Materialien-Sammlung Deutsch für Juristen – 1. Semester 2024/2025 Institut für Fremdsprachen Juristische Fakultät Inhaltsverzeichnis 1. Universitätsstudium, Terminologie des Hochschulwesens 2. Juristische Ausbildung in der BRD, in Österreich und in der Schweiz 3. Juristische Berufe 4. Gliederung des Rechts, Grundbegriffe des Rechts Grammatik: Partizip I, Gerundivum, Partizip II, 5. Grundrechte – Bürgerrechte, Menschenrechte, Freiheitsrechte 6. Grundgesetz, Grundsätze der Verfassung, Rechtsstaat Grammatik: Partizipialkonstruktionen 7. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 8. Staatsgewalt, Staatsorgane in der BRD, Nationalrat in Österreich 9. Zivilrecht – natürliche und juristische Personen, Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit 10. Zivilrecht – Rechtsgeschäfte 11. Zivilrecht – Willenserklärung, Vertrag Grammatik: haben + zu + Inf., sein + zu + Inf. 12. Abschlussseminar: Abschlusstest I. UNIVERSITÄTSTUDIUM Aufgaben: 1. Wie heißt der Infinitiv der unterstrichenen Verben im Partizip Perfekt? Übersetzen Sie die unterstrichenen Verben. 1. Zum Glück ist es mir gelungen, einen Platz im Studentenwohnheim __gelingen__ _podařit se__ zu bekommen, ich habe das Zimmer im Losverfahren gewonnen. ___________ ____________ 2. Ich habe gehört, Olgas Studien-Aufenthalt in Deutschland ist gefährdet, weil ihr das Stipendium gestrichen wurde. Weißt du, ___________ ____________ was da geschehen ist? ___________ ____________ 3. Der einjährige Studien Aufenthalt in Südamerika wurde unserem Doktoranden nicht genehmigt. Anscheinend haben seine Zeugnisse ___________ ____________ den hohen Anforderungen nicht genügt. ___________ ____________ 4. Es hat lange gedauert, bis ich mich an das Leben im Studenten– wohnheim gewöhnt habe. Dabei hat mir besonders geholfen, ___________ ____________ dass ich mein Zimmer sehr persönlich gestaltet habe. ___________ ____________ 5. Heute Nacht hat es heftig gewittert und es wurde so kalt, ___________ ____________ dass das Regenwasser auf den Straßen gefroren ist. ___________ ____________ Deswegen habe ich zwei Vorlesungen verpasst. 6. Florian hat es schon immer genossen, Im Mittelpunkt zu stehen. ___________ ____________ Deswegen ist er Studentensprecher geworden. In einem Gespräch hat er mir mal gestanden, dass er davon träumt, Minister zu werden. ___________ ____________ 2. Ergänzen Sie das passende Verb im Infinitiv oder Partizip Perfekt. emeritieren · exmatrikulieren · habilitieren · immatrikulieren · promovieren · [DEL: studieren :DEL] 1. Im Abitur hat sie Physik mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Deswegen hat sie sich entschieden, Physik zu ___studieren___. 2. Sie hat sich an einer Elite-Universität _________________, obwohl dort die Studiengebühren sehr hoch waren. 3. Nach einem Jahr wäre sie fast________________ worden, weil sie eine wichtige Prüfung erst beim zweiten Mal bestanden hat. 4. Nach dieser Prüfung hätte niemand geglaubt, dass sie in Physik noch ________________ würde. 5. Als jüngste Doktorin der Physik bot der Professor ihr sofort eine Postdoc-Stelle an. Damit war klar, dass sie sich auch _____________________ würde. 6. Heute ist sie 68 Jahre und bereits seit 3 Jahren_____________________, aber auf Fachkonferenzen ist sie immer noch gefragt. Quelle: Dr. Sabine Dinsel, Susanne Geiger. Verbformen. Hueber Verlag Hausaufgabe: Schreiben Sie einen kurzen Text zum Thema: 10 Gründe, warum ich Fremdsprachen lernen will Schreiben Sie etwa 120 Wörter. II. JURISTISCHE AUSBILDUNG Juristische Ausbildung in Deutschland Der Aufbau und Ablauf der volljuristischen Ausbildung Die Ausbildung ist grundsätzlich in zwei Phasen unterteilt, nämlich dem Jurastudium und dem Referendariat. Beide Phasen werden mit einem Staatsexamen abgeschlossen. Jurastudium Die erste und zeitlich aufwändigste Stufe, die es bei einer volljuristischen Ausbildung zu meistern gilt, ist das Studium der Rechtswissenschaften an einer juristischen Fakultät mit dem Ausbildungsziel der Ersten Prüfung, die das Erste Staatsexamen umfasst. Dieser Teil der Ausbildung ist das, was man im Allgemeinen als "das Jurastudium" bezeichnet. Bundesweit dauert dieser Teil der Ausbildung zurzeit durchschnittlich fünf Jahre. Erstes Staatsexamen - Referendarexamen Das Erste Staatsexamen, auch Erste Prüfung genannt, ist eine Voraussetzung für die Ausübung volljuristischer Berufe in Deutschland. Die Erste Prüfung ist in die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die Staatliche Pflichtfachprüfung gegliedert. Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung Im zehnten Trimester legen die Studierenden im gewählten Schwerpunkt die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ab, den ersten Teil der Ersten Prüfung. Die Schwerpunktbereichsprüfung hat bestanden, wer im gewählten Schwerpunktbereich bis zum Ende des Schwerpunktstudiums an Lehrveranstaltungen in einem Umfang von mindestens 19 Trimesterwochenstunden teilgenommen und zwei der drei Prüfungsteile (Klausur, mündliche Prüfung und Seminar) der Universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit Erfolg absolviert und darin eine Gesamtleistung von mindestens vier Punkten erbracht hat. Staatliche Pflichtfachprüfung Die Staatliche Pflichtfachprüfung gliedert sich in sechs Klausuren aus dem Pflichtfachbereich und eine mündliche Prüfung. Die Erste Prüfung hat bestanden, wer die Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die Staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat. Vorbereitungsdienst Es folgt der zweijährige Vorbereitungsdienst, das Referendariat, das in jedem Bundesland absolviert werden kann. Man arbeitet während des Referendariats an verschiedenen juristischen Pflicht- und Wahlstationen, wo man praktisch tätig wird und die verschiedenen Facetten der juristischen Arbeit kennen lernt. Das Referendariat in Hamburg beispielsweise hat folgende Struktur: Die Pflichtstationen: Strafstation – 3 Monate an einem Amtsgericht in Strafsachen, einer Strafkammer oder einer Staatsanwaltschaft Zivilstation – 3 Monate an einem Amtsgericht oder Landgericht in Zivilsachen Verwaltungsstation – 3 Monate an einer Verwaltungsbehörde Rechtsanwaltsstation – 9 Monate bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin Zweites Staatsexamen - Assessorexamen Das Referendariat wird mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen, das wie die Erste Prüfung ebenfalls von den staatlichen Prüfungsstellen der Bundesländer abgenommen wird. Auch diese Prüfung nimmt etwa ein halbes bis dreiviertel Jahr in Anspruch. Nach dem bestandenen Zweiten Staatsexamen ist die volljuristische Ausbildung, die für die Berufe Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Verwaltungsjurist im höheren Dienst Voraussetzung ist, abgeschlossen, und man kannst sich auf solche Stellen bundesweit bewerben. Quelle: https://www.law-school.de/jurastudium/warum-jura/juristische-ausbildung/#c6752 Juristenausbildung in Österreich In Österreich gibt es keinen Numerus Clausus. Zugangsvoraussetzung zum Jura-Studium, das in Österreich Jus-Studium genannt wird, ist neben einem Abitur („Matura“ in Österreich) eine Ausbildung in Latein, welche aber während des Studiums nachgeholt werden kann. Studiengebühren gibt es nicht, wenn man sein Studium innerhalb der Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester abschließt. In Österreich gibt es fünf rechtswissenschaftliche Fakultäten, diese befinden sich in Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Linz. Das rechtswissenschaftliche Studium ist in ein Diplomstudium und ein Doktoratsstudium gegliedert. Für die Ausübung von Rechtsberufen ist heute nur noch das Diplomstudium Voraussetzung, das Doktoratsstudium baut darauf auf und befähigt zum wissenschaftlichen Arbeiten. Die Mindeststudienzeit der juristischen Ausbildung in Österreich umfasst acht Semester, wobei die Durchschnittsstudiendauer mehr als zwölf Semester umfasst. Das Diplomstudium beginnt mit einer Studieneingangsphase, welche je nach Fakultät in zwei oder drei Abschnitte gegliedert ist und diverse Teilprüfungen enthält. Der Studienplan beinhaltet zehn Semesterwochenstunden für Wahlfächer, davon vier für nichtjuristische Bereiche. Während des Studiums sind keine Pflichtpraktika vorgesehen. Ein juristisches Staatsexamen wie in Deutschland existiert in Österreich nicht. Es gibt auch keine Abschlussprüfung, stattdessen müssen alle Klausuren bestanden werden und auch eine Diplomarbeit ist zum Abschluss nötig. Nach der Beendigung des Studiums haben die Absolventen den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften, Mag. iur. Das Rechtspraktikum – umgangssprachlich "Gerichtsjahr" Jeder Absolvent des Diplomstudiums oder Masterstudiums hat einen Rechtsanspruch darauf, seine Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit als Rechtspraktikant bei einem Gericht fortzusetzen. Für einige Rechtsberufe ist sie im Ausmaß von mindestens fünf Monaten Voraussetzung. Tatsächlich absolvieren nahezu alle Juristen nach Abschluss ihres Studiums diese Gerichtspraxis. Der Rechtspraktikant steht in einem Ausbildungsverhältnis zum Staat und erhält für seine Tätigkeit einen sogenannten Ausbildungsbeitrag. Er soll den Gerichtsbetrieb möglichst umfassend kennenlernen. Quellen: https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/ein-vergleich-der-juristenausbildung-in-oesterr eich-und-deutschland-mit-interview.html https://www.justiz.gv.at/web2013/home/buergerservice/die-justiz-von-a-bis-z/g/gerichtspraxis-gerich tsjahr~2c94848b4c3462bf014c5574990903a2.de.html¨ https://www.justiz.gv.at/home/justiz/gerichtspraxis-und-rechtshoerer-innenschaft.a6c.de.html Juristenausbildung in der Schweiz Das Jurastudium in der Schweiz ist dem Bologna-Modell angepasst worden. Das bedeutet, es handelt sich um ein Bachelor-Master System. Das Bachelorstudium ist hierbei auf sechs Semester ausgelegt, der darauf aufbauende Master auf drei weitere. Ähnlich wie in Deutschland werden in den ersten zwei Semestern die Grundlagen im Straf-, Zivil- und im Öffentlichen Recht sowie die juristische Arbeitsmethodik gelehrt. Die darauffolgenden Semester vertiefen und ergänzen diese Kenntnisse. Am Ende dieses sogenannten Hauptstudiums muss jeweils eine fünfstündige Klausur pro Rechtsgebiet geschrieben und bestanden werden. Hinzu kommt noch eine Prüfung in Wirtschaftsrecht und einem Grundlagenfach. Das Masterstudium ist ein reines Wahlfachstudium zur Spezialisierung. Wer einen bestimmten von der Universität abhängigen Teil seines Masters in einem bestimmten Spezialisierungsbereich absolviert, der kann dabei seinen Master mit einem extra Schwerpunktzertifikat erlangen. Endgültig abgeschlossen wird das Masterstudium mit dem Bestehen einer zwölfwöchigen Masterarbeit. Ähnlich wie in der BRD ist der Studienabschluss jedoch noch keine vollständige Qualifikation zu den juristischen Berufen. Wer in der Schweiz Anwalt werden möchte, muss sich einer mindestens 18-monatigen praktischen Ausbildung, vergleichbar mit deutschem Referendariat, unterziehen. Schließlich muss er noch die hieran anknüpfende Abschlussprüfung bestehen. Zu beachten ist, dass die Regelungen der Anwaltschaft in der Schweiz den Kantonen zufallen. Selbst der Beruf hat verschiedene Namen. So spricht man beispielsweise in Zürich vom Rechtsanwalt, in Basel vom Advokaten oder in Bern vom Fürsprecher. Die Zulassung gilt daher zunächst nur für ein Kanton – in der Regel besteht aber ein Anspruch auf Anerkennung dieser Zulassung gegenüber den anderen Kantonen. Die öffentliche Verwaltung bildet die erste Ausnahme. Sie setzt auch „nur“ studierte Juristen ein und bildet diese dann intern fort. Das Richteramt in der Schweiz soll hier nur kurz erwähnt sein. Die Eigenart des Richtersystems in der Schweiz ist, dass Richter weder eine juristische Ausbildung genossen haben müssen noch dass dies wenigstens in der Praxis – abgesehen vom Bundesgericht in Lausanne und in vier Kantonen ab der zweiten Instanz – verlangt wäre. Häufig werden diese Ämter durch Volkswahlen mit politisch aktiven Personen ohne juristische Ausbildung besetzt. Eine klassische Richterlaufbahn ist in der Schweiz folglich nicht vorgesehen. Quelle: https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/in-schweiz-jura-studieren-als-anwalt-in-deutsch land-arbeiten Aufgaben: 1. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: Video: Das Jurastudium und die volljuristische Ausbildung – einfach erklärt: https://www.law-school.de/jurastudium/warum-jura/juristische-ausbildung/#c6752 1. Um dieses komplexe Thema übersichtlicher zu machen, sollen Sie mit Hilfe des Texts ein Merkblatt in Form von Stichworten erstellen. Überlegen Sie zuerst, welche Kriterien (Aufbau, Dauer, Abschlussprüfungen, Berufsaufsichten) wichtig sind. 2. Vergleichen Sie „das Jurastudium“ und das Praktikum in Österreich mit dem Studium in der BRD. 3. Was sind für Sie die Vor- und Nachteile des österreichischen Systems der Juristenausbildung? 4. Wie ist das Schweizer Jurastudium aufgebaut? 2. Skizze zur juristischen Ausbildung in Deutschland. Setzen Sie die Wörter ein, die für die juristische Ausbildung kennzeichnend sind: a) 1. Ausbildungsphase b) Bezeichnung der Person c) Abschlussprüfung d) 2. Ausbildungsphase e) Bezeichnung der Person f) Abschlussprüfung g) Titel der Person nach der Abschlussprüfung Universitätsstudium (= ) (= ) Quelle: Heike Simon, Gisela Funk Baker: Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache, München 2006 3. Lesen und kommentieren Sie den Text “Examensvorbereitung“: 1. Fassen Sie den Text kurz zusammen und stellen Sie Ihre Meinung dar. 2. Beschreiben Sie anhand des nachstehenden Diagramms die Ergebnisse des staatlichen Teils der Ersten Juristischen Prüfung im Jahr 2022. Vergleichen Sie diese mit den Ergebnissen vor 10 Jahren, d.h. im Jahr 2012. Was ist ein „Freiversuch“? Hilfreiches Vokabular: www.wirtschaftsdeutsch.de/lehrmaterialien/redemittel-diagramm.pdf Examensvorbereitung Nach dem Schwerpunktbereich kommt die Phase der Examensvorbereitung. Diese umfasst meist eine Dauer zwischen einem und anderthalb Jahren. Die meisten Jurastudenten besuchen in dieser Zeit ein privates Repetitorium, um den Stoff aus dem Jurastudium für die Erste juristische Prüfung aufzuarbeiten. Dieses erstreckt sich über ein Jahr und kostet je nach Anbieter etwa 2000 Euro pro Jahr. Die erste juristische Prüfung umfasst jeweils 5-stündige Klausuren. Die Anzahl der Klausuren in den einzelnen Rechtsgebieten variiert nach Bundesland. Beim 1. Staatsexamen sind Durchfallquoten von 20% und mehr nicht unüblich. Daher sollte man sich also sehr gut vorbereiten. Ab 9 Punkten erhält man ein sog. Prädikatsexamen. Besteht man das 1. Staatsexamen, ist der universitäre Teil des Jurastudiums für die meisten beendet. Üblicherweise folgt auf das 1. Staatsexamen das Referendariat. Ansonsten gibt es noch die Möglichkeit zu promovieren. Quelle: http://www.jurastudium-info.de/jurastudium-62/ das Prädikatsexamen – zkouška složená s průměrným výkonem sich erstrecken – trvat Abschlussnoten im Fach Jura: Diagramm: Statistik zur 1. juristischen Staatsprüfung Quelle: https://www.lto.de/karriere/jura-studium/statistik-erstes-staatsexamen Hausaufgabe: 4. Lesen Sie den Text und wählen Sie das entsprechende Wort aus der Liste. Es gibt auch falsche Wörter! · Vorbereitungsdienst · Zwischenprüfung · Zweiten Staatsexamen · volljuristische Ausbildung · Ersten Staatsprüfung · Staatsexamina · Juristenausbildung · Jurastudium · Aufsichtsarbeiten Struktur der juristischen Ausbildung Trotz der Beschlüsse von Bologna, europaweit die einheitlichen Abschlüsse Bachelor und Master einzuführen, bleiben bei der deutschen ………………………………. nach wie vor die "klassischen" Abschlüsse, also die beiden juristischen Staatsexamina. Für jeden, der in Deutschland Jura studieren will, bedeutet das: Um in Deutschland volljuristisch tätig zu werden, sind die beiden ………………………………. gemäß dem Deutschen Richtergesetz zu absolvieren. Die juristische Ausbildung gliedert sich nach diesen Vorgaben folgendermaßen: 1. Sie müssen ein Hochschulstudium an einer juristischen Fakultät absolvieren. Dieser Teil der Ausbildung ist „das ……………………………….