Satzung der Monumenta Germaniae Historica (gültig seit 3. April 1963) in der Fassung vom 3. März 2022 genehmigt vom StMWK mit Schreiben vom 25. März 2022 § 1 - Präambel (1) Die Vereinigung von Gelehrten, ursprünglich „Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde" genannt, die seit 1819 auf Anregung des Reichsfreiherrn vom Stein unter dem Titel „Monumenta Germaniae Historica" (MGH) Schriftquellen zur mittelalterlichen Geschichte veröffentlicht und von daher selber die Bezeichnung „Monumenta Germaniae Historica" führt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, durch kritische Quellen-Ausgaben und -Studien der wissenschaftlichen Erforschung der mittelalterlichen Geschichte Deutschlands und Europas zu dienen. (2) Die MGH sind selbstlos tätig und verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 - Aufgabe, Sitz, Zweck, Aufsicht (1) Die MGH haben vonjeher eine Aufgabe für das ganze deutsche Sprachgebiet und bedürfen einer entsprechenden Finanzierung. (2) Die MGH haben seit 1946 ihren Sitz in München und genießen dadurch besonderen Schutz und Förderung durch den Freistaat Bayern. (3) Die MGH unterstehen der Rechtsaufsicht des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Veranstaltungen, die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, die Herausgabe einer Zeitschrift und die Pflege von Sammlungen, insbesondere der Bibliothek und des Archivs. 1 (5) Die MGH betreiben zur Durchführung ihrer Aufgaben als zentrale Einrichtung das ,Deutsche Institut für Erforschung des Mittelalters' mit Sitz in München und wirken mit weiteren Arbeitsstellen im In- und Ausland zusammen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Instituts bzw. in Kooperationsverträgen mit den institutionellen Partnern zu regeln. §3-Organe Organe der MGH sind: 1. die Zentraldirektion; 2. das Präsidium mit Präsident oder Präsidentin und Stellvertretung; 3. der Ständige Ausschuss; 4. der Institutsrat. §4 Zentraldirektion (1) Ordentliche Mitglieder der Zentraldirektion sind persönlich gewählte, durch besondere Sachkenntnis für die Aufgaben der MGH geeignete Gelehrte sowie je ein/e Vertreter/ Vertreterin derjenigen Akademien der Wissenschaften, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, nämlich der BerlinBrandenburgischen Akademie der Wissenschaften, der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften und Künste in Düsseldorf, der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, der Akademie der Wissenschaften in Hamburg, der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz, der Bayerischen Akademie der Wissenschaften in München und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien (2) Die persönlich gewählten Mitglieder der Zentraldirektion werden von derZentraldirektion gewählt. Den Wahlvorgang regelt die Wahlordnung. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft der persönlich gewählten Mitglieder in der Zentraldirektion. An diese Stelle tritt ohne Wahl Korrespondierende MJtgliedschaft; die persönlich gewählten Mitglieder, die am 1. Januar 2022 das 67. Lebensjahr vollendet haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen. (3) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Akademien werden von ihren Akademien in die Zentraldirektion entsandt, ohne dass die Akademien dabei an den Kreis ihrer Mitglieder gebunden sind. (4) Die Zahl der persönlich gewählten Mitglieder soll größer sein als die Zahl der von den Akademien entsandten Mitglieder. Die Höchstgrenze von 25 Mitgliedern soll nicht überschritten werden. 2 (5) Forscher und Forscherinnen des In- und Auslands, die sich um die Arbeiten und Ziele der MGH verdient gemacht haben, können von der Zentraldirektion zu Korrespondierenden Mitgliedern der MGH gewählt werden. Den Wahlvorgang regelt die Wahlordnung. (6) Die Korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, bevorzugt die Einrichtungen der MGH zu benutzen und deren Veröffentlichungen für den eigenen Gebrauch zum Verlegerpreis zu beziehen. Sie werden zu den wissenschaftlichen Veranstaltungen besonders geladen. (7) Veränderungen im Mitgliederbestand der Ordentlichen Mitglieder sind dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium anzuzeigen. § 5 - Geschäftsgang der Zentraldirektion (1) Die Sitzungen der Zentraldirektion werden vom Präsidenten oder der Präsidentin einberufen und geleitet. Bei vorübergehender Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin beauftragt die Zentraldirektion ein Mitglied mit der Leitung der Sitzung. Jährlich soll mindestens eine Plenarversammlung der