Masaryk-Universität Brno Pädagogische Fakultät Lehrstuhl für deutsche Sprache und Literatur WIE ERHÄLT MAN DIE TSCHECHISCHE BEZIEHUNGSWEISE ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT Kateřina Dalecká, 262332 (Kap. 1. 3) Iveta Jakubcová, 327340 (Kap. 1.1) Pavla Štěpánová, 270541 (Kap. 1.4) Blanka Veselá, 327314 (Kap. 1.2) SS 2012/13; NJ2MP_2REP EINLEITUNG Das Thema „Wie erhält man die tschechische beziehungsweise österreichische Staatsbürgerschaft“ haben wir ausgewählt, weil wir sehr überrascht waren, wie groß der Unterschied zwischen [DEL: den :DEL] [INS: dem :INS] Erwerb der tschechischen und österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Wenn ein Ausländer die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben möchte, muss [INS: er :INS] einen schwierigen Test in österreichischen Geschichte und Landeskunde ablegen. Daneben muss man noch eine Sprachprüfung oder ein Zertifikat mindestens des Niveaus B1 [DEL: halten :DEL] [INS: nachweisen :INS] . In der Tschechischen Republik ist es ein bisschen anders, man muss [DEL: nicht :DEL] [INS: keine :INS] solche Prüfungen ablegen. Dieser Unterschied gefällt uns nicht und darum haben wir uns entschieden, uns mit dieser Problematik näher zu beschäftigen. [DEL: Aufgrund dieser Erfindung :DEL] [INS: Weiters :INS] haben wir vor, einen solchen landeskundlichen Test für den Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft für die Ausländer auszuarbeiten. Unser Projekt [DEL: wird von 2 Teilen gebildet :DEL] [INS: umfasst 2 Teile :INS] . Der erste Teil beschäftigt sich mit der Theorie dieser Problematik. In diesem Abschnitt beschreiben wir, was eine Staatsbürgerschaft ist, wie man eine Staatsbürgerschaft normalerweise erwirbt und welche Bedingungen ein Ausländer erfüllen muss, um eine Staatsbürgerschaft zu erwerben. [DEL: Nachdem :DEL] [INS: Danach :INS] schreiben wir die wichtigsten Unterschiede zwischen der Möglichkeiten der Ausländer in der Tschechischen Republik und in Österreich aus. Der zweite Teil stellt die praktische Seite vor. Zuerst leiten wir ein Gespräch mit [DEL: dem :DEL] [INS: einem :INS] ehemaligen Angehörigen der Ausländerpolizei, damit zeigen wir [DEL: die :DEL] [INS: ein Beispiel für :INS] Erfahrungen mit [DEL: den :DEL] Ausländern und Flüchtlingen in der Tschechischen Republik. Unser Ziel des praktischen Teiles ist die Zusammensetzung des Fragenkatalogs für den Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft. Diesen Fragenkatalog möchten wir allein herstellen. Für uns ist die Funktion des Katalogs wichtig, deshalb möchten wir ihn in einer kleinen Gruppe [DEL: der :DEL] [INS: von :INS] Freiwilligen ausprobieren. Noch möchten wir den österreichischen Test in einer kleinen tschechischen Gruppe ausprobieren. [DEL: Der praktische Teil bietet noch Ergebnisse dieser Studie in einer Statistik. :DEL] [IH1] 1. Die Staatsbürgerschaft „Einer der Rechtstatus, den das Einzelwesen im Staat haben kann, ist die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürger haben zu dem Staat die enge Beziehung. Außerdem, dass die Staatsbürgerschaft der Status des Einzelwesens im Staat ist (Der Rechtsstand), zur gleicher Zeit ist die Staatsbürgerschaft die Rechtsbeziehung, die alleinig, dauerhaft, unmittelbar ist.“[1][IH2] Den Begriff „die Staatsbürgerschaft“ enthält die tschechische Verfassung, aber die Definition bestimmte das Verfassungsgericht.[2] 1. 1 Bedingungen für die tschechische Staatsbürgerschafterwerbung [DEL: 1. :DEL] [DEL: Geburt :DEL] [DEL: a. :DEL] [DEL: ius soli :DEL] [INS: [DEL: [DEL: b. :DEL] a. :DEL] :INS] [DEL: ius sanquinis :DEL] [INS: [DEL: [DEL: 2. :DEL] 1. :DEL] :INS] [DEL: Bestimmung der Vaterschaft :DEL] [INS: [DEL: [DEL: 3. :DEL] 1. :DEL] :INS] [DEL: Adoption :DEL] [INS: [DEL: [DEL: 4. :DEL] 1. :DEL] :INS] [DEL: Findung :DEL] [INS: [DEL: [DEL: 5. :DEL] 1. :DEL] :INS] [DEL: Deklaration (Option) :DEL] [INS: [DEL: [DEL: 6. :DEL] 1. :DEL] :INS] [DEL: Einbürgerung :DEL] 1. [IH3] Geburt § 3 Durch die Geburt erwirbt das Kind die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik[INS: , wenn eine der folgenden Gegebenheiten erfüllt ist :INS] : · Mutter oder Vater müssen die tschechische Staatsbürgerschaft haben · [DEL: ob :DEL] [INS: Wenn :INS] die Eltern die Obdachlosen[INS: ?