“, das man an den juristischen Fakultäten in Deutschland studiert. Bundesweit dauert dieser Teil der Ausbildung zurzeit durchschnittlich fünf Jahre. 2. Das Studium wird abgeschlossen mit der so genannten ………………………………. (das juristische Staatsexamen). Diese gliedert sich in eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die von den Hochschulen abgenommen wird, und die staatliche Pflichtfachprüfung. Letztere wird für alle Jurastudenten von den staatlichen Prüfungsstellen den jeweiligen Bundesländern abgenommen. Die Prüfung nimmt insgesamt etwa ein halbes bis dreiviertel Jahr in Anspruch. 3. Es folgt der (praktische) zweijährige ………………………………., das so genannte Referendariat, das Sie in jedem Bundesland absolvieren können. Sie arbeiten während des Referendariats an verschiedenen juristischen Wahl- und Pflichtstationen, wo Sie praktisch juristisch tätig werden und die verschiedenen Facetten der juristischen Arbeit kennen lernen. 4. Das Referendariat wird mit dem ………………………………. abgeschlossen, dass wie die Erste Prüfung ebenfalls von den staatlichen Prüfungsstellen der Bundesländer abgenommen wird. Sie legen das Zweite Staatsexamen in dem Bundesland ab, in dem Sie Ihr Referendariat durchgeführt haben. Auch diese Prüfung nimmt etwa ein halbes bis dreiviertel Jahr in Anspruch. Nach dem bestandenen Zweiten Staatsexamen ist die ………………………………., die für die Berufe Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Verwaltungsjurist im höheren Dienst Voraussetzung ist, abgeschlossen, und Sie können sich auf solche Stellen bundesweit bewerben. Quelle: http://bewerberportal.law-school.de Wortschatz zum Text: deutsch tschechisch das Referendariat (der Vorbereitungsdienst) právní praxe po první státní zkoušce (D) aufwändig nákladný der Volljurist právník s 2. státní zkouškou a způsobilostí pro úřad soudce es gilt zu meistern je třeba zvládnout der Schwerpunktbereich stěžejní oblast die Klausurarbeit/die Aufsichtsarbeit klauzurní práce die Klausur klauzura, písemná zkouška na univerzitě eine Leistung erbringen podat výkon die Gesamtleistung celkový prospěch das Pflichtfach povinný předmět die Pflichtstation místo výkonu povinné praxe die Wahlstation místo výkonu volitelné praxe die Facette [faˈsεtə] dílčí aspekt (tématu ap.) das Amtsgericht okresní soud (D) die Strafsache trestní věc die Strafkammer trestní senát das Landgericht zemský soud (D) die Staatsanwaltschaft státní zastupitelství die Verwaltungsbehörde správní úřad das Assessorexamen 2. právnická státní zkouška v SRN (zkouška justičního čekatele) der Assessor justiční čekatel in Anspruch nehmen využít, požadovat, nárokovat (zde: zúčastnit se) der Richter soudce der Rechtsanwalt /der Anwalt advokát, právní zástupce sich auf eine Stelle/um etwas bewerben ucházet se (o místo) nachholen dohnat (látku ve škole) die Studiengebühr poplatek za studium, školné befähigt sein zum etwas být způsobilý k něčemu die Durchschnittsstudiendauer průměrná doba trvání studia diverse Teilprüfungen různé dílčí zkoušky beinhalten obsahovat, zahrnovat das Gerichtsjahr rok soudní praxe (A) das Ausbildungsverhältnis pracovní poměr pro účely vzdělání der Ausbildungsbeitrag podpora/ stipendium při vzdělávání (A) der Gerichtsbetrieb chod soudu hierbei tady auf etwas ausgelegt sein být naplánovaný na něco das Strafrecht trestní právo das Zivilrecht občanské právo Öffentliches Recht veřejné právo das Rechtsgebiet právní oblast, oblast práva das Wirtschaftsrecht hospodářské právo das Grundlagenfach základní odborný předmět sich einer Prüfung unterziehen absolvovat zkoušku, podrobit se zkoušce anknüpfen an etwas navázat na něco j-m zufallen připadnou někomu die Anwaltschaft advokacie der Fürsprecher právní zástupce (CH) die Zulassung připuštění die Eigenart zvláštnost, osobitost abgesehen vom etwas nehledě na co das Bundesgericht Spolkový soud (CH) besetzen obsadit die Richterlaufbahn profesní dráha soudce vorsehen stanovit, určit III. JURISTISCHE BERUFE Die volljuristischen Berufe Unabhängig davon, dass Jura eine grundsolide Ausbildung ist, bereitet die volljuristische Ausbildung klassischerweise auf einen der folgenden Berufe vor: Richterin/Richter Eine Richterin/ein Richter entscheidet in gerichtlichen Verfahren. Das reicht von Konflikten des täglichen Miteinanders bis hin zu Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Richter müssen unparteiisch und unabhängig sein. Sie entscheiden nach Aktenlage und später in einem Gerichtsverfahren, ob jemand Gesetze eingehalten hat. Das muss nicht durch ein Urteil passieren, sondern kann auch durch eine Schlichtung/einen Vergleich geschehen. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Rechtsanwälte beraten ihre Mandanten in Rechtsangelegenheiten. Das kann vor Gericht passieren, wo der Anwalt die Interessen seines Mandanten vertritt, das kann aber in einer beratenden Tätigkeit beispielsweise in großen Wirtschaftskanzleien oder Unternehmen der Fall sein. Dort setzt der Rechtsanwalt dann etwa Verträge auf oder prüft solche. Als Volljurist hat man schließlich immer die Option, sich mit einer eigenen Kanzlei selbständig zu machen. Staatsanwältin/Staatsanwalt Eine Staatsanwältin/ein Staatsanwalt verfolgt Straftaten. Das umfasst die Leitung von Ermittlungsverfahren und die Erhebung und Vertretung der Anklage vor Gericht. Staatsanwälte überprüfen und beurteilen die polizeilichen Untersuchungsergebnisse rechtlich. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung entscheiden sie, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder ob es zur Anklage vor Gericht kommt. Falls es zu einer Verurteilung kommt, ist der Staatsanwalt auch für die Vollstreckung des Urteils zuständig. Notarin/Notar Für viele Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Für derartige Beurkundungen sind Notare zuständig. Um Notarin/Notar zu werden, ist je nach Bundesland nach der volljuristischen Ausbildung noch ein dreijähriger Anwärterdienst als Notarassessor abzuleisten oder – bei Anwaltsnotaren – ist zudem eine bestimmte Berufserfahrung und Fortbildungen vorzuweisen. Der Notarberuf fällt hier insofern ein bisschen aus der Rolle, da eine volljuristische Ausbildung zwar unbedingte Voraussetzung, aber keine ausreichende Voraussetzung für den Beruf ist. Höherer Verwaltungsbeamter Als Jurist im höheren Dienst übernimmt der Verwaltungsbeamte leitende Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel bei Ministerien oder in einem Bauamt. Juristen in der freien Wirtschaft Nach dem Jurastudium kann man auch in der freien Wirtschaft tätig werden. Große Unternehmen haben häufig eine eigene Rechtsabteilung oder ein Justiziariat. Dort prüft man die Erfolgsaussicht von Streitfällen oder stellt sicher, dass Veröffentlichungen und Produkte den Gesetzen entsprechen. Weitere juristische Berufe Wissenschaft, Forschung und Lehre Wer sich für juristische Forschung und/oder Lehre interessiert, dem steht nach dem Jurastudium der Weg in die Wissenschaft offen. Man kann beispielsweise Jura-Professor/in werden. In der Regel absolviert man auf dem Weg zur Jura-Professur beide Staatsexamina und schreibt danach eine Doktorarbeit und eine Habilitation ("zweites Buch"). Wenn man sich erfolgreich habilitiert hat, erhält man für seine Spezialgebiete die Lehrbefugnis und darf sich fortan "Privatdozent" nennen. Als Privatdozent kann man sich auf freie Professorenstellen bewerben. Quellen: https://www.law-school.de/jurastudium/warum-jura/juristische-berufe/ http://www.jura-studium.eu/ Aufgaben: 1. Video: Jura und dann? 4 Lernstationen Schauen Sie sich die Videos aufmerksam an: Kreuzen Sie die richtigen Antworten an und/oder tragen Sie die richtige Antwort ein. I. Richter: Ende: 1:22 Ja Nein Der Richter Martin Hejma befasst sich mit dem Vertragsrecht. Jeder Richter kann sich aussuchen, welchen Fall er bekommt. Der Anwalt kann sich auch aussuchen, welchem Richter er zugeteilt wird. Der Richter Martin Hejma bearbeitet ca. 200 Fälle gleichzeitig. Vokabular: die Geschäftsstelle - podatelna die Akte / spis Akte einlegen // uložit, odevzdat die Klageschrift – žaloba knallen - narazit Video: https://www.youtube.com/watch?v=UTjx3lSbsVY II. Staatsanwalt: Ende 1:05 Ja Nein Dr. Lars Teigelack spezialisiert sich auf das Jugendstrafrecht. Die Staatsanwaltschaft hat zwei Hauptaufgaben. Vokabular das Ermittlungsverfahren – vyšetřovací řízení das Hauptverfahren – hlavní řízení die Vollstreckung – výkon soudního rozhodnutí das Kapitaldelikt – závažný zločin der Raub – loupež die Urkundenfälschung – padělání listin die Geldstrafe – peněžitý trest rechtskräftiges Urteil – pravomocný rozsudek Video: https://www.youtube.com/watch?v=DxJBvb-ELHI III. Rechtsanwältin: Ende 2:05 Die Ausbildung und Studium zum Rechtsanwalt/zur Rechtsanwältin umfasst: 1) _________________ 2) _________________ 3) _________________ Die Absolventin Dr. Anja Honnefelder arbeitet in ____________________. Der Hauptteil ihrer Tätigkeit findet in der ______________ Sprache statt. Sie ist im __________________ tätig und hat eine Referendarstation im ____________ gemacht. Das ausgewählte Rechtsgebiet macht ihr Spaß, weil sie _________________ helfen kann. Ihr macht auch Spaß, dass sie mit anderen _________________ zusammenarbeiten kann. Zu den Eigenschaften und Kompetenzen, die für Rechtsanwälte wichtig sind, zählt man: ______________________, ___________________, ___________________ . Video: https://www.youtube.com/watch?v=DstH1L1BeY0 Vokabular verstreuen – rozsypat IV. Notar Ende 2:00 Die Arbeit eines Notars ist sehr ______________. Der Notar entwirft ______________ und diese werden anschließend ______________. Der Notar muss ein guter __________________ sein. Der Notar vertritt die Interessen von _______________ _____________. Derjenige, der den Beruf des Notars wählen möchte, muss sich für _______________ interessieren. Der Notar muss imstande sein mit den Menschen ____________________ . Vokabular die Gabe – nadání entwerfen- navrhnout das Grundstück – pozemek j-n bevorzugen – upřednostnit někoho, upřednostňovat někoho gerecht - spravedlivý Video: https://www.youtube.com/watch?v=CSQAPi3B8p0 2. Was raten Sie der bzw. dem Betreffenden? 1. A hat gerade das Abitur bestanden und überlegt, welches Fach sie studieren könnte. Sie interessiert sich für gesellschaftliche Konflikte und ihre Lösungen, liebt logisches Denken und Argumentieren. Sie möchte nicht richten, sondern beraten und vertreten. 2. B hat ein ausgezeichnetes Zweites Juristisches Staatsexamen abgelegt. Ihre Leidenschaft besteht darin, Konflikte zu schlichten. Sie möchte in einer hoch angesehenen Position an einem Gericht arbeiten und absolut unabhängig sein. 3. C hat die Prüfung mit einer mittelmäßigen Note bestanden. Er möchte in einem Wirtschaftsunternehmen arbeiten und hat sich dafür in wirtschaftswissenschaftlichen Fragen und Fremdsprachen weitergebildet. Hausaufgabe: Berufschancen in Deutschland 3. Schreiben Sie Ihre Stellungnahme (ca. 100 Wörter) zum folgenden Textausschnitt: Quelle: https://www.berufsausbildung-online.de Welche Berufschancen habe ich mit einem Jurastudium? Richter, Rechts- und Staatsanwalt, Notar - all diese Berufe warten nach dem Jurastudium. Jedoch nur für die Glücklichen, die ihr Examen mindestens mit der Note "vollbefriedigend" abschließen, sprich mindestens neun von 18 Punkten. In Großkanzleien können sie sich auf Einstiegsgehälter für Juristen zwischen 85.000 und 125.000 Euro pro Jahr freuen - plus Boni. Auch DAX-Unternehmen suchen Juristen mit Prädikatsexamen und zahlen dafür bis zu 90.000 Euro. Doch nur ein kleiner Teil der Absolventen hat die freie Auswahl. Je weniger Punkte im Examen, desto mehr wächst die Konkurrenz. Kleine Kanzleien zahlen zwischen 38.000 und 50.000 Euro, ansonsten winken Selbstständigkeit oder freier Markt - zum Beispiel Jobs in Hochschulen, Medienunternehmen und Versicherungen. In mittelständischen Unternehmen bewegen sich die Einstiegsgehälter zwischen 48.000 und 60.000 Euro im Jahr. Eine Studie des Karrierenetzwerks e-fellows von 2015 stellte fest, dass immer mehr Juristen auf Zeit gesucht werden. Spezialisierung kommt gut an - zum Beispiel auf die Fachbereiche Steuer- und Immobilienrecht. Quelle: http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/jurastudium-voraussetzungen-dauer-und-aussichten-nach-dem- examen-a-1136207.html Glossar: das Gehalt - plat winken – nabízet se mittelständisch – středně velký der DAX (Abkürzung für Deutscher Aktienindex)^ - der bedeutendste deutsche Aktienindex - německý burzovní index (akciový index) Frankfurtské burzy Wortschatz zum Text: deutsch tschechisch gerichtliches Verfahren soudní řízení das Streitverfahren sporné řízení das Bundesverfassungsgericht Spolkový ústavní soud (D) unabhängig sein být nezávislý die Akte spis die Aktenlage stav spisu das Gerichtsverfahren soudní řízení das Gesetz einhalten dodržovat zákon das Urteil rozsudek die Schlichtung urovnání, usmíření der Vergleich smír die Rechtsangelegenheit právní záležitost der Vertrag smlouva aufsetzen napsat, sestavit, zkoncipovat ein Amt versehen vykonávat úřad die Option opce, právo volby der Staatsanwalt státní zástupce die Straftat verfolgen stíhat trestný čin die Anklage obžaloba die Leitung von Ermittlungsverfahren vedení vyšetřovacích (přípravných) řízení die Erhebung der Anklage vznesení obžaloby die Vertretung der Anklage zastupování obžaloby überprüfen přezkoumat beurteilen posoudit die Untersuchung vyšetřování rechtlich právně rechtliche Beurteilung právní posouzení das Ermittlungsverfahren vyšetřovací (přípravné) řízení die Verurteilung odsouzení die Vollstreckung des Urteils vykonání rozsudku das Urteil rozsudek zuständig für etwas příslušný, kompetentní pro něco das Rechtsgeschäft právní jednání notarielle Beurkundung notářské osvědčení listin, osvědčení formou notářského zápisu der Anwärter čekatel der Anwaltsnotar advokát vykonávající také profesi notáře (D, CH) die Fortbildung další vzdělávání, zvyšování kvalifikace vorweisen předložit höherer Verwaltungsbeamter vyšší úředník ve státní správě öffentliche Verwaltung veřejná správa das Bauamt stavební úřad der Wirtschaftsjurist podnikový právník das Unternehmen podnik die Rechtsabteilung právní oddělení das Justiziariat právní oddělení (CH) fortan do budoucna, nadále IV. GLIEDERUNG DES RECHTS Öffentliches Recht und Privatrecht Quelle: http://kommundsieh.de/kurs3.htm Das Privatrecht als eins der beiden "Rechtsgebiete" regelt das Verhältnis von Bürger zu Bürger; man spricht hierbei von Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten“. Gemäß dem Privatrecht ist es Privatpersonen grundsätzlich gestattet, mit anderen Personen in eine Rechtsbeziehung zu treten beziehungsweise auf diese zu verzichten. Unterteilt ist das Privatrecht in Allgemeines Privatrecht (Bürgerliches Recht oder Zivilrecht) Sonstiges Privatrecht (Handelsrecht, Arbeitsrecht, etc.) Die gesetzliche Regelung des Privatrechtes findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Jedes der fünf Bücher beschäftigt sich mit einem bestimmten Teilbereich. Das Öffentliche Recht regelt das Verhältnis vom Staat zu den Bürgern; hierbei handelt es sich um Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen. Daneben umfasst das Öffentliche Recht alle die Organisation und Funktionalität des Staates betreffende Rechtsmaterien. Das Öffentliche Recht wird in verschiedene Materien unterteilt, die zum einen supranational (Völkerrecht, Europarecht) sein können, insbesondere aber auf innerstaatlicher Ebene relevant sind. Das gesamte Staatsrecht (Verfassungsrecht) ist ein Öffentliches Recht. Es wird in verschiedene Teilgebiete unterteilt. Eigentlich ist auch das Strafrecht als ein Öffentliches Recht anzusehen; allerdings wird dieses jedoch meistens eigenständig behandelt. Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/privatrecht-oeffentliches-recht-abgrenzung Quelle: Erich Schmidt Verlag GRUNDBEGRIFFE DES RECHTS Die Rechtsordnung meint die Gesamtheit aller Normen innerhalb eines Rechtsstaates. Dazu zählen nicht nur solche Normen, die von der Gesetzgebung – also der Legislative – erlassen werden, sondern auch solche der Exekutive und der Judikative. An der Spitze der Rechtsordnung steht grundsätzlich das Grundgesetz als Verfassung. Allerdings steht mit der Weiterentwicklung der Europäischen Union praktisch das EU-Recht an der Spitze der Rechtsordnung. Dies hat zur Folge, dass das EU-Recht immer mehr in die nationale Rechtsordnung strahlt. So sind insbesondere die europäischen Verordnungen und Richtlinien von den drei Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative – zu berücksichtigen. Grundgesetz als Verfassung Der Vorrang der Verfassung auf nationaler Ebene ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Absatz 3 GG. Danach ist die Legislative an die „verfassungsmäßige Ordnung“, also an die Rechtsordnung und damit an die Verfassung, gebunden. Die Exekutive und die Judikative sind an Gesetz und Recht gebunden. (formelle) Gesetze Formelle Gesetze werden direkt vom Parlament erlassen. Zu unterscheiden sind dabei die reinen formellen Gesetze (ohne Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Bespiel der Haushaltsplan) von den formell-materiellen Gesetzen. Diese haben Allgemeinverbindlichkeit, wie beispielsweise BGB, das HGB, das StGB) Rechtsverordnungen Bei den Rechtsverordnungen handelt es sich um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden. Eine Rechtsverordnung schreibt vor, wie ein bereits bestehendes Gesetz in allen Einzelheiten ausgeführt werden muss. Im Gesetz selbst können diese Einzelheiten zumeist nicht stehen. Satzungen Bei den Satzungen handelt es sich ebenso um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden. Sie haben jedoch regelmäßig keine Allgemeinverbindlichkeit. Satzungen dienen vielmehr dazu, dass die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheit eigenes Recht setzen können. Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften werden innerhalb einer öffentlichen Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungsinstanz beziehungsweise einem Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungsbehörden beziehungsweise Bedienstete erlassen. Nicht kodifizierte Rechtsquellen Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht ist nur dann möglich, wenn eine allgemeine Rechtsüberzeugung besteht, dass ein Verhalten zwingend geboten ist und dieses Verhalten über eine gewisse Zeitdauer hinweg tatsächlich praktiziert wurde. Gewohnheitsrecht findet also immer dann Anwendung, wenn kein kodifiziertes Recht vorliegt. Richterrecht Richterrecht entwickelt sich dann, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln, die bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit-)berücksichtigt werden. Quellen: https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsordnung https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsvorschrift Aufgaben: 1. Schauen Sie sich das Video zum deutschen und schweizerischen Recht an und beantworten Sie dann folgende Fragen: 1. In welche zwei Rechtsgebiete wird das Recht geteilt? 2. Erklären Sie den Unterschied zwischen diesen zwei Rechtsgebieten. 3. Notieren Sie alle Rechtsgebiete, die im Video erwähnt sind. Übersetzen Sie diese. Videos: D:https://www.youtube.com/watch?v=Fdm2hKVlBws CH: https://www.youtube.com/watch?v=EZinxMW241k 2. Fassen Sie den Text „Grundbegriffe des Rechts“ zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: Um dieses komplexe Thema übersichtlicher zu machen, sollen Sie mit Hilfe des Texts „Grundbegriffe des Rechts“ ein Merkblatt in Form von Stichworten erstellen. Dabei sollen Ihnen die folgenden Fragen behilflich sein: 1) Wie werden die Rechtsquellen gegliedert? – siehe 3. Übung. 2) Was gehört zum geschriebenen Recht? Machen Sie eine Rangordnung (Hierarchie) von diesen Rechtsquellen? - siehe 4. Übung 3) Welche Rechtsnorm steht in Deutschland an der Spitze der innerstaatlichen Normenpyramide? 4) Wie entsteht das Gesetz und von wem wird erlassen? 5) Wie entsteht das Gewohnheitsrecht? Video: https://www.youtube.com/watch?v=ORTd2JJbiJg 3. Ergänzen Sie folgende Skizze: 4. Hierarchie der Rechtsnormen: Machen Sie die richtige Reihenfolge Rechtsverordnungen · Grundgesetz (GG) · Verwaltungsvorschriften · Satzung · Gesetze· EU-Recht GRAMMATIK: Partizip I und II als Adjektive – Beispiele und Übungen frierende Zuschauer - Den Zuschauern ist kalt (jetzt) gefrorene Zehen - Meine Zehen sind wie Eis (ich bin vielleicht schon im warmen Zimmer) kochendes Wasser - Das Wasser kocht jetzt gerade gekochte Erdäpfel - Die Erdäpfel sind schon gekocht ein reizender Mensch - Der Mensch macht auf andere einen positiven Eindruck (aktiv) ein gereizter Mensch - Ein Mensch, der leicht provoziert werden kann (passiv) verletzende Bemerkungen - Die Bemerkungen tun anderen Menschen weh. (aktiv) verletzte Personen - Die Personen wurden bei einem Unfall verletzt (passiv) 5. Bilden Sie das Partizip I oder II. 1. Am ...................................... Wochenende hat es stark geschneit. (vergehen) 2. Am ................................ Wochenende haben wir ein Blockseminar an der Uni. (kommen) 3. Wir setzen uns vor den Fernseher und schauen uns einen .......................... Film an. (spannen) 4. Du musst den ....................................... Wasserhahn endlich reparieren lassen! (tropfen) 5. Ich schicke Ihnen die .................................. Texte per E-Mail. (korrigieren) 6. Er hatte plötzlich .................................... Kopfschmerzen. (stechen) 7. Sie spricht ......................................... Deutsch und Französisch. (fließen) 8. Wo ist der Ordner für die ................................... Rechnungen? (bezahlen) 9. Auf die Spaghetti gibt man noch ein bisschen ........................................... Käse. (reiben) 10. Ich schenke meiner Nichte zu Weihnachten eine ........................................... Puppe. (sprechen) 11. Die Firma konnte sich im letzten Moment mit der Bank einigen und den ................................. Konkurs gerade noch verhindern. (drohen) 12. Die Chefin hatte verschlafen. Als sie – eine halbe Stunde zu spät – zum Geschäft kam, warteten schon viele Kunden vor dem ...................................... Geschäft. (schließen) 13. Die Feuerwehr konnte alle Tiere aus dem ........................................... Stall retten. (brennen) 14. Sie liebt ........................................... Mandeln und Nüsse über alles. (brennen) 15. Nach der Eröffnung der Ausstellung wurden ........................................... Getränke serviert. (kühlen) Quelle: wwwu.uni-klu.ac.at 6. Bilden Sie das Partizip I nach dem Muster. Die Stücke, die fehlen, sind die fehlenden Stücke. 1. Ein Kunde, der zahlt ist ein ....................... Kunde. 2. Preise, die steigen, sind .......................... Preise. 3. Ein Angestellter, der gut arbeitet, ist ein gut ............................... Angestellter. 4. Der Vertreter, der verhandelt, ist ein ......................... Vertreter. 5. Eine Nachricht, die überrascht ist eine ........................... Nachricht. 6. Die Verhandlung, die gut verläuft, ist eine gut ........................ Verhandlung. 7. Die Firmen, die in Frage kommen, sind die in Frage ........................ Firmen. 8. Der Bedarf, der ständig sinkt, ist der ständig ................... Bedarf. 9. Die Gesellschafter, die persönlich haften, sind die persönlich ............................ Gesellschafter. 10. Eine Bestimmung, die dieses Recht ausschließt, ist eine dieses Recht ..............................Bestimmung. 7. Vervollständigen Sie die Definition nach folgendem Muster. ein Fernseher, der noch bezahlt werden muss - ein noch zu bezahlender Fernseher 1. Verpflichtungen, die sofort erfüllt werden müssen 2. gesetzliche Formvorschriften, die eingehalten werden müssen 3. eine Vollmacht, die dem Vertreter erteilt werden muss 4. die Miete, die vom Mieter gezahlt werden muss 5. eine Tätigkeit, die vom Arbeitnehmer ausgeübt werden muss 6. Preise, die erhöht werden müssen 7. eine Entschädigung, die gewährt werden muss 8. der Vertrag, der abgeschlossen werden muss 9. die Menge, die abgenommen werden muss Wortschatz: deutsch tschechisch nachgiebiges Recht dispozitivní právo zwingendes Recht kogentní právo Bürgerliches Recht (das Zivilrecht) občanské právo das Handelsrecht obchodní právo Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) občanský zákoník (D) der Hoheitsträger nositel výkonu veřejné moci der Rechtsunterworfene (ein R-er) osoba právu podřízená betreffend týkající se čeho die Rechtsmaterie právní materie das Völkerrecht mezinárodní právo veřejné das Staatsrecht státní právo das Verfassungsrecht ústavní právo als etwas ansehen považovat za něco das Verwaltungsrecht správní právo das Steuerrecht daňové právo das Beamtenrecht právní předpisy upravující postavení úředníků das Verkehrsrecht dopravní právo das Wegerecht právo cesty/ služebnost cesty das Baurecht stavební právo das Strafrecht trestní právo das Kirchenrecht církevní právo das Schuldrecht závazkové právo das Sachenrecht věcné právo das Erbrecht dědické právo das Familienrecht rodinné právo das Handelsrecht obchodní právo das Wechselrecht směnečné právo das Scheckrecht šekové právo das Gesellschaftsrecht právo obchodní společností das Urheberrecht autorské právo das Erfinderrecht právo k vynálezu, právo vynálezce die Gewerbeordnung živnostenský řád das Wettbewerbsrecht právo na ochranu hospodářské soutěže die Rechtsordnung právní řád die Gesetzgebung (die Legislative, gesetzgebende Gewalt ) zákonodárná moc die Exekutive (vollziehende Gewalt, ausführende Gewalt) výkonná moc die Judikative soudní moc das Grundgesetz (GG) Ústava SRN die Verfassung ústava das EU-Recht právo EU, unijní právo die Verordnung nařízení (EU) die Richtlinie směrnice (EU) die Gewalt moc der Vorrang přednost sich aus etwas ergeben vyplývat z čeho verfassungsmäßige Ordnung ústavní pořádek formelles Gesetz (Parlamentsgesetz) formální zákon die Allgemeinverbindlichkeit všeobecná závaznost der Haushaltsplan rozpočet das Strafgesetzbuch (StGB) trestní zákoník das Handelsgesetzbuch (HGB) obchodní zákoník bestehendes Gesetz platný/stávající zákon die Rechtsverordnung podzákonný právní předpis (předpis vydaný mocí výkonnou k regulaci státních záležitostí) die Satzung 1. zde: statutární předpis (veřejné právo); 2. stanovy (soukromé právo) die Körperschaft korporace, sdružení die Stiftung nadace die Anstalt instituce das Recht setzen vytvářet právo, kodifikovat právo die Verwaltungsvorschrift správní předpis die Verwaltungsbehörde správní úřad der Bedienstete státní zaměstnanec Vorschriften erlassen vydávat předpisy geschriebenes Recht psané právo die Rechtsquelle pramen práva vorliegen být k dispozici das Richterrecht soudcovské právo die Rechtsprechung zde: výkon soudní pravomoci die Rechtsfortbildung soudcovské dotváření práva der Rechtssatz právní norma V. GRUNDRECHTE, BÜRGERRECHTE, MENSCHENRECHTE Die Weimarer Verfassung von 1919 legte im ersten Hauptteil den Aufbau des Staats fest und erst im zweiten Hauptteil die „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“. Der Parlamentarische Rat, der 1949 das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland beschloss, setzte dagegen mit den Artikeln 1 bis 19 den Grundrechtsteil an den Anfang des Verfassungstextes, um die Bedeutung der Grundrechte als obererste Prinzipen der Verfassungsordnung hervorzuheben. Das Grundgesetz enthält aber auch an anderen Stellen, wie in den Artikeln 20, 33, 38, 101 bis 104, grundrechtsähnliche Bestimmungen. Artikel 1 GG liefert den Schlüssel zu den Grundrechten: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Damit bekennt sich das deutsche Volk zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Die Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Eine Änderung des Grundgesetzes, die die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt, ist nach Artikel 79 unzulässig. Der Grundrechtskatalog umfasst im Wesentlichen die klassischen Menschen- und Bürgerrechte, und zwar Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte. Freiheitsrechte gewährleisten die persönliche Freiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11 12 und 17). Unverletzlichkeitsrechte (Art. 2, 10, 13, 14, dazu 19 und 101 bis 104) gewähren Schutz gegen die Staatsgewalt. Gleichheitsrechte sichern die rechtliche Gleichheit der Menschen auch in Ihren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft (Art. 3, 12, 12a und 33). Die Volkssouveränität ist in Art. 20, das Wahlrecht als demokratisches Hauptrecht in Art. 38 verankert. Soziale Grundrechte, wie sie in der Weimarer Reichsverfassung enthalten waren und in einigen Länderverfassungen enthalten sind, finden sich im GG nur in schwacher Ausprägung, z. B. in Art. 14 (Sozialbindung des Eigentums) und Art. 15. Die allgemeine Staatszielbestimmung des Art. 20, mit der die Bundesrepublik Deutschland als sozialer Rechtsstaat definiert wird, verlangt aber eine entsprechende Auslegung aller Grundrechte. Art. 18 schützt die Demokratie gegen innere Feinde (Aberkennung von Grundrechten bei Missbrauch). Gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gibt Art. 19 eine Rechtsweggarantie. Art. 20 schließlich räumt allen Deutschen für den Fall, dass andere Abhilfe nicht möglich ist, ein Widerstandsrecht zur Bewahrung der Verfassungsordnung ein. Aufgaben: 1. