Pflichveranlagung Zur Abgabe einer Steuererklärung zur Einkommensteuer ist man verpflichtet - Erklärungspflicht unter anderem wenn: Die positive Summe der Einkünfte, von der keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € beträgt. (u. a. Renten, Lohnersatzleistungen, Honorare usw.). Beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen im Kalenderjahr nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist. Das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag für die Lohnsteuer gewährt hat. Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrages zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehender Pauschbetrages für behinderte Menschen in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen. Im Lohnabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind. In dem Jahr Urlaubsgeld gezahlt worden ist. Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben. ( u. a. Renten , Mieteinkünfte usw.). Personen, die Kapitaleinkünfte haben und die Zugehörigkeit zur evangelischen oder katholischen Kirche ihrer Bank nicht gemeldet haben werden ebenfalls zur Einkommensteuer veranlagt. Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, stellt sich die Frage, wann für die betreffenden Steuerjahre die Festsetzungsfrist abläuft. Im Gegensatz zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung (sogenannte Antragsveranlagung) gibt es bei der Pflichtabgabe eine Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren und danach beginnt die Festsetzungsfrist von 4 Jahren. Also spätestens nach sieben Jahren. Damit ist bei der Pflichtveranlagung für das Jahr 2006 bis spätestens 31.12.2013 einzureichen. Die steuerliche Grundregel bei Antragsveranlagung Bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) greift die Anlaufhemmung nicht. Die Verjährungsfrist beginnt immer mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Deshalb müssen Sie zum Beispiel für das Steuerjahr 2009 die Steuererklärung bis zum 31. Dezember 2013 beim Finanzamt einreichen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich insbesondere lohnen wenn: Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeitverhältnis gestanden haben. Die Höhe des Arbeitslohnes im Laufe des Jahres deutlich geschwankt hat. Sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat. Sie hohe Werbungskosten (über den Werbungskostenpauschbetrag) , Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. hatten. Sie Kapitalerträge über den Sparerfreibetrag von 801 € pro Person hatten und Ihr Steuersatz unter 25 % lag bzw. der Sparerpauschbetrag nicht bzw. nicht richtig beantragt oder aufgeteilt wurde. Verlustücktrag – ztráta uplatněná zpětně Verlustvortrag – převod daňové ztráty