GESCHICHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland Herausgegeben von Otto Brunner f Werner Conze f Reinhart Koselleck Band 3 H-Me Klett-Cotta Jlaclit, Gewalt l Einleitung, II. Terminologie und Begrifflichkeit in der Antike. 1. 'Herrschaft', 'Re-rgterung", 'Macht' und 'Gewalt' bei den Griechen, 2. 'Macht' und 'Gewalt' bei den Römern, III Die systemgebundene Funktion von 'Macht* und 'Gewalt' im Mittelalter. I. Worfc--on*l terminologiegeschichtliche Vorbemerkung. 2. 'Potestas' und 'Gewalt' als rechtmäßige flennt h ift. 3. Das Vordringen des Begriffs der 'unrechten Gewalt' seit dem Spätmittel-älter. 4. 'Potestas' in der Auseinandersetzung zwischen Vegnum' und 'sacerdotium'. jV- Zwischen Auflösung und Bewahrung der Tradition. I. Wandlungen des Sprachgebrauchs in der Reformation. 2. Macht und Recht in der frühneu zeitlichen politischen Theene. 3. 'Gewalt' und 'Macht' im frühneuzeitlichen Reichs- und Territorialstaatsrecht, ■gt) Reichs Verfassung und Politik im 16. Jahrhundert, b) Die Reichspublizistik der frühen ?Keuaeit. 4. Der absolutistische Staat als 'potentia' und seine Machtmittel, 5. 'Gewalt1 und ■'Macht in den Lexika des 17. und 18. Jahrhunderts. V. 'Macht1 und 'Gewalt' zwischen -Aufklarung und Imperialismus. I. 'Macht' und 'Gewalt1 in der deutschen Staatstheorie Mron der Aufklärung zur Restauration. 2. 'Macht' im allgemeinen Zeit Verständnis. a) Ausweitung auf alle gesellschaftlichen Bereiche, b) Entpersönlichung der Machtträger, c) 'Macht' als geistiges und moralisches Prinzip, d) 'Macht' im Singular, e) 'Macht1 und 'Gewalt' in = Wortfeldern ist durch die Tatsache gekennzeichnet, daß sie von Anfang an -von den S terminologischen und begrifflichen Traditionen der antiken Staats- und Rechts- j spräche überlagert wurde, deren lateinisches Vokabular ohnehin bis zum späten ;"' Mittelalter in den Texten dominierte. Auch die folgende Entwicklung bis zum S 18. Jahrhundert stand noch im Zeichen des Nebeneinander der deutschen und 1 lateinischen Sprache. Hinzu kam in der Neuzeit die Übermittlung mancher begriff- 5: licher Modifikationen im Medium des Franzosischen oder Englischen. Erst, die Un- :f tersuchung des Begriffswandels vom 18. Jahrhundert an bis zur Gegenwart kann sich mit der Analyse des deutschen Sprachgebrauchs von 'Macht1 und 'Gewalt' ':/ begnügen. Unbeschadet der Komplexität dieses sprachgeschichtlichen Befundes, der Fülle der -i Belege und der weiteren Schwierigkeit, daß die deutschen Wörter 'Macht' i;r.d 'Gewalt' jeweils ein breites Spektrum politischer und sozialer Sachverhalte und Zu- k sammenhänge deckten, für die gleichzeitig verschiedene lateinische Vokabeln im ;: Gebrauch waren, daß umgekehrt die lateinischen Äquivalenzbegriffe oft durch j! mehrere deutsche Termini ausgedrückt wurden, läßt sich begriffsgesehichtHch, s sieht man von. der erwähnten Überlagerung germanisch-deutscher und antik-christlicher Traditionen im Mittelalter ab, mindestens ein dreifacher, sich zeitlich über- 5 schneidender Wandel der Bedeutungsfelder von 'Macht' und 'Gewalt' festmachen, in dem sich die Erfahrung politischer und sozialer Veränderungen im Übergang zur i modernen Welt niedergeschlagen hat. Der erste kann vereinfacht als allmähliche ; Kontraktion der mit den Abstrakte 'Gewalt' (potestas) und 'Macht' (potentia) beK-f zeichneten Zuständlichkeiten — vor allem Herrschaft — und personenbezogenen Eigenschaften auf den Wirkungsbereich des modernen Staates mit seinen Institutionen und Trägern umschrieben werden. Das war ein Vorgang, der im Spätmittelalter, :fj gleichlaufend mit der Rezeption des römischen Rechts, in den Auseinandersetzun-:; gen der Fürsten mit den universalen Ansprüchen der kaiserlichen Autorität und der päpstlichen Machtvollkommenheit begann. Er führte danach zur Mediatisierung■£ oder gar Eliminierung der im Mittelalter auf die verschiedensten Herrschaftsträger s* „verteilten" Machtbefugnisse zugunsten der einen Instanz des Staates und mündete schließlich in die Trennung der relativ autonomen Lebensbereiche des mit den Monopol legitimen physischen Zwanges (Max Weber)4 ausgestatteten Staates, der ': unpolitischen bürgerlichen Gesellschaft und der religiös-geistigen Welt. Die dabei > zu beobachtende Phasenverschiebung von West- nach Mitteleuropa wird in der i längeren, freilich zum Teil nur subsidiären Geltung der älteren, wenn man so will: ! „mittelalterlichen" Begrifflichkeit und der entsprechenden Terminologie im deut- : sehen Sprachraum greifbar, der im staatliehen Bereich bis 1806, im sozialen noch darüber hinaus durch das Dominieren alteuropäischer Strukturen oder zumindest ; doch durch ihre Koexistenz mit modernen Formell gekennzeichnet war. Die zweite grundlegende Veränderung, die mit dem Vorgang der „Verstaatlichung'5.■:■ der Macht und der „Privatisierung" der Gesellschaft zusammenhängt, bezieht siel J Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 29. I, Einleitung Macht, Gewalt auf das Problem der Herleitung und damit der Legitimation von Macht und Gewalt, řlach mittelalterlicher Auffassung waren Gewalt und Macht — abgesehen von der Allmacht Gottes — eingebunden in eine objektive Ordnung von Gerechtigkeit und Sitte, die ihre Wurzel in der Verbindung germanischer Rechtsanschauungen mit der christlichen Ethik hatte. Von hier aus waren sie von vornherein rechtlich normierte, der Aufrechterhaitung dieser Ordnung dienende Funktionen, die so gut wie keiner institutionalisierten Kontrolle im modernen Sinne unterlagen. „Die bedeutung eines mißbrauchs der macht ist fast gar nicht entwickelt"5. Die im Spätmittelalter einsetzende Konzentration von Macht im Staate, wodurch ältere Formen von Gewalt und Macht in den Bereich des Unerlaubten und Unrechtmäßigen rückten, sowie die Säkularisierung und Rationalisierung des Rechtsbegriffes lösten jene Ver-srhränkung von Macht und Recht auf, so daß 'Gewalt' und 'Macht' aus normativen Begriffen entweder zu wertneutralen Beschreibungstermini wurden oder gar Sachverhalte bezeichneten, die ohne explizite Legitimation den Verdacht des Unrechtmäßigen an sich trugen. Mit dem Auseinandertreten von Recht und Macht wurde freilich das Problem der expliziten Legitimation akut. Es fand im Zeichen der Verwissenschaftlichung des modernen Denkens seit dem spáten 16. Jahrhundert seinen Niederschlag in philosophischen und staatswissenschaftlichen Theorien des Rechts und der Macht, die auf die Rechtfertigung von Macht mit naturrechtlichen Argumenten oder auf ihre konstitutionelle Zähmung hinausliefen und dabei primär den staatliehen Bereich im Auge hatten. Andererseits erfuhren 'Macht' und 'Gewalt' im Sinne von Kraft und Stärke eine literatursprachliche Bedeutungsausweitung — etwa als Macht der Ver- ■ nunjt oder Gewalt der Leidenschaft —, die im Folgenden außer Betracht bleiben muß", auch wenn sie das Korrelat der Dynamisierung von politisch-sozialer Macht darstellt. - Die politischen und wirtschaftlich-gesellschaftlichen Revolutionen von der Mitte ■ des 18. bÍ3 zur Mitte des 19. Jahrhunderte und die sie begleitenden Reflexionen einer : sich im Schöße der bürgerliehen Gesellschaft herausbildenden Intelligenz sind der Kontext der dritten, in die moderne Begrifflichkeit einmündenden Phase der Bedeutungsgeschichte von 'Macht' und 'Gewalt'. Sie beruht realhistorisch auf der Repolitisierung der Gesellschaft, wodurch die relative Autonomie von staatlicher Macht wieder in Frage gestellt wurde, genauer: auf der Okkupierung des Staates i: durch gesellschaftliche Gruppen oder auf seiner Instrumentalisierung durch die Ge-: Seilschaft. Die Einsicht in die Dialektik von wirtschaftlicher, kollektiver und staat-s hoher Macht und die Erfahrung der Anwendung von Gewalt nicht nur zur Durch-■■■■ Setzung begrenzter außenpolitischer Ziele, sondern auch zur Erhaltung alter oder zur Etablierung neuer gesellschaftlicher Systeme, zur Sicherung oder zur Umverteilung von Macht und damit ihre „Kapitalisierung" bewirkten nicht nur eine begriffliche Neubestimmung von 'Macht' und 'Gewalt' innerhalb der traditionellen politischen (Rechts-) Philosophie im Sinne der Einbeziehung der gesellschaftlichen Dimensionen, sondern auch deren Ergänzung durch moderne sozial-und politikwissenschaftliche Machttheorien. Freilich stand und steht diese Entwicklung im Zeichen der ' GuriuM Bd. 4 (1911), 4920, Art. Gewalt. ' ('.kimm Bd. 8, 1402; Bd. 4, 5025; dort auch zahlreiche weitere Belege. 818 819 Macht, Gewalt 11.1. Terminologie bei den Griechen II. 1. Terminologie bei den Griechen Macht, Gewalt fortschreitenden Ideologisierung des Verständnisses von Macht und Gewalt, die sich aus der Konkurrenz verschiedener gesellschaftspolitischer Globalkonzeptionen,: und ihrer Legitimationsmechanismen ergeben hat. Daß 'Macht' und 'Gewalt' heute zugleich Termini der Wissenschaftssprache und politische Instrumentalbegrifre sind, : deren Stellenwert allenfalls geschichtephilosophisch bestimmt werden kann, bt symptomatisch für den gegenwärtigen Status der politisch-sozialen Sprache überhaupt. Kakl-Georg Fahes II. Terminologie und Begrifflichkeit in der Antike 1. 'Herrschaft*, 'Regierung', 'Macht' und 'Gewalt' bei den Griechen Was wir als 'Herrschaft', 'Regierung', 'Macht' und 'Gewalt' begreifen und gegeneinander absetzen, haben die Griechen nur umschrieben, mit einem Komplet vun Ausdrücken, die sich weithin überschneiden; in der klassischen Zeit zumal mit, ägxv. xQdtcof, xvQog, {(ovaia, 66va/u;, icryti; und ßia. Die drei ersten meinen sowohl „Herrschaft" wie „Macht". Die Griechen haben da begrifflich nicht unterschieden, genauer: sie haben weder einen Macht- noch einen Herrschaftsbegriff gebildet', sondern sich im ganzen Bereich zwischen Macht, Überlegenheit und Herrschaft mit:, elastisch auf die jeweiligen Positionen zielenden Worten und Sätzen ausgedrückt. Bei allen Überschneidungen hat jedes deT genannten Worte seinen eigenen h'ei'i-bereieh, seine besonderen Konnotationen und Nuancen, jedes zielt also auf mehr oder weniger besondere Formen von Macht und Machtausübung. Mit der Näh», in der die Wahrnehmung von Herrschaft und Macht zum je Gemeinten sich hewegt, hängt zusammen, daß verschiedene speziellere Termini mitten in den Bereich der; Machtbegrifflichkeit hineinragen, etwa die Bezeichnung für „Führung, führende Stellung": Jjye/iovhi; ryiij als Anadruck für „Ehre, Amt, Geltung"8, die Verfai^iirg*-begriffe; wobei etwa rvQavvk jede Art von tyrannischer Herrschaftsausübung 11> ine. kann9. Schließlich kann «syas und fiiys8oQ („groß/Größe") für „Macht" :.t.fhi=n; nteov e%eiv für das Mehihaben an Macht und Reichtum; nleove&a gibt am < Li „Machtstreben" wieder10. Eine Sonderstellung nimmt SamoTela ein. Es beL'eg""1 erst im 4. Jahrhundert und wird relativ selten gebraucht. Man bezeichnet irit ihm die Herrschaft eines Herrn über sein Haus und Eigentum, darunter vor al'.-n ivs Sklaven, und im übertragenen Sinne Formen der Tyrannis, in denen eine B'lfcpr- ' Vgl. auch Joseph Voot, Dämonie der Macht und Weisheit der Antike (19>'i. fr" Thukydides, hg. v. Hans Hekter (Darmstadt 1968), 284. 8 z. B. Homer, Ilias 20, 181 f.; mit 31, I. Fifley, The World of Odysseus (1954; Harmondsworth 1962), 100f.; Odyssee 11, 495. 503; Solon 5,2; Aisceylos, Proji..-'hem 171; Eumeniden 209. 227. 419. 7«. 810 ff, 894. 948 ff. 993, » z. B. Aristoteles, Po). 1312 b 36 f. Vgl. Thukydides 3, 62, 3; 6,60,1; Xin- r!«"i. Hellenika 2, 3, 48; 4.1; Andokides 1, 75 mit 2, 27 und Helmut Beeve, Die Tyrannis t» den Griechen (München 1967), 612, 632; Aristofhanes, Equites U14; vgl. 1330. IMS. Wespen 549. 587; Aristoteles, Pol. 1292 a 11 ff.; 1312 b 5 f. 36 f.: 1313 b 32 ff. 10 Dazu Heinz-Otto Weber, Die Bedeutung und Bewertung der Pleonexie von Tlun»' bis Isokrates (phil. Dias. Bonn 1967). schaft wie Sklaven von einem Herrn beherrscht wird11. Aristoteles hat der deoiunda {oder öeamxmr] öqxA) die nohxix}] igxn als der Polis angemessene Herrschaft bzw, Regierung gegenübergestellt12. Damit ist dieser Terminus als klar abgrenzbarer Ausdruck für Herrschaft ausgewiesen. All seine Klarheit resultiert aus der Klarheit der Unterscheidung von Haus und Polis und bekräftigt damit nur den Befund der mangelnden begrifflichen Unterscheidung von 'Herrschaft', 'Macht' und 'Regierung' innerhalb der breiten Skala von Möglichkeiten, die in der Polis bestehen13. Kedxog und das dazugehörige Verb xQazeir haben zunächst „Überlegensein, Bezwingen, Sich-Bemächtigen" bedeutet. Ägd-roc wird dann der wichtigste Ausdruck für die höchste Macht14. "Aexc" kommt von „Anfangen, Vorangehen, Führen", wird dann samt dem Substantiv äexn Ausdruck für das Ausüben eines Amtes, Begieren, Herrschen. Kvqos begegnet erst im 5. Jahrhundert, bedeutet „oberste Macht, Entscheidungsgewalt", es steht noch am reinsten für „Herrschaft", aber es hat sich gegen xgdmt; und agyri nicht durchsetzen können. T6 xvqwv bezeichnete im 4. Jahrhundert die oberste (in etwa souveräne) Macht des herrschenden Teils einer Verfassung15, 'Efavaia geht von der Erlaubnis, Freiheit, Vollmacht, etwas zu tun aus. Avpa/iis, lo%vs und ßia leiten sich von der körperlichen Stärke, der Kraft, der unge-henren Gewaltigkeit her. dvvafite (von 6vva/u.ai „können, vermögen") entwickelt sich dann zum allgemeinsten Begriff für „Macht, Einfluß, Vermögen", wie sie sowohl aus materiellen wie aus geistigen und moralischen Mitteln resultieren bzw. in ihnen sich auswirken; es zielt auf den ganzen Bereich menschlicher Handlungs- und Bewir-kungsfähigkeit und weit darüber hinaus16. 7}' z. B. Antiphon 3, 1,1; Demosthenes 19, 259; Aristoteles, Pol. 1278 b 10; 1279 a 26; 1289 a 17; Rhetorik 1365 b 26; Isokrates 7, 65; Gregory Vlastos, Equality and Justice lin Early Greek Coamologies, Classical Philology 42 (1947), 176, Anm. 171. j* Für das Verhältnis za *£droj interessant: Efripides, Bakchen 310. ävvapiq steht auch ifür die Redekunst und ihren Einfluß: Platon, Gorg. 447 e; 456 o u. ö. (außerdem für Na-yhirkrafte u. a.). Vgl. Elle Bar-Hen, Les sens divers du mot diva/ii; chez Thucydide, sSoripta Classica Israelica 2 (1975), 73 ff. " H i. -iioD, Theogonie 383 ff.; vgl. H. Frankel, Wege und Formen frühgriechi-«hori Denkens, 3. Aufl. (München 1968), 325 ff.; ders., Dichtung, 108 ff.; Aisceylos, (Prometheus 1 ff-; vgl. Friedrich Solmsen, Hesiod and Aeschytus (Ithaka/n.Y. 1949), 820 821 Macht, Gewalt II. 1, Terminologie bei den Griechen jl, 1. Terminologie bei den Griechen Macht, Gewalt In diesem semasiologischen Befund spiegeln sieh Grundbedingungen der griechischen Gesellschaftsstruktur und Geschichte. Schon im Homer ist die Machtterminologie bestimmt durch die ungefestigten Verhältnisse, in denen sich offenbar keine feste Zuordnung von Herrschaft und Macht zu bestimmten institutionalisierten (zumal monarchischen) Positionen ergeben konnte. Wohi herrschen Einzelne als1 Monarchen18, aber ihre Herrschaft ist nicht dauerhaft und sicher begründet. Meistens sind sie der Konkurrenz ausgesetzt: denn es gibt den „Ersten" oder „Vorsteher" (ßaatleiz) nicht nur im Singular, sondern auch im Plural, auch innerhalb des Gemeinwesens19. Da Herrschaft und Macht in hohem Maße je neu behauptet und gewonnen werden muß, kommt neben der ererbten Stellung (samt Reichtum): sehr viel auf die persönliche Überlegenheit, auf Auftreten, körperliche Starke, unter Umständen Gewalttätigkeit an; allgemein gesagt: auf die Wirkung des Mannes2», zugleich auf den Respekt, den er sich zu verschaffen weiß. Die Summe der Faktoren bedingt die Vielfältigkeit des Machtvokabulars21. Die Terminologie bleibt dicht am empirischen Befund haften. Daß die Macht im Gemeinwesen aber insgesamt bei den Adligen lag, war von Homer bis zum Ende des 6, Jahrhunderts unbestritten;:: Sie waren selbstverständlich die ^ye/tévcí rov dtj/iov;/ieíl;m>; mi ßiav ů/u:ívovsí; oí 5'ei%ov dvvafiiv xy£if, "her auch Wendungen wie rov uQaxoq tax' ivi ör)}in, gegen Ende des 5. Jahrhunderts finden wir die Unterscheidung zwischen einer Jlacht, die sich im Rahmen von Recht und Gleichheit (des laov Ixeiv) hält, und einer Macht aus und zu maßlosem Vorteilastreben (to inl zfj nXeove^'wf xgäios)39. Aber schon bei Aischylos wird die Hegung der Macht im Binnenraum der Polis be-: schworen und gefeiert, die Besonderheit einer „politischen", nämlich polisgemäßen Herrschaft bzw. Macht vorweggenommen, die später Aristoteles auf den Begriff : bringt10, Damit wird 'Macht' zum Verfassungsproblem. Die „Politisierung" der : damaligen Begriffswelt wirkt sich hier darin aus, daß ein auf der Identität von Bürgerschaft und Polis beruhendes Machtverständnis entsteht. Die Problematik stellt sich nicht mehr vornehmlich ethisch, sondern institutionell. Maßlosigkeit und Bybris von Machthabern sind nur noch in bestimmten schlechten Verfassungen zu gewärtigen. Die Schaffung von Isonomie und Demokratie aber setzte die Verfügung der Bürgerschaften über die politische Ordnung im ganzen voraus. Diese wurde dadurch möglich, daß ein politischer Bereich aus der Gesellschaft ausgegliedert wurde und seine Ordnung zur Disposition kam. Seitdem wurden die Verfassungen vom Kriterium der Herrschaft her begriffen, etwas ganz Neues entstand: die Macht über die Verfassung41. Man nahm die neuen Möglichkeiten rasch für selbstverständlich. Der herrschende Faktor hieß zumeist to xgazovr oder ra xtSpiov. Die Vorstellung der Herrschaft über die Verfassung verband sich vornehmlich mit dem Wort xgdrog. Die Fähigkeit zur willkürlichen Verfügung über die Polis-Ordnung schlug sich im Bewußtsein außerordentlicher Möglichkeiten methodischen Könnens nieder. Mit der Verfügung über die politische Ordnung aber tat sich zugleich die Freiheit zu ungemein tiefgehender, willkürlicher Machtausübung auf. Das wirkte sich — von Athen her — zugleich in der Außenpolitik aus. In dieser Spannung zwischen Hegung und Erweiterung menschlicher Macht bewegte sich die Diskussion des 5. und 4. Jahrhunderts. Geride als der entscheidende Schritt zur Demokratie in Athen getan wurde (um 461), spielte Aischylos in auffallender Weise die Maßlosigkeit und Willkür neuer ■Memorabilien 1, 2, 42 ff. Überall ist die umfassendere Macht mit x^dTOilxqmetv ausgedrückt. Eine andere Dimension der Unterscheidung ist die, daß xgdrog mehr auf Machterwerb und faktische Herrschaft, dgCT/äresixspezieller auf die institutionalisierte Herrschaft ,sielt. Das ist die Ursache dafür, daß auch die Herrschaft des Volkes oft mit wiedergegeben wird (z. B. Hebodot 3, 80, 6. 82, 4 [vgl. aber 81, 1. 3]; Pseudo-XenophoWj Athenaion Politeia 1,8. Schwankend Platon, Pol. 645b). Demgegenüheristx^drog/xgareiv auf das Ausschlaggeben, eine sehr wichtige Funktion des Volkes, spezialisiert: so Tyrtaios 3 a 9, wo nicht etwa die Herrschaft des Volkes gemeint ist, sondern der Grundsatz, daß die Mehrheit) (dljfiai) TiArßvs) entscheidet; vgl. Peter Steinmetz, Das Erwachen dea geschichtlichen Bewußtseins in der Polis, in: Politeia und Eespublioa. Beiträge zum Verständnis von Politik, in: Recht und Staat in der Antike, Gedächtnisschr. Rudolf Stark, hg. v. P. Steinmetz (Wiesbaden 1969), 68; Platos, Nom. 714c. 772 d. ■?' Anonymus Jamblichi 6; Thukydides 3, 82, 8; vgl. 2, 65, 8; 6, 39, 1 f. *' Aischylos, Eumeniden 826 ff. 858 ff. 881 ff. 970 ff. 976 ff. 988 ff. (dazu u. Anm. 42); .ygl. auch Sophokles, Antigone 73; zu Aristoteles s. u. Anm. 64. " Meies, Wandel der Begriffswelt (s. Anm. 28), 14 ff. 824 825 Macht, Gewalt II. 1. Terminologie bei áen Griechen Herrschaft am Beispiel der Herrschaft des Zeus nach Kronos' Sturz durch42. Solche Herrschaft konnte nach Aischylos nur durch Überzeugung der Gegner, durch Mäßigung Dauer gewinnen — wie die Herrschaft des Zeus durch Gerechtigkeit den Kreis von Aufstieg und Fall der Götterdynastien durchbrach43. Sophokles' Antigono spiegelte die Befürchtung vor dem immer weiteren Ausgreifen der Macht und des Anspruchs der demokratischen Polis wider. Das Bewußtsein, daß das Recht jetzt für den je herrschenden Faktor verfügbar war, erschütterte die Grundlagen des Denkens. Wohl eistreckte sich diese Verfügung kaum weiter als auf die politische . Ordnung. Trotzdem wirkte sie außerordentlich tief und einschneidend: da die Polis-Gesellschaften im Politischen ihre Identität fanden und entsprechend die Verfassungen parteilich stark zugespitzt waren (nur so konnte der jetzt maßgebende ße^ gensatz zwischen Demokratie und Oligarchie sinnvoll sein). Man war außerdem nicht darauf vorbereitet, da das politische Denken dem Geschehen recht dicht aufgesessen hatte: keiner hatte gewußt, daß Demokratie möglich war. Die Verfügungsgewalt über die ganze Ordnung entstand eher unverhofft44. So wurde auf einmal unendlich vieles in Frage gestellt und diskutiert, vor allem in der Sophistik. Das Recht erschien als beliebig, weitgehend als Funktion der Macht*5. Man suchte nach Orientierung in etwas Festem, Unverrückbarem. Vielfach fand: man dieses nur in der Natur; ein Gegensatz von Recht und Natur wurde beh;ip,pli;r und etwa das Recht als Tyrann aufgefaßt, der Gleiche ungleich macht48. Man konnte aber auch das Recht des Stärkeren behaupten, das sich aus der gesamten Natur ableiten lasse. Die Natur zeigt an vielen Orten, daß dies sich so verhalte, sowohl an den anderen Lebewesen als auch an den ganzen Städten und Geschlechtern der Menschen; daß das Gerechte so bestimmt ist, daß der Überlegene über den Unterlegenen herrscht und mehr hati7. Tierische und menschliehe Ordnung, deren Gegensatz am Anfang des griechischen Rechtsdenkens gestanden hatte, konnten wieder als analog gelten. Zugleich wurden neue Möglichkeiten der Machtgewinnung gefunden und hoch eingeschätzt, zumal die Rhetorik48. Das damit verstärkt einsetzende Nachdenken über die Macht kulminierte — ange-.: sichts der Erfahrung des Peloponnesischen Krieges — im Geschichtswerk des : 42 Im,.Prometheus" — Podlecki,Politieal Background (s.Anm. 23), 101 ff. —-und n Im „Eumeniden" S17 ff. 690 ff. Eine genauere Begründung soll 1979 in der Zeitschrift ..l.>:r Staat" gegeben werden. Vgl. Pindar, Pyth. 2, 87 zur Ungezügeltheit der Demokratie, 43 Gustav Grossmann, Promethie und Orestie. Attischer Geist in der attischen Tragödie {Heidelberg 1970), 85 ff. 216 ff. Zum Ideal der Verbindung von Macht und Recht (• und iixrt) Aischylos, Fragm. 3S1 N. Vgl. noch Sophokles, Oedipus Col. 68 (Hei hilt Xiya) xai aftivm); Euripides, Hiketiden 25f. 65f.; Gorqias B 6, in: Die Fragmento der Vorsokratiker, 12. Aufl., hg. v. Hermann Diels u. Walthir Krahz, Bd. 2 (Dublin, Zürich 1966), 28« £ Schon Solon 24, 16 (vgl. Grossmann, Promethie, 170 ff.). « Vgl. einstweilen Meier, Wandel der Begriffswelt, 37 ff. 4S Vgl. Xenophon, Memorabilien, 1, 2, 40 ff.; 4, 4, 5 f.; Platon, Pol. 336 b ff. Nom. 714 ft. Zum Standpunkt des Thrasymachos bei Piaton wichtig Guthrie. History. 88 ff. 4S Platon, Protagoras 337 c; Antiphon, Fragm. 44; Guthrie, History, 148 ff. Kallikles in Platons „Gorgias" 483 d. Vgl. Thukydides 1, 76, 2; 4, 61, 5. 48 Platon, Gorgias 452 d. e; 466 b. d; 468 e u. ö. II. 1. Terminologie Lei den Griechen Macht, Gewalt Thukydides. Der konzentrierte sich in seiner Darstellung streng auf den Machtkampf. Er legte eine bestimmte Theorie des politischen Handelns zugrunde. Danach ist die menschliche Natur immer gleich. Sie wird bestimmt vor allem durch die Antriebe der Furcht, des Vorteilsstrebens und des Ehrgeizes. Daraus resultiert ein Machtstreben: man folgt der menschlichen Natur, wenn man über andere herrscht. Jm Melierdialog heißt es vom Menschenwesen, daß es alle Zeit nach dem Zwang seiner Natur, soweit es Macht hat, herrscht. Macht schafft aus Obermut und Stolz das Streben roch immer mehr Machtis, Wie die Menschen auf Grand dieser Natur handeln, hängt wesentlich von den Verhältnissen ab, in denen sie leben. Es ist verschieden von Epoche zu Epoche, von Stadt zu Stadt und vor allem danach, ob Krieg oder Frieden ist. Denn im Frieden lind unter günstigen Verhältnissen sind die Gesinnungen der Poleis und der Einzelnen von sittlicherer Haltung, weil sie nicht in unfreiwillige Zwangslagen geraten. Der Krieg aber nimmt unvermerkt die Möglichkeit, das täglich Notwendige leicht zu beschaffen, und wird so zu einem gewalttätigen Lehrmeister, der die Triebe der ineisten der jeweiligen Situation anpaßt50. Eben das macht den Peloponnesischen Krieg so interessant: in ihm kommt die menschliche Natur besonders elementar zum Ausdruck. , Thukydides' politisches Denken geht wesentlich von der Ausnahme aus. Dadurch kann er (im Kontext seiner Zeit) zur anthropologischen Reduktion auf letzte Antriebe wie Furcht und blankes Interesse kommen. Daneben aber steht das Bewußtsein der ungeheuren Vielfalt der Institutionen, Meinungen, Situationen, in denen die menschliche Natur je erzogen oder entfesselt werden kann, und damit der Sinn für die Regel, für die gehegte Macht51. Thukydides verbindet also, modern gesprochen, eine anthropologische mit einer politisch-soziologischen Theorie. Dadurch wird es möglich, einerseits für die verschiedensten Lagen „den Menschen" und Ge-! setzmäßigkeiten seines Handelns als bekannte Größen vorauszusetzen, andererseits , der Besonderheit der Poleis und der Konstellationen, in denen er sich bewegt, gerecht zu werden. ! Mit speziellem Interesse ist die Situation der Athener dargestellt. Diese geraten durch ihre Herrschaft über den Seebund unter den Zwang, vieles zu tun, unabhängig 4J Thukydides 1,78,2. 3; 5, 105,2; 3,45, 4; vgl. 1,75, 3; 2,65,7; 3,82,8; 4,61,4; 59, 2. Die Übersetzungen in Anlehnung an Regenbogen und Landmann. Fast alle Zitate stammen aus Reden. Sie müssen im wesentlichen die Meinung des Thukydides wiedergeben, wenn auch für ihn nicht die ganze Wahrheit in ihnen enthalten sein muß; vgl. Karl Rhnhakdt, Thukydides und Machiavelli, in: ders., Das Vermächtnis der Antike. Gesammelte Essays zur Philosophie und Geschichtsschreibung, hg. v. Carl Becker, 2. Aufl. (Güttingen 1966), 184 ff. Bei eingehenderer Betrachtung müßte etwa die Neigung der -Menschen zum Wunschdenken (3, 45) u. a. einbezogen werden. Zu den Voraussetzungen des Thukydides vgl. Franz Kiechle, Ursprung und Wirkung der machtpolitischen Theorien im Geschichtswerk des Thukydides, Gymnasium 70 (1963), 289 ff. 10 Thukydides 3, 82, 2. 11 Dies wird in 3, 82 ganz deutlich. Vgl. bes. auch § 8 zum Ausnahmeeharaktcr der tav nal fpiÄoTifiMiv alsj der Ursache des i$ rd tpiAovtxslv . , . tö TiQO'&vfiov, vgl. auch 2, 65, 8. 826 827 Macht, Gewalt 0.1- Terminologie bei den Griechen davon, ob sie es wollen53. Ihrer Macht korrespondiert der Haß der Beherrschten58. Sie haben folglich von diesen viel mehr zu befürchten als von der feindlichen Groß- ■ macht Sparta54. Einmal gewonnene Macht nötigt zur Behauptung. So zwingt Athens Aufstieg die Spartaner zum Kriege und die Athener zu tyrannischem Auftreten55. Sie behaupten, daß jeder andere, auch die Spartaner, in ihrer Lage genauso s; handele58. Übermacht und Tyrannis unterwerfen also den Handelnden ebenso dem Zwang bestimmter Gesetze wie Schwäche, und das zumal im aufgeheizten Eifer des großen Krieges. Nichts spricht freilich dafür, daß die Athener nach Thukydidea ::; jeweils so handeln mußten, wie sie bei ihm zu müssen vorgeben5'. So hatte Thukydides mindestens einen Ansatz, um Macht und Herrschaft inabhängig von ihren persönlichen und institutionellen Trägern zu denken. Gerade weil ; er aber die menschliche Natur und ihr Machtstreben so elementar nahm, konnte sich ihm die ganze Komplexität der Macht nicht zu einem Begriff kondensieren. .■ So reduzierte er einerseits die Antriebe auf ihre letzten Wurzeln und fand er anderer-seits die ganze Unterschiedlichkeit der Positionen, in denen Menschen handeln. Er dachte von den Menschen und ihren Positionen, nicht von „der Macht" her, also konnte ihm die Macht nicht zum Subjekt werden. Zugespitzt gesagt: nicht „die" Macht, sondern „ihre" Macht, d. h. ihre Situation als Herrscher über ein Reich bestimmte die Athener. Die Umstände, unter denen Macht je galt, erworben und I angewandt, begrenzt und freigesetzt wurde, waren zu verschieden, und Thukydides : blieb—wie alle Griechen — der Empirie zu eng verhaftet. Das klaasische griechische Denken ist hei aller Abstraktionakraft und — später er- : reichten — Distanz zur Wirklichkeit nie von der ganz und gar politisch bestimmten Welt losgekommen, der es entstammte58. Alle nennenswerten Kräfte verstanden -sich da als Bürger. Alles wichtige Geschehen vollzog sich zwischen ihnen und zwi-schen Poleis. Politik war der zentrale Bereich des gesamten Lebens. Da gab es keine Möglichkeit, das Politische von außen (etwa von der Religion oder von einer vom Staat zu unterscheidenden Gesellschaft her) zu betrachten. Die Abstraktionen des. politischen Denkens suchten nur die Gegebenheiten auf ihren Kern zurückzuführen. Durch die erfolgreiche Hegung im Innern aber waren so tiefe Unterschiede zwischen: den Formen der Macht entstanden, daß dabei ein allgemeiner Machtbegriff nicht zu gewinnen war. Denn davon konnte auch bei der Betrachtung der Außenpolitik nicht abgesehen werden. Schließlich war die Anthropologie des 5. Jahrhundert» wesentlich durch die ungewöhnlich hohe Einschätzung menschlichen Könnens, diev " Otto Regenboqen, Thukydides als politischer Denker (1933), in: Hebter, Thukydicfesi (s. Anm. 7), 49 ff.; Waltek Müht, Beitrag zum Verständnis des Thukydides (1947), rM.. 157 ff.; Reinhardt, Thukydides; aber auch H. Herter, Freiheit und Gebundenheit des^ Staatsmannes bei Thukydides, in: ders., Thukydides, 260 ff. ss Thukydides 2, 64.5; 1, 75, 4; 3, 37, 2; 5, 85. 99; vgl. 8, 16, 3. 78,2; 2,63,1; I'skudo-. Xenophon, Athenaion Politeia I, 14; Edkitides, Ion 597. 51 Thitkydides 5, 91, 1; 6, 11,3; vgl. 1, 76, 1 f. 55 Ebd. 2,64, 5;6, 83, 87; Hekter, Freiheit, 270 f. " Thukydides 1, 76, 1. 77, 5 f.; 5. 105, 2. 51 Reinhardt, Thukydides, 202 ff. u. ö. . 58 Meiee, Wandel der Begriffswelt, 32 ff. II. 1. Terminologie hei den Griechen Macht, Gewalt inögliche Meisterschaft über die Verhältnisse bestimmt59. Um es akzentuiert zu sagen: in dieser durch und durch politischen Welt konnte Macht nicht als Größe sui generis sichtbar werden. Im 4. Jahrhundert ist das Machtproblem weithin als Verfassungsproblem verstanden worden, vor allem in den Philosophien Piatons und des Aristoteles. Platon hat zwar die Faszination der Macht und die These vom Recht des Stärkeren eindrucksvoll geschildert80, aber vor allem wollte er zeigen, daß der Machthaber, zumal der Tyrann, der Recht und Sitte mit Füßen tritt, seinerseits Sklave seiner Begierden ist65. Er gewann zwar so viel Abstand von der griechischen Wirklichkeit, daß er alle bestehenden Verfassungen als Parteigenossenschuften (araauorelai), nicht als bürgerschaftliche Ordnungen (na\nüai), sondern als bloße Stadtverwaltungsarten (nóXewv oixijceis) ansehen konnte, in denen je ein Teil über den andern herrscht und ihn knechtet62. Aber sein eigentliches Interesse galt der idealen Polis, in der die Philosophen Könige sind, die also so von den Weisen beherrscht wird, wie der Mensch von der Vernunft beherrscht werden soll63: hier fallen Macht und Gerechtigkeit in eins. Abistoteles hat gegen Piaton die Besonderheit der Polis in Absetzung vom Hause auf den Begriff gebracht. Da die Polis aus Freien und Gleichen bestehen will, entspricht ihr eine noXiTixr] im Unterschied zur ÔEanorixí} äQyrf1. Freilich verhält es sich in Wirklichkeit oft anders. Da ist mit dem übermäßigen Machtstreben Einzelner, der övvaxoi oder fiiyictci zu rechnen, andererseits mit der eigensüchtigen, gar unbe- ■ grenzten Herrschaft von Oligarchien oder Volksversammlungen65. Dabei können die Gegensätze von Reich und Arm sehr stark sein, weil jeder Teil herrschen will, : und zwar die Reichen auf Grund ihres Ehr-, die Armen auf Grund ihres Gewinnstrebens: dies sind die beiden wichtigsten Antriebe politischen Handelns für Aristoteles66. Aus ihnen resultiert das, je verschiedene, Streben nach Macht. Im ganzen bleibt Macht hier bezogen auf die verfassungstypischen Chancen, Gepflogenheiten : und Mißbräuche. Aristoteles gibt dabei eine ganze Phänomenologie der Macht. Besonders erwähnens-i wert sind seine Beobachtungen über die Voraussetzungen tyrannischer Gewalt: das Mißtrauen (samt mangelnder Bekanntschaft), den Kleinmut, die Ohnmacht des ■ 69 Ders., Ein antiken Äquivalent des Fortschrittsgedankens: Das „Könnens-Bewußtsein" des 5. Jahrhunderts v. Chr., Hist. Zs. 255 (1978), 265 ff. M Voot, Dämonie (s. Anm. 7), 297 ff. " z. B. Platón, Nom. 714 a; 863 e. Ders., Pol. 422 e; 423 a; 551 d; Nom. 712 e; vgl. 832 o. 18 Eera., Pol. 484 a ff. Vgl. schon Soxeates bei XEifornoN, Memorabilien 1, 6, 10; auch "Abistoteles, Pol. 1254 b4. M Aejstoteles, Pol. 1252 a7ff.; I255bl6ff.; 1261al0ff.; 1277 a29ff.; 1295b25ff.; éVgl. Demosteenes 10,4. 16 z. B. Aristoteles, Pol. 1287 a 31 f.; 1293 a 23 ff.; 1295 b 5 ff.; 1302 b 15; 1307 a 19 f.; ■ 1308 b 22; vgl. 1284 a 20. 27; 1293 b 30; 1296 a 28 ff. Thukydides 6, 39, 2. — Ferner Anm. 10. " Abistoteles, Pol. 1266 b 36 ff.; 1302 a 31 ff.; 1308 b 31 ff. Vgl. im einzelnen noch: 1294 b 7; 1272 a 39 ff.; 1273 b 18 ff.; 1283 a 16 ff.; 1297 b 6 ff.; 1306 b 22 ff.; 1312 a 20 ff.; 1310 b 5.18 ff.; 1318 a 33; 1321 a 40; vgl. ders., Nikom. Ethik 1163 a 24 ff. 828 829 Macht, Gewalt II, 2. 'Macht* und 'Gewalt' bei den Römern Macht, Gewalt Handelns (áSvvafita t&v ngayuarw) in der Bürgerschaft6'. Dem korrespondierc.u die Erkenntnisse von der Notwendigkeit der Freund.se.hajt, des Vertrauens und der Freiheit. Das entsprechende Programm findet sich schon bei Aischylos68. Aber auch: dies weist wie alles andere auf die grundsätzliche Unterschiedlichkeit aller Bedingungen der Macht und des Machtstrebens hin, die durch die Schaffung der Demokratie entstanden war und die in gleichem Maße Macht freisetzte, Voraussetzungen zu ihrer Erkenntnis schuf und doch zugleich die Distanz und Abstraktion verhinderte, aus der allein ein allgemeiner Begriff von Macht hätte entstehen können. 2, 'Macht' und 'Gewalt' bei den Römern In der römischen Republik ist ebenfalls kein Machtbegriff geprägt worden, wir finden wiederum eine ganze Reihe von Wörtern auf dem Felde von 'Herrschaft*, 'Regierung', 'Macht' und 'Gewalt'. Einige davon zielen in ihrer engeren, fast technischen politischen Bedeutung auf verschiedene klar umgrenzte institutionalisierte Formen von „Macht" oder „Amtsgewalt" ('auetoritas', 'dignitas', 'potestas', 'impérium'). Mehrere treffen sich in der allgemeinen Bedeutung von „Macht" und „Einfluß", z. B. 'potestas' (primär für „Verfügungsgewalt"), 'potentia' („Vermögen, Kraft", unter Umständen „übermäßige Macht"), 'opes' (insbesondere für „Machtmittel", u. a. für „Truppen"), 'gratia' (insbesondere „Macht durch Freunde und dienten"); Schließlich kann auch 'vis' für „Kraft" und „Macht" stehen, es bedeutet aber daneben „Zwang" und „Gewalttätigkeit"69. Wesentlich auf „Gewaltsamkeit" (und „Ungestüm") beschränkt ist 'violentia'. „Herrschaft" gibt es — soweit sie nicht in magistratischer Amtsgewalt und sena-toriächer auetoritas enthalten bzw. nach außen gerichtet ist — während der Republik in politicis nicht. Sie kommt keinem zu. Denn Herrschaft ist regnum bzw. dominatio/dominatus, und das ist gleichbedeutend mit Tyranni3. Es begegnet nur als Vorwurf in der Agitation, in der Theorie gelegentlich als Übersetzung für öQxn bzw. jťgdToc'0. Die Stellung des Herrn (dominus) gibt es nur im Haus. Nennenswerte Veränderungen in der Machtbegrifflichkeit sind während der Republik kaum dingfest zu machen. Erst der Ubergang zum Prinzipat bringt erkennbar wesentliche Modifikationen. 'Potestas' ist der allgemeine Terminus für rechtliche Verfügungsgewalt, das heißt im Politischen zumal: für die Amtsgewalt. E3 wird für alle römischen Magistrate «' Ebd. 1313 a 39 ff.; vgl. Alfred Hnr/ss, Aristoteles als Theoretiker des Totalitarismus»: Antike u. Abendland L7 (1970), 17 ff. Nur daß man dieses Kapitel nicht isolieren darf:, dann findet man, daß Aristoteles durchaus Einsichten vortrug, die auf empirischer Basis beruhten. 68 Aischylos, Eumeniden 984 ff. Vgl, etwa auch Aristoteles, Pol. 1295 b 23. 8S Vgl. Joseph Helleciouarc'h, Le vocabulaire latin des relations et des partis politiques sous la république (Paris 1963). 70 Vgl. Jean Beranqek, Recherches sur l'aspect idéologique du principát (Basel 1953), 62 ff. Dazu aber Wolfgang Kunkel, Berichte über neuere Arbeiten zur römischen Verfassungsgeschichte (1965), in: ders., Kl. Sehr. Zum Kömischen Strafverfahren und 21" römischen Verfassungsgeschichte, hg. v. Hubert Niederländer (Weimar 1974), 522 ff. verwandt". Daneben begegnet das Wort technisch für die hausherrliche Gewalt ('patria potestas'). 'Potestas' kann aber auch die legitime Gewalt überhaupt bezeichnen, so etwa die 'summa potestas' der Volksversammlung'2. Universi populi Romani potestas . . est maxima, heißt es bei Cicero73. Dieser Gebrauch ist wahr-: schemlich erst in der späten Republik aufgekommen. Der Terminus bot sich an, weil er so wenig spezifisch geprägt war. Darüber hinaus kann 'potestas' im allgemeinen Sinne für „Macht" und „Herrschaft" stehen. 'Imperium' bezeichnet die Amtsgewalt der höchsten Magistrate, der Consuln, Prae-toren und Dictatoren. Es war ursprünglich offenbar terminus technicus für das ■ militärische Kommando. Im übertragenen Sinne kann es ebenfalls für „Macht" und „Herrschaft" gebraucht werden. 'Auetoritas'74 wird im politischen Leben vor allem dem Senat, aber auch prominenten Einzelpersonen zugesprochen. Was damit gemeint ist, kann man mit unserem Wort 'Autorität' nur mangelhaft wiedergeben. 'Auetoritas' ist das Gewicht, durch das die Meinung eines Einzelnen oder einer Körperschaft maßgeblichen Einfluß hat. Dieses Gewicht kommt dem Senat zu, weil in ihm die führenden Politiker Roms sitzen und weil damit — nach allgemeiner Auffassung — überlegenes Wissen und Verantwortung in ihm konzentriert sind. Ein entsprechendes Gewicht eignet aber auch den Meinungsäußerungen hochgestellter Senatoren. Man kann sagen: weil sie überlegene Einsicht besitzen, die bereits als solche — ohne daß noch argumentiert werden müßte — überzeugt. Aber mit diesen und ähnlichen Formulierungen würde man das Phänomen zu eng nehmen. Es ist eine bestimmte, auf Ansehen, Erfahrung und Einflüssen vielfältigster Art beruhende Macht'5, die nur eben mit Selbstverständlichkeit anerkannt wird. Man zollt ihr gebührenden Respekt, auch wenn dies dem einen oder anderen und gelegentlich auch einmal vielen als unberechtigt erscheint, auch wenn man den Inhaber von auetoritas gelegentlich mit Erfolg bekämpft. Damit ist sie zwar rechtlich nicht verbindlich76, aber gleichwohl eine Form 11 Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 1 (Leipzig 1887), 24; Ulrich v. Lubtow, Art. Potestas, RE Bd. 22/1 (1953), 1040 ff. " Sallust, Epistulae ad Caesarem 2, 3, 2, Vgl. Cicero, De legibus 3, 28. Zur Sache Chr. Meier, Res Publica Amissa (Wiesbaden 1966), 117 ff; Jochen Bleicken, Lex Publica. Gesetz und Recht in der Römischen Republik (Berlin, New York 1975), 244 ff. 288 ff. 71 Cicero, Pro domo 80. 74 Grundlegend immer noch Richard Heinze, Auetoritas (1925), in: ders., Vom Geist des Bömertums, Ausg. Aufs., hg. v. Erich Burck, 3. Aufl. (Stuttgart 1960), 43 ff. Vgl. bes. Cicero, De re publica, 2, 57: Aequabilis haec in civitate conpensatio sii et iuris et officii et munens, ul et potestaüs salis in magistratibus et auetoritatis in prineipum consilio et Kbertatis in populo sit. 76 Cicero kann z. B. von einem dignitatem tueri gratia sprechen, womit gemeint ist, daß « die dignitas, ans der seine auetoritas resultiert, durch Pflege von Clientel und Freundschaft, besonders durch Vertretungen vor Gericht bewahren will; Ad Atticum 1, 17, 10. Gut zur Besonderheit der auetoritas im Vergleich zu anderen Machtquellen Cicero, Ad familiäres 1, 7, 10: Qui plus opibus, armis, polentia valent perfeoisse mihi videnttir . ., ut Ümm auetoritate. iam plus valerent. 78 Vgl, etwa die Formulierung bei Tacitus, Germania 11, 2: anetaritate suadendi magis quam iubendi potestate. 830 831 Machl, Gewalt II. 2. 'Machl' und 'Gewalt' bei den Römer* Ii. 2. 'Macht' und 'Gewalt' hei den Kämern Macht, Gewalt institutionalisierter Macht. Die römische „Verfassung" ist gar nicht denkbar ohne die maßgeblich führende Rolle des Senats, die auctoritas senatus, imd diese wieder-um setzt die Geltung der auctoritas der einflußreichsten Mitglieder voraus. Das Prestige und Ansehen, die Stellung, die man durch seinen Rang und politisch.-militärische Leistung gewinnt, heißt 'dignitas'". Sie eignet vornehmlich den Con-sularen, den prineipes civitatis. Der Ausdruck bedeutet genau übersetzt „Würdig, keit", das heißt, 'dignitas' bezieht sich auf das Ansehen, das der Einzelne sich verdient hat. Dabei besteht die Anerkennung besonders darin, daß er die entspreehends auctoritas ausüben kann. Die Homogenität der römischen Aristokratie geht dem Anspruch und auch der Wirklichkeit nach so weit, daß die Leistung, die in der Gewinnung von Ämtern, in der Amtsführung und im öffentlichen Leben übeihaupt vollbracht wird, zugleich hohen Einfluß sichert. So kommt es zu weitgehender ■ Deckung zwischen dem, was man politisch geleistet hat, und dem, was man ist. Nur dadurch konnte ein Begriff wie 'dignitas' auch zur Bezeichnung einer Machtposition:: werden. Der Anspruch auf dignitas war das Zentrum aristokratischen Ehrgeizes; In der Perversion konnte ei so weit getrieben werden, daß Caesar um seinetwillen den Bürgerkrieg eröffnete78. Die Eigentümlichkeit des romischen Verständnisses von Macht ist, verglichen mit: Griechenland, darin begründet, daß im republikanischen Rom eine ungewöhnlich: enge Entsprechung zwischen politischer und gesellschaftlicher Ordnung immer bestehen geblieben ist, sich im Laufe der Zeit nur modifiziert hat. Die Forderungen der plebs während der Ständekämpfe konnten im Rahmen der bestehenden gesellschaftlichen Homogenität (des Wissens über die Ordnung) aufgefangen und befriedigt werden. Es gab keine Gelegenheit zur Entstehung eines grundsät:'.".U:-;e Zweifels an der Macht des Adels, das heißt umgekehrt, zur Ausbildung eines Rechts«-denkens, in dessen Konsequenz das Heranwachsen einer Alternative zum Ad U-regime hätte liegen können. So konnte e3 nicht dazu kommen, daß eine politische Ordnung in Konkurrenz zur gesellschaftlichen aufgebaut wurde. Im Gegenteil: die; führende Stellung des Adels und das Clientelwesen, mit dem diese ganz e: .