Föderalismus [lat.] Allg.: F. ist ein Ordnungsprinzip, das auf weitgehender Unabhängigkeit einzelner Einheiten beruht, die zusammen aber ein Ganzes bilden (z. B. mehrere Länder, Provinzen einen Staat; mehrere Vereine einen Verband etc.). Pol.: F. stellt eine politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten aufgeteilt werden, und zwar so, dass beide politischen Ebenen für bestimmte Aufgaben selbst zuständig sind. Wesentliche Argumente für die föderale Organisationsform sind a) die Beschränkung politischer Macht durch ihre Aufteilung auf unterschiedliche Ebenen (vertikale Gewaltenteilung) und b) der Schutz von Minderheiten (z. B. wenn diese nur im Gesamtstaat eine Minderheit, im Teilstaat dagegen eine Mehrheit bilden), sodass trotz Vielfalt Integration und Einheit möglich sind. Der föderale Aufbau des dt. politischen Systems ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgelegt. Der Föderalismus ist das staatliche Organisationsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland, 1949 wurde er im Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert. Kennzeichen des deutschen föderalen Systems ist die enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Letztere beteiligen sich über den Bundesrat an der Gesetzgebung, wirken bei EU-Angelegenheiten mit und setzen Bundesgesetze über ihre Verwaltungen um. Das Gebiet der Deutschen war immer durch eine Vielzahl von kleineren und kleinen sowie einigen großen Fürstentümern oder Königshäusern gekennzeichnet. Später kamen Städte und Stadtstaaten hinzu, die eigene Rechte, eigene Währungen und Zölle für sich beanspruchten. Nicht selten war auch die Rechtsprechung unterschiedlich. Über Jahrhunderte regierte nicht eine Zentralmacht das Land, sondern hatten zahlreiche Landesfürsten das Sagen. Nach dem Desaster des Zweiten Weltkriegs sollte eine Machtkonzentration in Händen der Zentralregierung für die Zukunft ausgeschlossen werden. Deshalb legte der Parlamentarische Rat bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes großen Wert darauf, dass die Rechte der Länder geschützt und garantiert werden. Zugleich sollte durch eine starke Gesetzgebungskompetenz der Länder eine Kontrolle der Zentralregierung etabliert werden. Durch unterschiedliche politische Machtverhältnisse in Bund und Ländern ist diese gegenseitige Kontrolle bis heute quasi garantiert. Aufgabenverteilung und Aufgabenverbindung: Das Grundgesetz weist dem Bund und den Ländern auf den Gebieten der Legislative, Exekutive und Judikative jeweils bestimmte Aufgaben zu. Verallgemeinernd kann man sagen, dass für die Gesetzgebung auf den meisten Gebieten der Bund die Zuständigkeit hat, die Verwaltung grundsätzlich Ländersache ist und die Rechtsprechung zwischen Bund und Ländern eng verzahnt wurde. Zwar haben auch die Länder wichtige Gesetzgebungskompetenzen, so vor allem für die Kultur- und Bildungspolitik, das Gemeinderecht und die Polizei. Und auch der Bund hat in einigen Bereichen eine voll ausgebaute Verwaltung, zum Beispiel für den auswärtigen Dienst, die Bundeswehr und die Arbeitsvermittlung. Generell aber gilt das Prinzip: Gesetzgebung ist weitestgehend Sache des Bundes, Verwaltung ist im Allgemeinen Angelegenheit der Länder. Diese Aufgabenverteilung gibt dem Bund eine starke Stellung, denn mit der umfassenden Gesetzgebungshoheit kann er bundeseinheitliche Normen für alle Länder und alle Bürger setzen. Die Länder allerdings – und das ist ein wichtiger Ausgleich – können über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bunde mitwirken: Bundesgesetze, die die Belange der Länder in besonderer Weise berühren, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bundesrates möglich. Die Länder sind also einerseits dem „Bundeswillen“ unterworfen und dadurch in ihrer politischen Selbstständigkeit eingeschränkt; sie können aber andererseits auf den Bund Einfluss nehmen und auf diese Weise am Zustandekommen des „Bundeswillens“ mitwirken. Bund und Länder sind eng miteinander verflochten. Quellen: Reuter, Konrad. 2009. Bundesrat und Bundesstaat. Der Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland. 14. Aufl. Berlin. Schubert, Klaus und Martina Klein. 2011. Das Politiklexikon. 5. Aufl. Bonn: Dietz. Von Hellfeld, Matthias. 2012. Deutscher Föderalismus. http://www.dw.com/de/deutscherf%C3%B6deralismus/a-15025883. Gesehen am 03.03.2016.