Zentraldirektion stattfinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sieben Mitgliedern der Zentraldirektion muss eine Sitzung einberufen werden. (2) Die Zentraldirektion ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig; die persönlich gewählten Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, bleiben bei der Berechnung der Hälfte außer An­ satz. (3) Für Beschlüsse genügt, soweit nichts anderes in dieser Satzung oder in der Wahlordnung bestimmt ist, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. (4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse, mit Ausnahme der Entscheidungen nach§ 6 Nr. 6 dieser Satzung, durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden. Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das von dem Präsidenten oder der Präsidentin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Zentraldirektion sowie dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium zur Kenntnis zu bringen ist. (5) An den Sitzungen der Zentraldirektion nehmen mit Sitz und Stimme zwei gewählte Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ,Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters' und zwei Vertreter aller kooperierenden Akademiearbeitsstellen teil, sowie mit beratender Stimme die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin. 3 § 6 - Aufgaben der Zentraldirektion Die Zentraldirektion hat folgende Aufgaben: 1. die Findung und Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin nach Maßgabe der Wahlordnung; 2. die Bestellung der Stellvertretung auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin und nach Maßgabe der Wahlordnung; 3. die Wahl Persönlicher und Korrespondierender Mitglieder nach Maßgabe der Wahlordnung; 4. die Wahl des kommissarischen Präsidenten oder der kommissarischen Präsidentin; 5. die Wahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses; 6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Wahlordnung und der Geschäftsordnung des ,Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters'; 7. die Beratung, Unterstützung und Beaufsichtigung des Präsidiums; 8. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Prüfung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Präsidiums; 9. die Überwachung der Verwirklichung des Satzungszwecks; die Aufnahme neuer Projekte und die Kontrolle der Durchführung laufender Editionsvor­ haben; § 7 - Präsidium (1) Das Präsidium leitet die MGH und nimmt alle Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Es vertritt die MGH gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Zentraldirektion und des Ständigen Ausschusses und verwaltet das Vermögen der MGH. Die Mitglieder des Präsidiums sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Stellvertretung nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Präsident oder die Präsidentin entsprechend eingewilligt hat oder verhindert ist. (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet das ,Deutsche Institut für Erforschung des Mittelalters' nach Maßgabe der Geschäftsordnung gemäߧ 2 Abs.5. (3) Der Präsident bzw. die Präsidentin soll zugleich Professor/ Professorin an einer bayerischen Universität sein. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (4) Der Präsident oder die Präsidentin stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ,Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters' an und übt ihnen gegenüber die Funktion des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aus. 4 (5) Der Präsident oder die Präsidentin genehmigt die Benutzung der vorhandenen Sammlungen und Vorarbeiten und die Veröffentlichungen aus diesem Material. (6) Die Stellvertretung ist Beauftragter bzw. Beauftragte für den Haushalt im Sinne von Art. 9 BayHO (Haushaltsordnung des Freistaats Bayern). Sie ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. (7) Der Präsident oder die Präsidentin erstattet einen Jahresbericht über die allgemeine Lage der MGH, über den Stand der wissenschaftlichen Arbeiten und über die von der Zentraldirektion gefassten Beschlüsse. Der Bericht wird dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium überreicht. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 8 - Ständiger Ausschuss (1) Der Ständige Ausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, fünf weiteren Mitgliedern der Zentraldirektion und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die fünf weiteren Mitglieder der Zentraldirektion werden von den Mitgliedern der Zentraldirektion einzeln in geheimer Wahl bestimmt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ,Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters' entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin in den Ständigen Ausschuss. An den Sitzungen nimmt mit beratender Stimme die Stellvertretung teil. (2) Der Präsident oder die Präsidentin kann den Ständigen Ausschuss zur Erledigung von Geschäften, die nicht bis zur nächsten Sitzung der Zentraldirektion aufgeschoben werden können, einberufen. Für die Beschlussfassung des Ständigen Ausschusses gilt§ 5 Abs. 3 entsprechend. Von den Beschlüssen erhalten sämtliche Mitglieder der Zentraldirektion Mitteilung. § 9 - Deutsches Institut für Erforschung des Mittelalters (1) Mitglieder des ,Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters' sind der Präsident oder die Präsidentin und die durch eine vertragliche VereinbarungangestelltenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des§ 7 Abs. 4. (2) Das ,Deutsche Institut für Erforschung des Mittelalters' hat folgende Aufgaben: (a) Durchführung von Projekten und wissenschaftlichen Veranstaltungen im Rahmen des Programms der MGH; (b) Koordination und redaktionelle Betreuung der Veröffentlichungen; (c) Beratung der freien Mitarbeiter der MGH und Zusammenarbeit mit den institutionellen Partnern; 5 (d) inhaltliche und redaktionelle Mitarbeit an der von den MGH herausgegebenen Zeitschrift; (e) Information der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über mediävistische Neuerscheinungen. (3) Am Sitz des Instituts werden die Sammlungen der MGH, insbesondere Bibliothek und Archiv, betreut. (4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die die Zentraldirektion auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin mit einfacher Mehrheit be­ schließt. § 10 - Institutsrat (1) Dem Institutsrat gehören an: (a) der Präsident oder die Präsidentin; (b) die Stellvertretung; (c) die Leiter oder Leiterinnen der Organisationseinheiten Verwaltung, Wissenschaftliche Sammlungen, Verlag und wissenschaftliche Publikationstätigkeit, Informationsverarbeitung, Öffentlichkeitsarbeit; (d) ein Vertreter oder eine Vertreterin der gemäߧ 5 Abs. 5 gewählten Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ,Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters', der oder die von beiden Vertretern für eine Amtsperiode zu bestimmen ist; (e) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Personalrats, der oder die von diesem für die Dauer einer Amtsperiode entsandt wird. (2) Der Institutsrat beschließt über (a) die Aufgabenstellung und die Koordination der Institutseinheiten; (b) die Vergabe von Räumen; (c) das Veranstaltungsprogramm des Instituts. Der Präsident oder die Präsidentin kann nach einer Beschlussfassung die Neubehandlung des Themas verlangen. Diese muss auf einer getrennten Sitzung erfolgen. (3) Der Institutsrat nimmt Stellung zu organisatorischen Belangen des Instituts, insbesondere (a) zur technischen Ausstattung des Instituts und zur Verwendung der Betriebsmittel (Sachmittel, Hilfskraftmittel), soweit sie nicht durch verbindliche Zuweisungen gebunden sind (z.B. Drittmittel); (b) zu vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere solche über Kooperationen. Die Position der MGH als Körperschaft der öffentlichen Rechts und ihre Eigentumsrechte an den Sammlungen werden hiervon nicht tangiert. 6 § 11 - Haushalt (1) Der Haushaltsplan der MGH wird nach den für den Staatshaushalt geltenden Grundsätzen vom Präsidium aufgestellt. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die staatlichen Vorschriften entsprechend. (3) Die Haushaltsrechnung der MGH wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof geprüft. § 12-Wahlordnung Die Wahlordnung wird von der Zentraldirektion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und kann in der gleichen Weise abgeändert werden. Sie bedarf der Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. § 13 - Satzungsänderung (1) Satzungsänderungen werden von der Zentraldirektion beschlossen. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. (2) Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. 