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: 1. Was sind Grundrechte? 2. Für wen gelten die Grundrechte? 3. Warum gibt es Grundrechte? 4. Wo sind die Grundrechte verankert? 5. Welche zwei Arten der Grundrechte gibt es? Erklären Sie den Unterschied und führen Sie die Beispiele an. 6. Nach welchen weiteren Kriterien werden die Menschenrechte geteilt? Führen Sie auch konkrete Beispiele an. 7. Wodurch werden die Grundrechte eingeschränkt? 8. Werden die Menschenrechte verletzt? Wenn ja, führen Sie Beispiele an. Quelle:http://www.ccbuchner.de/_images/bilder/Downloads/6817_html/data/ide9e256d3-cd70-4012-acca-33 b4339bdcde.html 2. Welches Recht ist Ihnen besonders wichtig? Besprechen Sie diese Frage in Ihren Gruppen und schreiben Sie Ihre persönliche Meinung. Schutz der Menschenwürde Petitionsrecht Recht auf Freiheit der Berufswahl, Verbot der Zwangsarbeit Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Recht auf Glaubens – und Gewissensfreiheit Recht auf Eigentum, Schutz vor Enteignung Recht auf Versammlungsfreiheit Gleichheitssatz, Gleichberechtigung, Schutz vor Diskriminierung Recht auf Vereinigungsfreiheit Recht auf Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und der Wissenschaft Verbot von Ausbürgerung und Auslieferung, Asylrecht 3. Tragen Sie die Begriffe und Daten in die Tabelle richtig ein. Amerikanische · Erklärung · 1948 · Petition · Vereinte Nationen · 1689 · Schutz Quelle: http://www.bpb.de/izpb/8325/kampf-um-die menschenrechte?type=galerie&show=image&i=8327 4. Lesen Sie den Text und besprechen Sie folgende Fragen: 1) Wer hat die Verfassungsbeschwerde eingelegt? 2) Was war der Grund der Verfassungsbeschwerde? 3) Bei welchem Gericht wurde die Verfassungsbeschwerde eingelegt? 4) Welches Grundrecht wurde nach Ansicht der Eltern verletzt? 5) Welche Entscheidung hat das angerufene Gericht getroffen? Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/bvg12-003.html Hausaufgabe: 5. Tragen Sie in den Text die Begriffe richtig ein. „alle Deutschen“ – Ausländer – Bürgerrechte – Einzelnen – Grundrechte – freie, geheime – Freiheit – Folter – Meinung – Menschenrechte – missachtet – neutrale Rechtsprechung – Pflichten – Vereinten Nationen – Staat – Staat - Staatsangehörigkeit – religiösen Überzeugungen Als _________________werden Rechte bezeichnet, die jedem Menschen zustehen, gleichgültig in welchem ________________ der Erde er lebt oder welche_________________ er besitzt. Diese Rechte wurden 1948 von den ________________ in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ festgelegt. Sie enthalten zum Beispiel das Recht auf menschliche Würde, das Recht auf Leben und __________________ und das Verbot der _________________. Außerdem hat jeder das Recht, seine __________________ frei zu äußern und darf nicht aufgrund seiner ________________ oder politischen Ansichten verfolgt oder benachteiligt werden. Neben den Menschenrechten, die sowohl für deutsche Staatsbürger als auch für ____________ in Deutschland gelten, enthalten die Grundrechte aber auch so genannte ________________. Sie bestimmen, welche Rechte und ____________ jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland hat und definieren das Verhältnis zwischen Bürger und _______________: Zum Beispiel das Recht, seinen Beruf und Ausbildungsplatz frei zu wählen, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf ______________ und demokratische Wahlen. Bürgerrechte sind im Grundgesetz oft an der Bezeichnung ________________ zu erkennen. Grundrechte schützen den _________ vor Ansprüchen und Übergriffen der Staatsgewalt und sichern so auch die Ordnung der Gesellschaft in einem Staat. In vielen Ländern der Welt werden diese Rechte jedoch von der Staatsmacht ____________. Das zeigt, dass es keineswegs selbstverständlich ist, dass die verfassungsmäßig garantierten_____________ auch anerkannt werden. Neben der Gesetzgebung und der ausführenden Gewalt benötigt ein Staat daher auch eine unabhängige und ______________zur Durchsetzung der Grundrechte. Wortschatz: deutsch tschechisch die Grundrechte základní práva die Bürgerrechte občanská práva die Menschenechte lidská práva die Verfassung beschließen přijmout ústavu die Verfassungsordnung ústavní řád, ústavní pořádek, ústava hervorheben vyzdvihnout die Würde důstojnost unantastbar nedotknutelný, neporušitelný achten respektovat schützen chránit sich bekennen zu etwas hlásit se ke komu/ k čemu unveräußerlich nezcizitelný unverletzlich nedotknutelný, neporušitelný die Gerechtigkeit spravedlnost geltendes Recht platné právo unmittelbar bezprostřední, přímý niederlegen sepsat der Grundsatz princip, zásada etwas berühren dotknout se čeho unzulässig nepřípustný die Glaubensfreiheit náboženská svoboda die Gewissensfreiheit svoboda svědomí die Abhilfe pomoc, náprava der Rechtsstaat právní stát die Überführung převod, převedení der Grundrechtskatalog (des Grundgesetzes) katalog základních práv (německé ústavy) die Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten Listina základních práv a svobod das Freiheitsrecht právo na svobodu die Entfaltung rozvoj gewähren etwas poskytnout něco der Schutz ochrana die Staatsgewalt státní moc die Gemeinschaft společenství soziale Grundrechte základní sociální práva verankern in etwas zakotvit v čem die Länderverfassung ústava spolkové země die Ausprägung projev, charakteristika die Sozialbindung des Eigentums sociální závaznost vlastnictví der Rechtsstaat právní stát die Auslegung výklad, interpretace schützen chránit der Feind nepřítel die Aberkennung ztráta, zbavení der Missbrauch zneužití der Rechtsweg právní cesta einräumen (Recht) přiznat (právo) die Abhilfe náprava, odstranění das Widerstandrecht právo odporu die Bewahrung ochrana, zachování die Vereinigungsfreiheit sdružovací svoboda die Versammlungsfreiheit svoboda shromažďovací die Freizügigkeit svoboda pohybu der Wehrdienst vojenská služba das Eigentum vlastnictví die Auslegung výklad, interpretace die Auslieferung extradice, vydání osoby das Wahlrecht volební právo das Gemeineigentum společné vlastnictví der Anspruch právo, nárok willkürliche Verhaftung svévolné zatčení rechtliches Gehör právní slyšení die Enteignung vyvlastnění das Briefgeheimnis listovní tajemství die Ausbürgerung zbavení občanství VI. GRUNDGESETZ, GRUNDSÄTZE DER VERFASSUNG, RECHTSSTAAT Grundsätze der Verfassung Die in Deutschland geltende Verfassungsordnung ist durch fünf grundgesetzlich festgeschriebene Leitprinzipen gekennzeichnet. Schon ihrem Namen nach ist die Bundesrepublik Deutschland eine Republik. In seiner ursprünglichen, antiken Bedeutung steht dieser Begriff für eine Staatsform, in der das Volk Träger der Staatsgewalt ist und diese zum Wohl des Volkes ausübt. Im modernen Sprachgebrauch wird er als Gegenbegriff zur Monarchie verstanden; er enthält damit zugleich eine Ablehnung jeder Herrschaft, die nicht durch das Volk legitimiert ist. Das Prinzip der Demokratie, wie es in Art. 20, Abs. 2 des Grundgesetzes formuliert ist, verlangt ausdrücklich, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht: Sie wird durch die Bürger selbst in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt; darüber hinaus durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. Nach den näheren Bestimmungen im Grundgesetz handelt es sich um eine freiheitliche Demokratie, in der die Bürger maßgeblich über die politischen Grundlinien zu entscheiden haben und in der eine frei gewählte Volkvertretung mit umfassenden Gesetzgebungs- und Kontrollrechten existiert. Das Prinzip der Bundestaatlichkeit garantiert die Selbständigkeit der Bundesländer. Die Länder verfügen über eigene staatliche Hoheitsmacht und sind anders als in einem Zentralstaat nicht nur untergeordnete Verwaltungseinheiten. Das Grundgesetz legt fest, wie sich die staatlichen Aufgaben und Befugnisse zwischen Bund und Ländern aufteilen. Zur Wahrung der gesamtstaatlichen Einheit räumt es dem Bunde einen gewissen Vorrang ein. Dafür wirken die Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Aus dem Sozialstaatprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG erwächst die Pflicht des Staates, jedem seiner Bürger eine menschenwürdige Existenz zu ermöglichen und daher die wirtschaftlich Schwachen zu schützen und sie am allgemeinen Wohlstand teilhaben zu lassen. Die konkrete Umsetzung dieses Verfassungsgebotes erfolgt z. B. im Rahmen der Sozialgesetzgebung. Im GG selbst hat es mit der Sozialbindung des Eigentums in Art. 14 seinen Niederschlag gefunden. Als Rechtsstaat ist die Bundesrepublik nach Art. 20, Abs. 3 GG dadurch gekennzeichnet, dass die staatlichen Gewalten an Gesetz und Recht gebunden sind. Eine unabhängige Justiz, die Gewährung von Rechtssicherheit, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Möglichkeit, staatliches Handeln gerichtlich überprüfen zu lassen, sind Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips. Quelle: http://www.skrippy.com Aufgaben des Sozialstaats Der Sozialstaat setzt sich zum Ziel, menschenwürdige Lebensverhältnisse sicherzustellen, Armut zu bekämpfen, in Notlagen zu helfen, Chancengleichheit zu schaffen, ein Einkommen im Alter zu sichern, das Risiko bei Arbeitslosigkeit zu minimieren sowie bei Krankheit, Pflege und bei der Kindererziehung finanziell zu unterstützen. Da die Durchsetzung dieser Garantien Geld kostet, wird ein erheblicher Teil der Steuereinnahmen für die soziale Sicherung verwendet. Die Bürger eines Sozialstaats sind Teil einer Solidargemeinschaft, die im Ernstfall füreinander einsteht. Der Staat übernimmt die Organisation der sozialen Absicherung. Quelle: http://www.politikundunterricht.de/2_3_06/d8-d9.htm Aufgaben: 1. Notieren Sie zu den vier Strukturprinzipien Deutschland (→ Art. 20 GG) die relevanten Begriffe, die mit dem jeweiligen Prinzip zusammenhängen und besprechen Sie diese in Gruppen. Quelle: http://www.teachsam.de/politik/pol_ubausteine/brd_polsys_ub/strukturprinzipien_ub/mmf/images/strukt urprinzipien.jpg 2. Ordnen Sie die Begriffe den Erklärungen zu. Bei richtiger Zuordnung ergeben die Buchstaben in den Klammern das Lösungswort. Die Staatsorganisation Im Grundgesetz (GG) sind die Grundlagen der Staatsordnung festgelegt. Aus Art. 20 GG leiten sich folgende Grundprinzipien ab: Demokratie (A) – Republik (W) – Sozialstaat (E) – Bundesstaat (L) – Rechtsstaat (N) – Gewaltenteilung (H) 1.___________________ (Art. 20 Abs. 2 GG) bedeutet „Sache der Allgemeinheit “ und meint eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt gewählt wird – im Gegensatz zu einer Monarchie, in der das Amt des Staatsoberhauptes in der Regel von einer Königin oder einem König auf die Erben übergeht, also vererbt wird. 2.___________________ (Art. 20 Abs. 2 GG) heißt, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgehen soll. Durch Wahlen und Abstimmungen wird diese Staatsgewalt ausgeübt, bzw. Repräsentanten auf Zeit übertragen, die im Auftrag des Volkes politische Entscheidungen treffen sollen. 3.___________________ (Art. 20 Abs. 3 GG) meint, dass die Gesetzgebung (Parlamente), die Ausführung der Gesetze (Regierung und Verwaltung) und Rechtsprechung (Gerichte) von verschiedenen, voneinander unabhängigen Personen und Personengruppen durchgeführt werden soll. 4.___________________ (Art. 20 Abs. 1 GG) bezeichnet allgemein die Vereinigung souveräner Staaten zu einem Bund. In der Bundesrepublik Deutschland haben die Bundesländer einerseits eigene Länderparlamente, -regierungen und -gerichte, andererseits wirken sie über den Bundesrat an der Bundespolitik mit. Man nennt dieses staatliche Organisationsprinzip auch Föderalismus. 5.___________________ (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat, die gesellschaftlichen Verhältnisse zu gestalten. Dazu gehören wirtschaftspolitische Aktivitäten, um z.B. die Entwicklung der Wirtschaft zu ermöglichen oder Arbeitslosigkeit abzubauen. Ebenso müssen soziale Maßnahmen ergriffen werden, um schwachen Bürgerinnen und Bürgern das Existenzminimum zu sichern. Mit Sozialversicherung, Renten, etc. sollen die Menschen im Alter, bei Krankheit oder Unfällen geschützt werden. 6.___________________ (Art. 20 Abs. 3 GG) besagt, dass die staatliche Gewalt an die Verfassung und die Rechtsprechung gebunden ist. Alle Maßnahmen der Staatsorgane können von unabhängigen Richtern überprüft werden. Voraussetzungen für dieses Prinzip sind die in der Verfassung zugesicherten Grundrechte, die Gewaltenteilung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Lösungswort: _ _ _ _ _ _ Quelle: Grundgesetz für Einsteiger, Bundeszentale für politische Bildung, Bonn 1997. 3. Deutschland ist ein Sozialstaat. Demokratische Staaten sind aber nicht immer Sozialstaaten. Gerechtigkeit ist nicht immer sozial. Sehen Sie die Zeichnungen an. Ist das gerecht? Ist das sozial? 4. Ist das rechtsstaatlich? Kreuzen Sie an und begründen Sie Ihre Meinung. Ja Nein Mustafa hat ein Gesetz gebrochen. Ein Gericht verurteilt ihn zu 50 Euro Strafe. Nur Männer dürfen ihre Meinung sagen und frei leben. Für Frauen gilt das nicht. Ein Minister sagt einem Richter: „Sprich das Urteil so, wie meine Partei das will.“ Der Richter sagt: „Zahle mir 10000 Euro.“ Senya möchte bei der Arbeit beten, weil ihre Religion das so vorschreibt. Ihr Arbeitgeber verbietet ihr das Beten. Senya klagt vor Gericht. Quelle: Angela Kilimann, Ondřej Kotas, Johanna Skrodzki, 45 Stunden Deutschland, Stuttgart 2008. 