/staatenlos? :INS] sind, dann genügt es, dass Mutter oder Vater den [INS: d :INS] [DEL: D :DEL] auerhaft[INS: en A :INS] [DEL: a :DEL] ufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik haben und das Kind [DEL: ist auf Ihrem :DEL] [INS: auf diesem :INS] Gebiet geboren[INS: ist. :INS] a. ius soli = der Rechtsboden Nach dem Prinzip „ius soli“ ist die Erwerbung der Staatsbürgerschaft nach dem [DEL: Platz :DEL] [INS: Ort :INS] der Geburt[INS: geregelt :INS] . Das Kind gewinnt also durch die Geburt die Staatsbürgerschaft des Staates, wo [DEL: das Kind :DEL] [INS: es :INS] geboren wird. b. ius sanquinis = Rechtsblut Nach dem Prinzip „ius sanquinis“ erwirbt das Kind nach den Eltern die Staatsbürgerschaft. Ab dieser Zeit ist das Kind die Staatsbürger der tschechischen Republik nach den Eltern. 2. [IH4] Bestimmung der Vaterschaft § 4 [DEL: Das :DEL] [INS: Ein :INS] Kind, das [DEL: außer der Ehe :DEL] [INS: auBerehelich :INS] geboren [DEL: ist :DEL] [INS: wird :INS] und [DEL: seine :DEL] [INS: dessen :INS] Mutter [DEL: hat :DEL] [INS: eine :INS] andere Staatsbürgerschaft [DEL: oder die Obdachlose ist :DEL] [INS: hat oder staatenlos ist :INS] und [DEL: der :DEL] [INS: dessen :INS] Vater [DEL: der :DEL] Staatsbürger der Tschechischen Republik ist, erwirbt die tschechische Staatsbürgerschaft. 3. Adoption § 3a [DEL: Das :DEL] [INS: Ein :INS] Kind erwirbt die tschechische Staatsbürgerschaft[INS: auch :INS] , [DEL: ob :DEL] [INS: wenn :INS] ein Annehmender[INS: ??? :INS] [DEL: mindestens der :DEL] Staatsbürger der Tschechischen Republik ist. 4. Findung[INS: ? :INS] § 5 [DEL: Die :DEL] [INS: Eine :INS] physische Person, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gefunden [DEL: ist :DEL] [INS: wird :INS] , erwirbt die tschechische Staatsbürgerschaft, wenn [DEL: es :DEL] nicht bew[INS: ie :INS] [DEL: ei :DEL] sen wird, dass die physische Person keine andere Staatsbürgerschaft hat. [3] 5. Deklaration (Option) § 6 Zu der Option der Staatsbürgerschaft geht zum Beispiel bei dem Untergang des Staates und die Bürger haben die Möglichkeit für die Bürgerschaft des Nachfolgestaates zu optieren.[4][INS: ??? nicht verständlich :INS] 6. Einbürgerung § 7 Näher im Kapitel 1. 3. [IH5] 1. 2 Bedingungen für die österreichische Staatsbürgerschafterwerbung [INS: Die g :INS] [DEL: G :DEL] esetzliche Grundlage für die österreichische Staatsbürgerschaft enthält das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich aus dem Jahr 1985. Nach allgemeinen Bestimmungen [INS: bedeutet :INS] [DEL: ein :DEL] „Staatsbürger“ [DEL: bedeutet :DEL] im Sinne des Bundesgesetzes aus dem Jahr 1988, dass es sich um eine Person [INS: ( :INS] ohne Unterschied des Geschlechtes[INS: ) :INS] handelt, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.[5] Abstammung (Legitimation) Für die Abstammung (Legitimation) gilt §7, §7a und §8 aus dem 202. Bundesg[INS: es :INS] etz – Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985. § 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)[IH6] (2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)[INS: ?? :INS] (3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4) (4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)[6][INS: ? :INS] § 7a. (1) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. (2) Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen. (3) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären. Die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation treten in einem solchen Fall erst ein, sobald der Evidenzstelle alle nach Abs. 2 erforderlichen Zustimmungserklärungen zugekommen sind. (4) Eine Zustimmung nach Abs. 2 ist unwirksam, wenn sie der Evidenzstelle nach der Eheschließung des Legitimierten oder später als drei Jahre nach Erteilung der schriftlichen Belehrung (§ 52 Abs. 2) zugekommen ist. (5) Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Abs. 2), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt. (6) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau. Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 5)[7] § 8. (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird. (2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil, b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6) (3) Abs. 1 gilt auch für Personen, die vor dem 1. September 1983 im Gebiet der Republik aufgefunden worden sind, Abs. 2 auch für Personen, die vor diesem Tag geboren worden sind, wenn ihr ehelicher Vater oder ihre uneheliche Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 6)[8] [IH7] [INS: :INS] [INS: :INS] [INS: Meine genaue Korrektur endet hier. Die weiteren Ausfürhungen sehen sehr gut aus. :INS] [INS: Auch der Aufbau und die Struktur sind gut gewählt, das Layout sehr übersichtlich. :INS] [INS: Für diese einleitenden Kapitel :INS] [INS: sind aber folgende Punkte wichtig (siehe auch meine Anmerkungen): :INS] [INS: Unterscheiden Sie :INS] [INS: aber :INS] [INS: bitte genau zwischen Zitaten bzw. Übersetzungen der tatsächlichen Gesetzestexte und :INS] [INS: I :INS] [INS: hren eigenen Ausf :INS] [INS: ührungen, so wie ich Ihnen das angezeigt habe. Die Zitierung langer Passagen ist aufgrund der Komplexität des Themas auf jeden Fall gerechtfertigt. Bitte ergänzen Sie aber anschlieBend eben eine kurze Zusammenfassung (siehe Anmerkung). Auch ist es auf jeden Fall wichtig, dass die Informationen nicht lose nacheinander aufgelistet werden, sondern dem :INS] [INS: Leser klar ist, wie diese in Verbindung zueinander stehen und zu welchem Zwecke Sie diese nennen (siehe z.B. Anmerkung oben zu ius solis und ius sanguinis). Sprachlich sollten Sie auch die Fehler noch reduzieren :INS] [INS: . Es empfiehlt sich für die definitive Abgabe der Arbeit am Ende des Semesters, die Teile gegenseitig innerhalb der Gruppe Korrektur zu lesen, so erhalten Sie eine insgesamt bessere Arbeit. :INS] 1. 3 Bedingungen für den Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft für Migranten Die tschechische Staatsbürgerschaft ist auch möglich durch die Verleihung von dem Innenministerium zu erwerben. Die physische Person (Migrant/Person ohne Staatsbürgerschaft/Person mit zugestehender Flüchtlingsstellung) sollte jedoch folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Antragsteller muss am Tag der Einreichung mindestens fünf Jahre ein dauerhafter Aufenthalt in der Tschechischen Republik haben, (während dieser Zeit sollte er in diesem Staatsgebiet verbringen), ob das Innenministerium nicht anders bestimmt (mit eventuellen Ausnahmen). Die Bedingung des fünfjährigen dauerhaften Aufenthaltes kann verziehen werden, jedoch nur in diesen Fällen: Ø wenn man in der Tschechischen Republik geboren ist Ø in der Tschechischen Republik immerfort mindestens zehn Jahre lebt Ø in der Vergangenheit hat der Antragsteller die tschechische Staatsbürgerschaft Ø wurde von einem tschechischen Bürger angenommen Ø seine/ihr Gattin/Gatte ist der tschechische Bürger Ø mindestens ein von seinen / ihren Eltern der Antragsteller für die tsch. Staatsbürgerschaft ist Ø oder ist in die Tschechische Republik bis 31.12. 1994 aufgrund der Einladung der tschechischen Regierung übergesiedelt Ø diese Ausnahme gilt ebenso für die Obdachlose, oder die Personen, die in dem tschechischen Staatsgebiet einen zugegebenen Flüchtlingsstand besitzen 2. Man muss sich ausweisen, dass durch die tschechische Staatsbürgerschaftserwerbung seine bisherige Staatsbürgerschaft verloren hat, ob das Innenministerium nicht anders bestimmt (mit eventuellen Ausnahmen). (Einen Nachweis, dass bisherige Staatsbürgerschaft außer Kraft tritt, muss sich der Antragsteller besorgen, bis das tschechische Innenministerium ihm ein Versprechen über Staatsbürgerschaftserteilung der Tschechischen Republik herausgibt.) 