£ bunden war, wurden infolge der Ständekämpfe sogar noch befestigt. Die politische Ordnung blieb aufs engste in die gesellschaftliche eingebunden. Sie war dabei durch die Besonderheit des römischen Adels und seiner Geschichte bedingt: vor allem dadurch, daß Adel und Bekleidung politischer Positionen ungefähr zur Deckung kamen (die Adligen schlugen die politische Laufbahn ein, die Politiker stammten aus dem. Adel: bei kleinen Raten von Nachrückenden), daß alles sich auf die Leistung für das Gemeinwesen konzentrierte, daß also Leistung und Erfahrung (in einem außerordentlich erfolgreichen Gemeinwesen) mit Ansehen und Einfluß honoriert wurden. Komplement dazu war eine starke Solidarität in der Aristokratie und zal Irchl« Mechanismen, durch die es immer wieder gewährleistet wurde, daß die Mai 11- I Standes insgesamt stärker blieb als die einzelner Männer oder Geschlecht.-r. h " Vgl. Helmut Wegehaupt, Die Bedeutung und Anwendung von dignitas in den Schriften der republikanischen Zeit (phil. Diss. Breslau 1932). 7» Vgl. Che. Uran, Caesars Bürgerkrieg, in: ders., Entstehung {s. Anm. 26), 121 ff.;. Kürt Raaflaub, Dignitatis Contentio. Studien zur Motivation und politischen Taktik im Bürgerkrieg zwischen Caesar und Pompeius (München 1974). diesem Rahmen konnten dignitas und auctoritas zur relativ eigenständigen, in der ; Durchsetzung innerhalb des Senats und durch den Senat im Gemeinwesen sich je aktualisierenden Machtquelle werden, neben der Verfügung über Gefolgschaften, neben Verbindungen vielfältiger Art und neben der Amtsgewalt. Ein Großteil der Macht glich sich je innerhalb des Senats aus. J)a dieses System mit Selbstverständlichkeit und großen Erfolgen funktionierte konnten die Positionen der auctoritas und der dignitas nicht so sehr als Macht wie ; als Ansehen, Ehre, Würdigkeit erscheinen, anders gesagt: konnte in ihnen ein sehr :■ großer Teil der Macht bestehen. Die Unterordnung unter sie konnte als mehr oder i weniger freiwillig erscheinen. Aber natürlich wurzelte die Macht der Einzelnen und der Geschlechter und indirekt auch die des Adels insgesamt wesentlich auch in Gefolgschaften, den Clientelen, die sich im Laufe der Republik zu einem immer komplizierteren System von Verpflichtungsverhältnissen verschiedenster Art (dem Bindmigswesen) modifizierten. Nur daß dieses Clientel- und Bindungswesen ebenso vom Senatsregime bedingt war, wie es dieses bedingte'9. Die auf solchen Bindungen beruhende Macht heißt zumeist 'gratis'. Es bedeutet zumal „den Einfluß, der demjenigen zukommt, der durch benefícia seine clienles und amici zu officia verpflichtet hat"80. Potentia'81 dagegen bezeichnet „Macht" im allgemeinen Sinne des Wortes, insbesondere die Machtmittel, aufgrund derer ein Einzelner oder eine Gruppe Einfluß hat. Es handelt sich dabei zumeist um beträchtliche Macht. Der Akzent liegt entsprechend oft darauf, daß diese Macht in einer Weise organisiert und eingesetzt wird, die den guten Sitten widerspricht82. Das kann in der Senatsaristokratie auf Kritik stoßen; vor allem macht die populäre Agitation ihren Gegnern gern deren potentia zum Vorwurf, unter Umständen zusammen mit einer dominatio83. Während die führenden Senatoren und ihre Anhänger sich als 'optimates' oder 'boni' bezeichnen (das heißt als ständisch Hohe und ethisch Gute in einem), benutzen die Gegner Termini, die deren bloße Macht herausstellen und eben damit wesentlich negativ gemeint sind: man spricht etwa von 'nobilitas' statt von 'senatus' (um deutlich zu machen, daß der Senat von wenigen nobiles beherrscht ist), von 'factio', 'pauci' oder 'factio paueorum' (im Sinne eines durch Machenschaften agierenden, die anderen „manipulierenden" Klüngels oder einer Clique) oder eben auch von 'potentes', i71 Vgl. Meies, Res Publica Amissa, 24 ff. Krister Hanell, Bemerkungen zu der politischen Terminologie des Sallustius, Eranos 43(1945), 275. S1 Hellegouarc'h, Voeabulaire, 240 ff. 11 Zu denken ist besonders an die Form der factio; vgl. ebd., 99 ff.; Hermann Strasbub-obh, Art. Optimates, RE Bd. 18/1 (1939), 788. Andererseits stehen die opes im Gegensats im gehegten, aus der ordentlichen Laufbahn resultierenden Macht; vgl. Cicero, Brutus 280: Honores quam orpes consequi malle! Vgl. Aüctor ad Herenniitm 1,8: In mvidiam Irahemus, si vim, si potentiam, si factio-Mm. divitias ... clienlelas ... advermriorum proferemus et his adiumentis magis quam veritati ms confidere aperiemus. Vgl. Caesar. Bellum civtle 1, 5, 5; Cicero, Ad Atticum 1. l'l, 1; Pro Milone 12; Saiavst, Jugurtha 41,9. 10; Catilina 38, 1; Historiae 1, 12: Pauci potentes, quorum in graliam phriqve mneesserant .., dominationem affecialant. 832 833 Macht, Gewalt II. 2. 'Macht' and 'Gewalt' bei den Römeitt III. !• Wort- und terminologiegeschichtliche Vorbemerkung Mächt, Gewalt etc.84. Ebenfalls auf Machtmittel, zumal Reichtum, bezieht sich 'opes', während; 'vis' mehr auf die Kraft und Macht einer Masse zielt85, sofern es nicht, wie zumeist Gewalt im Sinne erlaubter Selbsthilfe oder krimineller Gewalttat bezeichnet". Im Prinzipat sind Auffassung und Terminologie der Macht nur allmählich verändert worden. Das war vor allem dadurch bedingt, daß Augustus seine Monarchie mit republikanischen Formen verkleidete. Er umschreibt seine Macht denn auch mit den berühmten Worten: Post id tempus auctoritate omnibus praestiti, potestatis autem nihilo amplius kabui quam ceteri qui mihi quoque in magistrátu conlegae fuerunt^i das heißt: er habe keine andere potestas gehabt als die republikanischen Magistrate auch. Er habe nur durch seine auctoritas über alle anderen hinausgeragt. Es war die auctoritas des Siegers im Bürgerkrieg, des Befreiers Roms und des WiederheTsteKrrs rechtmäßiger Ordnung. Sie bezog sieh also auf ganz außerordentliche Leistungen; die dann auch durch Verleihung des Augustus-Titels bzw. -Namens formell anerkannt wurden. Aus dieser Sonderstellung resultierte — der offiziellen Sprachregelung zufolge, aber in gewissem Sinne auch der Wirklichkeit nach — die besondere Sorge des Augustus für das Gemeinwesen. Daher leiteten sich seine besonderen Aufträge und Vollmachten her: in der 'auctoritas' fassen wir also den eigentlichen Kein der Stellung des Augustus, wie sie nach außen in Erscheinung trat. Es war die Stellung eines alle überragenden „Privatmannes"86 mit besonderen amtlichen Vollmachten. Augustus gebrauchte schließlich auch das Wort 'princeps' — die alte Bezeichnung für die Consulare —, nur daß er sie als einziger in diesem Sinne führte; 'Princeps' ist derjenige, dem vor allem auctoritas zukommt. AbeT wenn das Prinzipat auch im republikanischen Sinne kein Amt darstellte und seine Gewalt formell aus den verschiedensten Vollmachten bezog, so institutionalisierte sich doch in der Hand des princeps eine Position (samt Apparat), die bei aller inneren Widersprüchlichkeit einen einheitlichen monarchischen Charakter hatte. Wie auch immer sie sich jeweils gab89, wie sehr sie auch dazu neigte, sich in Bezeichnungen zu präsentieren, die sich eigenartig in einer Schwebe zwischen Namen und Titel hielten90, allmählich mußte die Sache die Bedeutung der Wörter dahin verändern, daß sie eben das meinten, was die Sache war. Mit der Zeit bürgerte es sich ein, die kaiserliche Gewalt als 'impérium' wiederzugeben91. Daneben standen noch 84 Strasburges, Art. Optimates, 789 f.; Meies, Res Publica Amissa, 181 f.; vgl. ebd., 316 f. 85 Vgl. etwa Sallitst, Jugurtha 41,6: plebis vis soluia atque dispersa; Historiae 3, 48, 15. 8" Dazu Andrew W. Lintott, Viofenee in Repablican Rome (Oxford 1968). 87 Res Gestao Diví Augusti 34. Der Text ist zum Teil aus der griechischen Übersetzung ergänzt, aber in allem Wesentlichen zuverlässig. Zum Folgenden etwa Béranoek, Re-cherches (s. Ann). 70), 31 ff. 55 ff.; W. Kunkel, Uber das Wesen des augusteischen Prinzipats, in: ders., Kl. Sehr. (s. Anm. 70), 386 ff. 88 Vgl. dazu J. Béranger, Principatus. Études de notions et d'histoire politiques dans 3'antiquíté gréeo-romaine (Genf 1973), 243 ff. 89 Vgl. etwa Taciths, Annales 3, 56, 2. 90 Vgl. Ronald Syme, Imperator Caesar: A Study in Nomenclature, Hístoria 7 (1958), 172ff. 91 Vgl. z. B. Tacitus, Annales 6, 50,4; 14, 56,1; Historiae 2,84,2; Sl-eton, Claudius 27, 2; Corpus Inscriptionum Lat.inarum, Bd. 2 (Berlin 1956), 5217, Z. 2. 5 u. a. Béranger bereitet eine Arbeit darüber vor. weiterhin 'principatus'92, 'potestas'; einmal ist interessanterweise auch von 'potestas auetoritatis' die Rede93. 'Dominatus' dagegen scheint in der Prinzipatszeit kaum gebräuchlich gewesen zu sein94. Indem Philo von Alexandria und die christliche Apologetik die Monarchie Gottes9s in enger Anlehnung an das römische Kaisertum verstanden und formulierten, ging das römische Macht- und Herrschaftsvokabular auch in die Kirchenväterliteratur ein. Es hat nicht zuletzt dadurch eine starke Wirkung auf das Mittelalter ausgeübt. Christian Meier III. Die systemgebundene Funktion von 'Macht' und 'Gewalt' im Mittelalter I. Wort- und lerminologicgeschichtliche Vorbemerkung Das Substantiv 'Gewalt', ahd. 'giwalt', ist eine Ableitung aus dem Zeitwort 'walten', das eine Erweiterung der idg. Wurzel *ual- ist und ursprünglich „Kraft haben", „über etwas verfügen", „herrschen" meint96. Es hat von Anfang an eine Fülle von Bedeutungen, die sich als feste oder lockere Wortverbindungen in Anknüpfung an die antiken Traditionen um die Sinnfelder der rechtmäßigen Herrschaft oder der göttlichen Herrlichkeit und Macht gruppieren. Es glossiert vor allem, wenn auch nicht ausschließlich, entsprechende Ausdrücke der lateinischen Staatssprache: 'potestas', 'impérium', 'auctoritas', seltener 'maiestas' und 'iura'97, deren Gebrauch in den überwiegend lateinischen Quellen bis zum Spätmittelalter den Vorrang hat. Sie überschneiden sich hier mit den Bedeutungsfeldern von -» Herrschaft oder auch 'Reich'. 'Reich' wird ursprünglich adjektivisch für „mächtig", „gewaltig", „herrlich" oder als Substantiv im Sinne von „Königreich" oder „Machtbereich" gebraucht und bedeutet noch im 17. Jahrhundert die Macht und Gewalt eines Königs98. Dagegen treten im Mittelalter zunächst diejenigen Seiten von Gewalt zurück (ohne freilich ganz zu fehlen), die entweder auf die Stärke und Kraft (lat. vis, potentia) der Träger von Gewalt oder auf die Unrechtmäßigkeit (violentia) zielen. " z. B. Tacitus, Historiae 1,1,4; Plikius, Naturalis historia 2,92 (beide Male 'impérium' und 'principatus' alternierend). Zum gesamten Komplex noch Lothar Wickert, Art. Princeps, RE Bd. 22/2 (1954), 1998 ff. 9S Ammianus Marcellimcs, Historia Romana 22, 5, 22. 94 W. Kunkel, Berichte über neuere Arbeiten zur römischen Verfassungsgeschichte, in: ders.. Kl. Sehr. (s. Anm. 70), 522 f. 526 ff. 540 ff. *E Vgl. etwa Erich Peterson, Der Monotheismus als politisches Problem, in: ders., Theologische Traktate (München 1951), 45 ff. Dazu Hans Schaefer, Monotheismus als politisches Problem? (1937/38), in: ders., Probleme der Alten Geschichte. Ges. Abh. u. Vorträge, hg. v. Ursula Weidemann u. Walter Schmitthenner (Göttingen 1963), 33 ff. M Kluge/Mitzka 19. Aufl., 837; Grimm Bd. 4, 4912 ff.-" Grimm Bd. 4, 4917; RWB Bd. 4 (1939/51), 676 ff. 30 Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungs. geschiente Österreichs im Mittelalter, 5. Aufl. (Wien 1965), 202, Anm. 2; vgl. Paul-Ludwig Weinacht, Staat. Studien zur Bedeutungsgeschichte des Wortes von den Anfangen bis ins 19. Jahrhundert (Berlin 1968), 38. 834 835 Macht, Gewalt III. 1. Wort, und termioologiegeschichtliche Vortemcrbonj [II. 2. 'Potestas' und 'Gewalt9 als rechtmäßig« Herrschaft Macht, Gewalt Letztere wird im Spätmittelalter oft mit entsprechenden Wortverbindungen — etwa Gewalt an recht — oder mit Ausdrücken für konkrete Gewalttätigkeiten — etwa Frevel oder Raub und Brand — umschrieben", um schließlich die ursprüngliche Bedeutung von 'Gewalt' = potestas immer mehr zu verdrängen. 'Potestas' wird nun oft mit den Wörtern 'Obrigkeit' oder 'Regiment' bezeichnet; 'Gewalt' lebt allerdings bis zum 19. Jahrhundert in zahlreichen festen Zusammensetzungen etwa Gewaltsbrief, Gewaltsbote, GewalUräger1"" — fort, während das bloße Subslatitiv 'Gewalt' immer mehr die Bedeutung von überlegener Kraft oder unerlaubter Gewalttätigkeit mit sich führt, so in der Definition von Wilhelm Teaugott Kuüg (1833): Gewalt (-potestas) ist eigentlich eine Kraß, welche so wallet oder wirkt, daß sie sich anderen Kräften als überlegen zeigt, also Übermacht ... Die Gewalt an sich ist also nicht widerrechtlich ... Wenn aber die Gewalt in irgendeiner Beziehung widerrechtlich gebraucht wird, so heißt die Handlung gewaltsam oder gewalttätig. Jemanden Gewalt tun oder antun bedeutet daher ihn durch Übermacht an seinem Reckte verletzen101. 'Macht', ahd. und mhd. 'mäht', führt aufgerm. *mahti- zurück und ist eine Verbat-:: abstraktion zu got. 'magan', das „können" und „vermögen" bedeutet102. Von An-fang an sinnverwandt mit 'Gewalt' und als Synonym für dieses stehend oder formet: haft mit ihm verbunden, liegt der Akzent doch stärker als bei diesem auf der Bedeutung von (körperlicher und seelischer) Kraft und Vermögen (lat. vis, facultas,: potentia, virtus), wie es schon bei Wulfila in den Unterscheidungen von mäht und waldufni (für 'virtus' und 'potestas' oder övrafitg und egovoia) zu erkennen ist10?.?: Im Mittelalter entfalten der Ausdruck und die lateinischen Äquivalente ihren Sinn-: gehalt vor allem zur Bezeichnung der Macht Gottes und der davon abgeleiteten päpstlichen oder kaiserlichen Gewalt, darüber hinaus partizipial oder adjektivisch, („potens" und „mächtig") zur Umsehreibung des Einflusses und der Stärke von Personen oder Institutionen. Nicht zuletzt unter dem Einfluß Luthers, der in der: Bibelübersetzung häufig für 'Gewalt' im Sinne von potestas außer 'Obrigkeit' das, Wort 'Macht' einsetzt, tritt dieses in der Neuzeit immer mehr an die Stelle von 'Gewalt' und indiziert damit das Zusammenrücken der früher relativ deutlich unterschiedenen Begriffe von 'Macht' und 'Gewalt', so wenn das „Juristische: Wörterbuch" von Kuepermann 1792 für den Terminus 'potentia' die Bedeutungen Potenz, Vermögen, Vermögenheil, Macht, Kraft, Gewalt, mächtiger Staat und umge-: kehrt für 'potestas' die Bedeutungen Gewalt, Macht, Herrschaft, Freiheit verzeich-: net101, und Heihsiüs 1819 'Gewalt' als überlegene Macht, größere Kraft106 definiert. In seinem großen und kenntnisreichen Artikel „Gewalt" in der „Allgemeinen Ency-: 89 Brunner, Land und Herrschaft, 79 ff. 95 f., Anm. 5. 96. 100 Vgl. die Aufstellung bei Chb. Gottlieb Gmelin, Art. Gewalt, Dt. Enc, Bd. 12 (1787), 281. 101 Kioto Bd. 2 (1833), 280. 102 Kluge/Mitzka 19. Aufl., 451. 103 Wulfila, Luk. 9, 1, Die gotische Bibel, hg. v. Wilhelm Streitberg, 5. Aufl., Bd. 1 (Heidelberg 1965), 127. 104 Kuppeemann (1792), 467. 106 Heinsiüs, Wb., Bd. 2 (1819), 429. olopaedie" von Ersch/Gruber vermerkt Scheidlee 1857 den in vielen Fällen synonymen Wortgebrauch von 'Gewalt' und 'Macht' und nennt als ihre Bedeutung im umfassendsten Sinne die Fähigkeit oder das Vermögen, auch wohl die Befugnis, mittels überlegener Kraft etwas zu wirken, insbesondere sofern sie zureicht, Widerstand oder Hindernisse zu überwinden, welche sich dem Einwirkenden oder Qewalt-Habenden oder -Ausübenden entgegensetzen^. 2. 'Potestas' und 'Gewalt' ab rechtmäßige Herrschaft Der 'potestas', wie sie in den mittelalterlichen Quellen erscheint, wird in der allgemeinsten Bedeutung von rechtmäßiger Verfügung über Personen (und Sachen) eine doppelte Wurzel zugeschrieben. Sie wird einerseits auf die hausherrliche Gewalt — die patria potestas der römischen Antike und die herrschaftliche Komponente im germanischen Rechtskreis des Hauses — zurückgeführt, aus der sich die frühen Formen einer Herrengewalt über Land und Leute und im weiteren Sinne die Adelsherrschaft entwickelt haben sollen107. Sie knüpft andererseits — vor allem in dem Wortfeld 'potestas regalis' oder 'regnum', also der Königsherrsehaft — an antikchristliche Vorstellungen der Herrschaft Gottes (oder Christi) an103. Im „Heliand" wird der Weltenkönig Christus alou ualdo alles uuäri, landes endi liudio genannt109. Ii) der Verschränkung von antiken, germanisch-deutschen und christlichen Elementen, zu denen noch die spätantike Rechtstradition 'ius' im Sinne der subjektiven Kerechtigung tritt, umgreift das Bedeutungsfeld von 'potestas' im ETÜh- und Hochmittelalter alle Lebensbereiche, in denen, aufgrund welcher Legitimation auch immer, über Menschen und Güter verfügt wurde. Es deckt damit weitgehend, keineswegs aber nur diejenigen politischen Beziehungen, die von der Mediävistik —- zur Vermeidung des modernen Staatsbegriffes — 'Herrschaft' genannt werden110, Im Mittelalter fielen die Rechtmäßigkeit der Verfügungsgewalt und ihre Ausübung weitgehend zusammen. Der Gedanke einer unbegrenzten und willkürlichen Macht war der mittelalterlichen Vorstellungswelt fremd. Wenn Taoitus von den Germanen sagt: nec regibus infinita aui libera potestas, so daß der König genötigt war, auetori-tate suadendi magis quam iubendi potestate zu regieren111, so galt diese Einbindung der 'potestas' auch für das Mittelalter, freilich nunmehr in einem etwas anderen als dem von Tacitus gemeinten Sinn einer Mitregierung oder Kontrolle durch die von den großen Gefolgsherren gebildete Volks- oder Heeresversammlung. Antike und "* K. H. Scheidleb, Art. Gewalt, Eesch/Gruber 1. Seck, Bd. 65 (1857), 304. 107 Karl Bosl, Die alte deutsche Freiheit. Geschichtliche Grundlagen des modernen deutschen Staates, in: ders., Frühformen der Gesellschaft im mittelalterliehen Europa (München, Wien 1984), 204 ff., bea. 206. 108 Eugen Ewig, Zum christlichen Königsgedanken im Frühmittelalter, Vorträge und Forschungen, 4. Aufl., Bd. 3 (Sigmaringen 1973), 1 ff. 1M Heliand, v. 2287 f., hg. v. Otto Behagel, 7. Aufl. (Tübingen 1958), 81; vgl. Walter Schlesinger, Herrschaft und Gefolgschaft in der germanisch-deutschen Verfassungsgeschichte, Hist, Zs. 176 (1953), 264; auch in: Herrschaft und Staat im Mittelalter, hg. v. Hellmtjt Kämh? (Darmstadt 1964), 178. !;" Herrschaft. 111 Tacitus, Germ. 7.11. 836 837 Macht, Gewalt IH. 2. 'Potestas' und 'Gewalt* als rechtmäßige Herrschaft III. 2. 'Potestas' und 'Gewalt* als rechtmäßige Herrschaft Macht, Gewalt christliche Rechtsvorstellungen waren inzwischen neben die germanische Tradition getreten und führten zu einer Stärkung der königlichen auctontas und damit zur Heraushebung des regnum gegenüber der Adelsherrschaft, was aber deren potestas: nicht beeinträchtigte. Der sowohl hinsichtlich der Träger von Gewalt als auch des Inhaltes weite Bedeutungsumfang von 'potestas' läßt sich entsprechend dem noch wenig ausgebildeten Reflexionsniveau und der früh- und hochmittelalterlichen Überlieferungsstruktui mehr aus dem formelhaften Gebrauch der einschlägigen Termini als aus expliziten Begründungen herauslesen, an denen es freilich nicht fehlt. So erhellt die Gründung der Königsherrschaft auf potestas im Sinne der faktischen Gewaltausübung, zugleich aber auch das Vordringen des christlichen Amtsgedankens gegenüber dem germanischen Geblütsrecht aus der von dem Karolinger Pippin erbetenen Anweisung des Papstes Zacharias an die Franken: Burghardus Wirzeburgensis episcopm d Folradus eapettanus missi juerunt ad Zachariam papam, interrogando de regibw in Francia, qui Ulis temporibus non. habentes regálem potestatem, si benefuissctannon. Et Zacharias f apa mandavit Pippine, ut melius esset illum regem vocari, qui polesta-: tem haberet, quam illum, qui sine regáli potestate manebat; ut non conturbaretur ordo,: per auctoritatem apostolicam iussit Pippinum regem /im112. Diente diese Weisung später als Beleg für das Verfügungsrecht des Papstes über das Königsamt, obwohl Pippin erst durch die Wahl seitens der Franken zum König wurde, so dokumentiert sie im mittelalterlichen Kontext die auch aus anderen Quellen ersichtliche Zuordnung von Berechtigung und faktischer Gewalt. Die Urkunden vom 7. bis 11. Jahrhundert enthalten bei Schenkungen die Umschreibung der Besitzübertragung durch Wendungen wie de nostro iure ac potestate in ius atque potestatem ... tranfudimus (1029)113 oder de iure nostro in potestatem et dominalionem (8. Jahrhundert)1" oder a nostra imperiáli potestate in ius et proprietatem transfundimus (1052)115. Diese und andere Varianten — etwa habeat potestatem tenendi tradendi et ... faciendi {958)11*-— machen deutlich, daß die darin gebrauchten Bezeichnungen 'ius', 'polestas', 'dominium', 'dominatio', 'proprietas' nicht unterschiedliche Bedeutungen tragen, sondern daß weitgehende Synonymität besteht, wobei 'potestas' und 'dominatio' durch ihre Häufigkeit die Nähe zu 'ius' im Sinne von Berechtigung kundtun, während 'proprietas' und 'possessio' mehr auf den Gegenstand des jeweiligen Rechts verweisen1". Weniger auf konkrete Sachen als auf eine Amtsgewalt oder Kompetenz 11S AnnaJes rogni Francoram a. 749, MG SS rer. Germ. i. u. sch. (1895), 8; Fritz Ksri, Gottesgnadentum und Widerstandarecht im frühen Mittelalter. Zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie, 2. Aufl., hg. v. Rudolf Büchner (1954; Ndr. Darmstadt 1973), 51. 252. 113 MG DD Konrad II. (1909), 192, Nr. 141, Vgl. hierzu und zum Folgenden Clriurd Köhler, Das Recht im frühen Mittelalter. Untersuchungen zu Herkunft und Inhalt frinV mittelalterlicher Rechtsbegriffe im deutschen Sprachgebiet (Köln, Wien 1971), ii ff. 114 TraditionespossessionesqueWizenburgenses, hg. v. Jon. Caspar Zeuss (Speyer 1842), 164 (8. Jh.). 115 MG DD Heinrich III., 2. Aufl. (1957), 397, Nr. 292. MG DD Otto I., 2. Aufl. (1956), 278, Nr. 197. Köhler, Recht, 50 f. beziehen sich Wendungen, in denen etwa von ius et potestas eines Bischofs in disziplinarischer Hinsicht die Rede ist118, oder wenn ius, fas et potestatem, einen Markt zu errichten, gewährt wird (999)u9. Der geschilderte Befund wird dadurch bestätigt, daß in den althochdeutschen Glossen und bei Notker120 giivalt, das im übrigen potestas, dominatio, impérium, manus, maiestas und bracchium wiedergibt131, zusammen mit 'hertuom' auch zu 'ius' gestellt wird. So wird ius dantis invadere mit hiwalt wiedergegeben, exercere meum ius mit geuualt und ius puniendi mit geuuáU tie liute Zechelinne glossiert1'22. Notkers Obersetzung von ius ac. potentia durch geuuáti únde máhtigilís macht die Zuordnung von Gewalt und Recht im Sinne einer subjektiven Berechtigung besonders deutlich, zugleich aber auch die Fundierung der rechtmäßigen (Amts-)Gewalt in entsprechenden Machtmitteln124. Über sie verfügten im Frühmittelalter primär die großen Adelsgeschlechter, die in den Quellen als die potentes den von ihnen abhängigen pauperes gegenübergestellt werden125. Wenn in Konzilsbeschliissendes6. Jahrhunderts gerügt wird, daß die Wahl von Bischöfen unter dem Druck der potentes zustande gekommen sei126, wenn in einem Kapitular Karls II. von 876 Bischöfe und Grafen samt ihren Vasallen aufgefordert werden, in ihren Amtssitzen zu bleiben und nicht als „Gäste" in den Häusern der pauperes, d. h. der von ihnen Abhängigen Aufenthalt zu nehmen, und dabei der Machtbereich der angesprochenen potentes in einer Weise mit dem Wort 'potestas' umschrieben wird, die sowohl Amtsgewalt als auch regionale Einflußsphäre beinhaltet137, so spiegelt sich darin die Struktur mittelalterlicher Herrschaft wider, in der Recht, Amtsgewalt und Macht in oft ununter-scheidbarer Weise miteinander verflochten sind. Auch wenn seit dem Investiturstreit der lateinische Begriff der potestas zunehmend in den Bereich der argumentativen Polemik zwischen Kaisertum, Papsttum und (später) dem aufsteigenden Fürstentum gerät, so behält das deutsche Wort 'Gewalt' allein oder in zahlreichen 118 Burchard von Worms, Decretorum libri viginti (1549), in: Miöne, Patr. Lat, Bd. 140 (1880), 931. 119 MG DD Otto III. (1888), 738. Nr. 311. la0 Die althochdeutschen Glossen, hg. v. Elias Steinmeyer u. Eduard Sievers, 5 Bde. (Berlin 1879—1922); Die Schriften Notkers und seiner Schule, hg. v. Paul Piper, 3 Bde. (Freiburg, Tübingen 1882/83). 181 Eberhard Gottlieb Gräfe, Althochdeutscher Sprachschatz oder Wörterbuch der althochdeutschen Sprache, Bd. 1 (Berlin 1834; Ndr. Hildesheim 1963), 809. m Steinmeyer/Sievers, Glossen, Bd. 2 (1882), 213; Piper. Notker, Bd. 1, 60. 288. m Piper, Notker Bd. 1, 104. 124 Karl Bosl, Macht und Arbeit als bestimmende Kräfte in der mittelalterlichen Gesellschaft, in: Fschr. Ludwig Petry, hg. v. Johannes Barmann, Karl-Georg Faber, Alois Gerlich (Wiesbaden 1968), 48 ff. 1,5 K. Bosl, Potens und Pauper. BegrifFsgeschiehtliche Studien zur gesellschaftlichen Ditferenzierung im frühen Mittelalter und zum ,,Pauperismus" des Hochmittelalters, in: Alteuropa und die moderne Gesellschaft, Fschr. Otto Brbnner (Gottingen 1963), 63 ff. "* Friedrich Prinz, Klerus und Krieg im frühen Mittelalter (Stuttgart 1971), 48. 127 MG Capitularia, Bd. 2 (1897), Nr. 221, c. 13 (S. 10) von 876, zit. Prinz, Klerus und Krieg, 94; ebd., 95 ein Beleg für tp.rrüorii potestas im Sinne von Diözese aus einem Kapitular von 814/27, MG Cap. Bd. 1 (1883), 382, Nr. 176. 838 839 Macht, Gewalt III. 3. 'Unrechte Gewalt' seit dem Spätmittelaher III. 3. 'Unrechte Gewalt' seit dem Spätmittelalter Macht, Gewalt Ableitungen und Wortverbindungen die ältere Bedeutungsbreite von der Familien-und Hausgewalt über die autogene Adelsherrschaft mit der Verpflichtung zu Schutz : und Schirm bis zu den verschiedensten Formen der direkten oder übertragenen Amtsgewalt bei128. Dabei verstärkt sich im Laufe der Zeit die von Anfang an in der häufigen Synonymität von 'potestas' und 'dominium' angelegte Tendenz zur besitz-rechtlichen Objektivierung von 'Gewalt'. Wortverbindungen und formelhafte Wendungen wie iurisiklione, gue vulgariter dicitur gewalt (1343), in unser gewalt, frikeid und beschirm (1342), in des mters gewalt (1347), die recht unde die gewalt (1349), volle macht und gewalt- (1452) im Sinne von „Vollmacht und Ermächtigung'', die vogtei mit alleme gewalt. und herschafl (1316), in unser gewalt und hant (1330), gewalt, nucz und gewere (um 1390)129, wobei in der letztgenannten Formel die Verbindung., von Besitzrecht und rechtmäßiger Gewaltausübung besonders klar ist, liegen praktisch aus allen Rechtsebenen vor, und die entsprechenden Rechtstermini — wie etwa Gewattsbrief, Gewalt-Geber, Gewalt-Gericht, Gewalt-Herr, Gewaltsame (diese im Plural als die Summe der Rechte eines einzelnen) — werden bis zum Ende des 18. Jahr-hundert», teils im Rechtsverkehr benutzt, teils in den Lexika noch verzeichnet13?, Die aufgeführten Belege sind nur ein kleiner Ausschnitt aus der Fülle der Wortverbindungen mit 'Gewalt' und der Ableitungen von ihr. Dagegen wurde der durch, das Wort 'Gewalt' umschriebene Sachverhalt rechtmäßiger Herrschaft im Spätmittelalter auch durch zahlreiche andere — meist auf konkrete Herrschaftsformen abzielende — Bezeichnungen ausgedrückt, von denen 'Pflege', 'Zwing und Bann", 'Vogtei', 'Regiment' genannt seien. 3. Das Vordringen des Begriffs der 'unrechten Gewalt' seit dem Spätmittelultcr Liegen die bisher vorgeführten Belege weitgehend innerhalb des Bedeutungsstreifens von „rechter Gewalt" (potestas), so gewinnt seit dem Spätmittelalter zunehmend die von Anfang an zwar vorhandene, abeT zunächst nur sekundäre Verwendung von 'Gewalt' im Sinne von lat. 'vis', 'violentia' in allen Abstufungen von „gesteigerter Kraft" über „Eigenmacht" und „Zwang" bis zu „Gewalttat" und „Unrecht"" an Boden. Diese Verschiebung reflektiert den mit dem Ausbau herrschaftlicher Institutionen, mit der Landfnedensbewegung und der Rezeption des römischen Rechts zusammenhängenden VoTgang der allmählichen Mediatisierung oder Eliminierung älterer Formen der rechtmäßigen Selbsthilfe — nicht zuletzt des Rechtsinstituts der Fehde131 — zugunsten staatlich garantierter Friedenssicherung und Rechtswahrung und, dadurch gefördert, zur Trennung von öffentlicher Gewalt und privater Gewalt-: tätigkeit. Schon im „Decretum Gratiani" (ca. 1140) wird jeder als Mörder bezeichnet, qui, publicani funclionem non habens, aliguem accidit aut debiUtat. Er soll um so schärfer bestraft werden, quanto non sibi a Deo concessam potestatem abusiue nmr-pare non timuit131. War 'Gewalt' im Fehderecht ein zwaT ständisch auf Adeläge und m Zahlreiche Belege — auch die folgenden — im RWB Bd. 4, 675 {f., s. v. Gewalt. 1W Vgl. zu dieser Formel Brunner, Land und Herrschaft, 361, Anm. 1. 130 Etwa Krünitz Bd. 18 (1779), 93. 95. 131 Brunner, Land und Herrschaft, 1 ff. 133 Decretum Gratiani 2, 23, qu. 8, c. 33, Corpus Juris Canonici, ed. Aemilius Friedheho, t.l (Graz 1955), 965, zit. Prinz, Klerus und Krieg, 34. Bürger eingeschränktes133 und an bestimmte Formen gebundenes Rechtsmittel, das auf dem alten Grundsatz vis vim repellere licet beruhte, so setzte sich als deutsche Entsprechung zu dem Gegensatzpaar 'ius (iustitia)' und 'violentia' im Sinne von „Recht" und „Unrecht"134 immer mehr das Wortpaar 'Recht' und 'Gewalt' durch, 30 wenn Walther von der Vooelweide klagt: gewalt gel üf, reht vor gerihte swindet oder in einer österreichischen Urkunde von 1252 lat. sine iure durch mit gewalte übersetzt wird135. Es ist bezeichnend für das Nebeneinander der beiden Varianten von rechter und unrechter Gewalt, wodurch eine gewisse Neutralisierung des Substantivs 'Gewalt' eintrat, daß die jüngere, im Vordringen befindliche Bedeutung häufig durch Wortverbindungen ausgedrückt wird, die den unrechtmäßigen Charakter des Handelns eindeutig machen: mit gewopenter hant und unrechter gewalt (14. Jh.), frevenlich mit sim selbs gewalt das sin nimpt cm recht (1495), mit gewalt oder an recht (1350)136. Während die rechtmäßige Selbsthilfe nach wie vor als 'Gewalt' ohne Zusatz bezeichnet, aber als solche immer mehr auf ein Notrecht bei Versagen der staatlichen Institutionen beschränkt wird, bis hin zur Bestimmung des preußischen „Aligemeinen Landrechta" von 1794, wonach jeder berechtigt ist, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, wenn die Hilfe des Staats zu spät kommen würde13'', deutet der häufige diskriminierende Gebrauch der Formel myt eygener gewalt oder mit synes selbes gewalt (1460)138 auf die neue Rechtsauffassung hin, wonach die Gewaltausübung als solche nicht schon rechtens ist. Daß in der konkreten Rechtssprache des späten Mittelalters für Unrechtshandlungen allgemein (abgesehen von den Termini für spezifische Delikte) verschiedene Synonyma — etwa 'Frevel' oder 'Untat' — im Gebrauch waren, ergibt ein Blick in die Rechtsquellen. Die noch geringe Abstraktionskraft zeigt sich in einer Aufzählung aus dem 13. Jahrhundert: wunden, haimsuche, diupstal, vraejel unde allen gewalt1™. So bildet sich im Laufe der Zeit zur Umschreibung von unrechtmäßiger Gewalttätigkeit (violentia) ein juristisches Wortfeld mit eben demselben Bestimmungswort 'Gewalt' aus, das im Laufe der Zeit eine begriffliche Systematisierung erfährt, die unter dem Einfluß des römischen Rechts steht141*. Ein gewisser Abschluß dieser Entwicklung spricht aus einer 183 Das Steiermärkische Landrecht (15. Jahrhundert) verzeichnet: Ain pawr mag nicht gewalt tun; ain purger, der techen und aigen hat, den spricht man wU an umb ain gewalt; zit. Brunner, Land und Herrschaft, 96. 134 Daß Violentia' allgemein „Unrecht" und nicht b)oB „physische Gewaltanwendung" meint, betont Kern, Gottesgnadentum und Widerstandsrecht, 143, Anm. 307. Vgl. auch das Wormser Konkordat (1122): simonia et aliqua violentia; Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Karl Zeumer, 2. Aufl. (Tübingen 1913), 4, Nr. 5b. iss Walther von der Vogelweide 22, 1, hg. v. Karl Lachmann u. Carl v. Kraus, 10. Ausg. {Berlin, Leipzig 1936), 28; RWB Bd. 4, 692. "* Ebd., 688. 693. An den dort gegebenen Belegen läßt sich aber auch das Vordringen von 'gewalt' ohne weitere Qualifizierung im Sinne von „Unrecht" und „Gewalttat" ablesen. 137 ALR Tl. 1, Tit. 7, § 142. m RWB Bd. 4, 688. 138 Augsburger Stadtrecht (1276), zit. ebd., 692. ,- ■ 140 Auf die entsprechende römischrechtliche Nomenklatur, etwa die Unterscheidung zwischen 'vis publica' und 'vis privata' (öffentlicher und privater Gewalt), die nichts mit 840 841 Macht, Gewalt III. 4. "regnum* und 'gacerdoünm' Definition vom Ende des 16. Jahrhunderts: Gwak oder gwaltlhat ist ein iede eigenwillige handlung, damit eines andern leih oder kaab und zugehörung ohne recht oder gerichtliche behebnuß ... angegriffen ... wirdet111. Es wird zu zeigen sein, daß -:c Bindung auf die lex humana, und auch der Monarch ist wie jede andere Gewalt i:iif die lex aeterno- und naturalis verpflichtet. Die politischen und rechtlichen Distinktionen, die das Begriffsfeld von 'Macht' und ' 'Gewalt' im Hoch- und Spätmittelalter erfuhr, sind schnell in die Staats- und Hechts- ■ spräche der Zeit übernommen worden, ohne daß ihnen immer die Verfassungswirk-lichkeit entsprach. Das gilt besonders für den Bereich der kaiserlichen Gewalt, die ■ zwar verbal alle Attribute der plenitudo potestatis für sich in Anspruch nahm, in Wirklichkeit aber immer mehr in ihrem Handeln an die Mitwirkung der Reich», fürsten, nicht zuletzt der Kurfürsten, gebunden wurde. Das neue Vokabular findet sich schon in seltener Häufung in der Arenga der Urkunde, mit der Rudolf voy Habsburg 1282 seine Söhne Albert und Rudolf mit Österreich belehnte: Romani Moderator imperii ab observancia legis solutus legum civüium nexibus, quia legum conditor non constringitur et tarnen legis nature dominium, quod ubique et in omnibus prineipatur, ncoessario profitetur. Huius enim legis imperiosa potestas sie regnat potenter, sie in dominii sui potencia exuberat affluenter16''. Tatsächlich konnte der König die Belehnung erst vornehmen, nachdem die Kurfürsten in sogenannten Willebriefen zugestimmt hatten168. Die Wendung von der imperialis potestatis plenitudo blieb ebenso wie ihr deutsches Äquivalent der kaiserlichen Machtvollkommenheit seit der „Goldenen Bulle" von 1356 eine Tarnformel, durch die die Bindung der kaiserlichen Gewalt an die Reichsgrundgesetze verschleiert n'urdo. Das hat sich bis zum Ende des Reiches, trotz der Versuche einzelner Kaiser, ihren Handlungsspielraum zu erweitern (Karl V., Ferdinand II.), nicht mehr geändert. Die Macht des Kaisers und des römischen Königs blieb trotz solcher Formeln wie Von Romischer kuniglicher kraft macht und gewaltlsi von der Souveränität ebenso weit entfernt wie die übrigen — territorialen — Gewalten im Reich. Im innerkirchlichen Bereich hat sich dagegen die Lehre von der päpstlichen plßni-tudo potestatis, trotz mancherlei Anfechtungen durch den Konziliarismus1 ;0, durch episkopalistische Strömungen1'1 und Staatskirchentum über das Mittelalter hinaus In libros politicorum Aristoteles expositio und dem Traktat: De regimine principům seines Portsetzers Bartholomäus von Lucca. 166 Maoeb, Staatsbegriff, 416, Anm. 2. 417. 18' Zeumer, Quellensammlung, 136 f., Nr. 103a. 188 Ebd., 137, Nr. 103 b ein solcher Brief. 169 Kurfürstlicher Gesetzentwurf zur Reichsreform vom Nürnberger Reichstag (14381, ebd., 252, Der ewige Landfriede (1495), § 11: Av.fi Römischer Königliche Macht Volkomen-hau; ebd., 284. 170 Maesilius von Padua sprach 1324 in seinem „Defensor pacis" (2, 4) dem vom weitlichen Gesetzgeber einberufenen Generalkonzil die potestas coactiva in kirchlichen Fragen zu; ebd. 1, 19: vis coactiva und mrisdiccione coactiva seu temporali; vgl. auch Dempf, Sacrum Imperium, 432 ff. in Vgl. Feine, Kirchl, Rechtsgeschichte, 547 ff., bes. 548. Der Trierer Weihbischof Job. Nikolaus v. Hontheim veröffentlichte 1763 in Frankfurt unter dem Pseudonym Justinto ¥='■: jv. 1. Sprachgebrauch in der Reformation Macht, Gewalt behauptet, während der durch die Reformation und den Aufstieg des modernen Staates illusorisch gewordene Weltherrschaftsanspruch im 16. Jahrhundert auch -.■ theoretisch — durch die beiden Jesuiten Bellarmin und Suarez — zu einer potestas ' indirecta oder directim in temporalibus abgeschwächt wurde, für deren Durchsetzung - die Kirche auf den jeweiligen Staat angewiesen blieb1'2. Es waren die französischen Könige, die vom 13. bis zum 15. Jahrhundert in steter Auseinandersetzung mit der päpstlichen Vollgewalt, in allmählicher Durchsetzung der königliehen Rechts- " - setzungsbefugnis und in Wahrung des inneren Friedens und der chose publique ihre eigene plenitudo regiae potestatis entwickelten, Sie fand in den Formeln von der puissance et autorite royale ihren Niederschlag, die zwar bis ins 16. Jahrhundert . nicht als schrankenlos verstanden wurde, aber doch der Souveränitätslehre Bodins präludierte1'3. IT. Zwischen Auflösung und Bewahrung der Tradition -: I. Wandlungen des Sprachgebrauchs in der Reformation Die Schriften und die theologisch begründete Staatslehre der Reformatoren erschließen die ambivalente wort- und begriffsgeschichtliche Situation im Vorfeld des modernen Staates: der politische Sprachgebrauch der Zeit wurde im Bereich des Deutschen durch die Bibelübersetzung Luthers normiert und dadurch für längere Zeit partiell gegenüber Neuerungen immunisiert. Für den Begründungszusammen- - hang von politischer Macht und Gewalt stellten dagegen die Reformatoren, so sehr sie in anderer Hinsicht dem mittelalterlichen Denken verhaftet blieben, durch die Abkehr von der thomistischen Theologie und Naturrechtslehre Argumentations-muster zur Verfügung, die, oft entgegen ihrer ursprünglichen Funktion, auch der säkularisierten Staatspraxis und -theorie zugute kommen konnten. Schon die Art und Weise, in der Luther in der Bibelübersetzung die Worte 'Macht' und 'Gewalt' abweichend vom älteren Gehrauch einsetzt, weist auf Verschiebungen innerhalb des Bedeutungsfeldes der beiden Begriffe hin174. Nicht selten tauscht er das ältere 'Gewalt' im Sinne von legitimer und institutionalisierter Macht (griech. i&vaia, lat. potestas) mit dem Terminus 'Macht' aus: Das Yolck . . . preisete Gott, der solche macht den Menschen gegeben hat (Matth. 9, 8), oder Jesus zu Pilatus: Du kettest keine macht über mich, wenn sie dir nicht were von oben erab gegeben (Joh. 19, II)1'5. Diese und ähnliche Stellen (etwa Joh. 17, 2; Luk. 10, 19; 19, 17) lassen Febronius sein aufsehenerregendes Werk „De statu ecclesiae et legitima potestate Romani pontificis", in dem er den päpstlichen Primat einzuschränken suchte. 1.2 Feine, Kirch]. Rechtsgeschichte, 547 f. 1.3 Büisson, Potestas und Caritas,328 ff.; QuaeitsCh, Staat und Souveränität, Bd. l,169ff. 171 Vgl. für das Folgende die sorgfältige Registrierung des sprachlichen Wandels von 'Gewalt' und 'Macht' in Luthers Bibelübersetzung im Vergleich zu seinen griechischen und lateinischen Vorlagen und zu älteren deutschen Fassungen durch Hermann Wundeelich in: Gkimm Bd. 4 (1911), bes. 4912 ff. 4946 ff. "5 Maetin Luthes, Biblis: das ist: Die gantze Heilige Schrifft: Deudsch (Wittenberg 1545), Ndr. hg. v. Hans Volz u. Heinz Blanke, 2. Aufl., Bd. 2 (Darmstadt 1973), 1982. 846 847 Macht, Gewalt IV. 1. Sprachgebrauch in der Reformation Macht, Gewalt erkennen, daß 'Macht' hier primär im Sinne von Vollmacht und übertragener Gewalt verstanden und damit ihrer Eigenständigkeit entkleidet wird. Hingegen hält sich 'Gewalt' dort, wo sie als Attribut Gottes oder Christi erscheint — mir ist: gegeben alle Gewalt im Himel und Erden (Matth. 28, 18) —, gelegentlich auch, wenn; das Bedürfnis der sprachlichen Variation vorliegt: über alle Fürstenthum, Gewalt,: Mach, Herrschafft (Eph. 1,21 für supra omnem principatum et potestatem, et virtutem, et dominationem)1'"'. Andererseits erfährt der Terminus 'Gewalt' eine Bedeutungs-; ausweitung im instrumenteilen Sinne, sei es synonym mit 'Kraft' (Matth, f>, 13) zur Bezeichnung der Stärke und Überlegenheit (vis, virtus, fortitudo) Gottes (Hiob 13, 13; Luk. 9, 1), sei es zur Verdeutlichung des Einsatzes des dem Machthaber zur, Verfügung stehenden Potentials — er übet gewalt mit seinem Arm (Luk. 1, 51) —t vor allem aber zur Umschreibung jeder gewaltsamen Handlung (violentia) — leidet das Himelreich gewalt, und die gewalt thun, die reissen es zu sich (Matth. 11,12 für: vim patitur, et violenti rapiunt iliud) — und des Unrechts (iniuria) überhaupt: Der Recht schaffet denen, so gemalt leiden (Psalm 146, 7)1'7. Unabhängig von dieser Verschiebung des Gebrauchs von 'Macht' und 'Gewalt', wodurch die ältere Unter-Scheidung zwischen 'potestas' und 'potentia' zumindest terminologisch verwischt wird, neigt Luther dort, wo seine Vorlage 'potestas' (bzw. griech. i^ovaia) im politisch-staatsrechtlichen Sinne hat, dazu, für 'Gewalt' die Synonyma Regiment. (Sirach 10, 4), Herrschafft (Hiob 25, 2) und oberkeit (Luk. 23, 7) einzusetzen1'8. Auf diese Weise wird die begriffliche Zuordnung der Zwangsgewalt auf den Staat hin auch sprachlich möglich: Jederman sey unterthan der Oberkeit, die gewalt über jn hat (Köm. 13, l)1'9. Der sprachliche Befund der Bibelubersetzung findet seine begriffsgeschichtliche Bestätigung dort, wo sich Luther und die anderen Reformatoren direkt, wenn auch immer in einem theologischen Kontext, zu Fragen der politischen Ordnung geäußert haben. Das gilt für die Konzeption der von Gott eingesetzten Obrigkeit im 2180. Vgl. Eike Wolgast, Die Wittenberger Luther-Ausgabe. Zurüberlieferungsgeschichti: der Werke Luthers im 10. Jahrhundert (Nieuwkoop 1971). 1,5 Luther, Biblia, Bd. 2, 2029. 2356; Novum testamentum Latine, hg. v. Eberhard Nestle, 11. Aufl. (Stuttgart 1971), 491. 177 Luther, Biblia, Bd. 2, 2072. 1987 (Nestle, Novum testamentum, 27); ebd., Bd. 1 (1973), 1090. 173 Ebd., Bd. 2, 1765; Bd. 1, 943; Bd. 2, 2131; vgl. Grimm Bd. 4, 4948. 179 Luther, Biblia, Bd. 2, 2290. Zu älteren Passungen; Eyn igliche stde sey der gewallt uvA t vberteyt unterthan; der«., Von welltlicher Uberkeytt, wie weyt man yhr gehorsam schuldig ; aey (1523), WA Bd. 11 (1900), 247. Die altertümliche sprachliche Gleichsetzung findet sich noch in der Übersetzung von Rom. 13 in einer Flugschrift des Bauernkrieges (1Ö25);.: Wer sich dem gewalt widersetzt, der widerstrebt gottes Ordnung, und wird darumb die urtayl ■ über sich empfahen, dann der gewalt tregl das sehuxrt nit vergebens. Er ist ein diener Gottes ... Es ist keyn gewalt dann von got; An die Versandung gemayner Pawerschafft, so in Hochteutscher Nation, und viel anderer ort, mit empörung und auflrur entstanden (Flugschr.s, 1525), abgedr. Horst Bt/szello, Der deutsche Bauernkrieg von 1525 als politische Bo-.