Benutzungsbedingungen / AGB für Jugendherbergen Jugendherbergen (JH) sind Häuser der Landesverbände des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) oder Häuser anderer Träger, die dem DJH angeschlossen sind. Voraussetzung für die Aufnahme in eine JH ist die Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk oder in einem anderen Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Sie kann auch vor Ort in den Jugendherbergen erworben werden. Jugendherbergen sind in erster Linie ein Angebot an junge Menschen und Familien. Kinder- und Jugendgruppen müssen von mindestens einer für die Aufsicht verantwortlichen Person begleitet werden. Die Benutzungsbedingungen / Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen die Einhaltung der Hausordnung ein. 1. Reservierung 1.1 Die Gäste können ihren Aufenthalt persönlich, telefonisch, per Fax, per Post, per E-Mail oder auch online reservieren. 1.2 Die Reservierungsanfrage sollte folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Daten der Ankunft und Abreise, Anzahl der Personen unter Angabe des Geschlechtes, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), bei Familien Alter der Kinder, Verpflegungswünsche. 1.3 Die Reservierung wird mit der schriftlichen oder mündlichen Zusage bzw. dem Abschluss eines schriftlichen Belegungsvertrages für beide Seiten verbindlich. 1.4 Mit Familien, Gruppen und bei längeren Aufenthalten wird ein schriftlicher Belegungsvertrag abgeschlossen. 1.5 Unangemeldete Gäste können nur übernachten, wenn die Belegungssituation es zulässt. 2. Zahlung Die Zahlung für den Aufenthalt in der Jugendherberge ist spätestens bei der Abreise fällig. Eine Anzahlung kann verlangt werden. Näheres regelt der abgeschlossene Belegungsvertrag. 3. Absagen 3.1 Gäste ohne schriftlichen Belegungsvertrag können ihre Buchung telefonisch absagen. Die Absage muss der Jugendherberge bis zum Vortage der geplanten Anreise, 18 Uhr, zugegangen sein. 3.2 Gäste mit einem schriftlichen Belegungsvertrag müssen schriftlich absagen. Die Absage muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag der Jugendherberge zugegangen sein, sofern im Belegungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Auch eine Berichtigung der Teilnehmerzahl muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag schriftlich erfolgen. 3.3 Bei Anmeldungen innerhalb acht Wochen vor Anreise und danach erfolgten Absagen gelten in jedem Fall die Regelungen, die unter "Ausfallzahlung" im nächsten Kapitel genannt sind. 3.4 Die Jugendherbergen sind berechtigt, gegenüber angemeldeten Gästen wegen Nichtverfügbarkeit der zugesagten bzw. vereinbarten Leistungen bis vier Wochen vor dem Anreisetag von der Zusage der Reservierung bzw. dem schriftlichen Belegungsvertrag zurückzutreten. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die angemeldeten Gäste unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihnen bereits erbrachte Anzahlungen zu erstatten. Betroffene Gäste erhalten bei der Suche nach einer Ersatzunterkunft Unterstützung. 4. Ausfallzahlung 4.1 Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung um mindestens zehn Prozent eintritt oder die Gäste gar nicht erscheinen, wird durch die Jugendherberge je Person und Tag eine Entschädigung von fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen gefordert, es sei denn, der Gast weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 4.2 Sollten die der Jugendherberge durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Gast dieser Betrag geschuldet. 4.3 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden. 5. Mitgliedschaft Die Vorlage der gültigen Mitgliedskarte ist Voraussetzung für die Nutzung der Jugendherbergen. 6. Mitgliedschaft von Personen 6.1 Die Mitgliedskarte kann von allen Personen mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bei allen DJH-Mitgliedskartenausgabestellen (auch Jugendherbergen und Geschäftsstellen der DJH-Landesverbände) erworben werden. 6.2 Einzelgäste bis 26 Jahre erhalten die Juniorenkarte. Für Einzelgäste, die älter als 26 Jahre sind, und für Familien gibt es die Mitgliedskarte "Familie/27plus" (FAM/27plus). Eheähnliche Gemeinschaften sind Familien gleichgestellt, wenn sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für jedes Familienmitglied kann eine eigene Mitgliedskarte ausgestellt werden. Volljährige Kinder benötigen eine eigene Mitgliedschaft. 6.3 Familienmitgliedskarten (FAM/27plus) berechtigen den volljährigen Karteninhaber zur Mitnahme eigener und befreundeter minderjähriger Kinder. 6.4 Ausländische Gäste, die nicht Mitglied eines der IYHF angeschlossenen Verbandes sind, können vor Ort die "Internationale Gastkarte" (Welcome Stamps) erwerben. 7. Mitgliedschaft von Organisationen 7.1 Schulen, Jugendgruppen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Firmen, Körperschaften und andere Organisationen erwerben die körperschaftliche Mitgliedschaft und erhalten dafür Gruppenmitgliedskarten. Für die Aufnahme gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen des DJH-Hauptverbandes und der DJH-Landesverbände. 7.2 Mit der Gruppenmitgliedskarte kann der/die Leiter/in mit einer Gruppe in der Jugendherberge übernachten. Die Gruppenmitgliedskarte ist kein Ersatz für die Einzelmitgliedschaft. Sie ist nicht übertragbar auf andere Institutionen oder Personen. 7.3 Eine Gruppe besteht aus mindestens vier Teilnehmer/innen einschließlich der Leitung. Gruppenleiter/innen müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. 7.4 Gruppenmitgliedskarten werden nicht an Reisebüros und andere Unternehmen ausgegeben, die auf gewerblicher Basis die Teilnahme an Reisen vermitteln. Auch bei der Buchung über einen Vermittler ist die eigene Mitgliedschaft der reisenden Gruppe erforderlich. 8. Preise Grundlage der Preise ist die aktuelle Preisliste des jeweiligen Landesverbandes bzw. der Jugendherberge zum Zeitpunkt des Eingangs der Reservierungsanfrage, wenn nicht andere Preise im Belegungsvertrag vereinbart sind. Preislisten sind bei den DJH-Landesverbänden und in den Jugendherbergen erhältlich. 9. Haftung 9.1 Gäste, die aus eigenem Verschulden Schäden an Gebäuden und Inventar verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen). 9.2 Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen kann nur übernommen werden, wenn diese der Herbergsleitung oder ihrer Vertretung ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden, es sei denn, das DJH, seine Organe oder Erfüllungsgehilfen haben den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Auch hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 9.3 Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände der JH befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das DJH oder seine Organe oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. http://www.jugendherberge.de/de/topmenue/agb/