Die Sprayer In ihrem Aussehen weichen sie keineswegs von den anderen ab, ihr einziges Merkmal ist ein Rucksack auf dem Rücken, der die „ Kens“ ( Spraydosen) versteckt. Sie schaffen/ kreieren ihre Bilder vor allem in der Nacht, in kleinen Gruppen/ zu genau festgelegten Zeit und Fluchtwegen. Während die anderen wachen, „ kreiert“ einer von ihnen. Während der Aktion verläuft die Kommunikation mit Hilfe von Handys. Aus diesen Gründen ist die Ertappung des Sprayer-Täters auf frischer Tat sehr selten. Wenn es zufällig doch geschieht, ist es nötig, kompliziert zu beweisen, wem die Sprühdosen gehören und wer der Autor des Werkes ist. Der Sachverständige muss dann den Schaden beziffern und nach der Schadenhöhe wird bestimmt, ob es sich um eine Ausschreitung oder um eine Sachbeschädigung handelt. Die Sprayer organisieren sich in kleinere Gruppen, sog. „ Crews“ und ihre Anzahl wird in der Tschechischen Republik auf einige tausend geschätzt. Manche von ihnen verstehen das Graffiti- Schaffen als Lebenseinstellung, die eine Auflehnung gegen die Konsumgesellschaft ausdrückt. Manche wiederum als eine künstlerische Äußerung, die von der Struktur einer modernen Großstadt nicht wegzudenken ist. Ein anderer wieder als ein Abenteuer. Vermögensschäden haben in ihren Überlegungen meistens keinen Platz. Durch die Tätigkeit einiger tausend Spayer entstehen in der Tschechischen Republik gravierende Schäden, und zwar in der Größenordnung von hunderten Millionen Kronen jährlich. Seit dem 1. Juli 2001 hat die Hauptstadt Prag etliche Plätze ausgegliedert und markiert, wo die Sprayer straflos malen dürfen. Diese sog. legalen Flächen wurden schon vorher in einer ganzen Reihe von Städten der Tschechischen Republik zur Verfügung gestellt. Das Sprayer- Problem, wie es sich später herausgestellt hat, löst es aber auf keinem Fall. Die Sprayer können mit ihrem Handeln den Straftatbestand laut § 257 ( Beschädigung fremder Sachen) des Strafgesetzes erfüllen . Mit der Novellierung des Strafgeseztes vom 1. Juli 2001 wurde nach dem § 257a ein neuer § 257b aufgenommen, der die Beschädigung fremder Sachen durch Bemalen, Besprühen oder Beschreiben mit einer anderen Farbe oder mit einem anderem Stoff regelt. Der Strafsatz für diese Tat wurde auf 2- 8 Jahre Freiheitsentzug angehoben, falls der Täter mit seiner Strafhandlung einen großen Schadenumfang verursacht. Eine eigenständige, aber schwerwiegende Äußerung der Sprayerei ist – laut §198a des Strafgesetzes – die Aufreizung zum Hass gegen eine Gruppe von Personen oder zur Einschränkung ihrer Rechte und Freiheiten, §§ 260, 261, 261a, die Unterstützung und Propagation der Bewegungen, die eine Unterdrückung der Rechte und Freiheiten des Menschen anstreben. Es ist hinzuzufügen, dass es sich um eine andere Art von Tätern handelt, die eine Welle von rassischer und nationaler Intoleranz auslösen wollen und deshalb keinen Falls mit den „ klassischen“ Sprayern gleichgesetzt werden können. Přeložila: Martina Frolcová, 218028 7. Oktober 2007