\ wegung (Berlin 1969), 154. Kähmen der lutherischen Zwei-Regimenter-Lehre180 und, damit zusammenhängend, für den reformatorisehen Amtsbegriff, für die Diskussion über das Recht zum Widerstand gegen die unrechte Gewalt, schließlich für die Eliminierung (Luther) oder Relativierung (Melanchthon und Zwingli) des Naturrechts als Legitimationsgrund der Staatsgewalt. Luther versteht das weltliche Regiment, das er in doppelter Anlehnung an Augustinus und an die Grundlagen der spätmittelalterlichen Landeshoheit gerne das schwerd und die gewallt nennt181, als ein von Gott gestiftetes anipt zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung und des Friedens unter den im Stande der Erbsünde lebenden Menschen182. Da die Obrigkeit aber nicht auf die Christenheit beschränkt ist, sondern jede irdische Ordnung meint183, wird sie als unmittelbare Stiftung Gottes aus der Unterordnung unter die geistliche Gewalt im mittelalterlichen Sinne gelöst, zugleich unabhängig von einer christlichen Sinngebung gestellt. Immerhin findet es Luther gut, wenn das weltliche Regiment in der Hand von Christen liegt; denn das schwerd und die gewallt als eyn sonderlicher gottis dienst gepuert den Christen zu eygen für allen andern aufj Erdenlsi. Hieraus ergibt sich die ausdrückliche Forderung an jeden Christen, sich der Obrigkeit, falls es an geeigneten Personen fehlt, als henger, böttell, richter zur Verfügung zu stellen, auff das jah die noettige gewallt nicht veracht und matt wucrde oder untergienge135. In der Praxis des aus der Reformation hervorgegangenen landesherrlichen Kirchenregiments186 mit dem Fürsten als flummus episcopus konnte freilich die Unterscheidung zwischen dem geistlichen Regiment Gottes über die echten Christen und der weltliehen Obrigkeit über alle Menschen nicht durchgehalten werden; auch Zwingli und Calvin haben sich nicht gescheut, die Zwangsmitte! des Staates zur Durchsetzung geistlicher Ziele in Anspruch zu nehmen187. im Luther, Uberkeytt, 251 ff. Zum Forschungsstand vgl. Luther und die Obrigkeit, hg. v.Gunther Wolf (Darmstadt 1972); ferner Walter v. Loewenich, Luthers Stellung zur Obrigkeit, in; Staat und Kirche im Wandel der Jahrhunderte, hg. v. Walther Peter Fuchs (Stuttgart 1966), 53 ff. 1!! Luther, Uberkeytt, 252. 258. 182 Ebd., 258. Im übrigen gebraucht Luther gelegentlich auch das Wort 'Gewalt' für die geistliche Herrschaft Gottes über die Herzen der Gläubigen durch Wort und Geist; derB., Uberkeytt, 262; vgl. Dieter Clausert, Das Problem der Gewalt in Luthers Zwei-Reiche-Lehre (1966), in: Wolf, Luther und die Obrigkeit, 398 f. 183 Auch die Heydenissehe oberkeyt hat als Ootts dieneryn ... zu straffen recht und macht; Luther, Ermanunge zum fride auff die zwelff artickel der Bawrschafft ynn Schwaben. Auch Widder die reubischen und mördisschen rotten der andern bawren (1525), WA Bd. 18 (1908), 359. 181 Ders., Uberkeytt, 258. 18fi Ebd., 255. Für Luther gehört auch der Notkrieg, richtig eingesetzt, zu den Strafmitteln der Obrigkeit und ist als solches ein ,,Amt", das freilich wie jede andere Zwangsgewalt mißbraucht werden kann; Ob Kriegsleute auch in seligem stände sein können (1526), WA Bd. 19 (1897), 625 ff. ,S! Vgl, etwa Wilhelm Mausee, Die Entstehung des Landeskirchentums in der Reformation, in: Fucns, Staat und Kirche, 69ff. 187 Otto Kayser, Die Anschauungen der großen Reformatoren (Luther, Melanchthon, 848 849 Macht, Gewalt IV. 1. Sprachgebrauch in der Reformatio^ IV. 1. Sprachgebrauch in der Reformation Macht, Gewalt Die Tendenz zur Legitimation jeder Staatsgewalt, die in dem Rückbezug auf dje Verordnung durch Gott lag, wurde verstärkt durch die konsequente Trennung voa Amt und Person, die es möglich machte, die Institution der noettigen gewallt von ihrer rechten Handhabung oder ihrem Mißbrauch durch die Amtsträger zu unterscheiden. Auf der einen Seite gilt für Luther: Potentia esse in terra, non est per se malumlss; auf der anderen Seite erkennt er an, daß keine Regierung (sceptrum) sine tyrannide, inmria, vitiis abgehe189, und auch seine nahe an die moderne Auffassung von der korrumpierenden Wirkung der Macht heranführende Feststellung; Potentia facit insolentes et Tyrannos™ hat nicht das Amt als solches im Auge, son: dern die Amtsführung derjenigen Machthaber, die vergessen, daß ihre Gewalt ein Auftrag Gottes gegenüber den Untertanen ist. Für Calvin gilt, daß die mit dem1 ins gladii und der potestas publica ausgestatteten Herrscher auch dann noch Gottesknechte sind, si tyrannidem exerceant et sint latroneslsl. Die strikte Scheidung zwischen göttlichem und weltlichem Regiment und dessen von Gott gestiftete Ordnungsfunktion auf Erden sowie die Trennung von Amt und Person sind die theologischen Voraussetzungen, unter denen die Reformatoren zur weitgehenden, wenn auch nicht konsequent durchgehaltenen Ablehnung des gewalt> samen Widerstandes gegen die unrechte Obrigkeit kommen. So gerät in den Flugschriften zum Bauernkrieg und zur Kirchenspaltung der Gewaltbegriff zunehmend in das Spannungsfeld von rechter und unrechter Herrschaft (potestas) und von Gewalt und Gegengewalt (violentia)m. Die Mühlhäuser Artikel von 1524, eine Abrechnung mit dem alten Stadtrat, richten sich gegen alle falsche gewalt und eigennutz derer, die die Stadt mit falscheit betrogen haben1*3; ein Jahr später wird die aygen gewalt vom Adel zur tyrannischen vergwalti-gung des gemaynen mans erklärt194. Die Erfahrung zunehmender sozialer Gegensätze spricht sich in dem Bedenken aus, daß der aige-ngewalt unersettiget ist, also lang, biß er alle ding under sich pringt, und allayn frey sey und niemants anders, sonder sein aygen sein muß, mit leyb und gutlas. Eine solche Gewalt wird, in Anlehnung an das Zwingli, Calvin) von der Staatsgewalt (phil. Diss. Breslau 1912), 36. 44 f. mit Belegen? Josef Bohatec, Calvins Lehre von Staat und Kirche mit besonderer Berücksichtigung des Organismusgedankens (Breslau 1937; Ndr. Aalen 1961), 611 ff. 188 Luther, Vorlesungen über 1. Mose (1535/45), WA Bd. 42 (1911), 401. Vgl. ferner ders., Uberkey tt, 257: Die gewalt ist von natur der art, das man got damit dienen tcan. 180 Ders., Praelectio in psalmum 45 (1532), WA Bd. 40/2 (1914), 525. Ähnlich in der Römerbriefvorlesung, WA Bd. 56 (1938), 124; Nulla mim potestas est inordinata, sed bem inordinate aßectatur et geritur. 190 Ders., Vorlesungen über 1. Mose, 524. 191 Zit. Bohatec, Calvins Lehre, 61. 102 Vgl. neuerdings Peter Lücke, Gewalt und Gegengewalt in deutschen Flugschriften der Reformation (Göppingen 1974); sowohl diese Arbeit als auch eine kursorische Durchsicht von Quellen zur Geschichte des Bauernkrieges ergibt, daß sie zur Begriffsgeschichte von 'Macht' und 'Gewalt1 keine über das mittelalterliche Verständnis hinausführende Veränderungen enthalten, es sei denn die beginnende Einsicht in strukturelle Gewaltverhält-, nisae. 193 Flugschriften des Bauernkrieges, hg. v. Klaus Kaczerowsky (Reinbek 1970), 38. 194 An die veraamlung gemayner Pawerschafft, in: Buszello, Bauernkrieg, 165. "s Ebd., 168. Fehderecht, als warhafjtig abgesagt feyndtschaffter jrer aygner landlsehafjt bezeichnet und kann von dieser unter Berufung auf die gütliche Juristrey abgesetzt werden199. Uoch schärfer Thomas Müntzer, der in sozialrevolutionärer Wendung den Satz des Lukasevangeliums (1,52): Er stösset die Gewaltigen vom stuel, Und erhebt die glenden™ zum Ausgangspunkt seiner Drohung an den Grafen von Mansfeld nimmt, daß dieser, wenn er nicht von seinem tirannischen waten ablasse, durch Gottes heftige gewalt der Verfolgung und Ausrottung durch die cleynen überantwortet werde198. Dieser Gründung der gewaltsamen Revolution auf das göttliche Recht oder das Evangelium setzt Luther den unmißverständlichen Satz entgegen: Denn der uberkeyt soll man nicht widderstehen mit gewalt15". Er wird aber ergänzt durch die Betonung der Pflicht des Christen, derjenigen Obrigkeit, die ynn Gottis reych und gewallt greift, gewaltlos, das heißt durch bekentnis der warheyt und — so an die Bauern 1525 — durch stille stehen, leyden und alleyne Gott klagen — zu widerstehen200. Hans Sachs kleidete diese Auffassung 1526, also schon nach der Niederschlagung des Aufstandes, in die Verse: Esel, dich hat Vernunft verblent, Das du dem Gwalt will widerstent, Den got zu straff deiner sünd hat gesent. Halt du gott still, bis ehr dir wenä Wucher, tyranisch regiment; Laß im die räch in seiner hend; Die roch ist sein, die schriffl bekenl. Die gweitig ehr mit krafft zutrcnt2"1. Luther mahnte schon 1524 die Fürsten, dem auffruhr, der aus Müntzers Lehre entstehen könne, am schuld und pflicht ordentlicher gewallt zuvorzukommen'1''1, und konkretisierte ein Jahr später in seiner Schrift „Wider die räuberischen und mörderischen Rotten der Bauern" in der schroffen Forderung an das Schwert: Drumb sol hie zuschmeyssen, würgen und stechen heymlich odder öffentlich, wer da kan, und ge-iencken, das nicht gifftigers, schedlichers, teuffelichers seyn kan, denn eyn auffrurri-scher mensch, gleich als wenn man eynen tollen hund todschlahen mus, schlegstu nicht, so schlegt er dich und eyn gantz land mit dyr203. Anderseits bezeichnete Luther es ats Pflicht und als einen Gottesdienst des Priesters, offen gegen den Mißbrauch der »• Ebd., 164. 177. 187 Luther, Biblia, Bd. 2, 2072; in der Nachrevision des Lutherschen Neuen Testaments: A> stößt die Machthaber vom Thron und erhebt die Niedrigen; Das Neue Testament. Revidierter Text 1975 (Stuttgart 1976), 128. 1,8 Thomas Müntzer, Schriften und Briefe, hg. v. Günther Franz (Gütersloh 1968), 467 f. 188 Luther, Uberkeytt, 277. Vgl. zum Folgenden auch Karl-Ferdinand Stolzenau, .Die Frage des Widerstandes gegen die Obrigkeit bei Luther zugleich in ihrer Bedeutung für die Gegenwart (Auszüge), in: Wolf, Luther und die Obrigkeit, 196 ff. "* Luther, Uberkeytt, 266. 277; ders., Ermanunge zum fride, 328. 301 Hans Sachs, Der arm gemain esel, Werke, hg. v. Adelbert v. Keller u. Edmund Goetze, Bd. 23 (Tübingen 1895), 14. 202 Luther, Eyn brieff an die Fürsten zu Sachsen von dem auffmriaehen geyst (1524), WA Bd. 15 (1899), 213. 103 Ders., Ermanunge zum fride, 358. 850 851 Macht, Gewalt IV. 1. Sprachgebrauch in 5er Reformation Schwertgewalt durch die Obrigkeit aufzutreten, auch wenn das von ihr als Aufruhr; betrachtet werde. Gerade die Unterlassung einer solchen Bestrafung der Obrigkeit sei aufrührerisch, weil sie den pöbel böse und unwillig mache und der tyrannen bosheit und macht stärke201. Dieselbe Spannung zwischen der göttlichen Legitimation der, Obrigkeit und der Gehorsamspflicht der Untertanen auf der einen und der Sund-haftigkeit von Herrscher und Beherrschten auf der anderen Seite spricht au- I.t Ablehnung der Revolution durch Calvin als eines Vertragsbruchs, der nicht nur an weltlichen Autoritäten, sondern auch gegenüber Gott begangen worden iat: (fidem promissam molare), und aus seiner Kritik an den Fürsten, die aus Stolz und. Größenwahn den ursprünglichen Sinn der Formel „Dei gratia" in das Gegenteil verkehrt und damit Gott selbst aus seiner Herrschaft vertrieben haben205. Wenn Luther später den aktiven Widerstand der evangelischen Reichsfürsten gegen: den Kaiser zuließ und, wenn Calvin und Zwingli ein Widerstandsrecht der Volks-behörden (Stände) gegenüber der die Majestät und Souveränität Gottes verletzenden Obrigkeit vorsahen, so geschah das in Verknüpfung theologischer Argumente mit dem reformatorischen Amtsgedanken und mit verfassungspolitischen Überlegungen. Luther, der schon 1520 die Papstgewalt mit des teuffels und Endchristes gewalt gleichgesetzt und den christlichen Adel zum Widerstand mit leyb, gut und altem, was wir vormugenn, gegen solche Gewalt aufgerufen hatte208, nannte 1538/39 zu-: sammen mit anderen Reformatoren den Kaiser ein Werkzeug des Papstes, des Antk ehrist; er übe außerhalb seines Amtes, also wie ein Privatmann, unrechte Gewalt—. öffentliche violentia —, durch welche das Band zwischen Oberherrn und Untertanen iure naturae aufgehoben werde. Luther machte darüber hinaus geltend, daß die Kurfürsten sunt cum caesare aequali potentia, also Mitregenten des Reiches20'. Calvin band die Widerstandspflicht an das Amt der im Staate bestehenden Stände208, und Zwingli erlaubte die Absetzung des Tyrannen zwar nicht durch den Einzelnen — denn das macht ufriir —, aber durch die ganz menge des Volks einheh liglich™. Die sich in jenen Äußerungen aussprechende Anerkennung eines Naturrechts im politischen Bereich wird jedoch durchweg, am stärksten bei Luther, relativiert: durch die spiritualistische Aufhebung des Naturgesetzes, der lex exterior, und der, dem Mißbrauch offenstehenden iustitia coram hominibus durch die Allmacht Gottes810. Diese wird nicht mehr, wie in der Scholastik, in Gottes Weisheit und Wesen (in sua natura), sondern unter dem Einfluß von Scotus und Ockham in deT über- 2»* Ders., Der 82. Psalm ausgelegt (1530), WA Bd. 31/1 (1913), 198. 2M Bohatec, Calvins Lehre, 63. 75 ff. u. 78. 208 Luther, An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung (1520), WA Bd. 6 (1888), 414. 207 Ders., Gutachten v. 13./14. Nov. 1538; zit. Heinz Scheible, Das Widerstandsrecht als, Problem der deutschen Protestanten 1523—1546 (Gütersloh 1969), 93, 208 Belege bei Kayser, Anschauungen, 43 f.; Bohatec, Calvins Lehre, 78. 81. 209 Kayser, Anschauungen, 35. 210 Johannis Heckel, Luthers Lehre von den zwei Regimentern in: Woo, Luther und die Obrigkeit, 51 ff. Luthers Gleichsetzung des Willens Gottes mit der natürlichen Gewalt Gottes in seiner Schrift „De aervo arbitrio" (1525), WA Bd. 18, 709. IV. I. Sprachgebrauch in der Reformation Macht, Gewalt raschenden Willkür Gottes gesehen, durch die alle irdischen Ordnungen positiviert werden und nicht mehr rational festzulegen sind: Omnipolentiam Dei vero voco non ütam potentiam, qua multa non facit quae polest, sei aclualem illam, qua potenter omnia facit in Omnibus^11. Aus dieser voluntativen Gotteslehre resultiert zugleich eine aktualistische und dynamische Vorstellung des Machtbegriffs. Luther, nennt Gottes Willen eine wirckende macht und steilige tettigkeit, die an unterlaß geht ym schicanch und wirckt212, Calvin die Allmacht Gottes vigilem efficacem, operosam, et quae in continuo actu versetur21s. Höchst aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang, daß sich der Genfer Reformator, wenn er die Stellung Gottes zu den Menschen zu umschreiben sucht, der politischen Terminologie des frühmodernen Staates, d. h. aus seiner Perspektive: Frankreichs, bedient. Gott erscheint als der einzige wahre Monarch: Maistre et Souverain Prince, lequel veut que son droiel luy sott garde21*, und seine Herrschaft wird umschrieben mit Vempire souverain par dessus ious hommes, lesquels ne doyvent estre sinon instrumens de sa vertu ('vertu' = Macht!)215, die Obrigkeiten schließlich mit den Worten magistrats oder officiers. Der in solchen Formulierungen aufscheinende Vorsprung an Modernität und Präzision der Sprache Calvins wird vollends deutlich, wenn man ihnen die Verdeutschung einer nur wenig älteren Schrift Zwtnglis (1529/31) gegenüberstellt, aus der die Schwierigkeiten, mit denen eine adäquate Übersetzung seiner humanistisch gefärbten politischen Theologie zu kämpfen hatte, unschwer zu erkennen sind: Providentia, Fürsichtigkeil ist eine ewige und unverwandelbarliche Regierung und Verwaltung aller Dingen. By dem Wörüy „Regierung" verstand die Macht, den Gwalt, die Herrligkeyl und Wirde Gottes ... Diewyl aber sölicher Gwalt Gottes nit ein jrävler Gwalt und Nolzwang ist, nit ein überlägner, beschwärender Gwalt, nit ein grusame Tyranny und Wütery (die allweg verhaßt und unlydlich ist), hab ich in der Ußlegung des Wörtlins „Regierung" diese zwey Wort „Herrliche" und „Wirde" zu besserem Verstand hinzugesetzt; dann „authoritas" heyßf.ein hoch,thür, herrlich Ansehen undhohen Gwalt. „Dignitas" ist ein erwirdige und ersame Höhe und Wirde. So wil ich nun mit disen Worten,,herrlich und uirdig" das zu verston geben, daß das Regiment und der Gwalt Gottes erber sye, heylig, thür, angenäm und lieblich, welichem regiment yedermann gern und willig gehorsam sye, der acht siner Erkantnuß etlicher maaß innen worden ist. Das Wörtlin „Verwaltung" hab ich hinzu geihon, einsteyls, daß Gwallt und die Herrschung Gottes gemengt und gemaaßiget ist, damit niemant meyne, es sye ein ruch, tyrannisch Regiment; andersteils, daß Gott uns durch sin Verwaltung alle Dinge zudienet. Dann Gott herschet rat wie die Menschen; dann dieselben, nachdem inen der Gwalt in ihr Hand kumpt, legend sy denn Schätzung uff ire Vnderthonen und forderent von inen für ir Sorg und Angst, die sy für die Grneynd tragend, daß man inen alle Ding zudiene. Gott aber, 211 Luther, Der servo arbitrio, 718; ferner ebd., 712: Dens est, cuius voluntatis nulla est miissa nec ratio. Vgl. dazu Richard Hauser, Art. Macht, Handbuch theologischer Grundbegriffe, Bd. 2 (München 1963), 106. 212 Luther, Das Magnificat verdeutschet und ausgelegt (1521), WA Bd. 7 (1897), 574. 213 Calvin, Institutio religionis christianae 1, 16, 3, CE Bd. 30 (1869), 146. 211 Ders., Brief an die Königin von Nsvarra, 20. 1. 1563, CR Bd. 47 (1879), 644, *" Ders., Sermones sur le Deuteronome (1555), CR Bd. 53 (1882), 645. 852 853 Macht, Gewalt IV. 2. Frühe Jieawj, IV, 2. Frühe Neuzeil Macht, Gewalt der gibt jrywiüigldich und dienet aüen Dingen alle Ding zu gnugsamlich un 1 flüssig21®. Karl-Georg FABas' 2. Macht und Recht in der frühneuzeitlichen politischen Theorie Während in der reformatorischen Theologie und in der spätscholastischen i'!, 10. sophie des 16. Jahrhunderts die christliche theonome Rechtsidee noch einmal krafS voll erneuert wurde, setzte sich in der politischen Theorie der frühen Neuzeit teils offen, teils unteT mehr oder weniger durchsichtigen Zugeständnissen an theologische Vorstellungen die Konzeption einer theologiefreien Rechtstheorie durch, in der die Macht als das eigentümliche Merkmal des Staats angesehen wurde. Begründet ist dies einerseits in dem allgemein festgehaltenen Leitziel einer rationalen Theorie des Rechts und des Staates, andererseits in der Orientierung an jener geschichtlichen Entwicklung, die zur Herausbildung des modernen souveränen Staates geführt hat. Der enge Zusammenhang zwischen der Herausbildung der Institutionen des modernen Staates und den Erörterungen über Macht und Recht in der politischen Theorie der frühen Neuzeit zeigt sich begriffsgeschichtlich bereits an der Verwendung des Wortes 'Staat' fstato', 'etat'), das mit der Etablierung der modernen Institutionen auch zu ihrer Bezeichnung verwandt wurde. Wenn Machiavelli sich im Widmungsschreiben seines „Principe" als uomo di basso et inflrno stato bezeichnet217, so Hegt noch die ältere Bedeutung „soziale Stellung" zugrunde. Ohne Zusatz wird 'stato' in seinen Schriften in der Regel dann gebraucht, wenn von der sozialen Stellung dessen die Rede ist, der in einem Gemeinwesen die höchste Macht in sich vereinigt, z. B. wenn er schreibt: Di poi Ii stati che vengano subito... non possonö avere le barbe e correspondenzie loro in, modo, che 'l primo tempo avverso non le $penguili. Hier ist nicht vom Untergang der Staaten die Rede, sondern von der Entmachtung derjenigen, die solamente fer fortuna diventano di privati principi. In diesem Sinne bedeutet togliere lo stato „jemanden entmachten"219. Wenn Machiavelli dem Fürsten rät, er solle den schlechten Ruf jener Fehler nicht scheuen, ohne die 'lo stato' schwerlich zu erhalten sei220, so spricht er nicht etwa von der 'Staatsräson' (ragione di stato), die den Gebrauch moralisch verwerflicher Mittel entschuldigen soll, sondern von der Entschlossenheit des Renaissancefürsten, seine Machtstellung mit allen Mitteln zu verteidigen. Auch dort, wo 'stato' bei Machiavelli bereits die moderne Bedeutung von 'Staat' erhalten hat, bleibt die Konnotation des absoluten Gebrauchs von 'stato' im Sinne von „höchste Macht" erhalten. Die maesta dello stato221 ist nicht eine Eigenschaft der Institution Staat, sondern dessen, der über die Staatsmacht verfügen kann. 2111 Huldbych Zwingli, Von der Fürsiehtigkeit Gottes, dt. v. Leo Jud (1529/31). TTaupt-schriften. Der Prediger, hg. v. Fritz Blanke. Oskar Farner, Rudolf Pfister, Bd. 2 (Zürich 1941), 95 f. 217 Niccolö Machiavelli, II principe, ed. Giuliano Proeacci, Sergio Berteiii (Mailand 1960), 14. !ls Ebd. 7 (p. 34). 218 Ebd., 33; 15 (p. 66). 220 Ebd., 65 f. 331 Ebd. 18 (p. 74). Dieser personenorientierten Verwendung des Wortes 'stato' entspricht bei Machiavelli eine durchgängige Reduzierung des Begriffs 'Macht' auf seine deskriptiven Merkmale. Vom Recht ist in seinen Schriften nur selten, im „Principe" nie die Rede; moralische und religiöse Normen spielen nur eine Rolle, sofern sie für den Erwerb and die Behauptung von Macht belangvoll sind. In seiner konsequenten Orientierung am 'utile' und an den tatsächlichen Lebensbedingungen betrachtet er Normen und Wertvorstellungen als bloße Einbildungen222, auch wenn seine Anhänglichkeit an tradierte moralische Überzeugungen, insbesondere an die Tugenden der 'uma-nita, immer wieder durchbricht. Modernität und Rationalität des „Principe" ergeben sich aus diesem methodischen Ansatz einer Technologie des Erwerbs und der Behauptung politischer Macht, die auf Begriffe der rechtmäßigen Staatsgewalt (potešuj211 glaubt verzichten zu können. Politisch soll diese technologische Reduktion bekanntlich Zielen der nationalen Befreiung und der Erneuerung antiker republikanischer Gesinnung dienen, Aber Machtgewinn ist für Machiavelli unabhängig von diesen politischen Zielen auch Selbstzweck: Die unersättliche Begehrlichkeit der Menschen richtet sich vor allem darauf, andere zu beherrschen oder doch nicht beherrscht zu werden224. Kr M'lbst bewundert ungehemmtes Machtstreben, das auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt, rückhaltlos. Auf den Machterwerb gerichtete Tatkraft ('virtii') wird daher für ihn zu einem nahezu vollkommen amoralischen Wertbegriff: in Cesare Borgia bewundert er dessen tanta ferocia e lanta virtii21^, und er neigt dazu, selbst schreckliche Untaten als 'virtii' zu würdigen, wenn sie um deT Macht willen geschehen286. Seine gewiß aus der Erfahrung der eigenen und der nationalen Ohnmacht entsprungenen Urteile lassen oft genug erkennen, wie weit er in seinen Analysen seine politischen Ziele aus den Augen verliert. So betont er zwar auch, daß die wichtigste Grundlage politischer Macht (i principáli fcndamenti che abbino tutti h sŕursj in „guten" Gesetzen und „guten" Waffen bestehe; aber auf eine Erörterung „guter" Gesetze läßt er sich gar nicht erst ein227. Daß die Faszination der Macht zur Ursache der Ohnmacht werden könne, ist diesem eminent dialektischen Denker verborgen geblieben. Die Rationalität dieser politischen Theorie besteht in der unerschrockenen Ausklammerung aller moralischen und rechtlichen Wertungen bei der Analyse der zum Erwerb und zur Erhaltung der politischen Macht geeigneten Mittel. Daß auch das Rechtssystem eines Staates im Hinblick auf seine immanente Rationalität theoretisch zu rekonstruieren sei, hat ein halbes Jahrhundert nach Machiavelli erst Bodin begriffen. Zwar folgt er ihm in der Ablehnung idealistischer und utopischer Staatstheorien und in der Hinwendung zu den realen Machtverhältnissen228, aber im Gegensatz zu Machiavellis naturalistischen Analysen ist Bodina Vgl. Ebd. 15 (p. 65 f.). 223 Vgl. ders., Discorsi sopra la prima deca di Tito Livio 1, 44 (p. 232). 2" Ebd. 1, 5 (p. 139); vgl. ebd. 2, Vorwort (p. 274). 225 Ders., Principe 7 (p. 39). 226 Ebd. 8 (p.41). iäI Ebd. 12 (p. 53 f.); ebd. 18 (p. 72) erklärt er zwar, Gesetze seien dem Menschen vorbehalten, Gewalt (forza) sei etwas Tierisches; entscheidend aber ist für ihn wieder die Gewalt: Perché d primo motte volte non bašta, conviene ricorrere al secondo. ss" Jean Bodin, Les six livres de la République 1,1 (Paris 1583; Iídr. Aalen 1961), 4. 854 855 Machl, Gewalt IV. 2. Frühe Neušli IV. 2. Frühe Neuaeit Macht, Gewalt „politische" Erörterung primär rechtlich orientiert. Sein Hauptwerk ist, ähnlich wie Machiavellis Schrift vom Fürsten, ein Traktat von der Macht; aber er spricht von der Macht (puissance) stets en termes de droit229, d. h. nicht im Sinne von 'potentia' sondern von 'potestas'. Unfähigkeit, den Staat als rechtliche Institution zu begreifen, ist der Hauptpunkt seiner Kritik an seinen Vorgängern230. So betont er mit grofler Klarheit: Les mots de Qite, de Republique. de rnaison, de paroisse, sont de droits und entwickelt entsprechend seine Lehre von der Staatsgewalt aus dem Prinzip der Widerspruchsfreiheit und dem Postulat der Einheit des innerhalb eines Staates geltenden Rechts. Grundlage seiner rationalen Staatstheorie ist daher der Regriff einer obersten einheitlichen und unteilbaren Staatsgewalt: Republique est un droit gouvernement de plusieurs mesnages, et de ce qui eur est conimun, avec puissance souveraine232. Aus diesen Prämissen versucht er alle Souveränitätsrechte abzuleiten: Macht ohne Rechtsgrundlage ist für ihn bloße Gewalt ('force', 'violence'), die nur: am Rande in seinen Gesichtskreis tritt. Der Gebrauch der Macht liegt daher bei Bodin nicht in der Ausübung von Zwang, sondern in Befehl und Gehorsam: Le mot de puissance, est propre ä tous ceux qui ont pouvoir de Commander ä autruy133. Durch die Befehlsgewalt wird die natürlich« Freiheit eines Menschen eingeschränkt: Toute Republique, tout corps et College, et tout inesnage se gouverne par comandemenl, et obeissance: quand la liberte naturelle, qu'un chacun a de vivre ä son plaisir, est rangee sous la puissance d'autruy21*-.. Rechtlich ist diese Gewalt, insbesondere im Staate, wenn sie auf einer wechselseitigen Verpflichtung zu Schutz und Gehorsam beruht: Les Privileges ne font pas le ciioyen, mais l'obligalion mutuelle du souverain au subiect-35. Grundlage der Staats-: gewalt ist letztlich die freie Anerkennung der Bürger236, die nach dem Modell des Staatsvertrages gedeutet werden kann237. Die Grenzen der Staatsgewalt und alle Merkmale der Souveränität sollen dann aus dieser Idee des Staatszwecks abgeleitet werden. Im Hintergrund der Lehre Bodins entdeckt man so die Ansätze einer rationalen Rechts- und Staatstheorie, die in mancher Hinsicht Erkenntnisse vorwegnimmt, die Hobbes in seinem rationalen Natur- und Staatsrecht formuliert hat. Diese An--sätze sind indes keineswegs konsistent durchgehalten; sie verlieren sich vielmehr häufig in positivrechtlichen, theologischen oder gar empirischen Argumentationen. 22* Vgl. z. B. ebd. 1, 8 (p. 123): La personne du souverain est toicsiours exceptee en termes de droit, quelque puissance et auetoriti qu'il donne ä autruy. 230 Ceux qui ont escrit de la Republique, sans aueune congnoissance des hix, ny du droit commun ont taissi les -prineipes, voulant bastir de beaux discours en Vair sansaueun fondement; ebd. 1, 6 Ders., De cive 15, 5. s" Ebd. 15, 7. 2,8 Ebd. 15, 8. "• Ebd. 1, 14. 280 Ibi (sc. in statu naturali) jure naturae victor victi dominus est; jure igitur naturae dominium injanlis ad cum primum pe-rtinet, qui primus inpotestate sua ipsum habeat (ebd. 9,2). An dieser Stelle wird 'potestas' in der Bedeutung „faktische Macht" (potentia) gebraucht. 860 861 Macht, Gewalt IV. 2. Frühe Ninjrii Souveräns über seine Untertanen281. Daher ist es für ihn auch gleichgültig, ob ein " Staat auf Konsens oder auf Unterwerfung beruht: The rights, and consequences of sovereignty, are ihe same in bothisl. Die wichtige Einsicht, daß Verpflichtung Vertrauen voraussetzt, in „De Cive" ausgesprochen285, rindet sich im „Leviathan" bezeichnenderweise nicht mehr284. Diese Prävalenz der Macht in der Staatslehre des Thoraas Hobbes, die sich sowohl aus seiner Orientierung am Vorbild Galileis wie aus seiner Verwendung theologischer Anschauungen ergaben, hat das Staatsdenken der Folgezeit, zumal auch in Deutschland, nachhaltend beeinflußt. Dies gilt vor allem für die Rechts- und Staatslehre Spinozas und ihr Prinzip, daß Macht Recht impliziert. Während Hobbes noch an der Fiktion festhält, daß der Gottesbegriff, von dem er in seiner Philosophie Gebrauch macht, den Gott der christlichen Theologie meint, hat Spinoza bekanntlich Gott als die wirkende Macht der Natur definiert: Dei potentia ... est ipsa ipsivs essentia295. Dadurch erhielt in seiner Metaphysik der Gedanke, daß Allmacht ein absolutes Recht verleiht, eine viel bestimmtere Bedeutung als bei Hobbes: Naturam absolute consideratam ius summum habere ad omnia, guae potesl, hoc est, Ins Naturae to usque se. extendere, quo usque eins potentia se extendit. Naturae enim potentia ipsa Dei potentia est, qui summum ius ad omnia kabet2^6. Da im pantheistischen Weltbild Spinozas die Macht eines jeden natürlichen Individuums durch die Macht aller übrigen Individuen begrenzt ist, das Ganze der Natur jedoch ein unbeschränktes Daseinsrecht hat, reicht auch das Selbsterhaltungsrecht eines jeden Individuums so weit wie seine Macht: ius uniuscuiusgue (sc. individui) eo usque se extendere, qua usque. eius detertninata potentia se extendit2"''. Die Identifikation von Recht und Macht erhält in dieser dynamistischen Wirklichkeitsidee ihr metaphysisches Fundament. Während für Hobbes indes die überlegene Macht ein Zuchtmittel gegen « menschliche Selbstherrlichkeit und daher furchtbar ist288, betrachtet Spinoza das 281 Ex eo quod civium unusquisque voluntatem suam votuntati ejus subiecit, qui summum in civitaie Imperium habet, ita ut viribus propriis contra cum uti non possit; sequüur m/an*. feste, impune debere esse, quicquid ab eo factum erii. Nam ut punire naiuraliter eum nemo potest, qui satis virium non hübet; ita neque iure punire, qui satis virium non Kabel (ebd. 6,12). In der englischen Fassung lautet der letzte Satz: For as he who hath not power enough, cannot punish him naturally, so neither can he punish him by right, who by right hath not sufficient power. 282 Ebd. 2, 20. 283 Obligatio enim ex pacta oritur; pactum autem nisi fide habita nullum eiders., De cive 8, 3. 291 Die entsprechende Stelle im ,.Leviathan" lautet: // ist not therefore the victory, that giveth the right of dominion over the vanquished, but his own covenant (Lev. 2, 20). Während in „De Cive" die Naturrechtsidee stärker herausgearbeitet ist, wird im ,,Leviathan'* der Machtstaatsgedanke betont. Spinoza, Ethik 1, 34. 2" Ders., Traetatus theologico-politicus 16. 2« Ebd. 288 Vgl. Hobbes, Lev. 2, 17: ... that miserable condition of tear, which is necessarily consequent ... to the natural passions of men, when there is no visible power to keep them in awe, and tie them by fear of punishment; ferner ebd. 2, 28 (Ende). IV. 2. Frühe Neuzeit Macht, Gewalt Pasem und die Macht289 eines Individuums als Teilhabe am Dasein und an der Macht Gottes. Hinter 'seiner Identifikation von Macht und Recht steht daher die Überzeugung, daß alle überlegene Macht im Naturganzen gerechtfertigt und also gut ist. Im Rahmen seiner pantheistischen Metaphysik konnte Spinoza die alte augustini-sche Auffassung, daß der Mensch in der Natur ein „Imperium in imperio" ausgrenze, nicht mehr gelten lassen. Während Hobbes die normative Ordnung vom Menschen geschaffener sozialer Institutionen der von Gott geschaffenen Naturordnung gegenüberstellt290, bestreitet Spinoza die Sonderstellung des Menschen in der Natur nachdrücklich291. Damit entfällt in seinem Weltbild jede prinzipielle Unterscheidung zwischen Naturgesetzen und Normen. Was bei Hobbes vielfach eine implizite Konsequenz seiner Argumente ist, die Identifikation der Normen des rationalen Naturrechts mit deskriptiven Naturgesetzen, das erklärt Spinoza ausdrücklich892. Damit war die bei Hobbes ohnehin schon entscheidend geschwächte Position des Naturrechts gegenüber dem positiven Recht293 praktisch zugunsten der Macht und Gewalt der Individuen und des Staates beseitigt. Dies zeigt sich schon daran, wie Spinoza auch sprachlich zwischen Macht und Recht nicht mehr unterscheidet. Er verwendet 'potestas' und 'ius' ohne jede normative Konnotation zur Beschreibung der Fähigkeit, einen anderen zu beherrschen294. Wer es für vorteilhaft hält, ein Versprechen zu brechen, der hat nach Spinoza auch das Recht dazu, denn: Nihil absolute Naturae Iure prohibetur, nisi quod nemo polest^5. Auch den Staat versteht er daher nicht als eine rechtliche Institution, sondern als die organisierte Macht einer Menge, so daß das „Recht" (ius) des Souveräns mit der vereinigten Macht (potentia) der Menge zusammenfällt296 und das „Recht" eines Individuums um so geringer ist, je mehr die Macht des Staates anwächst297. Maehtmißbrauch ist nach diesen Voraussetzungen undenkbar: der Staat muß zwar, um seiner Selbsterhaltung willen, Handlungen vermeiden, die die Furcht m In Spinozas dynamistischer Metaphysik gehören Dasein, Macht und Tätigkeit stets zusammen: Omnia ex necessitate divinae naturae determinatu sunt . .. ad certo modo exist-endum et operandům; Ethik 1, 29. st0 Hobbes, Lev., Introduction. 2,1 Spinoza, Traetatus 2, 6. 283 Per Ius itaque Naturae intelligo ipsas Naturae leges seu regulas, secundum quas wnnia fluni., hoc est ipsam Naturae potentiam; ebd. 2,1. 2fia Vgl. Hobbes, De cive, Praeiatio: Doctrinas de justo et Infusio, bono et malo, praeter leges in unaquaque civüate cemsiiiutas, authenticas esse nullas; Opera, t. 2, 145. 181 Vgl. Spinoza, Traetatus 2, 10: Is alterum sub potestate habet, quem ligatum tenet; vel eui anna, et media sese defendendi aut evadendi, ademit, vel cui metum iniecü; vel quem sibi beneficio ita devinxit, ut ei potius quam sibi morem gerere, et potius ex ipsius quam ex sui animi sententia vivere velit. — Ferner ebd. 2, 11: ludicandi facultas eatenus etiam alte-rius iuris esse potest, quatenus mens potest ab altera deeipi. m Ebd. 2, 12 (vgl. 3,14); 2, 18. 296 Ebd. 3,2; Imperii seu summarum potestatum ius nihil esse praeter ipsum naturae ius, quad potentia ... muUüudinis, quae una veluti una mente. duciiur, determínatur. 2il7 Ebd.: Unusquisque civis seu subditus tanto minus iuris habet, quanto ipsa civitas ipso potentior est. 862 863 Macht, Gewalt IV, 2. Frühe Npuieif a) Reichsverfassung und Politik im 16. Jahrhunden Macht, Gewalt und den Respekt (metum et reverentiam) der Untertanen aufheben; aber selbst mit ; offenbaren Untaten schadet er lediglich eigenen Interessen288. Die Orientierung des Souveräns an seinen eigenen Interessen betrachtet Spinoza als ausreichenden Schutz ; der Bürger und als Garantie dafür, daß er das Gemeinwohl (salus communis) he-fördert. Während Hobbes noch Vertrauen (Ildes) als die Grundlage einer jeden normativen Ordnung erkannt hatte, kommt es nach Spinoza darauf an, den Staat von einer solchen Grundlage unabhängig zu machen298. -Spinoza ist sich dessen bewußt gewesen, daß er damit die Staatslehre wieder auf eine Technologie des Machterwerbs und der Machterhaltung reduziert. Dies drückt sich schon im Titel seiner Schriften („Tractatus politicus", „Tractatus theologico-politicus") aus300 und veTrät sich auch in seiner Huldigung an Machiavelli301. Aber während dieser die Verbindlichkeit moralischer bzw. naturrechtlicher Normen, wenn auch ohne Konsequenz, gelten ließ, hat sie Spinoza auch theoretisch bestritten. Die entschiedene Ablehnung seiner Lehren bei seinen Zeitgenossen ist daher (wenigstens in diesem Punkte) ebenso begreiflich wie berechtigt. Um so mehr ist die überlegene Kritik zu bewundern, die der „Princepa" aller Naturrechtslehrer, Samuel Pufendorf, etwa gleichzeitig mit Spinoza, an der Verwischung der Grenzen zwischen „Politik" und Naturrecht bei Hobbes geübt hat. Wie fundamental für Pufendorf die sein ganzes Werk „De iure natoae et gentium" (1672) durchziehende Auseinandersetzung mit Hobbies ist, erhellt bereits daraus, daß er den hobbesischen Gegensatz von natürlicher und normativer („künstlicher") Ordnung grundlegend und konsistent zu einem Gegensatz von entia naturalia und entia moralia ausgearbeitet hat302. Der Unterschied von 'Macht' und 'Recht' war daher für seine gesamte Rechtslehre von zentraler Bedeutung. 'Potestas' ist folglich bei Pufendorf wieder ein reiner Rechtsbegriff und wird, wie bei Hugo Grotius, durch- . gehend in der Bedeutung „subjektives Recht" verwandt303. 'Potentia' wird demgegenüber frei von normativen Wertungen gebraucht304. In seiner Staatslehre kann daher der Unterschied von Macht und Gewalt mit großer Klarheit hervortreten. Zur Staatsgründung ist nach Pufendorf die Bildung eines dauerhaften, einheitlichen Willens (unitis in perpetuum voluntatibus omnium, seu ut deineeps una sit omnium volunias circa ea, quae ad finem societatis jaciunt) und die Schaffung einer hinreichend 398 Ebd. 4,4. 3aB Ebd. 6, 3: Imperium necessario ita instiluendum est. ut omnes, tarn qui regunt quam qui reguntur, velint nolint, id tarnen agant, quod communis salutis interest ..., quod fit, ei imperii res üa ordinentur, ut nihil, quod ai communem salutem spectat, uüius fidei absolute comm.il-. tatur; vgl. auch 1,6. "» Ebd. 1,2, 3« Ebd. 5, 7. 3oa VVegen dieser Leistung wurde er von Jon. Nikolaus Hertius 1715 mit Recht als Begründer einer „Metaphysik der Sitten" (Kant) gepriesen: Primus sane Pujendorjiiis, ni fallor, fuit, qui viiit, rerum moralium quoque esse Philosophiam, quem vocant, primam, eiusque fundamenta ... posuit; Vorwort zu Samuel Putteftdort, De iure naturae et gentium (Amsterdam 1715). 303 Definition und Einleitung des Begriffs, Pufendorf, De iure naturae et gentium 1,1, 19 (Lund 1672) 16, schließen sich eng an Hugo Grotius an. 301 Vgl. die Kritik an der Hobbesischen Lehre, die Macht sei die Grundlage von Ehre und sozialer Anerkennung: ebd. 8,4, 13 (p. 11 IS). starken Befehlsgewalt (si constituatur aliqua potestas, quae praesens, et in sensus meurrens malum inßigere possil communi utilitati reluctantibus) erforderlich305. Auf natürliche Weise (naturaliter) ist jedoch weder das eine noch das andere möglich; denn weder eine dauerhafte Einstimmigkeit des Wollens noch eine wirkliche Verschmelzung der Macht (vires) der Individuen ist erreichbar oder anzustreben. Ein einheitlicher staatlicher Wille und eine entsprechende Befehlsgewalt entstehen vielmehr nur durch Verpflichtung (obligatio) aller Individuen, den Willen eines einzelnen oder einer Versammlung als verbindlich anzuerkennen und ihre Kräfte demgemäß anzuwenden. Für die Untertanen gibt es daher zwei gänzlich verschiedene Triebkräfte zum Gehorsam (duplici velut pondere Ubraň voluntates, tn.re.ique subdilo-rum): die Verbindlichkeit staatlicher Befehlsgewalt aufgrund des Staatsvertrags und die Macht des Souveräns, Widerstrebende zu zwingen306. Zur Souveränität (aummum impérium) sind daher sowohl Macht (vires naturales, queis subiectus, si forte, quod iniungitur detrectare praesumserit, repraesentatio aliquo malo possit cogi) als auch Gewalt (titulům, ex quo iure aliis praestandum quid aut omillendum queat tnhmgi; eui in istis respondet obligatio eiusdem iussis obsequcndi) erforderlich30'. Dieselbe sorgfältige Unterscheidung des Faktischen und des Normativen findet sich auch in Pufendorfs Kritik an der Herleitung der Befehlsgewalt aus der Macht (Hobbes) oder aus der natürlichen Überlegenheit (Grotius)308. Gegen Hobbes macht er geltend: Diversa quippe sunt cogere, et obligare. Illud solis viribus naturalihis polest effici; hoc vero nequaquam; nicht einmal Gottes Herrschaftsrecht sei ex sola et nuda ipsius omnipotentia abzuleiten309. Gegen Hugo Grotius macht er darauf aufmerksam, daß natürliche Überlegenheit nicht die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts anderer gestattet310. Die sorgfältige Unterscheidung von Macht und Gewalt gibt Pufendorf auf diese Weise die Möglichkeit, die theoretischen Grundlagen der modernen Idee des Rechtsstaats zu schaffen. Karl-Heinz Ilting 3. 'Gewalt* und 'Macht' im frühneuzeitlichen Reichs- und Territorialstaatsrecht a) Reichsverfassung und Politik im 16, Jahrhundert, In den Quellen zur Verfas-sungsentwicklung und Politik von Kaiser, Reich und Territorien im 16. Jahrhundert tragen die beiden deutschen Termini 'Gewalt' und 'Macht' überwiegend die traditionellen Bedeutungen von rechtmäßiger Obrigkeit oder unrechter Gewalt, dienen aber auch schon zur Umschreibung der faktischen Macht und ihrer Ressourcen. Im- 305 Ebd. 7, 2, 5 (p. 874). "* Ebd.; vgl. die Hobbeskritik ebd. 7, 2, 9—12 (p. 879 ff.). 347 Ebd. 7, 3, I (p. 887). Ius iniungendi alteri Miqationem, seu, quod eodem reeidit, ins alteri impemndi, legesque praescriberuii non oriri a solis viribus, uequp. eiiam ab vTceqoxfj aut praestantia naturae; ebd. 1, 6, 9 (p. 87). 109 Ebd. 1, 6, 10 (p. 88 f.). 510 Cum, enim is, eui obligatio est imponenda, in se ipso fiabeal prineipium regendi suaa schönes, quod ipse sibi sußicere, iudicare potest; non adparet ratio, quare statim, propriae conseimtiae dictamin& convidus debeat intelligi, si ,sho potius, quam alterius, eui natura praeslantior, arbilrio agal; ebd. .1,6. 11 (p. 92). 864 865 Macht, Gewalt IV. 3. Reichs, und Territoriaistaalsrecht mer Ausnahmen zugestanden, steht das Wort 'Gewalt' häufiger in der Nachfolge von lat. 'potestas', 'ius' oder 'violentia', während 'Macht' — abgesehen von der königlichen 'Machtvollkommenheit' und der 'Vollmacht' — in der Regel auf das i politische Potential zielt. Da es aber an einer verbindlichen Terminologie fehlt, läßt f sich die jeweilige Bedeutung nur aus dem Textzusammenhang erschließen, wobei oft eine Gemengelage alter und neuer Bedeutungen in ein und demselben Text vorkommt. Ein solcher Text, von dem aus die Breite des Bedeutungsfeldes von 'Gewalt' im 16. Jahrhundert ersichtlich wird, ist die Begründung der Regimentsordnung Maximilians I. aus dem Jahre 1500. Hier ist von der Anfechtung die Rede, so die Türcken gegen der heiligen Christenheit viel Jar und Zeit gübt und dardurch das Griechisch Keyserthumb und viel Königreich, Gewalt (1) und Landt in ihrem Gewalt (2) ■and vom Christlichen Glauben bracht und also biß an die Grentz Teutscher Nation ihr Oberkeit und Macht erstrecket, daß sie hin/üro mit mercMichem Gewalt (3) Tcutsche Nation erreichen, uberziehen und unter sich nölen {— zwingen) möchten, und sich darzu ander Gewalt (4) erhebt und mit grosser Heeres-Krafjt in des Reichs Land gezogen ... Da aber ein außwendiger Krieg so lange unmöglich ist, wo nicht vorhin redlich gut Regiment, Gericht, Recht und Handhabung wäre, auf denen als Grundfesten alte Reich und Gewalt (5) ruhen, hat man für den Fall der Abwesenheit des Königs die Einrichtung eines Reichsregimentes beschlossen, dessen Handlungen, damit sie desto mehr Kraft und Macht haben, im Namen des Königs ergehen sollen311. Mindestens vier Varianten von 'Gewalt' lassen sich festmachen. 1) Mit der Formel Reich und Gewalt (5) wird, wie der Kontext erkennen läßt, die traditionelle Bindung aller öffentlichen Herrschaft im Reich an die vorausgesetzte; Rechtsordnung umschrieben, wobei offen bleibt, ob die beiden Wörter synonym gebraucht werden oder eine attributive (Gewalt im Reich) oder hierarchische Unter-. Scheidung (Reichsgewalt und Gewalt der Reichsstände) ausdrücken. Auf letzteres verweist die Wahlkapitulation von 1519, in der Karl, nachdem er zu der Er und Wirde des Romischen Kuniglichen Namens und Gewalts erhoben worden ist, verspricht, die Teutsch Nation, das Heilig Römisch Reiche und die Churfursten, als die vordristen Gelider desselben, auch ander Fürsten, Grafen, Herren und Steende bei iren hochisten Wirden, Rechten und Gerechtigkaiten, Macht und Gewalt, jeden nach seinem Stand und Wesen zu beschützen312. 