5. Der deutsche Sozialstaat - Hören Sie den Text und entscheiden Sie, welche der Aussagen a) bis d) zu den Punkten 1. bis 8. richtig ist. Nur eine Variante ist möglich. 1. Für soziale Leistungen wird in der BRD jährlich a) meistens die Hälfte der Staatsausgaben aufgewendet. b) die Hälfte der Staatsausgaben aufgewendet. c) mehr als die Hälfte der Staatsausgaben aufgewendet. d) weniger als die Hälfte der Staatsausgaben aufgewendet. 2. Derjenigen, die arm und ohne Arbeit sind, a) haben keinen Anspruch auf das Sozialgeld Hartz IV. b) werden von ihren Familien unterstützt. c) werden teilweise von Hartz IV. unterstützt. d) sind auf das Sozialgeld Hartz IV. angewiesen. 3. Die dritte Frau hat gesagt, dass a) sie froh ist, dass sie nicht arbeiten muss. b) sie Ihr Ex-Mann unterstützt hat. c) sie lieber von eigenem Geld leben würde. d) immer gearbeitet hat. 4. Die Sozialausgaben a) belasten den Bundeshaushalt fast gar nicht. b) müssen unbedingt gekürzt werden. c) erreichen jähsorlich die Milliardenhöhen. d) erreichen lediglich die Millionenhöhen. 5. Ulrich Schneider ist der Meinung, dass a) jeder Mensch einen Anspruch auf Hilfe in Not hat. b) die eigene Familie helfen muss, wenn man arm ist. c) Freunde helfen sollten, wenn man arm ist. d) der deutsche Sozialstaat wenig Geld hat. 6. Der Soziologe Gunnar Heinsohn gesagt, dass a) sich die Zahl der Netto – Steuerzahler nicht geändert hat. b) die Zahl der Netto – Steuerzahler steigt. c) die Zahl der Netto – Steuerzahler sinkt. d) sich die Zahl der Netto - Steuerzahler ständig ändert. 7. Es wurde erwähnt, a) dass Otto von Bismarck den deutschen Sozialstaat ins Leben gerufen hat. b) dass der deutsche Sozialstaat im letzten Jahrhundert entstanden ist. c) dass Otto von Bismarck der Architekt des Grundgesetzes ist. d) dass Otto von Bismarck die Arbeitslosenversicherung erfunden hat. 8. Der Sprecher hat gesagt, dass a) die Menschenwürde im Artikel 20 GG festgelegt ist. b) die Menschenwürde im ersten Artikel des GG festgelegt ist. c) der Sozialstaat im Artikel 1 GG festgelegt ist. d) der Sozialstaat im Artikel 21 GG festgelegt ist. Quelle: Der deutsche Sozialstaat – das Video-Thema als MP4; http://www.dw.com/de/der-deutsche-sozialstaat/a-5313818 Vokabular zum Video: aufwenden – vynaložit, investovat auf etwas angewiesen sein – být odkázán na něco etwas ins Leben rufen – probudit k životu Hartz IV. – sociální dávky v SRN das Almosen – almužna Netto-Steuerzahler - daňoví poplatníci der Haushalt – rozpočet Wortschatz: deutsch tschechisch die Verfassungsordnung ústavní pořádek das Leitprinzip hlavní zásada festschreiben písemně stanovit der Träger nositel das Wohl blaho, dobro legitimiert sein být oprávněn die Herrschaft vláda, moc die Ablehnung odmítnutí die Abstimmung hlasování maßgeblich rozhodujícím způsobem die Volksvertretung lidové zastoupení der Bundesstaat spolkový stát über etwas verfügen disponovat něčím maßgeblich rozhodujícím způsobem die Hoheitsmacht výsostná pravomoc unterordnen podřídit festlegen stanovit, určit die Befugnis oprávnění die Wahrung hájení, zachování die Einheit jednota einräumen jemandem/etwas poskytovat, přiznat komu der Vorrang přednost mitwirken an etwas spolupůsobit, spolupodílet se na čem der Bundesrat Spolková rada erwachsen vyplývat die Menschenwürde lidská důstojnost der Wohlstand blahobyt teilhaben an etwas podílet se/participovat na čem die Umsetzung transformace das Verfassungsgebot ústavní příkaz einen Niederschlag in etwas finden projevit se v něčem, nalézt uplatnění v něčem der Rechtssaat právní stát unabhängig nezávislý die Gewährung von Rechtssicherheit poskytnutí právní jistoty die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung legalita/zákonnost veřejné správy* überprüfen prověřit die Ausformung podoba, forma das Staatsoberhaupt hlava státu die Versorgung zaopatření, zabezpečení das Einkommen příjem, plat die Arbeitslosigkeit nezaměstnanost die Steuereinnahmen příjmy z daní der Ernstfall závažný případ einstehen für etwas ručit za něco die Absicherung zabezpečení *Princip zákonnosti (legality) v oblasti veřejné správy vyjadřuje především vázanost správy zákony a stejně tak i dalšími příslušnými obecně závaznými právními předpisy vydanými na základě zákona a k jeho provedení. VII. BUNDES-VERFASSUNGSGESETZ (B-VG) Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 14. Juni 2015) Präambel Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung^1: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft. Art. 2 Zweck (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. (2) Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. (3) Sie sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. (4) Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Art. 4 Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (1) Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. (2) Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. (3) Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. (4) Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Art. 5a^ Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Art. 8 Rechtsgleichheit (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. (3) Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. (4) Das Gesetz sieht Maßnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. (2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. (3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. (2) Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 13 Schutz der Privatsphäre (1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. (2) Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 14 Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. (2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. (3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. (4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit (1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. (2) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äußern und zu verbreiten. (3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 17 Medienfreiheit (1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. (2) Zensur ist verboten. (3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. Art. 18 Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. Art. 20 Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. Art. 21 Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Art. 22 Versammlungsfreiheit (1) Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. (2) Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Art. 23 Vereinigungsfreiheit (1) Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. (2) Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. (3) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Art. 24 Niederlassungsfreiheit (1) Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. (2) Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (1) Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. (2) Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. (3) Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Art. 26 Eigentumsgarantie (1) Das Eigentum ist gewährleistet. (2) Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. Art. 27 Wirtschaftsfreiheit (1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. (2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Art. 28 Koalitionsfreiheit (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschließen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben. (2) Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. (3) Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. (4) Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten. Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien (1) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. (2) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. (3) Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie außerdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29a^ Rechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschließen. Art. 30 Gerichtliches Verfahren (1) Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. (2) Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. (3) Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Art. 31 Freiheitsentzug (1) Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. (2) Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. (3) Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. (4) Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs. Art. 32 Strafverfahren (1) Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. (2) Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. (3) Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/ Quelle: https://www.bpb.de/izpb/8377/die-logik-der-parlamentarischen-demokratie?p=all Aufgaben: 1. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: 1. Welche Sprachen gehören in der Schweiz zu den Amtssprachen? 2. Was ist unter der Niederlassungsfreiheit zu verstehen? 3. Erklären Sie den Unterschied zwischen Ausweisung, Ausschaffung und Auslieferung. 4. Finden Sie den entsprechenden Artikel, in welchem festgelegt ist, dass jede Person das Gericht anrufen kann. 5. Welcher Artikel befasst sich mit der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes? 6. Welcher Artikel hebt die Präsumtion der Unschuld hervor? 7. In welchem Artikel ist festgelegt, dass man den Anspruch auf Einlegung eines Rechtsmittels hat? Hausaufgabe: 2. Übung: Machen Sie aus dem Relativsatz ein Partizipialattribut nach folgendem Muster. der Kandidat, der gewählt wurde → der gewählte Kandidat 1. Die Stimmen, die abgegeben wurden, sind ____________________________________ 2. Die Ministerin, die ernannt wurde, ist ________________________________________ 3. Der Minister, der entlassen wurde, ist ________________________________________ 4. Ein Verfahren, das ausgesetzt wurde, ist ______________________________________ 5. Eine Entscheidung, die aufgehoben wurde ____________________________________ 6. Ein Antrag, der abgewiesen wurde,__________________________________________ 7. Der Einspruch, der eingelegt wurde, ist _______________________________________ 8. Ein Einspruch, der zurückgewiesen wurde, ist___________________________________ 9. Das Gericht, das angerufen wird ist__________________________________________ Quelle: Heike Simon, Gisela Funk Baker: Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache, München 2006 Wortschatz: deutsch tschechisch die Eidgenossenschaft konfederace, spříseženství die Schöpfung tvorstvo, svět das Bestreben úsilí, snaha die Offenheit otevřenost, upřímnost der Wille vůle die Rücksichtnahme zřetel, ohled die Achtung úcta, vážnost die Vielfalt rozmanitost, mnohotvárnost das Bewusstsein vědomí die Errungenschaft úspěch gebrauchen používat, využívat sich messen měřit se das Wohl blaho die Wohlfahrt blaho, blahobyt nachhaltig trvalý, stálý, trvale udržitelný die Vielfalt rozmanitost sich für etwas einsetzen zasazovat se za něco gerecht spravedlivý die Ordnung řád, upořádání ausüben etwas vykonávat něco die Landessprache úřední jazyk der Grundsatz princip, zásada rechtsstaatlich státoprávní nach Treu und Glauben handeln jednat v dobré víře das Völkerrecht mezinárodní právo veřejné die Subsidiarität podřízenost, ustanovení v poměru subsidiarity die Verantwortung wahrnehmen převzít zodpovědnost zum etwas beitragen přispívat k něčemu das Geschlecht pohlaví die Herkunft původ das Naheverhältnis blízký vztah das Bekenntnis vyznání weltanschaulich světonázorový die Behinderung postižení sich für etwas sorgen starat se o co der Lohn mzda der Behinderte (ein B-er) postižený die Willkür svévole die Wahrung ochrana de Anspruch auf etwas právo, nárok na něco die Todesstrafe trest smrti die Unversehrtheit nedotknutelnost grausam krutý die Urteilsfähigkeit soudnost unerlässlich nutný, nevyhnutelný sich zum etwas bekennen hlásit se k čemu beitreten (Dativ) vstoupit do čeho sich äußern vyjádřit se die Darbietung produkce unentgeltlich bezúplatný einer Sache fernbleiben neúčastnit se čeho die Vereinigung jednota, sdružení die Niederlassung svoboda usazení se sich niederlassen usadit se, usídlit se die Ausweisung vyhoštění (D, A) die Auslieferung extradice, vydání osoby (TP) die Ausschaffung odsunutí, deportace (CH) die Enteignung vyvlastnění die Vermittlung mediace beilegen urovnat (spor) die Aussperrung výluka (stávkujících z práce) die Erwerbstätigkeit výdělečná činnost die Schlichtungsverhandlung smírčí jednání die Verfahrensgarantie procesní záruka angemessene Frist přiměřená lhůta die Frist lhůta der Anspruch auf rechtliches Gehör právo na právní slyšení die Rechtspflege právní pomoc das Rechtsbegehren žádost o právní pomoc der Rechtsbeistand právní poradce (není advokát) die Rechtsweggarantie záruka právní ochrany, ústavní záruka přístupu k soudu gerichtliches Verfahren soudní řízení zuständiges Gericht příslušný soud das Ausnahmegericht výjimečný soud eine Zivilklage erheben podat civilní žalobu der Gerichtsstand příslušný soud v dané věci vorsehen stanovit die Gerichtsverhandlung soudní jednání die Urteilsverkündung vyhlášení rozsudku der Freiheitsentzug odnětí svobody entziehen odebrat das Recht geltend machen uplatnit právo die Untersuchungshaft (die U-Haft) vyšetřovací vazba innert (CH,A) během das Gericht anrufen dovolat se soudu, obrátit se na soud die Rechtmäßigkeit zákonnost der Freiheitsentzug odnětí svobody rechtskräftige Verurteilung pravomocné odsouzení der Angeklagte (ein A-er) obžalovaný erhobene Beschuldigung vznesené obvinění unterrichten über etwas informovat o čem der Verurteilte (ein V-er) odsouzený das Bundesgericht (CH) Spolkový soud VIII. STAATSGEWALT, STAATSORGANE IN DER BRD Ein Staat - drei Gewalten In jedem demokratischen Land sind diese Aufgaben auf drei verschiedene Abteilungen aufgeteilt, die man 'Staatsgewalten' nennt. Man spricht auch von 'Gewaltenteilung'. Diese drei Gewalten sollen sich gegenseitig kontrollieren, damit keiner seine Macht missbraucht und zum Beispiel Gesetze macht, die für alle Bürger schlecht sind. Die drei Staatsgewalten haben besondere Namen: Sie heißen Exekutive, Legislative und Judikative. Die Legislative nennt man auch 'gesetzgebende Gewalt'. Der Name kommt vom lateinischen Wort 'Lex' - das bedeutet 'Gesetz'. Die Legislative ist also der Teil eines Staates, der Gesetze beschließen darf. Meistens sind das die Parlamente. In Deutschland gehören zum Beispiel der Bundestag, der Bundesrat und die Parlamente der Bundesländer zur Legislative. Das Wort 'Exekutive' kommt aus dem Lateinischen. 