Das Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die nach dem SGB III geleistet wird. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Es wird aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert . Das Arbeitslosengeld ist die Leistung einer Risikoversicherung. Die Höhe dieser Leistung bestimmt sich deshalb nicht nach der Dauer oder der Gesamtheit der gezahlten Beiträge zur Arbeitsförderung sondern nach dem versicherten Risiko. Versichertes Risiko ist der wegen Beschäftigungslosigkeit eintretende Entgeltausfall. Aufgabe des Arbeitslosengeldes ist es, den Lebensunterhalt anstelle des ausfallenden Arbeitsentgelts zu sichern. Nach geltendem Recht beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes deshalb für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Bruttoarbeitsentgeltes. Bezugsdauer: Nach dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt, das am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, beträgt die Höchstdauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld künftig grundsätzlich 12, für über 55-jährige Arbeitnehmer 18 Monate. Da sowohl bereits entstandene Ansprüche auf Arbeitslosengeld als auch bloße Anwartschaften auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld unter das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht fallen, sind Eingriffe in die bestehende Rechtslage nur mit einer längeren Übergangsregelung zulässig. Aus diesem Grunde sieht das Gesetz eine 25-monatige Übergangsregelung ab Inkrafttreten des Gesetzes vor. Konkret bedeutet dies, dass die Neuregelung der Anspruchsdauer erst für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die nach dem 31.1.2006 entstehen, Anwendung findet. Für jeden Arbeitslosen, der sich bis zum 31.01.2006 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, gilt die bisherige Rechtslage. Dies bedeutet folgende Höchstanspruchsdauer: für 57-jährige 32 Monate, für 52-jährige 26 Monate, für 47-jährige 22 Monate und für 45-jährige 18 Monate. Der Vergleich bezieht sich daher auf das derzeit (nach der Übergangsregelung) anwendbare Recht. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt grundsätzlich von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der auf 7 Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem bei Entstehung des Anspruchs vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen ab: Beschäftigungsdauer in den letzten 7 Jahren vor der Vollendetes Höchstanspruchsdauer Arbeitslosmeldung (Monate) Lebensjahr (Monate) 12 6 16 8 20 10 24 12 28 45 14 32 45 16 36 45 18 40 47 20 44 47 22 48 52 24 52 52 26 56 57 28 60 57 30 64 57 32 Wichtig: Eine Rahmenfrist wird immer begrenzt durch einen früher entstandenen Anspruch (keine doppelte Berücksichtigung von Versicherungspflichtverhältnissen). Richtlinien zur Durchführung des ESF-BA-Programms Zum 22. Dezember 2004 sind die neugefassten "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm)" in Kraft getreten. Richtlinien zur Durchführung des ESF-BA-Programms (s. Downloads) Das Programm bietet Leistungen an, die die Leistungen nach dem Buch III Sozialgesetzbuch (SGB III) ergänzen. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nicht; sie können auch nur im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel erbracht werden. Das Programm besteht aus vier Säulen: Begleitende Hilfen für Existenzgründer im ersten Jahr nach der Gründung. Für Teilnehmer an Maßnahmen zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit können Lehrgangskosten, Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten übernommen werden, wenn der Teilnehmer Überbrückungsgeld oder einen Existenzgründungszuschuss nach dem Buch III Sozialgesetzbuch (SGB III) erhält. Gewährung eines ESF-Unterhaltsgelds. Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme oder Trainingsmaßnahme / Maßnahme der Eignungsfeststellung können ein pauschaliertes ESF-Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie durch die Übernahme von Maßnahmekosten nach dem SGB III gefördert werden. Für Personen mit Migrationshintergrund, die Arbeitslosengeld nach SGB III beziehen, sind zur Stärkung ihrer Sprachkompetenz Maßnahmen förderbar, die der Vermittlung von berufsbezogenen Kenntnissen der deutschen Sprache dienen. Es können Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Beziehern von Transferkurzarbeitergeld, die an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, können notwendige Lehrgangskosten erstattet werden. Ihnen kann unter bestimmten Umständen auch eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 3 Euro je Tag gewährt werden. Das Programm wird von der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt. Weitere Informationen sind bei der örtlich für Sie zuständigen Arbeitsagentur erhältlich. Diese prüft ebenfalls, ob die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Weiterführende Informationen Durchführung der Programme Downloads Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm) Stand: 22. Dezember 2004 PDF: 18,5 KB