2) 'Gewalt' ist ein wertneutraler Beschreibungsbegriff und meint die territorialen Obrigkeiten innerhalb oder die Staatsgewalten außerhalb des Reiches bzw. ihre Träger, die Fürsten, unbeschadet ihrer rechtliehen Qualität oder Stärke, so daß diese im Bedarfsfall vermerkt sind. Im Reichtstagsabschied von 1521 wird die Reichsexekution gegen einen mächtigen Gewalt, der weder Acht noch Bann fürchten oder ansehen uiölt, vorgesehen313. Die Pluralform Gewalt (1) oder Geweiten dient im frühen 16. Jahrhundert oft zur Kennzeichnung von Staaten außerhalb des Reiches: Die Handhabung Friedens und Rechts von 1495 enthält das Verbot, ohne Zustimmung des Reichstages mit frembder Nacion oder Geweiten Krieg zu führen oder ein 311 Zet/mer, Quellensammlung, 297. 300, Nr. 177. s" Ebd., 309, Nr. 180. »" Ebd., 325, Nr. 184. a) Keichsverfassnng und Politik im 16. Jahrhundert Macht, Gewalt dem Reich schädliches Bündnis zu schließen314. Um die Jahrhundertmitte rückt dafür der Ausdruck 'Potentat' ein, und zwar besonders dann, wenn es um die Bündnis- und Außenpolitik geht315. Die im 17. und 18. Jahrhundert übliche Beschränkung des Rechts, Bündnisse zu schließen, auf Potentaten oder Puissancen kündigt sich an31s. 3) Mit der gängigen Formel „in ihrem Gewalt" (2) bringen und haben wird die Verfugung und der tatsächliche Besitz bezeichnet; 'Gewalt' kann in diesem Zusammenhang auch räumlich verwendet werden, so in der Feststellung der Regimentsordnung von 1500, der Türke habe seine Macht noch weiter dann bißher in der Christglaubigen Gewalt gestreckt3". i) Das Substantiv 'Gewalt' oder das Adjektiv 'gewaltig' dient zur Umschreibung von physischer Gewaltanwendung und Zwang im politischen Bereich — so von gewaltsamer Empörung und Krieg —, aber auch einzelner gewaltsamer Handlungen, gelegentlich auch der dabei eingesetzten Truppen. Die Türken möchten die deutsche Nation mit mereklichem Gewalt (3) überziehen und unterwerfen, während gleichzeitig ander Gewalt ,.. mit grosser Heeres-Krafft (4) in das Reich eindringt. Ob es sich um unrechtmäßige oder legitime Gewaltanwendung oder um das bloße Faktum handelt, ergibt der Kontext. Parallel zur traditionellen Zuordnung von Gewalt und Recht im Reich artikulierte sich im 16. Jahrhundert die Einsicht in den Zusammenhang von Macht und Politik, auch wenn deren Bindung an die Ehre, den Nutzen und die Wohlfahrt des Reiches zumindest verbal anerkannt bleibt. Die Erfahrung mangelnder kaiserlicher Macht war ein Bestandteil des politischen Kalküls Karls V. und seiner Hausmachtpolitik. ln'Ai begründeten kaiserliche Kommissare den Erwerb Württembergs durch die Habsburger in einem internen Gutachten mit machtpolitischen Argumenten: wenn der Kaiser das mitten im Reich und in der Nachbarschaft der vorderösterreichisehen Lande gelegene Herzogtum besitze, dann habe er die recht und große macht von den streytparisten leuten, so in teutsch landen sein, und durch dise macht mag sein k. M. das gantz Reich in rechter guter gehorsam, frid und recht behalten; darüber hinaus sei Württemberg eine Sicherheit für das Haus Österreich, und die beid machten bey amander haben alweg macht, wo man schon nit ro. konig oder kayaer were, andern fursten und Stenden, wer die sein, gesatz und legem zu setzen und zu imperiren%li. Das 'Setzen' von 'Gesetz' und 'legem' in Verbindung mit dem 'imperiren' meint hier nicht mehr die rechtmäßige Herrschaft, sondern das Geltendmachen der faktischen Überlegenheit. *" Ebd., 292. Nr. 175. 316 Vgl. die Melanchthon zugeschriebene Übersetzung bei Friedrich Hortleder, Der Romischen Keyser- und Königlichen Maiesteten, auch des Heiligen Römischen Reichs geistlicher und weltlicher Stände ... Handlungen and Ausschreiben ... von den Ursachen des Teutschon Kriegs Kaiser Carls des V., 2. Aufl. (Gotha 1645), 78 ff. 310 Briefwechsel Landgraf Philipps des Großmütigen von Hessen mit [Martin] Bucer, hg. v. Max Lenz, Bd. 3 (Leipzig 1891), 93; — Bund, Bd. 1, 626. Zeitmbr, Quellensammlung, 297. 302, Nr. 177. 318 Instruction was der propst von Löwen und Jheronimus Brunner, Burgvogt zu Breisach, bey k. M., dem Herren von Chiävres und andern handeln sollen, Augsburg, 22. 4. 1520, abgedr. Jakob Wille, Die Übergabe des Herzogtums Württemberg an Karl V., Forsch, z. dt. Gesch. 21 (1881), 561 f. 866 867 Macht, Gewalt IV. 3. Reichs- und Territorialstaatsrceht b) Die Beichspublizistik der frühen Neuzeit. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts wurden die Theoreme der im Umkreis der westeuropäischen Staatlichkeit entstandenen Staatslehre in Deutschland rezipiert. Sie trafen hier auf die durch ältere Traditionen geprägten Rechtskreise und Sozialverhältnisse und konnten sich nur zögernd und in vielfältiger Brechung durchsetzen. Das zeigt besonders die unübersehbare Literatur zum Reichs- und Terntorialstaatsrecht318. Sie spiegelt die Schwierigkeit, einer begrifflichen Systematisierung der Reichsverfassung und die allmähliche Vei>, lagerung des Akzentes vom Kaiser und vom Reich auf die Territorien und die Für. sten wider. Indem sieh das Interesse zunehmend der Frage nach der Effizienz und Geschlossenheit der staatlichen Gewalt und ihren Machtmitteln zuwandte, geriet das Reich als politische Organisation in Mißkredit, auch wenn es bis zu seinem Ende Verteidiger seiner Funktion als Rechtsordnung fand. Auch hier deutet sich die neuzeitliche Trennung von Recht und Macht an. Die Souveränitätsiehre Bodins hat auf die Diskussion und begriffliche Differenzierung von 'Gewalt' und 'Macht' in der Reichspublizistik einen nachhaltigen Einfluß ausgeübt. Schon 1592 lag die „République" in einer deutschen Übersetzung vor32«: die allerdings den Zugang zu den Gedanken Bodins eher erschwerte als erleichterte. Die deutschen Wörter 'Gewalt', 'Obrigkeit', 'Herrschaft' und 'Regiment' waren zu vieldeutig, personenbezogen und normgebunden, um die abstrakten und wert-: neutralen Definitionen Bodins angemessen wiederzugeben und erscheinen in beh'e-biger Austauschbarkeit. Für franz. 'souveraineté' und 'puissance absolue' stehen im. Deutschen 'hohe Obrigkeit' und 'vollmächtige (oder 'volle') Gewalt'. Das Wort 'Obrigkeit' dient auch zur Übersetzung von 'magistrát' und 'droit de gouvernementV für das in der deutschen Fassung außerdem 'Herrschaft' sowie 'Gewalt und Regiment' stehen. 'Gewalt' gibt schließlich, ganz in traditioneller Manier und in entsprechenden Verbindungen, franz. 'force', 'violence' und 'injure' ('Gewalt und Unrecht') wieder. Für die Kapitelüberschrift De l'estat populaire steht in der Übersetzung Von dem gwalt unnd Regiment deß Volcks. Der Abstand zwischen der theoretischen Analyse Bodins und der normativen Vorsteilungswelt des Ubersetzers zeigt: sich schon in der Wiedergabe des ersten Satzes der „République": République est un droit gouvernement de plusieurs mesnages, et de ce qui eur est commun, avec puls-: sance souveraine. Die Übersetzung lautet: Dis ist ein gemeiner Nutze oder Herrschapi, wo viel Häuser sampt allem dem, daß sie mit einander gemein haben, under einer hohen Oherheit recht und ordenlich regieret werden^21. 318 Zur Problematik vgl. jetzt neben Gierke, Althusius (s. Anm. 207) Friedrich Hermann Schubert, Die deutschen Reichstage in der Staatslehre der frühen Neuzeit (Göttin-geil 1966); Horst Deeitzel, Protestantischer Aristotelismus und absoluter Staat. Die „Politica" des Henning Arnisaeus (ca. 1575—1636) (Wiesbaden 1970). 320 Jean Bodin, Respublica. Das ist: Gründliche und recht Underweysung, oder eigent-: lieher Bericht, in weichem ausführlich vermeldet wirdt, wie nicht allein das Regiment wol zu bestellen, sonder auch in allerley Zustandt, so wol in Krieg unnd Widenvertigkeit, ala Frieden und Wolstand zuerhalten sey, dt. v. Johann Oswaldt (Mömpelgard 1592 [danach zit.]; 2. Aufl. Frankfurt 1611). In seiner Vorrede distanziert sich der Übersetzer — er war Pfarrer in Mömpelgard — ausdrücklich von den gottlosen Lml under welchen der 6e-: rühmten Bueb Machiavdlus den Preiß tregt. 321 Bodin, République 2, 7; I, 1 (s. Anm. 228), 332; dt. Ausg., 234. h) RcichspuMizistil der frühen Nemeit Macht, Gewalt Die theoretische Auseinandersetzung mit der Lehre Bodins wurde in Deutschland in der traditionellen Wissenschaftssprache des Lateinischen geführt. Die deutschen Fassungen wichtiger Traktate waren oft Übersetzungen aus dem lateinischen Original (etwa Pufendorf 16ö7/1710und noch Christian Wolfis ,,Naturreeht" 1750/1754). Die Bedeutung jener Auseinandersetzung für die begriffliche Fortentwicklung von 'Gewalt' und 'Macht' und ihrer lateinischen Äquivalenzbegriffe liegt nicht so sehr in der Übernahme der Terminologie Bodins, deren einzelne Elemente schon in der Sprache des römischen Rechts und den spätmittelalterliehen Herrschaftsformeln der Papste, Kaiser und französischen Könige vorgegeben waren, sondern vielmehr in der Bereitstellung eines Staatsmodells, das trotz der formalen Bindung der maiesté souveraine et puissance absolue an das göttliche und natürliche Recht ein kontext-und wertfreies Instrument war, um den Ort, die Substanz und den Status der öffentlichen Gewalt und ihrer Träger im Reich auf den Begriff zu bringen. Bodin hat selbst den Anstoß dazu gegeben, indem er unter Ablehnung der traditionellen Lehre von den res publicae mixtae das Reich zu einer Aristokratie erklärte, in der der Kaiser nur seinen Titel und den Namen der Majestät besitze, während die Souveränität bei der im Reichstag sich darstellenden Gesamtheit der Reichsstände liege382. Obwohl diese Interpretation die Verfassungsrealität des Reiches mit ihrem Miteinander von Kaiser und Reichsständen verkannte, hat sie dazu beigetragen, die ältere, durch den Begriff der plenitudo potestatis gestützte Lehre von der kaiserlichen Machtvollkommenheit zu relativieren323. Um die Kluft zwischen Theorie und Realität zu uberbrücken, wurden zwei Wege eingeschlagen. Der eine bestand in der grundsätzlichen Übernahme der Souveränitätsiehre, die jedoch in anderer Weise, als es Bodin getan hatte, auf die Reichsverfassung appliziert wurde. Hierher gehört Althusius324. Für ihn ist die von Gott abgeleitete maiestas oder summa potestas Eigentum des Volkes, während die sie ausübenden Regenten, sei es der summus imperans oder der praeses provinciae, nur seine Beauftragten sind und deshalb magistralus oder minister heißen325. Im Unterschied zu Bodin ist für Althusius, der hier an die Auffassungen der Monarchomachen anknüpft, die summa potestas nicht legibus solutus, sondern an das Naturrecht und das positive Recht gebunden. Der eiste Weg wurde auch von den Monarchisten unter den Reichsrechtlern eingeschlagen, so vor allem 332 Zur Reichsverfassung vgl. ebd. 1, 9; 2, I. 6; dazu Friedrich Hermann Schubert, Pranzusische Staatstheorie und deutsche Reichsverfassung im 16. und 17. Jahrhundert, in; Heinrich Lutz/F. H. Schubert/Hermann Weber, Frankreich und das Reich im 16. und 17. Jahrhundert (Göttingen 1968), 23 ff. 313 Schubert, Staatstheorie, 34. Johannes Althusius, Politica. Methodice digesta atque exemplis sacris et profanis illustrata, 3. Aufl. (Herborn 1614; Ndr. Aalen 1961); Gierke, Althusius; Peter Jochen Winters, Die „Politik" des Johannes Althusius und ihre zeitgenössischen Quellen. Zur Grundlegung der politischen Wissenschaft im 16. und im beginnenden 17. Jahrhundert (Freiburg 1963). S!S Zit. Gierke, Althusius, 24 f. 31; Winters. „Politik", 246 ff. Auf die Ableitung der potestas aus Gott und aus dem dominium und auf ihre Differenzierung in verschiedene Gewalten (ipsius = Überlas, aliena, privata, publica universalis, specialis, inferior, provin-aiüis) durch Althusius (Gierke, Althusius, 43 f.) braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil sie nicht über die Bedeutung von 'potestas' „Obrigkeit" hinausführt. 868 869 Macht, Gewalt TV. 3. Reichs- und Territorialstaatsrccht b) Ticichspublizigtib. der frühen Neuzeit Macht, Gewalt von Theodor Reinkingk, der unter Berufung auf die lex regia formulierte: Imperator Romanus, tanquam summus universi orbis CAristiam Magistratus et capvt, ipso electionis jure, jura Principis nanciscitiir et acquirit. Jura autem Principis consistunt-in summa et absoluta imperii potestate, als deren wichtigstes symbolum er die potestas . pacis et belli incendi ac decernendi nannte326. Eine andere Gruppe von Juristen suchte die Souveränitätstheorie der Verfassungs-Wirklichkeit anzupassen, veränderte sie damit aber so, daß sie nahe an die von Bodüv abgelehnte Lehre der gemischten Verfassung heranrückte. Hierher gehört die in vielen Traktaten variierte Unterscheidung zwischen der maiestas realis und per-sonalis, wobei die erstere dem Volk oder der Gesamtheit der Reichästände, die zweite dem Kaiser allein oder Kaiser und Reichstag gemeinsam zugesprochen wurde32'. Tobias Paurmeister unterschied zu diesem Zweck zwischen den eines potestatis rei publicae Romanae potentia für das Reichsvolk und dem collegium civium potestatis rei publicae Romanae actu partieipium für den Reichstag, der so zum Teilhaber der maiestas personalis wurde, während das Volk, obwohl es die maiestas realis der „eigentlichen Berechtigung nach" (Schubert), wie man wohl potentia übersetzen muß, besaß, de facto nicht ausübte328. Diese Interpretationen verwässerten entweder die Konzeption Bodins in ihrer Verbindung der ausschließlichen Rechtsetzungsbefugnis mit der absoluten Befehlsgewalt oder taten der Reichsverfassung Gewalt an, so daß die Folgerung Pufendorfs, das Reich sei — im Lichte der Theorie — irreguläre aliquod corpus et monstro simik3is, zutraf. Die Differenz zur Theorie bestand nicht nur in dem Vorhandensein konkurrierender und voneinander abhängiger Gewalten im Reich, auch wenn ihnen oft das Prädikat der Souveränität zugeschrieben wurde330, sondern noch mehr darin, daß sowohl die kaiserliche Machtvollkommenheit als auch die Landeshoheit in der Regel nicht als einheitliche Staatsgewalt, sondern als eine Summe von kaiserlichen Reservatrechten und Regalien verstanden und sie außerdem auf die Respektierung des Rechts in allen seinen Abstufungen verpflichtet wurden331. Seokendorff hob 1655 lobend M* Theodor Reinkingk, Tractatus de regimine seculari et ecclesiastico 1,3,11, § 1; 1, 2, 2, § 128 (1618), 5. Aufl. (Frankfurt 1651), 307. 72 f. 827 Schubert, Reichstage, 477 f. mit Nachweisen. 328 Tobias Paurmeister v. Köchstedt, De jurisdictione imperii Romani libri duo (Hanau 1608), zit. Schubert, Reichstage, 507. 5211 Severinus de Monzamrano [d. i. Samuel Pufendorf], De statu imperii Gerroanici 6, 9, hg. v. Fritz Salomon (1667; Ndr. Weimar 1910), 126. 3!"> Vgl. die Aufzählung der Benennungsrielfalt in dem umfangreichen Artikel „Lands-, hoheit" bei Zedler, Bd. 16 (1737), 500. 331 Jon. Jacob Moser, Von der Landeshoheit derer Teutschen Reichsstände überhaupt* Neues Teutsches Staatsrecht, Bd. 14 (Frankfurt, Leipzig 1773; Ndr. Osnabrück 1968), 32. 131. 33. 43. 27. 217; Che. Gottlob Biener, Bestimmung der kaiserlichen Machtvollkommenheit in der teutschen Reichsregierung (Leipzig 1780). 6. 30. 37 ff. Die allgemeine Schlußfolge ist endlich, daß in der Machtvollkommenheit des Kaisers gar kein Geheimnis der tauschen Beichsregierung liege; daß sie keine außerordentliche Mittel in sich fasse, Staatshandlungen., wider die Gesetze und Grundverfassung Teutschlands, zu bewirken; daß sie den. Kaiser nicht berechtige, von den Vorschriften der Wahlkapitulation und der Gesetze abzugehen: (ebd., 120). hervor, daß es in Deutschland keine macht gebe, welche von einem einigen menschen im lande, der sich für den obersten hielte, und die meiste gewalt mit oder ohne recht hätte, über die andern alle, zu seinem nuz und vortheil, nach seinem willen und belieben allein, geführet und ausgeübet würde, wie etwa ein herr über seine leibeigene knechte und mägde zu gebieten pflegt. Er definierte die landes-fürstliche hoheit und macht als die oberste und höchste botmäßigkeil des ordentlichen regierenden Landes-Fürsten, dem er gleichwohl die Respektierung der ehre und hoheit des teutschen Reichs, und der Kaiserlichen Majestät zur Pflicht machte332. Johann Jacob Moser setzte das seit dem Westfälischen Frieden gebräuchliche ius Territorii et Superioritatis333 ausdrücklich von der als 'despotisch' abqualifizierten Souveränität ab331. Auch daß im deutschen staatsrechtlichen Schrifttum die an die Person des Kaisers und an die Reichsfürsten gebundene 'Machtvollkommenheit' und 'Landeshoheit' trotz früher Ansätze bei Arnisaeus, Seokendorff und Pufendorf335 erst um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert in das abstrakte Institut der 'Staatsgewalt' umgewandelt ■wurde336, ist kennzeichnend für die „vorstaatliche" Verfassungsstruktur des Reiches. Unbeschadet der relativen Resistenz des Reichsrechts gegenüber den Kategorien der modernen Staatslehre haben nicht wenige Publizisten das Reich als politische Organisation unter dem Gesichtspunkt seiner inneren und äußeren Macht in Begriffen darzustellen und zu bewerten gesucht, die über das statische juristische Verständnis von 'Gewalt' hinausführten. Die bekanntesten sind Bogislav Philipp von Chemnitz und Pufendorf. Chemnitz gründete in seiner „Dissertatio de ratione Status in imperio nostro Romano-Germanico" (1640) die summa potestas, die er im übrigen mit Bodin den Reichsständen und nicht dem Kaiser zusprach, auf die vis und potentia des Herrsehers: Ne facienda vis in nomine, sed in qualitate regiminis, et in magnitudine potestatis337. Pufendorfs bekannter Traktat über das Reich enthält »> Veit Lüdw. v. Seokendorff, Teutscher Fürsten-Stat (1655), hg. v. Andreas Simson v, Bicchliog (Ausg. Jena 1737; Ndr. Aalen 1972), 32. 131. 33. 43. S3S Instrumentum pacis Osnabrugense, Art. 5, § 30; Zeumer, Quellenaammiung, 409. ssl Moser, Landeshoheit, 4. 253. Arnisaeus definierte 1615 ResjnMim als ordo civitatis, tum aliorum imperiorum, tum praeeipue summae potestatis, a quo profluit regimen per medios magistratus in universos subditos; zit. Dreitzel, Arnisaeus (s. Anm. 319), 174 f. Vgl. Seokendorff, Fürsten-Stat, 131 ).: er habe bisher die landes-fürstliche hoheit und macht ohne Rücksicht auf die persm des landesherrn behandelt, indem diese sterblich ist, und sich öfters ändert, jenes aber .... thre beständige stetige form und arl hat. Pufendorf sieht im summum Imperium die anima civitatis; zit. Herbert Krüger, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. (Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1966), 819. 836 Qüaritsch, Staat und Souveränität, Bd. 1, 405 f.; vgl. immerhin Christian Wolfe, Vernunfftige Gedancken von dem gesellschafftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem gemeinen Wesen (1721; 4. Aufl. Frankfurt, Leipzig 1736; Ndr. Hildesheim, New York 1975 = GW 1. Abt., Bd. 5), 493, §461: Die Majestät bestehet in der Macht und Gewalt eines Staates, sie mag entweder bei dem Staate allein verbleiben, oder der Obrigkeit ganz, oder zum Teil ubergeben werden. s" Hippolithüs a Lapide [d. i. B. Ph. v. Chemnitz], Dissertatio de ratione Status in imperio nostro Romano-Germanico (1640; Ausg. Freistadt 1647), 40. 519. 544. Der Verweis auf 'virtus' und 'prudentia' läßt an Beeinflussung durch Justus Lipsiua denken. 870 871: Macht, Gewalt IV. 3. Reichs- und Territorialstaaurecht IV. 4. Der absolutistische Staat als 'potentia' Macht, Gewalt ein Kapitel mit der Überschrift De viribus et morbis Imperii Germania, das in der deutschen Fassung von 1715 Von der Macht und den Gebrechen des Tonischen Reiches heißt338. In ihm löst sich Pufendorf völlig von der reichsrechtliehen Betrachtung^ weise und analysiert die moles Deutschlands realistisch unter dem Gesichtspunkt der Macht eines Staats ... an steh (vires alieuius reipublicae ... in se), das heißt in Hinblick auf die Bevölkerung und den Besitz (in viris et in rebus), sowie, weil robur und debilitas relative Begriffe sind, in Vergleichung ... gegen seine Nachbarn3®, Er bekannte sich zu der Maxime: Alk Stärke und Macht kommt aus der Vereinigung her3m. Und es war eine Vorwegnahme des Urteils Hegels über die Machtlosigkeit des Reiches, wenn der kurböhmische Gesandte am Reichstag, Ferdinand Gras Trauttmansdorff, 1783 in bezug auf die arbitrarische Gewalt Preußens feststellte: Gegenwärtig ist aber das Jahrhundert nicht mehr, wo mit publizistischen (= reichs-: rechtlichen) Grundsätzen gefochten und einem solchen Unwesen durch Staatsschriften allein gesteuert werden kann, sondern wo Gewalt mit Gewalt zurückzutreiben sein will, oder wenigstens die öffentliche Staatssprache sieh auf eine wohlbestellte Macht gründen. muß3". Wie am Ende des 18. Jahrhunderts das Denken in den Kategorien des traditionellen Reichsrechts und die moderne, durch das Naturrecht geprägte Staatslehre unmittelbar nebeneinanderstehen können, dokumentiert die gründliche Abhandlung von. Christian Gottlob Biener „Bestimmung der kaiserlichen Machtvollkommenheit in der teutschen Reichsregierung" (1780)342. Hier wird ein und derselbe Reohts-terminus, die 'Machtvollkommenheit' (plenitudo potestatis), zunächst dogmatisch*: nach dem allgemeinen natürlichen Staatsrecht, und dann verfassungs- und begriffsgeschichtlich, in seiner spezifischen Bedeutung im Reichsrecht, untersucht3'13. Im ersten Teil des Traktats legt Biener dar, daß der durch den vereinigten Willen des 338 Pufendorf, De statu imperii, c. 7 (p. 129); ders., Kurtzer doch Gründlicher Bericht von dem Zustande des H. R. Reichs Teutscher Nation {1710; 2. Aufl. Leipzig 1715), 700. Im folgenden wird diese Ausgabe als „dt. Ausg.", die Salomonsche Ausgabe (s. Anm. 329) als „lat. Ausg." bezeichnet. 338 Ebd. 7, 1; 4, 7, lat. Ausg.; 139.129.133. ;dt. Ausg., 701.710. Zu 'vis* und 'effeetus' im Vokabular Pufendorfs -» Bund, Bd. 1, 631. 340 Pufendorf, De statu imperii 7, 7, dt. Ausg., 725; lat. Ausg., 139; Quantumvis magna hominum mullihtdo uno homine robustior non est, quamdiu gnilibet sibi sali tendit, mime ex. coniunetione robur est.; ferner dt. Ausg., 728; Das Mißtrauen zwischen Kaiser und Reichfl-ständen verhindere, daß einer vor dem andern an Kräften nicht zunehme, oder der andern ihre Potenz gebrochen werde. 341 Denkschrift Traüttmansdorffs über die preußische Reichspolitik und die Möglichkeiten Österreichs, ihr zu begegnen (1783), in; Karl Othmar Frh. v. Aretin, Heiliges Römisches Reich 1776—1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität, Bd. 2 (Wiesbaden 1967), 61. 342 Biener, Machtvollkommenheit (s. Anm. 331); in der Vorrede ein Lob der Göttinger staatsrechtlichen Schule, weil sie Theorie und Praxis miteinander verbunden habe. 343 Ebd., 6 f.; vgl. 62: Obgleich in teutschen Staatssachen die Worterklärungen nicht von. dem Gewichte und Nutzen sein, als in römischen und kanonischen Rechten; so ist doch zuweilen die richtige Untersuchung eines Wortes zur genauen Bestimmung des Begriffes nützlich,: ja notwendig. Es folgt die Untersuchung des Gebrauches von 'potestas' und 'plenitudo' bei den „Lateinern" und „Teutschen" (62 it.). fersten und des Volkes zum Endzweck der äußerlichen Ruhe und Glückseligkeit der bürgerlichen Gesellschaft gestiftete Staat ohne eine höchste Gewalt und Majestät nicht denkbar ist3*4. Diese ordentliche Gewalt hat zwar die Allkompetenz, ist aber in ihrem Gang und ihren Mitteln durch die Natur und Grundverfassung des Staats abgemessen. Nur wenn der Staat selbst gefährdet und mit den Mitteln der ordentlichen Gewalt nicht mehr in Gang zu bringen ist, muß er das Äußerste zu seiner Erhaltung wagen: Dies ist die über die ordentliche Gewalt erhabene Machtvollkommenheit; sie ist der Inbegriff außerordentlicher Mittel zur Erhaltung des Staats in Kollisionsfallen, deren Gebrauch nur bis zur Rettung des Staates gerechtfertigt und keineswegs ein Recht des Königs ist, nach Belieben die Grenzen der natürlichen Pflichten gegen den Staat und Bürger zu überschreiten, die Grundverträge des Staats und die Gesetze der Natur zu zertrümmern, und die höchste Gewalt in Despotismus und Tyrannei ... zu verwandeln31*'. Im Unterschied zu dieser Interpretation der 'Machtvollkommenheit' als Ausnahmerecht zur Erhaltung des Staates leitet Biener die 'kaiserliche Machtvollkommenheit' im Reich historisch aus dem Gegensatz zwischen impérium und sacerdotium im Mittelalter ab. Ursprünglich gleichbedeutend mit der königlichen 'potestas' im Reich, wurde sie zeitweilig unter dem Einfluß des römischen Rechts zu einem besonderen Vorzug kaiserlicher Hoheit hochstilisiert, die zu einer Gefahr für die teutsche Freiheit geworden wäre, hätten ihr nicht die Reichsstände aus bloßer natürlicher Empfindung und dem reinsten Bewußtsein ihrer Gerechtsamen Grenzen gesetzt34*. So ist sie, wie zuletzt auf dem Westfälischen Frieden mit Erfolg von den Ständen geltend gemacht wurde, keine grenzenlose Gewalt, sondern kaiserlicher Majestät bloß zur Handhabung der Gesetze, zur Aufrechthaltung der teutschen Staatsverfassung und Erfüllung ihrer Pflichten nach der Reichsgrundverfassung beigelegt3". Sie ist praktisch dn Bestätigungs-umi ErfuUungsrechtáesK.a,\seTsiríhezugs.Tií die vorher im Zusammenwirken von Kaiser und Reichstag und in Ausübung der höchsten Gewalt zustande gekommenen Staatshandlungen; sie. hat bloß den Stempel, die Masse muß ihr geliefert werden31'. 4. Der absolutistische Staat als 'potentia' und seine Machtmittel Dali der Staat nicht nur ein Rechtsgebilde, sondern auch eine MaehtoTganisation darstellte, deren Träger zut Erfüllung des Staatszwecks oder zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele über entsprechende Ressourcen verfügen mußten und im Falle der 'necessitas' die 'ratio status' über das formale Recht stellten349, war eine Erfahrung, 311 Kbd., 4 f. 345 Ebd., 6. Zum Problem vgl. Carl Schmitt, Die Diktatur, 3. Aufl. (Berlin 1964); -+ Ausnahmezustand, Bd. 1, 343 ff.; Diktatur, ebd., 900 ff. Biener, Machtvollkommenheit, 65 ff. 89. 3,7 ICbd., 99. Jlh Ebd., III. 118. Die Machtvollkommenheit kaiserlicher Majestät und die Macht der Landeshoheit wirken gegeneinander, so daß Biener eine Grenzbestimmung vorzunehmen versucht; ebd., 139 f. J,° Kürt Kluxen, Politik und menschliche Existenz bei Machiavelli. Dargestellt am Begriff der Necessitä (Stuttgart 1967). Zur deutschen Staatsräsonliteratur vor Chemnitz 872 873 Macht, Gewalt IV. 4. Der absolutistische Staat als 'potentia' : die aus der Beschäftigung mit der Verfassung des Heiligen Römischen Reiches S allenfalls, wie hei Chemnitz und Pufendorf, negativ, durch die Einsicht in seine s Schwäche, gewonnen werden konnte. Dagegen wurde sie seit dem späten Iii. Jahrhundert durch die auf innere Konsolidierung und äußere Selbsterhaltung gerichtete Politik der europäischen Staaten und der größeren Territorialherren Deutschlands bestätigt. Für die Analyse dieses Sachverhaltes reichte das um den Begriff der 'potestas' = 'Gewalt' gruppierte normative und juristische Vokabular der Reichs-Publizistik nicht aus. Vielmehr traten, parallel zum Aufkommen der neuen naturwissenschaftlichen Denkweise, Begriffe in den Vordergrund, die eine quantitative ' und relationale Erfassung der politischen Realität des absolutistischen Staates er- v: laubten. Seine 'potentia' wurde nun mit den Termini 'vis', 'vires' und 'robur' und mit den für ihre materiellen Konkretisierungen stehenden Vokabeln beschrieben, V Im Deutschen entsprach diesem Wandel des Wortgebrauchs die Vorliebe für 'Macht', . ■ 'Kraft' und 'Stärke'. Die mit dem mechanistischen Weltbild gegebene Möglichkeit einer Dynamisierung des Machtbegriffs, wie sie sich in dieser Terminologie an- ? kündigte350, wurde allerdings im 17. Jahrhundert, zumindest von den deutschen ;: Autoren, noch kaum wahrgenommen. Dem stand, nicht zuletzt unter dem Eindruck der konfessionellen Bürgerkriege, die Anerkennung des Staates als stabilisierender;: Ordnungsfaktor und die, wenn auch schon schwächer gewordene Bindung der Für- 1 sten an den 'Gemeinen Nutzen' oder, wie bei Seekendorff, an religiöse Normen ent- ; gegen. Aus demselben Grunde wurde Kritik an der Machtkonzentration im Staate ■: nur selten geäußert. Ordnungsdenken und Empirie traten noch nicht auseinander, ergänzten sich vielmehr in dem Bedürfnis nach einer mit den notwendigen Machtmitteln ausgestatteten Staatsgewalt351. Diese Konstellation erklärt den großen Einfluß, den — im Unterschied zu den verpönten Lehren Machiavellis — die politische Wissenschaft eines Justus Lipsius, wie sie vor allem in seiner „Politik" (1589) niedergelegt war, auf das politische : Denken und dessen Terminologie in Deutschland ausgeübt bat352. Ein guter Regent und Pufendorf, die um 1600 einsetzt, s. Friedrich Meinecke, Die Idee der Staatsräson i in der neueren Geschichte, Werke, hg. v. Walther Hofer, 2. Aufl., Bd. 1 (München 1960); : 152 ff. 360 August Nttschke, Wandlungen des Kraftbegriffes in den politischen Theorien des:: 16. und 17. Jahrhunderts, Sudhoffs Arch. f. Gesch. d. Medizin 55 (1971), ISO ff.; AHLIUcir" Meyer, Mechanische und organische Metaphorik politischer Philosophie, Arch. f. Begriffs-gesch. 13 (1969), 128 ff. 351 Für England vgl. dagegen William H. Gkeenleaf, Order, Empiricism and Politics; Two Traditions of English Political Thought 1500—1700 (London, New York, Toronto 1964). 352 Justus Lipsius, Politicorum sive civilis doctrinae libri sex (1589), Opera omnia, t. 4;: (Antwerpen 1637) [zit. Politica]; dt. u. d. T.: Von Unterweisung zum Weltlichen Regiment, oder von Bürgerlicher Lehr, dt. v. Melchior Haganaeus (Amberg 1599). Bis 1751 waren 53 lateinische Ausgaben der,,Politik" erschienen; vgl. Gerhard Oestreich. Justus Lipaius als Theoretiker des neuzeitlichen Machtstaates (1956), in; ders., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Ausg. Aufs. (Berlin 1969), 35 ff., bes. 37 f.; ders., Politischer Neustoizismus und Niederländische Bewegung in Europa und besonders in Brandenburg-: Preußen (1964), ebd., 101 ff-, auch in; Absolutismus, hg. v. Walther Hubatsch (Darm-: atadt 1973), 360 ff. (grundlegend für den Einfluß des Lipsius in Deutschtand). IV. 4. Der absolutistische Staat als 'potentia' Macht, Gewalt : muß die auseinanderstrebenden Kräfte der potentia- und modestia fein vermischen, um die Untertanen zwischen den Empfindungen der Liebe und der Furcht zu halten353. Vis et virtus — zu dt. Gewalt und Tugend — sind die beiden Faktoren, so ein i Roch inn guten Stannd und sicherkait setzen351. Die 'Macht' wird durch die pruienlia % zu einer vis temperala gemäßigt355. Ein durchgehender Zug der Überlegungen des Lipsius ist der Zusammenhang ■ zwischen vis und potentia des Staates und seines Regenten auf der einen und ihres Ansehens (auetoritas) und der Sicherheit auf der anderen Seite. Gewalt, soweit sie das Hegiment befördert, wird von ihm definiert als einen Gewahrsamb, dene ein Regent ■ ganz zeittiglich gebraucht, sich, unnd sein Regiment dardurch zu schützen unnd hand-zuhaben3se. Von ihr unterscheidet Lipsius das, was ein Regiment zerstört und um- '■' stösset. Es tritt als öffentliche (= offenkundige) gewalt (vis aperta) — Meuterei, ■ Krieg, Auffrukr (factio, seditio, bellum) — oder in verborgener oder heimblicher Form ' (vis claneularia) aia Nachstelluni) und Verrähterey (insidia ei proditio) in Erscheinung357. Daß Ruhe und Sicherheit absolute Priorität besitzen und ihre Bewahrung durch die Zuweisung der legitimen Gewaltanwendung an den Fürsten zu gewährleisten ist, zeigt eine doppelte Überlegung des Lipsius. Auch von dem allerfrömbsten Regenten darf füglich Gewalt gebraucht werden, nach dem alten Spruch: Theils muß ■ man handeln mit gewalt j Auf daß man andern Fried erhalt™. Bei der Erörterung des Inländischen oder Bürgerlichen Krieges, der auf) das äusserste verfluchet und verlästert wird, benennt Lipsius als eine seiner Ursachen die Tyrannei/, die als eines eintzigen gemalt samb Regiment, wider Gesotz und herkommen definiert wird359. Ihr gegenüber empfiehlt er zur Vermeidung des bellum civile ausdrücklich Geduld statt : gewaltsamen Widerstand380. Es entspricht der Privilegierung der fürstlichen Gewalt, daß die auetoritas des Regenten, diese verstanden als das zweite Attribut seiner virtus neben der benevolentia, nach Lipsius nicht nur auf den moribus imperan-tis und der forma imperii beruht, sondern ihre Hauptstütze in der potentia imperii — der Mächtigkeit und Grösse des Regiments — findet361. Ihre fünf instrumenta sind: opes (dt.: Geld und Gut), arma, unter denen Lipsius neben den Festungen das stehende Heer — ordinarii et perpelui milites — verstand362, consilia — dann ohne >ts Lrpsros, Politica, 34. »" Ebd., 51; dt. Ausg., 118. !ss Dere., Politica, 37 (nach Horaz). 313 Ebd., 51; dt. Ausg., 118 f. An anderer Stelle heißt es (Politica, 55): Poleräiam auttm hic mtellego, ad sua cemservanda, ei alienu obtinenda, idonearum rerum facultatem. 3" Ders., Politica, 58; dt. Ausg., 143 f. 358 Dt. Ausg., 121, in freier Übersetzung von: Pauca admodum vi tractanda, quo ceteris quies esset; Tacitus. Annalen 1, 9. 338 Lipsius, Politica, 112: Violentum unius imperium, praeter mores et leges; dt. Ausg., 341. 321. 3,0 Entsprechend kommentiert der in der Tradition des Luthertums stehende, aber auch von Lipsius beeinflußte Seckendorf! die leidige Erfahrung (das leidige Carmen): Virtus et summa potestas uon coeunt mit dem Satz: Nun solchenfalls müssen Untertanen leiden und beten; Seckendorf?, Fürsten-Stat, 184. Lipsius, Politica, 52. 54; dt. Ausg., 121. 127. 383 Ders., Politica, 51; dt. Ausg., 119: ordentliche und in stetiger Bereitschaft stehende Soldaten. 874 875 Macht, Gewalt IV. 4. Der absolutistische Staat als 'potcmla* Macht, Gewalt Röhl keine Gewalt beständig —, faedera und fortuna, die, wenn ich seine (--. ihre) Macht recht erwege, eigentlich zuerst genannt zu werden verdient363. Nimmt man hinzu, daß Lipsius zwar in der Verbindung von Gewalt und Laster (vitiam) den Grund für den Sturz eines Regimentes sieht, zugleich aber unter dem Begriff der prudentia mixta und unter Berufung auf Machiavelli in Fällen der ultima necessitaa den politischen Mord, die Aufhebung von Privilegien der Untertanen und den Raub einer Provinz als vor Gott entschuldbar behandelte384, so wird verständlich, daß sein Werk, indem es den Machtstaat anerkannte und zugleich durch die Grundsätze der stoischen Moral einschränkte, dem ruhebedürftigen Zeitgeist mehr entsprach als eine skrupellose Interessenlehre auf der einen oder das traditionelle Reichsrecht auf der anderen Seite365. Die realistische und doch maßvolle368 Einsehätzung der staatlichen oder fürstlichen Macht und ihrer Instrumente durch Lipsius wurde durch die zur gleichen Zeit in Deutschland rezipierte Lehre von der ratio Status ergänzt, die eine Fülle von positiv ven und kritischen Interpretationen im gelehrten wie im populären Schrifttum hervorrief36'. Sie hat die Lösung des Monarehen von den Schranken des positiven Rechts und des Herkommens zum Zwecke der Selbsterhaltung und zur Maeht-konzentration und Sozialdisziplinierung im Innern erleichtert und den Blick für dies konkreten Interessen der Staaten geschärft. Auch die Spannung zwischen den Zwängen der Politik und den Normen von Moral und Religion wurde scharfer erkannt. Zur Zeit der Türkenkriege (1684) sieht man eine christliche Allianz, ohn-geachtet die Macht der Europäischen Potentaten ... zu solchen Vornehmen zulänglich seyn möchte, an dem offt beklagten widerwärtigen Staats-Interesse scheitern368,; Zur begrifflichen Differenzierung von 'Macht* und 'Gewalt' hat aber die Staatsraison-literatnr zunächst, im 17. Jahrhundert, nicht viel beigetragen, es sei denn die weitere Adaption der in der neuen politischen Wissenschaft bereitgestellten Termiuologic; Indem man mit der Staatsräson auf eine Politik des wohlverstandenen Interesses, und der -prudentia vera oder falsa — je nach der Bewertung — abstellte und die „Praktiken" meinte, durch die auf indirektem Wege ein politisches Ziel erreicht, werden konnte, blieb der unmittelbare Zusammenhang mit dem Machtproblem verschleiert, sofern man nicht, wie häufig in ablehnenden Äußerungen, 'Gewalt* und 'List'gleichsetzte369. Größeren Einfluß auf die umgangssprachliche Verwendung des neuen Vokabulars gewann im 17. Jahrhundert die weniger anspruchsvolle, aber verbreitete landeskundlich-geographische und statistische Literatur, in der weitschweifig das Macht-: potential der „Staaten nnd Potentaten" beschrieben und miteinander verglichen 883 Ders., Politica, 55 ff.; dt. Ausg., 134ff., bes. 136. 384 Oestkeich, Justus Lipsius, 55 ff. 385 Hierzu bes. ders., Polit. Neustoizismus (s. Atim. 352). 386 In der „Politik" zitiert Lrpsirjs den Valerius Maximus: Ea demum potentia tuta est, quae viribus suis modum imponit; dt. Ausg., 136: Dann der Gewalt endlich sieher: der seinen; Kräfften maß zu geben weiß. 887 Vgl. außer Meinecke die Belege bei Weinacht, Staat (s. Anm. 98), 135 ff. 3,8 Das regiersüchtige Franckreich (o. O. 1684), 54; zit. Weinacht, Staat, 157. 3t» Belege bei Weinacht, Staat, 141. 161. ■wird370 — eis Indiz dafür, daß man sich der Entstehung eines europäischen Mächtekonzerts bewußt wurde. Vielgelesenes Vorbild war die im letzten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts unter dem Titel „Le relazioni universali" erscheinende Staatenkunde des Italieners Giovanni Botero3'1. Der barocke Titel eines Auszugs, der im Jahre 1630 in des Londorpius „Acta Publica" erschien372, zeigt, wie man die traditionelle Vorstellung des hierarchisch gegliederten Orbis christianus mit der neuen Sichtweise zu verbinden verstand: Macht, Reichthumb, Gewalt der vier mächtigsten Potentaten der gantzen Christenheit, als deren Römis. Kayserl. Mayt., Ihrer Päbstlichen Heiligkeit, Königlicher Mayestet in Hispanien und des hochlöblichen Hauses Oesterreichs, und was ein jeder für Landtschafften hat, auch was er an Fußvokk und Reuterey, auch Schiff auff der See aufbringen kan, was ein jedes Land für den andern besonders hat, wie auch jeder seine Hofhaltung führet, und dergleichen Sachen, ganz lustig und nutzlich zu lesen. Der Abschluß des Westfälischen Friedens wurde an anderer Stelle mit der Feststellung kommentiert, daß nun der Hochmuth der Spanier ... ein merck-hches abgenommen vnd hingegen der Frantzosen vnd der Staaden [= Generalstaaten] Macht unnd Staat sichtbarlich gewachsen vnd zugenommen373. 'Macht' und 'Staat' erscheinen hieT als Synonyme!374 Hebmanh Conring las 1661 ein Kolleg; Examen rerrtm publicarum potiorum totius orbis als Staatenkunde3'5. Leibniz" beginnt seine Jetzige Bilance von Europa (1669) mit dem Satz: Franckreich sucht auf der wage überzuschlagen, bewirbt sich also sein gewicht zu mehren376, und in einem Memoire von 1671 meinte er, so wie Spanien an euserlicher farce, das ist Land und Leuten, so hat Schweden an innerlichen viribus, das ist animae motrice und spiritibus vitalibus mehr verlohren, so daß es an domestiquer Armut leide3". Stand am Beginn des Jahrhunderts noch das Interesse an der Stabiliserung und Konservierung fürstlicher Macht — in regenda et defenda (Arnisaeus)378 — im Vordergrund, so gehörte jetzt 370 Ebd., 109 f. Hier liegen die Anfänge der im 18. Jahrhundert so beliebten 'Statistik'. Die Formel „Staaten und Potentaten" wird von Weinacht zuerst für das Jahr 1659 nachgewiesen; Staat, 163, Anm. 139. ; 37i ygi_ (ja8 Verzeichnis der lat. und dt. Ausgaben bei Weinaciit, Staat, 247 f. Zu Botero s. Meinecke, Staatsräson (s. Anm. 349), 77 ff. -. 372 Acta publica, hg. v. Michael Caspar Londokpius (Prankfurt 1630), 1243 ff. 873 Philandep. [d. i. Joh. Michael Moschehosch], Somnium sive itinerarium historieb- pohticum. Von Wundergeschichten der Weit (Frankfurt 1649), 603; zit. Weinacht, Staat, 162. . 171 Weinacht, Staat, 161 ff. J7i H. Conring, zit. Meinecke, Staatsräson, 405. 376 Leibniz, Jetzige Bilance von Europa, AA 4. R., Bd. 1 (1931), 497. Der ItalienerTrajano . IW.alini (1556—1613) verfaßte Kommentare über Tacitus, die 1678 unter dem Titel „La bilancia politica" erschienen; Meinecke, Staatsräson, 84. 377 Leibniz, Denkschrift für Dänemark zum Zwecke eines Norddeutschen Bundes mit . Einschluß Dänemarks zur Sicherheit gegen Schweden, Werke, hg. v. Onno Klopp, Bd. 1 (Hannover 1864), 320 f.; ferner die Argumentation in seiner ersten politischen Flugschrift . über die polnische Königswahl (Georgius Ulicovius Lithuanus. Specimen demonstrationum - politicarum pro eligendo rege Polonorum (1669), AA 4. E., Bd. 1, 48 ff.) zur Begründung . der Proposition: Eligendus non potens esto. ■- ä!B Zit. Dkeitzel, Arnisaeus, 249. 876 877 Macht, Gewalt IV. 4. Der absolutistische Staat als 'potential [V. 4. Der absolutistische Staat ab 'potentia' Macht, Gewalt die Machtvergrößerimg im Rahmen des europäischen Staatensystems zu den politischen Zielen, die zu verfolgen sich diejenigen Fürsten im Interesse ihrer 'Reputation? verpflichtet fühlten, die ihre Staaten zu den europäischen Puissances oder Potenzen3^ gezählt sehen wollten. Ein frommer und in seiner Politik relativ friedfertiger Jh. narch wie Friedrich Wilhelm I. von Preußen fand nichts dabei, seinem Nachfolger eine weitere Augmentation der Armee mit der Begründung zu empfehlen, da|] er dann als formidable Pu[iJssance in der Lage sei, die Balance in Europa aufrechtzuerhalten : den wehr die Ballanee in die weldt halten kahn ist ümer was dai i, ., Profittieren vor eure lender und Respectable vor eure freunde und formidable vor eure feinde ist3"0. Sein Sohn rechtfertigte in der Fassung der „Histoire de mon temps" von 1746 den Kriegsentschluß von 1740 als moyen immanquable d'augmeMer la puissance de ma maison, et d'acque'rir de. la reputation, und dies um so mehr, als sein Vater durch eine zurückhaltende Außenpolitik die mauvaise opinion erzeugt habe, daß er, statt wirklicher Kräfte (forces reelles), nur den Schein der Macht (l'appareil de la puissance) besitze381. Die Konsolidierung des absolutistischen Fürstenstaates brachte es mit sich, daß: man seit der Mitte des 17. Jahrhunderts schärfer zwischen der äußeren und inneren-. Macht der Staaten zu unterscheiden begann und der letzteren im politischen Kalkülmindestens eine so große Bedeutung zusprach, im relativ friedlichen 18. Jahrhundert sogar eine größere, als der äußeren Machtentfaltung. Der Aufstieg der Wirlschafts-mächte Holland und England sowie das System des Merkantilismus lenkten den Blick auf die innenpolitischen Voraussetzungen staatlicher Macht. Die Niederlande wurden 1665 — besonders aufgrund ihrer Schiffs-Macht — als der mächtitjste und reicheste Staat der gantzen Welt bezeichnet382. Um dieselbe Zeit kommt die Unterscheidung zwischen dem'äußeren' und dem 'inneren' Staat oder — als Variante — zwischen dem 'Kriegsstaat' (früher: res bellicae) und dem 'Friedens-' bzw. (später). 