Haben Sie ein Foto gefunden, auf dem Sie zu sehen sind, ohne dass Sie Ihre Einwilligung in die Veröffentlichung gegeben haben? Oder Sie haben einen Post bei Facebook, Twitter oder Instagram gefunden, der Ihre Urheberrechte verletzt? Bei rechtsverletzenden Inhalten in den sozialen Netzwerken gibt es mehrere Möglichkeiten, Postings zu melden und löschen zu lassen. Haben Sie die Möglichkeit, die meisten rechtsverletzenden Beiträge im Rahmen des sog. notice-and-takedown-Verfahrens zu melden und so löschen zu lassen. Als „notice-and-takedown“-Verfahren bezeichnet man den Vorgang, bei dem der Plattformbetreiber über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt (notice) und zur Beseitigung (takedown) aufgefordert wird. Webseitenbetreiber sind nach einer Meldung verpflichtet, rechtsverletzende Beiträge innerhalb einer gesetzten Frist zu prüfen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, muss der Portalbetreiber die Rechtsverletzung beseitigen. Die Verpflichtung des sozialen Netzwerks zur Prüfung und Löschung eines Beitrags kann sich etwa aus dem Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz), Markenrecht (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 Markengesetz), dem Wettbewerbsrecht (§ 8 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb), dem Persönlichkeitsrecht (allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen der §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie aus strafrechtlichen Vorschriften ergeben. Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) hei=t es im § 97 úber den Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz: (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.