3. Diese Person sollte nicht in letzten fünf Jahren für einige wissentliche Straftat verurteilt werden (ohne Ausnahmen). Das wird durch den Auszug aus dem Bestrafungsregister nachgewiesen. 4. Es sind nötig Kenntnisse der tschechischen Sprache vor dem kompetenten Amt zu beweisen. (Dieser Punk kann das Innenministerium verzeihen – z.B. wegen den ernsthaften Gesundheitsgründen, oder wegen dem hohen Alter des Antragstellers. Für damalige Staatsbürger der Slowakischen Republik oder Tschechoslowakischen Republik gilt diese Pflicht nicht.) 5. Dieser zukünftige Staatsbürger der Tschechischen Republik soll ebenso nächste Pflichten, die aus dem Gesetz [9] folgen, füllen. (Dieses Gesetz redigiert den Aufenthalt und Eintritt der Migranten ins Staatsgebiet der Tschechischen Republik.) Die Pflichten ergeben sich aus den speziellen Vorschriften, die sich mit der Gesundheitsversicherung, der soziallen Sicherstellung, der Rentenversicherung, den Steuer, den Abgaben und Gebühren beschäftigt. (Wieder ist es möglich verzeihen.) Wenn der Antragsteller beim Innenministerium besteht, die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik erwirbt er am Tag, wann er einen Staatsbürgereid ablegt: „Ich schwöre auf meine Ehre und Gewissen Treue der Tschechischen Republik. Ich schwöre, dass ich alle Gesetze und andere verbindliche Rechtsvorschriften wahren werde. Ich schwöre, dass ich alle Staatsbürgerpflichten füllen werde.“ Ein Ehepaar kann ebenso einen gemeinsamen Antrag über Erteilung der tschechischen Staatsbürgerschaft stellen. Die Eltern (beziehungsweise nur ein aus denen) können in ihren Antrag auch ein Kind jüngeres als 18 Jahre alt anführen. Einen Antrag kann man am Regionalsamt einreichen (in Prag, Brünn, Pilsen und Ostrava auf den Magistraten dieser Städte). Es ist nötig noch einen Fragebogen zu erfüllen und ein Gespräch, ob man gut das Tschechisch kann, zu absolvieren. Durch die Ausländerpolizei streift der Antrag bis zum Innenministerium, das einen endlichen Stand ausspricht. Die Verwaltungsgebühr 10 000 Kč für die Ausgabe der Urkunde über Staatsbürgerschaftserteilung zahlt man nur einmal, ebenso wenn auf der Urkunde mehrere Personen angeführt werden. (Das Innenministerium kann diese Gebühren in den besonders begründeten Fällen bis auf 1 000 Kč ermäßigen.) Diese Gebühr wird nur im Fall der positiven Erledigung des Antrags bezahlt. Die Antragsstellung ist nicht mit der Gebühr belegen. [10] Andere ist die Flüchtlingsfrage, die sich primär mit dem dauerhaften Aufenthalt und der Asylerteilung beschäftigt.[11] (Aus der Gesamtzahl der Flüchtlinge hat jedoch nur 2 % einige Chance den dauerhaften Aufenthalt zu erwerben.)[12]^ 1. 4 Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Migranten Es gibt auch in Österreich verschiedene Bedingungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Diese Voraussetzungen sind ganz anders, als die Voraussetzungen für den Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft. Dieses Kapitel beschreibt übersichtlich diese Voraussetzungen und bietet auch Hinweise auf Zuständigkeiten, brauchbare Unterlagen zu dem Erwerb der Staatsbürgerschaft in Österreich. 1. 4. 1 Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss man allgemeine Voraussetzungen erfüllen. Diese Einbürgerungsvoraussetzungen wurden nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 2006 festgestellt. Die Voraussetzungen unterscheiden sich danach, ob die Staatsbürgerschaft auf Grund eines Rechtsanspruches (näher Kapitel 1. 2) oder wenn kein Rechtsanspruch besteht, erfolgt. 1. Man muss unbescholten sein, das heißt „keine gerichtlichen Verurteilungen, kein anhängiges Strafverfahren - sowohl im In- als auch im Ausland, keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen“ [13] 2. Man kann kein bestehendes Aufenthaltsverbot und keine Erlassung einer Ausweisung in den letzten zwölf Monaten bekommen. 