'Civilstaat' auf, wobei der Ausdruck 'Staat' nicht die Institution, sondern das entsprechende militärische oder finanziell-ökonomische Potential des Landes meinte385. Die Förderung der inneren Macht der Staaten wurde zu einem bevorzugten Feld fürstlicher Politik und der rationalisierten Verwaltung und verband sich unter dem, Einfluß der Aufklärung mit der Sorge um die Wohlfahrt der Untertanen. Dei 379 Speeandek (1728), 489: Potenzen, heißen die großen Potentaten und Herrschaften in 4er. Welt. Im politischen Testament von 1752 stellt Friedrich der Grosse fest, daß Holland, das einst eine so große Rolle in Europa gespielt habe, wegen seiner Verschuldung nicht mehr, zu den grandes puissances gezählt werde; Die politischen Testamente Friedrichs des Großen, hg. v. Gustav Berthold Volz (Berlin 1920), 3. 3,0 Friedrich Wilhelm I., Instruktion für seinen Nachfolger (1722), Acta Borussica, Bd, 3 (Berlin 1901), 448. 461. 381 Friedrich der Grosse, Histoire de mon temps (Redaktion von 1746), hg. v. Max Posner (Leipzig 1879), 212 if. Vgl. auch im Testament von 1768 (Volz, Testamente, 191). seine Kritik an dem Erwerb der Königskrone durch seinen Großvater: II acquit um. dignitě sans puissance, onéreuse pour le faible, qui flotte la vanité i'un prince, sans augmenter sa puissance. 382 V. D. H., Interesse von Holland oder Fondamenten von Hollands Wohlfahrt (o. 0.. 1665), 176. 193. 238; zit. Weinacht, Staat, 162. 383 Belegene! Weinacht, Staat, 111 f. 129 ff. 161 ff. Hallenser Professor Heinrich Boden publizierte 1702 eine Fürstliche Macht-Kunst oder Unerschöpfliche Gold-Grube, wodurch ein Fürst sich kan mächtig und sein Untertanen reich machen3**. Unter Berufung auf die Vorbilder Frankreich, England und ; Holland, die nicht so sehr durch Kriegs-Macht, sondern durch eine sonderbare fürstliche Macht-Kunst und Wissenschaft zu einer solchen hohen Potenz gediehen, daß dahin als ein unerschöpfliches Meer aller Welt Gold- und Silberströme sich gleichsam ergossen, . deduzierte der Verfasser aus dem ersten Zweck des Landes, dem mit Reichtum und i jluffnahtn gleichgesetzten Bonum Publicum, als Finis Secundus die Potenz und grosse Macht eines Landes-Fürsten3*5. Wenn ein junger Prinz lernen will, wie er ein mächtiger Monarch werden kann, so muß er nicht in die Credii-lose MachiaveUische-fyrannen-Staats-Schule, sondern in des Königs von Franckreichs, Englands, Italiens und der Holländer Commereien-Schule gehen3m. Pie Verbindung der äußeren Macht und Reputation des Fürsten oder Staates mit dem Reichtum des Landes und der Wohlfahrt der Untertanen wurde zu einem Topos der politischen Theorie und Praxis des 18. Jahrhunderts. Am eindringlichsten unter den deutschen Schriftstellern des 18. Jahrhunderts hat sich der Kameralist Justi im positiven Sinne mit dem Fürstenstaat als Machtorganisation beschäftigt. verfaßte eigens eine Abhandlung Von der wahren Macht der Staaten3*7 und hat darüber hinaus immer wieder auf den Zusammenhang zwischen Macht, äußerer Sicherheit, innerer Ruhe und Glückseligkeit der Untertanen hingewiesen: Verstehen sie ... durch dieses Wort (Macht) nicht eine eitele, verdammliche und fürchterliche Rüstung der Herrschsucht, die alle ihre Kräfte aufbietet, und unzählige Haufen von Menschen bewaffnet, um ihre Grenzen zu erweitern, den Nachbarn die Ketten der Knechtschaft anzulegen ... Ich rede hier von einem vernünftigen Gebrauch unserer Kräfte, weiche die Wohlfahrt des Staates sammlen, und die Vorsicht in stündlicher Bereitschaft zu hallen befiehlt; von einer Rüstung, die niemand zu beleidigen gedenkt, die uns aber vor der Unterdrückung und dem reißenden Strome der Herrschsucht in Sicherheit setzet. Denn eine hinlängliche Macht ist allein der Damm, vor welchem die schädlichen Absichten eines länderbegierigen Nachbars zurückprallen müssen388. Sie ist das Mittel, welches uns die Ruhe versichert, den Frieden dauerhaftig machet, und ms die vergeblichen Kosten des allemal schädlichen Krieges ersparet .. .; so ist es gewiß, daß ein Staat nie seinen großen Endzweck, nämlich die Glückseligkeit, erreichen wird, wenn er nicht zugleich mächtig istSBS. Für Justi ist die Macht eines Volkes (!) ein relativischer Begriff, der sich auf den Zustand anderer Staaten beziehet3*0. 'Macht' 384 (I. Boden, Fürstliche Macht-Kunst. 3. Aufl. (Halle o. .1.); Vorrede datiert 3. Juli 1702. 385 Ebd., 8 ff. 13 ff. 886 Ebd., 26. M' Jon. IIeinr. Gottloh Justi, Von der wahren Macht der Staaten, Ges. polit. u. Fmanzschr., Bd. 3 (Kopenhagen, Leipzig 1764; Ndr. Aalen 1970). 40 ff. 3&8 Eine Anspielung auf Friedrich den Großen. 389 JusTr, Rede von dem unzertrennlichen Zusammenhange eines blühenden Zustandes der Wissenschaften mit denenjenigen Mitteln, welche einen Staat mächtig und glücklich machen, ebd., Bd. 2 (1761; Ndr. 1970), 146 ff. 390 Dera., Abhandlung von dem Wesen des Adels, und dessen Verhältniß gegen den Staat, und insonderheit gegen die Commercien, ebd., Bd. 1 (1761; Ndr. 1970), 173. Vgl. auch ders., 878 879 Macht, Gewalt IV. 4. Der absolutistische Staat als 'pntentia* IV, 4. Der absolutistische Staat als 'potentia' Macht, Gewalt steht bei dem aufgeklärten Beamten Justi unter dem Primat einer eudämonistiseh verstandenen Innenpolitik. So konnte er feststellen: ihre {der Regierung) Geii ,'i :,t zwingen, ist vielleicht nur ein geringer Teil ihrer Macht; ihre Macht zu bilden, und etwas hervorzubringen, ist wenigstens ebenso groß3"1. Doch bleibt seine Denkweise : noch im Banne des fürstlichen Absolutismus. Wie Friedeich der Grosse in seinen ■= Schriften392 und auch Joseph II.393, so hat Justi an dem Postulat der monarchi- ■ sehen Selbstregierung als Voraussetzung der Erhaltung und Förderung der staatlichen Macht festgehalten, weil der Monarch ... der Mittelpunkt und gleichsam der Magnet ist, der alles an sich zieht3si. Der Fürst war damit allerdings aus einem von : Gott eingesetzten Inhaber der Macht zu ihrem aus dem Staatszweck abgeleiteten Funktionär geworden395. Von hier aus war es nur ein kleiner Schritt zur Bindung.: der Macht an das „Volk" oder an die abstrakte Größe des Staates selbst, so wenn Kant in Anlehnung an Hobbes und Rousseau den Staat in Verhältnis ... auf..-, andere Völker eine Macht (potentia) schlechthin nennt und im „Ewigen Frieden" (1795) — nun schon in Ablehnung deT nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit vorgenommenen Gleichsetzung der wahren Ehre des Staats mit der beständigen Vergrößerung der Macht — die drei Potenzen der Heeresmacht, der Bundesmacht und der Geldmacht auf den Staat bezieht396. Was für den Fürsten, das galt im Zeichen des Rationalismus noch mehr für die neuen Wissenschaften der Natur, der Gesellschaft und der Politik. Der von Bacon. festgestellte Funktionszusammenhang von potentia und scientia, dem HouriKS die anthropologische Fundierung gegeben hatte39', ist bis zum Ende des 18. Jahrhun-... derts als ein notwendiger reflektiert worden, und zwar zumeist im instrumentalen.. Sinne der Indienstnahme der Wissenschaften für den Staatszweck, wie er vom Fürsten repräsentiert wurde. Die Exaktheit der Naturwissenschaft und die Kalkulierbarkeit der Politik wurden gleichgesetzt. Die Zusammenfassung der als technische 'artes' verstandenen Wissenschaften in der Fürstlichen Macht-Kunst Die große Stadt in verschiedenen Verhältnissen betrachtet, ebd.. Bd. 3,449: Alles mos groß ist, ist es nur vergleichungsweise. Die Größen habennie ein wirkliches Dasein. Sie sind, vjiedfc Maße selbst, Kinder der Einbildungskraft und die vornehmsten Bürger in dem Reiche der Ideen. 391 Ders., Auf was Art die Regierung den Zusammenhang und das Aufnehmen des Nahrungsstandes durch die Abgaben leiten kann, ebd., Bd. 1, 614. Pkiedeich der Grosse, Volz, Testamente, 227: II y a plus de nerf dans le geuverne-ment d'un seul que dans celui de plusieurs: ferner ebd., 37 ff. 77. 78. 189 ff. u. passim. : »» So wie ein Präsident eine unumschränkte Gewalt haben muß in Beobachtung und Er-, jiilhtng meiner Befehle, so kann er seine Individuen auch nach Willkür brauchen 11781), zit. Die österreichische Zentralverwaitung, hg. v. Friedrich Walter, 2. Abt., Bd. 4 (Wien 1950), 4. 3a4 Justi, Regierimg (s. Anm. 391), 615. 334 0. Brunnek, Vom GoUesgnadentum zum monarchischen Prinzip. Der Weg der europäischen Monarchie seit dem hohen Mittelalter (1954), in: Die Entstehung des modernen souveränen Staates, hg. v. Hanns Hubert Hofmann (Köln, Berlin 1967), 130 ff. 3" Kant, Metaphysik der Sitten (1797). Rechtslehre, § 43. AA Bd, 6 (1907), 311; ders.,-Zum ewigen Frieden, 1. Abschn., 1. 3. AA Bd. 8 (1912), 344 f. 39' Hobbes, Leviathan 1, 10 f. (Boden)398 war die Konsequenz. Justi hat es am klarsten formuliert: Denn eine - dauerhafte Macht muß selbst auf den Grund der Wissenschaften erbauet werden. Jlachtzerfall und die Nacht der Unwissenheit gehen, wie der Niedergang Roms und "- die Teilung und Entkräftung des Karolingerreiches beweisen, Hand in Hand388. Dem sich in solchen Äußerungen artikulierenden Optimismus der Aufklärung läuft ■ freilich von Anfang an eine gebrochene und damit skeptische Beurteilung des Ver- ■ hältnisses von 'Macht' und 'Vernunft' parallel. Er ist schon von Leibniz in ähnli-; eihem Kontext (1671) in Frage gestellt worden. In einer tiefsinnigen Betrachtung, die - platonisches mit christlichem Gedankengut verband, erkannte er zwar in der pro-jiortion zwischen verstand und macht ... das fundament der Gerechtigkeit, der Ordnung, - der meriten, ja der form der Republick, reflektierte aber zugleich die innerweltliche . Problematik dieses Gedankens, den er aus der Gewisheit der Allmacht und AUwißen- ■ hext Gottes ableitete, aber auf Erden nur unvollkommen verwirklicht fand. Hier ist " entweder die Macht größer als der Verstand oder umgekehrt. Im ersten Falle ist, wer die Macht besitzt, entweder ein einfältig schaff, wo er sie nicht weis zu brauchen, oder ein Wolff und Tyrann, wo er sie nicht weis wohl zu brauchen; im zweiten Falle ist derjenige, der Verstand hat, vor unterdrückt zu achten, und beides ist unnütz und schädlich zugleich. Welchen aber Gott zugleich verstand und macht in hohen Grad gegeben, dieß sind die Helden, so Gott zur ausführung seines Willens als principalste ■ instrumenta geschaffen10''. Leibniz antizipierte Friedrichs des Grossen Einsicht in die Spannung zwischen Politik und Philosophie401, wenn er angesichts so schweh-rer condition, so aller großen macht unablößlich anhaftet, vor der Übernahme einer solchen Aufgabe warnte. Er empfahl den verständigen, aber von der Macht verachteten Ratgebern, ultra consüia nichts zu tentiren, sondern zu gedencken, daß Gott das guthe vorhaben einer beßern zeit vorbehalten1''2. Kant bestimmte das Verhältnis zwischen 'Macht' und 'Geist' ein Jahrhundert später ähnlich, wenn eT dem Postulat, daß die zum Krieg gerüsteten Staaten die Maximen der Philosophen Ober die Bedingungen der Möglichkeil des öffentlichen Friedens zu Rate ziehen sollten, die einschränkende Reflexion zur Seite stellte, es sei weder zu erwarten noch wünschenswert, daß Könige philosophieren, oder Philosophen Könige würden ...; weil der Be- ■ sitz der Gewalt das freie Urteil der Vernunft unvermeidlich verdirbt*"3. Goethe tröstete - sich 1784 folgendermaßen über die Situation: Uns Anderen, die zum Erbteil keine "» s. Anm. 384. ■** Justi, Rede (s. Anm. 389), 150 f. 170 f. Schon Leibniz wußte aus den „Geschichten", daß gemeiniglich die Nation und die Sprache {die gleichsam ah ein heuer Spiegel des Verstandes zu achten] zugleich geblattet, daß der Griechen und Römer Macht aufs höchste gestiegen, als bei jenen Demosthenes, bei diesen Cicero gelehet; ders., Ermahnung an die Teutsche, ihren Verstand und die Sprache besser zu üben, samt beigefügtem Vorschlag einer teutsch-gesinnten Gesellschaft (1697), Politische Schriften, hg. v. Hans Heinz Holz, Bd. 2 (Frankfurt, Wien 1967), 73. 75. 400 Leibniz, Grundriß eines Bedenckens von aufrichtung einer Societät in Teutschland zu auffnehmen der Künste und Wißenschafften, AA 4. R., Bd. 1, 530 ff., bes. 531. 533. 101 Im Avant-propos zur „Histoire de mon temps" von 1743: Ich hoffe, daß die Nachwelt, für die ich schreibe, den Philosophen in mir vom Fürsten und den anstandigen Menschen vorn, Politiker unterscheiden wird; zit. Meinecke, Staatsräson, 356. "' Leibniz, Grundriß, 533. ,M Kant, Zum ewigen Frieden, 2. Abschn., 2. Zusatz (S. 368 f.). 880 881 Macht, Gewalt IV. 5. Lexika des 17. und 18. Jahrhundert politische Macht erhalten haben ..., ist nichts willkommener als was die Gewalt des Geistes ausbreitet und befestigt40*. Der Glaube an die 'Macht der Wahrheit' erleichterte den Rückzug aus der Politik405. Und so konnte Schiller noch vor dem Ende des Reiches in seinem Gedichtentwurf „Deutsche Größe" es als Vorzug der Deutschen rühmen, daß ihre Majestät nie auf dem Haupte ihrer Fürsten geruht habe* Abgesondert von dem politischen hat sich der Deutsche einen eigenen Wert gegründet^ und wenn auch das Imperium unterginge, so bliebe die deutsche Würde unangefochten Sie ist eine sittliche Große, sie wohnt in der Kultur und im Charakter der Nation, der von ihren politischen Schicksalen unabhängig ist106. 5, 'Gewalt' und 'Macht' in den Lexika des 17. und 18. Jahrhunderts Da die deutsehen Wörter 'Gewalt' und 'Macht' schon zu Beginn der Neuzeit eia überaus breites Spektrum von Bedeutungen tragen und terminologisch nicht scharf1 voneinander abgegrenzt werden, ist ihre Registrierung in den Wörterbüchern des 17. und 18. Jahrhunderts nur von begrenztem Aussagewert für die Erfassung von Differenzierungen und Bedeutungsverschiebungen in diesem Zeitraum. Außerdem setzt die Gewinnung stichhaltiger Indikatoren gerade in diesem Quellenbereich die systematische Durchmusterung der Lexikonartikel zu anderen, aber verwandter« Termini, so besonders 'Herrschaft', unter dem Gesichtspunkt der sich dort zeigendem Verwendung von 'Macht' und 'Gewalt' und ihrer Komposita voraus. Das kann inl Folgenden nur begrenzt geleistet werden, indem aus der Wörterbuchebene eine Auswahl von Belegen genannt wird, die die Ergebnisse der vorstehenden, unter bestimmten Aspekten vorgenommenen Begriffs- und Textanalysen bestätigen. Ein erstes durchgehendes Merkmal ist die weitgehende Austauschbarkeit der Wörter 'Gewalt' und 'Macht'. Sie erläutern sich gegenseitig und werden mit denselben lateinischen und französischen Vokabeln übersetzt. Der „Dictionnaire allemandi francois-latin" (1660) setzt für 'Gewalt' puissance, forcer, authorite', potentia, und für 'Macht', 'Stärke', 'Vermögen' puissance und potentia ein407, so daß sich der Unterschied auf das Fehlen von 'Autorität' bei der Umschreibung von 'Macht' reduziert. Damit wird die ältere Bedeutung von 'Gewalt' als Obrigkeit indiziert; Rädlein (1711) hat je einen Artikel 'Gewalt', 'Stärcke', 'Zwang', 'Gewalt', 'Macht, Vermögen' so wie 'Macht', 'Stärcke', 'Vermögen', 'Gewalt'408.1782 nennt Schwan die Goethe, Brief an Charlotte von Stein, 17. 6.1784, WA 4. Abt., Bd. 6 (1890), 303. 106 Hierzu Leonhard Krieger, The German Idea of Freedom (Boston 1957) über die für die deutsche Aufklärung typische Verbindung zwischen , spiritual independence" und „seeular submission". Zur Herkunft und zum neuzeitlichen Gebrauch der Metapher von der 'Macht der Wahrheit1 s. Hans Blumenberg, Paradigmen zu einer Metaphorologie* Arch. f. Begriffsgesch. 6 (1970), 16 ff. u. passim. Ähnliche Metaphern — vim fatarv.ru, (Chemnitz) oder Gewalt unseres Verhängnisses (Leibniz für die Kriege des 17. Jahrhunderte) — lassen sich allenthalben nachweisen; vgl. die Artikel ,.Gewalt" und „Macht" bei Grimm (s. Anm. 3. 5). "« Schiller, Deutsche Größe, SA Bd. 2 (o. J.), 386 ff. 40' Diet, fran9.-all.-lat. (1660), 186 f. 291. 408 Rädleln Tl. 1 (1711), 380 f. 616. [V. 5. Lexika des 17. und 18. Jahrhunderts Macht, Gewalt I f folgenden Bedeutungen von 'Gewalt': Macht, Vermögen, pouvoir, puissance, force, \autorite, droit, - faculte., vehe'mence, impetuosite, viole-nce, oppression, dependance, ■ - sujettionim. Erst relativ spät differenziert man 'Gewalt' und 'Macht' kontextfrei, •, d. h. unabhängig vom politisch-reebtlichen Sprachgebrauch, dahingehend, daß ; "Macht' die potentiellen physischen oder seelischen Kräfte einer Sache oder einer =' Person bezeichnet, während 'Gewalt' auf die Überwindung eines Widerstandes mit 1 - diesen Kräften zielt und damit zum 'Zwang' wird. So definiert Krünitz 'Gewalt' als i", überlegene Macht, Überlegenheit in der Macht (1779), und Eberhard erläutert 1802: Auch in der menschlichen Seele ist die physische Macht das Vermögen, welches die Kräfte geben, und die Gewalt das, was den Widerstand überwindet"". Ein weiteres Kennzeichen ist die Registrierung einer größeren Bedeutungsvielfalt ; für das Stichwort 'Gewalt' und der mit ihm gebildeten Verbindungen im Vergleich \ zu 'Macht', Entweder fehlt 'Macht' als Stichwort411, oder es erscheint nur indirekt ; - im Zusammenhang mit Artikeln zu anderen Termini oder in Fremdwörterbüchern : '. und juristischen und philosophischen Sachwörterbüchern unter den entsprechenden lateinischen und französischen Ausdrücken412. 'Gewalt' deckt zunächst im traditio--. \- neuen Sinne den rechtlich-,staatlichen" Bereich, der alles, was mit 'Obrigkeit' zusammenhängt, umfaßt, so daß hier die zahllosen rechtstechnischen und institutionen-i" geschichtlichen Disjunktionen aufgezählt werden413. Ein allmähliches Obsoletwerden des altdeutschen Sprachgebrauches wird ausdrücklich registriert. Besold j • erklärt Gewaltsame 1641 mit Imperium, ut ex nolione propria palet; die Ausgabe von 17 iO bemerkt dazu: Gewaltsame antiquum verbum est, olim valde usitatum pro eo, '■- . quod hodie dieimus Obrigkeit"'. In dieselbe Richtung zielt die Kontraktion der ; 409 Schwan 1.1 (1782), 742. Es entspricht diesem Befund, daß in italienisch-deutschen und französisch-deutschen Wörterbüchern und Enzyklopädien das, was in deutschen Lexika unter 'Gewalt' und 'Macht' aufgeführt wird, auf die verschiedensten Wörter verteilt ist; vgl. etwa Castelli (1700), ital.-dt. Tl., 269. 459. 670 unter forza, potere, potenza, potentäto, violenza, virtu sowie die Artikel Autorite, Force, Pouvoir. Puissance und Violence 'r in der „Encyclopedie", t. 1 (1751), 898 ff.: t. 7 (1757), 109 ff.; t. 13 (1765), 255 f. 555 ff.; ? t. 17 (1765), 315. 410 KRÜNiTzBd. 18 (1779),90; Joh. August Eberhard, Synonymisches Handwörterbuch '. der deutschen Sprache (Halle 1802), 262; ähnlich Eberhard/Maass Bd. 3 (1826), 199. 411 So bei Besold (1641 u. 1740), Zedler, Hermann, Krünitz, Dt. Enc. 113 Nehring 9. Aufl. (1736), 909 f. unter 'potens', 'potentatus', 'potentia'; Schröter ■ (1788), 154 unter 'Potentat' und 'Potenzen'; Kupfermann (1792), 467 unter 'Potentat' - und 'potentia1. 413 Besold (1641), 352 hat nur 'Gewalt, Mandatum' und 'Gewaltsame, Imperium'; bei Hermann Bd. 1 (1739), 453 f. die Unterscheidung von 'Gewalt' nach dem römischen • Hecht, außerdem Bd. 2 (1741), 753 'potestas' = 'Obrigkeit'; die Dt. Enc, Bd. 12 (1787), ; 278 hat 'Gewalt' im Sinne von 'potestas', 278 ff. die Ableitungen im Sinne von rechtmäßiger und unrechter Gewalt im rechtstechnischen Sinne; ähnlich Kuppermann, *. 467. 641 unter 'potestas' =- Gewalt, Macht, Herrschaft, Freiheil (!) und 'vis' (ablalim, bonorum, raptorum, compulsiva, expulsiva, publica, turbativa). '. 414 Besold t. 1 (1740; Text v. 1641), 357; Bd. 2 (Annotationen dazu von 1740), 261 f. - Ahnlich noch Krünitz Bd. 18 (1779), 95: Beschränkung auf das Oberdeutsche, und die ; Dt Enc., Bd. 12, 281: Gewaltsamer ein altdeutsches Wort ... hier ehedem soviel, als Obrigkeit oder Magistrat. 882 883 Macht, Gewalt IV. 5. Lexika des 17. und lß. Jahrhunderts IV. 5. Lexika des 17. und ld. Jahrhunderts Macht, Gewalt älteren Komposita mit 'Gewalt' auf die juristische Fachterminologie415, ferner die Verwendung von 'Gewalt' im verfassungsrechtlichen Sinne nur noch mit entsprechenden Zusätzen — 'höchste Gewalt', 'Civil-Gewalt', 'Gewalt der Reichsstände', 'weltliche' oder 'geistliche Gewalt' u. a.416 —, während 'Gewalt' ohne Zusatz den Verdacht des Unrechtmäßigen oder des bloßen Zwanges mit sich führt. 'Gewalt' im Sinne von physischem Zwang wird auf die zu ihrer Anwendung allein berechtigten1 Personen und Instanzen — den Fürsten, den Staat und die Beamten — hin instrumentalisiert und außerhalb dieses Kreises diskriminiert. Beides zeigt sich darin, daß; der Bedeutungsstreifen, der an lat. 'vis' oder 'violentia' anknüpft, gegenüber dem aus'potestas' abgeleiteten relativ zunimmt, ohne ihn völlig zu verdrängen417, Ent-sprechend zerfällt etwa die 'Herrschaft' in eine rechtmäßige Ursache, warum einer, von den anderen Gehorsam fordern kann, und dann eine Gewalt, um die Widerspenstigen zu zwingeniu. Die Diskriminierung richtet sich im Zuge der Privatisierung der. societas civilis auf die Gewaltanwendung im außerstaatlichen Bereich419, um schließlich, etwa in der Gleichsetzung von 'Gewaltherrscher' mit 'Despot', auf den willkürlich herrschenden Fürsten zurückzuschlagen420. Die damit mögliche Ideolo-gisierung wird schon von Volkna (1757) erkannt, wenn er 'despotisch' und 'unbeschränkte Gewalt' als nützliche Beiwörter bezeichnet, die man den Gegnern und ürrem Betragen beilegt421. Ganz allgemein löst sich 'Gewalt' aus dem Bedeutungskreis von ••"z.B. Nehring 9.AufL, 581 f. 909 f. 1233; Hermann Bd. 1, 453 ff; Kuppermann, 245. 363. 467. 418 Hermann Bd. 1, 454: ...heißet die Gewalt übern Knecht Potestas dominica, ... welche Gewalt heutiges Tages, da die Knechtschaft gar abgesehaßet, bei unserm Gesinde noch mehr restringieret . . . Wenn aber . . . das Wort Gewalt oder Potestas von Vätern genommen wird, so heißet es eigentlich weder impérium, noch dominium, sondern eine Zivil-Gewalt. Im 18. Jahrhundert treten unter dem Einfluß der Lehre von der Gewaltenteilung 'vollziehende Gewalt', 'Strafgewaíť hinzu, schließlich auch 'Staatsgewalt'; Kuppermann, 245. 363. 467 unter den Stichwörtern 'Imperium', 'majestas iura immanentia* (= innere Staatsgewalt) und 'potestas', 111 Rädlrin Tl. 1 (1711), 380f.; Sperander (1728), 782. 784; Krünttz Bd. 18, 90 IT; 418 Walch (1726), 1409; ähnlich Zedler Bd. 12 (1735), 1801: Herrschaft, ist ein Recht und Gewalt über eine leibliche Sache nach Belieben in seinem Namen zu disponieren, mai% werde denn durch rechtliches Verbot daran gehindert. 419 Walch, 1409: Denn ein anderes ist zwingen; ein anderes aber herrschen, welches eine rechtmäßige Ursache zum Grund haben muß. Ein Straßenräuber kann den andern auch zu was zwingen, deswegen aber hat er noch keine Gewalt oder Herrschaft; man beachte den ambivalenten Wortgebrauch! Laut Dt. Bnc., Bd. 12, 278 ist 'Gewalt' im Sinne von 'vis' der Obrigkeit und ihren Dienern erlaubt zur Vollstreckung der Befehle. Sonst aber und nach der Regel ist jede Gewalt, welche ein Bürger wider den andern gebraucht, unerlaubt und ein Verbrechen, weil dadurch immer die öffentliche Ruhe, und die Sicherheit einzelner Bürger gestört wird. 420 Campe, zit. Heynatz, Antibarbarus, Bd. 2/1 (1796), 52 mit dem Verbesserungsvorschlag Zwangsherrscher; Schwan t. 1 (1782), 742: Gewalt des Tyrannen. Campe selbst schlägt auch SelbstwaUiger für 'Despot' vor, abgeleitet aus dem niederdt. 'selbstwältig' im Sinne von aus eigener Gewali und willkürlich; Nachtrag und Berichtigungen (Braun-schweig 1794), 71; auch Campe, Fremdwb., Bd. 1 (1801), 298. 421 Volkna (1757), 73 f. Verfassung und Recht und verlagert sich in das neutrale Feld der faktischen Stärke und ihrer physischen und psychischen Voraussetzungen, hier in Konkurrenz zu 'Macht'422. Zunehmend wird auch die „figürliche" oder „uneigentliche" Verwendung der Ausdrücke 'Herrschaft' und 'Gewalt' vermerkt423, bis es 1827 in der „Synonymik" von Eberhard zu 'Gewalt/Macht' heißt: Diese Begriffe haben sich augenscheinlich zuerst an dem Gefühl (!) der Oberherrschaft entwickelt, und sind von da aus nach und nach zu ihrer größten Allgemeinheit, worin sie auch leblose Dinge und ihre Beschaffenheiten begreifen, erhöhet"*. Verlief die neuzeitliche Geschichte des Begriffs 'Gewalt' von konkreten Bezeichnungen zu einem diffusen Terminus, der normative und deskriptive Konnotationen mit sich führt, so erscheint der gleichzeitige Sprachgebrauch von 'Macht', soweit er sich in den Lexika widerspiegelt, relativ klar. Seine Variauten und Differenzierungen können weitgehend abgeleitet werden aus der allgemeinsten Grundbedeutung von 'potentia' als einem Vermögen oder einer Kraft, etwas zu seiner Wirklichkeit zu bringen125. Sieht man von der neutralen oder psychologischen Metaphorik ab429, so lassen sich in der Sprache der Politik besonders zwei Anwendungsbereiche unterscheiden : 'Macht' und 'potentia' als Benennung der Potenz einer politischen Gewalt allgemein oder ihrer Konkretisierungen sowie als Namen für ihre Träger auf der einen, 'Macht' im Sinne von Vollmacht, übertragener Gewalt, Erlaubnis, die auch als 'Freiheit' bezeichnet werden kann, auf der anderen Seite. Walch definiert etwa das subjektive Recht (attributum personae) als eine freie Macht zu etwas*17. Der erste Bereich weitet sich, entsprechend der allgemeinen Tendenz zur Höherbewer-tung des Machtfaktors, zuungunsten des zweiten aus. 'Macht' im Sinne von Vermögen und Kraft wird in den älteren Lexika als wesentliche Eigenschaft Gottes registriert428 und als uneingeschränkte Macht, Allmacht und Omnipotenlia der eingeschränkten und untergeordneten Macht der Creaturen 423 Walch, 1304: 'Gewalt' ^ Vermögen, etwas zu tun, welches sich entweder auf Kräfte des Leibes, der Seele und des Glücks oder auf ein gewisses Recht gründet; Kupfermann, 641: 'vis' — Kraft, Wirkimg, Gewalt, Abnötigung. 423 Schon Walch, 1410 bei 'Herrschaft' (über sich selbst, des Willens); Krünitz Bd. 18, 90 f.: Figürlich. Die Gewalt der Beyspiele, die hinreißende, verführende Kraft derselben; ... Anstrengung ... eigentlich der Kräfte des Leibes, figürlich aber auch zuweilen des Geistes. Vgl. auch Vulpius (1788), 37: Gewalt, ist eine schöne Tugend (!) der Mächtigem welche angeboren, oder durch wichtige Ereignisse erlangt wird. "* Eberhard/Maass 3. Aufl., Bd. 3 (1827), 197. 425 Walch, 1693; Eberhard, Handwörterbuch (s. Ann. 410), 262. 428 Castelli (1700), ätal.-dt. Tl., 459; 'potenza' als Term. philos.: was in der Macht, nicht aber in der Tat bestehet; . . . Macht der Seelen . .. In potenza vegetativa, sensitiva e ragionevole die wachsende, empfindende, und vernünftige Kraft. Vgl. auch die Nachweise über 'Macht der Wahrheit' bei Blumenberg, Paradigmen (s. Anm. 405), bes. 23 ff. 36 f. 44 ff. 42' Walch, 2092; ferner Dict. fran9.-all.-lat. (1660), 291: Macht hohen, dörffen, Em ding zu thun oder zu lassen haben — avoir pauvoir et liberte, Poteslnlem habere; es handelt sich um den rechtlichen Freiheitsbegriff der Vorsattelzeit: Freiheit als verliehene Kompetenz oder als Privileg! Zum Begriff der 'Sattelzeit' —► Einleitung, Bd. 1, XV. 12* Zedler Bd. 12,1799 mit dem wohl aus der protestantischen Tradition zu erklärenden Zusatz, daß zum Wesen Gottes nicht der Begriff des Rechts gehört. 884 885 Macht, Gewalt IV. 5. Lexika des 17, und 18, Jahrhunderts JV. 5. Lexika des 17. und IS. Jahrhunderts Macht, Gewalt vorangestellt429. Das damit angedeutete Abhängigkeitsverhältnis schwächt sich im Laufe der Zeit zugunsten einer innerweltlichen und hier auf den Monarchen oder den Staat bezogenen Umschreibung der natürlichen und moralischen Kräfte ab, Säkularisierung des Machtbegriffes und Machtkonzentration im politischen Bereich gehen Hand in Hand, so wenn Nehking die Steigerungsformen des Adjektivs 'potens' zu 'potentissimus', 'großmächtig', 'praepotentissimus', 'großmächtigst' alg Attribute von gekrönten Häuptern, Kaisern und Königen nach ihrer Abstufung in deren Titulatur verzeichnet und in diesem Zusammenhang vorsorglich zu 'omni-potens' anmerkt: ist bis daher (!) dem Allmächtigen und Allgewaltigen Gatte vorbehed* tenid0. Krünitz erwähnt 1779 nur noch nebenbei, daß 'Macht' in der deutschen Bibel einigemal von Gott gebraucht wird, dessen höchste Macht zu bezeichnen131. Die sich damit andeutende Lösung des Machtverhältnisses aus dem theologischen Kontext führt dazu, daß 'Herrschaft' nicht mehr ohne weiteres aus der von Gott verliehenen Macht abgeleitet werden kann, sondern ein Rechtsgrund gefordert wird, so Walch unter Ablehnung der von ihm so verstandenen Fundierung der Herrschaft durch die 'Macht' bei Hobbes432 und Zedler mit der Feststellung, daß Herrschaft und Knechtschaft keine natürlichen Verhältnisse seien, da von Natur aus alle Menschen auch an Macht und Gewalt gleich sindi3S. Die Konsolidierung des Fürstenstaates als Machtorganisation und die Herausbildung eines europäischen Staatensystems werden auf der Wörterbuchebene durch die Registrierung der lat., ital. oder franz. Ausdrücke 'potentia', 'potentatus' oder 'potentatö', 'puissance' sowie der Pluralformen 'puissances' und 'Potentaten' mit den entsprechenden deutschen Übersetzungen dokumentiert. Ein Wandel des Sprachgebrauchs läßt sich daran ablesen, daß im Deutschen bis ins erste Drittel des 18. Jahrhunderts in der Regel die Verwendung von Abstrakta vermieden wird: 1660 steht für 'puissance' gewaltiger grosser Herr, 1700 für 'potentatö' ein Potentat oder mächtiger Herr, 1711 für 'puissances' 'potentats' die Gewaltigen, die großen Herreni3t. Erst danach kommt es zur Bezeichnung der besonders herausgehobenen. Qualität der als Potentaten bezeichneten Träger von 'Macht' oder zur Verwendung von entsprechenden Ahstrakta, während 'Macht' als solche bis dahin die Potenz eines Fürsten oder einer Obrigkeit im instrumentalen Sinne, also die verfügbare 4M Dict. frane.-all.-1at, (1660), 16. 291; Rädlein Tl. 1, 616; Walch, 1693. 430 Nehrihu 9. Aufl., 909 sowie im 5. Anh., 97 ff. die Titulaturen in acht Klassen von den Hohen Standes-Personen (1, Klasse) über die Kriegs-Officierer (4. Klasse) bis zai den Künstlern und Handwerkern (8. Klasse). 431 Krünitz Bd. 18, 90 ff. 438 Walch, 1409 unter dem Stichwort 'Herrschaft': Der Grund der Gewalt über Menschen (= Herrschaft) liegt nicht in der Macht, der andere nicht widerstehen können, wie Hobbes ... sich eingebildet hat, unter Verweis auf ,,DeCive" 15 und,,Leviathan" 2, 22. Doch endet die Erörterung Walchs mit dem Satz: Die rechtmäßige Ursach ist hier (bei der Macht) unsere Dependenz von Gott, in dem Ursprung und in der Erhaltung, daß wir alles, was wir hüben, ihm zu danken, und also eigen sind; Verweis auf das Naturrecht Pufendorfs (De jure naturae 1,6). 433 Zbdler Bd. 15 (1737), 1066. 434 Dict. franc.-all.-lat. (1660), 187; Castelli (1700), ital.-dt. Tl., 469; Räjdltctn Tl. 1, 381. Kraft, meint43ä. Sperander setzt 1728 für 'Potentzen': die großen Potentaten und Herrschaften m der Welt, und Nehring nennt 1736 einen 'Potentaten' souveräner Monarch, gewaltiger Regent und Herr, der keinen Oberen in der Welt erkennet, verzeichnet aber zu dem Stichwort 'Potentia' ausdrücklich: Wird auch in abstracto von Personen und mächtigen Potentaten gebrauchet, und Potenzen gesageti3e. Erst Ende des 18. Jahrhunderts findet sich für 'potentia' die Form mächtiger Staat"'', möglicherweise im Anschluß an die „Encyclopedie", in der 1765 der Ausdruck •Puissances de l'Europe' wie folgt erläutert wird: les divers äats souverains de cette partie du monde. L'interet forme leurs noeuds, l'inte'ret les rompti3i. Allerdings dient das Wort 'Macht' zunehmend dazu, 'Gewalt' im Sinne von Herrschaft, Obrigkeit oder Regiment, also von 'potestas', zu erläutern oder zu verdrängen. Das ist die Komplementärerscheinung zur Bedeutungsverschiebung von 'Gewalt' ohne Zusatz in Richtung auf „physischen Zwang". Unter den Komposita mit 'Macht' verdient neben den traditionellen und als veraltet registrierten Verbindungen, die auf die Bedeutung „Vollmacht" zurückgehen, allein der 'Machtspruch' Erwähnung. Er wird im 18. Jahrhundert auf eine Weise kommentiert, die den Widerspruch zwischen Absolutismus und Aufklärung im deutschen „Aufgeklärten Absolutismus" aufdeckt. Verstanden als außerordentliche, mit Abschneidung der gewöhnlichen Umschweife getroffene Entscheidung des Landesherrn, die kein Gegeneinwenden leidet439, wird er in der Regel mißbilligend dem Fürsten als 'Diktator' oder 'Despot' zugeordnet440. Es reflektiert den Dualismus zwischen „fortschrittlichen" Monarchen und „hemmendem" Statutenrecht, daß Heynatz 1796, nachdem bereits das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten441 Machtsprüchen oder solchen Verfügungen der oberen Gewalt, welche in streitigen Fällen ohne rechtliche Erkenntnis erteilt worden sind, die rechtliche Verbindlichkeit abgesprochen hatte, ihnen im Einzelfall doch das Attribut der gesunden Vernunft gegenüber der Willkür und Vernunftwidrigkeit mancher Rechtssprüche der Richter zubilligte142. Noch 1840 heißt es im „Allgemeinen deutschen Conversations-Lexikon", daß der Machtspruch, obwohl ein Akt der Willkür und mit einem gesetzmäßigen Verfahren im Widerspruche . . ., doch ein schönes Vorrecht eines edelen und väterlichen 485 Etwa Walch, 1928 f.: 'Obrigkeit' bedeutet diejenigen Personen, die in der Republik Macht haben, andern zu beichten; 'Macht' meint hier 'Vollmacht'. Hermann Bd. 1, 454 halt noch die beiden Bedeutungen 'Gewalt' (potestas) und 'Macht' (potentia) auseinander, wenn er davon spricht, daß diese Gewalt f = die superioritas territorialis] virtualiter allen Reichsständen zukomme, obsehon solches zu exerzieren nicht alle die Macht und Gelegenheit haben. 434 Sperandeb, 489; Nehrinq 9. Aufl., 909 f. Kuppbbmann, 467. •M Encyclopedie, t. 13 (1765), 558. 1311 Jablonski 3. Aufl., Bd. 1 (1767), 822. 4411 Vgl, die Zitate von Scheidemantel (1793), Adelung (1798) und Campe (1801), — Diktatur, Bd. 1, 903, Anm. 4. 441 ALR § 6, Einleitung. 413 Heynatz, Antibarbarus, Bd. 2/1, 239 in Ergänzung der Definition von Campe: ein vom Herrscher willkürlich ausgesprochenes Dekret. 886 887 Macht, Gewalt V. 1. Staatstheorie von der Aiifklärang mir Restauration V. I- Staatstheorie von der Aufklärung zur Restanration Macht, -Gewalt Regenten bleibe und einem schläfrigen Rechtsgange gegenüber sehr viel Gutes kann113. Karl-Georg Faber V. 'Macht' und 'Gewalt' zwischen Aufklärung und Imperialismus 1. 'Macht' und 'Gewalt' in der deutschen Staatstheorie von der Aufklärung zot Restauration Die Grundlagen, die Pufendorf gelegt hatte, blieben in der deutschen Staatslehre des 18. Jahrhunderts maßgebend, obwohl die Unterscheidung von 'Macht' und 'Gewalt' umgangssprachlich weit weniger klar war als der Unterschied von 'potentia' und 'potestas' in der juristischen Terminologie. Solange diese Terminologie Vorbild des deutschen Sprachgebrauchs blieb, war auch in deutschen Texten eindeutig zif: entscheiden, ob von der Macht im Sinne einer Erzwingungsehance oder im Sinne einer rechtlichen Befugnis die Rede war, etwa wenn Christian Wolff erklärte: Die Macht muß mit der Gewalt vergesellschaftet werden, weil sie dadurch erst Nachdruck bekommet, indem Gewalt ohne Macht nichts ausrichten kann141. 'Macht' wird; hier als die Möglichkeit auszurichten, oder zu vollführen, was man beschlossen, verstanden und deutlich von 'Gewalt' als der Freiheit zu befehlen, oder überhaupt, etwas zu tun unterschieden"6. Aber schon hier kann auffallen, daß 'Freiheit' in der Definition der Gewalt nicht ganz eindeutig als normativer Begriff im Sinne von 'Befugnis' verwandt wird. Im Sinne der Unterscheidung von 'Macht' und 'Gewalt' betont Wolff jedoch vollkommen konsequent, daß der Umfang der Souveränitätsrechte ('Gewalt') in allen Staaten gleich groß ist: Ein gemeines Wesen hat so viel Gewalt als wie das andere. Dagegen setzt er die Feststellung: So ist auch die Macht in einem reichen und bevölkerten Staate größer als in einem geringem1**. Gleichwohl neigt schon Wolff gelegentlich dazu, 'Macht' und 'Gewalt' als Synonvmo zu gebrauchen. Wie unklar seine Redeweise dadurch wird, möge das folgende Zitat zeigen: Gleichwie nun ein jeder Mensch eine unumschränkte Gewalt und Macht hat sein Bestes zu befördern, und ihm niemand sich zu widersetzen Recht hat, als wenn et seine Macht ihm zu schaden mißbrauchen will: ebenso hat ein jedes gemeines Wesen seine Macht und Gewalt, das gemeine Beste zu befördern, ganz unumschränkt, und kann niemand anders mit Recht sich dagegen auflegen, so lange er nicht Schaden abzuwenden verbunden ist11''. Wolff will gewiß nicht allen Ernstes behaupten, alle In- 443 Alig. dt. Conv. Lex., Bd. 6 (1840), 744. Im übrigen sei verwiesen auf den metaphorischen Gebrauch von 'Machtspruch'; vgl. Heynatz, Antibarbarus. Bd. 2/1, 230: wird von, einigen allem Weltweisen zur Übersetzung des Ausdruckes Axiom gebraucht, ist aber seit Wolfs Zeit durch Grundsatz verdrängt; Heinse Bd. 5 (1802), 184: nennt man in den redenden Künsten einen Satz, der sieh durch vorzügliche Kraft der Wahrheit oder durch besondere Größe auszeichnet, oder auch von der Zuverlässigkeil, womit der Redner ihn vorträgt, Stärke und Gewißheil bekömmt. 414 Wolff, Vernünfftige Gedancken (s. Anm. 336), 475, § 443; vgl. ebd., 479 f., § 447.. 443 Ebd., 475, § 443. 463, § 435. Ebd., 488, § 456. 490, § 458. 447 Ebd., 485, § 451. \ ■ diviJuen hätten nicht nur das gleiche Recht (Gewalt), sondern sogar auch die i''- gleiche, unumschränkte Macht, ihr Eigenwohl zu befördern. Vermutlich will er : ' sagen, jeder habe ebenso wie der Staat die „Gewalt", seine „Macht" unbeschränkt i.' zur Förderung seines Eigenwohls zu verwenden. Aber da er unterstellt, daß die 1 • Macht in einem Staat der Staatsgewalt adäquat sein sollte148 und stillschweigend ' voraussetzt, daß der jeweilige Inhaber der Staatsgewalt die Vermutung der Rechtmäßigkeit auf seiner Seite habe, verwischt sich ihm der Unterschied zwischen 'Macht' und 'Gewalt'. Sehr häufig treten daher beide Ausdrücke zusammen auf, '.' vor allem, wenn er Von der Macht und Gewalt der Obrigkeit handelt148. Daß er sie \ synonym verwendet, zeigt sieh z. B., wenn er erklärt: So wird seine Majestät be-'- leidigt, wenn man etwas seiner Macht und Gewalt zum Nachteil unternimmt1™; denn I falls man in diesem Satz zwischen 'Macht' und 'Gewalt' unterscheiden wollte, so : wäre jedes staatsschädigende (der „Macht" abträgliche) Verhalten gleich eine i llajestätsbeleidigung, und das ist gewiß nicht Wolffs Meinung. ■:. Bs gibt indes auch theoretische Prämissen in Wolffs Rechtslehre, die einer Ver-: ' wischung der Grenzen zwischen „physischer" und „moralischer" Ordnung, also \ letztlich auch zwischen Macht und Recht, Vorschub leisten. Die Grundlagen des Saturreehts sucht er nämlich in der Natur und im Wesen des Menschen151. Daher -" glaubt er, mit der Existenz des Menschen seien bereits gewisse Rechte gesetzt: Posda essentia et natura hominis, ponilur etiam omne ius connatumibl. Darin folgt er seinem ehemaligen Kollegen Christian Thomasius, der sich in seinem Spätwerk grundsätzlich gegen Pufendorfs Trennung des Faktischen und des Normativen ausgesprochen hatte: Ipse (sc. Pufendorfius) in multis adhuc nimis opponit moralia : naturalibus, et in definiendis entibus moralibus nimium impositioni tribuit, cum res l tpsa ostendat, intimam esse moralium et naiuralium amnexionem, et imo moralia omnia demonstrari posse ex naturalibuslis. Mit dieser Preisgabe der Pnfendorfschen Grundposition ist bei Thomasius zugleich eine charakteristische Annäherung an Hobbes und vor allem Spinoza verbunden. Grundbegriffseiner praktischen Philosophie wird potentia (in seinen deutschen Schriften: Kraft)161: Totum Universum, quod commu-niter mundus vocatur, constat ex rebus, partim visibilibus, partim invisibilibus, ut aere, luce, aethere etc. Visibilia dicuntur corpora, invisibilia dicemus potenlias, facultates, mrtutes etc.155 Aus diesen Prämissen ergibt sich, daß Thomasius prinzipiell kaum noch zwischen 'potentia' und 'potestas' unterscheiden kann. "> Ebd., 475, § 443. Ebd., 459 ff., § 433 ff. 450 Ebd., 483, § 461. 451 Ders., Ontologia (1730; 2. Aufl. Frankfurt, Leipzig 1736; Ndr. 1962 = GW 2. Abt., Bd 3). %, § 118. 432 Ders., Jus naturae (Frankfurt, Leipzig 1740; Ndr. 1972 = GW 2. Abt., Bd. 17), 22, *2S. 453 Chr. Thomasius, Fundamenta iuris naturae et gentium (1704), 4. Aufl, (Halle 1718; v:: Ndr. Aalen 1963), 5, § 7; vgl. § 24. Vgl. ders., Einleitung zur Sittenlehre 1, 9 (Halle 1692; Ndr. Hildesheim 1968), 7: Das Gute des Menschen aber ist insonderheit von dem Wahren darinnen unterschieden, daß es in der Ubereinstimmung anderer Dinge mit den ganzen Menschen, oder mit allen seinen Teilen und Kräften, und nicht mit dem Verstände alleine bestehet. m Ders., Fundamenta, 28, § 1. 888 889 Macht, Gewalt V. 1. Slaatstheorie von der Aufklärung zur Reatauratimi V. 1, Staatstheorie von der Aufklärung xat Restauration Macht, Gewalt In dieselbe Richtung drängte, abermals in betonter Abkehr von Pufendorf, seine Unterscheidung zwischen 'Recht' und 'Moral'458. Denn während er der Moral eine innere Verbindlichkeit (obligatio interna) zuschreibt, läßt er für das Recht nur eine obligatio externa gelten, d. h. nach seiner Definition: einen Zwang (vi» cogendi), der auf menschlicher Willkür beruht (oritur ex metu et spe lucri et pericidi incerti ab arbitrio humano dependentis) und von einem „Weisen" ausgeht (a sapienle i. e. eoy gui potestatem metum faciendi habet, quique cum prudentia metum iniicit, aut spem excilat)^. Im Unterschied zu dieseT Befehlsgewalt des „Weisen" (potestas) ist die „bloße Gewalt" (mera vis) durch die Ausübung physischen Zwanges charakterisiert (quae et corpore fit et in corpus visibüiter, per locomotivam unius corporis in corporis alterius locomottvam)*1*. Damit wird die Sphäre des Rechts bei Thomasina, weit-t i gehend von aller moralischen Legitimität abgeschnitten, zu einem System der Androhung und Ausübung von Zwang, dessen Berechtigung die Betroffenen in der Regel nicht einzusehen vermögen. Zwar betont er, zunächst noch stärker unter dem Einfluß Pufendorfs, daß der Befehl und Zwang zufälligerweise in die menschlichen Gesellschaften gekommen sei, so ferne nämlich etliche Personen in denenselben entwederrs aus Unvollkommenheil oder aus Bosheit dasjenige, was zu dem Zweck einer jeden Gesellschaft zu erreichen dienet, nicht freiwillig tun wollen, oder auch wohl darmdet: streben1™. Aber in seinem Spätwerk steht der Zwangscharakter des Rechts, für das ganze 18. Jahrhundert in der deutschen Rechts- und Staatslehre maßgebend, im Vordergrund: Legis virtus immediata est praeeipere et vetare; mediatae et consequentes, per Magistratus punire, iudicialiter cogere et annullare actiones contra legesi6°. Mit der für diese Rechtsauffassung höchst bezeichnenden These vom Verbotscharakter : des Rechts491 setzt sich noch Kant gründlich auseinander462. Unter diesen Voraussetzungen wird für Thomasitjs die Macht zur notwendigen Bedingung der Tugend: Virtus sine potentia est potentia impotens, i. e. nec nocere Valens, nec prodesse, adeoque ens moraliter insipidum*^. Dieser Vorrang der Idee der Macht ist in der Thomasiusschule lebendig geblieben, wie eine charakteristische Argumentation bei Crusius zeigt: Ein Gesetz ist ein allgemeiner Wille eines Mächtigen, welcher nicht wiederum einen andern Mächtigern über sich hat, wodurch denen ihm unterworfenen eine Schuldigkeit etwas zu tun oder zu lassen auf geleget wird, «« Ebd., 7, § 12. . «' Ebd.. 150, § 25. 