'Executio' bedeutet dort 'ausführen'. Die Exekutive in einem Staat ist also die 'ausführende Gewalt'. Sie muss dafür sorgen, dass die Gesetze, die die Legislative beschlossen hat, auch im Alltag der Menschen umgesetzt werden. Zur Exekutive gehören die ganzen Behörden, wie etwa die Polizei oder die Finanzämter. Auch die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sind Teil der Exekutive in Deutschland. Die dritte Staatsgewalt ist die Judikative. Auch dieser Begriff kommt aus dem Lateinischen: 'Ius' bedeutet dort 'Recht'. Die Judikative ist nämlich die 'rechtsprechende Gewalt' eines Landes - also die Gerichte. Dazu gehören Bundesgerichte wie das Bundesverfassungsgericht, aber auch Gerichte auf lokaler Ebene, wie zum Beispiel ein Amtsgericht. Die Gerichte haben verschiedene Aufgaben: Manche entscheiden, wie Bürger bestraft werden, die gegen ein Gesetz verstoßen haben. An anderen Gerichten wird zum Beispiel überprüft, ob ein Gesetz der Verfassung widerspricht. Richter dürfen sich von niemandem beeinflussen lassen - auch nicht von der Regierung oder von Mitgliedern der Legislative. Quelle: https://www1.wdr.de/kinder/tv/neuneinhalb/mehrwissen/lexikon/g/lexikon-gewaltenteilung-staatsgewalt en-100.html Quelle: http://www.bpb.de/politik/grundfragen/politik-einfach-fuer-alle/236662/deutschland-ein-staat-mit-ge waltenteilung Staatsorgane in der BRD Der Deutsche Bundestag ist das größte und wichtigste deutsche Parlament. Die Politiker, die im Bundestag arbeiten, beschließen Gesetze, die für ganz Deutschland gelten und wählen die Bundeskanzlerin. Welche Politiker und Parteien im Bundestag vertreten sind, entscheiden die deutschen Bürger bei der Bundestagswahl, die alle vier Jahre stattfindet. Der Sitz des Bundestages ist das Reichstagsgebäude in Berlin. Seit der vergangenen Bundestagswahl 2021 sitzen 736 Politikerinnen und Politiker im Bundestag, so viele wie noch nie zuvor. Man nennt sie auch Abgeordnete. Sie gehören verschiedenen Parteien an – entweder der SPD, der CDU/CSU, dem 'Bündnis 90/Die Grünen', der 'Linken', der FDP oder der AFD. Die Abgeordneten, die zu einer Partei gehören, sitzen im Bundestag fast immer zusammen in einer Fraktion. Neben der Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Gesetzgebung haben die Abgeordneten noch weitere Aufgaben: Sie vertreten die Bürgerinnen und Bürger, kontrollieren die Arbeit der Bundesregierung, wählen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts und sind an der Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin beteiligt. Die 16 deutschen Bundesländer haben jeweils eine eigene Regierung. Insgesamt 69 Politiker aus diesen Landesregierungen sind Mitglied des Bundesrates. Jedes Bundesland darf mindestens drei und höchstens sechs Politiker seiner Landesregierung in den Bundesrat schicken. Wie viele es sind, hängt von der Einwohnerzahl ab - je mehr Menschen in einem Bundesland leben, desto mehr Plätze im Bundesrat bekommt es. Welche Politiker im Bundesrat sitzen, bestimmt jedes Bundesland selber - der Ministerpräsident, also der Chef einer Landesregierung, ist allerdings immer dabei. Die Politikerinnen und Politiker im Bundesrat prüfen vor allem Gesetze, die der Bundestag beschlossen hat. Viele Gesetze werden nämlich nur dann gültig, wenn der Bundesrat ihnen zustimmt. Dabei müssen sich die Politiker aus einem Bundesland einig sein und alle mit 'ja', 'nein' oder 'Enthaltung' stimmen. Die Mitglieder des Bundesrates wählen jedes Jahr einen Bundesratspräsidenten oder eine Bundesratspräsidentin. Er oder sie ist gleichzeitig Stellvertreter(in) des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin. Der Bundespräsident ist das deutsche Staatsoberhaupt. Das heißt: Er vertritt Deutschland auf der ganzen Welt. Anders als die Bundeskanzlerin hat er aber nicht so viel mit der aktuellen Politik zu tun. Seine Aufgabe ist vielmehr, Deutschland bei wichtigen Treffen mit ausländischen Politikern zu vertreten, man sagt auch: er repräsentiert Deutschland. Seine vielen Gäste empfängt er meistens in Berlin, im Schloss Bellevue. Dort hat er seinen Amtssitz. Wenn Deutschland mit anderen Ländern Verträge abschließt, dann unterschreibt er sie im Namen Deutschlands. Der Bundespräsident hat noch andere Aufgaben. Er ernennt die Bundeskanzlerin und die Bundesminister, nachdem sie gewählt wurden. Und er ist der Letzte, der noch mal über ein Gesetz liest, bevor es in Kraft tritt. Denn erst wenn der Bundespräsident es unterzeichnet hat, kann ein Gesetz gültig werden. Um Bundespräsident werden zu können, muss man deutscher Staatsbürger und mindestens 40 Jahre alt sein. Gewählt wird der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin von der Bundesversammlung. Alle fünf Jahre stehen die Wahlen für einen neuen Bundespräsidenten an - allerdings kann der alte Präsident auch einmal wiedergewählt werden. Derzeitiger Amtsinhaber ist seit dem Jahre 2017 Frank-Walter Steinmeier. Der deutsche Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland: Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der mächtigste deutsche Politiker. Protokollarisch ist er der dritthöchste Amtsträger im Staat, nach dem Staatsoberhaupt, dem Bundespräsidenten, und dem Bundestagspräsidenten. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt und kann vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden. Die Bundesversammlung ist eine Gruppe von mehr als 1200 Leuten, die den Bundespräsidenten wählt. Sie wird nur zu diesem Zweck zusammengerufen und nach der Wahl wieder aufgelöst. Mitglieder der Bundesversammlung sind die Bundestagsabgeordneten und noch einmal genauso viele Vertreter der Bundesländer. Die Vertreter der Bundesländer müssen allerdings keine Politiker sein: Eigentlich kann jeder deutsche Staatsbürger Mitglied der Bundesversammlung werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Verfassungsgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland. Als Hüter der deutschen Verfassung, hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts. Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie wie bei anderen Staatsorganen als Akte der Staatsgewalt. Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe. Quelle: https://kinder.wdr.de/tv/neuneinhalb/neuneinhalb-lexikon/lexikon/index.html Aufgaben: 1. Wie wird die Staatsgewalt geteilt? Nennen Sie auch alle Synonyme für einzelne Staatsgewalten. 2. Erkennen Sie das Prinzip der Gewaltenteilung in der Zeichnung? 3. Ergänzen Sie die fehlenden Wörter. Bundeskanzler · Bundespräsident · Bundestag · Bundesrat · Bundesregierung küren – zvolit gekorene – zvolení Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_der_Bundesrepublik_Deutschland 4. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: Um dieses komplexe Thema übersichtlicher zu machen, sollen Sie mit Hilfe des Texts „Staatsorgane“ ein Merkblatt in Form von Stichworten erstellen. Dabei sollen Ihnen die folgenden Fragen behilflich sein: 1. Welche Bundesorgane sind für die einzelnen Staatsgewalten zuständig? 2. Was ist der Bundestag, wie setzt er sich zusammen und welche Aufgaben erfüllt er? 3. Was ist der Bundesrat, woher kommen seine Mitglieder und welche Kompetenzen hat er? 4. Was wissen Sie über den Bundespräsidenten? 5. Was wissen Sie über die Bundesversammlung? 6. Wie setzt sich die Bundesregierung zusammen und worin besteht ihre Hauptfunktion? 7. Was wissen Sie über den Bundeskanzler? 8. Aus welchem Grund ist das Bundesverfassungsgericht „Hüter der Verfassung“ genannt? Quelle: https://www.kas.de/de/monitor/detail/-/content/wahlanalyse-der-bundestagswahl-in-deutschland-am-26- september-2021-1 5. Sehen Sie sich das Ergebnis der Bundestagswahlen 2021 und die Sitzverteilung im 20. Bundestag an. Ergänzen Sie dann die Sätze. Am 26. September 2021 wurde der 20. Deutsche Bundestag gewählt. Mit 25,7 Prozent errang die ______________ deutlich mehr Stimmen als die zweitplatzierte ____________ , die 18,9 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinte. Dahinter folgen die ______________ (14,8 %), die ______________ (11,5 %), die ________________ (10,3 %) und die _____________ (5,2 %). Wegen Ausnahmeregelungen von der Fünfprozenthürde zogen auch _________________ (4,9 %) und der ____________ (0,1 %) in den Bundestag ein. Die sonstigen Parteien erreichten 8,6 Prozent. 76,6 Prozent der 61.181.072 Wahlberechtigten haben bei der Bundestagswahl 2021 von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Damit ist die Wahlbeteiligung zum dritten Mal in Folge gestiegen. Ein neuer Rekordwert wurde bei der Briefwahl verzeichnet. 6. Setzen Sie hier die Begriffe ein. a) Es gibt ein Wahlrecht, aber keine Wahlpflicht. Die Wahlen sind _______________. b) Jede Stimme hat das gleiche Gewicht. Die Wahlen sind _______________. c) Kein Wähler muss sagen, wo er seine Kreuze gemacht hat. Die Wahlen sind _______________. d) Jeder Deutsche über 18 kann an der Wahl teilnehmen. Die Wahlen sind _______________. e) Die Abgeordneten bzw. die Parteien werden direkt gewählt. Die Wahlen sind _____________ Quelle: https://www.derdiedaf.com/_files_media/downloads/Orientierungskurs_Wahlen.pdf 7. Hören Sie folgenden Text und geben Sie die fehlenden Begriffe ein. Die Aufgaben des Nationalrates Der Nationalrat übt – gemeinsam mit dem Bundesrat – die _________________ (1) des Bundes aus. Als direkt vom Volk ______________ (2) Organ hat er wichtige Kontrollfunktion inne. In vielfältiger Form, wie etwa durch schriftliche oder dringliche Anfragen, prüft er die Arbeit der Regierung und kann der gesamten Regierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen ___________________ (3) und so ihre Amtsenthebung erzwingen. Mittels Entschließungen können die _______________(4) politische Anliegen an die Regierung richten. Für die Kontrolle der ____________________ (5) der Bundesstellen und öffentlicher Unternehmungen steht dem Nationalrat der Rechnungshof zur Verfügung. Vokabular: der Nationalrat – Národní rada (Rakousko) innehaben – zaujímat, zastávat dringlich – naléhavý die Amtsenthebung – zbavení úřadu, sesazení z úřadu die Entschließung – rozhodnutí (se) erzwingen – vynutit das Anliegen - žádost, prosba Quelle: https://www.oegsbarrierefrei.at/parlament/aufgaben-des-nationalrates/ Hausaufgabe: 8. Ergänzen Sie die richtigen Wörter. Bundesverfassungsgericht (3x), Bundestag (7x), Bundesrat (6x), Bundesregierung (5x), Bundespräsident (3x), Bundesrichter (1x), Bundesland (1x), Bundesbürger (1x), Bundesgesetz (1x) Das Bundes____________ sitzt in Karlsruhe, als räumliches Gegengewicht zu Bundes_______ und Bundes________ in Berlin. Das Bundes______________ ist vollkommen unabhängig und weder Bundes________, noch Bundes_______, noch dem Bundes______ oder dem Bundes_________ untergeordnet. Es steht auf einer Stufe mit den anderen Verfassungsorganen. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundes________, die je zur Hälfte vom Bundes_______ und Bundes_______ gewählt werden. Sie dürfen weder dem Bundes________, dem Bundes_______, der Bundes________ noch den Parlamenten oder Regierungen eines Bundes_______ angehören. Der Bundes________ ernennt die Bundesrichter, wenn sie vom Bundes_____ bzw. Bundes_______ gewählt wurden. Das Bundes________ entscheidet über Verfassungsbeschwerden, das heißt immer dann, wenn jemand der Meinung ist, dass das GG verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht anrufen kann jeder Bund _______, aber auch der Bundes_______, der Bundes_________, die Bundes________ und der Bundes_________. Auch andere Gerichte können das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie Bundes_____ für verfassungswidrig halten. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem über die Auslegung des GG, wenn sich Bundes_____, Bundes____ oder Bundes_______ über ihre Rechte und Pflichten streiten Wortschatz: deutsch tschechisch die Staatsgewalt státní moc die Macht missbrauchen zneužít moc das Gesetz beschließen usnést se na zákoně umsetzen implementovat das Finanzamt finanční úřad gegen ein Gesetz verstoßen provinit se proti zákonu widersprechen odporovat, příčit se der Bundestag Spolkový sněm der Bundesrat Spolková rada der Abgeordnete (ein A-er) poslanec das Staatsoberhaupt hlava státu der Amtssitz sídlo úřadu in Kraft treten vstoupit v účinnost unterzeichnen podepsat gültig platný die Bundesversammlung Spolkové shromáždění der Amtsinhaber veřejný činitel, státní úředník das Misstrauensvotum hlasování o nedůvěře ablösen vystřídat, nahradit (ve funkci) zusammenrufen svolat auflösen rozpustit (parlament) das Bundesverfassungsgericht Spolkový ústavní soud der Hüter strážce der Instanzenzug sled instancí, průběh instancí IX. ZIVILRECHT: NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN, RECHTS- UND GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Natürliche Person Eine natürliche Person ist ein Mensch in seiner Funktion als Rechtssubjekt, also jemand, der Rechte und Pflichten innehat. Ab dem Zeitpunkt seiner Geburt ist ein Mensch rechtsfähig, das heißt, dass dieser Mensch Rechte hat. Nicht gänzlich geklärt ist allerdings die Frage, ob der Nasciturus, also der ungeborene Mensch, auch schon voll rechtsfähig ist. Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein: Dies äußert sich in der Fähigkeit, erben, klagen oder Verträge abschließen zu können. Verpflichtet ist man zum Beispiel dazu, Steuern zu zahlen. In Deutschland sind alle Menschen natürliche Personen, allerdings genießt nur ein deutscher Staatsangehöriger volle Rechtsfähigkeit. Mit dem Tod verliert eine natürliche Person ihre Rechtsfähigkeit, da sie nicht mehr handeln kann, gewisse Persönlichkeitsrechte können allerdings auch über den Tod hinaus gelten. Beispiel: Klara wird am 12. Juni geboren. Sollte Klaras Eltern etwas zustoßen, haben diese sie als Erbin in ihrem Testament festgelegt. Als natürliche Person ist Klara nämlich rechtsfähig. Juristische Person Das Gegenteil einer natürlichen Person ist eine juristische Person. Eine juristische Person kann aus einem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen entstehen. Während natürliche Personen mit der Geburt automatisch zum Träger von Rechten und Pflichten werden, erlangt eine juristische Person diesen Status erst durch die Eintragung in ein öffentliches Register. Da sie von diesem Moment an rechtsfähig ist, kann sie zum Beispiel als Erbe eingesetzt werden, klagen und auch verklagt werden. Eine juristische Person kommt, anders als eine natürliche, nicht durch Geburt zur Welt. Juristische Personen des Privatrechts erlangen durch die Eintragung in ein Register Rechtsfähigkeit; der Wille der Mitglieder allein reicht zur Entstehung nicht aus. Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch einen Hoheitsakt. Dabei handelt es sich um Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts Es ist zwischen zwei verschiedenen Arten von juristischen Personen zu unterscheiden: Auf der einen Seite gibt es juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Diese sind zum Beispiel Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden und Anstalten (wie etwa die Deutsche Bundesbank) oder öffentlich-rechtliche Stiftungen. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind Träger privater und Öffentlicher Rechte. Sie sind rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Juristische Personen des Privatrechts Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören Vereine und wirtschaftliche Vereine in Form von handelsrechtlichen Gesellschaften. Auch privatrechtliche juristische Personen werden erst durch ihre natürlichen Personen handlungsfähig: So ist ein Verein nur durch seinen Vorstand in der Lage zu handeln und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Beispiel Sarah und Ela gründen gemeinsam den Verein für die Verschönerung des öffentlichen Raums. Dieser Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält dadurch das Kürzel "e. V.". In seiner Satzung setzt sich der Verein das Ziel, die Stadt schöner zu gestalten. Der Verein mietet ein kleines Büro im Berliner Stadtteil Pankow. Von dort werden alle Aktivitäten koordiniert. Quellen: https://www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/natuerliche-person https://www.gruenderszene.de/lexikon/begriffe/juristische-person Quelle: http://slideplayer.org/slide/791302/ Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind alle Menschen von der Vollendung der Geburt an (§ 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Diese Grundsätze gelten für alle Rechtsgebiete. Von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit der Rechtssubjekte zu unterscheiden. Für das Zivilrecht ist die Handlungsfähigkeit als Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehemündigkeit und Testierfähigkeit geregelt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist von der Strafmündigkeit abhängig. Für den Gerichtsprozess dient die Prozessfähigkeit als spezifische Ausprägung der Handlungsfähigkeit. Grundsätzlich ist jeder Volljährige geschäftsfähig. Nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. Fehlende Geschäftsfähigkeit ist also die Ausnahme. Völlig geschäftsunfähig sind nach § 104 BGB Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres und Personen, die nicht bloß vorübergehend geisteskrank sind. Dagegen sind Minderjährige, also Jugendliche im Alter zwischen sieben und siebzehn, nach § 104 BGB beschränkt geschäftsfähig. Nach der Grundregel des § 107 BGB kann der Minderjährige selbständig nur solche Geschäfte abschließen, durch die er „lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt“. Zu allen anderen Geschäften bedarf er der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, z.B. wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt (§ 110 BGB − Taschengeldparagraph). Quelle: https://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/daten/pdf/recht_anschaulich/Roehl%20-%20Recht%20anschaulich% 20-%20Teil%203%20-%20Unterrichtsmodul.pdf Quelle: https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap4_0.xml Handlungsfähigkeit <=> Rechtsfähigkeit Rechts- und Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit geschäftsunfähig Kinder unter 7 Jahren; geistig behinderte Menschen Rechtsgeschäfte sind nichtig; kleinere Alltagsgeschäfte geistig behinderter Erwachsener gelten aber als wirksam beschränkt geschäftsfähig Kinder und Jugendliche vom 7 bis 17 Jahren Taschengeld-Geschäfte sind wirksam; andere Rechtsgeschäfte nur mit Genehmigung der Eltern voll geschäftsfähig Volljährige (ab 18 Jahren) Rechtsgeschäfte sind wirksam Deliktsfähigkeit deliktsunfähig Kinder unter 7, im Bahn- und Kfz- Verkehr; unter 10 Jahren; geistig behinderte Menschen Für Schäden durch unerlaubte Handlungen nichtverantwortlich beschränkt deliktsfähig Kinder und Jugendliche vom 7 bis 17 Jahren bedingt verantwortlich voll deliktsfähig Volljährige (ab 18 Jahren) voll verantwortlich Aufgaben: 1. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: 1. Erklären Sie die Unterschiede zwischen den Begriffen: Rechtsfähigkeit/Handlungsfähigkeit/ Geschäftsfähigkeit/Deliktsfähigkeit. 2. In welchem Fall braucht man für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes die Zustimmung der Eltern? 3. Im Rahmen der beschränkten Deliktsunfähigkeit besteht eine Ausnahme. Siehe die Tabelle. 4. Worin besteht der Unterschied zwischen Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit? 5. Was versteht man unter juristischen Personen? 6. Wie werden die juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterteilt? 7. Wie werden die juristischen Personen des Privatrechts unterteilt? 8. Welche Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheidet man? 9. Was sind die Stiftungen? 2. Ergänzen Sie die Stichwörter. Der obige Text und das Schaubild können Ihnen behilflich sein. 1. Natürliche Person ist rechtsfähig von ……………….. bis……………………….. . 2. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person entsteht ………………… und endet …………… . 3. Juristische Personen sind entweder …………………. oder ……………………. . 4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in der Regel aufgrund ……….. ……………………. errichtet, verändert oder aufgelöst. 5. Zur Gründung und Entstehung einer juristischen Person des Privatrechts bedarf es ……………. und ………………………... . 3. Ordnen Sie die Begriffe den jeweiligen Definitionen bzw. Erklärungen zu. 1. a 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 1. Rechtsfähigkeit 2. Handlungsfähigkeit 3. Geschäftsfähigkeit 4. geschäftsunfähig 5. beschränkt geschäftsfähig 6. voll geschäftsfähig 7. Deliktsfähigkeit 8. deliktsunfähig 9. beschränkt deliktsfähig 10. voll deliktsfähig 11. Parteifähigkeit 12. Prozessfähigkeit 13. Willenserklärung a) Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein b) rechtlich verbindliche Äußerung c) Fähigkeit, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Partei aufzutreten d) hat, wer selber vor Gericht auftreten kann e) zivilrechtliche Verantwortung für gesetzwidrige Handlungen f) Kinder unter 7 Jahren tragen keine Verantwortung für gesetzwidrige Handlungen. Sie sind … g) Kinder unter 7 Jahren und geistig behinderte Menschen können keine rechtlich verbindlichen Erklärungen abgeben. Sie sind … h) Kinder und Jugendliche von 7 bis 17 Jahren können im Rahmen ihres Taschengeldes Geschäfte abschließen oder wenn die Eltern einverstanden sind. i) Kinder und Jugendliche von 7 bis 17 Jahren sind für Schäden durch unerlaubte Handlungen verantwortlich, wenn sie in der Lage sind, ihre Verantwortung zu erkennen. j) Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu erwerben. k) Volljährige (ab 18 Jahre) tragen die volle Verantwortung. Sie sind ….. l) Rechtsgeschäfte von Volljährigen sind wirksam. Sie sind ….. m) Fähigkeit, rechtswirksame Geschäfte abzuschließen 4. Ordnen Sie die Beispiele den Rechtsbegriffen zu. 1. Geschäftsunfähigkeit §§ 104, 105 BGB a) 15-jährige Tochter schließt, ohne die Eltern zu fragen einen Kaufvertrag über ein Handy ab. 2. beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 – 113 BGB b) Ein Vollbetrunkener V verschenkt Hunderteuroschein. 3. Dauerzustände der Geschäftsunfähigkeit § 104 Abs. 2 c) Der fünfjährige Ralf kauft bei dem Kaufmann K eine Packung Kaugummi zum Preis von 1 Euro. 4. schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes d) Der achtjährige Ralf kauft bei dem Kaufmann K eine Packung Kaugummi zum Preis von 1 Euro. 5. Taschengeldparagraph § 110 BGB e) Der beim Vertragsschluss Geisteskranke A. 6. vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit § 105 Abs. 2 BGB f) Die 13-jährige Hilde kauft sich ohne Wissen ihrer Eltern von ihrem Taschengeld zu 3 Euro eine CD. 5. Ergänzen Sie die Tabelle: Verb Nomen Adjektiv Nomen abschließen die Geburt unterscheiden zuständig entstehen absichtlich die Einwilligung fähig vollenden das Recht Wortschatz: deutsch tschechisch natürliche Person fyzická osoba juristische Person právnická osoba die Rechtsfähigkeit právní osobnost (NOZ), právní subjektivita die Geschäftsfähigkeit svéprávnost (NOZ), způsobilost k právním úkonům innehaben zaujímat, zastávat sich in etwas äußern projevit se v čem erben dědit klagen žalovat einen Vertrag abschließen uzavřít smlouvu die Steuer daň das Persönlichkeitsrecht osobnostní právo j-m etwas zustoßen přihodit se, stát se někomu něco die Erbin dědička das Testament závěť etwas erlangen nabýt něčeho die Eintragung zápis j-n als/zu etwas einsetzen ustanovit koho čím j- n verklagen zažalovat někoho der Wille vůle ausreichen für etwas dostačovat pro něco der Hoheitsakt výsostný akt die Körperschaft korporace, sdružení die Stiftung nadace die Anstalt instituce die Gemeinde obec die Parteifähigkeit procesní subjektivita, způsobilost být účastníkem řízení der Verein spolek eingetragener Verein (e.V.) zapsaný spolek der Vorstand představenstvo das Rechtsgeschäft právní jednání die Satzung stanovy die Deliktsfähigkeit deliktní způsobilost, způsobilost k protiprávnímu jednání die Handlungsfähigkeit způsobilost k právně relevantnímu jednání/aktivní status die Ehemündigkeit právní způsobilost k uzavření manželství, sňatečná způsobilost die Testierfähigkeit testamentární způsobilost die Strafmündigkeit trestní odpovědnost die Prozessfähigkeit způsobilost k procesním úkonům, procesní způsobilost schwebend unwirksam podmíněně neúčinný die Ausprägung výraz, projev die Vollendung dokončení, ukončení der Geisteskranke (ein G-er) duševně nemocný der Minderjährige (ein M-er) nezletilý der Volljährige (ein V-er) plnoletý erlangen nabýt, získat bedürfen (es bedarf) potřebovat (je zapotřebí) die Einwilligung předchozí souhlas zákonného zástupce die Genehmigung dodatečný souhlas, dodatečné schválení zákonným zástupcem die Leistung zde: plnění etwas bewirken dosáhnout něčeho der Taschengeldparagraph paragraf o kapesném X. RECHTSGESCHÄFTE Jeder der geschäftsfähig ist, kann ein Rechtsgeschäft tätigen und dadurch Rechtsverhältnis nach seinem Willen begründen und gestalten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §104 – 185 allgemeine Bestimmungen über Rechtsgeschäfte und behandelt in den § 433 – 853 die wichtigsten Arten der Rechtsgeschäfte (wie Kauf, Miete, Leihe usw.). Wesentlicher Bestandteil eines Rechtsgeschäftes sind eine oder mehrere Willenserklärungen, die auf einem bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet sind. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften. Einseitige Rechtsgeschäfte enthalten nur eine Willenserklärung, die entweder schon bei Abgabe rechtswirksam sein kann (Testament) oder erst nach Empfang durch einen anderen wirksam wird (Kündigung). Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehreren Personen zustande. Sie begründen in der Regel beiderseitige Verpflichtungen. So ist z. B. beim Kauf der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer, die Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen. Nur einseitig verpflichtend ist dagegen die Schenkung. Im Allgemeinen sind Rechtsgeschäfte formfrei. Nur in bestimmten Fällen (Testament, Mietvertrag über ein Grundstück) schreibt das Gesetz eine Form vor. Für den Abschluss eines Vertrages vereinbaren die Vertragspartner häufig von sich aus die Schriftform. Werden gesetzliche Formvorschriften nicht beachtet, ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig. Nichtig und damit rechtlich unwirksam ist ein Rechtsgeschäft auch dann, wenn es sich um ein Schein- oder Scherzgeschäft handelt oder wenn ein Geschäftsunfähiger das Geschäft abschließt. Dagegen sind Rechtsgeschäfte, die unter Drohung, durch Täuschung oder Irrtum zustande kommen, nicht von vornherein nichtig, sondern nur anfechtbar. Wegen Irrtums kann ein Rechtsgeschäft jedoch nur dann angefochten werden, wenn ein Partner z. B. durch einen Schreibfehler eine Erklärung abgegeben hat, die er so überhaupt nicht abgeben wollte. Keine Anfechtungsmöglichkeit besteht hingegen, wenn Wille und Erklärung übereinstimmen und nur der erhoffte Erfolg nicht eintritt (z. B. Aktienkauf in der Hoffnung, dass die Kurse steigen). Grundsätzlich zu beachten ist der im BGB gemachte Unterschied zwischen Verpflichtung und Verfügung. Eine Verfügung (z. B. eine Eigentumsübertragung) ändert unmittelbar das Recht an einer Sache; Ein Verpflichtungsgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag) legt den Partnern nur die Pflicht auf, den angestrebten Rechtserfolg durch eine Verfügung (Zahlung, Übergabe der Sache) herbeizuführen. Quelle. Erich Schmidt Verlag. Quelle: trennungs_abstraktionsprinzip_ueberblick.jpg (960×720) (rechtswissenschaft-verstehen.de) Aufgaben: 1. Besprechen Sie in Gruppen folgende Fragen. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: 1. Woraus besteht ein Rechtsgeschäft? 2. Geben Sie Beispiele für einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte an. 3. In welchen Fällen ist ein Rechtsgeschäft nichtig? 4. Wann kann man ein Rechtsgeschäft anfechten? 5. Welche Rechtsgeschäfte sind formbedürftig? 6. Erklären Sie den Unterschied zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft. 2. Sind folgende Rechtsgeschäfte einseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge? Miete Testament Leihe Kündigung Kauf Werkvertrag Darlehen Auslobung Schenkung Vollmacht Tausch Anfechtung 3. Hören Sie den Text und entscheiden Sie, welche der Aussagen a) bis d) zu den Punkten 1. bis 5. richtig ist. Nur eine Variante ist möglich. Thema: Tankdieb muss auch Detektivkosten bezahlen 1) Wer tankt und nicht zahlt, a) wird lediglich strafrechtlich verfolgt. b) wird nur zivilrechtlich verfolgt. c) ist sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt. d) trägt keine Verantwortung. 2) In diesem Fall ging es um Benzin a) für 100,01 Euro. b) für 10,10 Euro. c) für 10,01 Euro. d) für 110,01 Euro. 3) Der Autofahrer hat an der Kasse a) alles mit einer Kreditkarte bezahlt. b) das Benzin bar bezahlt. c) nur zwei Vignetten bezahlt. d) nur einen Schokoriegel und zwei Vignetten bezahlt. 4) Die Tankstellenbesitzerin a) hat den Dieb selbst ermittelt. b) hat nur eine Detektei beauftragt. c) musste alle entstandenen Kosten selbst bezahlen. d) hat sich die persönlichen Daten des Diebs aufgeschrieben. 