Text für 06.10.2014 4. Stunde Eheliches Güterrecht Eheliches Güterrecht. Güterstand ist die Form der Regelung der Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Das BGB unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Güterstand und den vertraglichen Güterständen. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft', vertragliche Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.56 Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Gatte sein Vermögen auch nach der Eheschließung in seinem alleinigen Eigentum. Es entsteht also durch die Eheschließung kein Gemeinschaftsvermögen. Beim Tod eines Ehegatten oder im Falle der Scheidung der Ehe muss der Zugewinn, welchen die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe erzielt haben, ausgeglichen werden. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Gütertrennung. Schließen die Ehegatten durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem zur Niederschrift bei einem Notar geschlossenen Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Bei der Gütertrennung sind die Ehegatten vermögensrechtlich so gestellt, als w ären sie nicht verheiratet. Die Vermögen der Ehegatten bleiben rechtlich voneinander getrennt. Gütergemeinschaft. Die Ehegatten können durch Ehevertrag auch Gütergemeinschaft vereinbaren. Das Tschechische Familiengesetz bestimmt bei Ehegatten das so genannte gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten; diese Regelung kann Die Ehegatten haben bei der Regelung der güterrechtiichen Verhältnisse nicht nur die Wahl zwischen dem gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft und den beiden Wahlgüterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft, sondern können auch die gesetzlichen Güterstände im Rahmen der gesetzlichen Grenzen vertraglich abändern. sir vertraglich zwischen beiden Ehegatten modifiziert, d.h. erweitert oder beschränkt werden. Im Falle der Scheidung wird dabei, ähnlich wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft, verfahren.