WWW.bmbwk.gv.at 20.10.05 Studienbeihilfe und Stipendien Nähere Auskünfte über die Studienförderung sind bei der Studienbeihilfenbehörde (http://www.stipendium.at) erhältlich. Studienbeihilfe Folgende österreichische Studierende (in bestimmten Ausnahmefällen auch Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft) können um eine Studienbeihilfe ansuchen: · ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, · ordentliche Studierende an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität der Künste, · Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt, sofern sie die Reifeprüfung abgelegt haben, · Studierende von Fachhochschul-Studiengängen, · Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Sozialakademien, · Studierende an Konservatorien, · Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, · zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene Bewerber für maximal zwei Semester. Die Voraussetzungen der staatlichen Studienbeihilfe sind soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienerfolg. Die Studienbeihilfen liegen gewöhnlich zwischen 180 EURO und 7.800 EURO jährlich und werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Anträge sind bei der Studienbeihilfenbehörde, im Wintersemester bis 15. Dezember und im Sommersemester bis 15. Mai zu stellen. nach oben Studienzuschuss Alle StudienbeihilfenbezieherInnen erhalten den vollen Studienbeitrag in Form eines Zuschusses refundiert. Auch Studierende, bei denen das Einkommen der Eltern über den Grenzen für die Studienbeihilfe liegt, haben Chancen, einen Studienzuschuss zu erhalten. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Studienbeihilfenbehörde. nach oben Beihilfen für Auslandsstudien StudienbeihilfenbezieherInnen haben für höchstens zwanzig Monate Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn · - die ausländische Studienzeit in das österreichische Studium einrechenbar ist und sie eine Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder ein Rigorosum bereits abgelegt haben · - oder - falls keine derartige Prüfung vorgesehen - sich in einem höheren als dem vierten einrechenbaren Semester befinden. Die Beihilfe beträgt bis 582 EURO monatlich. Der Antrag ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde zu stellen. nach oben Leistungsstipendien Für hervorragende Studienleistungen können Leistungsstipendien zuerkannt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Studienbeihilfe müssen vorliegen, allerdings ist die soziale Bedürftigkeit nicht maßgeblich. Die Höhe dieser Stipendien liegt zwischen 727 EURO und 1.500 EURO pro Studienjahr. Nähere Bedingungen können den Stipendienausschreibungen an den Universitäten/Fakultäten und an den Fachhochschl-Studiengängen entnommen werden. nach oben Förderungsstipendien Ordentlichen Hörern mit überdurchschnittlichem Studienerfolg kann von ihrer Universität (bzw. Fakultät) zur Anfertigung aufwendiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten (z. B. Diplomarbeiten, Dissertationen, Projektarbeiten) ein Förderungsstipendium gewährt werden. Die Höhe dieses Stipendiums liegt zwischen 700 EURO und 3.600 EURO. Im wesentlichen müssen die Voraussetzungen zur Erlangung einer Studienbeihilfe gegeben sein, allerdings ist die soziale Bedürftigkeit nicht maßgeblich. Nähere Bedingungen können den Stipendienausschreibungen an den Universitäten (Fakultäten) entnommen werden. nach oben Studienunterstützung Der/Die Bundesminister/in für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung von Auslandsstudien oder für besondere Studienleistungen Studienunterstützungen zuerkennen. Entsprechend begründete Ansuchen können jederzeit beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Abt. VII/13b, Postfach 104, 1014 Wien) eingebracht werden. kleinpfeilrechts Detailinformationen Privatstipendien Seit Einführung der staatlichen Studienbeihilfen im Jahr 1963 hat sich die Zahl der Privatstipendien in Österreich verringert. Ein Großteil der Privatstipendien kommt nur zur Vergabe, wenn die staatliche Studienbeihilfe nicht gewährt wurde. Es gibt aber auch Privatstipendien, die neben der staatlichen Studienbeihilfe gewährt werden. Privatstipendien werden aus Stipendienstiftungen der Universitäten und außeruniversitären Stiftungen vergeben, sie kommen von Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und privaten Organisationen. Ein großer Teil dieser Privatstipendien wird an den Universitäten und Hochschulen ausgeschrieben. Eine Übersicht finden Sie unter Forschungsfinanzierungsaktionen und Forschungsförderungen. nach oben Familienbeihilfe Über den Weiterbezug der Familienbeihilfe und sonstiger familienbezogener Unterstützungen informiert das BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.