Werkvertrag abgeschlossen zwischen der Österreichischen HochschülerInnenschaft der Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordan-Strasse 76, 1190 Wien, vertreten durch Herrn Matthias Koppensteiner (Vorsitzender der ÖH Boku)/ Frau Sonia Furch (Wirtschaftsreferentin der ÖH Boku) einerseits, im Folgenden Auftrag¬nehmerIn genannt, und Name: Soz.Ver.Nr.: Straße und Nr.: Ort: PLZ: andererseits, im Folgenden AuftragnehmerIn genannt. 1. Beginn und Umfang des Vertrages/Ausschluss der Regelmäßigkeit Es wird hiermit einvernehmlich festgestellt, dass der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin für die Auftraggeberin nicht regelmäßig tätig ist. Als Dauer der Tätigkeit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin für die Auftraggeberin ergibt sich somit: a) Beginn der Tätigkeit: b) Beendigung der Tätigkeit: 2. Übergabe des Werkes Das vereinbarte Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber/die Auftraggeberin nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Werkes eine Verbes¬serung reklamiert. Verbesserungsarbeiten sind vom Auftragnehmer/die Auftragnehmerin grundsätzlich kostenlos durchzuführen. 3. Beschreibung des Werkes Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur Erstellung des folgenden Werkes: 4. Durchführung des Werkes Vertretungsrecht: Der Auftragnehmer/die Auftragenehmerin ist berechtigt, sich in der Durch-führung des Werkes durch geeignete Personen sanktionslos vertreten zu lassen oder Hilfspersonen heranzuziehen. Zielschuldverhältnis: Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein einmali¬ges/vorübergehendes Schuldverhältnis. Da die Erfüllung bzw die Fertig¬stellung des Werkes automatisch die Beendigung des Rechtsverhältnis¬ses bewirkt, bedarf es keiner besonderen Aufkündigungserfordernisse. Ausschluss eines Dauerschuldverhältnisses: Eine Eingliederung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin in die Organisation des Betriebes der Auftraggeberin wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Leistungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin werden selbstständig und in voller Eigenverantwortlichkeit erbracht, die Betriebsmittel werden vom Auf¬tragnehmer/der Auftragnehmerin bereitgestellt. Für den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin besteht keine Verpflichtung zur Leistung eines bestimmten zeitlichen Ausmaßes. Es besteht keine Bindung an eine vor¬gegebene Arbeitszeit oder einen bestimmten Arbeitsort, sofern sich nicht aus der Tätigkeit heraus eine solche ergibt. 5. Abhängigkeit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin Die Erstellung des beschriebenen Werkes erfolgt in wirtschaftlicher und persönlicher Selbstständigkeit des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin von der Auftraggeberin. 6. Verrechnung des Entgeltes und Abnahme des Werkes Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin rechnet die von ihm erbrachten Leistungen nach einer einvernehmlich festgesetzten Pauschale von € einmalig/monatlich ab. Dieser Betrag wird dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin auf sein/ihr Konto überwiesen: IBAN: BIC: Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Aufwandsentschädigungen müssen durch Originalbelege bzw durch ge¬naue Aufstellung der kmLeistungen nachgewiesen werden. Etwaige Pauschalabgeltungen werden dem Leistungsentgelt zugerechnet. Solange der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin KleinunternehmerIn im Sinne des UStG ist, unterbleiben auf den Honorarnoten die Berechnung und der Ausweis von Umsatzsteuer. 7. Haftung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin haftet für die Erfüllung des Vertrages. 8. Rechtsgrundlagen Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin bestätigt, dass es sich bei der vorliegenden Vereinba-rung um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungs¬freien Werkvertrag gemäß § 1151 ABGB handelt, weshalb sämtliche Rechtsvorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall keine Anwendung finden. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat für die Versteuerung des Entgeltes zu sorgen. 9. Arbeitsrechtliche Hinweise Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Angestelltengesetz, sind nicht auf diesen Vertrag anzuwenden. Bei Beendigung des Vertrags¬verhältnisses besteht kein Anspruch auf Abfertigung. 10. Feststellung der Steuerpflicht Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin erklärt, dass er aufgrund des Wohnsitzes in Öster¬reich unbeschränkt steuerpflichtig ist und bei Überschreiten der Veranla¬gungsgrenzen selbstständig seine/ihre Einkünfte bzw Umsätze dem zuständi¬gen Finanzamt bekannt gibt. 11. Zahlungsvereinbarung Das Honorar wird nach der Rechnungslegung bezahlt. Die Rechnungsle¬gung erfolgt nach Vorlage des Werkes durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin bzw nach Abnahme des Werkes durch die Auftraggeberin. 12. Sonstiges Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt aus¬schließlich österreichisches Recht. Wien, am Unterschrift des/der Werkvertragnehmers/In ÖH-VorsitzendeR Wirtschaftsreferentin der ÖH