134, § 57. 135, § 60 f. "» Ebd., 95, § 100. 4» Ders., Einleitung 9, 5 (S. 357); vgl. Pr/FENnoRF, Jus naturae, 874 f., §5; ähnlich Chr. Thomasius, Institutionum jurisprudentiae divinae libri tres 3, 6, 27 (1688), 7. Aufl. (Halle, Magdeburg 1730), 389. 460 Thomasius, Fundamenta, 146, §4. 481 Permissio non est legis actio; ebd., 146, § 6. 162 Kant, Zum ewigen Frieden, 1. Abschn., Sehlußanmerkung. AA Bd. 8, 347 f., Anm, «3 Thomasius, Fundamenta, 189, § 7. In der Anmerkung behauptet Thomasius sogar (unter Verweis auf ebd., 28, § 1), 'virtus' und 'potentia' seien synonym. Gleichwohl betont er: Potentia sine virtute est fons omnis malz. Virtus cum potentia coniuneta fons omnis bont,:/: um mit anfechtbarer Logik zu schließen: Eadem est meditatio, si vim et ins compares, quia t variant sattem termini, res est una eademque. 890 welche auch dem Willen desselben entspringet^. Daß der Wille des Souveräns für die Untertanen als solcher verbindlich ist, möchte Crusius mit dem Satz beweisen: Nun gründet sich alle Schuldigkeit auf die Dependenz, d. h. er möchte die Gehorsamspflicht der Untertanen von der Macht des Souveräns herleiten, insofern sie nämlich getrisse Güter von dem Willen des Souveräns haben, dergestalt, daß wenn dieser Wille hnicegfiele, auch die Güter hinwegfallen würden. Aber da dies doch nur eine Verbindlichkeit der Klugheit, mithin keinerlei moralische Verbindlichkeit begründet, sieht sich Crusius schließlich zu dem Eingeständnis genötigt, daß die weltlichen Gesetze... : ihre gesetzliche Verbindlichkeit allererst von Gott bekommen, nämlich von demjenigen Gesetze der Natur, welches der Obrigkeit gehorchet wissen will466. Diese Überzeugung vom religiösen Ursprung der Gehorsamspflicht wird dann sogaT zur Grundlage der Staatsmacht: Der bloß äußerliche Zwang der Oberherren wurde auch in der Tat die Untertanen nicht lange im Gehorsam erhalten können, wenn nicht die meisten und die . vernünftigsten gerne und freiwillig gehorcheten, weil sie die Notwendigkeit und die • Göttlichkeit ihrer bürgerlichen Pflichten im Gewissen empfinden1**. Die Untertanen sollen von der Rechtmäßigkeit der staatlichen Machtausübung überzeugt sein487. Unter diesen Voraussetzungen muß auch der Unterschied zwischen 'Gewalt' im Sinne von 'potestas' und 'Gewalt' im Sinne von 'violentia' hinfällig werden. Wenn Oumus etwa Unterwerfung der Besiegten unter die Herrschaft des Siegers fordert, so ist überlegene Gewalt für ihn fast schon ein Rechtstitel, auch wenn er abschwächend hinzufügt, die Verbindlichkeit gegen ihn folge nicht an und vor sich selbst ... aus seiner gebrauchten Gewalt1"8. Eindeutig als Rechtsbegriff erscheint 'Gewalt' bei Crusius in der Staatslehre nur an einer Stelle469. Ganz ähnliche Äußerungen finden sich, auf dem Boden des gemeinsamen lutherischen Erbes, auch bei Kant, etwa wenn er die Gehorsamspflicht der Untertanen ; gegen jede etablierte staatliche Macht betont: Der Ursprung der obersten Gewalt ist : für das Volk, das unter derselben steht, in praktischer Absicht unerforschlich, und dies wenig später ausdrücklich auf den Fall bezieht, daß die Gewalt vorherging, und das Gesetz nur hinlennaeh gekommen ist470. Unter Berufung auf Rom. 13 sollen sich die Untertanen als gute Staatsbürger auch nach einer gelungenen Revolution nicht weigern, derjenigen Obrigkeit ehrlich zu gehorchen, die jetzt die Gewalt hatm. An diesen wie an vielen anderen Stellen bei Kant wird 'Gewalt' offenbar als die überlegene, bezwingende Macht verstanden, die die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat, sobald sie sich dauerhaft etablieren konnte. Diesen Äußerungen stehen indes andere entgegen, in denen Kant den latenten Konflikt zwischen staatlicher Macht und Vernunftrecht deutlicher artikuliert. Dabei 1,4 Chr. August Crüsids, Anweisung vernünftig zu leben (Leipzig 1744; TSdr. Hildesheim 1969 = Die philosophischen Hauptwerke, hg. v. Giorgio Tonelli, Bd. 1), 206 f., § 165. "' Kbd., 207. 161, § 133; 209, § 167. 4M Ebd., 709, § 606. 4.7 Vgl. ebd., 749, §641. 4.8 Ebd., 730, § 629. ,M Vgl. ebd., 734, § 631: Gewalt der Majestät; vgl. ebd., 677, § 575 u. ö.: väterliche Gewalt. Kant, Metaphysik der Sitten (1797), Rechtslehre, §49, Aug. Anm. A. AA Bd. 6, 318. libd., 323. 891 Macht, Gewalt V. 1. Staatstheorie Ton der Aufklärung zur Restanrntion verwendet er das Wort 'Gewalt', um zu beschreiben, welchen Gebrauch ein H-ri scher von seinen im Sinne des rationalen Naturrechts angemaßten Rechten ti-r^I (. Weil doch irgendein obgleich durch viel willkürliche Gewalt verkümmertes Recht besser ist als gar keines, ist es nach seiner Auffassung für den Untertan Pfiieht,... sie so lnti,,f beharren zu lassen, bis die HerrschergewaÜ sich selbst allmählich zu Reformen durch J,t Natur der Sachen und die Vorstellungen der Untertanen bewegen wirdi12. Erst re. h-unterstellt er, daß ein Konflikt zwischen Moral und Politik jederzeit möglich is t. .11. r: Der Grenzgott der Moral weicht nicht dem Jupiter (dem Grenzgott der Gewci')*'* 'Gewalt' im Sinne der Machtvollkommenheit des jeweiligen Inhabers staatlicher Souveränität ist also nach Kant lediglich rechtlich, nicht jedoch moralisch verbind-lieh, d. h. sie beruht auf dem Legalitätsprinzip und erstreckt sich nicht auf die Gesinnung. Diese Verbindlichkeit würde, so hart wie es auch klingt, selbst für ein Volk von Teufeln (wenn sie nur Verstand haben) gelten, so daß sie sich unter ZwangsgesetH zu begeben einander selbst nötigen, und so den Friedenszustand, in welchem Gesetze Kraft haben, herbeiführen müssen111. Diese ganz und gar hobbesische Auffassung-von Macht, Recht und Staat hat Kant besonders deutlich im ersten Jahrzehnt seiner Kritischen Periode vertreten. Der rechtsverwaltende Staat ist nach Kants Lehre eine Institution, in der Freiheit unter äußeren Gesetzen im größtmöglichen Grade mit unwiderstehlicher Gewalt verbunden angetroffen, wird. Da die Gesetze nur die „äußeren" Handlungen regeln sollen, ist zur Herstellung der Legalität der Handlungen auch lediglich Macht erforderlich. Als rechtmäßig gilt dieser Zustand des Zwanges, weil er aus der größten ... Not herausführt, welche sich Menschen untereinander selbst zufügen, da ihre Neigungen es machen, daß sie in wilder Freiheit nicht lange neben einander bestehen können"5; und gegen den Einwand, daß nach dieser Lehre das Gewalt auaübende Staatsoberhaupt gerecht für sich selbst und doch ein Mensch sein soll, halt er die von Bodin bis Spinoza geläufige Antwort bereit: Aus so krummem Holze, als woraus der Mensch gemacht ist, kann nichts ganz Gerades gezimmert werden"0. Dieser im Innern rechtsetzenden „Gewalt" des Staates entspricht in seinem äußeren Ver-: hältnis zu anderen Staaten sein Status als „Macht", so daß er in Verhältnis aber auf andere Völker eine Macht (potentia) schlechthin heißt (daher das Wort Potentaten)"7. Während Pufendorf und besonders Crusius bereits klar eingesehen hatten, daß. dieser Zwangsstaat zu seiner Legitimierung eine andere Grundlage braucht als die bloße Verbindlichkeit der Klugheit"*, glaubt Kant, in seinen Schriften vor der Französischen Revolution offenbar auf eine moralische Legitimationsbasis des Staats verzichten, zu können, und auch im folgenden Jahrzehnt finden sich noch zahlreiche Äußerungen dieser Art. 4,3 Ders., Zum ewigen Frieden, Fragm. der Reinschrift. Anh. AA Bd. 23 (1955), 183 f. 4:3 Ders., Zum ewigen Frieden, Anh. I. AA Bd. 8, 370. 474 Ebd., 2. Abschn., 1. Zusatz (S. 366). 4,6 Ders., Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht, 5. Satz.ebd.,22. 47,1 Ebd., 5. u. 6. Satz (S. 22 f.). 177 Ders., Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, § 43 (S. 311). 4,8 Vgl. Anm. 465. Macht, Gewalt Charakteristisch für dieses Nebeneinander zweier Auffassungen von Macht und gewalt ist, daß Kant in seiner Schrift „Zum ewigen Frieden" zunächst die hobbesische Lehre übernimmt, daß im Naturzustand Gewalt Grundlage des Rechts sei479. Zu-isi hen souveränen Staaten müsse zwar irgendein Vertrauen auf die Denkungsart ■-.jff Feindes ... mitten im Kriege noch übrig bleiben; aber über das Recht entscheide, so betont er, letztlich die Überlegenheit des Mächtigeren, da der Krieg doch nur das iraunge Notmittel im Naturzustände ist (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig urteilen könnte), durch Gewalt sein Recht z-u behaupten; wo keiner von beiden ■ Teilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das schon einen Richteransspruch voraussetzt), sondern der Ausschlag desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte) entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist*90. Aber dieses erstaunliche Zugeständnis nimmt Kant noch in derselben Schrift zurück, indem er erklärt, daß durch den Krieg und seinen günstigen Ausschlag, den Sieg, das Recht nicht entschieden wirdm. Insofern das Völkerrecht auf dem Prinzip beruhe, nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sei, zu bestimmen, lasse sich bei dem Begriffe des Völkerrechts eigentlich gar nichts denken1*1. Im Anhang zu dieser Schrift möchte er vollends die falschen Vertreter der Mächtigen der Erde zum Geständnisse bringen, daß es nicht das Recht, sondern die Gewalt sei, der sie zum Vorteil sprechen133. Die Errichtung eines Rechtsstaats ist jetzt doch nicht mehr eine bloße Kunstaufgabe (problema technicum), die selbst für ein Volk von Teufeln lösbar sein müßte, sondern. eine sittliche Aufgabe (problema morale)lai. Diesem Wandel trägt Kants Sprachgebrauch in der „Metaphysik der Sitten" Rechnung, insofern jetzt in der Regel sehr deutlich zwischen 'Macht' und 'Gewalt' im Sinne der Unterscheidung von 'potentia' und 'potestas' differenziert wird. So unterscheidet er schon im vorstaatlichen Zustand sehr sorgfältig zwischen Besitz und Eigentum: Ein Gegenstand meiner Willkür aber ist das, wovon beliebigen Gebrauch zu machen ich das physische Vermögen habe, dessen Gebrauch in meiner Macht (potentia) steht; Eigentum hingegen setzt voraus, denselben Gegenstand in meiner Gewali (in potestatem meam redaclum) zu haben4ai. Aber es ist für den Sprachgebrauch am Ende des 18. Jahrhunderts offenbar kennzeichnend, daß Kant es für erforderlich hält, m Vgl. Hobbes, De cive 1, 6: Rem, fortiori dandam esse; quis autem forlior sit, pugna iudicandum est. u° Kant, Zum ewigen Frieden, 1. Abschn., 6. Präliminarart. (S. 346 f.). 4» Ebd., 2. Definitivart. (S. 355). 483 Ebd., 356. 483 Ebd., Anh. 1 (S. 376). 184 Ebd., 377. Gleichwohl kommt Kant auch in diesem Zusammenhang noch einmal auf das von Bodin und Hobbes formulierte Postulat einer durchgängigen Korrelation von Schutz und Gehorsam zurück: Die unwiderstehliche. Obergewalt stehe in jeder bürgerlichen Verfassung unter dem Gesetz, daß der, welcher nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schützen, auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen; ebd., Anh. 2 (S. 382 f.). 488 Ders., Metaphysik der Sitten, Reehtslehre, §2 (S. 246); vgl. §7 (S. 253): in meiner Gewalt (in potestate mea positum esse); § 10 (S. 258): Was ich (nach dem Gesetz der äußeren Freiheit) in meine Gewalt bringe. V, 1. StaatBlheorie von der Aufklärung zur Restauration 892 893 Macht, Gewalt V. 1. Staatstheorie von der Aufklärung zar Res[,iutuli,n seine Terminologie durch lateinische Äquivalente zu erläutern. Denn ohne diese» Hilfsmittel bedeutet 'Gewalt' auch in seinen Texten, abgesehen von bis in die (Je., genwart üblichen terminologischen Wendungen, in der Regel so viel wie die überlegene, insbesondere die etablierte staatliche Macht, deren Befehlen man gehorchen muß. Der rechtliche Charakter dieser „Gewalt" wird nicht von vornherein unterstellt, allenfalls postuliert, aber die Konnotation 'vis', 'violentia' hat die Konnotation 'potestas' nunmehr endgültig überlagert. Nur dadurch, daß Kant zur Charakter risierung staatlicher Macht immer wieder das Wort 'Gewalt' verwendet, unterscheidet sich sein Sprachgebrauch noch merklich von dem gegenwärtigen. Aber schon in Fichtes zur gleichen Zeit erschienenen Schriften erscheint an Stellen wo Kant noch das Wort 'Gewalt' bevorzugt, statt dessen der Ausdruck 'Macht'. Zur Herstellung eines rechtlichen Zustandes ist nach Fichte z.B. eine zwingende den Angreifer unwiderstehlich bestrafende Macht erforderlich, zu deren Einsetzung ein Vertrag geschlossen werden muß, daß beide Seiten mit vereinigter Macht den, jenigen von ihnen beiden, der den anderen verletzt hätte, nach dem Inhalte des Zwange gesetzes behandeln wollten'186. An die Stelle von 'Staatsgewalt' bzw. 'öffentliche Gewalt' tritt jetzt ebenso 'Staatsmacht' oder 'öffentliche Macht', ohne daß noch an die Unterscheidung von 'potestas' und 'potentia' gedacht wäre48'. Gelegentlich taucht in diesem Zusammenhang auch 'Kraft' auf488. Wenn hingegen von der Staatsgewalt in eindeutig rechtlicher Bedeutung die Rede ist, übersetzt Fichte 'potestas' einfach durch 'Recht': Die Staatsgewalt umfaßt das Recht zu richten, und das Recht, die gefällten Rechtsurteile auszuführen, (potestas iudicialis et potestas executiva in sensu strictiori, welche beide zur potestas executiva in sensu latiori qe-hören),m. An die Stelle des Gegensatzes von 'Macht' und 'Gewalt' tritt so der Gegensatz von 'Macht' und 'Recht'490. Dieser Wandel des Sprachgebrauchs hängt gewiß damit zusammen, daß in der Staatstheorie Fichtes an die Stelle des Obrigkeitsstaats die republikanische Verfassung getreten ist: Eine Verfassung, wo die Verwalter der öffentlichen Macht keine Verantwortlichkeit haben, ist eine Despotie. Die Inhaber der Staatsgewalt werden damit zu bloßen „Verwaltern der öffentlichen Macht". Gleichwohl hängen auch für Fichte Macht und Recht im Staate noch so eng zusammen, daß er als Bedingung der Rechtmäßigkeit jeder bürgerlichen Verfassung meint postulieren zu müssen, daß unter keinerlei Vorwand die exekutive Gewalt eine Macht in die Hände bekomme, welche gegen die der Gemeine des geringsten Widerstandes fähig sei491. Aber der Vernunftstaat, in den Fichte die bestehenden Notstaaten überführen möchte4'2, ist ein. iss JrtcHTE, Grundlage des Naturrechts nach Prineipien der Wissenschaftslehre (1796/97), SW Bd. 3 (1845), 146, § 15. 48' Vgl. z.B. ebd., 165 f., §16. 483 Vgl. ebd., 287, §21: wo die Regierung größere Kraft bedarf. Ebd., 153, § 16. 4&0 Ebd., 296, § 21: Die Bürger können sonach in einem Hause sich, nicht versammeln, ohne daß es die Polizei wisse und die Macht habe, sowohl als das Recht ..., die Versammlung zu. verhindern, wenn sie ihr Verdacht erregt. 481 Ebd., 160. 178, § 16. 492 Ders., Der geschlossene Handelsataat (1800), Bml. SW Bd. 3, 397; ders., Naturreeht, 302,§ 21. Macht, Gewalt vollendeter Polizeistaat, in dem nicht weniger Zwang herrscht als im Obrigkeits-i - staat: ein Staat, Wo alles in Ordnung ist, und alles nach der Schnur geht193. Dazu aber \ braucht Fichtes Staat weitaus mehr Macht als alle früheren Staaten: Der absolute ■ Staat in seiner Form ist nach uns eine künstliche Anstalt, alle individuellen Kräfte '■ auf das Leben der Gattung zu richten1111. Dies ist nach Fichte gleichbedeutend mit dem \ Satz: der Staat richte alle individuellen Kräfte ... auf sein eigenes Leben, als Staat195. J Das Wort 'Macht' findet sich in diesem Kontext freilich nicht; Fichte spricht hier \ stets von 'Kraft' und von 'Kräften'. Aber er bekennt offen, daß dieser „absolute l Staat" für alle Individuen, die gar keine Lust, sondern vielmehr ein Widerstreben empfinden, ihr individuelles Leben der Gattung aufzuopfern, eine Zwangs-Anstalt • sein werde486, und er wünscht sich, daß alle begriffen, der Staat, als höchster Verweser der menschlichen Angelegenheiten, und als der Gott und seinem Gewissen allein verantwortliche Vormund der Unmündigen, habe das vollkommene Recht, die letzteren zu i ihrem Heile auch zu zwingen191. Wenn erst das große Erziehungswerk vollendet ist, ! so glaubt Fichte am Ende seines Lebens weissagen zu können, so wird der dermalige 1 Zwangsstaat ohne alle Kraftäußerurig gegen ihn an seiner eigenen, durch die, Zeit i herbeigeführten Nichtigkeit ruhig absterben1'6. Die Originalität Hegels, aber auch seine Abwendung von der Tradition des modernen Naturrechts, zeigt sich vor diesem Hintergrund auch in seiner Verwendung von : 'Macht' und 'Gewalt'. In der Staatslehre seiner „Rechtsphilosophie" (1820) kom-\ tnen diese beiden Ausdrücke kaum vor und haben jedenfalls nur untergeordnete ; Bedeutung. Dies rührt daher, daß Hegel den Staat nicht mehr, wie alle Naturreehts-i lehrer seit Hugo Grotius, als juristische Institution begreift499. Damit hören Macht und Gewalt auf, wesentliche Merkmale des Staats zu sein. In Hegels früheren Schrif-I ten hingegen und außerhalb seiner Staatslehre hat der Begriff der Macht eine I größere Bedeutung als bei irgendeinem Philosophen vor ihm, Hobbes und Spinoza I ausgenommen. Hier finden sich Äußerungen, die in der gesamten deutschen Rechtsund Staatephilosophie des 18. Jahrhunderts ohne Beispiel sind. Dieser auffallende Sachverhalt läßt sich durch einige Zitate aufklären. In seiner Schrift „Die Verfassung Deutschlands" (1799 ff.) findet sich der Satz: So töricht sind die Menschen, über idealischen Gesichten der uneigennützigen Rettung von Gewissens- und politischer Freiheit, und in der innern Hitze der Begeisterung die Wahrheit, die in der Macht liegt, zu übersehen, und so ein Menschenwerk der Gerechtigkeit und ersonnene Träume gegen 4,3 Ders., Naturrecht, 302, §21. 1,1 Ders., Die Grundzüge des gegenwärtigen Zeitalters (1806), 10. Vorlesung. SW Bd. 7 (1846), 144. >,ä Ebd., 145. 4M Ebd., 144. BT Ders., Reden an die deutsche Nation (1808), 11. Rede. Ebd., 436. 468 Ders., Die Staatslehre, oder über das Verhältniss des Urstaatea zum Vernunftreiche (1820), SW Bd. 4 (1845), 599. 489 Diese Lehren disqualifiziert er als jene Vorstellung vom Staate, nach welcher er seine Bestimmung nur hat im Schutz und in der Sicherheit des Lebens, Eigentums und der Willkür eines jeden, insofern sie das Leben und Eigentum und die Willkür der andern nicht verletzt, und der Staat so nur als eine Veranstaltung der Not betrachtet wird; Heqel, Rechtsphilosophie, § 270. V. 1. Staatstheorie von der Aufklärung zur Restauration 894 895 Machl, Gewalt V. 1. Slaaistheorie von der Aufklärung mir Restauration V. 1. Staatstheorie von der Aufklärung zur Restauration Macht, Gewalt die höhere Gerechtigkeit der Natur und der Wahrheit sicher zu glauben, welche aber de? Not sich bedient, die Menschen unter ihre Gewalt, aller Überzeugung und Theorie und inner» Hitze zum Trotz zu zwingenbm. Die Gegenüberstellung einer „Gerechtigkeit der Natur" und des „Menschenwerks der Gerechtigkeit" mit ihrer radikalen Abkehr von der gesamten Naturrechtstradition seit Pufendorf läßt sofort erkennen daß sich Hegel hier an Spinozas Reduktion des Rechts auf die Macht der Natur anschließt. Wie Spinoza ist er sich dessen vollauf bewußt, daß er damit an die Stelle der Naturrechtslehre die „Politik" setzt501. So setzt er denn gegen das Rechtsurteil das „Urteil der Politik" als das wesentlichere und entscheidende: Es hängt nur von den Umständen, von den Kombinatinnen der Macht, d. h. dem Urteil der Politik ab, ob das in Gefahr kommende Interesse und Recht mit der ganzen Gewalt der Macht vet-teidigt werden solli02. Ganz im Sinne der hobbesischen Lehre vom Naturzustand geht der junge Hegel davon aus, daß ein Rechtsstreit unvermeidlich und unauflöslich ist, solange eine gemeinsam anerkannte Autorität nicht vorhanden ist503. Er unterstellt jedoch, mit Spinoza, daß das „wahre" Recht sich in der Auseinander^ Setzung behauptet: Der Krieg oder was es ist, hat nunmehr zu entscheiden, nicht welches Recht der von beiden Teilen behaupteten das wahre Recht ist — denn beide Teile haben ein wahres Recht —, sondern welches Recht dem andern weichen soll. Krieg'oder was es sonst ist, hat dies gerade darum zu entscheiden, weil beide sich widersprechende Rechte gleich wahr sind, also ein Drittes, und dies ist der Krieg, sie ungleich machen muß, damit sie vereinigt werden können, was dadurch geschieht, daß eines dem andern weicht5"*. Indem Hegel so die klassische Lehre des modernen Völkerrechts, daß die Staaten sich im Naturzustand gegeneinander befinden, in ihrer ganzen Härte auf: die geschichtlichen Auseinandersetzungen anwendet und zugleich mit Spinoza unterstellt, daß alle partikulären Rechte im Rechte der alles umfassenden Natur bzw. Gottes ihren Grund und ihre Grenze haben, findet er Versöhnung in dem Gedanken, daß Gott, die „Substanz" alles individuellen Daseins, vernünftig oder selbst die Vernunft in allem Geschehen ist. 500 Ders., Die Verfassung Deutschlands, Sehr, zur Politik ü. Rechtsphilos., hg. v. Georg Luäson (Leipzig 1913), 98. 801 Vgl. ebd., 67, Anm.: Der schönen Theorie, daß vorfallenden Streitigkeiten nicht durch Gewalt der Wäffen, denn Gewalt könne ja über Recht nicht entscheiden, sondern durch Urteil und Recht entschieden werden sollte, ist die Praxis untreu geworden, und der Natur gefolgt, und die Verhältnisse der mächtigem Stände ... ist aus der Sphäre des Rechts durch die Notwendigkeit der Sache in die Sphäre der Politik versetzt worden. Hegel bezieht sich luor polemisch auf Kants oben zitierte Äußerungen in der Schrift „Zum ewigen Frieden". Noch im Sommer 1798 hatte Hegel indes selbst solchen „idealischen Geschichten" angehangen: Gerechtigkeit ist in dieser Beurteilung der einzige Maßstab; der Mut, Gerechtigkeit zu üben-, die einzige Macht, die das Wankende mit Ehre und Ruhe vollends wegschaffen und einen gesicherten Zustand hervorbringen kann; ebd.. 151. 602 Ebd., 100. 003 Die Ehrwürdigkeil und moralische Macht der Rechte kann feststehen und bleiben, aber wie: sollte sie imstande sein, sie zu halten ? Teils wegen Unbestimmtheit der Rechte kann Streit, teils wegen ihrer Bestimmtheit muß Widerspruch derselben entstehen, und in diesem Zwist muß das Recht sich durch seine Macht behaupten; ebd., 101. 104 Ebd., 100. '■ Diese spinozistische Deutung der Geschichte ist natürlich im Zusammenhang mit der durch Lessings Bekenntnis zu Spinoza ausgelösten spinozistischen Bewegung i in der deutschen Geistesgeschichte zu sehen505, deren bedeutendstes und wohl ein-tr" Jußreichstes Ergebnis Herders Schrift „Gott" (1787) war. Das dynamistische : Weltbild dieser Schrift508 hat offensichtlich auch Hegels Spinozastudium geleitet = . und sein von Fichtes Auffassung völlig abweichendes Spinozabild geprägt. Ganz deutlich ist dies noch in seiner Berliner Vorlesung über die Philosophie der Welt-• i geschichte (1830), wenn er erklärt, daß die Vernunft .. . die Substanz, wie die unendliche Macht, sich selbst ,.. die unendliche Form, die Betätigung dieses ihres Inhaltes ist507. Hier sind zwar aus der aristotelischen Prinzipienlehre Form, Stoff und Bewegungsursache in die Deutung des Geschic.htsprozesses einbezogen; aber indem Hegel die Prädikate 'Macht' und 'Unendlichkeit' zur Beschreibung der „Substanz", die „Vernunft" ist, verwendet, ist der spinozistische Ursprung dieser Geschichts-'■ konzeption offensichtlich. Dies ist auch der geschichtsphilosophische Hintergrund \ seines berühmten Wortes: Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, ■L das ist vernünftig1''"'. Es ist Ausdruck der Überzeugung, daß nur machtvolles Dasein. in der Weltgeschichte zu existieren berechtigt ist und daß alle3, was sich in der Welt-; geschichte durchsetzt, im Zusammenhang des Ganzen, das das Wahre ist509, seine Berechtigung hat. In diesem Sinne hat Hegel bekanntlich Schillers (ebenfalls aus : der spinozistischen Tradition stammendes) Wort: Die Weltgeschichte ist das Welt-l gericht für seine Geschichtsphilosophie in Anspruch genommen510. In Hegels Staatslehre, die sich erst nach Abschluß seiner Arbeit an der Schrift über die Verfassung Deutschlands ausbildete, haben indes diese spinozistischen Ideen über die Macht von Anfang an kaum eine Rolle gespielt. Wenn er das Volk oder den Staat als „Substanz" beschreibt511, so ist der ursprüngliche aristotelische Substanzbegriff und die aristotelische Lehre vom Menschen als einem politischen Lebewesen 605 Vgl. Friedrich Heinr. Jacobi, Wider Mendelssohns Beschuldigungen betreffend die Briefe über die Lehre des Spinoza (Leipzig 1786). Vgl. Herder, Gott, 3. Gespräch. SW Bd. 16 (1887; Ndr. 1967), 478 mit Anm. 8: An der unendlichen Macht seines Gottes aber ist nicht zu zweifeln, . . . da eben diese Macht, d. i. Wirklichkeit und Wirksamkeit, ihm das ist, woher er alles leitet. Ferner 5. Gespräch, 543f: Die Gottheit, in der nur eine wesentliche Kraft ist, die wir Macht, Weisheit und Güte nennen; konnte nichts hervorbringen als was ein lebendiger Abdruck derselben, mithin selbst Kraft, Weisheit und Güte sei, die ebenso untrennbar das Wesen jedes in der Welt erscheinenden Daseins bilden. 507 Hegel, Die Vernunft in der Geschichte, hg. v. Johannes Hoffmeister, 5. Aufl. (Hamburg 1955), 28. MS Ders.. Rechtsphilosophie, Vorrede. SW Bd. 7 (1928), 33. IW Vgl. ders.. Phänomenologie des Geistes, Vorrede. SW Bd. 2 (1927), 24. 610 Vgl. Schillers Gedicht „Resignation. Eine Phantasie" (1786), Schlußvers der vorletzten Strophe; Hebel, Rechtsphilosophie, § 340; ders., Enzyklopädie, § 548. 611 Vgl. ders., Rechtsphilosophie, § 146: Für das Subjekt haben die sittliche Substanz, ihre Gesetze und Gewalten einerseits als Gegenstand das Verhältnis, daß sie sind, im höchsten Sinne der Selbständigkeit, — eine absolute, unendlich festere Autorität und Macht, als das Sein der Natur. 896 897 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines Zeilverstandaii 1 a) Ausweitung auf alle gesellschaftlichen Bereiche Macht, Gewalt gemeint612. Wo immer in seinen Darlegungen zum „Staatsrecht"513 von 'Macht' oder 'Gewalt' die Kede ist, handelt es sich um normalen, unmetaphysischen Sprachgebrauch. Die spinozistische Konzeption von der Substanz als der „absoluten Macht" tritt in der „Rechtsphilosophie" erst dort wieder hervor, wo Hegel auf die außenpolitischen Verhältnisse eines Staats und die Möglichkeit des Krieges eingeht. Dies ist die Seite, worin die Substanz als die absolute Macht gegen alles Einzelne und Besondere, gegen das Leben, Eigentum und dessen Rechte, wie gegen die weiteren Kreiset die Nichtigkeit derselben zum Dasein und Bewußtsein bringl5ii. Die eigentliche Staatslehre hingegen hat Elemente der antiken politischen Philosophie mit den Grundgedanken des rationalen Naturrechts zu einer neuen Einheit geformt, in der die Ideen der Freiheit und des Rechts im Mittelpunkt stehen und in der den Begriffen 'Macht' und 'Gewalt' keine wesentliche Bedeutung mehr zukommt. Karl-Heinz Lltkg 2. 'Macht' im allgemeinen Zeirverständnis In der Reaktion auf die politischen Umbrüche von 1789 bis 1815 und aus der Erfahrung beschleunigten gesellschaftlichen Wandels wuchsen dem Verständnis von 'Macht' und 'Gewalt' neue Dimensionen zu. 'Macht' wurde geschichtsphilosophisch aufgeladen und zu einem ideologisch verfügbaren Schlüsselwort des 19. Jahrhunderts. Dieser Vorgang, der in seiner Komplexität nur exemplarisch beschrieben werden kann, indiziert einen Wandel des Zeitgeistes, der allerdings, entsprechend der Herkunft der meisten Belege, nur den Führungsschichten in Staat und Gesellschaft und dem Bildungsbürgerturo eindeutig zugeordnet werden kann. Aus einem personen- oder institutionsgebundenen Vermögen — der Fürsten, der Regierungen, des Staates, einzelner gesellschaftlicher Gruppen —, ihren Willen durchzusetzen oder bestimmte Aufgaben zu erfüllen und den dazu erforderlichen Ressourcen wirf eine Grundbedingung menschlichen Daseins, die, im Unterschied zur „rohen Gewalt", ihre Legitimation in sich selbst findet. Dieser Begriffswandel vollzog sich simultan auf den drei Ebenen der Umgangssprache, der politisch-staatsrechtlichen Literatur und der politischen und sozialen Philosophie, so daß es im Einzelfall oft schwierig oder unmöglich ist, Abhängigkeitsverhältnisse nachzuweisen. Er ist in einem Bündel sich überschneidender und in der Wirkung potenzierender Bedeutungsveränderungen zu fassen, wobei sich die einzelne Verschiebung nicht selten quer durch die weltanschaulichen und politischen Lager verfolgen läßt. Insgesamt ist festzustellen, daß im Laufe dieser Entwicklung 'Macht' und 'Gewalt' als Gegenbegriffe im politischen Sprachgebrauch, weniger in der Rechtsterminologie, an Prägnanz verlieren und damit austauschbar werden. a) Ausweitung auf alle gesellschaftlichen Bereiche. 'Macht', verstanden als wirkende Kraft, erfährt eine bis dahin nicht gekannte Bedeutungsausweitung von der »la Vgl. die Bezugnahme auf Aristoteles' „Politik"; Hebel, Über die wissenschaftlichen Behandlungsarten des Naturrechts, Schriften (s. Anm. 500), 393. 613 Ders., Rechtsphilosophie, §§257—320. 514 Ebd., § 323. staatlichen Sphäre auf alle Lebensbereiche. Sie wird nicht mehr nur dem Staat und seinen Repräsentanten, sondern zunehmend gesellschaftlichen Gruppen oder der Gesellschaft schlechthin zugeschrieben. Dies geschieht entweder in Anknüpfung an das Naturrecht des 18. Jahrhunderts oder in Reaktion darauf. Jenes gilt etwa für 1' J. A. Feuerbach, der in seinem „Anti-Hobbes" (1798) dem „Oberherrn" im \ Staate die Pflicht zuschreibt, dem Staatszweck, nämlich der Sicherung der Freiheit, X durch die physische Macht der Gesellschaft Kraft und Nachdruck zu verleihen"*'. Der konservative Sozialphilosoph Franz von Baader sieht in dem Zusammenhang der ■ -physischen mit der moralischen Macht in der Sozietät . . . das Wunder und das Ge-: heimnis der Autorität*1*. Lassalle interpretiert 1862 die modernen Verfassungs-i kämpfe als Auseinandersetzungen, in denen entweder die Regierungen die geschriebene Verfassung in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Machtverhältnissen der i organisierten Macht der Gesellschaft (— des Staates) setzen oder, wenn sie dazu nicht : fähig sind, die unorganisierte Macht der Gesellschaft diese Aufgabe in die Hand nimmt : und damit zeigt, daß sie größer ist als die organisierte51''. Treitschke evoziert gegen i Ende des Jahrhunderts neben der unberechenbaren Macht der Persönlichkeit das ; Ideal einer Ordnung, in der sich Staat und Gesellschaft so decken, daß jede lebendige J soziale Kraft auch in der Rechtsordnung des Staates die Stellung einnimmt, welche ihr ]'■ einbrechend ihrer sozialen Macht gebührt51*. Es wird im liberalen Sinne von der : Staatsgewalt als der Gesamtkraft der Staatsbürger (Krug 1828) oder von der Freiheit als dem Besitz der bürgerlichen Macht (Rochau 1869) gesprochen519. Man reflektiert : schließlich auf die Macht einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder Klassen. Wilhelm Heinrich Riehl sieht 1851 in den Bauern die konservative Macht im \ Staate510, während Georg Herweoh 1864 reimt: ] Mann der Arbeit, aufgewacht! i Und erkenne Deine Macht! ',. Alle Räder stehen still, i wenn Dein starker Arm es will5'21. . ois Paul Jon. Anselm Ritter v. Feuerbach, Anti-Hobbes, oder über die Gränzcn der ; H(.i:hsten Gewalt und das Zwangsrecht der Bürger gegen den Oberherrn, Bd. 1 [mehr nicht ; erschienen] (Erfurt, Jena 1798; Ndr. Darmstadt 1967), 195. 5 ,u F. v. Baader, Über den Begriff der Autorität (1828), SW Bd. 5 (1864), 297. . ': F. Lassalle, Was nun ? Zweiter Vortrag über Verfassungswesen (1863), Ges. Red. u. Rehr., Bd. 2 (1919), 77. "* Heinrich v. Treitschke, Politik (1896), hg. v. Max Cornicclius, 4, Aufl., Bd. 1 (Berlin 1908), 8. 56. Der Ausdruck 'soziale Macht' wurde von Treitschke schon 1859 in seiner ,,Ge- ; lellschaftswissenschaft" — hg. v. Erich Rothacker (Halle 1927), 73 — verwendet: Eine soziale Macht muß schon sehr stark geworden sein, wenn der Staat sie anerkennen soll; möglicherweise im AnschluB an Tocquevilles 'pouvoir social': De la democratie en Amcrique ; (1835), Oeuvres comp!., t. 1/2 (lOfil), 299. Sls WiLH. TttAUuoTT Krug, Handbuch der Philosophie und der Philosophischen Literatur, Aufl. (Leipzig 1829; Ndr. Düsseldorf 1969). 193 f.; [Ludwig Aug. v. Rochau], Grund- ( Satze der Realpolitik angewendet auf die staatlichen Zustände Deutschlands (Heidelberg j 1869), hg. v. Hans-Ulrich Wehler (Frankfurt, Berlin, Wien 1972), 220. i SM W. H. Riehl, Die bürgerliche Gesellschaft (Stuttgart 1851), 33 f. u. passim. \ 821 Georg Herwegh, Bundeslied für den Allgemeinen deutschen Arbeiterverein (1864), \ Neue Gedichte (Zürich 1877), 131 f. 898 899 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines Zeitverätändjiig b) Entpersönlichung der Machtträger Eine bis auf Bonaids „Theorie du pouvoir pohtique et religieux dans la sockte civile" (1796) zurückgehende Tradition spricht sich 1877 in der Auffassung des katholischen Sozialpolitikers Franz Hitze aus: Die katholische Kirche ist die sociale und Konservative Macht katexoehen, darum auch die Schöpferin der Freiheit und des Fortschritts522. Zunehmend wird die Macht denjenigen Faktoren zugesprochen, die die neue bürger* liehe Gesellschaft vor und während der Industriellen Revolution repräsentieren, so-von Gervinus, für den die Herrschaft des Lehenadels im 15. Jahrhundert durch die Macht des beweglichen Eigentums erschüttert wurde523, mit kritischer Akzentsetzung von Heinrich Leo, der das Spezifische der „Bankiersherrsehaft", etwa der Medici in Florenz, darin sieht, daß die Gewalt nicht in dem, Herrscher, sondern in einem anderen Gegenstand liegt, zu welchem- der Herrscher in Beziehung steht, nämlich im Geld, woraus die Härte, Willkür und Gefühllosigkeit jener Herrschaft resultieren52*. Für Lorenz von Stein trat die Macht des Geldes zum ersten Mal in der französischen Geschichte im Staatsstreich vom 18. Fructidor (1797) auf; sie erzeugte sich immer aufs neue und war ihrer Natur nach, wie alles plötzlich Großgewordene, ebenso brutal gegen das unter ihr Stehende als unterwürfig gegen das Höhere615. Ludwig Feuerbachs nannte 1834, unter Berufung auf Bacon, die Macht der Wissenschaft die höchstep ... die erhabenste Macht auf Erden. Sie sei erhabener als die Macht des Staates über ■ den Willen des Volkes, weil sie über den Verstand, die Überzeugung, die Intelligenz: herrsche, die der höchste Teil der Seele ist, und selbst über den Willen gebietet51". Trat für Marx in der kapitalistischen Produktion die vergegenständlichte Arbeit in der Form der Maschinerie der lebendigen Arbeit ... als die sie beherrschende Macht gegenüber52', so waren für den Liberalen Rochau der Reichtum, die Meinung und. die Intelligenz die. gesellschaftlichen Hauptmächte, welche bei der Handhabung des: Repräsentativsystems vorzugsweise in Betracht kommen. Rochau sprach außerdem, in Auseinandersetzung mit dem ständischen Konservativismus, von der Macht der Partei'29. E2a Franz Hitze, Die sociale Frage und die Bestrebungen zu ihrer Lösung (Paderborn 1877), 182. Zum 'pouvoir conservatear' bei Bonald s. Robert Spaemann, Der Ursprung der Soziologio aus dem Geist der Restauration. Studien über L.G.A. de Bonald (Müm dien 1959), 133 f. Im „Staatslexikon" der Görres-Gesellschaft hieß es 1894 (Bd. 3, 530):; Juda ist eine Macht. Der Antisemitismus setzt sich derselben entgegen. 533 Georg Gottfr. Gervinüs, Einleitung in die Geschichte des neunzehnten Jahrhundert« (1852), hg. v. Walter Boehlich (Frankfurt 1967), 15. 621 H. Leo, Zu einer Naturlehre des Staates (1833), hg. v. Kurt Mautz (Frankfurt 1948), 57. Ähnlich Georg Sartorius 1820 in seiner Kritik an der Mobilisierung des Grundbe-sitzes durch die Bauernbefreiung, bei der kleinbäuerliche Existenzen durch die unwiderstehliche Gewalt des Geldes zur Hingabe ihres Eigentums veranlaßt würden; zit. Mari* Elisabeth Vofelius, Die altliberalen Ökonomen und die Reformzeit (Stuttgart 1968), 40..= "« Lorenz v. Stein, Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich von 1789 bis auf: unsere Tage (1850), hg. v. Gottfried Salomon, Bd. 1 (München 1921; Ndr. Darmstadt 1959), 384 f. 526 L. Feiierbaoh, Geschichte der neuern Philosophie von Bacon von Verulam bis Bener;, dict Spinoza (1834), Sämtl. Werke, Bd. 4 (Leipzig 1847), 68 f. 527 Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie [Rohentwurf 1857/58] (Berlin. 1958), 585. S2S [Rochau], Realpolitik, 43. 94. Macht, Gewalt b) Entpersönlichung der Machtträger. Ein weiterer Schritt war die Entpersonali-sierung der Machtträger zugunsten psychischer Kräfte oder überindividueller sittlicher und geistiger Potenzen529. Die Vertreter der politischen Romantik beriefen sich bei der Begründung der wahren Autorität — im Unterschied zur rohen Gewalt — trotz ihres unbedingten Festhaltens an der Monarchie und trotz ihrer Polemik gegen die „abstrakte Macht" (de Bonald 1796) auf den Glauben, der dem Staat die wirkliche reelle Macht gebe (Friedrich Schlegel)530, auf die Macht des Reizes und der Liebe (Adam Müller)531 und auf den christlichen Begriff des Wortes als der Macht (potestas), zu welcher sich die Gewalt (vis ...) als gehörig oder als dienendes Werkzeug verhält (Baader)532. Ein seit dem späten 18. Jahrhundert sich durchsetzender Topos im politischen Raisonnement des Bürgertums533 ist die Formel von der Macht der öffentlichen Meinung, die seit dem Auseinandertreten von Staat und Gesellschaft zwischen beiden vermitteln soll. Diese Auffassung, die besonders über die Schriften Benjamin Constants in Deutschland verbreitet wurde53'1, war Gemeingut des Frühliberalismus. Der unbefriedigende Verlauf des Wiener Kongresses veranlaßte Görres zu der Warnung: Es wäre nachteilig und würde den Herren der Völker in der Meinung schaden, die nun einmal eine große Macht geworden, wenn der Kongreß ... nichts den Erwartungen der Völker sich Annäherndes zustande brächte. Diese Meinung arbeitet im Stillen fort unter tausenderlei Formen, und keine Polizei der Welt kann sie hemmen535. Außer in der Presse sah man ihre Macht auch in dem Geschworenengericht institutionalisiert, das in den vierziger Jahren in Rezeption der französischen Lehre von der Omnipotence du Jury als über dem positiven Recht stehend und damit als ein Stück Volkssouveränität interpretiert wurde536. "» Scheidler, Art. Gewalt (s. Anm. 106), 304: die Begriffe 'Macht' und 'Gewalt' hätten sich zuerst an dem Verhältnis der Herrschaft oder Regierung und dem ü ntertanentume entwickelt, ihre Bedeutung aber nach und nach auf leblose, Dinge oder geistige Potenzen ausgedehnt. 130 F. Schlegel, Philosophische Vorlesungen (1804/06), SW Bd. 13 (1964), 122. 531 A. Möller, Uber Machiavelli, Vermischte Schriften über Staat, Philosophie und Kunst, Bd. 1 (Wien 1812). 54 f. 332 F. v. Baader, Geber die Zeitschrift Avenir und ihre Principien (1831), SW Bd. 6 (1854), 36 f. Wilhelm v. Humboldt konstatierte 1827/29 in einem unpolitischen Kontext zwar die geringe Kraft des einzelnen gegen die Macht der Sprache, erkannte aber doch die Gewalt des Menschen zur Modifizierung der Sprache als ein aus dem Prinzip ihrer Freiheit kommendes dynamisches Wirken an; Über die Verschiedenheiten des menschlichen Sprachbaues; AA Bd. 6/1 (1907), 182. 184. 633 Vgl. Rousseau, Contrat social 2, 12. Zum Kontext vgl. Jürgen Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit (Neuwied 1962), 84. 102 ff. M Lothar Gall, Benjamin Constant. Seine politische Ideenwelt und der deutsche Vormärz (Wiesbaden 1963), 57 ff., bes. 81. 515 J. Görres, Rhein. Merkur, Nr. 303, 23. 9. 1815, Ges. Sehr., Bd. 9/11 (1928). SM Erich Schwinge, Der Kampf um die Schwurgerichte bis zur Frankfurter Nationalversammlung (Breslau 1926), 113 f. 146 ff. mit Belegen für den Ausdruck aus dem Französischen. Hauptvertreter dieser Lehre in Deutschland war der rheinische Jurist Friedr. Oottlieb Leue, Das deutsche Schöffen-Gericht (Leipzig 1847). 900 901 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines ZeitTerständais d) 'Macht* im Singular Macht, Gewalt Blieb die frühliberale Gleichsetzung der öffentlichen Meinung mit dem „vernünftigen Gesamtwillen" nicht unbestritten, so wurde doch ihre Macht nicht in frage gestellt537. Friedrich Ancillon, Prinzenerzieher und seit 1832 preußischer Außenminister, stellte 1828 einer natürlichen öffentlichen Meinung, wie sie in Zeiten der Ruhe existierte, die seit fünfzig Jahren entstandene unsichtbare Macht der manipulierten Meinung gegenüber, auf deren Bindung an die neue bürgerliche Gesellschaft er ausdrücklich verwies. Letzte Ursache ihres Einflusses sei die moderne Gründun» des Staatslebens in der Form öffentlicher Anleihen auf den Kredit, der früher auf den Privatverkehr und die Handelsverhältnisse beschränkt war, jetzt aber die Regierungen zwinge, bei den meisten Staatssachen die allgemeine Meinung zu befra1-gen538. Für Treitschke war die Formel von der Großmacht „Öffentliche Meinung" ein demagogisches Schlagwort. Sie könne sich, wie die deutsche Einigung gezeigt habe, vollkommen im Irrtum bewegen, weil die Macht der Gemeinheit und Dummheil ... nur zu oft größer als die Macht der Ehrlichkeit und des gesunden Menschenverstände! sei530. c) 'Macht'' als geistiges und moralisches Prinzip. Auf der Grenze zur Loslösung des Machtbegriffes von seiner Bindung an ein handelndes Subjekt oder eine anonyme Kraft stehen Aussagen, in denen 'Macht' unter dem Einfluß der Romantik und der idealistischen Philosophie auf geistige oder sittliche Prinzipien bezogen und damit von der bloßen Gewalt abgesetzt wurde. Auch hier besteht ein verbaler Konsens in allen „Lagern". Sah Anselm Feuerbach 1809 im französischen Empire den durch physische und geistige Macht überwiegenden Staat in Europa540, so verfügte für Adam-Möller 1812 der wahre Souverän neben der physischen Uber eine geistige Macht, deren Überlegenheit nicht allein auf der Klarheit des Verstandes und auf Intelligenz;: sondern auf Weichheit, Milde, Menschlichkeit und Gemüt beruhe541. Baader stellte? fest, daß jede Revolution im Guten oder im Bösen von einer geistigen Macht ausgehe,, der nicht nur mit physischer Gewalt begegnet werden könne542. Fanden die Romantiker die Basis dieser Macht in der christlichen Religion543, so rekurrierten die dem deutschen Idealismus nahestehenden Äußerungen ganz allgemein auf die Macht der „Ideen", des „Geistes", der „Vernunft" und auf sittliche Prinzipien. Friedrich. 537 Hegel, Rechtsphilosophie, §316, Zusatz; a. auch Jon. Kaspar Bluntschi.i, Art. Öffentliche Meinung, Blüntschli/Brater Bd. 7 (1862), 347, wonach sie trotz aller Hoch- ■ Schätzung eine öffentliche Macht, aber keine öffentliche Gewalt ist. 533 F. Ancillon, Zur Vermittlung der Extreme in den Meinungen, 2. Aufl., Bd. 1 (Berlin 1838), 113 ff.; Über die Gewalt der öffentlichen Meinung, hier bes. 113. 123 f. 127 f. f Treitschke, Politik, Bd. i, 146.181; ebd., 154: Unermeßlich ist die Macht des \'f'!ti gerade in freien, demokratisierten Nationen. 