3. Man muss eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich haben. 4. Es muss ein hinreichender Lebensunterhalt bewiesen sein. 5. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss man verlieren (außer Situationen im Kapitel 1. 2). 6. Man muss die Kenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des entsprechenden Bundeslandes nachweisen. Die Kenntnisse zu einem Bundesland entsprechen dem Wohnsitz eines Migranten. (näher das Unterkapitel 1. 4. 2) 7. Sehr wichtig beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache. (näher das Unterkapitel 1 4. 3) 8. Vor der Verleihung muss man im entsprechenden Bundesland ein unterbrochener Hauptwohnsitz haben.[14] Man muss seit mindestens zehn Jahren einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen sein. [15] Ausgenommen von den Nachweisen sind Fremde, „die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird und andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.“ [16] 1. 4. 2 Staatsbürgerschaftsprüfung Die Staatsbürgerschaftsprüfung ist auch nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 2006 festgestellt und fordert von den Migranten ganz tiefe Kenntnisse über Österreich und über dem Bundesland, in dem sie leben möchten. Diese Prüfung besteht also aus diesen zwei Abschnitten: 1. Kenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs 2. Kenntnisse der Geschichte des Bundeslandes, in dem der Hauptwohnsitz liegt. Die Lernunterlagen sowie einen Fragenkatalog für die Staatsbürgerschaftsprüfung findet man auf den Webseiten der entsprechenden Stadt (Hauptstadt des Bezirkes) je nachdem, wo man sein Hauptwohnsitz hat. Unsere Arbeit beschäftigt sich mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Hauptwohnsitz in Wien, also es wird weiter nur über Wien gesprochen. Für die Stadt Wien findet man die brauchbaren Unterlagen unter der Adresse www.wien.gv.at. Für den Inhalt des Bundesskriptums ist ausschließlich das Bundesministerium für Inneres. 1. 4. 3 Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache Aufgrund des schon erwähnten Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 2006 ist auch der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt. Es ist möglich, die Kenntnis durch diese Dokumente nachzuwiesen: · Schulbesuchsbestätigung über Besuch einer Primarschule (für die sechs- bis zehnjährige Kinder) · Positive Note im Gegenstand Deutsch im Schulzeugnis beziehungsweise einer Schulnachricht einer Sekundarschule (zehn- bis 15-jährige Kinder) · Alle fünf Schulzeugnisse und alle fünf Schulnachrichten mit positiver Abschlussnote in Deutsch bei Besuch einer fünfjährigen Pflichtschule · Inländisches Schulzeugnis mit positiver Abschlussnote in Deutsch auf dem Niveau der neunten Schulstufe · Ausländisches Schulzeugnis mit positiver Abschlussnote in Deutsch auf dem Niveau der neunten Schulstufe einer österreichischen Schule · Positives Lehrabschlusszeugnis · Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach dem NAG[17] (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) Wenn man die Kenntnis mit keinem obengenanntem Dokument nachweisen kann, muss man ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis vorlegen, die belegen, dass man Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat. Auf der Webseite www.wien.at findet man auch eine Liste mit Kursinstituten, die einen Sprachkurs ermöglichen (ÖIF-zertifizierte KursträgerInnen). Wenn man nur seine Sprachkenntnisse nachweisen möchte, ohne ein Kurs zu absolvieren, bietet diese Webseite noch eine Liste mit Prüfungsinstitutionen, die regelmäßig Prüfungen bieten. Dort kann man eine Prüfung auf dem Niveau B1 bestehen. 1. 4. 