geistiges Eigentum Der Schutz des geistigen Eigentums wird vom Urheberrecht, im Patentrecht und im Recht der unerlaubten Handlung erreicht. TRIPS-Übereinkommen * Trade Related Aspects on Intellectual Property Rights Abklommen über Handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum. Bestandteil des am 15. 4. 1994 geschlossenen Welthandelsübereinkommens. Mindeststandards für den Schutz der Rechte am gesitigen Eigentum Durch die Statuierung von Verfahrens- und Sanktionsnormen soll weiter sichergestellt werden, dass die normierten Rechte auch durchgesetzt werden können (vymahatelnost) Das Regelungsniveau entspricht europäischen Maßstäben. Bisher sind dem abkommen bereits mehr als 100 Staaten beigetreten. Patentové právo: vynálezecké právo, právo průmyslového vlastnictví, mezinárodní ochrana průmyslového vlastnictví Předmětem průmyslového vlastnictví, které vzniká až na základě rozhodnutí úřadu průmyslového vlastnictví, jsou vynálezy, užitné vzory[1], průmyslové vzory, topografie polovodičových výrobků[2], ochranné známky[3], údaje o provenienci zboží a obchodní jména, odrůdy rostlin, plemena zvířat nehmotné statky příbuzné – výkony umělců, zvukové nahrávky, televizní a rozhlasové pořady ve světě je mezi duševní vlastnictví vymezeno šířeji – i jako ochrana proti nekalé soutěži, Know-how, objevy, typografické znaky právo na ochranu osobních údajů v informačních systémech zdržovací nárok (aby se zdržel jednání) – Unterlassung der Beeinträchtigung odstraňovací nárok Beseitigung der Beeinträchtigung náhrady škody (včetně ušlého zisku) Schadenersatz in Form einer angemes. Lizenz poskytl přiměřené zadostiučinění princip teritoriality Vládní návrh zákona o ochranných známkách Návrh vyhlášky k provedení zákona o ochranných známkách Návrh zákona o patentových zástupcích Zákon č. 14/1993 Sb., o opatřeních na ochranu průmyslového vlastnictví Zákon č. 21/1993 Sb., kterým se mění a doplňuje zákon ČNR č. 2/1969 Sb., o zřízení ministerstev a jiných ústředních orgánů státní správy ČSR, ve znění pozdějších předpisů, a kterým se provádějí další opatření v soustavě ústředních orgánů státní správy České republiky Zákon č. 116/2000 Sb., kterým se mění některé zákony na ochranu průmyslového vlastnictví Zákon č. 132/1989 Sb., o ochraně práv k novým odrůdám rostlin a plemenům zvířat Zákon č. 137/1995 Sb., o ochranných známkách v platném znění Zákon č. 137/1995 Sb., o ochranných známkách ve znění platném do 10.5.2000 Zákon č. 159/1973 Sb., o označení původu výrobků Zákon č. 173/2002 Sb., o poplatcích za udržování patentů a dodatkových ochranných osvědčení pro léčiva a pro přípravky na ochranu rostlin a o změně některých zákonů Zákon č. 174/1988 Sb., o ochranných známkách, zrušeno zákonem č. 137/1995 Sb. Zákon č. 206/2000 Sb., o ochraně biotechnologických vynálezů a o změně zákona č. 132/1989 Sb., o ochraně práv k novým odrůdám rostlin a plemenům zvířat, ve znění zákona č. 93/1996 Sb. Zákon č. 207/2000 Sb., o ochraně průmyslových vzorů a o změně zákona č. 527/1990 Sb., o vynálezech, průmyslových vzorech a zlepšovacích návrzích, ve znění pozdějších předpisů Zákon č. 237/1991 Sb., o patentových zástupcích Zákon č. 368/1992 Sb., o správních poplatcích v platném znění Zákon č. 452/2001 Sb., o ochraně označení původu a zeměpisných označení a o změně zákona o ochraně spotřebitele Zákon č. 478/1992 Sb., o užitných vzorech v platném znění Zákon č. 478/1992 Sb., o užitných vzorech ve znění platném do 10.5.2000 Zákon č. 527/1990 Sb., o vynálezech a zlepšovacích návrzích v platném znění Zákon č. 527/1990 Sb., o vynálezech, průmyslových vzorech a zlepšovacích návrzích ve znění platném do 10.5.2000 Zákon č. 529/1991 Sb., o ochraně topografií polovodičových výrobků v platném znění Zákon č. 529/1991 Sb., o ochraně topografií polovodičových výrobků ve znění platném do 10.5.2000 Das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. 9. 