510 A. F. Fecerrach, Denkschrift über die Einführung des Code Napoleon in Bayern, . 8. 11. 1809, zit. Elisabeth Fehrenbach, Traditionale Gesellschaft und revolul iciit • Recht. Die Einführung des Code Napoleon in den Rheinbundstaaten (Göttingen 197 I , K 541 Müller, Uber Machiavelli, 54. 542 Baader, Zeitschrift Avenir, 38. 143 Man vgl, hierzu die zahlreichen Reflexionen Friedrich Schlegels über di n notwendigen Zusammenhang der geistlichen mit der weltlichen Macht, etwa SW Bd. 18 CI 341. 495; Bd. 19 (1971), 91. 189. 202. i Julius Stahl beklagte 1830 als Folge des neuzeitlichen Auseinandertretens von ;. Naturrecht und Politik, daß die Vernunft als eine Macht, von der zugleich alle reale Wirkung und jedes ideale Ziel ausgeht, ihren Einfluß auf die Begebenheiten verloren : habe544. Arnold Rüge sprach in geschichtsphilosophischer Wendung von der Macht der Philosophie, die von den „Deutschtümlern" zu Unrecht aus der Macht des ■preußischen Staates abgeleitet werde; sie besitze ihre ursprüngliche Kraft in sich selbst545. Rotteck erkannte 1845 die moralische Macht und Autorität des Königtums an546, und der junge Droysen entwickelte schon vor 1848 anaatzweise und in Aus-i einandersetzung mit Rankes traditionalistischer Konzeption der großen Mächte i Europas54', seine später in der „Historik" voll entfaltete Lehre von den sittlichen Mächten des Gemeinschaftslebens, durch deren Zusammenfassung der Staat erst zu ■ einer sittlichen Potenz werde548. Es wird zu zeigen sein, wie der realistische Macht-: staatsgedanke in der zweiten Jahrhunderthälfte das idealistische Machtkonzept i uberwucherte. i d) 'Macht' im Singular. Trotz der mit der Bedeutungsausweitung einhergehenden s Vervielfältigung der Potenzen549 wurde 'Macht' im Singular zu einem mit dem : politischen Bereich eng verbundenen Agens von hoher Allgemeinheit, das Subjekt ; seiner selbst ist. Friedrich Buchholz sah in der 'Macht', die aus Willen und Kraft bestehe, gewissermaßen die Substanz der Souveränität, von der er die Symbole der Macht unterschied, deren Delegierung ohne Nachteil für sie möglich sei550. Adam Müller lobte an Machiavelli, daß er das Prinzip von der Einheit der Macht richtig -■ erkannt habe, und bedauerte es, daß sich die kleineren deutscheu Territorialfürsten ; nur mit den Künsten der Intrige behaupten konnten, weil ihnen die Sprache der Macht verweigert war551, Ranke wollte keinen Unterschied zwischen Staat und ■-.144 F. J. Stahl, Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht, Bd. 1 (Heidelberg 1830), 209 f. 515 A. Rr/ge, Bei der Übersiedelung nach Sachsen (1841), Ges. Sehr., Bd. 3 (Mannheim 1846), 44; ähnlich Koppen 1840: Die Aufklärung als die zur Macht der Wirklichkeit erhobene Philosophie; zit. -> Aufklärung, Bd. 1, 336. 144 Carl v. Rotteck, Vorrede zur neuen Auflage, Rotteck/Welcker 2. Aufl., Bd. I (1845), XXVIII f. '•' Leopold v. Ranke, Die großen Mächte (1833), SW Bd. 24 (1872), 3 ff.; vgl. Meinecke, s Staatsraison, 442 ff. Jos. Gustav Droysen, Die politische Stellung Preußens (1845), Polit. Sehr., hg. v. Fehs Gilbert (München, Berlin 1933), 39 f. 48; ders., Hiatorik, hg. v. Rudolf Hübner, 5. Aufl. (München 1967), 202 ff. u. passim. ,!" Die drei Potenzen Staat, Religion, und Kultur bei Jacob Burckhaedt, Weltgeschichtliche Betrachtungen (1868/73), hg. v. Rudolf Stadelmann (Tübingen 1949), 51 ff. Feh. Carl v. Stumm-Halberg verlangte gegen Ende des 19. Jahrhunderts von seinen Arbeitern, daß sie wie ein Mann hinter ihm stünden, wenn es gelte, die Konkurrenz sowohl wie ik finsteren Mächte des Umsturzes zu bekämpfen; Feitz Hellwig, Carl Ferdinand Freiherr 1. Stumm-Halberg. 1836—1901 (Heidelberg, Saarbrücken 1936), 296. SM F, Büchholz, Theorie der politischen Welt (o. 0.1807), 76; ders., Der neue Leviatban (Tübingen 1805; Ndr. Aalen 1970), 35 f. 111 Müller, Über Machiavelli, 52; ders., Über die Ausbildung der politischen Ansichten in Deutschland in der letzten Hälfte des 18ten Jahrhunderts, ebd., 44. 902 903 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines ZeitTerslanifai, Macht geben; denn die Idee des Staates entspringt aus dem Gedanken einer Selbständig, keit, welche ohne entsprechende Macht nicht behauptet werden kann. Er fand in der ' Macht an sich (...) es» geistiges Wesen, einen ursprünglichen Genius, der sein eigenes Leben hat™1, und sprach in der „Weltgeschichte" von der Macht selbst, die, einmal begründet, immerfort wachsen muß553. In Paris und Versailles entdeckte er im Jahre 1843 in den Bildern Ludwigs XIV. das Gefühl der Macht und fand in den Palästen eine Idee der Gewalt ausgedrückt551. Droysen bekannte sich im Revolutionsjahr 1848 unter dem Eindruck der Machtlosigkeit der Nationalversammlung zu der Formel Macht ist der Staat, um schließlich in der „Historik" im Kapitel „Die Sphäre der Macht" apodiktisch festzustellen: Das dem Staat Wesentliche ist die Idee der Macht, die allerdings am höchsten in der vollsten Gesundheit, Freiheit und Bewegung aller sittlichen Sphären ist und sich dadurch von der Herrschaft der rohen Gewalt unterscheide555. Treitschke formulierte 1865 provozierend, daß das Wesen des Startes zum ersten Macht, zum zweiten Macht und zum dritten nochmals Macht ist, um später einzuschränken: Der Staat ist nicht physische Macht als Selbstzweck, er ist Macht, um die höheren Güter der Menschen zu schützen und zu befördern"*. e) 'Macht' und 'Gewalt' in der Geschichte. Eine besondere Fungibilität und damit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme durch die verschiedenen Parteiungen im 19. Jahrhundert erfuhr die Kategorie der 'Macht' vor allem durch die Verbindung mit einem neuen, ideologisierbaren Geschiehtsbegriff (-* Geschichte). Die Historie sierung von Macht und Gewalt setzte den Abbruch der naturrechtlichen Tradition, des 18. Jahrhunderts voraus und fand ihre Begründung in der idealistischen Ge Schichtsphilosophie. Sie durchdrang den politischen Zeitgeist des Bildungsbürgcr-tums, damit die Hiatus-Erfahrung der revolutionären Epoche widerspiegelnd. Das kann nur mit wenigen Belegen aus der Fülle der einschlägigen Äußerungen dokumentiert werden. Das neue Geschichtsverständnis erlaubte es zunächst, die jeweiligen Formen der Macht und der Gewaltanwendung aus der Stellung und Funktion im historischen Prozeß zu erklären. Eine solche Erklärung konnte der Legitimierung von Macht : und damit der Relativierung der normativen Spannung zwischen Macht und Moral dienen. Sie verwies zugleich auf die Wandelbarkeit der Machtverhältnisse, auf das Veralten von Maehtkonstellationen oder auch — geschichtsphilosophisch — auf ihre. : modifizierte Bewahrung auf einer höheren Stufe des historischen Prozesses. Einer solchen historischen Bewertung wurde seit Anfang des 19. Jahrhunderts unter der Erfahrung der Französischen Revolution, des Aufstiegs Napoleons und der Macht- ; losigkeit Deutschlands vor allem der neuzeitliche Fürstenstaat als Machtorganisation .. 552 Ranke, Preußische Geschichte, SW Bd. 27/28, 2. Aufl. (Leipzig 1879), 4; ders., Idee, der Universalhistorie (1831/32), Vorlesungseinleitungen, hg.v. Volker Dotterweich u Weither Peter Fuchs (München, Wien 1975), 89. 553 Ders., Weltgeschichte, 5. Aufl., Bd. 1 (München, Leipzig 1922), 178. ssi Ders., Tagebücher. Aus Werk und Nachlaß, Bd. 1, hg. v. Walther Peter Fuchs (München, Wien 1964), 224 f. 228. sss Deoyses, Stellung Preußens (1845), 39 f.; ders., Die Spitze des Reiches (1848), 184; ders., Historik, 259. 261. 8" H. v. Treitschxe, Bundesstaat und Einheitsstaat (1865), Historische und politische o Aufsätze, Bd. 3 (Leipzig 1929), 71; ders., Politik, 5. Aufl., Bd. 2 (1922), 544. v e) 'Macht' und 'Gewalt' in der Geschichte Macht, Gewalt i unterworfen. Buchholz, für den die Moral immer nur das Abstrakt der Sozialverhält-K niste darstellte557, attestierte Machiavelli, daß er mit seinen angeblich so verdam-i menswürdigen Maximen für das Zeitalter, in welchem er sehrieb, vollkommen recht ] kaue, für das unsrige hingegen gar nicht, oder wenigstens nur halb55s: die Fürsten des - 15 Jahrhunderts waren, weil es an einer tüchtigen Gesellschaft und, aufgrund des Gegensatzes der Stände, an der Einheit des ganzen Staatskörpers fehlte, gezwungen, ; was ihnen an Macht abging, durch die List zu kompensieren. Seither hätten sich die : - inneren Verhältnisse durch die zunehmende Fürstenmacht so wesentlich verbessert ..., i daß, indem der bloße Gedanke an eine Opposition wegfällt, auch keine der List oder der V Qewalt verwandten Zurückwirkungen notwendig sind. Wie es noch keinem Schrift-* steller gelungen sei, über sein Zeitalter ... hinauszugehen, so habe auch Machiavelli nur unvollständig erkannt, daß ein Fürst nur durch sein Volk mächtig ist, daß er \ folglich, um seine eigene Macht zu vermehren, die Volksmacht verstärken muß, und daß V dies nur durch Mittel geschehen kann, welche, wenn sie auch von der Gewalt ausgehen, \ dennoch der Freiheit verwandt sindhm. Auch Adam Müller, bo sehr er sonst ein ' Kritiker der modernen Interessenpolitik war, die von der militärischen Macht ihre Instruktionen erhalte, sah 1812 in der Errichtung der unumschränkten Macht des ; fürstlichen Souveräns eine gegenüber spekulativen Vorstellungen von Gewalten- - teilung zu verteidigende Errungenschaft der Arbeit der Jahrhunderte, weil sie die Ein-; hell und den Zusammenhang des Ganzen garantiere500. Es war das Fehlen dieser allge-1 meinen Staatsmacht oder der machthabenden Allgemeinheit, welches Hegel ein Jahr-f zehnt zuvor zu der Feststellung veranlaßt hatte, daß Deutschland kein Staat mehr >'■ sei561 Ancillon verteidigte noch 1828, vielleicht unter dem Einfluß Hegels, die von jeder andern Gewalt unabhängige Macht der Könige, wie sie sich in den meisten \ Staaten gebildet und entwickelt hat, gegenüber den Bewunderern des Mittelalters als \ ~ eine Ordnung, die natürlich und notwendig von den Fortschritten der Kultur herbeige-i führt wurde und von einer höheren Zivilisation ausgegangen isi58a. Die Kehrseite des Argumentierens mit dem „Fortschritt" und der „Geschichte" j bestand darin, daß beide nicht nur zur Rechtfertigung der jeweiligen Machtverhält-i msse, sondern auch zu ihrer Kritik im Interesse der „Zukunft" eingesetzt werden j konnten. Das sah schon Ancillon, wenn er an der neuen Macht der öffentlichen ): Meinung kritisierte, daß sie die Zukunft schon in Beschlag genommen und die Geschichte willkürlich gemodelt habe563. Arnold Rüge forderte 1848 die, wenn i o nötig, gewaltsame Wiederherstellung Polens, weil Europa nicht frei ist, solange die «57 rjr_ Bttchholz], Darstellung eines neuen Gravitazionsgesetzes für die moralische Welt i (Berlin 1802), 107. = ms rjer8) Uber Niccolo Machiavelli's Fürstenspiegel, Geschichte u. Politik, hg. v. Karl i Ludwig Woltmann, Bd. 2 (1803), 70. Über die Machiavelli-Renaissance in der ersten Hälfte \ des 19. Jahrhunderts — von Hegel über Fichte, Adam Müller u. a. bis Gervinus — : — * M.irhiavellismus. !ä9 Bi-( hjeolz, Machiavelli. 72 f. 76 ff. 97. ■ 680 A. müller, Die Diplomatie des 17ten Jahrhunderts, Vermischte Sehr., Bd. 1, 321; •T dera.. Über Machiavelli, ebd., 52. !" hegel, Verfassung (s. Anm. 500), 1. 7. ; 5,2 Ancillon, Vermittlung (s. Anm. 538), 57. Kbd., 126. 904 905 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines Zeitverslän&jJ, f) 'Macht der Geschichte* Macht, Gewalt Tyrannei in Europa noch eine Macht und noch eine historische Geltung ftaü564. Droyseji sprach ein Jahr später Preußen die geschichtliche Aufgabe zu, die deutsche Macht zu sein (das heißt; zu werden!)565, und für Rochau hatten manche derjenigen Kräfte, welche dem heutigen Staate seine Form gegeben, ... einen Teil ihrer früheren Be* deulung verloren, sei es, daß sie gealtert sind, sei, es, daß ihr VerhäUniswert sich vsr* mindert hat™6. Lassalle zog aus der dauernden Verschiebung der gegenseitigen Machtverhältnisse — erst zugunsten des absoluten Fürstentums auf Kosten des Adels, dann im Machtfortschritt des Bürgertums — den Schluß, dafl eine geschriebene' Verfassung verloren sei, wenn sie in Widerspruch zu den Machtverhältnisseft gerate567. Daß sich in dem Verhältnis von Macht und Gewalt im historischen PnizoB eine Verschiebung zugunsten der Macht als einer sittlichen und vernünftigen Poteiiä und damit eine qualitative Höherentwicklung des staatlichen Lebens vollzogen habe, war die herrschende Meinung im 19. Jahrhundert. Droysen konzedierte, daß der Staat in niedrigen Entwicklungsstufen . . . wenig oder nichts als das Attribut der Gewalt und Willkür habe. Aber sein Fortschreiten ist, daß er das Wesen der Macht tiefer, wahrer, sittlicher zu fassen lernt, daß er endlich in dem freien Willen der Mert-' sehen, in ihrer Freiheit, Hingebung und Begeisterung, in der höchsten Entwicklung, alles Guten, Edlen, Geistigen die wahre Macht erkennt und zu organisieren lerntsss; Es war eine späte Verbindung der Hegeischen Auffassung vom „Fortschritt im Bewußtsein der Freiheit" mit politischem Naturalismus, wenn TreitsChk k, für den die Macht des Genies und die Kraft des Willens das Movens der staatlichen Kntwick-lung waren, Ende des Jahrhunderts (1896) als Spezifikum der modernen Geschichte den unaufhörlichen Drang nach großer nationaler Machtbildung von einem kleinen* Zentrum aus konstatierte, der zuerst dem bloßen Instinkt der Macht entspringt, allmählich aber bewußt wird und in der Erkenntnis gemeinsamer Nationalität die eini-. gende Kraft findet5^. Die Sonderstellung Jacob Burokhardts im historisch-politischen Denken seiner Zeit zeigt sich nicht zuletzt darin, daß er schon zwei Jahrzehnte früher (vor 1873) jene Verbindung des von ihm als anthropologische Konstante verstandenen und ursprünglich auf Gewalt beruhenden Phänomens der Macht mit der Fortschrittsidee gelöst hat. Er verkannte keineswegs die historische Variabilität von „Macht": Diese Allmacht der Polis aber ist wesentlich verschieden von der modernen Staats-: allmacht. Diese will nur, daß ihr niemand materiell entwische, jene wollte, daß jeder ihr positiv diene und mischte sich deshalb in vieles, was jetzt dem Individuum überlassen bleibt"''. Burckhardt hob die große Ausdehnung des Machtbegriffes als Re-sultat der Revolution hervor571. Trotz seiner Überzeugung, daß die Macht an sich M1 Ruce am 26. 7. 1848 in der Frankfurter Nationalversammlung, Sten. Ber. Dt. Nationalvers., Bd. 2 (1848), 1185 f. MS Droysen, Preußen und das System der Großmächte (1849), Polit. Sehr. (s. Anm. ."• IS). 228 f. Sl1« [Rochatj], Realpolitik, 32. 5,7 Lassalle, Was nun? (s. Anm. 517), 98 f. m Droysen, Historik, 259. Theitschke, Politik, Bd. 1, 22. 35. 116. 170 Burckhardt, Weltgeschichtliche Betrachtungen, 121. 671 Ebd., 238. 906 ] böse ist51i, erkannte auch Burckhardt so etwas wie eine Aufhebung des Gewalt- i: charakters von „Macht" und ihre positive Funktion im Prozeß der Geschichte an, : freilich nicht im Sinne einer Höherentwicklung, sondern als periodischen Vorgang, : der von ihm als Heterogenie der Zwecke oder als Kompensation interpretiert wurde, j Nur der Staat sei lebensfähig, der sich aus Gewalt in Kraft verwandelt"3. Burckhardt j . vindizierte der Menschheit das unermüdliche Streben, bloße Macht in Ordnung und i: Gesetzlichkeit umzuwandeln und den Gewaltzustand mit ihren heilen Kräften ... in { die Kur zu nehmen5'4. Zwar sei noch gar nie eine Macht ohne Verbrechen gegründet \ worden, und doch entwickeln sich die, wichtigsten materiellen und geistigen Besitztümer ; der Nationen nur an einem durch Macht gesicherten Dasein575. Den Grund für diese ~i' Belativierung der auf Gewalt beruhenden Macht des Staates und auch des universalen Anspruchs der 'Potenz' der Religion in der Geschichte fand Burckhardt in der . \\ irkung der dritten 'Potenz', der 'Kultur', die als die Weil des Beweglichen . . . keine Z'iiangsgeltung in Anspruch nimmtS7s. Die geschichtliche Krise577 seiner Gegenwart 1 sah Burckhardt in dem Widerspruch, daß die moderne Kultur, repräsentiert durch % die bürgerliche Erwerbsgesellschaft mit ihren Parteien, den Staat mit seiner \" wachsenden Zwangsmacht für sich arbeiten läßt, ihm aber zugleich die Kompetenzen \ verweigert, um sich als Organisation zu behaupten578. j - f) Die 'Macht der Geschichte'. Die Reflexion auf die Stellung von 'Macht' und 'Ge- = walt' als wesentliche, aber veränderliche Faktoren in der Geschichte wurde von ; ■" Anfang an begleitet von der Vorstellung der Macht der Geschichte5™ selbst, und zwar 1-; in verschiedensten Formulierungen, in denen 'Macht' oft durch das Wort 'Gewalt' : und 'Geschichte' durch die Äquivalente 'Leben', 'Zeit', 'Schicksal' und andere er- ; . setzt wurden. War diese Version von 'Macht' zuweilen das Säkularisat der Allmacht ! - 6:a Ebd., 61. Die Stelle bei Schlosser, auf die sich Burckhardt hier bezieht, konnte nicht = ermittelt werden; vgl. dazu Wolfgang Hardtwig, Geschichtsschreibung zwischen Ait-- europa und moderner Welt. Jacob Burckhardt in seiner Zeit (Göttingen 1974), 133, Anm. 11. I- 1:3 Burckhardt, Weltgeschichtliche Betrachtungen, 60. r,- Ebd., 317. j." s'5 Ebd., 292 f. M Ebd., 53; vgl. 158 ff. j.- 177 Der Skeptiker Georo Christoph Lichtenberg stellte am Ende des 18. Jahrhunderts X resignierend fest, man wisse leider von den Menschen, daß Verrichtungen, worin ihre Macht i mit ihrer Einsicht zu gleichen Schritten geht, eben nicht immer ihre Lieblingsbeschäftigungen y~- sind; Einige Betrachtungen über die physischen Revolutionen auf unserer Erde, Ver-; mischte Sehr., Bd. 7 (Gßttingen 1806), 28 ff. V_ m Burckhardt, Weitgeschichtliche Betrachtungen, 173 f.: Zugleich aber verlangt sie [die Reflexion] für ihn [den Staat] eine stets größere und umfangreichere Zwangsmacht, damit er ihr ganzes sublimes Programm . . . verwirklichen könne . . . Der Staat soll also i ■ einesteils die Verwirklichung und der Ausdruck der Kvlturideen jeder Partei sein, andernteils 'i - - nur {las sichtbare Gewand des bürgerlichen Lebens und ja nur ad hoc allmächtig! Er soll alles :■ -"- Mögliche können, aber nichts mehr bedürfen, namentlich darf er seine bestehende Form gegen l ■: keine Krisis verteidigen, — und schließlich möchte man doch vor allem wieder an seiner l".; Nachtübung teilhaben, i"... "' Droysen, Historik (s. Anm. 548), 323. »07 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines ZeitverständnU g) 'Macht' und 'Gewalt' als natürliche Kräfte Macht, Gewalt Gottes und wurde sie je nach dem Kontext der Argumentation als Vehikel des:: Fortschritts in Anspruch genommen oder—seltener—als quasi naturhafte Schranke menschlichen Handelns erkannt und beklagt580, so bestand paradoxerweise ihre Funktion in vielen Fällen darin, den auf Gewalt beruhenden Charakter der kon-: kreten Mächte des Staates und der Gesellschaft, der Revolution, der Reaktion oder, des Krieges zu mediatisieren und damit der auf soziale und politische Harmonie: abgestellten Vorstellungswelt des Bürgertums anzupassen. Das gilt noch nicht für Hegel581 oder Buchholz, der etwa den Philosophen vorhielt, sie suchten das Fak-:, tum, daß das menschliche Geschlecht seit je durch die Gewalt regiert worden sei, zu verdrängen, indem sie das bloße Wort 'Gewalt' vermieden582, auch nicht für Kaki, Ludwig von Haller, der der Allgewalt der sogenannten Mode, die im übrigen nichts anderes als die Nachahmung der Mächtigen sei, die ewige unabänderliche Ordnung Gottes gegenüberstellte, da der Mächtigere herrsche, herrschen müsse und immer herrschen werde563. Dagegen trug der Topos von der 'Macht der Geschichte' zur Rechtfertigung politischen Handelns oder zur Anerkennung der „Tatsachen" überall, dort bei, wo das geschiclitsphilosophische Erbe der Aufklärung und des Idealismus die ideologische Basis politischer Forderungen blieb, vom Liberalismus über die verschiedenen demokratischen Gruppierungen bis zum Sozialismus. Johann Friedrich Benzenberg umschrieb 1817 — bereits aus der Defensive gegen die sich anbahnende Reaktion heraus — den Geist deT preußischen Reform mit dem Satz: Das ist die heimliche Gewalt der alles ändernden Zeit, ivo die Fürsten den Richterstuhl, der Publizität anerkennen™*. Pfizer hielt 1832 den Theoretikern einer abstrakten Freiheit entgegen: Die. wahre Freiheit besteht nicht darin, mit einseitigen Abstraktionen der Gewalt der Dinge sich trotzend entgegenzustellen, sondern den Fingerzeig des Geschicks in der Weltgeschichte zu erkennen und hiernach zu handeln denn es gilt einen Zwang, der nicht Gewalt ist und doch noch unwiderstehlicher als sie: die unüberwindliche Natur der Dinge und das innere Gesetz ihrer Entwicklung™. Rotteck. stellte 1834 gegenüber den Theorien des politischen Absolutismus fest, daß die Gewalt des Lebens der politischen Praxis eine Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verhältnisse aufgezwungen habe586. Rüge bezeichnete die Philosophie Hegels in der 5,0 Vgl. etwa Georg Büchner an seine Braut (1834): Ich fühle mich wie zernichtet unter dem gräßlichen Fatalismus der Geschichte. Ich finde ... in den menschlichen Verhältnissen, eine unabwendbare Gewalt, allen und keinem verliehen; SW u. Br., hg. v. Werner Lehmann, Bd. 2 (Hamburg 1971), 425. B8' s. o. V. 1. 582 [Büchholz], Leviathan (s. Anm. 550), 15 f. 583 K. L. v. Haller, Restauration der Staatswissenschaft, 2. Aufl., Bd. 1 (Winterthur 1820), 367. 375. 581 J. F. Benzenberg an Gneisenau, 4. 2. 1817, in: Benzenberg — Der Rheinländer und Preuße 1815—1823. Politische Briefe aus den Anfängen der preußischen Verfassungsfrage, hg. v. Julius Heydbrhoff (Bonn 1928), 63. 585 Paul Achatius Pfizer, Gedanken über das Ziel und die Aufgabe des Deutschen Liberalismus (1832), in: ders., Briefwechsel zweier Deutscher. Ziel und Aufgaben des deutschen Liberalismus, hg. v. Georg Küntzel (Berlin 1911), 348 f. M« Carl Theodor Welcker, Allgemeine encyklopädische Übersicht der StaatswisseB-Schaft und ihrer Theile, Rotteck/Welcker Bd. 1 (1834), 7 f. Interpretation der Junghegelianer als die freie Macht der werdenden Geschichte^1. Droysen berief sich zur Begründung des deutschen Berufes Preußens auf eine stille Gewalt der Dingeim. Der österreichische Minister Dobloff erklärte im August 1848 vor dem Reichstag in Wien: Der Weltgeist ruft den Völkern zu: Ihr seid frei ..., wir streben nicht nach einer mit Gewalt erzwungenen Gleichheit, sondern nach einer durch die Geschichte, durch die Notwendigkeit und das Gefühl gebotenen Brüderlichkeit^3. Das entsprach dem Optimismus des bürgerlichen Liberalismus, der das Ziel der Revolution auf friedlichem Wege erreicht zu haben glaubte. Gervinus setzte 1852 in der „Einleitung in die Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts" zur Durchsetzung der demokratischen Grundsätze nicht so sehr — wie die Sozialisten —- auf die gewaltsame Revolution, sondern auf den wirksameren ... stillen Weg der untergrabenden Gewalt der Ideen und Sitten. Der geschichtlichen Bewegung wurde der providentielle Charakter . . . der Unwiderstehlichkeit vindiziert580. Gervinus umschrieb sie an anderer Stelle als die große Gewalt von Verhältnissen, Ideen, Staats- und Lebensordnungen''91. Die Instrumentalisierbarkeit des Glaubens an die „Macht der Geschichte" erwies sich paradigmatisch an ihrer Anrufung durch viele Liberale in den Jahren der Reiehsgründung, als das Kernstück ihres deutschen Programms durch den „reaktionären" Bismarck verwirklicht wurde692. Beklagte Rudolf Haym noch am Vorabend des Krieges von 1866 Bismarcks Mangel an Sinn für moralische Potenzen, und meinte der liberale Redakteur der „Kolnischen Zeitung", Heinrich Kruse, zu demselben Zeitpunkt, daß der leise Gang der Zeiten uns weit sicherer dem Ziele zuführt, als wenn unruhiger, gewissenloser Ehrgeiz gewaltsam dazwischengreiftms, so berief sich nach dem Kriege der Jenaer Historiker Adolf Schmidt auf die moralische Gewalt der Tatsachen und sah im preußischen Sieg ein notwendiges Postulat der Geschichte, deren sittliche Macht ... zugleich auch das höchste sittliche Recht beinhalte594. g) 'Macht' und 'Gewalt' als natürliche Kräfte. Eine nicht unerhebliche Akzentverschiebung im Bedeutungsspektrum und im Verhältnis der beiden Begriffe 'Macht' und 'Gewalt' zueinander wurde schließlich durch das Eindringen naturaler oder gar naturwissenschaftlicher Kategorien in das politische Denken bewirkt, womit — besonders in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts — die idealistische Legitimierung von 'Macht' zunehmend ausgehöhlt wurde. Die Bedeutung dieser „Naturalisierung" von 'Macht' für die moderne politische Theorie und Sprachpraxis liegt auf s" Rüge, Übersiedelung nach Sachsen (s. Anm. 545), 47. 5,8 Droysen, Die preußische Verfassung (1847), Polit. Sehr. (s. Anm. 548), 70; Preaßen und das System der Großmächte, ebd., 227. m Die Rede zitiert in Gervinus' „Deutscher Zeitung" Nr. 225 v. 15. 8. 1848, S. 1785. m Gervinus, Einleitung (s. Anm. 523), 170 f. 8,1 Ders., Kritik der Entscheidungsgründe (1853), in: Der Hochverratsprozeß gegen Gervinus, hg. v. Walter Boehlich (Frankfurt 1967), 207. 598 Belege bei Karl-Georg Faber, Realpolitik als Ideologie. Die Bedeutung des Jahres 1866 für das politische Denken in Deutschland, Hist. Zs. 203 (1966), 1 ff. i,s Zit. Der Deutsche Liberalismus, hg. v. Julius Heyderhoff, Bd. 1 (Bonn, Leipzig 1925), 285 f. 297 f. Ui A. Schmidt, Preußens Deutsche Politik, 1785, 1806, 1849, 1866, 3. Aufl. (Leipzig 1867), Vorwort. 3. 282. 908 909 Macht, Gewalt V. 2. Allgemeines ZeitTerfllnndnig g) Macht und 'Gewalt' als natürliche Kräfte Macht, Gewalt deT Hand und wird heute kritisch reflektiert595. Der schleichende terminologische-.-. Wandel, der zu diesem Ergebnis führte, knüpfte zum einen an die politische Philosophie des 17. Jahrhunderts, wie sie in den absolutistischen Machttheorien und der Vorstellung von den untereinander im „Naturzustand" lebenden Staaten ihren Niederschlag gefunden hatte, und an die materialistische Psychologie des 18. Jahr«: hunderts an. Insofern reicht er zeitlich vor die „Sattelzeit" zurück596. Er wurde-zum anderen in dem Maße in den Prozeß der „Verzeitlichung der kategorialcn Bedeutungsgehalte" (Koselleck)597 hineingezogen, in welchem sich mit dem Aufkommen des biologischen Evolutionsbegriffes 'Natur' und 'Geschichte' anzunähern schienen und damit die der Beschreibung der beiden Bereiche dienenden Termini austauschbar wurden. Die Grenzen zwischen den „natürlichen" und den „histori-sehen" Aspekten des politischen und sozialen Prozesses wurden — etwa in den Ka~: tegorien der „Entwicklung", des „Gesetzes" und der „Notwendigkeit" — fließend, und das bedeutete für das Verständnis von 'Macht' und 'Gewalt', daß aus einer Zweck-Mittel-Relation zwischen beiden zunehmend die Reduktion der 'Macht' auf das natürliche und quantifizierbare Gewaltpotential wurde. Mao Tse-tuno: Die politische Macht kommt aus den Gewehrläufenm%. Die Gründung gesellschaftlicher und staatlicher Macht auf physischen Zwang, weshalb der Staat in Anlehnung an Kaut häufig Zwangsanstall genannt wurde599, hat Buchholz zu Beginn des Jahrhunderts durch die — wie er sich ausdrückte —. „realistische" Einsicht erklärt, daß durch ein ewiges Naturgesetz das Moralische an das Physische geknüpft sei. Für ihn war der Antagonismus des Selbsterhaltungs- und des Geselligkeilstriebes die natürliche Basis der moralischen Welt***. Daraus und aus dem von ihm Geschichtsgesetz genannten Faktum der fortdauernden Entwicklung Ich tete er die Gründung des Staates auf der koerzitiven Macht ab. Er sah in der Theologie des Gottesgnadentums eine veraltete Ideologie (= symbolisches Naturrecht), welche die Schrecklichkeit der Macht vermindert'0'. Eine richtige Beurteilung der Dinge lasse erkennen, daß die unumschränkte Macht ... da, wo sie stattfand, niemals nachteilig wirkte6"1. Der allerwesenllichste Bestandteil einer Regierung ist die Macht, womit sie wirkt. Diese schwächen, heißt das ganze Regierungsgeschäft verkehren*"*. In den dreißiger Jahren wurde — zum Teil unter dem Einfluß Hegels — der dynamische Charakter der natürlichen Machtentwicklung der Staaten und des gesellschaftlichen „Lebens" betont. Heinrich Leo unterschied in seiner „Natiirlehre »" Zwei Beispiele: Niklas Luhmann, Klassische Theorie der Macht. Kritik ihrer Prämissen, Zs. f. Politik NF 16 (1969), 149 ff.; Hannah Arendt, Macht und Gewalt (München 1970). M" Zum Begriff der „Sattelzeit," -» Einleitung, Bd. 1, XV. Ebd., XVI f. 598 Mao Tse-tuno, zit. Theodor Schieder, Art. Revolution, SDG Bd. 6 (1972), 715. . MS z. B. Karl Heinrich Heydenreich, Versuch über die Heiligkeit des Staats und die Moralität der Revolution (Leipzig 1794), 35 und Fichte (s. Anm. 496). Instrumental ist schon früher von der Zwangsge uralt die Rede, etwa bei Scheidemantel (1782), -»■ Bund, Bd. 1, 634. [Buchholz], Gravitazionsgesetz (s. Anm. 557), III f. 13 u. passim. •»» Ebd., 129. 257 ff.; [ders.], Leviathan (s. Anm. 550), 19 f. 22. •»2 Ebd., 48 f. ">s Ebd., 119 f. i des Staates" (1833) Elementarstaaten ... auf dem mechanischen Elemente, in denen . die sinnliche Gewalt und der physische Zwang das ausschlaggebende politische Ele-i ment sind, auf das sieh in letzter Instanz alle anderen sinnliehen Gewalten, wie etwa ; der Hunger, reduzieren, von den systematischen Staaten wo alle Ständeuni j Stämme ... ein organisch zusammengehörendes System von Verhältnissen bilden und - in denen es auf der Grundlage eines Gewaltzustandes durch förmlichen Vertrag oder durch Gewohnheit zur Begründung einer Rechtsordnung gekommen ist604. Baader i kennzeichnete in einer 1834 veröffentlichten Abhandlung605 eine Revolution als '. die usurpierte sociale Macht oder puissance und als eine, abnorme monstrosische Evolution oder Geburt des Lebens und knüpfte daran die Lehre, daß jedes ins Leben ge-; trelene Institut ..., welches, zu einer gewissen puissance geworden, sich als solche I nur dadurch in Bestand erhält, daß es in der Zeit fortschreitend sich des Veraltens i oder Verkümmern in derselben erwehrt"06. Blieb die naturale Begründung der „Macht" : zunächst — in pointierter Abkehr von der „natur"-rechtlichen Tradition der Auf-klärung und der Französischen Revolution — auf das konservative Denken beschränkt, so setzte es sich seit der Jahrhundertmitte auch bei manchen Vertretern des nationalen Liberalismus in dem Maße durch, als der durch das Scheitern der bürgerlichen Revolution geweckte Fatalismus-Bedarf mit der Historisierung des Naturbegriffes zusammentraf. In dem vielzitierten Satz Dahlmanns aus der Pauls-; kirche, wonach die Bahn der Macht die einzige sei, die den gärenden Freiheilstrieb : befriedigen und sättigen wird601, wurde 'Macht' noch instrumental auf das politische Ziel der Freiheit ausgerichtet. Der Umschlag zeigte sich in Rochaus Wendung zur I „Realpolitik" (1853). Das erste Kapitel der Schrift trägt den Titel „Das dynamische i. Grundgesetz des Staatswesens". Er postulierte, daß das Gesetz der Stärke über das Staatsleben eine ähnliche Herrschaft ausübt wie das Gesetz der Schwere über die Körper-: weit. Er kritisierte die neuere Staatswissenschaft, daß sie zwar die falsche Auffassung I vom Recht des Stärkeren aufgegeben, damit aber auch die wirkliche Macht des Stärkeren und die Notwendigkeit ihrer staatlichen Geltung verkannt habe608. Die Staatskraft (= Staatsmacht) bestand für Rochau aus der Summe der gesellschaftlichen ■;■ Kräfte, welche der Staat sich einverleibt hatiw. \ Die sich hier aussprechende Vorstellung von staatlicher und gesellschaftlicher m Leo, Naturlehre (s. Anm. 524), 44. 46. 151 ff. 515 F. v. Baader, Uebcr den Evolutionismus und Revolutionismus oder die positive und negative Evolution des Lebens überhaupt und des socialen Lebens insbesondere (1834), SW Bd. 6 (1854), 75 ff. *M Ebd., 75 u. Anm. — Görkes hat übrigens schon 1819 in seiner Schrift „Teutschland und die Revolution" letztere mit ähnlichen naturalen Kategorien beschrieben, wahrscheinlich unter dem Einfluß Scheliings; K.-G.Faber, Corres. Weitzel und die Revolution (1819), Hist. Zs. 194 (1962), 37 ff. mit Belegen. Dahlmann am 22. I. 1849 in der Frankfurter Nationalversammlung, Sten. Ber. Dt. Naüonalvers., Bd. 7 (1848), 4821. [Eochatj], Realpolitik, 25. 808 Ebd., 27. Zur gleichen Zeit meinte der 1848er Demokrat Gustav Diezel in seiner anonym erschienenen Schrift: Deutschland und die abendländische Civilisation. Zur Läuterung unserer politischen und socialen Begriffe (Stuttgart 1852), 60: Die Macht des absolutistischen Prinzips ist gleich der Summe der von ihm konfiszierten Freiheiten. 910 911 Macht, Gewalt V. 3. Parteiliche Auffassungen. Macht erfuhr in den sechziger Jahren durch das wissenschaftliche Werk Darwins und durch die machtpolitische Lösung der deutsehen Frage eine doppelte Bestätigung610. Aus der Fülle der Belege, die diesen Wandel des politischen üenkstils mit oder ohne Beeinflussung durch die politische Philosophie oder die Evolutionstheorie dokumentieren, seien nur einige krasse Beispiele aufgeführt. Julius Fröbel schrieb 1864: Die wahre Legitimität beruht auf der zureichenden Macht. Ihr Reckt ist das Recht der übermächtigen Tatsache, das göttliche Recht des Schicksals*11. Aus dem Verfassungskonflikt (1862) ist die Feststellung Boons zu nennen: Wenn ich die Geschichte mit Nutzen gelesen habe, so ist der Hauptinhalt der Geschichte nichts andres als der Kampf um Macht und Machterweiterung .. ., sowohl zwischen den einzelnen Staaten als innerhalb der einzelnen Staaten zwischen gesetzlichen, zur Macht berechtigten Faktoren611. In den „Jahrbüchern für Gesellschafts- und Staatswissenschaften" hieß es 1866; An die Stelle philosophischer Spekulation sei die strenge Rechnung mit den mathematischen Größen getreten. Die Größen, mit welchen die Politik rechnet, sind Macht-verhältnisse61*. Ein anderer Autor berief sich darauf, daß in der Weltgeschichte Naturgesetze die größten Triebfedern der Bewegung seien. Der Krieg sei eine Naturforderung beider Staaten gewesen: Wenn wir eben nicht den Drang nach Vergrößerung, nach Arrondierung, nach Macht, nach Wiedererwerb des verlorenen Gutes für ein Naturrecht des Völkerlebens ansähen, bedingt durch das naturgemäße Wachstum der Völker und Staaten, so müßten wir ein deutliches Pfui aussprechen. So ist es aber in der ganzen Welt. Ein Tier ist da zur Vernichtung des anderen, ein Volk, ein Staat verdrängt den anderen61,1. 3. Die Skala der parteilichen Auffassungen von 'Macht' und 'Gewalt' a) Die politische Romantik. Der Versuch der politischen Romantik — in Deutsch-, land vor allem repräsentiert von Friedrich Schlegel, Adam Müller und Franz von Baader —, durch den Rückgriff auf Elemente der christlichen Theologie zu einer grundsätzlichen Neubestimmnng des Verhältnisses von 'Macht' und 'Gewalt' zu kommen, richtete sich gleichermaßen gegen die „natürliche", d. h. profane Begründung des absolutistischen und gegen diejenige des revolutionären Staates und hatte defensiven Charakter. Um mit Friedrich Schlegel zu sprechen (1805): Daß die geistliche Macht wieder eine Macht werde, ist nicht zu hoffen, daher muß die weltliche 610 Belege für den frühen Sozialdarwinismus der sechziger Jahre bei Faber, Realpolitik als Ideologie, 22 ff. «" J. Fröbel, Theorie der Politik, Bd. 2 (Wien 1864), 84 f. 86. Fröbel wird für das Jahr 1859 der Satz zugeschrieben: Hie deutsche Nation ist der Prinzipien und Doktrinen, der literarischen Größe und theoretischen Existenz satt. Was sie verlangt ist Macht, Macht —: Machll Und wer ihr Macht gibt, dem wird sie Ehre geben, mehr Ehre, als er sich ausdenken kann; zit. Wilhelm Schüssler, Königgrätz 1866. Bismarcks tragische Trennung von Österreich (München 1938), 11. 612 Albrecht Grae v. Roon, Im preußischen Abgeordnetenhaus am 12, 9. 1862, Kriegs-: minister von Roon als Redner, hg. v. Waldemar Graf v. Roon, Bd. 1 (Breslau 1895), 234. 813 Politische Plänkeleien, Jbb. f. Ges.- u. Staatswiss. 3 (1866), Bd. 6, H. 2, 101. 6U Die Annexionen und der Norddeutsche Bund. Vom Verfasser der Rundschauen [d. i. Ernst Ludwig v. Gerlach] (Cammin 1867), 7. 28 f. 912 f ; ") Romantik Macht, Gewalt { Macht geistlich gemacht werden (durch eine geheime Gesellschaft)"5. Der Versuch ver- .- band sich mit der Rezeption der französischen Restaurationspbiäosophie, hier be- I sonders Bonalds, dessen „Theorie du pouvoir" in Heidelberg verfaßt worden war j und schon 1796 erschien616. j Vier Annahmen bestimmten das Machtverständiiis der politischen Romantik: J erstens die Unterscheidung der 'Macht', die mit dem älteren Begriff der 'Autorität' I umschrieben wurde, von der physischen 'Gewalt'; zweitens die Fundierung der ; Macht im Glauben bzw. in Gott: drittens die instrumentale Zuordnung der Zwangs- I gewalt auf die Macht; viertens — gewissermaßen als Negativ — Machtzerfall ■-. oder/und Terror als Folge der Konfundierung des geistig-theologischen Macht- I begriffe mit dem physisch-materialistischen Gewaltbegriff. Es ist auffallend, daß I Baader, um den Unterschied zwischen 'Macht' und 'Gewalt' einsichtig zu machen, I ausdrücklich auf den älteren lateinischen und den französischen Sprachgebrauch ;j rekurrierte: Es besteht aber die wahrhafte Stärke einer Regierung wie. eines Volkes in I ihrer geistigen (moralischen) und in ihrer physischen (materiellen) Stärke zugleich, j welche beide sich zueinander verhalten wie die Macht (als Potestas, Puissance oder I Autorität) zur Gewalt (vis, force), wie der Wille zur Muskelkraft*11. 'Macht' als 'po- j testas' wurde von Baader begriffen als Autorität des Wortes als Geistes, wobei er aus- j drücklich den christlichen Begriff des Wortes als der Macht (potestas) von der Ab- 1 leitung der 'Autorität' aus der 'Natur' durch unsere soi disants Naturphtlosophen j absetzte618. Schlegel gründete die große Macht und Gewalt des einzelnen über die j gesamte Menge auf den Glauben, der dem Staat die wirkliche reelle Macht gibt*1". I Auch daß die von Gott eingesetzte 'Macht' (potestas), wie Baader unter Berufung auf den Apostel Paulus feststellte, Regiment oder Machtamt und nicht Machthaber oder willkürliche Eigenmacht sei, ist christliches Gedankengut6'20. Der defensive : Charakter dieses Machtbegriffs wird vollends deutlich, wenn Baader, offenbar in ; Anlehnung an den alten Begriff der societas civilis'1", in der politischen Gesellschaft die Autorität als Macht sah822. 1 ■ I 115 F. Schlegel, Zur Philosophie (1805), SW Bd. 19 (1971), 139. I "6 Spaemann, Bonald (s. Anm. 522). Auf den Nachweis des Einflusses im einzelnen muß I verzichtet werden. Die „Theorie du pouvoir" in: Bonald, Oeuvres compl., 1.1. (Paris 1864). I «" Baader, Zeitschrift Avenir (s. Anm. 532), 36. Ähnlich ders., Vom Segen und Fluch I der Creatur. Drei Sendschreiben an Herrn Professor Görres (1826), SW Bd. 7 (1854), 110: I Wenn man das Wort die Macht der Dinge nennt, so versteht man unter Macht die potestas I (pouvoir) oder das über dem exekutiven Vermögen (Force) Stehende, selbes Bestimmende, ihm I Richtung Gebende ... Den Neueren ist der Begriff der Autorität darum, abhanden gekommen, I weil sie überall die geistige Macht (pouvoir) mit der physischen Gewalt (force) vermengten, s.. 118 fers., Zeitschrift Avenir, 37. Bei Stahl heißt es; Die Philosophie des Rechts, 2. Aufl., j. Bd. 2 (Heidelberg 1847), 224: Das göttliche Recht (Vollmacht) ... bedeutet, daß die Autorität, "]"--. kraft der der König herrscht, ... von Gott ist. I F. Schlegel, Philosophische Vorlesungen (1804/06) (s. Anm. 530), 122. I «20 p v BAAI)Ea] Omnis potestas a Deo. Soehüphilosophischc Aphorismen aus verschie- j denen Zeitblättern, SW Bd. 5 (1854), 343; ders., Ueber den Begriff der Autorität, ebd., 298. I Ml -*■ Gesellschaft, bürgerliche, Bd. 2, 754 f. tr. pasaim. f"-.- 1,2 Baader, Begriff der Autorität, 297. i 913 Macht, Gewalt V. 3. Parteiliche Auffassungen 1>) Patrimonialer Konservatismus: Haller Macht, Gewalt Die Verbindung von geistiger Macht (potestas) und physischem Zwang (vis) in der wahren souveränen Macht (Autorität) wurde von den politischen Romantikern als ein Zweck-Mittel-Verhältnis angesehen, in welchem die physische Macht der Autorität als selbstloses Werkzeug dient und folgt in den Dienenden oder Gehorchenden™ Wenn dieser Zusammenhang der -physischen mit der moralischen Macht in der Sozietät zerfällt, dann entstehe, so Baader und Adam Müller624, Despotismus und/oder Revolution: Die Irreligiosität jedes Absolutismus®25. Es ist das Resultat dieser Verkehrung der Begriffe, daß in unserer aufgeklärten Zeit ... die Insurrektion als solclie als puissance supreme respektiert und der Enthusiasmus des Verbrechens zum souiie' raine wird626. b) Metaphysik der Macht im patrimonialen Konservatismus Karl Ludwig von Hallers. Halleks Metaphysik der Macht stimmt mit dem Machtverständnis der politischen Romantik insofern überein, als sie sich als eine christliche Lehre verstand und in entschiedener Opposition — in einem heiligen Krieg"17 ■— gegen den Geist des revolutionären Systems sah. Haller machte das Vordringen eines neuen Vokabulars für die allgemeine Verwirrung der Begriffe verantwortlich: Statt des alten kraftvollen und herzlichen, vom Gefühl eigenen und fremden Rechts beseelten hausväterlichen oder grundherrlichen Sprachgebrauchs, hörte man seit den drei letzten Dezennien des ISten Jahrhunderts, ..., immer mehr von bürgerlichen Vereinigungen, von übertragener V olksgewalt, von gesetzgebender und vollziehender Macht, von Staats-Dienern oder öffentlichen Beamten, Staats-Finanzen, Staats-Gütern, Staats- oder gar von Menschheits-Zwecken, von Staats-Bürgern, Staats-Organisationen, Regenten-Pflichten,. Volks-Rechten usw. sprechen"13. Ein wesentlicher Unterschied zur politischen Romantik bestand aber darin, daß Haller zwischen dem letzten Grund der Macht, Gott629, und dieser selbst ihre Herleitung aus der Natur und dem Privatreeht einschob und seiner Lehre damit einen wissenschaftlichen Unterbau zu geben versuchte, weshalb er sie auch als die wahre Gegen-Revolution der Wissenschaft qualifizierte630. Die Kernfragen, die Haller beschäftigten, waren erstens, ob 'Herrschaft' auf eigener oder delegierter Macht beruhen müsse631, zweitens das Problem des tatsächlichen und rechtlichen Ursprungs von Macht, drittens die Kriterien für eine Differenzierung 883 Ebd.; vgl. Müller, Machiavelli, 53 f.: Die bloße physische Macht an der Spitze der : Völker taugt nicht, weil sie unvollständige Macht ist . ..; die bloße geistige Macht taugt aus demselbigen Grunde ebensowenig. 024 Baader, Begriff der Autorität, 297; vgl. Müller, Machiavelli, 53: Aber man tier- wechsle nicht Despotismus mit Macht. 625 Baader, Evolutionismus (s. Anm. 605), 86. 826 Ders., Audiatur et altera Pars. Socialphilosophische Aphorismen (s. Anm. 620), 304 IV 827 HalLEK, Restauration, 2. Aufl., Bd. 1 (s. Anm. 583), LXXVII. 