7 8 Wahlordnung der Monumenta Germaniae Historica I. Wahl Ordentlicher Mitglieder (§ 3 Abs. 3 der Satzung) § 1 In der Einladung zur ordentlichen Jahrestagung der Zentraldirektion (§ 6 Abs. 2 der Satzung) hat der Präsident um Vorschläge für Neuwahlen zu bitten, wenn die Zahl von 15 Ordentlichen Mitgliedern (§ 3 Abs. 4 der Satzung) unterschritten ist. Diese Vorschläge sollen dem Präsidenten nach Möglichkeit so rechtzeitig zugehen, dass er sie noch vor der Jahrestagung allen Mitgliedern zur Kenntnis bringen kann. § 2 In der ersten Sitzung der Jahrestagung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, ob neue Ordentliche Mitglieder gewählt werden sollen. § 3 Wird beschlossen, dass während dieser Tagung eine Wahl stattfinden soll, so sind Wahlvorschläge, soweit sie nicht bereits vorliegen, alsbald schriftlich dem Präsidenten einzureichen und mündlich zu begründen. Über die eingereichten Wahlvorschläge findet eine Aussprache statt. Die Wahl selbst ist in einer späteren Sitzung der Jahrestagung durchzu- führen. § 4 (1) Vor dem Vollzug der Wahl ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen, wie viele Ordentliche Mitglieder in dieser Sitzung gewählt werden sollen. (2) Die Wahl erfolgt durch schriftliche geheime Stimmabgabe. Die Stimmzettel sind nach der Wahl zu vernichten. (3) Über jeden Vorgeschlagenen ist einzeln in der Reihenfolge des Alphabets abzustimmen. (4) Für eine gültige Wahl ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. 9 (5) Erreichen mehr Vorschläge die Zweidrittelmehrheit als Mitglieder entsprechend dem Beschluss nach § 4 Abs. 1 zu wählen sind, so entscheidet die Zahl der für den einzelnen Vorschlag abgegebenen JaStimmen. Erhalten mehrere Vorschläge die gleiche Stimmenzahl, so ist insoweit die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. II. Wahl Korrespondierender Mitglieder (§ 4 Abs. 1 der Satzung) § 5 Vorschläge für die Wahl Korrespondierender Mitglieder können im Anfang jeder ordentlichen Jahrestagung der Zentraldirektion gemacht werden. Die Zentraldirektion kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass in der laufenden Jahrestagung keine Wahl von Korrespondierenden Mitgliedern erfolgen soll. Andernfalls wird die Wahl in einer späteren Sitzung der Tagung durchgeführt. § 6 Für die Wahl gilt § 4 Abs. 2–4 entsprechend. III. Findung und Bestellung des Präsidenten (§ 7 Abs. 1 der Satzung) § 7 (1) Die Findung des Präsidenten soll in Kooperation mit einer bayerischen Universität in Form eines öffentlichen Berufungsverfahrens gemäß Art. 18 (4) des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes erfolgen. Kommt es mit keiner der bayerischen Universitäten zu einer Einigung, entscheidet die Zentraldirektion über das weitere Verfahren. (2) Die Zentraldirektion bildet aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder eine Berufungskommission, der drei Vertreter der Akademien und drei Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung sowie der Präsident oder die Präsidentin bzw. der kommissarische Präsident oder die kommissarische Präsidentin (gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung) angehören. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ‚Deutschen Instituts für Er- 10 forschung des Mittelalters‘ (gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung) entsenden einen gewählten Vertreter oder eine gewählte Vertreterin als stimmberechtigtes Mitglied in die Berufungskommission. Die Mitglieder der Berufungskommission wählen auf ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen / deren Stellvertreter(in). (3) Die Berufungskommission erarbeitet einen Berufungsvorschlag, der möglichst drei Namen enthalten soll. Einzelheiten zur Feststellung eines Berufungsvorschlags können in einer Kooperationsvereinbarung mit einer bayerischen Universität geregelt werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der auf einer Sitzung der Zentraldirektion anwesenden Mitglieder. (4) Zur Berufung vorgeschlagene Personen müssen nicht Mitglieder der Zentraldirektion der MGH zu sein. § 8 (1) Der nach Maßgabe des § 7 von der Berufungskommission festgestellte Berufungsvorschlag muss auf einer Wahlsitzung der Zentraldirektion mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Zu dieser Sitzung ist mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuladen. Mit der Einladung ist der Berufungsvorschlag samt aller zugehörigen Unterlagen zu versenden. (3) In der Wahlsitzung können keine weiteren Wahlvorschläge gemacht werden. (4) Die Wahl erfolgt durch schriftliche geheime Stimmabgabe. (5) Zur Beschlussfassung des Berufungsvorschlags ist erforderlich, dass zuvor in einzeln erfolgenden Abstimmungen jeder Kandidat bzw. jede Kandidatin zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Zentraldirektion auf sich vereinigt. Erreicht dabei kein Kandidat die erforderliche Zweidrittelmehrheit, so ist dieses Verfahren so lange zu wiederholen, bis sie erreicht wird. § 9 (1) Die erfolgte Beschlussfassung des Berufungsvorschlags ist alsbald der Hochschulleitung der jeweils kooperierenden bayerischen Universität mitzuteilen. (2) Einzelheiten zur Ruferteilung und zu den einer Ernennung vorausgehenden Berufungsverhandlungen werden in der Kooperationsvereinbarung mit der jeweiligen bayerischen Universität geregelt. 