Wissenschaftszeitvertragsgesetz Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. (2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals zulässig. (3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse,die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Sonderarbeitsrecht Sonderregeleung - zvláštní režim výjimka z pracovního práva Drittmittelstellen die schriftliche Finanzierungszusage des jeweiligen Drittmittelgebers für den beantragten Zeitraum through third-party funded positions research positions paid for by industry third-party funds raised by Die Finanzierung des Interuniversitären Zentrums erfolgt im wesentlichen aus Drittmitteln, die vom Leiter und anderen Mitarbeitern eingeworben oder dem Zentrum von Fördereinrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen als Spender und Sponsoren zur Verfügung gestellt und mit der Drittmittelstelle der Freien Universität Berlin abgerechnet werden. The Inter-University Centre is mainly financed by third-party funds raised by the Director and other staff, or which are provided to the Centre by sponsoring institutions, enterprises or private persons acting as sponsors or donors. These funds are settled with the Third-Party Funding Office of the Free University of Berlin. "sachgrundlos" without material reason with unfounded fixed terms.