Richtlinie des Rektorats zu Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag & Werkvertrag mit Neuen Selbständigen und Gewerbetreibenden / Forschungsstipendium (gemäß Rektoratsbeschluss vom 20.03.2012) § 1 Allgemein Prinzipiell kann das Vertragsverhältnis weder von Dienstgeberl n/Auftraggeberln frei gewählt noch von der Dienstnehmerln/Auftragnehmerln bestimmt werden. Vielmehr richtet sich das Vertragsverhältnis auf Grund des Gesetzes nach der Art der vereinbarten Tätigkeit. Der/die Dienstbzw. Auftraggeber/in trägt die Verantwortung für die richtige Wahl des Vertragsverhältnisses. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Basierend auf folgender Checkliste kann die Form des Vertrages Identifiziert werden: Merkmale Dienstvertrag Merkmale Freier Dienstvertrag Merkmale Werkvertrag Merkmale Forschungsstipendium / Forschungsbeihilfen Persönliche Abhängigkeit des/r Dienstnehmers/in {nur Arbeitgeber/in hat regelmäßig Anspruch auf die Leistungserbringung) Dauerschuldverhältnis {Bemühen des Dienstnehmers/in wird geschuldet) Erfolgsrisiko trägt Dienstgeber/in Betriebsmittel stellt Dienstgeber/in Freie/r Dienstnehmer/in steht in keinem Keine persönliche Arbeitspflicht des/r Gewährung nur im Rahmen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnis Auftragnehmers/in Studiums zum/zur Dienstgeber/in Weder Kriterien eines Dienst Vertrages noch eines Werkvertrages sind voll ausgeprägt. Vom Aufgabengebiet her gibt es keine direkte Vergleichsgruppe bei "echten" Dienstnehmer/innen Dauerschuldverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit {bestimmte Dienstleistungen werden gegen Entgelt Zielschuldverhältnis {Erbringung einer konkret definierten und in sich abgeschlossenen Leistung - "Werk") Bsp. Schriftsteller/in verpflichtet sich: Buch gegen Honorar abzuliefern. Das Erfolgsrisiko liegt bei/m Auftragnehmer/in Einmalige Erbringung einer Leistung Ausbildungszuschuss und kein Einkommensersatz Zuschuss zu wissenschaftlichen Arbeiten {Bsp. Diplomarbeit), die nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages oder ergänzend dazu ausgeführt werden Weisungsrecht des/r Dienstgebers/in organisatorische Eingliederung des/r Dienstnehmers/in im Betrieb Disziplinare Verantwortlichkeit des/r Dienstnehmers/in im Betrieb persönliche Leistungserbringung Lohnsteuerpflicht Voll Versicherung geschuldet - Vorlage von Honoramoten) {im Gegensatz zur dauernden Erbringung einer Leistung beim Freien Erfolgsrisiko liegt bei/m Dienstgeber/in, Dienstvertrag) Betriebsmittel stellt im wesentlichen der/die Dienstgeber/in Keine organisatorische Eingliederung des/r Dienstnehmers im Betrieb, keine Arbeitszeitbindung, freie Wahl des Arbeitsortes Jederzeitige allgemeine Vertretungsmöglichkeit {aber Dienstleistungen können nicht im überwiegenden Ausmaß an Dritte weitergegeben werden) Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht Meldepflicht des/r Auftragnehmers/in bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft Keine Unfallversicherung durch den Auftraggeber Bei Unklarheiten stehen die Personabteilung bzw. die Rechtsabteilung zur Verfügung. § 2 Abschluss von Dienstverträgen und freien Dienstverträgen Dienstverträge und Freie Dienstverträge werden ausschließlich von der Personalabteilung ausgestellt. Sämtliche Hinweise über den Prozess der Personalauswahl und den Antrag auf Einstellung sind einsichtig unter: http://www.boku.ac.at/personalauswahl.html § 3 Abschluss von Werkverträgen a. ) Die Universität für Bodenkultur Wien schließt Werkverträge nur mit juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Neuen Selbständigen ab. Gewerbetreibende und Neue Selbständige haben Ihren Status gegenüber dem/r Auftraggeber/in (i.d.R.der/die Projektleiter/in) durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen und dem Vertrag in Kopie beizuschließen (z.B. Versicherungsnachweis bei der Gewerblichen Sozialversicherung, Firmenbuchnummer, UID-Nummer). b. ) Der Abschluss von Werkverträgen mit Neuen Selbständigen oder Gewerbetreibenden erfolgt ausschließlich gemäß folgendem Prozedere (siehe auch unten angeführte Abbildung des Prozesses): 1. Das Vertragsmuster http://www.boku.ac.at/muster werkvertraeqe.html wird von/m Projektleiterln ausgefüllt 2. Projektleiterln unterschreibt den Vertrag im Namen des/der Auftraggebers/in, Departmentleiterln/l nstitutsleiterln zeichnet den Vertrag ab 3. Projektleiterln übermittelt den Vertrag mit dem erforderlichen Nachweis zur Freigabe an die Rechtsabteilung 4. Vertrag wird von der Rechtsabteilung geprüft, mit Geschäftszahl versehen und an die Projektleitung rück übermittelt 5. Projektleiterln holt erst jetzt die Unterschrift des Auftragnehmers ein 6. Der von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertrag wird von der Projektleitung an das Rechnungswesen zur Eintragung in die Vertragsdatenbank übermittelt. 7. Die Buchung und Auszahlung erfolgt ausschließlich zentral durch das Rechnungswesen nach Vorlage der Honorarnote. Die Honorarnote muss auf die Geschäftszahl des Vertrages Bezug nehmen. Prozess: Werkvertragsausstellung itsabteilung Füllt WVFwmiJtai aus - PL'DL unterschreiben --und bestätigen finanzielle Bedeckung WVanVYV-Nehm&rln Di-es-e^dies-er unterschiebt Ein Original an Finanrabteilung FL ßfüftHonorarnote