1965. UrhG Das Bundesministerium für Justiz hat einen Begutachtungsentwurf für eine Novelle des Urheberrechtsgesetz zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgelegt. Mit der Richtlinie sollen zum Einen das Europäische Urheberrecht an neue technische Verwertungsarten (z.B. Internet, Digitalisierung) angepasst und zum Anderen zwei im Rahmen der Weltorganisation für das geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erarbeitete Übereinkommen umgesetzt werden. Der Text des Gesetzesentwurfes kann auf der Webseite des BMJ (www.bmj.gv.at) abgerufen werden. Eine genauere Darstellung der geplanten Änderungen können Sie auch bei uns anfordern (Frau Gossenreiter - DW 260 oder e-mail: eva.gossenreiter@wkooe.at). Allfällige Stellungnahmen bis spätestens 6.9.2002. Sprachwerke: Schriftwerke, Reden, Computeprogramme Werke der Musik, der Pantomime, der bildenden Künste, einschließlich der Forografie Film- und Fernsehwerke Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Sammlungen von Werken *nach §§ 87a ff UrhG, auch für systematisch oder methodisch angeordnete Datenbanken Bearbeitungen des Werkes, wie z. B. eine Übersetzung, sind urheberrechtlich geschützt. Lichtbilder, Filme – nur 50 Jahre ab erscheinen geschützt, Datenbanken 15 Jahre ab Veröffentlichung Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten ist auf 25 Jahre (Herausgeber wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke, Veranstalter) bzw. 50 Jahre (Lichtbildner, ausübende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller, Sendeunternehmen) ab Erscheinen des Werkes bzw. Erbringung der Leistung beschränkt. Urheberpersönlichkeitsrecht: Veröffentlichungsrecht, Namennennungsrecht und das Recht sich gegen die Entstellung des Werkes zu wenden. Verwertungsrechte: Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht. Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs- und Senderecht Angebote zur Nutzung im Internet Die Verwertungsrechte können anderen zur ausschließlichen oder nichtausschließlichen Nutzung eingeräumt werden (Lizenz) Lizenzen für noch nicht bekannte Nutzungsarten sind ungültig. Rückruf: Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden § 41 UrhG. Die Ausübung des Rückrufrechts kann zur Entschädigungspflicht des Urhebers gegenüber dem Nutzungsberechtigten führen. Zitatrecht *unter Angabe der Quelle gestattet Möglichkeiten der Verwendung fremder Werke ohne Einwilligung des Urhebers bietet zunächst das Zitatrecht nach § 51 UrhG. Das Zitatrecht deckt dabei sowohl entsprechende Vervielfältigungen, als auch die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe. Besondere Aufmerksamkeit ist beim Zitieren der Wahrung des Zitatzwecks und des zulässigen Umfangs eines Zitats zu schenken; diese Grenzen des Zitatrechts werden in der Praxis leider häufig missachtet. Kleinzitat bei Sprachwerken Keine Einwilligung des Rechteinhabers ist erforderlich, soweit man sich - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Zitatrechts von § 51 UrhG bewegt. So dürfen im Rahmen des so genannten "Kleinzitats" "Stellen eines Werkes" in ein selbstständiges Sprachwerk eingebunden werden. Dazu nochmals zur Klarstellung: Auch Schriftwerke, d.h. urheberrechtlich geschützte Texte, zählen zu den Sprachwerken. Als "Stellen eines Werkes" sind kleine Ausschnitte eines Werkes zu verstehen. Zahlenmäßige Grenzen wie lang ein Kleinzitat sein darf, um noch als "Stellen eines Werkes" eingeordnet zu werden, lassen sich dabei nicht angeben; bei größeren Werken darf mehr, bei kleineren weniger zitiert werden. Eine maßgebliche Rolle spielt diesbezüglich auch die unten näher erläuterte Grenze des Zitatzweckes. Bei Bildzitaten wird insofern eine Ausnahme von der Begrenzung gemacht, als Bilder sinnvollerweise nur im Ganzen dargestellt werden können und deshalb auch im Ganzen wiedergegeben werden dürfen. Großzitat bei wissenschaftlichen Werke Darüber hinaus dürfen "einzelne Werke" insgesamt, d.h. nicht nur in Teilen, als so genanntes "Großzitat" in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Als wissenschaftliche Werke gelten dabei nicht nur Werke, bei denen die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnissen im Vordergrund steht (z.B. von Hochschulangehörigen), sondern auch populärwissenschaftliche Werke, die der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse dienen. Auch Lehrmaterialien von Lehrkräften, die sich