fS Miete A Mietvertrag, Vertragspflichten 1. Mietvertrag 2. Grundpflichten und Rechte 3. Kleinreparaturen 4. Weitervermietung 5. Haustiere B Sachmängelhaftung 1. Allgemeines C Mieterschutzrecht bei der Wohnraummiete 1. Kündigung 2. Formerfordernisse 3. Fristen 4. Mieterhöhung 5. Ausnahmen vom Schutzrecht Miete, die zeitweilige, entgeltliche Überlassung einer unbeweglichen (z.B. Grundstück, Gebäude, Wohnung) oder beweglichen Sache (z. B. Kfz) zur Nutzung (§§535 ff. BGB). Bei Hinzutreten des Rechts zur Fruchtziehung spricht man von -<>. § 566 BGB); der bisherige Vermieter haftet dem Mieter für die übernommenen Verpflichtungen des Erwerbers wie ein selbstschuldnerischer Bürge weiter. Dieser Grundsatz gilt auch für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind (§ 578 BGB) Haustiere: Eine allg. Klausel, die das Halten von Haustieren verbietet oder unter den Genehmigungsvorbehalt der Vermieter stellt, ist in dieser Form unwirksam, da es Haustiere gibt, die den Wohnwert der Wohnung und ihrer Nachbarschaft nicht beeinträchtigen (z. B. Zierfische, Kanarienvögel in kleinen Einheiten). Als grundsätzlich wirksam wird jedoch eine Haustierklausel in Bezug auf größere, sich frei bewegende Tiere angesehen, z. B. für Hunde und Katzen. B. Sachmängelhaftung 1. Allgemeines: Die Sachmängelhaftung des Vermieters einer beweglichen oder unbeweglichen Sache entspricht weitgehend dem Kaufrecht (-<