rechtsbesitzer (§§ 339, 372) und hat quasi-dingliches Anwartschaftsrechtt žRealisierung durch Rücktritt vom Vertrag und Aussonderung (in der Praxis „Abholklauseln“; nach hA Ansicht in der Insolvenz Vorrang des Anwartschaftsrechts des Käufers), žnach der Rsp auch Exekutionsführung möglich. ž ž§ 471: Inhaber einer körperlichen Sache kann Rückgabe verweigern, bis bestimmte Forderungen erfüllt sind: ¡Forderungen aus der Verursachung eines Schadens durch die Sache ¡Forderungen aus Aufwendungen auf die Sache žServitut (vgl §§ 472 ff ABGB) žBeschränkt dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache žErwerb: ¡Titel (zB Servitutsbestellungsvertrag, letztwillige Verfügung) ¡Modus (Eintragung im Lastenblatt) ¡Ersitzung: 30 Jahre andauernde redliche Nutzung žSchutz durch Servitutsklage (§ 523 ABGB) ¡ ¡ ¡ žEinteilungen: žPersonaldienstbarkeiten ¡Gebrauchsrecht (usus) ¡Fruchtgenussrecht (ususfructus) ¡Wohnrecht (§ 478) žGrunddienstbarkeiten: stehen dem jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft zu ¡„Ländliche“ und „städtische“ Servituten (Prädial- und Urbanalservituten) ¡Recht, Rauch in den Schornstein des Nachbarn zu leiten, Recht, Regenwasser abzuleiten ¡zB Wegerecht, Weiderecht, Leitungsrecht žReallast ž(nicht näher in ABGB geregelt, aus älterem deutschen Recht übernommen; vgl aber § 530: „beständige jährliche Renten“, § 12 GBG) žRecht, vom Grundstückseigentümer bestimmte Leistungen verlangen zu können ¡Beispiele: Haltung des Gemeindestiers, Erhaltung einer Kriche, Lieferung von Holz oder Strom žErwerb durch Titel (Vertrag, letztwillige Verfügung etc) und Modus (Eintragung im Lastenblatt) ž ž ¡ žBaurecht ž(sondergesetzlich geregelt: BauRG) žDingliches Recht, auf fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben žErwerb durch Titel (meist entgeltlich: Bauzins) und Modus (Eintragung im Lastenblatt) žBefristet: mind 10 und max 100 Jahre žNach Erlöschen fällt Bauwerk an Grundeigentümer (Entschädigung für Bauberechtigten) žBergwerksberechtigung (§§ 22 ff, 40 MinroG žWohnungseigentum (WEG): ¡Miteigentum an Liegenschaft verbunden mit ausschließlichem Nutzungsrecht an Wohnung oder sonstiger Räumlichkeit ¡Wird heute überwiegend als eigenes dingliches Recht angesehen