628 Ebd., 224 f. 820 Ebd., LXXI. 835 Ebd., XLIX. 631 Ebd., XLV1I. Haller hat bewußt den Terminus 'Herrschaft' zur Kennzeichnimg der Machtverhältnisse überhaupt gebraucht, um auf diese Weise die von ihm abgelehnte Unterscheidung zwischen privater und öffentlicher 'Macht' (~ „Staat") zu umgehen. 914 der verschiedenen Machtverhältnisse und viertens die Unterscheidung zwischen 'natürlicher Macht' und 'schädlicher Gewalt' und die sich daraus ergebende Frage nach dem WiderstandsTecht. Da einerseits alle Herrschaft sich auf das allgemeine Naturgesetz, daß der Mächtigere herrsche, gründet, da anderseits aus der natürlichen Macht Unabhängigkeit und Eigentum — mit den Worten Hallers: Rechte und Qlücksgüter — resultieren632, besteht jede Herrschaft, auch diejenige des Fürsten, aus erworbenen Privatrechten, mit anderen Worten aus Freiheit und Eigentum™. Die Souveränität oder Majestät — die im Deutschen besser Großmächtigkeit genannt werden sollte — sei nichts als eine Gabe der Natur und der Umstände, eine natürliche Folge der absoluten oder relativen eigenen Macht, die niemanden weiter zu dienen braucht, mithin ein Glücksgut*3i. Die Auffassung von der 'Macht' als Eigentum erklärt Hallers offenbar gegen liberale Vorbehalte gerichtete Feststellung, daß der Mißbrauch der Macht nicht in dem Besitz der Macht selbst, sondern nur in der Art der Ausübung besteht®35. Aus der Gründung aller Herrschaft auf den natürlichen Machtverhältnissen ergab sich für Haller zwingend der Schluß, daß sich die Staaten ... von anderen sogenannten privatgeselligen Verhältnissen bloß durch die Unabhängigkeit des herrschenden Subjekts, durch höhere Macht und Freiheit, also nur graduell unterscheiden: Macht und Überlegenheit, Herrschaft und Dienstbarkeit, Freiheit und Abhängigkeit sind nämlich relative Begriffe, sie zeigen nicht ein Ding an sich, sondern nur ein Verhältnis zu etwas anderem * Ebd., 171. ™a Resolution Liebknechts über das Verhältnis der Sozialdemokratie zu den Anarchisten auf dem Parteitag der deutschen Sozialdemokratie in St. Gallen 1887; zit. Deutsche Parteiprogramme, hg. v. Wilhelm Mommsen, 2. Aufl. (München 1964), 332. 8,1 Engels, Die Rolle der Gewalt in der Geschichte (1887/8), MEW Bd. 21 (1962), 431. 923 Macht, Gewalt V. 3. Parteiliche Auffassungen V. 4. Marx und Nietzsche Macht, Gewalt brachen werden kann695, zum anderen in dem Fernziel, nämlich der Herbeiführung einer klassenlosen und damit gewaltfreien Gesellschaft, in der es keine eigentliche politische Gewalt mehr geben (wird), weit gerade die politische Gewalt der offizielle Ausdruck des Klassengegensatzes innerhalb der bürgerlichen Gesellschalt ísŕ"'10. Das Wort 'politisch' meint im Sprachgebrauch von Marx und Engels nicht nur den Überbaucharakter des Staates, sondern zugleich seine Funktion als Herrschaft von Menschen über Menschen. Das wird in Feststellungen deutlich, daß nach der Aufhebung der Klassengegensätze die öffentliche Gewalt den politischen Charakter (ver~ liertP"; oder daß in dem Maß wie die Anarchie der gesellschaftlichen Produktion schwindet, ... auch, die politische Autorität des Staats einschläft**. Das ist die Lehre vom „Absterben des Staates": An die Stelle der Regierung über Personen tritt die Verwaltung von Sachen in einer in diesem Sinne „unpolitischen" und damit freien Gesellschaft699. Die Kluft, durch welche die sozialistische Gleichsetzung der Abwesenheit des Staates (= der „politischen Gewalt") und der Klassenlosigkeit mit der Freiheit schlechthin von der politischen Philosophie Hegels getrennt ist, wird in einem Vergleich der unterschiedlichen Funktion der Diktatur des Proletariats bei Marx und Engels auf der einen und bei dem Hegelianer Lorenz von Stein auf der anderen Seite deutlich. Wie der Staat in der Klassengesellschaft, gegen die sich eine soziale Revolution richtet, so ist auch die aus ihr hervorgehende Diktatur des Proletariats für Marx und Engels wie für Stein eine auf Gewalt beruhende Herrschaft. Die Autoren des „Kommunistischen Manifests" bezeichnen die Eroberung der politischen Macht durch das Proletarial als eines der nächsten Ziele der Kommunisten'00. Steik sah es als unvermeidlich an, daß mit dem Auftreten der Herrschaft des Proletariats eine Gewaltherrschaft entsteht7"1. Während aber für Marx die Klassendiktatur des Proletariats nur ein notwendiger Durchgangspunkt zur Abscliaffung der Klassenunterschiede überhaupt ist702, löst die proletarische Gewaltherrschaft bei Stein die gewalt-: same Gegenreaktion der besitzenden Klassen aus und mündet schließlich in eine Situation, in welcher Gewalt als Gewalt, nicht mehr im Namen einer sozialen Idee, herrscht, und das ist die Diktatur703. So ist die soziale Revolution in sich widersprüchlich ; sie führt über den Terrorismus — die furchtbarste Erscheinung der Ge- 895 yg]_ Engels' Kommentar zur Ablehnung des Reichstagsmandats durch Johann Jacoby 1874: Und dabei so ganz platte, vulyärdemokratische Grunde! Auf die Gewalt zu schimpfen als etwas Verwerfliches an sich, wo wir doch alle wissen, daß schließlich ohne Gewalt nichts durchzusetzen ist; ders. au Wilhelm Bios, 21. 2. 1874. MEW Bd. 33 (1866), 617. »« Marx, Das Elend der Philosophie (1847), MEW Bd. 4, 182. 897 Marx/Enoels, Manifest, ebd., 482; das ist übrigens eine, der wenigen Stellen, wo: 'Gewalt' im Sinne von 'potestas' gebraucht wird. Engels, Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft (1880/82), MEW Bd. 19 (1962), 228. *» Ebd., 224. ™ Marx/Engels, Manifest (s. Anm. 682), 474. Stein, Geschichte (s. Anm. 525). Bd. 1, 130. '01! Marx, Die Klassenkämpfe in Frankreich 1848 bis 1850 (1850), MEW Bd. 7 (1960), 89. '« Stein, Geschichte, Bd. 1, 131. I schichte — zu einer neuen Gewaltherrschaft704. Die Alternative findet Stein in der f Verbindung des Staates, der für den Schüler Hegels die persönliche Wirklichkeit der i sittlichen Idee, der persönlichen Freiheil ist705, mit der Idee der sozialen Reform: ■j das Königtum der gesellschaftlichen Reform, das selbsttätig, gegen den Willen und die I natürliche Tendenz der herrschenden Klasse, für die Hebung der niederen, bisher ge- I selhchaftlich und staatlich unterworfenen Klasse auftreten, und die ihm anvertraute ; höchste Staatsgewalt in diesem Sinne gebrauchen soll706. Die Staatsgewalt gewinnt : auf diese Weise, d. h. indem sie sich über die gesellschaftlichen Interessen erhebt, ' die Bedeutung von potestas im Sinne der 'rechten Gewalt' zurück, während sie für -. Marx und Engels immer Klassenherrschaft ist und zusammen mit dieser beseitigt ] wird. % Karl-Georg Faber t. 'Macht' und 'Gewalt' bei Marx und Nietzsche i Aus den voranstehenden Analysen ergibt sich, daß im 19. Jahrhundert 'Macht' und ' 'Gewalt' nicht mehr primär politische und auf das rechtlich geordnete Zusammen-I leben in Staaten bezogene Begriffe sind. Sofern in Äußerungen über den Staat oder in politischem Zusammenhang überhaupt noch von 'Macht' und 'Gewalt' gesprochen : wird, ist von der Unterscheidung zwischen 'potestas' und 'potentia' nichts mehr zu erkennen. Nach der Abkehr vom rationalen Naturrecht, die sich in der Restaura-, tionszeit entschieden durchgesetzt hatte, — und hald auch von der tradierten ; Moral — blieb der Gebrauch des Wortes 'Gewalt' im Sinne von 'potestas' auf spezifisch staatsrechtliche Kontexte beschränkt. Von 'Macht' hingegen wurde nunmehr vorwiegend im Sinne eines indefiniten Vermögens gesprochen; das Subjekt, das als Trager oder Inhaber der Macht bezeichnet werden könnte, wie auch der Zweck, . den die Macht zu realisieren bestimmt war, galten als etwas unbestimmt Bleibendes. ] Je nach dem Standpunkt, von dem aus jetzt von 'Macht' die Rede war, konnte ein l solches indefinites, unpersönliches und zweckfrei wirkendes Vermögen nunmehr als \ eine Bedrohung der Individuen beschrieben oder als ein allen individuellen Zwecken !überlegenes Wirken verherrlicht werden. Gerade weil der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs nicht mehr primär auf Handlungen von Individuen oder Gruppen bezogen und mithin entpolitisiert wurde, konnte er so zur Beschreibung politischer Zusam-i :; menhänge vielfach verwandt werden. Diese rasch fortschreitende Entpolitisierung des Begriffs 'Macht' ist in den Schriften des jungen Marx dort noch deutlich zu erkennen, wo er der Macht des politischen Staates die Macht des Privateigentums entgegenstellt und geradezu behauptet, die Macht des politischen Staates über das Privateigentum, von der Hegel gesprochen hatte, sei in Wahrheit die eigne Macht des Privateigentums, sein zur Existenz gebrachtes Wesen™7. Der personalen, durch die Inhaber der Staatsgewalt handelnden Macht eines Staates wird so die unpersönliche, „anonyme" Macht des Privateigentums, 701 Ebd., 130. 705 Ebd., 67. Ebd., Bd. 3 (1959), 38. 40, 707 Marx, Kritik des Hegeischen Staatsrechts (1843), MEW Bd. I, 304. 924 925 Macht, Gewalt V. 4. Marx und Nietzsche y. 4. Maix und Nietzsche Macht, Gewalt des Geldes"8, des Reichtums708 oder des Kapitals710 als die wahre oder wirkliche' Macht entgegengestellt. Das Geld wird in einer geschichtlichen Betrachtung geradezu als Weltmacht gedeutet711. Die mit dieser Entpolitisierung einhergehende Ent-subjektivierung des Begriffs der'Macht' wird offenkundig, wenn Marx betont' Das Kapital ist also keine persönliche, es ist eine gesellschaftliche Macht712, oder wenn er den Glauben an die Allmacht des Willens als eine charakteristische Einseitigkeit des politischen Verstandes™ bezeichnet. Nachdem der Staat seinen Anspruch auf auj; schließliche Verfügung über vorhandene Macht verloren hatte, mußte Macht im/ innerstaatlichen Zusammenhang nunmehr spezifizierend als „politische Macht", aer es im Sinne einer staatsrechtlichen Befugnis oder auch im Sinne einer faktischen Durchsetzungschance714, beschrieben werden. Von 'Gewalt' hingegen spricht der junge Marx vor allem dann, wenn von einer gegen-über jedem Widerstand überlegenen Macht die Rede ist, die nicht in einem nur geistigen Vermögen oder einem nur rechtlichen Anspruch besteht, sondern in der Veränderung gesellschaftlicher Verhältnisse ihre Wirklichkeit und Diesseitigkeit beweist715: Die Theorie wird zur materiellen Gewalt, sobald sie die Massen ergreift11*. Daß alle Macht und Gewalt in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen der Mensehen grundsätzlich als berechtigt gelten muß, ist dabei eine der vielen impliziten Prämissen, die Marx aus der Hegeischen Geschichtaphilosophie übernommen hat. Den Grund dieser: Berechtigung findet er, nicht wesentlich anders als Hegel, in der Zurückführung aller gesellschaftlichen Mächte auf die gesellschaftliche Hervorbringung der Bedingungen menschlichen Lebens: Die gesellschaftliche Gliederung und der Staat gehen beständig aus dem Lebensprozeß bestimmter Individuen hervor117. Da die gesellschaftliche Produktion und Reproduktion der Lebensbedingungen in sich berechtigt ist, so würde Marx wohl argumentiert haben, müssen auch die Resultate dieser Selbst' erzeugung des Menschen71" grundsätzlich berechtigt sein. Dieser Ursprung der gesellschaftlichen Mächte aus der gesellschaftlich vermittelten: Arbeit hindert jedoch nicht, daß diese Mächte den Individuen als etwas Fremdes gegenübertreten: Die soziale Macht, d. h. die vervielfachte Produktionskraft, die durch das in der Teilung der Arbeit bedingte Zusammenwirken der verschiedenen Individuen: entsteht, erscheint diesen Individuen, weil das Zusammenwirken selbst nicht freiwiUigy sondern naturwüchsig ist, nicht als ihre eigne, vereinte Macht, sondern als eine fremde,: außer ihnen stehende Gewalt, von der sie nicht wissen woher und wohin, die sie also: ">8 Ders., ökon.-philos. Manuskripte fs. Anm. 681), 547. 7™ Ebd., 555. Ebd., 508. '» Ders., Zur Judenfrage (1844), MEW Bd. 1, 373. 712 Marx/Engels, Manifest (s. Anm. 682), 476. 713 Marx, Kritische Randglossen zu dem Artikel „Der König von Preußen" und die Sozialreform. Von einem Preußen (1844), MEW Bd. 1, 402. ;14 Vgl. ders,, Kritik des Hegeischen Staatsrechts, 222; ders., Zur Judenfrage, 374; ders., Kritische Randglossen, 400. ™s Ders., Thesen über Feuerbach (1845), MEW Bd. 3 (1958), 5. 7l* Ders., Kritik des Hegeischen Staatsrechts, 385. 717 Marx/Engels, Die deutsche Ideologie (1845/46), MEW Bd. 3, 25. 719 Maex, Ökon.-philos. Manuskripte (s. Anm. 681), 574. nicht mehr beherrschen können713. Unter den Bedingungen der „Entfremdung" des Menschen von seiner Arbeit und von sich selbst muß dies nach Marx geradezu als der vorherrschende Aspekt, unter dem die gesellschaftlichen Mächte den Individuen erscheinen, gedeutet werden. Unter diesen Bedingungen bleibt es dem Philosophen vorbehalten, die sinnliche Welt als die gesamte lebendige sinnliche Tätigkeit der sie ausmachenden Individuen aufzufassen720, und damit auch zu einem positiven Begriff der 'Macht' als eines Vermögens der Selbstverwirklichung zu gelangen. Ein Ansatz in dieser Richtung findet sich beim jungen Marx lediglich in einem „materialistischen" Begriff der Freiheit, die nicht in der negativen Kraft, dies und jenes zu meiden, besteht, sondern vielmehr in der positiven Macht, seine wahre Individualität geltend zu machen721. Zur Beschreibung der klassenlosen Gesellschaft als eines Zu-standes, in dem die Selbstentfremdung des Menschen aufgehoben ist, hat Marx den Begriff der 'Macht' jedoch nicht benützt. Eben dieser positive Begriff der 'Macht' ist es, den Nietzsche zur Geltung gebracht hat, nachdem er sich von dem Einfluß Schopenhauers722 und von Jacob Burck-harbts Oberzeugung, daß die Macht an sich böse ist723, freigemacht hatte724. So betrachtet er schon bald die Macht als das Kriterium, nach dem Rechtsverhältnisse beurteilt werden sollen: Recht, auf Verträgen zwischen Gleichen beruhend, besteht, solange die Macht derer, die sich vertragen haben, eben gleich oder ähnlich ist. Da aber die Unterwerfung eines Schwächeren den Zwecken eines Mächtigeren ebenso dienlich sein kann, folgert er: Rechtszustände sind also zeitweilige Mittel, welche die Klugheit anrät, keine Ziele715. So erscheint es nur konsequent, wenn er an die Stelle der lacherlichen, weichlichen Frage nach dem Recht sozialistischer Forderungen das Problem der Macht setzen möchte, wieweit man diese Forderungen zu seinem Vorteil benutzen könne726. Die Umwertung moralischer Unterscheidungen in solche der Macht hat damit bereits begonnen727. Diese Umwertung wurde entschieden dadurch beschleunigt, daß das Machtgefühl immeT mehr ins Zentrum seiner Analysen trat. Wenn Nietzsche fortan von 'Macht' spricht, so beschäftigt er sich nicht so sehr mit realen Machtverhältnissen als mit dem am Gesichtspunkt der Macht sich orientierenden Selbstgefühl der Individuen. Die Gewährung oder Verweigerung von Rechten deutet er so als die Konzession 7,9 Marx/Enuels. Dt. Ideologie, 34. 720 Ebd., 45. 721 Marx/Engels, Die heilige Familie (1845), MEW Bd. 2 (1957), 138. 723 In der zweiten „Unzeitgemäßen Betrachtung" gilt das Leben alsjewe dunkle, treibende, unersättliche sich selbst begehrende Macht; es wird jedoch auch schon, in Umkehrung der Schopenhauerschen Wertungen, als die höhere, die herrschende Gewalt dem Erkennen entgegenstellt; Nietzsche. Werke, Bd. 1 (1954), 229. 282. 7M TSurckhardt, Weltgeschichtliche Betrachtungen 2,1 (s. Anm. 549), 61. 734 ]yer VQn eUch W1C Wotan bei Wagner auf Macht verzichten, wissend und erfahrend, daß die Macht böse ist t; Nietzsche, Unzeitgemäße Betrachtungen, Werke, Bd. 1, 434. 726 Ders., Menschliches, Allzumenschliches, Werke. Bd. 1, 88B. "" Ebd., 669. 727 Vgl. ebd., 483: Wer die Macht zu vergelten hat, Gutes mit Gutem, Böses mit Bösem, und auch wirklich Vergeltung übt, also dankbar und rachsüchtig ist, der wird gut genannt. 926 927 Macht, Gewalt V. 4. Marx und Nietzsche V. 4. Marx und Nietzsche Macht, Gewalt unseres Gefühls von Macht an das Gefühl von Macht auf der Seite der Betroffenen'^., das Streben nach Auszeichnung erscheint ihm folglich als ein Streben nach Überwäkit gung des Nächsten7'*'. Das Gefühl der Macht bzw. Ohnmacht wird so zut Grundlage der. Unterscheidung von Gut und Böse gemacht: Wenn der Mensch im Gefühle' der Macht ist, so fühlt und nennt er sich gut: und gerade dann fühlen und nennen ihn die anderen, an denen er seine Macht auslassen muß, böse!730. Dieses Bedürfnis des Machtgefühls gilt nunmehr im Vergleich mit dem Nutzen und der Eitelkeit von Individuen und Völkern als die gewaltigste Macht in der Politik731. Als Streben nach Steigerung des eigenen Machtgefühls sucht Nietzsche wenig später auch alles Wohltun und Weithin zu erklären, auch wenn dies die Bereitschaft zu Opfern einschließt, und er fügt hinzu: Selbst wenn wir unser Leben daran setzen, wie der Märtyrer zugunsten seiner Kirche, — es ist ein Offer, gebracht unserem Verlangen nach Macht oder zum Zweck der Erhaltung unseres Machtgefühls132'. Statt m der Opferbereitschaft eine Anerkennung von Normen oder Werten zu bemerken, die den Selbsterhaltungstrieb eines menschlichen Individuums zu überwinden vermag, deutet Nietzsche sie mithin als einen Willen zur Steigerung des eigenen Selbstgefühls. Damit sind die Voraussetzungen zu einer Verherrlichung des „Willens zur Macht", wie sie sich seit dem „Zarathustra" findet, gegeben: Wie das Kleinere sich dem Größeren hingibt, daß es Lust und Macht am Kleinsten habe: also gibt sich auch das Größte noch hin und setzt um der Macht willen — das Leben dran733. Leben wird daher charakterisiert als das, was sich immer selber überwinden muß, so daß gilt; Nur, wo Leben ist, da ist auch Wille; aber nicht Wille zum Leben, sondern .. .Witte: zur Macht13i. Daß dieser über den Willen zum Leben hinausgehende Wille in Nietzsches Deutung weder in moralischen Normen noch in irgendwelchen Werten oder Ideen seine Grundlage und nicht eigentlich konkrete Herrschaft, sondern in aller Selbstüberwindung letztlich doch den Selbstgenuß735 zum Ziele hat, macht die Irrationalität dieser Konzeption aus. Auch in dem spezifischen Ethos eines geschichtlichen Volkes (als Beispiele dienen Griechen, Perser, Juden und Germanen) bemerkt Nietzsche nur einen Ausdruck des/ Willens zur Macht: Ein Volk findet seine Identität erst durch den Entwurf einer ihm eigenen Wertordnung, die seiner Existenz Ziele setzt und ihm die Überzeugung verleiht, anderen Völkern überlegen zu sein: Was da macht, daß es herrscht undsiegt und glänzt, seinem Nachbarn zu Grauen und Neide: das gilt ihm das Hohe, das Erste; das Messende, der Sinn aller Dinge. Wie die spezifische Wertordnung eines Volkes 728 Ders., Morgenröte, Werke, Bd. 1, 1085. 728 Ebd., 1085 f. 1137. 1136. Die fröhliche Wissenschaft, Werke, Bd. 2 (1955), 45 f. Zarathustra, ebd., 371. 372. 73i Auch in der Liebe, die sich selbst als Opfer und Geschenk darbringt, ist dieser 5 genuß noch das letzte Ziel: Wahrlich, zum Räuber an allen Werten muß solche schenkende. Liebe werden; aber heil und heilig heiße ich diese Selbstsucht; ebd., 337. 730 Ebd. 731 Ebd. 732 Ders. 733 Ders. 734 Ebd. die Überlegenheit über andere Volker zum Ziele hat, so ist nach dieser Deutung auch möglicher Machtgewinn das einzige Kriterium zu ihrer Beurteilung. Ans der Tafel der Güter eines Volkes spricht für Nietzsche daher letzlich nur die Stimme seines Willens zur Macht"'36. Das euphorische Pathos, mit dem Nietzsche im „Zarathustra" vom Willen zur Macht spricht, weicht in seinen Schriften der Jahre 1885—1888 der Neigung, tradierte Wertetafeln des Abendlandes zu zerbrechen und den Willen zur Macht als universales metaphysisches Prinzip zu etablieren. So soll der leibhafte Wille zur Macht nicht nur mindestens, mildesten«, Ausbeutung rechtfertigen'37, sondern zum unbedingten Macht-Willen gesteigert werden, da vermeintlich alles Böse, Furchtbare, Tyrannische, Raubtier- und Schlangenhafte am Menschen so gut zur Erhöhung der Spezies „Mensch" dient, als sein Gegensatz73^, Auch der das Erkenntnisstreben leitende Wille zur Wahrheit730 wird so als eine Erscheinungsweise des Willens zur Macht gedeutet: Die moderne Physik soll ebenso als eine Welt-Auslegung und .Zurechtlegung verstanden werden, wie etwa die platonische Metaphysik, und hier wie dort geht es für Nietzsche lediglich um den Genuß, den man in dieser Welt-Überwältigung und Welt-Auslegung finden kann740. Dieser hermeneutische Relativismus erlaubt es nun auch, nicht nur die gesamte Psychologie als Morphologie und Entwicklungslehre des Willens zur Macht zu fassen7*1, sondern alles Leben als Manifestation des Willens zur Macht zu verstehen742, ja ihn als die Essenz der ganzen Welt743 aufzufassen: Die Welt von innen gesehen ... — ste wäre eben „Wille zur Macht" und nichts außerdem7*1. In seinem als sein philosophisches Hauptwerk angekündigten Buche über den Willen zur Macht beabsichtigte Nietzsche, diese metaphysische Konzeption auszuarbeiten und eben diese Konzeption zugleich als den höchsten Ausdruck des Willens zur Macht darzustellen. Dabei leitete ihn der Gedanke: Dem Werdenden Charakter des Seins aufzuprägen — das ist der höchste Wille zur Macht715. Diesen Gipfel einer jeden metaphysischen Betrachtung glaubte er in dem Gedanken, daß alles wiederkehrt, gefunden zu haben'46. Kakl-Heinz Ilting 733 Ebd., 322. 737 Ders., Jenseits von Gut. und Böse, ebd., 729. 738 Ebd., 606 f. "» Ebd., 676. 740 Ebd., 578; vgl. ders., Aus dem Nachlaß der Achtzigerjahre, Werke, Bd. 3 (1956), 812: Die Methodik der Wahrheit ist nicht aus Motiven der Wahrheit gefunden worden, sondern aus Motiven der Macht, des Überlegen-sein-wollens. 741 Ders., Jenseits von Gut und Böse, 587. 743 Ebd., 578: Vor allem will etwas Lebendiges seine Kraft auslassen — Leben seihst ist Wille zur Macht. Vgl. ders., Fröhliche Wissenschaft, 215. 743 Ders., Jenseits von Gut und Böse, 644; vgl. ders., Nachlaß der Achtzigerjahre, Werke, Bd. 3, 778. 144 Ders., Jenseits von Gut und Böse, 601; vgl. ders., Nachlaß der Achtzigerjahre, 750: ... daß alle treibend? Kraft Wille zur Macht ist, daß es keine physische, dynamische oder psychische Kraft außerdem gibt. 145 Ebd., 895. 748 Ebd.; vgl. ebd., 917. 928 929 Macht, Gewalt V. 5. Von den 'Großen Mächten' zu den 'Weltmächten' V. 5. Von den Großen Mächten' zu den Weltmächten' Macht, Gewalt 5. Von den'Großen Mächten'zu den'Weltmächten' Trat der Maehtbegriff in der Verfassungslehre des Frühliberalismus und im Rechts-positivismus, soweit sie sich auf die innerstaatliche Sphäre bezogen, in den Hinter-; grund, so blieb er doch ein unentbehrliches Requisit in den historisch-politischen Reflexionen über das Außenverhältnis der Staaten, die in der Sprache der Diplo-: matie traditionell als 'Puissances' ('Mächte'} bezeichnet wurden. Eine solche terminologische Kontinuität über die Zäsur der revolutionären Ära hinweg verdeckte freilich die allmähliche Verschiebung des Stellenwertes, die im Laufe des Ii). Jahrhunderts deT Begriff des Staates als äußeres Machtgebilde im politischen Denken erfuhr. Nicht so sehr der Wandel des Begriffes selbst, sondern die Veränderungen des Interpretationsrahmeris, in welchem er gebraucht wurde, reflektiert den Wandel der zwischenstaatlichen Beziehungen und ihrer politischen und gesellschaftlichen Grundlagen. Er läßt sich auf doppelte Weise charakterisieren: geographisch als Übergang vom Konzert der europäischen Mächte zum Weltstaatensystem, strukturell als allmähliche Ablösung der konservativen Politik einer Stabilisierung des Mächtegleichgewichts unter der Führung der europäischen Pentarchie zur dynami- : sehen und antagonistischen Weltpolitik der imperialistischen Mächte unter dem Einfluß nationalistischer Kräfte und ökonomischer Zwänge. Angesichts einer guten Aufarbeitung der Thematik'4' folgt eine Auswahl einschlägiger Textstellen. Die Zerstörung des europäischen Gleichgewichts, beginnend mit dem Aufstieg Rußlands, der Teilung Polens und mündend in die Französische Revolution, sowie die Gefahr der napoleonischen Universalmonarchie bildeten den Erfahrungshorizont, : auf welchem die restaurative und weitgehend statisch konzipierte Lehre von den „Großen Mächten" als Garanten des europäischen Staatensystems von Friedrich Gentz über Arnold Hermann Ludwig Heeren bis zu Ranke entworfen wurde'18. Für Gentz war schon 1801 das Schicksal Europas an das Schicksal und an die Politik der in dem allgemeinen System präponderierenden Mächte gebunden7". Doch gehöre zum Wesen einer solchen Macht nicht das Hegemonialstreben: Da» wahre und bleibende Interesse jedes Staates ohne Ausnahme liegt immer in der richtigen Proportion zwischen seiner und seiner Nachbarn Gewalt, in einer richtigen Verteilung der 717 Adolf Rein, Über die Bedeutung der überseeischen Ausdehnung für das europäische Staatensystem, Hist. Zs. 137 (1928), 28 ff.; Erwin Hölzle, Die Weltmachte im Weltbild Altdeutschlands. Analekten aus einer binnendeutschen Bibliothek, in: Alteuropa und die modeine Gesellschaft, Fschr. Otto Brunner (Göttingen 1963), 215 ff., mit einer wort- und begriffsgeschichtlichen Durchmusterung lexikalischer Quellen; Heinz Gollwitzer, Geschichte des weltpolitischen Denkens, Bd. 1 (Göttingen 1972), bes. 325 ff.: wortgeschichtliche Zeugnisse; Ludwig Dehio, Deutschland und die Weltpolitik im 20. Jahrhundert (München 1955). 748 Dazu Alexander v. Hase, Auf dem Wege zu Rankes „Großen Mächten". Genta' Buch „Von dem Politischen Zustande von Europa vor und nach der Französischen Revo-, lution" (1801), Saeculum 22 (1971), 35 ff. Das Wort 'Großmacht' schon bei Stieler (1691), 1204, aber als Übersetzung von 'summum imperiumM 749 Friedrich v. Gentz, Von dem politischen Zustande von Europa vor und nach der Französischen Revolution (Berlin 1801), 91 f. Macht durch alle Glieder und Organe des Föderativsystems760. Diese Auffassung eine3 durch äußere und innere Gegengewichte stabilisierten Mächtegleichgewichts, das auch dem Schutze der Kleinen dienen sollte, lag der Wiederherstellung des europäischen Staatensystems nach der Niederwerfung Napoleons durch die gualres principales puissances alliees auf dem Wiener Kongreß zugrunde751.1814 verpflichteten sie sich zur Herstellung eines soliden Friedens, fondee sur une juste repartition de forces entre les puissances^5'. Mit der Gründung des Deutschen Bundes trat nach Meinung der Zeitgenossen Deutschland wieder als Gesamtmacht (d. h. als Staaten- bund)7 Reihe der Mächte1™, die als 'Hauptmächte'755, als 'grandes puissances' oder als 'europäische Mächte' von den Staaten zweiter Ordnung abgehoben wurden. Hardenberg- und Wilhelm von Humboldt lehnten 1817 die Einbeziehung der preußischen Ostprovinzen in den Deutschen Bund mit der Begründimg ab, daß Preußen damit aus der Reihe der europäischen Mächte gleichsam heraustreten und einen bloß deutschen Bundesstaat vorstellen würde759. Metternich erinnerte 1824 England an seine Pflicht als Großmacht mit der Feststellung: II n'est pas dans la nature d'une grande puissance de pouvoir rester enveloppe'e de nuage; les doutes fmissent bientot par faire place ä des certiiudeslhl. Erschien in solchen Formulierungen das System der europäischen Mächte als politische Doktrin mit normativem Anspruch, so lieferte Ranke in seinem Aufsatz „Die großen Mächte" (1835) die historische Dimension. Er beschrieb es als Strukturprinzip der neuzeitlichen Staatengeschichte Europas, daß sich große Staaten aus "° Ebd., 281. 751 Die Formel kommt häufiger vor; vgl. etwa die Niederschrift über die Konferenz zwischen Castlereagh, Metternich und Nesselrode in Wien am 16. September 1814 bei Karl Grievvank. Der Wiener Kongreß und die europäische Restauration 1814/1815, 2. Aufl. (Leipzig 1954), 396. 752 Präambel zum Ersten Pariser Frieden, in: Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815, hg. v. Jon. Ludwig Klüber, Bd. 1 (Erlangen 1815; Ndr. Osnabrück 1966), 9. 753 Nach Art. 2 der Wiener Schlußakte von 1820 besteht der Deutsche Bund als völkerrechtlicher Verein ... in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten mit gleichen Vertragsrechten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesamt-Macht; Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, 2. Aufl., Bd. 1 (Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1961), 81. 754 Arnold Herrmann Ludw. Heeren, Der Deutsche Bund in seinen Verhältnissen zu dem Europäischen Staatensystem bei der Eröffnung des Bundestages dargestellt (1817), Hist. Werke, Bd, 2 (Göttingen 1821), 435 in fast wörtlicher Anlehnung an die Eröffnungsrede des österreichischen Präsidialgesandten Graf Jon. Rudolf Buol v. Schauenstein 1816: Protokolle der deutschen Bundes-Versammlung, Bd. 1, H. 1 (Frankfurt 1816), 50. Eine leicht abweichende Version bei Hans Christoph v. Gagern, Mein Antheil an der Politik, Bd. 7 (Stuttgart 1830), 62. 755 Hauptmacht bei Heeren, Deutscher Bund, 430. 7511 Zit. Brigitte VVinkler-Serafhtm, Das Verhältnis der preußischen Ostprovinzen, insbesondere Ostpreußens zum Deutschen Bund im 19. Jahrhundert, Zs. f. Ostforsch. 4 (1955), 336. 333 ff. 757 Metternich an Wellington, 28. Oktober 1824, Despatches, Correspondence and Memoranda of Field Marshat Arthur Duke of Wellington, vol. 2 (London 1867), 328. 930 931 Macht, Gewalt V. 5. Von den 'Großen Machten' zu den 'Weltmächten' V. 5. Von den 'Großen Mächten' zu den 'Weltmächten' Macht, Gewalt eigener Kraft erhoben, daß neue nationale Selbständigkeiten in ursprünglicher Macht den Schauplatz der Welt eingenommen hatten1™. Nicht zuletzt unter dem Eindruck der Französischen Revolution erweiterte Ranke den klassischen Begriff der großen Macht, nämlich daß sie sich wider alle anderen, selbst zusammen genommen, zu halten vermögen müsse, durch die moralische Kraft — an anderer Stelle: energische Gewalt — der Nationalität''59. Er gab ihm damit ungewollt und entgegen seiner Hoffnung: auf eine wahre Harmonie des erneuerten Staatensystems eine Stoßkraft, die in der zweiten Jahrhunderthälfte die Begründung hegemonialer oder imperialistischer Machtpolitik erleichterte. Droysen lehnte noch 1845, in Übertragung der früh-liberalen Staats- und Nationalidee auf die Außenpolitik, die Lehre von den großen, Mächten ... als eine Lehre der Ungerechtigkeit, der Gewalt, der Unterdrückung ab, an deren Stelle das Prinzip der Staaten, des Staatsbürgertums, trete'60. Wenige Jahre später hatte ihn das Scheitern des liberalen Einigungswerkes gelehrt, daß die Schaffung des deutschen Nationalstaates ein Problem der Ponderation sei und es einer Macht gegen die anderen Mächte bedürfe, um deren Widerstand zu brechen761. Seit der Jahrhundertmitte wurde die Lehre von den großen Mächten zunehmend, aus dem Kontext des europäischen Staatensystems gelöst und auf die Ebene der „Weltpolitik" transponiert. Der Sinngehalt von 'Großmacht' begann mit der Bedeutung des schon seit Beginn des Jahrhunderts vereinzelt gebrauchten Terminus 'Weltmacht'762 zu verschmelzen, so daß beide Ausdrücke austauschbar wurden, üm 1860 prognostizierte Julius Fröbel als Ziel der modernen Zivilisation eine Weltpolitik, die durch die Notwendigkeit des freien Welthandels und die damit verbundene Rivalität der großen Weltmächte zu einem System der friedlichen Arbeitsteilung führen werde'63. Zählte Bismarck nach der Reichsgründung die Mäßigung zu den Tugenden einer Großmacht, zu welchem Zwecke er zwischen der „Interessenpolitik" und einer „Machtpolitik" unterschied, die außerhalb ihrer Interessenssphäre ™ Ranke, Die großen Mächte (s. Anm. 547), 28. '»» Ebd., 25. 36. 39. Droysen, Politische Stellung Preußens (1845), Polit. Sehr. (s. Anm. 548), 58 f.; ebd„: 43 ein kritischer Verweis auf Rankes Aufsatz. '»i Ders., Preußen und das System der Großmächte (1849), Polit. Sehr., 229. Droysen bekannte sich 1857 ausdrücklich zu dem von ihm 1845 kritisierten Satz Rankes (unser größter Historiker!): Das Nationalbewußtsein eines großen Volkes fordert eine angemessene Stellung in Europa und jede Nation wird es empfinden, wenn sie sich nicht an der ihr gebührenden Stelle erblickt; ders., Zur Situation (1857), ebd., 343. 182 Der Terminus 'Weltmacht' wird 1809 von Adam Müller gebraucht, allerdings in hypothetischer Form: Wo ist die Weltmacht, welche diese Freiheil des einzelnen auch nur für eine Generation garantierne könnte; Elemente der Staatskunst, hg. v. Jakor Raxa, 2. Halbbd. (Jena 1922), 89. Vgl. Brockhatjs 5. Aufl., Bd. 10 (1820), 362 f.: Der Freistaal von Nordamerika ist noch nicht fünfzig Jahre all, und schon bildet er eine Weltmacht, ebenso in der physischen als in der moralischen Erscheinung. Ranke nennt 1833 (SW Bd. 24, 28) England eine kolossale Weltmacht, Heeren konstatiert schon 1809 als Stoff für den Geschichtsschreiber kommender Jahrhunderte den Übergang vom europäischen Staatensystem au einem großem, sich bereits mit Macht erhebenden Weitstaatensystem; Handbuch der Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Colonieen (Göttingen 1809), XlJ-"3 Fröbel, Politik, Bd. 2 (s. Anm. 611), 343. 348. auf die Politik der anderen Länder zu drücken und einzuwirken und die Dinge zu leiten sucht™4, so setzte sich in der Theorie und der Publizistik der dynaraiseh-naturale und antagonistische Machtbegriff weitgehend durch. Schon 1869 begründete der Innsbrucker Professor der politischen Wissenschaften (sie!) Karl Theodor Inama von Sternego die Tendenz der Groß-Staatenbildung der Gegenwart7™, die an die Stelle des veralteten Gleichgewichts getreten sei, mit der allgemeinen naturalistisch-realistischen Auffassung vom Staate, der es widerspreche, daß ein Staat nur deshalb in seiner inneren Kraftentwicklung gestört werde, weil dadurch das bisherige Kräfteverhältnis tangiert werde. Nur die Großmächte als Besitzer realer Machtmittel könnten, wie Inama Sternegg unter Berufung auf den amerikanischen Grundsatz der „manifest destiny" formulierte, einen welthistorischen Beruf erfüllen, während die Kleinstaaten keine Überlebenschance hätten. Diese Auffassung nahm nicht nur Max Webers Forderung einer deutschen Weltmachtpolitik (1895)766, sondern auch Friedrich Ratzels geographisches „Gesetz" vorweg, wonach ein Staat naturgemäß nach Ausbreitung und, aufrichtig gesagt, Eroberung strebt'', Ratzel benannte in seiner 1900 erschienenen Schrift „Das Meer als Quelle der Völkergroße" Alfred Thayer Mahan als Gewährsmann für seine Auffassung, daß der Begriff'Großmacht' in seiner Beschränkung auf Landmächte veraltet sei'88. 'Weltmacht' und 'Großmacht' waren im politischen Vokabular der Vorkriegszeit identisch geworden769, wie Max Lenz' Übertragung von Rankes Lehre der „Großen Mächte" auf die Weltpolitik zeigt'70. War noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts mit dem Begriff der 'Großen Macht' die Vorstellung eines StabilitätsfaktOTs innerhalb eines als relativ konstant angesehenen Staatensystems verbunden gewesen, so umfaßte er nun denknotwendig den Willen zu größerer Macht. Denn: Großmächte sind Expansionsstaaten''''1. Bismarck, Rede im Reichstag, 6. 2. 1888, FA Bd. 13 (1930), 331., Ähnlich in „Erinnerung und Gedanke": Entziehung der Titulatur einer Großmacht; FA Bd. 15 (1932), 42. "« So der Titel seiner Schrift (Innsbruck 1869); das Folgende S. 9. 11 ff. 7M Max Weber in seiner Freiburger Antrittsvorlesung; Der Nationalstaat und die Volkswirtschaftepolitik, Ges. Polit. Sehr.. 2. Aufl., hg. v. Johannes Winckelmann (Tübingen 1958), 23, 741 Zuerst formuliert in Ratzels „Anthropo-Geographie" (Stuttgart 1882), 116. 768 Ders., Das Meer als Quelle der Völker-Größe. Eine politisch-geographische Studie, 2. Aufl. (München, Berlin 1911), 70 f. 73. Ähnlich Treitschke, Politik. Bd. 1,42 f.: £« Jian- ddt sich doch um unser Dasein als Großstaat bei der Frage, ob wir auch jenseits der Meere ein* Macht werden können. ,a Ladendorf (1905), 112 verzeichnet für 1863 Großmachtskilzel (Hermann Schulze-Delitzsch gegen Preußen) und für 1900 („Die Grenzboten") Wettmachtkitzel. 770 Max Lenz, Die Großen Mächte (Berlin 1900); vgl. L. Dehio, Ranke und der deutsche Imperialismus, in: ders., Deutschland und die Weltpolitik (s. Anm. 747), 37 ff. 7,1 Rudolf Kjellen, Die Großmächte und die Gegenwart, 2. Aufl. (Leipzig, Berlin 1914), 199; der Ausdruck 'Expansionsstaat' wird Karl Lamprecht zugeschrieben. Arthur Dix definierte 1900 'Imperialismus' als Weltnmcht-Wachstumstvillen; Deutscher Imperialismus (Leipzig 1912), I. 5. Weitere Belege bei Fritz Fischer, Krieg der Illusionen, Die deutsche Politik von 1911 bis 1914, 2. Aufl. (Düsseldorf 1969), 68 ff. 932 933 Macht, Gewalt VI. AusMick VT. Ausblick Ohne grundsätzlich neue Sinngehalte hinzuzugewinnen, decken die an sich „amor- . phen" und neutralen Begriffe 'Macht' und 'Gewalt'7" im 20. Jahrhundert mehr dehn je zuvor ein breites Bedeutungsspektrum in den sich überschneidenden Feldern der politik- und sozialwissenschaftlichen Terminologie und der politisch-ideologischen Sprache. Die wissenschaftliche Diskussion hat in unzähligen Macht- und Gewalttheorien weitgehend, teils zustimmend oder modifizierend, teils kritisch, an die: Definitionen und Analysen angeknüpft, die Max Weber in seinem monumentalen . Torso „Wirtschaft und Gesellschaft" und in anderen Schriften vorgelegt hat7'3; Dabei lassen sich drei Tendenzen unterscheiden: a) die im Ergebnis oft reduktionisti-sche Bemühung um'eine schärfere Abgrenzung der Begriffe 'Macht' und'Gewalt' von verwandten Begriffen: von 'Herrschaft' über 'Autorität' und 'Einfluß" bis zu 'Zwang'; b) eine weitere Verlagerung der Diskussion von Aussagen über die „Substanz" oder das „Wesen" von 'Macht' und 'Gewalt' zur Analyse der relationalen Seite der mit ihnen gemeinten Sachverhalte; c) Versuche zur Uberwindung der klassischen Machttheorie der Neuzeit seit Hobbes durch eine verstärkte Reflexion auf das Verhältnis von sozialen und politischen Systemen zur Macht"4, Aus dem politischen Sprachgebrauch, der die Erfahrung zweier Weltkriege und der sich daran anschließenden weltpolitischen Spannungen, das Erlebnis von totalitären und faschistischen Regimen, ferner die Politisierung und Ideologisierung aller gesellschaftlichen Bereiche und die verstärkte Konzentration wirtschaftlicher Macht zu verarbeiten hat, seien nur drei Tendenzen herausgegriffen, die möglicherweise :: begriffsgeschichtlich relevant werden können. 1) Im Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen kommt es zunächst zu einer Reduzierung des Kreises der 'Oligarchie der Großmächte'"5 auf die 'Supermächte',: die bald nach dem Zweiten Weltkrieg vorübergehend mit den 'Atommächten' gleichgesetzt wurden, oder auf ideologische 'Machtblöcke'. Da beide Kriterien — Atombewaffnung und Ideologie — durch die Erweiterung des Kreises der Atom-mächte und durch zusätzliche ökonomische und innerideologische Gegensätze frag-:,, würdig geworden sind, verlieren auch die Termini der 'Weltmacht' oder 'Supermacht' oder des 'Machtblocks' an Prägnanz, während der Machtbegriff als solcher,; im Sinne von 'potentia' unentbehrlich bleibt. 2) 'Macht' zur Bezeichnung innerstaatlicher Strukturen wird im ideologischen Sprachgebrauch oft verdrängt durch den Neologismus 'Herrschaft', der freilich jetzt als politischer Kampfbegriff — im Unterschied zur geschichtswissenschaftlichen 77a Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (s. Anm. 1), 28 f. "» „Wirtschaft und Gesellschaft" erschien zuerst 1921; ferner bes.: ders., National- -Staat (s. Anm. 706). ,7] Vor allem die Arbeiten von Lühmann und Hannah Arendt (s. Anm. 595); einen Überblick über moderne Machttheorien geben Klaus y. Beyme/Claus D. Kernig, Art.... Macht, SDG Bd. 4 (1971), 235 ff. "6 Georg Schwarzenberger, Machtpolitik. Eine Studie über die internationale Gesellschaft (Tübingen 1955), 73 ff. Die Formel von der Oligarchie der großen Mächte zu-1845 bei Droysen, Stellung Preußens (s. Anm. 548), 58 u. passitn; Schwarzenberger zitiert Droysen nicht. VI. Ausblick Macht, Gewalt Terminologie"8 — allgemein die Konnotation des Unrechtmäßigen mit sich führt. Diese Verschiebung reflektiert außerdem die Herabstufung des Staates als bisher einzig legitimem Inhaber des Gewaltmonopols zu einem Machtträger unter anderen. 3) Der Begriff 'Gewalt', der, abgesehen von juristischen Wortverbindungen wie 'Amtsgewalt' oder 'Staatsgewalt', die einstige Bedeutung von 'potestas' völlig zugunsten derjenigen von' violentia' eingebüßt hat, erfährt eine immense Ausdehnung. Anknüpfend an die Marxsche Konzeption von der „sachlichen Macht" der gesellschaftlichen Verhältnisse, wird aus einem Handlungsbegriff, der mit der Vorstellung direkten physischen und psychischen Zwanges verbunden war, ein Strukturprinzip, das innerhalb der durch es bestimmten Staats- und Gesellschaftsordnungen in manifester oder latenter Form alle politischen und sozialen Beziehungen durchdringt: die „Totalität" der institutionalisierten Gewalt des Bestehenden in der bisherigen Gesellschaft7". Insofern solche Geimitverhältnisse nicht mehr auf Handlungen konkret identifizierbarer Personen zurückgeführt werden können, sind sie strukturelle Gewalt1''5. Die Konsequenz aus dieser, von der anthropologischen Prämisse einer absoluten Autonomie des Individuums bestimmten, allgemeinen Gewaltauffassung ist, daß begrifflich — und das allein interessiert in diesem Zusammenahng — innerhalb eines sozialen und politischen Systems nicht mehr zwischen 'Macht', 'Gewalt', 'Zwang' und 'Abhängigkeit', aber auch nicht zwischen 'legitimer' und 'illegitimer Gewalt', und das heißt: zwischen 'Recht' und 'Macht' unterschieden werden kann. Das Recht, diese „Gewalt" durch „kritische Vernunft" oder, wenn notwendig, durch direkte gewaltsame Aktionen zu destruieren, die ihrerseits 'Revolution' oder 'Gegengewalt' genannt werden, gründet sich scheinbar systemfremd auf den Glauben an eine künftige herrsehaftsfreie und damit gewaltlose Gesellschaft. Literatur Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., hg. v. Johannes Winckelmann (Tübingen 1972); Friedrich Meinecke, Die Idee der Staatsraison in der neueren Geschichte, Werke, Bd. 1, hg. v. Walthei Hofer, 2. Aufl. (München 1960); Gerhard Ritter, Die Dämonie der Macht. Betrachtungen über Geschichte und Wesen des Maehtproblems im politischen Denken der Neuzeit, 5. Aufl. u. d. T.: Machtstaat und Utopie (Stuttgart 1946); Georg Schwakzenberger, Machtpolitik. Eine Studie über die internationale Gesellschaft (Tübingen 1955); Bertrand de Jouvenel, Über die Staatsgewalt. Die Naturgeschichte ihres Wachstums (Freiburg 1972); Raymond Aron, Histoire et dialectique de la violencc (Paris 1973); Ulrich Matz, Politik und Gewalt. Zur Theorie des demokratischen Verfassungsstaates und der Revolution (Freiburg, München 1975). Karl-Georg Faber "s Bkunner, Land und Herrschaft (s. Anm. 98). '" Herbert Marcuse, Das Problem der Gewalt in der Opposition, in: ders., Psychoanalyse und Politik (Frankfurt, Wien 1968), 202. "* Eingeführt von Johan Galtung, Violence, Peace and Peace Research, Journal of Peace Research 4 (1969), 167 ff.; vgl. Ulrich Matz, Politik und Gewalt. Zur Theorie des demokratischen Verfassungsstaates und der Revolution (Freiburg, München 1975), 70 ff. 934 935