11 § 10 (1) Die beamtenrechtlich wirksame Ernennung zum Professor bzw. zur Professorin erfolgt nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung mit der jeweiligen bayerischen Universität durch die Hochschulleitung. Die Bestellung zum Präsidenten bzw. der Präsidentin erfolgt durch die Zentraldirektion. (2) Sofern der oder die Gewählte noch nicht Mitglied der Zentraldirektion der MGH war, erwirbt er oder sie die Ordentliche Mitgliedschaft durch die Bestellung zum Präsidenten bzw. der Präsidentin. IV: Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 4 der Satzung) §11 (1) Der dienstälteste Mitarbeiter bzw. die dienstälteste Mitarbeiterin des ‚Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters‘ bzw. im Falle der Verhinderung der / die Nächstjüngere leitet als Wahlleiter bzw. Wahlleiterin das Wahlverfahren. (2) Das Amt des Wahlleiters schließt eine Kandidatur aus. Im Falle der Kandidatur des dienstältesten Mitarbeiters bzw. der dienstältesten Mitarbeiterin übernimmt der / die Nächstjüngere die Aufgabe des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin. (3) Der Wahlleiter kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Wahl bestellen. § 12 (1) Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. (2) Die Wahl erfolgt ausschließlich durch Briefwahl. (3) Sie wird in zwei Wahlkreisen abgehalten. Wahlkreis I bilden die Beschäftigten des ‚Deutschen Instituts für Erforschung des Mittelalters‘ gem. § 9 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 1 der Satzung der MGH, Wahlkreis II bilden die Beschäftigten sämtlicher Arbeitsstellen der kooperierenden Akademien. Jeder Wahlkreis entsendet gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung der MGH zwei Personen in die Sitzungen der Zentraldirektion. 12 § 13 (1) Der Wahlleiter stellt mit Unterstützung der beteiligten Arbeitsstellen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten auf (Wählerverzeichnis). Es ist an allen beteiligten Dienststellen in geeigneter Form auszulegen. (2) Bei der Bestimmung der Wahlberechtigten gelten die Vorschriften des für den Dienstort gültigen Personalvertretungsgesetzes entsprechend; § 4 (4) Satz b) des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. (3) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter unverzüglich. Ist der Einspruch begründet, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. § 14 (1) Als Termin der Wahl setzt der Wahlleiter eine Kalenderwoche fest, in der die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln beim Wahlleiter eingehen müssen. Dieser ist den Beschäftigten spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Einsendefrist schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern. (2) Wahlvorschläge sind zu verbinden mit dem Einverständnis einer Person, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten des Wahlkreises, für den der Vorschlag gelten soll. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Vorschlag unterstützen. (3) Die schriftlichen Wahlvorschläge sind spätestens drei Wochen vor der Stimmabgabe beim Wahlleiter einzureichen. (4) Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und gibt die als gültig anerkannten Wahlvorschläge im jeweiligen Wahlkreis in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen bekannt. Mit der Bekanntgabe erfolgt die Versendung der in gleicher Weise geordneten Stimmzettel und der neutralen Wahlumschläge. § 15 (1) Die ungeöffneten Wahlumschläge werden vom Wahlleiter bei Eingang in eine verschlossene Urne geworfen. (2) Nach Ablauf der Einsendefrist wird das Wahlergebnis nach Wahlkreisen getrennt in öffentlicher Auszählung festgestellt. Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die höchste bzw. die zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte. 13 (3) Das Wahlergebnis ist unverzüglich dem Präsidenten der MGH und den beteiligten Dienststellen mitzuteilen. (4) Über Einsprüche entscheidet der Wahlleiter unverzüglich. Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 16 Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzeitig aus dem Amt, so rückt die Kandidatin oder der Kandidat des jeweiligen Wahlkreises nach, der bei der Wahl das nächsthöhere Ergebnis erzielt hat. Ist eine solche/ein solcher nicht vorhanden, wird für den Rest der Amtszeit im jeweiligen Wahlkreis eine Nachwahl abgehalten.