NJII_7372 Juristisches Deutsch II. Mgr. Milada Bobková, Ph.D. Mo I. Gruppe 15:50-16:35 / II. Gruppe 16:40-17:25 K12 2. Stunde 29.02.2016 SACHENRECHT 1. Definition von Sachen. Übersetzen Sie ins Tschechische: § 285 ABGB Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. 2. Wo liegt der Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen? 2.1 In welchem Register sind unbewegliche Sachen eingetragen? 3. Verbinden Sie folgende Begriffe mit ihren Definitionen: 3.1 Das Sachenrecht 3.2 Das Eigentum 3.3 Der Eigentümer einer Sache 3.4 Der Eigentumsschutz 3.5 Der Herausgabeanspruch 3.6 Das Alleineigentum 3.7 Die Eigentumsübertragung 3.8 Die Ersitzung 3.9 Das Pfandrecht a. ist das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache, das die gültige Rechtsordnung sowohl in Deutschland als auch in der Tschechischen Republik kennt b. kann zwar mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, kann jedoch durch ein Gesetz in allgemeinverbindlicher Weise an seinem Eigentum begrenzt werden (z.B. im öffentlichen Interesse) c. die häufigste Art des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen (z.B. auf Grund eines Kaufvertrags, Schenkungsvertrags u.a.) d. als umfassendstes Herrschaftsrecht genießt das Eigentum auch den stärksten Schutz durch die Rechtsordnung e. steht dem Eigentümer gegen den Besitzer grundsätzlich zu, wobei der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen kann f. regelt die Beziehungen einer (natürlichen oder juristischen Person) zu einer Sache. g. an beweglichen Sachen dient zur Sicherung einer schuldrechtlichen Forderung, es ist das Recht, sich aus einer Sache befriedigen zu können. h. wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zehn Jahre im Eigenbesitzt hat, erwirbt das Eigentum (gemäß OZ nach drei Jahren). Bei unbeweglichen Sachen beträgt die Ersitzungsfrist 30 Jahre in Deutschland und 10 Jahre in der Tschechischen Republik. i. ist die üblichste Eigentumsart. Es ist z.B. kein Miteigentum.