4 Zuständigkeiten und Kosten Stellen, auf den man die Materialien für die Verleihung der Staatsbürgerschaft bekommen kann, findet man auf den Webseiten den entsprechenden Städten. In Wien geht es um den Amt der Wiener Landesregierung. Amt der Wiener Landesregierung Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt (MA 35) KundInnenservicezentrum 20., Dresdner Straße 93 „Das Amt der Wiener Landesregierung ist zuständig, wenn die AntragstellerInnen ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, oder wenn die AntragstellerInnen ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und in Wien oder im Ausland geboren sind. Bei Geburt ab dem 1. Juli 1966 ist der Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt (nicht der Geburtsort) maßgebend.“[18] ________________________________ [1] Filip, Svatoň und Zimek 1999:141-184 [2] http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1994-207 [3] zákon České národní rady č. 40/1993 Sb., o nabývání a pozbývání státního občanství České republiky, ve znění pozdějších předpisů [4] Filip, Svatoň und Zimek 1999:141-184 [5] §2 Abschnitt I allgemeine Bestimmungen: Bundesgesetz über österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) StF: BGBl. Nr. 311/1985. [6] §7 Artikel I: Bundesgesetz vom 9. Mai 1985, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985) StF: BGBl. Nr. 202/1985. §7a Artikel I: Bundesgesetz vom 9. Mai 1985, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985) StF: BGBl. Nr. 202/1985. [8]§8 Artikel I: Bundesgesetz vom 9. Mai 1985, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 geändert wird (Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985) StF: BGBl. Nr. 202/1985. [9] zákon č. 326/1999 Sb., o pobytu cizinců na území České republiky a o změně některých zákonů, ve znění pozdějších předpisů [10]http://www.mvcr.cz/clanek/udeleni-statniho-obcanstvi-ceske-republiky.aspx - webová stránka vycházející ze zákona č. 40/1993 Sb. - o nabývání a pozbývání státního občanství České republiky, ve znění pozdějších předpisů (úplné znění vyhlášeno pod č. 471/2003 Sb.), zejména ustanovení § 7 až 12 a zákona č. 500/2004 Sb., správní řád, ve znění zákona. 413/2005 Sb. [11] Doláková, J., Vejrychová, R. Podpora žadatelů o mezinárodní ochranu v České republice. Přes. Čtvrtletník o migraci a lidských právech. Nesehnutí, ročník VIII / č. 24, Brno 2011. [12] Nesehnutí. Bezpečí pro uprchlíky (brožura). Brno, 2011 [13] www.wien.gv.at [14] Zu diesem Absatz www.wien.gv.at [15] ttp://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005579 [16] § 10a Abs. 2Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) StF: BGBl. Nr. 311/1985 [17] Zu diesem Absatz http://www.wien.gv.at/verwaltung/personenwesen/staatsbuergerschaft/sprachkenntnis.html [18] www.wien.gv.at ________________________________ [IH1]Versuchen Sie inhaltlich gesehen auf jeden Fall, diese Ergebnises auch zu einer kritieschen Stellungnahme heranzuziehen. Der Test in Österreich wure nämlich bersits von vielen Seiten kritisiert und beinhaltet viele Fragen, die auch Österreicher nicht wissen und die für ein Leben in Österreich und eine Integration auch wirklich nicht relevant sind. [IH2]Haben Sie das selbst übersetzt? Dann in der FuBnote: übersetzt nach: Es sind nämlich einige Fehler in diesem zitat [IH3]Diese Gliederung ist nicht notwendig, da eh aus den Folgekapiteln ersichtlich. Eventuell können Sie diese in einem vollständigen einleitenden Satz ausdrucken, nicht aber als Punkte. [IH4]Erklären Sie diese Prinzipien in Bezug auf den oben gezeigten Paragraphen des tschechischen Gesetzes. Sonst ist die Darstellung zu lose. [IH5]Geben Sie ebenfalls in einer fuBnote an, ob es sich hierbei um eine Übersetzung der Gesetzestexte oder um eine freie Wiedergabe der wichtigsten Aussagen handelt. Schön wäre auc hier, wenn Sie das sprachlich stärker verbinden und nicht nur Parapgraph für Paragraph nennen, sondern auch Verknüpfungen für die Darstellung zwischen den Paragraphen veruschen. [IH6]Wenn direkt zitiert, dann setzen Sie das direkte Zitat unter „“. [IH7]Falls dies alles ein direktes Zitat ist, „“. Versuchen Sie zusätzlich zum Zitat dies aber auch noch kurz zsammenzufassen und die wichtigsten Punkte in dieser Zusammenfassung sowie die Unterschiede zum Tschechischen Gesetz hervorzuheben!