HA für 07.03.2016 Grundbuchseintragung und Eigentumsblatt Übersetzen Sie: Es gibt vier Arten von Eintragungen: * Einverleibung * Vormerkung * Anmerkung * Ersichtlichmachung ACHTUNG Auch die Löschung ist eine Eintragung. Grundbuchsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts, Verbücherung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft oder Namensänderung). Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600200.html Eigentumsblatt Im Eigentumsblatt sind die Eigentümerin/der Eigentümer bzw. die Eigentümerinnen/Eigentümer der Liegenschaft eingetragen. Nach einer laufenden Nummer ist jeweils die Größe des Anteils in Form einer Bruchzahl und die Eigentümerin/der Eigentümer des Miteigentumsanteils angegeben. Außerdem wird jedenfalls die Urkunde angeführt, die die Grundlage für den Eigentumserwerb war. Sie wird in der Urkundensammlung verwahrt. Unterliegt die Eigentümerin/der Eigentümer in ihrer/seiner Vermögensverwaltung irgendwelchen Beschränkungen (z.B. Minderjährigkeit, Sachwalterschaft, Konkurs etc.), so ist das ebenfalls im B-Blatt eingetragen. Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/60/Seite.600110.html