fachlich-methodisch mit solchen Erkenntnissen auseinandersetzen, könnten damit im Einzelfall als wissenschaftliches Werk eingeordnet werden; so etwa geschlossene Abhandlungen eines bestimmten geschichtlichen oder naturwissenschaftlichen Themas in einem Begleitskript zum Unterricht. Pauschal lässt sich dies jedoch nicht beurteilen. Zweck: Belegfunktion Das zitierte fremde Werk muss "als Beleg" für das eigene Werk dienen; zwischen eigenem Werk und zitiertem Werk muss also eine innere Verbindung hergestellt werden. Diese muss bei einem Großzitat darin bestehen, dass das zitierte Werk der "Erläuterung des Inhalts" des zitierenden Werkes dient (§ 51 Nr. 1 UrhG). Generell kann die notwendige Verknüpfung etwa durch kritische Bezugnahme auf das zitierte Werk oder dessen Interpretation erfolgen, oder durch Verwendung des Zitats als Stütze des eigenen Standpunkts. Die Verwendung zur bloßen Illustration des eigenen Werkes ist dagegen nicht zulässig. Ebenso nicht vom Zitatrecht gedeckt ist die Abbildung von Bildern, denen jeweils nur ein erläuternder Text beigefügt ist, da hier nicht der Text, sondern das Bild als Hauptsache anzusehen wäre. Zulässiger Umfang Vom Umfang der Verwendung her sind Zitate nur zulässig, soweit dies durch den Zweck des Zitats geboten ist. Die Abbildung von 69 Werken des Malers Kandinsky in einem Kunstband sah die Rechtsprechung beispielsweise nicht mehr als zulässig an. Quellenangabe Bei Zitaten gilt schließlich: Quellenangabe nicht vergessen (§ 63 UrhG)! Damit soll dem Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft Sorge getragen werden. Fazit für eigenes Lehr- oder Übungsmaterial Im Rahmen von eigenem Lehr- oder Übungsmaterial dürfen daher im gebotenen Umfang auch urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützte Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers abgebildet werden, wenn die Bilder zum besseren Verständnis des Textes dienen. Die Verwendung zur rein grafischen Illustration der Arbeit ist dagegen nicht zulässig. Ebenso nicht vom Zitatrecht gedeckt wäre die Abbildung von Bildern, denen jeweils nur ein erläuternder Text beigefügt ist, da hier nicht der Text, sondern das Bild als Hauptsache anzusehen wäre. Die Übernahme einer urheberrechtlich schutzfähigen didaktischen Konzeption eines Lehrwerkes in Form einer Übernahme der Gliederung und / oder der Vokabelauswahl wird man schon im Hinblick auf die erforderliche Belegfunktion kaum auf das Zitatrecht stützen können. Anregung / Plagiat Zulässig sind der Vortrag und die Aufführung von Sprach- und Musikwerken, wenn die Darbietung keinem Erwerbszweck dient. Gleiches gilt für Musikaufführungen bei Gottesdiensten. Auch das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke *Kopierne, Aufzeichnen auf Videorekorder zum privaten Gebrauch ist gestattet. In gewissem Umfang sind Verfielfältigungen zu Schul- und Prüfungszwecken zulässig Das Folgerecht: § 26 des UrhG Vom Erlös aus der Weiterveräußerung seines Werkes durch Kunsthändler oder Versteigerer einen anteil von 5% zu verlangen, falls der Erlös mindestens 50,-€ beträgt. Ausgenommen vom folgerecht sind Bauwerke und die angewandte Kunst. Das Recht wird in der Regel durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. Beim Erstverkauf wird Künstlersozialabgabe gezahlt. Verwertungsgesellschaft: Verwertunggesellschaft Bild-Kunst – Ochranná organizace autorská Ausgleichsvereinigung Kunst, die als Vertragsdpartner der einzelen Galerien und Auktionshäuser mit der Verwertungsgesellschaft und der Künstlersozilakasse abrechnet. e Tantieme: tantiéma, odměna umělci za vystupování n. dílo formou účasti na zisku; Leistungschutzrecht Schauspieler, Musiker, Tonträgerhersteller, Sendeunternehemen, Datenbankhersteller. Novellierungen: Softwareschutz, Kabel- und Satellitensendungen, Vermiet- und Verleihrecht Berner Übereinkunft schon 1886, 174: Pariser Fassung der Berner Übereinkunft Am 1.10.1994 sind von der WIPO aufgestellte Schlichtungsregeln ( WIPO Medication Rules - " WIPOMR "), Schiedsregeln (WIPO Arbitration Rules - "WIPOAR") und beschleunigte Schiedsregeln ( WIPO Expedited Arbitration Rules - "WIPOEAR") in Kraft getreten. 