5) Den Fall a) hat letztinstanzlich ein Einzelrichter entschieden. b) hat der Bundesgerichtshof als letzte Instanz entschieden. c) hat ein Karlsruher Richter entschieden. d) hat der Bundesgerichtshof als erste Instanz entschieden. Vokabular: der Diebstahl – krádež der Dieb – zloděj das Amtsgericht – okresní soud v SRN die Vignette – dálniční známka der Riegel – tyčinka etwas hinnehmen – strpět něco Hausaufgabe: 4. Machen Sie aus dem Relativsatz ein Partizipialattribut nach folgendem Muster: Ø die Juristen, die bei einem Rechtsanwalt tätig sind – die bei einem Rechtsanwalt tätigen Juristen Ø der Sachverhalt, der überprüft werden muss – der zu überprüfende Sachverhalt Ø die Zeugen, die angehört wurden – die angehörten Zeugen 1. die Personen, die zu Richtern ernannt sind ................................................................................................... .................................................... 2. das Gericht entscheidet über einzelne Delikte, die in der Strafprozessordnung aufgezählt sind ................................................................................................... ..................................................... 3. Verbrechen, die mit schweren Strafen bedroht sind ................................................................................................... ..................................................... 4. Richter, die befangen sind ................................................................................................... ..................................................... 5. die Strafe, die verhängt werden muss ................................................................................................... ..................................................... 6. Gerichte, die im Instanzenzug übergeordnet sind ................................................................................................... ..................................................... 7. das Urteil, das verkündet werden muss ................................................................................................... ..................................................... 8. alle Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft ausüben ................................................................................................... ..................................................... 9. das Gericht, bei dem eine Berufung eingelegt wird ................................................................................................... ..................................................... 10. Bundesrichter, die vom Bundespräsidenten ernannt sind ................................................................................................... ..................................................... 11. die Urteile, die in Handelssachen gefällt werden ................................................................................................... ..................................................... 12. die Urteile, die in Handelssachen gefällt werden müssen ................................................................................................... ..................................................... 13. das Gericht, das erkennt ................................................................................................... ..................................................... 14. der Betrag, der von den Beteiligten eingeklagt wurde ................................................................................................... .................................................... Quelle: Heike Simon, Gisela Funk Baker: Einführung in das deutsche Recht und die deutsche Rechtssprache, München 2006. Umformung: Konstruktion haben + zu +Infinitiv – Modalverb 5. Formen Sie nach dem Beispiel um: (Beispiel: Sie muss nicht später als um 22 Uhr zu Hause sein. → Sie hat nicht später als um 22 Uhr zu Hause zu sein.) 1. Die Europäische Kommission für Menschenrechte musste in einem ersten Verfahrensgang die Zulässigkeit einer Beschwerde prüfen. 2. Der Präsident muss den Bundesrat einberufen, wenn der Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. 3. Das Gericht muss die Beteiligten auffordern, zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen. 4. Das zweitinstanzliche Gericht muss die Entscheidung des Amtsgerichtes überprüfen. 5. Der Verkäufer muss dem Käufer die verkaufte Sache übergeben. 6. Der Käufer muss den vereinbarten Preis zahlen und die Sache abnehmen. 7. Der Bundestag muss über alle bei ihm eingebrachten Gesetzentwürfe Beschluss fassen. 8. Der EuGH muss dabei zwischen diskriminierenden Maßnahmen und nichtdiskriminierenden Maßnahmen unterscheiden. Umformung: Konstruktion sein + zu + Infinitiv – Modalverb 6. Formen Sie nach dem Beispiel um: (Beispiel: Viele Sachen müssen erledigt werden. Viele Sachen sind zu erledigen.) 1. Gemäß Art. 25 Abs. 2 VerfO müssen bei der Zusammensetzung der Sektionen insbesondere Herkunft und Geschlecht der Richter berücksichtigt werden. 2. Nach Art. 45 VerfO müssen Beschwerden nach Art. 33 und 34 EMRK schriftlich und unterzeichnet eingereicht werden. 3. Gleichheit von Männern und Frauen muss in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sichergestellt werden. 4. Die Entscheidung muss nur mit einem zulässigen Mittel angefochten werden. 5. Der Sachverständige muss zur mündlichen Verhandlung geladen werden. 6. Auch diese Ausnahme muss eng ausgelegt werden. 8. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss stets beachtet werden. 9. Zu Richtern und Generalanwälten müssen Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. die Zulässigkeit einer Beschwerde - přípustnost stížnosti zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen – dostavit se k termínu ústního jednání der EuGH – der Europäische Gerichtshof - Soudní dvůr Evropské unie die Verfahrensordnung (VerfO) – jednací řád einberufen – svolat der Generalanwalt- generální advokát u ESD der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – zásada přiměřenosti Infinitiv mit/ohne zu - https://deutsch.lingolia.com/de/grammatik/verben/infinitiv/uebungen Wortschatz: deutsch tschechisch das Rechtsgeschäft právní jednání tätigen provést, uskutečnit ein Rechtsgeschäft tätigen uskutečnit právní jednání begründen zakládat (např. právní jednání) Allgemeine Bestimmung Všeobecné ustanovení der Kauf koupě die Miete nájem die Leihe výpůjčka (nezastupitelné věci) die Willenserklärung projev vůle der Erfolg následek (právní) auf etwas richten zaměřit se na něco einseitige Rechtsgeschäfte jednostranná právní jednání die Abgabe předání, odevzdání rechtswirksam právně účinný, s právními účinky der Empfang přijetí wirksam účinný mehrseitige Rechtsgeschäfte vícestranná právní jednání zustande kommen uskutečnit se übereinstimmende Willenserklärung souhlasný projev vůle das Eigentum vlastnictví verschaffen opatřit, obstarat einseitig verpflichtend jednostranně zavazující empfangsbedürftig adresovaný die Schenkung darování der Kaufpreis kupní cena das Testament závěť der Mietvertrag nájemní smlouva das Grundstück pozemek die Formvorschrift formální předpis formfrei bez předepsané formy nichtig nicotný, NOZ: zdánlivý rechtlich unwirksam právně neúčinný das Scherzgeschäft právní jednání učiněné v žertu das Scheingeschäft zdánlivé právní jednání die Drohung výhružka, vyhrožování der Irrtum omyl die Täuschung oklamání anfechtbar odporovatelný, napadnutelný anfechten právně napadnout, rozporovat, popírat eine Erklärung abgegeben prohlásit rechtlicher Erfolg/ der Rechtserfolg zamýšlený právní následek übereinstimmen souhlasit, shodnout se die Verpflichtung povinnost, závazek die Verfügung dispozice, nakládání s předmětem práva die Eigentumsübertragung převod vlastnictví das Verpflichtungsgeschäft* závazkové (obligační) právní jednání etwas anstreben usilovat o co das Verfügungsgeschäft* dispoziční (věcné) právní jednání herbeiführen způsobit, přivodit *viz diplomová práce: https://is.cuni.cz/webapps/zzp/download/120289131 XI. WILLENSERKLÄRUNG, VERTRAG Willenserklärung Obwohl es sich um einen der wichtigsten Rechtsbegriffe handelt, ist er nicht gesetzlich definiert. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens und somit unverzichtbarer Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäftes. Sie setzt sich zusammen aus einem äußeren und einem inneren Tatbestand. Der äußere Teil ist das Erklärte und wird durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Betrachters ermittelt. Der innere Teil ist das, was der Erklärende gewollt hat. Willenserklärungen können ausdrücklich (d. h. in der Regel mündlich bzw. schriftlich) oder aber konkludent (d. h. durch schlüssiges Handeln) abgegeben werden; entscheidend ist, dass ein rechtsgeschäftlicher Wille und eine irgendwie geartete Äußerung dieses Willens vorliegen. Beispiel: Nimmt jemand eine Ware aus dem Regal und bezahlt diese wortlos, so hat er damit seinen rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluss eines Kaufvertrages durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht. Willenserklärungen lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen. Die wichtigste Unterscheidung bei Willenserklärungen ist die Differenzierung danach, ob diese zu ihrer Wirksamkeit dem Empfänger zugehen müssen oder nicht. * Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind solche, die für ihre Wirksamkeit zwingend voraussetzen, dass sie bei einem anderen Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) ankommen. Beispiele: Kündigungserklärung; Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind (Angebot und Annahme); Mahnung. * Nicht empfangsbedürftig sind solche Willenserklärungen, die ohne Rücksicht darauf, ob sie von jemandem empfangen werden oder nicht, Wirkungen entfalten. Beispiele: Testament, Auslobung Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Zugang setzt sich aus einem objektiven Aspekt (Gelangen in den Machtbereich) und einem subjektiven Aspekt (Möglichkeit der Kenntnisnahme) zusammen. Fehlerhafte Willenserklärungen können gegebenenfalls wegen Willensmängeln ("Irrtum") angefochten werden. Vertrag Bei einem Vertrag handelt es sich um ein mindestens von zwei Personen begründetes Rechtsverhältnis. Durch sich deckende Willenserklärungen wird ein bestimmter rechtlicher Erfolg herbeigeführt. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme des Angebots zustande. Das Schweigen auf ein Angebot ist grundsätzlich keine Annahme. Nur unter Kaufleuten kann es Handelsbrauch sein, im Schweigen eine Annahme zu sehen. Im Schuldrecht gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit, so dass die vertragschließenden Parteien auch Verträge schließen können, die nicht vom Gesetzgeber normiert worden sind (z.B. der Leasingvertrag oder das Factoring). Die Vertragsfreiheit beinhaltet die Abschlussfreiheit (ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird) und die Gestaltungsfreiheit (der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der vom Gesetz bestimmten Grenzen frei von den Vertragspartnern bestimmt werden). Quelle: http://www.jurawelt.com Quelle: http://kommundsieh.de/f-k3-5.jpg Aufgaben: 1. Fassen Sie den Text zusammen, indem Sie auf folgende Fragen antworten: 1. In welcher Form können Willenserklärungen abgegeben werden? 2. Erklären Sie den Unterschied zwischen der empfangsbedürftigen und der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung. 3. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen? 4. Sind die Begriffe Vertrag und Willenserklärung dasselbe? 5. Was sind die Bausteine eines Vertrages? 6. Woraus besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)? Bearbeiten Sie auch die nächste Aufgabe. 2. Vervollständigen Sie die Skizze. 3. Ergänzen Sie Verben und Nomen zu den Wortfamilien Angebot und Annahme sowie passende Synonyme dazu. s Angebot, e e Annahme, n Quelle:https://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Wirtschaftsrecht/2.3-Zustandekommen-von-Vertr%C 3%A4gen.html 4. Welche Verbindungen sind richtig? ein Angebot zustande kommen annehmen machen widerrufen schließen erlöschen ablehnen 5. Finden Sie jeweils ein Synonym. Ordnen Sie diese mit Pfeilen zu. 1 gewöhnlich das Wissen 2 der Empfänger bekommen 3 die Kenntnis die Lage 4 der Machtbereich normal 5 erlangen erreichen 6 der Umstand der Adressat 7 gelangen die Wohnung/ der Briefkasten 6. Nominalisieren Sie die Verben. Beispiel: studieren: Die Studierenden des deutschen Rechts haben gute Karrierechancen. anstellen Stefanie arbeitet als ____________________ beim Bundestag. sich schwer verletzen Bei dem Unfall gestern Abend gab es zwei ______________________. sich betrinken Schuld an dem gestrigen Unfall war ein _______________, der mir die Vorfahrt genommen hat. finden Etwas ___________________, das auch noch wertvoll ist, sollte man als ehrlicher Mensch zum Fundbüro oder zur Polizei bringen. erklären Der _____________________ gibt eine Willenserklärung ab. anbieten Jutta hat bisher noch keinen neuen Mietvertrag unterschrieben, da ihr das ______________ nicht gefiel. antragen Die Annahme braucht dem _______________ gegenüber nicht erklärt zu werden. anwesend Der Antrag, der einem _______________ gemacht wird, kann nur sofort angenommen werden. abwesend Eine Willenserklärung, die gegenüber einem _______________ abgegeben wird, ist erst mit dem Zugang wirksam. vertreten Der ________________ wird Vertragspartner. geschädigt Der Schaden wurde dem ________________________ zugefügt. Quelle: Sussan Lippman, Lydia Scholz. Das BGB für ausländische Studierende. C.F. Müller. München 2014. Quelle: https://prezi.com/spgpw_adve1s/willenserklarungen-rechtsgeschafte-vertragsarten Wortschatz: deutsch tschechisch die Äußerung vyjádření erheblich závažný, významný, podstatný unverzichtbar nepostradatelný der Tatbestand OP: zjištěné skutečnosti, TP: skutková podstata die Sicht úhel pohledu ausdrücklich výslovně schlüssiges Handeln logické jednání eine Willenserklärung abgeben projevit vůli rechtsgeschäftlicher Wille vůle projevená na základě právního jednání die Wirksamkeit účinnost empfangsbedürftige Willenserklärung adresovaný projev vůle zwingend závazně, povinně die Kündigungserklärung výpověď die Annahme přijetí, akceptace das Angebot nabídka die Mahnung upomínka Wirkungen entfalten působit die Auslobung veřejný příslib (za úplatu) zugehen doručit der Machtbereich dispoziční sféra die Verkehrssitte zvyklost die Kenntnisnahme zjištění, získání informace der Willensmangel vada projevu vůle das Rechtsverhältnis právní vztah rechtlicher Erfolg zamýšlený právní následek etwas herbeiführen vyvolat, přivodit, způsobit něco der Handelsbrauch obchodní obyčej die Vertragsfreiheit smluvní volnost, volnost při uzavírání smluv der Gesetzgeber zákonodárce der Leasingvertrag leasingová smlouva das Factoring odkup krátkodobé pohledávky od dodavatele faktoringovou společností die Abschlussfreiheit svoboda rozhodnutí o uzavření smlouvy die Gestaltungsfreiheit svoboda utváření obsahu smlouvy