NJII_7309 Juristisches Deutsch II Mo Gruppe I. 17:30 – 18:15 K32 / Gruppe II. 18:20 – 19:05 K32 Mgr. Milada Bobková, Ph.D. 6. Stunde 23.03.2015 RECHTSVERHÄLTNISSE 1. Lesen Sie den Text und beantworten Sie die Fragen: Das Rechtsverhältnis ist ein durch Recht geregeltes Verhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen (Rechtssubjekten). Diese werden als Beteiligte bezeichnet. Inhalt des Rechtverhältnisses bilden subjektive Rechte und Pflichten und Pflichten der Beteiligten. Wenigstens einer der Beteiligten ist gegenüber dem anderen verpflichtet oder berechtigt. Meistens aber steht das subjektive Recht eines Beteiligten gegenüber der entsprechenden Pflicht (Verpflichtung) des anderen (z. B. aus dem Leihvertrag). Oft haben beide Beteiligten sowohl Rechte als auch Pflichten (Kaufvertrag). Beispiel: Zwischen dem Vermieter und Mieter besteht ein Mietverhältnis. Aus dem Mietvertrag hat der Mieter das Recht die gemietete Sache zu benutzen und ist verpflichtet dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger kann direkt kraft Gesetzes entstehen, grundsätzlich wird durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde begründet. Im Strafrecht genügt zur Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem Täter das Begehen einer Straftat. Fragen zum Text aus der Übung 1: 1.1 Definieren Sie ein Rechtsverhältnis. 1.2 Wie werden die Personen in einem Rechtsverhältnis bezeichnet? 1.3 Welches Verhältnis besteht zwischen dem Vermieter und Mieter? 1.4 Welche Rechte und Pflichten hat der Mieter? 1.5 Wie kann zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat im Strafrecht kommen? 2. Absolute und relative Rechte 2.1 Absolute Rechte richten sich gegen jedermann. Zu den absoluten Rechten zählen das Eigentum und dingliche Rechte, Persönlichkeitsrechte (Namen, Ehre, Achtung der Privatsphäre) und Immaterialgüterrechte (das Urheberrecht). Beispiel: Der Eigentümer kann gem. § 985 BGB (Herausgabenaspruch) von jedem, der unberechtigt die Sache im Besitz hat, die Herausgabe der ihm gehörenden Sache zu verlangen. 2.2 Relative Rechte gelten nur gegen bestimmte Personen. Es sind Ansprüche des Gläubigers aus Schuldverhältnissen oder gesetzlich bestimmte Gestaltungsrechte (Kündigung). Beispiel: Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer nach § 433 Abs. 2 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag): Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.