01/96 WIPO Arbitration Center : Als Verwaltungseinheit des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat im Oktober 1994 die Stelle "WIPO Arbitration Center" ihre Tätigkeit aufgenommen. Deren Aufgaben bestehen im wesentlichen in der Hilfestellung bei Vermittlung und Schlichtung von Streitigkeiten aus geistigem Eigentumsrecht zwischen deren Inhabern sowie dem damit verbundenen Dienstleistungsrecht auf dem Gebiet des Patentwesens.04/95 Zuständig für Urheberrechtsstreitsachen sind Zivilgerichte. Verlagsrecht: Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG) » § 1. 1Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. 2Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG) » § 2. (1) Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. (2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: 1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist; 4. für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör; 5. für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. (3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. Nachdem sich mittlerweile durch einige Gerichtsurteile gezeigt hat, daß ein Schutz von Computerprogrammen über das Urheberrecht wohl nur in den seltensten Fällen erfolgen kann, gewinnt das Wettbewerbsrecht wieder an Bedeutung. Hiervon wird besonders die 1:1- Übernahme und Vertrieb eines fremden Programms erfaßt; dies gilt zu Recht idR als wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Nachdem in den Vereinigten Staaten schon seit einiger Zeit bestimmte Software-Hersteller für das "look and feel" ihrer Erzeugnisse Rechtsschutz beanspruchen, ist nun auch bei uns eine gerichtliche Entscheidung ergangen, die als ein Schritt in Richtung des Schutzes der Benutzeroberfläche gewertet werden kann. Diesem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.7.88[1] liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Antragsstellerin (Ast.)[4] und Antragsgegnerin (Ag.)[5] bieten bundesweit Dienstleistungen im Mailbox-Bereich an. Die Ast. produziert und vetreibt darüberhinaus Mailbox- Computersysteme. Die Ag. hatte ursprünglich komplette Mailbox-Anlagen der Ast. erworben. Hinsichtlich der Programme war in dem Vertrag bestimmt, daß diese nur auf mit bestimmten Seriennummern versehenen Geräten benutzt werden durften. Später erwarb die Ag. von dritter Seite andere Mailbox-Anlagen und hierfür entwickelte Programme. Sie benutzte jedoch die Hilfstexte der Ast. weiter auf den neuen Anlagen. Außerdem verwendete sie den von der Ast. entwickelten, besonders benutzerfreundlichen Befehlssatz mit lediglich geringfügigen Änderungen auch in den neuen Programmen. Die Ast. hielt dies für wettbewerbswidrig und beantragte beim Landgericht Hamburg den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Ag. die Verwendung der Hilfstexte und des Befehlssatzes zu untersagt werden sollte. Das Landgericht verurteile die Ag. antragsgemäß. Bandbreite: broadband >0.5 mb/s ------------------------------- [1] Gebrauchsmusterrecht, das Geschmacksmusterrecht. Gebrauchsmuster Mit einem Gebrauchsmuster kann eine Erfindung geschützt werden, die neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 GbmG). Für die Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen ist die beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtete Gebrauchsmusterstelle zuständig. Erweist sich der Gegenstand der Anmeldung als eine dem Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich zugängliche Erfindung, so wird das Gebrauchsmuster eingetragen und die Eintragung im Patentblatt bekannt gegeben. Andernfalls weist die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung mit Beschluß zurück. Gegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterstelle kann Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt werden. [2] Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise [3] die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre und kann jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Madrider Markenabkommen. Intern. Büro f gE in Genf [4] Antragsteller,, r; -s, - - navrhovatel; práv. [5] Antragsgegner,, r; -s, - - odpůrce; práv.